251. Verordnung: Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
wird — mit Ausnahme des § 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung
und dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz — verordnet
§ 1. Gewerbetreibende dürfen nur Heizöle verkaufen,
deren Schwefelgehalt die im § 3 angegebenen
Grenzwerte nicht überschreitet.
§ 2. In genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe
des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 in
bereits genehmigten Betriebsanlagen dürfen nur
Heizöle verfeuert werden, deren Schwefelgehalt
die im § 3 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
§ 3. Der Schwefelgehalt darf folgende Grenzwerte,
ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen,
nicht überschreiten
1. bei Heizöl extra leicht — Ofenheizöl 0,3 %,
2. bei Heizöl leicht 0,75%,
3. bei Heizöl mittel 1,5 %,
4. bei Heizöl schwer
a) bis einschließlich
31. Dezember 1983 3 %,
b) ab 1. Jänner 1984 2,5%,
c) ab 1. Jänner 1985 2 %.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in
Kraft.