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251_1982 AT

251. Verordnung: Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Verordnung: Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird — mit Ausnahme des § 1 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung

und dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz — verordnet

§ 1. Gewerbetreibende dürfen nur Heizöle verkaufen,

deren Schwefelgehalt die im § 3 angegebenen

Grenzwerte nicht überschreitet.

§ 2. In genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe

des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 in

bereits genehmigten Betriebsanlagen dürfen nur

Heizöle verfeuert werden, deren Schwefelgehalt

die im § 3 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.

§ 3. Der Schwefelgehalt darf folgende Grenzwerte,

ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen,

nicht überschreiten

1. bei Heizöl extra leicht — Ofenheizöl 0,3 %,

2. bei Heizöl leicht 0,75%,

3. bei Heizöl mittel 1,5 %,

4. bei Heizöl schwer

a) bis einschließlich

31. Dezember 1983 3 %,

b) ab 1. Jänner 1984 2,5%,

c) ab 1. Jänner 1985 2 %.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in

Kraft.

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