251. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR. betreffend die Beförderung von Azodiisobutyronitril als Stoff der Klasse 4.1
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Bestimmungen des
ADR, Anlage A, Rn. 2400 und 2401, kann Azodiisobutyronitril
als Stoff der Klasse 4.1,
Rn. 2401, unter folgenden Bedingungen befördert
werden
(i) Der Stoff ist in Pappfässern mit einer
losen Auskleidung aus Polyäthylen zu
verpacken. Die einzelnen Fässer dürfen
nicht mehr als 50 kg beinhalten,
(ii) Die Fässer sind entsprechend der in
Ziffer 9.64 der Empfehlungen der Vereinten
Nationen enthaltenen Spezifikationen
für 1G1 Pappfässer herzustellen.
(iii) Die Fässer müssen gemäß den Ziffern
9.65, 9.66 und 9.67 der Empfehlungen
der Vereinten Nationen geprüft
und als den darin vorgeschriebenen
Fallprüfungen (Gruppe II) und
Stapeldruckprüfungen entsprechend gekennzeichnet
sein.
(iv) Die Fässer sind vor direkter Sonnenbestrahlung
zu schützen und an einem
kühlen und gut gelüfteten Ort entfernt
von jeder Wärmequelle zu verstauen.
Sie dürfen nie einer Temperatur
von mehr als 40° C ausgesetzt
sein.
2. Jedes Faß ist mit einem Zettel nach Muster
2 B zu versehen.
3. Alle übrigen für Stoffe der Klasse 4.1 geltenden
Vorschriften sind einzuhalten.
4. Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Gemäß Rn. 2010 des;
ADR vereinbarte Beförderung".
5. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen
zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich.
London, 26. Feber 1981
Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs
L. Grainger
Wien, 1981 03 30
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger