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251_1979 AT

251. Verordnung: Verbot des Inverkehrbringens von Fleisch und Fleischwaren bestimmter Beschaffenheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Verordnung: Verbot des Inverkehrbringens von Fleisch und Fleischwaren bestimmter Beschaffenheit

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. (1) Es ist verboten, Fleisch in verdorbener,

unreifer, nachgemachter, verfälschter oder wertgemindeter

Beschaffenheit auch bei deutlicher

und allgemein verständlicher Kenntlichmachung

dieser Beschaffenheit in Verkehr zu bringen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch

für Fleischwaren, das sind Zubereitungen aus

Faschiertem, Fleischkonserven, Rohwürste, Räucherwaren,

Rohpökelwaren, Kochwürste, Kochpökelwaren,

Brühwürste und gebratene Würste.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

nicht für das Inverkehrbringen von minderwertigem

und bedingt tauglichem Fleisch und

daraus hergestellten Fleischwaren in unter besonderer

amtlicher Kontrolle stehenden Verkaufsstätten

(Freibänke).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979

in Kraft.

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