251. Verordnung: Verbot des Inverkehrbringens von Fleisch und Fleischwaren bestimmter Beschaffenheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. (1) Es ist verboten, Fleisch in verdorbener,
unreifer, nachgemachter, verfälschter oder wertgemindeter
Beschaffenheit auch bei deutlicher
und allgemein verständlicher Kenntlichmachung
dieser Beschaffenheit in Verkehr zu bringen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch
für Fleischwaren, das sind Zubereitungen aus
Faschiertem, Fleischkonserven, Rohwürste, Räucherwaren,
Rohpökelwaren, Kochwürste, Kochpökelwaren,
Brühwürste und gebratene Würste.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
nicht für das Inverkehrbringen von minderwertigem
und bedingt tauglichem Fleisch und
daraus hergestellten Fleischwaren in unter besonderer
amtlicher Kontrolle stehenden Verkaufsstätten
(Freibänke).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979
in Kraft.