251_1978
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251. Verordnung: Verwendung der Disziplinarstrafen Geldbuße und Geldstrafe
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 251. Verordnung: Verwendung der Disziplinarstrafen Geldbuße und Geldstrafe
1978_251_0 251. Verordnung: Verwendung der Disziplinarstrafen Geldbuße und Geldstrafe
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Auf Grund des § 87 Abs. 3 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird
verordnet
Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52
Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz über Beamte
aus den Planstellenbereichen des Bundesministeriums
für Verkehr und der Post- und Telegraphenanstalt
verhängt worden sind, sind für
„Freiwillige Aufwendungen für Freizeit- und Erholungseinrichtungen
sowie für Zuwendungen
und Kostenersätze sozialer Art zu Gunsten von
Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung"
zu verwenden.