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251_1978 AT

251. Verordnung: Verwendung der Disziplinarstrafen Geldbuße und Geldstrafe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Verordnung: Verwendung der Disziplinarstrafen Geldbuße und Geldstrafe

Auf Grund des § 87 Abs. 3 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird

verordnet

Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52

Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz über Beamte

aus den Planstellenbereichen des Bundesministeriums

für Verkehr und der Post- und Telegraphenanstalt

verhängt worden sind, sind für

„Freiwillige Aufwendungen für Freizeit- und Erholungseinrichtungen

sowie für Zuwendungen

und Kostenersätze sozialer Art zu Gunsten von

Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung"

zu verwenden.

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