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251_1976 AT

251. Bundesgesetz: Erweiterung der Exekution zur Sicherstellung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Bundesgesetz: Erweiterung der Exekution zur Sicherstellung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896,

RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt

geändert

Nach dem § 371 a wird folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 372. (1) Zur Sicherung noch nicht fälliger

Unterhaltsansprüche und noch nicht fälliger Geldrenten

wegen Tötung, Verletzung des Körpers

oder der Gesundheit kann, soweit § 6 Abs. 3

Lohnpfändungsgesetz nicht anzuwenden ist, zugleich

mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger

Beträge Exekution zur Sicherung der innerhalb

eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt

werden.

(2) Die Exekution zur Sicherung nach Abs. 1

kann nicht auf Grund eines Exekutionstitels im

Sinn des § 10 a Abs. 1 geführt werden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November

1976 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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