251. Bundesgesetz: Erweiterung der Exekution zur Sicherstellung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896,
RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt
geändert
Nach dem § 371 a wird folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 372. (1) Zur Sicherung noch nicht fälliger
Unterhaltsansprüche und noch nicht fälliger Geldrenten
wegen Tötung, Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit kann, soweit § 6 Abs. 3
Lohnpfändungsgesetz nicht anzuwenden ist, zugleich
mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger
Beträge Exekution zur Sicherung der innerhalb
eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt
werden.
(2) Die Exekution zur Sicherung nach Abs. 1
kann nicht auf Grund eines Exekutionstitels im
Sinn des § 10 a Abs. 1 geführt werden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November
1976 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.