251. Bundesgesetz: Errichtung der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Errichtung
§ 1. In Linz wird die Kunsthochschule „Hochschule
für künstlerische und industrielle Gestaltung
in Linz" (§ 6 lit. e des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 250/1973),
im folgenden kurz als „Hochschule" bezeichnet,
errichtet.
Ausschreibung und Besetzung der im Bundesfinanzgesetz
1973 für Lehrer der Hochschule vorgesehenen
Dienstposten
§ 2. (1) Die Ausschreibung der im Bundesfinanzgesetz
für das Jahr 1973 vorgesehenen
Dienstposten von Hochschulprofessoren der
Hochschule sowie die Durchführung des Berufungsverfahrens
bezüglich dieser Dienstposten obliegt
abweichend von den Bestimmungen der
§§ 10 und 11 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1970, nach den näheren
Bestimmungen der folgenden Absätze einem Berufungskollegium.
(2) Dem Berufungskollegiuni gehören an
a) Der Direktor der Kunstschule der Stadt
Linz;
b) fünf weitere Lehrer der Kunstschule der
Stadt Linz, die zum Zeitpunkt der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes dem Lehrerkollegium
der Kunstschule angehören oder
dem Kollegium am 30. Juni 1972 angehört
haben und die vom Direktor der
Kunstschule der Stadt Linz innerhalb eines
Monates nach dem Inkrafttreten des § 2
dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung namhaft
zu machen und von diesem zu Mitgliedern
des Berufungskollegiums zu bestellen sind;
c) die Rektoren der Akademie der bildenden
Künste und der Hochschule für angewandte
Kunst in Wien;
d) je zwei weitere vom Professorenkollegium
der Akademie der bildenden Künste und
vom Gesamtkollegium der Hochschule für
angewandte Kunst in Wien namhaft zu
machende Hochschulprofessoren. Diese
Hochschulprofessoren sind innerhalb eines
Monates nach dem Inkrafttreten des § 2
dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung namhaft zu
machen und von diesem zu Mitgliedern des
Berufungskollegiums zu bestellen.
Werden von einer oder von beiden der in lit. d
genannten Hochschulen innerhalb der dort genannten
Frist keine Hochschulprofessoren namhaft
gemacht, so hat der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung zwei Hochschulprofessoren
dieser Hochschule (je zwei Hochschulprofessoren
dieser Hochschulen) zu Mitgliedern
des Berufungskollegiums zu bestellen.
(3) Das Berufungskollegium ist vom Direktor
der Kunstschule der Stadt Linz unverzüglich nach
Bestellung der im Abs. 2 lit. d genannten Mitglieder,
längstens aber innerhalb von sechs Wochen
nach dem Inkrafttreten des § 2 dieses Bundesgesetzes,
zu seiner ersten Sitzung einzuberufen.
Bei dieser Sitzung hat das Berufungskollegium
zunächst mit einfacher Stimmenmehrheit einen
Vorsitzenden zu wählen; Leiter der Wahl ist der
Direktor der Kunstschule der Stadt Linz. Sind
weitere Sitzungen erforderlich, so sind diese vom
Vorsitzenden so anzusetzen, daß dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung sämtliche
Vorschläge für die Besetzung der im Abs. 1
genannten Dienstposten innerhalb von vier Monaten
nach dem Inkrafttreten des § 2 dieses Bundesgesetzes
erstattet werden können.
(4) Zu einem Beschluß des Berufungskollegiums
ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
seiner Mitglieder erforderlich. Ein Antrag ist angenommen,
wenn mehr als die Hälfte der anwesenden
Mitglieder für den Antrag gestimmt hat.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 erster
Satz ist im Zuge des Berufungsverfahrens
(Abs. 7) die Eignung aller jener Personen für
einen der im Abs. 1 genannten Dienstposten festzustellen,
die von mindestens einem Drittel der
in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Berufungskollegiums
dafür bestimmt werden.
(6) Ist ein zu besetzender Dienstposten eines
Hochschulprofessors mit der Leitung einer Klasse
(§ 33 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes)
verbunden, die ihrem Fache nach nicht einer am
1. Oktober 1972 bestandenen Meisterklasse oder
der Grundklasse der Kunstschule der Stadt Linz
entspricht, so ist er vom Berufungskollegium
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 10 Abs. 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
auszuschreiben. Das Berufungskollegium
kann jedoch mit Zweidrittelmehrheit
beschließen, daß von einer Ausschreibung Abstand
zu nehmen ist; in diesem Falle ist Abs. 5
anzuwenden.
(7) Das Berufungskollegium hat die Eignung
der von ihm bestimmten Personen, im Falle des
Abs. 6 erster Satz die Eignung sämtlicher Bewerber,
im Zuge eines Berufungsverfahrens festzustellen.
§ 11 Abs. 2 lit. a und b des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes ist mit der Maßgabe sinngemäß
anzuwenden, daß an die Stelle des zuständigen
Abteilungskollegiums das Berufungskollegium
zu treten hat. Sofern der zu Berufende bzw.
der Bewerber nicht über einschlägige pädagogische
Erfahrung verfügt, ist seine pädagogische Eignung
auf Grund einer Lehrveranstaltung zu prüfen,
wenn dies nach der Art des zu vertretenden
Faches möglich ist. Anderenfalls hat das Berufungskollegium
seinen Vorschlag (Abs. 8) mit der
Maßgabe zu erstatten, daß die pädagogische Eignung
des zu Berufenden bzw. des Bewerbers vor
der Einleitung von Berufungsverhandlungen
(Abs. 9) auf Grund einer Lehrtätigkeit an der
Hochschule zu prüfen sei; § 11 Abs. 2 lit. c sublit.
bb des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Auf Grund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens
hat das Berufungskollegium an den
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
längstens innerhalb von vier Monaten nach dem
Inkrafttreten des § 2 dieses Bundesgesetzes einen
Vorschlag für die Besetzung des jeweils in Betracht
kommenden Dienstpostens zu erstatten,
der höchstens drei Personen zu enthalten hat.
Wird mehr als eine Person vorgeschlagen, so ist
eine Reihung der vorgeschlagenen Personen anzugeben.
(9) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat unverzüglich, im Falle des Abs. 7
vierter Satz nach Erbringung des Nachweises der
pädagogischen Eignung, Berufungsverhandlungen
einzuleiten. Ist ein Ternavorschlag erstattet worden,
so ist grundsätzlich die in diesem Vorschlag
angegebene Reihung zu beachten; Abweichungen
von dieser Reihung sind zulässig, wenn die Über-
prüfung des Ternavorschlages ergibt, daß eine
oder mehrere der vorgeschlagenen Personen die
in § 11 Abs. 2 lit. a des Kunsthochschul-Organsationsgesetzes
genannten Voraussetzungen entgegen
den Ergebnissen der vom Berufungskollegium
vorgenommenen Prüfung nicht erbringen,
oder wenn die pädagogische Eignung nicht nachgewiesen
wird.
(10) § 11 Abs. 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
ist anzuwenden.
(11) Das Berufungskollegium hat nach Erstattung
von Vorschlägen für die Besetzung der im
Abs. 1 genannten Dienstposten bis längstens
1. Juli 1973 auch Vorschläge für die Bestellung
der Bundeslehrer und Vertragslehrer und für die
Erteilung von Lehraufträgen an der Hochschule
nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für das
Jahr 1973 dafür vorgesehenen Dienstposten solcher
Lehrer, falls es sich um Lehrbeauftragte handelt,
nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für
das Jahr 1973 für Remunerationen an Lehrbeauftragte
an der Hochschule vorgesehenen Kredite
zu erstatten. Die Abs. 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden,
doch treten in Abs. 6 an die Stelle der
Klassen (§ 33 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes)
die ergänzenden Lehrveranstaltungen
(§ 34 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes)
sowie die Kurse und Lehrgänge (§ 38 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes), an die Stelle der
Meisterklassen und der Grundklassen der Kunstschule
der Stadt Linz die den ergänzenden Lehrveranstaltungen,
Kursen und Lehrgängen entsprechenden
Studieneinrichtungen der Kunstschule
der Stadt Linz; der an den Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung zu erstattende Vorschlag
(Abs. 8) hat nur eine Person zu enthalten.
(12) Ein im Bundesfinanzgesetz für das Jahr
1973 für die Hochschule vorgesehener Dienstposten
eines Hochschulassistenten ist dann nicht
auszuschreiben, wenn der Hochschulprofessor, zu
dessen Unterstützung dieser Hochschulassistent
vorgesehen ist, bereits vor dem im Abs. 13 genannten
Zeitpunkt ernannt worden ist; in diesem
Falle hat das Berufungskollegium unter sinngemäßer
Anwendung des § 12 Abs. 4 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes und des vorstehenden
Abs. 7 die Eignung der von diesem
Hochschulprofessor bestimmten Personen festzustellen
und einen Vorschlag an den Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung zu erstatten,
der nur eine Person zu enthalten hat. Anderenfalls
ist § 12 Abs. 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
anzuwenden.
(13) Das Berufungskollegium hat seine Tätigkeit
jedenfalls in dem Zeitpunkte einzustellen,
in dem das Gesamtkollegium der Hochschule
für Gestaltung in Linz zu seiner ersten Sitzung
zusammentritt.
Aufbringung von Mitteln
§ 3. (1) Der Aufwand für die Errichtung und
den Betrieb der Hochschule ist, soweit im folgenden
nicht anders bestimmt wird, zunächst vom
Bund zu tragen.
(2) Das Bundesland Oberösterreich, im folgenden
kurz als „Land" bezeichnet, und die Stadt
Linz, im folgenden kurz als „Stadt" bezeichnet,
haben dem Bund nach Maßgabe des Abs. 3 jährlich
je ein Sechstel des Aufwandes für die Hochschule
zu ersetzen.
(3) Zum Aufwand gemäß Abs. 2 gehören der
Personalaufwand (einschließlich des Pensionsaufwandes),
der Amtssachaufwand und der Zweckaufwand
(mit Ausnahme der Förderungsausgaben
und des Aufwandes für die Studienförderung
nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 421/1969, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1971), vermindert
um die Einnahmen. Zum Aufwand gehören
insbesondere auch die Aufwendungen für die laufende
Instandsetzung und Instandhaltung der
Liegenschaften in Linz, Hauptplatz 8, EZ. 215 der
Katastralgemeinde Linz, Grundstücknummer
70/2, und Prunerstraße 3 c, EZ. 1304 der Katastralgemeinde
Linz, und die vom Bund vor Errichtung
der Hochschule in seinem Namen und
auf seine Rechnung für Zwecke der Hochschule
getätigten Investitionsaufwendungen.
(4) Der Aufwand für die Erwerbung weiterer
Liegenschaften und für die Errichtung weiterer
Gebäude für Zwecke der Hochschule sowie für
deren Instandsetzung, Instandhaltung und Einrichtung
ist gleichfalls nach den Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 zu behandeln, sofern zwischen
dem Bund einerseits und dem Land und der Stadt
andererseits Einverständnis über die Notwendigkeit
und den Umfang solcher Maßnahmen besteht;
der Aufwand für die laufende Instandsetzung,
Instandhaltung und Einrichtung solcher
Liegenschaften und Gebäude ist jedenfalls nach
den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zu behandeln.
(5) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung
der Abs. 1 bis 4, insbesondere über die unentgeltliche
Überlassung der Benützung der Liegenschaft
in Linz, Prunerstraße 3 c, EZ. 1304 der
Katastralgemeinde Linz, durch die Stadt und
über den entschädigungslosen Verzicht der Stadt
auf ihre Bestandrechte im Objekt in Linz, Hauptplatz
8, EZ. 215 der Katastralgemeinde Linz,
Grundstücknummer 70/2, über die unentgeltliche
Übereignung der im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes im Eigentum der Stadt
stehenden und bisher zum Betrieb der Kunstschule
der Stadt Linz verwendeten beweglichen
Sachen in das Eigentum des Bundes, über die
Festsetzung der Höchstbeträge für den Aufwand
für die Hochschule in jedem Kalenderjahr sowie
über die Entrichtung der Beiträge des Landes und
der Stadt zum Aufwand der Hochschule, sind
durch Vertrag zwischen dem Bund einerseits und
dem Land und der Stadt andererseits zu treffen.
Der Bund ist jedenfalls verpflichtet, in jedem Kalenderjahr
Mittel in der Höhe der für das betreffende
Kalenderjahr festgesetzten Ausgabenhöchstbeträge
für den Aufwand bereitzustellen.
(6) Für die Entscheidung von Streitigkeiten, die
sich aus der Durchführung der Abs. 1 bis 5 ergeben,
sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Übergangsbestimmungen
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1973, hinsichtlich seines § 2 jedoch an dem
auf seine Kundmachung folgenden Tage in Kraft.
Der im § 3 Abs. 5 genannte Vertrag ist längstens
bis zum 30. Juni 1973 abzuschließen; er
tritt jedoch frühestens am 1. Oktober 1973 in
Kraft.
(2) Die Wahl der Abteilungsleiter (§ 23 Abs. 1
bis 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes)
ist an der Hochschule unverzüglich nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, längstens aber
bis zum 31. Jänner 1974, vorzunehmen. Abweichend
von der Bestimmung des § 23 Abs. 4 des
Kunsthochschul-Organisationsgesetzes obliegt jedoch
die Einberufung des Wahlkollegiums und
die Leitung der Wahl dem bisherigen Leiter der
Kunstschule der Stadt Linz.
(3) Ebenso sind auch die im § 20 Abs. 4 des
Kunsthochschul-Organisationsgesetzes vorgesehenen
Wahlen unverzüglich, längstens aber bis zum
31. Jänner 1974, durchzuführen. Abs. 2 zweiter
Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Gesamtkollegium der Hochschule ist
nach der Wahl sämtlicher Abteilungsleiter sowie
nach der Wahl der im § 20 Abs. 1 Z. 5 des
Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten
Vertreter und nach Namhaftmachung der Vertreter
der Studierenden gemäß § 20 Abs. 5 des
Kunsthochschul-Organisationsgesetzes unverzüglich,
längstens aber bis zum 28. Feber 1974, zur
Wahl des Rektors einzuberufen. Abs. 2 zweiter
Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die in den §§ 25 und 26 Abs. 4 und 5
de? Kunsthochschul-Organisationsgesetzes vorgesehenen
Wahlen sind unverzüglich nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, längstens
aber bis zum 28. Feber 1974, durchzuführen; bis
zu diesem Zeitpunkt sind auch die Vertreter der
Studierenden gemäß § 26 Abs. 7 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes namhaft zu machen.
(6) Bis zur Wahl des Rektors sind die im § 16
des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten
Obliegenheiten des Rektors vom bisherigen
Leiter der Kunstschule der Stadt Linz
wahrzunehmen.
(7) Bis zur Konstituierung des Gesamtkollegiums
und der Abteilungskollegien obliegt die
Besorgung der Angelegenheiten gemäß §§ 10, 11,
12, 13, 14, 22 Abs. 1 lit. a, c, e, g, j, m, n, o und
v sowie 28 lit. a und p des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
dem bisherigen Lehrerkollegium
der Kunstschule der Stadt Linz.
(8) Die §§ 20 Abs. 5, 26 Abs. 7 und 29 Abs. 1
lit. c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur Studierende
entsendet werden können, die seit mindestens
einem Jahr an der Kunstschule der Stadt
Linz eingeschrieben sind.
Schlußbestimmung
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung betraut, in den Angelegenheiten mit
finanzieller Auswirkung für den Bund im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
in den Angelegenheiten der Bauten sowie
der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften
und der Bundesgebäude im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bauten und Technik.
Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 6 ist der Bundesminister
für Justiz betraut.