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251. Bundesgesetz: Errichtung der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Bundesgesetz: Errichtung der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz

Der Nationalrat hat beschlossen

Errichtung

§ 1. In Linz wird die Kunsthochschule „Hochschule

für künstlerische und industrielle Gestaltung

in Linz" (§ 6 lit. e des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 250/1973),

im folgenden kurz als „Hochschule" bezeichnet,

errichtet.

Ausschreibung und Besetzung der im Bundesfinanzgesetz

1973 für Lehrer der Hochschule vorgesehenen

Dienstposten

§ 2. (1) Die Ausschreibung der im Bundesfinanzgesetz

für das Jahr 1973 vorgesehenen

Dienstposten von Hochschulprofessoren der

Hochschule sowie die Durchführung des Berufungsverfahrens

bezüglich dieser Dienstposten obliegt

abweichend von den Bestimmungen der

§§ 10 und 11 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1970, nach den näheren

Bestimmungen der folgenden Absätze einem Berufungskollegium.

(2) Dem Berufungskollegiuni gehören an

a) Der Direktor der Kunstschule der Stadt

Linz;

b) fünf weitere Lehrer der Kunstschule der

Stadt Linz, die zum Zeitpunkt der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes dem Lehrerkollegium

der Kunstschule angehören oder

dem Kollegium am 30. Juni 1972 angehört

haben und die vom Direktor der

Kunstschule der Stadt Linz innerhalb eines

Monates nach dem Inkrafttreten des § 2

dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung namhaft

zu machen und von diesem zu Mitgliedern

des Berufungskollegiums zu bestellen sind;

c) die Rektoren der Akademie der bildenden

Künste und der Hochschule für angewandte

Kunst in Wien;

d) je zwei weitere vom Professorenkollegium

der Akademie der bildenden Künste und

vom Gesamtkollegium der Hochschule für

angewandte Kunst in Wien namhaft zu

machende Hochschulprofessoren. Diese

Hochschulprofessoren sind innerhalb eines

Monates nach dem Inkrafttreten des § 2

dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung namhaft zu

machen und von diesem zu Mitgliedern des

Berufungskollegiums zu bestellen.

Werden von einer oder von beiden der in lit. d

genannten Hochschulen innerhalb der dort genannten

Frist keine Hochschulprofessoren namhaft

gemacht, so hat der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung zwei Hochschulprofessoren

dieser Hochschule (je zwei Hochschulprofessoren

dieser Hochschulen) zu Mitgliedern

des Berufungskollegiums zu bestellen.

(3) Das Berufungskollegium ist vom Direktor

der Kunstschule der Stadt Linz unverzüglich nach

Bestellung der im Abs. 2 lit. d genannten Mitglieder,

längstens aber innerhalb von sechs Wochen

nach dem Inkrafttreten des § 2 dieses Bundesgesetzes,

zu seiner ersten Sitzung einzuberufen.

Bei dieser Sitzung hat das Berufungskollegium

zunächst mit einfacher Stimmenmehrheit einen

Vorsitzenden zu wählen; Leiter der Wahl ist der

Direktor der Kunstschule der Stadt Linz. Sind

weitere Sitzungen erforderlich, so sind diese vom

Vorsitzenden so anzusetzen, daß dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung sämtliche

Vorschläge für die Besetzung der im Abs. 1

genannten Dienstposten innerhalb von vier Monaten

nach dem Inkrafttreten des § 2 dieses Bundesgesetzes

erstattet werden können.

(4) Zu einem Beschluß des Berufungskollegiums

ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte

seiner Mitglieder erforderlich. Ein Antrag ist angenommen,

wenn mehr als die Hälfte der anwesenden

Mitglieder für den Antrag gestimmt hat.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 erster

Satz ist im Zuge des Berufungsverfahrens

(Abs. 7) die Eignung aller jener Personen für

einen der im Abs. 1 genannten Dienstposten festzustellen,

die von mindestens einem Drittel der

in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Berufungskollegiums

dafür bestimmt werden.

(6) Ist ein zu besetzender Dienstposten eines

Hochschulprofessors mit der Leitung einer Klasse

(§ 33 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes)

verbunden, die ihrem Fache nach nicht einer am

1. Oktober 1972 bestandenen Meisterklasse oder

der Grundklasse der Kunstschule der Stadt Linz

entspricht, so ist er vom Berufungskollegium

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 10 Abs. 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

auszuschreiben. Das Berufungskollegium

kann jedoch mit Zweidrittelmehrheit

beschließen, daß von einer Ausschreibung Abstand

zu nehmen ist; in diesem Falle ist Abs. 5

anzuwenden.

(7) Das Berufungskollegium hat die Eignung

der von ihm bestimmten Personen, im Falle des

Abs. 6 erster Satz die Eignung sämtlicher Bewerber,

im Zuge eines Berufungsverfahrens festzustellen.

§ 11 Abs. 2 lit. a und b des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes ist mit der Maßgabe sinngemäß

anzuwenden, daß an die Stelle des zuständigen

Abteilungskollegiums das Berufungskollegium

zu treten hat. Sofern der zu Berufende bzw.

der Bewerber nicht über einschlägige pädagogische

Erfahrung verfügt, ist seine pädagogische Eignung

auf Grund einer Lehrveranstaltung zu prüfen,

wenn dies nach der Art des zu vertretenden

Faches möglich ist. Anderenfalls hat das Berufungskollegium

seinen Vorschlag (Abs. 8) mit der

Maßgabe zu erstatten, daß die pädagogische Eignung

des zu Berufenden bzw. des Bewerbers vor

der Einleitung von Berufungsverhandlungen

(Abs. 9) auf Grund einer Lehrtätigkeit an der

Hochschule zu prüfen sei; § 11 Abs. 2 lit. c sublit.

bb des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Auf Grund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens

hat das Berufungskollegium an den

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

längstens innerhalb von vier Monaten nach dem

Inkrafttreten des § 2 dieses Bundesgesetzes einen

Vorschlag für die Besetzung des jeweils in Betracht

kommenden Dienstpostens zu erstatten,

der höchstens drei Personen zu enthalten hat.

Wird mehr als eine Person vorgeschlagen, so ist

eine Reihung der vorgeschlagenen Personen anzugeben.

(9) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung hat unverzüglich, im Falle des Abs. 7

vierter Satz nach Erbringung des Nachweises der

pädagogischen Eignung, Berufungsverhandlungen

einzuleiten. Ist ein Ternavorschlag erstattet worden,

so ist grundsätzlich die in diesem Vorschlag

angegebene Reihung zu beachten; Abweichungen

von dieser Reihung sind zulässig, wenn die Über-

prüfung des Ternavorschlages ergibt, daß eine

oder mehrere der vorgeschlagenen Personen die

in § 11 Abs. 2 lit. a des Kunsthochschul-Organsationsgesetzes

genannten Voraussetzungen entgegen

den Ergebnissen der vom Berufungskollegium

vorgenommenen Prüfung nicht erbringen,

oder wenn die pädagogische Eignung nicht nachgewiesen

wird.

(10) § 11 Abs. 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

ist anzuwenden.

(11) Das Berufungskollegium hat nach Erstattung

von Vorschlägen für die Besetzung der im

Abs. 1 genannten Dienstposten bis längstens

1. Juli 1973 auch Vorschläge für die Bestellung

der Bundeslehrer und Vertragslehrer und für die

Erteilung von Lehraufträgen an der Hochschule

nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für das

Jahr 1973 dafür vorgesehenen Dienstposten solcher

Lehrer, falls es sich um Lehrbeauftragte handelt,

nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für

das Jahr 1973 für Remunerationen an Lehrbeauftragte

an der Hochschule vorgesehenen Kredite

zu erstatten. Die Abs. 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden,

doch treten in Abs. 6 an die Stelle der

Klassen (§ 33 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes)

die ergänzenden Lehrveranstaltungen

(§ 34 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes)

sowie die Kurse und Lehrgänge (§ 38 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes), an die Stelle der

Meisterklassen und der Grundklassen der Kunstschule

der Stadt Linz die den ergänzenden Lehrveranstaltungen,

Kursen und Lehrgängen entsprechenden

Studieneinrichtungen der Kunstschule

der Stadt Linz; der an den Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung zu erstattende Vorschlag

(Abs. 8) hat nur eine Person zu enthalten.

(12) Ein im Bundesfinanzgesetz für das Jahr

1973 für die Hochschule vorgesehener Dienstposten

eines Hochschulassistenten ist dann nicht

auszuschreiben, wenn der Hochschulprofessor, zu

dessen Unterstützung dieser Hochschulassistent

vorgesehen ist, bereits vor dem im Abs. 13 genannten

Zeitpunkt ernannt worden ist; in diesem

Falle hat das Berufungskollegium unter sinngemäßer

Anwendung des § 12 Abs. 4 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes und des vorstehenden

Abs. 7 die Eignung der von diesem

Hochschulprofessor bestimmten Personen festzustellen

und einen Vorschlag an den Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung zu erstatten,

der nur eine Person zu enthalten hat. Anderenfalls

ist § 12 Abs. 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

anzuwenden.

(13) Das Berufungskollegium hat seine Tätigkeit

jedenfalls in dem Zeitpunkte einzustellen,

in dem das Gesamtkollegium der Hochschule

für Gestaltung in Linz zu seiner ersten Sitzung

zusammentritt.

Aufbringung von Mitteln

§ 3. (1) Der Aufwand für die Errichtung und

den Betrieb der Hochschule ist, soweit im folgenden

nicht anders bestimmt wird, zunächst vom

Bund zu tragen.

(2) Das Bundesland Oberösterreich, im folgenden

kurz als „Land" bezeichnet, und die Stadt

Linz, im folgenden kurz als „Stadt" bezeichnet,

haben dem Bund nach Maßgabe des Abs. 3 jährlich

je ein Sechstel des Aufwandes für die Hochschule

zu ersetzen.

(3) Zum Aufwand gemäß Abs. 2 gehören der

Personalaufwand (einschließlich des Pensionsaufwandes),

der Amtssachaufwand und der Zweckaufwand

(mit Ausnahme der Förderungsausgaben

und des Aufwandes für die Studienförderung

nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 421/1969, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1971), vermindert

um die Einnahmen. Zum Aufwand gehören

insbesondere auch die Aufwendungen für die laufende

Instandsetzung und Instandhaltung der

Liegenschaften in Linz, Hauptplatz 8, EZ. 215 der

Katastralgemeinde Linz, Grundstücknummer

70/2, und Prunerstraße 3 c, EZ. 1304 der Katastralgemeinde

Linz, und die vom Bund vor Errichtung

der Hochschule in seinem Namen und

auf seine Rechnung für Zwecke der Hochschule

getätigten Investitionsaufwendungen.

(4) Der Aufwand für die Erwerbung weiterer

Liegenschaften und für die Errichtung weiterer

Gebäude für Zwecke der Hochschule sowie für

deren Instandsetzung, Instandhaltung und Einrichtung

ist gleichfalls nach den Bestimmungen

der Abs. 1 bis 3 zu behandeln, sofern zwischen

dem Bund einerseits und dem Land und der Stadt

andererseits Einverständnis über die Notwendigkeit

und den Umfang solcher Maßnahmen besteht;

der Aufwand für die laufende Instandsetzung,

Instandhaltung und Einrichtung solcher

Liegenschaften und Gebäude ist jedenfalls nach

den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zu behandeln.

(5) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung

der Abs. 1 bis 4, insbesondere über die unentgeltliche

Überlassung der Benützung der Liegenschaft

in Linz, Prunerstraße 3 c, EZ. 1304 der

Katastralgemeinde Linz, durch die Stadt und

über den entschädigungslosen Verzicht der Stadt

auf ihre Bestandrechte im Objekt in Linz, Hauptplatz

8, EZ. 215 der Katastralgemeinde Linz,

Grundstücknummer 70/2, über die unentgeltliche

Übereignung der im Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes im Eigentum der Stadt

stehenden und bisher zum Betrieb der Kunstschule

der Stadt Linz verwendeten beweglichen

Sachen in das Eigentum des Bundes, über die

Festsetzung der Höchstbeträge für den Aufwand

für die Hochschule in jedem Kalenderjahr sowie

über die Entrichtung der Beiträge des Landes und

der Stadt zum Aufwand der Hochschule, sind

durch Vertrag zwischen dem Bund einerseits und

dem Land und der Stadt andererseits zu treffen.

Der Bund ist jedenfalls verpflichtet, in jedem Kalenderjahr

Mittel in der Höhe der für das betreffende

Kalenderjahr festgesetzten Ausgabenhöchstbeträge

für den Aufwand bereitzustellen.

(6) Für die Entscheidung von Streitigkeiten, die

sich aus der Durchführung der Abs. 1 bis 5 ergeben,

sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Übergangsbestimmungen

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1973, hinsichtlich seines § 2 jedoch an dem

auf seine Kundmachung folgenden Tage in Kraft.

Der im § 3 Abs. 5 genannte Vertrag ist längstens

bis zum 30. Juni 1973 abzuschließen; er

tritt jedoch frühestens am 1. Oktober 1973 in

Kraft.

(2) Die Wahl der Abteilungsleiter (§ 23 Abs. 1

bis 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes)

ist an der Hochschule unverzüglich nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, längstens aber

bis zum 31. Jänner 1974, vorzunehmen. Abweichend

von der Bestimmung des § 23 Abs. 4 des

Kunsthochschul-Organisationsgesetzes obliegt jedoch

die Einberufung des Wahlkollegiums und

die Leitung der Wahl dem bisherigen Leiter der

Kunstschule der Stadt Linz.

(3) Ebenso sind auch die im § 20 Abs. 4 des

Kunsthochschul-Organisationsgesetzes vorgesehenen

Wahlen unverzüglich, längstens aber bis zum

31. Jänner 1974, durchzuführen. Abs. 2 zweiter

Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Gesamtkollegium der Hochschule ist

nach der Wahl sämtlicher Abteilungsleiter sowie

nach der Wahl der im § 20 Abs. 1 Z. 5 des

Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten

Vertreter und nach Namhaftmachung der Vertreter

der Studierenden gemäß § 20 Abs. 5 des

Kunsthochschul-Organisationsgesetzes unverzüglich,

längstens aber bis zum 28. Feber 1974, zur

Wahl des Rektors einzuberufen. Abs. 2 zweiter

Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die in den §§ 25 und 26 Abs. 4 und 5

de? Kunsthochschul-Organisationsgesetzes vorgesehenen

Wahlen sind unverzüglich nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, längstens

aber bis zum 28. Feber 1974, durchzuführen; bis

zu diesem Zeitpunkt sind auch die Vertreter der

Studierenden gemäß § 26 Abs. 7 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes namhaft zu machen.

(6) Bis zur Wahl des Rektors sind die im § 16

des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten

Obliegenheiten des Rektors vom bisherigen

Leiter der Kunstschule der Stadt Linz

wahrzunehmen.

(7) Bis zur Konstituierung des Gesamtkollegiums

und der Abteilungskollegien obliegt die

Besorgung der Angelegenheiten gemäß §§ 10, 11,

12, 13, 14, 22 Abs. 1 lit. a, c, e, g, j, m, n, o und

v sowie 28 lit. a und p des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

dem bisherigen Lehrerkollegium

der Kunstschule der Stadt Linz.

(8) Die §§ 20 Abs. 5, 26 Abs. 7 und 29 Abs. 1

lit. c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur Studierende

entsendet werden können, die seit mindestens

einem Jahr an der Kunstschule der Stadt

Linz eingeschrieben sind.

Schlußbestimmung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung betraut, in den Angelegenheiten mit

finanzieller Auswirkung für den Bund im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

in den Angelegenheiten der Bauten sowie

der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften

und der Bundesgebäude im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Bauten und Technik.

Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 6 ist der Bundesminister

für Justiz betraut.

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