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251. Verordnung: Nebengebühren für die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Verordnung: Nebengebühren für die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste

Auf Grund des § 31 des Bundesgesetzes vom

21. Mai 1969 über das Dienst- und Besoldungsrecht

der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-

Dienstordnung), BGBl. Nr. 201, und der

§§ 15 und 17 bis 20 des GG. 1956, BGBl. Nr. 54,

wird verordnet

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Bediensteten

der Österreichischen Bundesforste, die unter den

Anwendungsbereich der Bundesforste-Dienstordnung,

BGBl. Nr. 201/1969, fallen.

Bekleidungspauschale und Dienstausrüstungsc

pauschale

§ 2. (1) Das Bekleidungspauschale dient zur

Abgeltung des Mehraufwandes für Bekleidung

im Außendienst, das Dienstausrüstungspauschale

zur Abgeltung des Mehraufwandes für Anschaffung

und Instandhaltung der Dienstausrüstung.

(2) Anspruch auf das Bekleidungspauschale und

auf das Dienstaurüstungspauschale haben

a) Leiter der Forstverwaltungen und der Bau-

und Maschinenhöfe,

b) Forstwirte und Forstassistenten, die Forstverwaltungen

oder Bau- und Maschinenhöfen

zugeteilt sind,

c) Revierförster, die auf Dauer mit einem

Försterbezirk betraut sind,

d) Revierförster, die in dem Försterbezirk,

mit dem sie auf Dauer betraut sind, den

Jagd- und Jagdschutzdienst versehen,

e) sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte,

falls sie mehr als zwei Drittel der

monatlichen Arbeitszeit im Außendienst

verwendet werden,

f) Revierjäger,

g) Fischmeister.

(3) Anspruch auf das Bekleidungspauschale

haben

a) Leiter der Sägewerke,

b) Forstwirte und Forstassistenten, die Sägewerken

zugeteilt sind.

(4) Das Bekleidungspauschale beträgt S 200'—

monatlich.

Das Dienstausrüstungspauschale beträgt

a) für die in Abs. 2 lit. d und f angeführten

Bediensteten S 95'— monatlich,

b) für die in Abs. 2 lit. a bis c und e angeführten

Bediensteten S 78'— monatlich

und

c) für die in Abs. 2 lit. g angeführten Bediensteten

S 29'—monatlich.

(5) Den in den Absätzen 2 und 3 angeführten

Bediensteten, die zur ordnungsgemäßen Versehung

des Dienstes Schier benützen müssen und

die Benützung der Schier nachweisen, gebührt ein

Bauschbetrag von S 16'— monatlich.

Hundepauschale

§ 3. (1) Das Hundepauschale dient zur Abgeltung

des Mehraufwandes für Jagdhundehaltung.

(2) Anspruchsberechtigt sind Bedienstete einer

Forstverwaltung, die Eigentümer von Jagdgebrauchshunden

sind, sofern die Haltung dieser

Hunde durch die Generaldirektion genehmigt

ist.

(3) Das Hundepauschale beträgt für große

Jagdhunde monatlich S 150'— und für sonstige

Jagdhunde monatlich S 130'—.

Kanzleipauschale

§ 4. (1) Das Kanzleipauschale dient zur Abgeltung

des Mehraufwandes für Kanzleibetrieb

und -reinigung.

(2) Anspruchsberechtigt sind Revierförster, die

einen nicht ausdrücklich von der Generaldirektion

als Kanzlei ausgeschiedenen Raum ihrer

Dienstwohnung oder einen Raum der Privatwohnung

zur Verrichtung von Kanzleigeschäften,

die mit Parteienverkehr verbunden sind, benützen.

(3) Das Kanzleipauschale beträgt das Fünffache

des Zeitlohnes einer Arbeiterin über

18 Jahre nach den jeweiligen Lohnsätzen des

Kollektivvertrages für die Arbeiter und Arbeiterinnen

in den Betrieben der Österreichischen

Bundesforste.

Schuß- bzw. Fangpauschale

§ 5. (1) Das Schuß- bzw. Fangpauschale dient

zur Abgeltung des Mehraufwandes und der Mehrdienstleistung

bei Ausübung der Jagd. Zur Ausübung

der Jagd zählen insbesondere folgende

Tätigkeiten: Hege und Bestätigung, Abschuß

bzw. Fang, Aufbrechen bzw. Abbalgen und

Lieferung des Wildes; Führung von Jagdgästen;

Konservierung der Bälge; Ablieferung bzw. Versorgung

von Fallwild.

(2) Anspruchsberechtigt sind

a) Bedienstete hinsichtlich des von ihnen

ohne Führung oder anläßlich einer Treib- oder

Riegeljagd erlegten und versorgten

Wildes und des von ihnen gefangenen

Raubwildes bzw. Raubzeuges, sofern der

Erleger bzw. Fänger dem Personalstand der

Forstverwaltung angehört, in deren Bereich

der Abschuß bzw. Fang erfolgte. Wird die

Versorgung des Wildes durch das zuständige

Revierorgan durchgeführt, erhält dieses das

Schuß- bzw. Fangpauschale;

b) Bedienstete einer Forstverwaltung als

Pürschführer hinsichtlich des unter ihrer

Führung erlegten Wildes mit Ausnahme

des Niederwildes;

c) die in § 2 Abs. 2 lit. d und f angeführten

Bediensteten hinsichtlich des in ihrem Dienstbezirk

von nicht dem Personalstand der Forstverwaltung

angehörenden Personen ohne

Führung erlegten Wildes mit Ausnahme

des Niederwildes. Der Anspruch entsteht

in vollem Ausmaß, wenn es zu einer Nachsuche

kommt, andernfalls nur in halbem

Ausmaß ;

d) die in lit. c angeführten Bediensteten hinsichtlich

des in ihrem Dienstbezirk anläßlich

einer Treib- oder Riegeljagd von nicht

dem Personalstand der Forstverwaltung angehörenden

Personen erlegten Wildes mit

Ausnahme des Niederwildes;

e) Bedienstete, die Fallwild auffinden, bei Ablieferung

der Decken oder Bälge oder Trophäen

und des Wildbrets, sofern diese noch

verwertbar sind. Bei Trophäenträgern entfällt

der Anspruch, falls die Trophäen in das

Eigentum des Finders übergehen;

f) Bedienstete, die von Wilderern erlegtes

Wild auffinden bzw. angeschweißtes Wild

zustande bringen und versorgen. Im

übrigen gelten die Bestimmungen der lit. e;

g) Bedienstete, die Wild, das in nicht

bundesforstlichem Jagdgebiet angeschweißt

worden ist, in bundesforstlichem Jagdgebiet

zustande bringen oder verendet auffinden.

Das Schuß- bzw. Fangpauschale gebührt

nicht, wenn eine Wildfolge vereinbart ist

oder ein sonstiges Übereinkommen mit

dem Jagdberechtigten des Nachbarjagdgebietes

besteht.

(3) Anspruchsberechtigt im Sinne des Abs. 2

lit. e bis g sind nur Bedienstete jener Forstverwaltung,

in deren Bereich das Wild aufgefunden

oder zustande gebracht wird.

(4) Vertreter von Bediensteten einer Forstverwaltung

sind als dem Personalstand dieser

Forstverwaltung zugehörig anzusehen.

(5) Bei Rot-, Sika- und Schwarzwild ist die

Lieferung im Schuß- bzw. Fangpauschale nicht

berücksichtigt.

(6) Bei Erlegung von Raubwild und Raubzeug

gebührt das Pauschale nur bei Vorlage der Wahrzeichen.

(7) Das Schuß- bzw. Fangpauschale beträgt pro

Stück für

Zerwirkerpauschale

§ 6. (1) Das Zerwirkerpauschale dient zur Abgeltung

des Mehraufwandes und der Mehrdienstleistung

beim Zerwirken des Wildes und bei

sachgemäßer Behandlung der Decken.

(2) Anspruchsberechtigt ist der Bedienstete,

der das Zerwirken des Wildes und die sachgemäße

Behandlung der Decken besorgt.

(3) Das Zerwirkerpauschale beträgt für Rot-,

Sika- und Schwarzwild S 40'— pro Stück und

für das übrige Schalenwild S 20'— pro Stück.

Für andere Wildarten gebührt das Zerwirkerpauschale

nicht.

Fischereipauschale

§ 7. (1) Das Fischereipauschale dient zur Abgeltung

des Mehraufwandes und der Mehrdienstleistung

beim Fischfang.

(2) Anspruchsberechtigt sind im Personalstand

einer Forstverwaltung stehende Bedienstete,

wenn sie sich über Dienstauftrag am Fischfang

beteiligen.

(3) Ein Pauschale gebührt nicht hinsichtlich

eines Fangergebnisses, an dem die in Abs. 2

genannten Bediensteten nicht beteiligt sind.

(4) Ein Pauschale gebührt nicht, soweit das

Fangergebnis von dem sonst Anspruchsberechtigten

für den Eigenverbrauch erworben wird.

(5) Das Fischereipauschale beträgt bei Netzfischerei

und bei Fischfang mit Hilfe elektrischer

Vorrichtungen 2%, ansonsten 5% des Verkaufserlöses,

der für das Fangergebnis erzielt wird.

Jagdleitungspauschale

§ 8. (1) Das Jagdleitungspauschale dient zur

Abgeltung des mit der Ausübung der Jagdleitung

in Jagdrevieren der Österreichischen

Bundesforste verbundenen Mehraufwandes und

der Mehrdienstleistung. Die Jagdleitung ist die

Summe der Agenden, die auf Grund gesetzlicher

oder behördlicher Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten

obliegen sowie die Summe

sonstiger Aufgaben betrieblicher und wirtschaftlicher

Natur, die sich im Zusammenhang mit

der Jagdausübung in Regie- und verpachteten

Jagden ergeben.

(2) Anspruchsberechtigt sind Leiter von Forstverwaltungen

als Jagdleiter sowie die Oberforstmeister.

(3) Das Ausmaß des Jagdleitungspauschales ist

in nachstehender Weise zu ermitteln

a) Grundlage für die Bemessung des Jagdleitungspauschales

bilden 8% der Jahresjagdpachtzinse,

die den Österreichischen

Bundesforsten aus den jeweils zum 1. Jänner

eines Jahres geltenden Jagdpachtverträgen

zufließen.

b) 7% der Grundlage nach lit. a gebühren

den Oberforstmeistern. Die Aufteilung erfolgt

durch die Generaldirektion entsprechend

der effektiven Belastung der

einzelnen Oberforstmeister durch Jagdangelegenheiten

im jeweiligen Inspektionsbereich.

c) Leiter von Forstverwaltungen als Jagdleiter

von verpachteten Jagden erhalten zunächst

einen Betrag in der Höhe von 3%

jener Jagdpachtzinse, die aus den zum

1. Jänner jeden Jahres bestehenden Pachtverträgen

über Jagdgebiete, in denen sie

die Jagdleitung ausüben, resultieren.

d) Eine Hälfte der um die Beträge gemäß

lit. b und c verminderten Grundlage nach

lit. a wird durch die jeweils zum 1. Jänner

eines jeden Jahres gegebene ha-Summe der

gesamten Jagdgebietsfläche der Österreichischen

Bundesforste abzüglich der Gletscherflächen,

die andere Hälfte durch die Anzahl

der Jagdpachtverträge, die an diesem

Stichtag jeweils in Geltung stehen, dividiert,

woraus sich der Flächenfaktor bzw. der

Vertragsfaktor ergeben.

e) Leiter von Forstverwaltungen erhalten nun

einen. Betrag, der dem Produkt aus der

zum Stichtag gegebenen ha-Summe der

Jagdgebietsflächen, in denen sie die Jagdleitung

ausüben, abzüglich der Gletscherflächen,

und dem Flächenfaktor entspricht.

f) Leiter von Forstverwaltungen als Jagdleiter

in verpachteten Jagden erhalten außerdem

jenen Betrag, der dem Produkt aus der

zum Stichtag gegebenen Anzahl der Pachtverträge

über Jagdgebiete, in denen sie

die Jagdleitung ausüben und dem Vertragsfaktor

entspricht.

g) Der sich aus lit. b, c, e und f im Einzelfall

ergebende Gesamtbetrag (Jagdleitungspauschale)

darf S 16.000'— jährlich nicht

übersteigen. Dieser Höchstbetrag wird neu

festgesetzt, wenn mehr als 15% aller Jagdleiter

ein Jagdleitungspauschale in dieser

Höhe erreicht haben.

(4) Jagdleitungspauschalien, die nach Ermittlung

auf Grund des Abs. 3 lit. b bis f unter

dem Höchstbetrag nach Abs. 3 lit. g liegen,

sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

bis zu dieser Höchstgrenze zu erhöhen;

a) Grundlage für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages

bildet die Differenz

zwischen dem in Abs. 3 lit. a erwähnten

Betrag und der Summe der nach Abs. 3

lit. b bis g ermittelten Beträge.

b) Der Erhöhungsbetrag im Einzelfall ist

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des Abs. 3 lit. d bis f mit der

Maßgabe zu ermitteln, daß jene Jagdgebietsflächen

und Jagdpachtverträge unberücksichtigt

zu bleiben haben, die in den

Bereich der Jagdleitung jener Leiter von

Forstverwaltungen fallen, deren Pauschale

gemäß lit. a nicht zu erhöhen ist.

Jagdbetriebspauschale

§ 9. (1) Das Jagdbetriebspauschale dient zur

Abgeltung des Mehraufwandes und der Mehrdienstleistung

bei Ausübung des Jagd- und Jagdschutzdienstes

in verpachteten Jagden durch

Revierförster.

(2) Anspruchsberechtigt sind Revierförster, die

den Jagd- und Jagdschutzdienst in einem verpachteten

Jagdgebiet versehen.

(3) Die Höhe des Jagdbetriebspauschales ist

im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den tatsächlichen

Mehraufwand und die tatsächliche

Mehrdienstleistung festzusetzen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. Das Jagdleitungspauschale in der gemäß

§ 8 zu errechnenden Höhe gebührt schrittweise

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

a) Mit Stichtag 1. Jänner 1969 gebührt das

Jagdleitungspauschale in der Höhe, wie es

am 1. Jänner 1967 nach der bisherigen

Regelung zugestanden hat, und zwar mit

der Auflage, daß eine sich hieraus ergebende

Verminderung des Pauschales

gegenüber dem zum 31. Dezember 1968

zustehenden Pauschale nur soweit wirksam

wird, als hiedurch das Pauschale nach § 8

Abs. 3 zum Stichtag 1. Jänner 1969 nicht

unterschritten wird. In gleicher Weise wird

eine sich hieraus ergebende Erhöhung nur

bis zur Höhe des Pauschales nach § 8 Abs. 3

wirksam.

b) Änderungen gegenüber der Festsetzung

nach lit. a werden zum jeweiligen Stichtag

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

wirksam

aa) Bei Wechsel in der Person des Jagdleiters

nach dem 31. Dezember 1966

ist das Pauschale, sofern dieses gemäß

lit. a höher ist als jenes, das sich nach

§ 8 Abs. 3 ergibt, für den Nachfolger

nach letzteren Bestimmungen zu bemessen.

bb) Bei Neuabschluß oder Änderung eines

Jagdpachtvertrages wird, sofern das

Pauschale gemäß lit. a höher ist als

jenes, das sich nach § 8 Abs. 3 ergibt,

das Jagdleitungspauschale um das nach

den bisherigen Bestimmungen aus dem

beendeten bzw. abgeänderten Vertrag

resultierende Pauschale soweit gekürzt,

als hiedurch nicht das gemäß § 8

Abs. 3 zustehende Jagdleitungspauschale

unterschritten wird.

c) Die nach lit. a anfallenden Jagdleitungspauschalien

der Jagdleiter und Oberforstmeister

sind, soweit diese unter dem gemäß

§ 8 Abs. 3 zu ermittelnden Pauschale liegen,

zum jeweiligen Stichtag nach Maßgabe freiwerdender

Mittel, welche sich aus der

Gegenüberstellung zwischen den nach lit. a

und b gebührenden Pauschalien und der

jeweiligen Grundlage nach § 8 Abs. 3 lit. a

errechnen, in deren Verhältnis zur Summe

der auf die Gebühr nach § 8 Abs. 3 bestehenden

Differenzen zu erhöhen bzw.

festzusetzen.

d) Soweit bereits das Jagdleitungspauschale in

Anwendung der Bestimmungen des lit. a

bis c in der dem Pauschale nach § 8 Abs. 3

entsprechenden Höhe bemessen wurde, gebührt

weiterhin das sich zum jeweiligen

Stichtag nach § 8 Abs. 3 errechnete

Pauschale.

e) Beträge, die Leitern von Forstverwaltungen

für den Zeitraum nach dem 1. Jänner 1969

nach der bisherigen Regelung ausbezahlt

wurden, sind auf die nach den Bestimmungen

in der Verordnung gebührenden

Jagdleitungspauschalien anzurechnen.

f) Eine Erhöhung des Jagdleitungspauschales

gemäß § 8 Abs. 4 darf erst dann vorgenommen

werden, wenn die Gebühren aller

Anspruchsberechtigten nach § 8 Abs. 3 bemessen

werden.

§ 11. (1) Der Anspruch auf die in den §§ 2, 3,

4, 8 und 9 angeführten Nebengebühren entsteht

mit Beginn des Kalendermonats, der auf den

Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen

folgt. Fällt die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen

mit dem Ersten eines

Monats zusammen, so entsteht der Anspruch ab

diesem Monatsersten. Der Anspruch auf diese

Nebengebühren endet mit Ablauf des Kalendermonats,

in dem die Anspruchsvoraussetzungen

wegfallen bzw. mit Ablauf des Kalendermonats,

in dem die Bezüge gemäß § 35 der Bundesforste-

Dienstordnung auf die Hälfte herabgesetzt

werden.

(2) Der Anspruch auf die in den §§ 5, 6 und 7

angeführten Nebengebühren entsteht mit Erfüllung

der Anspruchsvoraussetzungen.

(3) Die Auszahlung der in den §§ 2, 3, 4, 6

und 9 angeführten Bauschbeträge hat monatlich,

des in § 8 angeführten Bauschbetrages halbjährlich

und der in den §§ 5 und 7 angeführten

Bauschbeträge jährlich jeweils im nachhinein zu

erfolgen.

(4) Erfüllt ein Bediensteter die Voraussetzungen

für den Bezug einer in den §§ 2 und 5

angeführten Nebengebühren zwei- oder mehrfach,

hat er nur Anspruch auf den einmaligen

Bezug dieser Nebengebühren.

§ 12. Die in den §§ 5 bis 9 angeführten Nebengebühren

gelten je zur Hälfte als Mehrdienstleistungsvergütung

und als Aufwandsentschädigung.

§ 13. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit

1. Jänner 1969 in Kraft.

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