251. Verordnung: Nebengebühren für die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 31 des Bundesgesetzes vom
21. Mai 1969 über das Dienst- und Besoldungsrecht
der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-
Dienstordnung), BGBl. Nr. 201, und der
§§ 15 und 17 bis 20 des GG. 1956, BGBl. Nr. 54,
wird verordnet
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Bediensteten
der Österreichischen Bundesforste, die unter den
Anwendungsbereich der Bundesforste-Dienstordnung,
BGBl. Nr. 201/1969, fallen.
Bekleidungspauschale und Dienstausrüstungsc
pauschale
§ 2. (1) Das Bekleidungspauschale dient zur
Abgeltung des Mehraufwandes für Bekleidung
im Außendienst, das Dienstausrüstungspauschale
zur Abgeltung des Mehraufwandes für Anschaffung
und Instandhaltung der Dienstausrüstung.
(2) Anspruch auf das Bekleidungspauschale und
auf das Dienstaurüstungspauschale haben
a) Leiter der Forstverwaltungen und der Bau-
und Maschinenhöfe,
b) Forstwirte und Forstassistenten, die Forstverwaltungen
oder Bau- und Maschinenhöfen
zugeteilt sind,
c) Revierförster, die auf Dauer mit einem
Försterbezirk betraut sind,
d) Revierförster, die in dem Försterbezirk,
mit dem sie auf Dauer betraut sind, den
Jagd- und Jagdschutzdienst versehen,
e) sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte,
falls sie mehr als zwei Drittel der
monatlichen Arbeitszeit im Außendienst
verwendet werden,
f) Revierjäger,
g) Fischmeister.
(3) Anspruch auf das Bekleidungspauschale
haben
a) Leiter der Sägewerke,
b) Forstwirte und Forstassistenten, die Sägewerken
zugeteilt sind.
(4) Das Bekleidungspauschale beträgt S 200'—
monatlich.
Das Dienstausrüstungspauschale beträgt
a) für die in Abs. 2 lit. d und f angeführten
Bediensteten S 95'— monatlich,
b) für die in Abs. 2 lit. a bis c und e angeführten
Bediensteten S 78'— monatlich
und
c) für die in Abs. 2 lit. g angeführten Bediensteten
S 29'—monatlich.
(5) Den in den Absätzen 2 und 3 angeführten
Bediensteten, die zur ordnungsgemäßen Versehung
des Dienstes Schier benützen müssen und
die Benützung der Schier nachweisen, gebührt ein
Bauschbetrag von S 16'— monatlich.
Hundepauschale
§ 3. (1) Das Hundepauschale dient zur Abgeltung
des Mehraufwandes für Jagdhundehaltung.
(2) Anspruchsberechtigt sind Bedienstete einer
Forstverwaltung, die Eigentümer von Jagdgebrauchshunden
sind, sofern die Haltung dieser
Hunde durch die Generaldirektion genehmigt
ist.
(3) Das Hundepauschale beträgt für große
Jagdhunde monatlich S 150'— und für sonstige
Jagdhunde monatlich S 130'—.
Kanzleipauschale
§ 4. (1) Das Kanzleipauschale dient zur Abgeltung
des Mehraufwandes für Kanzleibetrieb
und -reinigung.
(2) Anspruchsberechtigt sind Revierförster, die
einen nicht ausdrücklich von der Generaldirektion
als Kanzlei ausgeschiedenen Raum ihrer
Dienstwohnung oder einen Raum der Privatwohnung
zur Verrichtung von Kanzleigeschäften,
die mit Parteienverkehr verbunden sind, benützen.
(3) Das Kanzleipauschale beträgt das Fünffache
des Zeitlohnes einer Arbeiterin über
18 Jahre nach den jeweiligen Lohnsätzen des
Kollektivvertrages für die Arbeiter und Arbeiterinnen
in den Betrieben der Österreichischen
Bundesforste.
Schuß- bzw. Fangpauschale
§ 5. (1) Das Schuß- bzw. Fangpauschale dient
zur Abgeltung des Mehraufwandes und der Mehrdienstleistung
bei Ausübung der Jagd. Zur Ausübung
der Jagd zählen insbesondere folgende
Tätigkeiten: Hege und Bestätigung, Abschuß
bzw. Fang, Aufbrechen bzw. Abbalgen und
Lieferung des Wildes; Führung von Jagdgästen;
Konservierung der Bälge; Ablieferung bzw. Versorgung
von Fallwild.
(2) Anspruchsberechtigt sind
a) Bedienstete hinsichtlich des von ihnen
ohne Führung oder anläßlich einer Treib- oder
Riegeljagd erlegten und versorgten
Wildes und des von ihnen gefangenen
Raubwildes bzw. Raubzeuges, sofern der
Erleger bzw. Fänger dem Personalstand der
Forstverwaltung angehört, in deren Bereich
der Abschuß bzw. Fang erfolgte. Wird die
Versorgung des Wildes durch das zuständige
Revierorgan durchgeführt, erhält dieses das
Schuß- bzw. Fangpauschale;
b) Bedienstete einer Forstverwaltung als
Pürschführer hinsichtlich des unter ihrer
Führung erlegten Wildes mit Ausnahme
des Niederwildes;
c) die in § 2 Abs. 2 lit. d und f angeführten
Bediensteten hinsichtlich des in ihrem Dienstbezirk
von nicht dem Personalstand der Forstverwaltung
angehörenden Personen ohne
Führung erlegten Wildes mit Ausnahme
des Niederwildes. Der Anspruch entsteht
in vollem Ausmaß, wenn es zu einer Nachsuche
kommt, andernfalls nur in halbem
Ausmaß ;
d) die in lit. c angeführten Bediensteten hinsichtlich
des in ihrem Dienstbezirk anläßlich
einer Treib- oder Riegeljagd von nicht
dem Personalstand der Forstverwaltung angehörenden
Personen erlegten Wildes mit
Ausnahme des Niederwildes;
e) Bedienstete, die Fallwild auffinden, bei Ablieferung
der Decken oder Bälge oder Trophäen
und des Wildbrets, sofern diese noch
verwertbar sind. Bei Trophäenträgern entfällt
der Anspruch, falls die Trophäen in das
Eigentum des Finders übergehen;
f) Bedienstete, die von Wilderern erlegtes
Wild auffinden bzw. angeschweißtes Wild
zustande bringen und versorgen. Im
übrigen gelten die Bestimmungen der lit. e;
g) Bedienstete, die Wild, das in nicht
bundesforstlichem Jagdgebiet angeschweißt
worden ist, in bundesforstlichem Jagdgebiet
zustande bringen oder verendet auffinden.
Das Schuß- bzw. Fangpauschale gebührt
nicht, wenn eine Wildfolge vereinbart ist
oder ein sonstiges Übereinkommen mit
dem Jagdberechtigten des Nachbarjagdgebietes
besteht.
(3) Anspruchsberechtigt im Sinne des Abs. 2
lit. e bis g sind nur Bedienstete jener Forstverwaltung,
in deren Bereich das Wild aufgefunden
oder zustande gebracht wird.
(4) Vertreter von Bediensteten einer Forstverwaltung
sind als dem Personalstand dieser
Forstverwaltung zugehörig anzusehen.
(5) Bei Rot-, Sika- und Schwarzwild ist die
Lieferung im Schuß- bzw. Fangpauschale nicht
berücksichtigt.
(6) Bei Erlegung von Raubwild und Raubzeug
gebührt das Pauschale nur bei Vorlage der Wahrzeichen.
(7) Das Schuß- bzw. Fangpauschale beträgt pro
Stück für
Zerwirkerpauschale
§ 6. (1) Das Zerwirkerpauschale dient zur Abgeltung
des Mehraufwandes und der Mehrdienstleistung
beim Zerwirken des Wildes und bei
sachgemäßer Behandlung der Decken.
(2) Anspruchsberechtigt ist der Bedienstete,
der das Zerwirken des Wildes und die sachgemäße
Behandlung der Decken besorgt.
(3) Das Zerwirkerpauschale beträgt für Rot-,
Sika- und Schwarzwild S 40'— pro Stück und
für das übrige Schalenwild S 20'— pro Stück.
Für andere Wildarten gebührt das Zerwirkerpauschale
nicht.
Fischereipauschale
§ 7. (1) Das Fischereipauschale dient zur Abgeltung
des Mehraufwandes und der Mehrdienstleistung
beim Fischfang.
(2) Anspruchsberechtigt sind im Personalstand
einer Forstverwaltung stehende Bedienstete,
wenn sie sich über Dienstauftrag am Fischfang
beteiligen.
(3) Ein Pauschale gebührt nicht hinsichtlich
eines Fangergebnisses, an dem die in Abs. 2
genannten Bediensteten nicht beteiligt sind.
(4) Ein Pauschale gebührt nicht, soweit das
Fangergebnis von dem sonst Anspruchsberechtigten
für den Eigenverbrauch erworben wird.
(5) Das Fischereipauschale beträgt bei Netzfischerei
und bei Fischfang mit Hilfe elektrischer
Vorrichtungen 2%, ansonsten 5% des Verkaufserlöses,
der für das Fangergebnis erzielt wird.
Jagdleitungspauschale
§ 8. (1) Das Jagdleitungspauschale dient zur
Abgeltung des mit der Ausübung der Jagdleitung
in Jagdrevieren der Österreichischen
Bundesforste verbundenen Mehraufwandes und
der Mehrdienstleistung. Die Jagdleitung ist die
Summe der Agenden, die auf Grund gesetzlicher
oder behördlicher Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten
obliegen sowie die Summe
sonstiger Aufgaben betrieblicher und wirtschaftlicher
Natur, die sich im Zusammenhang mit
der Jagdausübung in Regie- und verpachteten
Jagden ergeben.
(2) Anspruchsberechtigt sind Leiter von Forstverwaltungen
als Jagdleiter sowie die Oberforstmeister.
(3) Das Ausmaß des Jagdleitungspauschales ist
in nachstehender Weise zu ermitteln
a) Grundlage für die Bemessung des Jagdleitungspauschales
bilden 8% der Jahresjagdpachtzinse,
die den Österreichischen
Bundesforsten aus den jeweils zum 1. Jänner
eines Jahres geltenden Jagdpachtverträgen
zufließen.
b) 7% der Grundlage nach lit. a gebühren
den Oberforstmeistern. Die Aufteilung erfolgt
durch die Generaldirektion entsprechend
der effektiven Belastung der
einzelnen Oberforstmeister durch Jagdangelegenheiten
im jeweiligen Inspektionsbereich.
c) Leiter von Forstverwaltungen als Jagdleiter
von verpachteten Jagden erhalten zunächst
einen Betrag in der Höhe von 3%
jener Jagdpachtzinse, die aus den zum
1. Jänner jeden Jahres bestehenden Pachtverträgen
über Jagdgebiete, in denen sie
die Jagdleitung ausüben, resultieren.
d) Eine Hälfte der um die Beträge gemäß
lit. b und c verminderten Grundlage nach
lit. a wird durch die jeweils zum 1. Jänner
eines jeden Jahres gegebene ha-Summe der
gesamten Jagdgebietsfläche der Österreichischen
Bundesforste abzüglich der Gletscherflächen,
die andere Hälfte durch die Anzahl
der Jagdpachtverträge, die an diesem
Stichtag jeweils in Geltung stehen, dividiert,
woraus sich der Flächenfaktor bzw. der
Vertragsfaktor ergeben.
e) Leiter von Forstverwaltungen erhalten nun
einen. Betrag, der dem Produkt aus der
zum Stichtag gegebenen ha-Summe der
Jagdgebietsflächen, in denen sie die Jagdleitung
ausüben, abzüglich der Gletscherflächen,
und dem Flächenfaktor entspricht.
f) Leiter von Forstverwaltungen als Jagdleiter
in verpachteten Jagden erhalten außerdem
jenen Betrag, der dem Produkt aus der
zum Stichtag gegebenen Anzahl der Pachtverträge
über Jagdgebiete, in denen sie
die Jagdleitung ausüben und dem Vertragsfaktor
entspricht.
g) Der sich aus lit. b, c, e und f im Einzelfall
ergebende Gesamtbetrag (Jagdleitungspauschale)
darf S 16.000'— jährlich nicht
übersteigen. Dieser Höchstbetrag wird neu
festgesetzt, wenn mehr als 15% aller Jagdleiter
ein Jagdleitungspauschale in dieser
Höhe erreicht haben.
(4) Jagdleitungspauschalien, die nach Ermittlung
auf Grund des Abs. 3 lit. b bis f unter
dem Höchstbetrag nach Abs. 3 lit. g liegen,
sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
bis zu dieser Höchstgrenze zu erhöhen;
a) Grundlage für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages
bildet die Differenz
zwischen dem in Abs. 3 lit. a erwähnten
Betrag und der Summe der nach Abs. 3
lit. b bis g ermittelten Beträge.
b) Der Erhöhungsbetrag im Einzelfall ist
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des Abs. 3 lit. d bis f mit der
Maßgabe zu ermitteln, daß jene Jagdgebietsflächen
und Jagdpachtverträge unberücksichtigt
zu bleiben haben, die in den
Bereich der Jagdleitung jener Leiter von
Forstverwaltungen fallen, deren Pauschale
gemäß lit. a nicht zu erhöhen ist.
Jagdbetriebspauschale
§ 9. (1) Das Jagdbetriebspauschale dient zur
Abgeltung des Mehraufwandes und der Mehrdienstleistung
bei Ausübung des Jagd- und Jagdschutzdienstes
in verpachteten Jagden durch
Revierförster.
(2) Anspruchsberechtigt sind Revierförster, die
den Jagd- und Jagdschutzdienst in einem verpachteten
Jagdgebiet versehen.
(3) Die Höhe des Jagdbetriebspauschales ist
im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den tatsächlichen
Mehraufwand und die tatsächliche
Mehrdienstleistung festzusetzen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10. Das Jagdleitungspauschale in der gemäß
§ 8 zu errechnenden Höhe gebührt schrittweise
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
a) Mit Stichtag 1. Jänner 1969 gebührt das
Jagdleitungspauschale in der Höhe, wie es
am 1. Jänner 1967 nach der bisherigen
Regelung zugestanden hat, und zwar mit
der Auflage, daß eine sich hieraus ergebende
Verminderung des Pauschales
gegenüber dem zum 31. Dezember 1968
zustehenden Pauschale nur soweit wirksam
wird, als hiedurch das Pauschale nach § 8
Abs. 3 zum Stichtag 1. Jänner 1969 nicht
unterschritten wird. In gleicher Weise wird
eine sich hieraus ergebende Erhöhung nur
bis zur Höhe des Pauschales nach § 8 Abs. 3
wirksam.
b) Änderungen gegenüber der Festsetzung
nach lit. a werden zum jeweiligen Stichtag
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
wirksam
aa) Bei Wechsel in der Person des Jagdleiters
nach dem 31. Dezember 1966
ist das Pauschale, sofern dieses gemäß
lit. a höher ist als jenes, das sich nach
§ 8 Abs. 3 ergibt, für den Nachfolger
nach letzteren Bestimmungen zu bemessen.
bb) Bei Neuabschluß oder Änderung eines
Jagdpachtvertrages wird, sofern das
Pauschale gemäß lit. a höher ist als
jenes, das sich nach § 8 Abs. 3 ergibt,
das Jagdleitungspauschale um das nach
den bisherigen Bestimmungen aus dem
beendeten bzw. abgeänderten Vertrag
resultierende Pauschale soweit gekürzt,
als hiedurch nicht das gemäß § 8
Abs. 3 zustehende Jagdleitungspauschale
unterschritten wird.
c) Die nach lit. a anfallenden Jagdleitungspauschalien
der Jagdleiter und Oberforstmeister
sind, soweit diese unter dem gemäß
§ 8 Abs. 3 zu ermittelnden Pauschale liegen,
zum jeweiligen Stichtag nach Maßgabe freiwerdender
Mittel, welche sich aus der
Gegenüberstellung zwischen den nach lit. a
und b gebührenden Pauschalien und der
jeweiligen Grundlage nach § 8 Abs. 3 lit. a
errechnen, in deren Verhältnis zur Summe
der auf die Gebühr nach § 8 Abs. 3 bestehenden
Differenzen zu erhöhen bzw.
festzusetzen.
d) Soweit bereits das Jagdleitungspauschale in
Anwendung der Bestimmungen des lit. a
bis c in der dem Pauschale nach § 8 Abs. 3
entsprechenden Höhe bemessen wurde, gebührt
weiterhin das sich zum jeweiligen
Stichtag nach § 8 Abs. 3 errechnete
Pauschale.
e) Beträge, die Leitern von Forstverwaltungen
für den Zeitraum nach dem 1. Jänner 1969
nach der bisherigen Regelung ausbezahlt
wurden, sind auf die nach den Bestimmungen
in der Verordnung gebührenden
Jagdleitungspauschalien anzurechnen.
f) Eine Erhöhung des Jagdleitungspauschales
gemäß § 8 Abs. 4 darf erst dann vorgenommen
werden, wenn die Gebühren aller
Anspruchsberechtigten nach § 8 Abs. 3 bemessen
werden.
§ 11. (1) Der Anspruch auf die in den §§ 2, 3,
4, 8 und 9 angeführten Nebengebühren entsteht
mit Beginn des Kalendermonats, der auf den
Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
folgt. Fällt die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
mit dem Ersten eines
Monats zusammen, so entsteht der Anspruch ab
diesem Monatsersten. Der Anspruch auf diese
Nebengebühren endet mit Ablauf des Kalendermonats,
in dem die Anspruchsvoraussetzungen
wegfallen bzw. mit Ablauf des Kalendermonats,
in dem die Bezüge gemäß § 35 der Bundesforste-
Dienstordnung auf die Hälfte herabgesetzt
werden.
(2) Der Anspruch auf die in den §§ 5, 6 und 7
angeführten Nebengebühren entsteht mit Erfüllung
der Anspruchsvoraussetzungen.
(3) Die Auszahlung der in den §§ 2, 3, 4, 6
und 9 angeführten Bauschbeträge hat monatlich,
des in § 8 angeführten Bauschbetrages halbjährlich
und der in den §§ 5 und 7 angeführten
Bauschbeträge jährlich jeweils im nachhinein zu
erfolgen.
(4) Erfüllt ein Bediensteter die Voraussetzungen
für den Bezug einer in den §§ 2 und 5
angeführten Nebengebühren zwei- oder mehrfach,
hat er nur Anspruch auf den einmaligen
Bezug dieser Nebengebühren.
§ 12. Die in den §§ 5 bis 9 angeführten Nebengebühren
gelten je zur Hälfte als Mehrdienstleistungsvergütung
und als Aufwandsentschädigung.
§ 13. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit
1. Jänner 1969 in Kraft.