251. Verordnung: Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 des Bundesgesetzes vom
31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische
Munitionslager wird verordnet
§ 1. Die Lagerung der im § 1 Abs. 1 der Verordnung
über militärische Munitionslager, BGBl.
Nr. 250/1968, im einzelnen aufgezählten Gegenstände
und Stoffe in militärischen Anlagen, die
nicht militärische Munitionslager sind, ist nur
nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung
zulässig.
§ 2. (1) In militärischen Anlagen, die nicht
militärische Munitionslager sind, dürfen in nicht
überschütteten Gewölben (auch aus Betonfertigteilen),
die abgesehen von der fehlenden Überschüttung
die im § 4 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung
über militärische Munitionslager beschriebene
Beschaffenheit aufweisen, sowie in Munitionskasten
von der im § 4 Abs. 2 der zitierten Verordnung
beschriebenen Beschaffenheit
a) Munition für Handfeuerwaffen, für
Maschinengewehre und -kanonen (Kaliber
bis zu 20 mm) mit inerten Geschossen oder
pyrotechnischer Füllung bis zu einer Explosivstoff-
Höchstbelagsmenge von 200 kg
und
b) Schieß- und Sicherheitssprengmittel bis zu
einem Gesamtgewicht von 10 kg oder
Munition (Munitionsteile) mit einer solchen
Füllung in der gleichen Explosivstoff-
Höchstbelagsmenge oder bis zu 50 Stück
sprengkräftige Zündungen oder bis zu
5 Stück sprengkräftige Geschoßzündungen
gelagert werden. In überschütteten Gewölben
von der im § 4 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung über
militärische Munitionslager beschriebenen Beschaffenheit
dürfen Munition und Schieß-,
Spreng- und Zündmittel auch anderer Art sowie
in einer größeren Explosivstoff-Höchstbelagsmenge
gelagert wenden, sofern die Vorkehrungen
nach Abs. 2 getroffen sind. Diese Vorkehrungen
sind insoweit durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen
zu ergänzen, als dies notwendig ist,
um eine Gefährdung von Menschen oder Sachen
nach Möglichkeit auszuschließen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Gewölbe und
Munitionskasten sind in der militärischen -Anlage
von anderen Bauwerken so weit entfernt räumlich
anzuordnen, daß im Falle eines Zündschlages
eine Gefährdung dieser Bauwerke oder
von Menschen, die sich allenfalls in den Bauwerken
aufhalten, nach Möglichkeit ausgeschlossen
ist. Zwischen den Gewölben, zwischen den
Munitionskasten sowie zwischen Gewölben und
Munitionskasten ist der nach § 5 der Verordnung
über militärische Munitionslager Jeweils maßgebliche
Sicherheitsabstand einzuhalten.
§ 3. (1) In den Wohnobjekten von Kasernen
dürfen in besonders gesicherten Munitionslagerräumen
Gegenstände und Stoffe der im § 2
Abs. 1 bezeichneten Art und Menge gelagert
werden.
(2) Als Munitionslagerräume dürfen nur ebenerdige
Räumlichkeiten benützt werden, die sich
nicht unmittelbar neben, über oder unter
a) Wohnräumen oder Räumen, die überwiegend
dem Aufenthalt von Menschen
dienen,
b) Räumen zur Lagerung von brennbaren
oder explosiven Gegenständen oder Stoffen,
c) Heizungs-, Wasserleitungs-, Kanalisations-
oder elektrischen Anlagen
befinden. Für die Errichtung, die Herstellung, die
Instandhaltung und den Betrieb der notwendigen
Beleuchtungsanlagen der Munitionslagerräume
gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 4 der
Verordnung über militärische Munitionslager.
(3) Die Munitionslagerräume sind außen
beiderseits vom Eingang deutlich zu kennzeichnen.
Die Eingangstür hat vom Munitionslagerraum
aus unmittelbar ins Freie zu führen.
Die Fußböden, Fenster und Türen der Munitionslagerräume
sind mit einer feuerhemmenden
Imprägnierung zu versehen. In den Munitionslagerräumen
darf sich kein Kaminanschluß befinden.
Die Türen haben nach außen aufzuschlagen.
Für die Verglasung der Fenster ist
mattiertes Glas zu verwenden. Fenster und
Türen sind durch geeignete Vorrichtungen gegen
Einbruch zu sichern.
(4) In den Munitionslagerräumen dürfen
Munition und Explosivstoffe nur in verschlossener
Transportverpackung aufbewahrt werden.
Zündmittel sind so weit wie möglich von der
Munition und den Explosivstoffen entfernt in
sperrbaren Behältern zu lagern. Die Aufbewahrung
anderer Gegenstände oder Stoffe in den
Munitionslagerräumen ist nicht zulässig.
§ 4. In Befestigungsanlagen dürfen Munition
sowie Schieß-, Spreng- und Zündmittel in besonders
gesicherten Munitionslagerräumen über
die für den unmittelbaren Verbrauch bestimmte
Menge hinaus aufbewahrt werden, wenn durch
die bautechnische Beschaffenheit der Anlage
sowie durch eine auf diese Beschaffenheit Bedacht
nehmende Beschränkung der einzulagernden
Gegenstände und Stoffe nach Art und Menge
eine Gefährdung von Menschen oder Sachen nach
Möglichkeit ausgeschlossen wird.
§ 5. In Ermangelung anderer zulässiger Einlagerungsmöglichkeiten
ist die Lagerung von
Munition sowie von Schieß-, Spreng- und Zündmitteln
in unbewohnten Gebäuden militärischer
Anlagen, die nicht militärische Munitionslager
sind, während des Zeitraumes, der zur Bereitstellung
einer den Bestimmungen des § 2, 3
oder 4 oder den Bestimmungen der Verordnung
über militärische Munitionslager entsprechenden
Einlagerungsmöglichkeit notwendig ist, zulässig,
sofern
a) das Gebäude hinsichtlich seiner bautechnischen
Beschaffenheit den im § 4 Abs. 1
Z. 4 der Verordnung über militärische
Munitionslager beschriebenen Bauwerken
vergleichbar ist oder durch zusätzliche
Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch
angeglichen wurde und
b) durch eine auf die bautechnische Beschaffenheit
des Gebäudes und allfällige zusätzliche
Sicherheitsvorkehrungen Bedacht
nehmende Beschränkung der einzulagernden
Gegenstände und Stoffe nach Art und
Menge eine Gefährdung von Menschen oder
Sachen außerhalb des Gebäudes nach Möglichkeit
ausgeschlossen wird.
§ 6. In der Nähe des Einganges zu Räumlichkeiten
oder Gebäuden, die nach den Bestimmungen
dieser Verordnung zur Munitionslagerung
benützt werden, ist an gut sichtbarer und leicht
zugänglicher Stelle ein frostsicherer Naßfeuerlöscher
bereitzustellen und deutlich zu kennzeichnen.