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251_1968 AT

251. Verordnung: Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Verordnung: Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind

Auf Grund des § 20 des Bundesgesetzes vom

31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische

Munitionslager wird verordnet

§ 1. Die Lagerung der im § 1 Abs. 1 der Verordnung

über militärische Munitionslager, BGBl.

Nr. 250/1968, im einzelnen aufgezählten Gegenstände

und Stoffe in militärischen Anlagen, die

nicht militärische Munitionslager sind, ist nur

nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung

zulässig.

§ 2. (1) In militärischen Anlagen, die nicht

militärische Munitionslager sind, dürfen in nicht

überschütteten Gewölben (auch aus Betonfertigteilen),

die abgesehen von der fehlenden Überschüttung

die im § 4 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung

über militärische Munitionslager beschriebene

Beschaffenheit aufweisen, sowie in Munitionskasten

von der im § 4 Abs. 2 der zitierten Verordnung

beschriebenen Beschaffenheit

a) Munition für Handfeuerwaffen, für

Maschinengewehre und -kanonen (Kaliber

bis zu 20 mm) mit inerten Geschossen oder

pyrotechnischer Füllung bis zu einer Explosivstoff-

Höchstbelagsmenge von 200 kg

und

b) Schieß- und Sicherheitssprengmittel bis zu

einem Gesamtgewicht von 10 kg oder

Munition (Munitionsteile) mit einer solchen

Füllung in der gleichen Explosivstoff-

Höchstbelagsmenge oder bis zu 50 Stück

sprengkräftige Zündungen oder bis zu

5 Stück sprengkräftige Geschoßzündungen

gelagert werden. In überschütteten Gewölben

von der im § 4 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung über

militärische Munitionslager beschriebenen Beschaffenheit

dürfen Munition und Schieß-,

Spreng- und Zündmittel auch anderer Art sowie

in einer größeren Explosivstoff-Höchstbelagsmenge

gelagert wenden, sofern die Vorkehrungen

nach Abs. 2 getroffen sind. Diese Vorkehrungen

sind insoweit durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen

zu ergänzen, als dies notwendig ist,

um eine Gefährdung von Menschen oder Sachen

nach Möglichkeit auszuschließen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Gewölbe und

Munitionskasten sind in der militärischen -Anlage

von anderen Bauwerken so weit entfernt räumlich

anzuordnen, daß im Falle eines Zündschlages

eine Gefährdung dieser Bauwerke oder

von Menschen, die sich allenfalls in den Bauwerken

aufhalten, nach Möglichkeit ausgeschlossen

ist. Zwischen den Gewölben, zwischen den

Munitionskasten sowie zwischen Gewölben und

Munitionskasten ist der nach § 5 der Verordnung

über militärische Munitionslager Jeweils maßgebliche

Sicherheitsabstand einzuhalten.

§ 3. (1) In den Wohnobjekten von Kasernen

dürfen in besonders gesicherten Munitionslagerräumen

Gegenstände und Stoffe der im § 2

Abs. 1 bezeichneten Art und Menge gelagert

werden.

(2) Als Munitionslagerräume dürfen nur ebenerdige

Räumlichkeiten benützt werden, die sich

nicht unmittelbar neben, über oder unter

a) Wohnräumen oder Räumen, die überwiegend

dem Aufenthalt von Menschen

dienen,

b) Räumen zur Lagerung von brennbaren

oder explosiven Gegenständen oder Stoffen,

c) Heizungs-, Wasserleitungs-, Kanalisations-

oder elektrischen Anlagen

befinden. Für die Errichtung, die Herstellung, die

Instandhaltung und den Betrieb der notwendigen

Beleuchtungsanlagen der Munitionslagerräume

gelten die Bestimmungen des § 20 Abs. 4 der

Verordnung über militärische Munitionslager.

(3) Die Munitionslagerräume sind außen

beiderseits vom Eingang deutlich zu kennzeichnen.

Die Eingangstür hat vom Munitionslagerraum

aus unmittelbar ins Freie zu führen.

Die Fußböden, Fenster und Türen der Munitionslagerräume

sind mit einer feuerhemmenden

Imprägnierung zu versehen. In den Munitionslagerräumen

darf sich kein Kaminanschluß befinden.

Die Türen haben nach außen aufzuschlagen.

Für die Verglasung der Fenster ist

mattiertes Glas zu verwenden. Fenster und

Türen sind durch geeignete Vorrichtungen gegen

Einbruch zu sichern.

(4) In den Munitionslagerräumen dürfen

Munition und Explosivstoffe nur in verschlossener

Transportverpackung aufbewahrt werden.

Zündmittel sind so weit wie möglich von der

Munition und den Explosivstoffen entfernt in

sperrbaren Behältern zu lagern. Die Aufbewahrung

anderer Gegenstände oder Stoffe in den

Munitionslagerräumen ist nicht zulässig.

§ 4. In Befestigungsanlagen dürfen Munition

sowie Schieß-, Spreng- und Zündmittel in besonders

gesicherten Munitionslagerräumen über

die für den unmittelbaren Verbrauch bestimmte

Menge hinaus aufbewahrt werden, wenn durch

die bautechnische Beschaffenheit der Anlage

sowie durch eine auf diese Beschaffenheit Bedacht

nehmende Beschränkung der einzulagernden

Gegenstände und Stoffe nach Art und Menge

eine Gefährdung von Menschen oder Sachen nach

Möglichkeit ausgeschlossen wird.

§ 5. In Ermangelung anderer zulässiger Einlagerungsmöglichkeiten

ist die Lagerung von

Munition sowie von Schieß-, Spreng- und Zündmitteln

in unbewohnten Gebäuden militärischer

Anlagen, die nicht militärische Munitionslager

sind, während des Zeitraumes, der zur Bereitstellung

einer den Bestimmungen des § 2, 3

oder 4 oder den Bestimmungen der Verordnung

über militärische Munitionslager entsprechenden

Einlagerungsmöglichkeit notwendig ist, zulässig,

sofern

a) das Gebäude hinsichtlich seiner bautechnischen

Beschaffenheit den im § 4 Abs. 1

Z. 4 der Verordnung über militärische

Munitionslager beschriebenen Bauwerken

vergleichbar ist oder durch zusätzliche

Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch

angeglichen wurde und

b) durch eine auf die bautechnische Beschaffenheit

des Gebäudes und allfällige zusätzliche

Sicherheitsvorkehrungen Bedacht

nehmende Beschränkung der einzulagernden

Gegenstände und Stoffe nach Art und

Menge eine Gefährdung von Menschen oder

Sachen außerhalb des Gebäudes nach Möglichkeit

ausgeschlossen wird.

§ 6. In der Nähe des Einganges zu Räumlichkeiten

oder Gebäuden, die nach den Bestimmungen

dieser Verordnung zur Munitionslagerung

benützt werden, ist an gut sichtbarer und leicht

zugänglicher Stelle ein frostsicherer Naßfeuerlöscher

bereitzustellen und deutlich zu kennzeichnen.

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