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251_1967 AT

251. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tunesien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tunesien

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Tunesien,

Vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des

Luftverkehrs zwischen Österreich und Tunesien

zu fördern und die internationale Zusammenarbeit

auf diesem Gebiet in größtmöglichem Ausmaß

zu verfolgen,

Bestrebt, auf diesen Verkehr die Grundsätze

und Regeln der Konvention über die Internationale

Zivilluftfahrt, die am 7. Dezember

1944 in Chicago unterzeichnet wurde, anzuwenden,

Sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens

und dessen Anhanges I bedeutet, sofern

nicht im Text anderes festgesetzt ist, der

Ausdruck

a) „die Konvention": die Konvention über die

Internationale Zivilluftfahrt, die am 7. Dezember

1944 in Chicago unterzeichnet wurde, und

jede gemäß den Bestimmungen dieser Konvention

erfolgte Abänderung;

b) „Luftfahrtbehörden": in bezug auf die Republik

Österreich das Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

und in bezug auf die Republik Tunesien das

Staatssekretariat für öffentliche Arbeiten und

Wohnungswesen oder in beiden Fällen irgendeine

andere Behörde, die von den Vertragschließenden

Teilen zur Ausübung der gegenwärtig

von diesen Behörden ausgeübten Funktionen

ermächtigt ist;

c) „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

das Fluglinienunternehmen, das einer der

Vertragschließenden Teile durch schriftliche Benachrichtigung

dem anderen Vertragschließenden

Teil gemäß Artikel 5 dieses Abkommens als das

Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,

welches die internationalen Fluglinien auf den

in Anhang I dieses Abkommens festgelegten

Strecken betreiben soll.

(2) Die Ausdrücke „Hoheitsgebiet", „Fluglinien",

„internationale Fluglinien" und „Landung

für nichtgewerbsmäßige Zwecke" haben

für die Anwendung dieses Abkommens die in

den Artikeln 2 und 96 der Konvention über die

Internationale Zivilluftfahrt — in der Folge als

„Konvention" bezeichnet — festgelegte Bedeutung.

ARTIKEL 2

FLUGVERKEHRSRECHTE

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden

Abkommen festgelegten Rechte zum

Zwecke der Errichtung internationaler Fluglinien

auf den in Anhang I dieses Abkommens festgelegten

Flugstrecken.

Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in

der Folge „vereinbarte Fluglinien" bzw. „festgelegte

Flugstrecken" genannt.

Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen genießen

beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf

einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) in diesem Hoheitsgebiet Landungen zu

nichtgewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;

c) in diesem Hoheitsgebiet an den in Anhang

I dieses Abkommens für diese Flugstrecke

vorgesehenen Punkten zu landen, um im Rahmen

des internationalen Luftverkehrs Fluggäste,

Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

ARTIKEL 3

KAPAZITÄTSREGELUNG

(1) Die von den durch die Vertragschließenden

Teile namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

bereitgestellte Kapazität ist der Verkehrsnachfrage

auf den festgelegten Flugstrecken

anzupassen.

(2) In Anwendung des in Absatz 1 dieses

Artikels festgelegten Grundsatzes

a) hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

beim Betrieb der Fluglinien es als seine

Hauptaufgabe anzusehen, unter Berücksichtigung

eines angemessenen Ausnützungsfaktors ein Beförderungsangebot

zur Verfügung zu stellen, das

der jeweiligen und normalerweise voraussehbaren

internationalen Verkehrsnachfrage von

und nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teiles, der das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, angepaßt ist;

b) kann die in lit. a vorgesehene Kapazität um

eine zusätzliche Kapazität erhöht werden, um

die Beförderung des internationalen Luftverkehrs

von und nach Punkten zu ermöglichen,

welche auf den festgelegten Flugstrecken und im

Hoheitsgebiet anderer als der das Fluglinienunternehmen

namhaft machenden Vertragschließenden

Teile liegen.

(3) Die beiden Vertragschließenden Teile kommen

überein, daß der Verkehr der 5. Freiheit

die Verkehrsnachfrage auf den die Hoheitsgebiete

der beiden Vertragschließenden Teile verbindenden

Flugstrecken ergänzt und zugleich

von der Verkehrsnachfrage der 3. und 4. Freiheit

zwischen dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles und eines auf der

Flugstrecke liegenden dritten Staates abhängig

ist.

(4) Die Vertragschließenden Teile kommen

überein, den Grundsatz anzuerkennen, daß die

der Öffentlichkeit angebotenen Verkehrsmittel

dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach solcher

Beförderung in angemessener Weise angepaßt

werden. Die beiden Vertragschließenden Teile

anerkennen, daß sie in erster Linie berechtigt

sind, den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten

durchzuführen.

(5) Zum Zwecke des Betriebes der gemeinsam

festgelegten Flugstrecken dürfen die dem von

einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen eingeräumten Rechte

nicht zum Schaden oder Nachteil des vom anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens, das die ganze

Strecke oder einen Teil hievon befliegt, ausgeübt

werden.

(6) Die von beiden Vertragschließenden Teilen

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sollen

sich vorbehaltlich der Zustimmung durch

die zuständigen Behörden über die Kapazität,

die Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken und die diesbezüglichen Flugpläne

einigen.

(7) Kommt keine Einigung zustande, finden

die Bestimmungen des Artikels 16, Absatz 1

Anwendung.

ARTIKEL 4

NICHTPLANMÄSSIGE FLÜGE (CHARTERPROGRAMME)

(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt

überdies den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles das Recht, gewerbliche, nichtplanmäßige

Flüge (Charterprogramme) auf den in Anhang I,

Absatz B, bezeichneten Flugstrecken durchzuführen.

(2) Der auf Grund der Bestimmungen des vorgenannten

Absatzes festzusetzende Verkehrsumfang

ist zwischen den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden

Teiles und den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles gleichermaßen, wie folgt, aufzuteilen

a) Die Einzelheiten der Aufteilung werden

durch direkte Vereinbarung zwischen den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen des

einen Vertragschließenden Teiles und den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen des anderen

Vertragschließenden Teiles festgelegt. Jedes

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

hat das Recht, einen Teil oder den gesamten vereinbarten

Verkehrsumfang einem anderen im

Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles

eingetragenen Fluglinienunternehmen zu übertragen.

b) Kommt eine Einigung zwischen den obgenannten

Fluglinienunternehmen über die Einzelheiten

der Aufteilung nicht zustande, werden

sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile bemühen, eine Lösung zu

finden.

(3) Kommt eine solche Regelung nicht zustande,

wird der Streit dem in Artikel 18 vorgesehenen

Verfahren unterworfen.

ARTIKEL 5

ERFORDERLICHE BEWILLIGUNGEN

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das

Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil

ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den

festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu

machen.

(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat

der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich

der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses

Artikels, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich die entsprechenden

Betriebsbewilligungen zu erteilen.

(3) Jeder Vertragschließende Teil hat das

Recht, nach schriftlicher Benachrichtigung des

anderen Vertragschließenden Teiles, die Namhaftmachung

eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen

und ein anderes namhaft zu

machen.

(4) Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden

Teiles können verlangen, daß ein

vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft

gemachtes Fluglinienunternehmen den Nachweis

erbringt, daß es in der Lage ist, den Anforderungen

der Gesetze und Verordnungen zu entsprechen,

die normaler- und billigerweise beim Betrieb

von internationalen Fluglinien von diesen

Behörden gemäß den Bestimmungen der Konvention

angewendet werden.

(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das

Recht, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen

Bewilligungen nicht zu erteilen oder

solche Bedingungen aufzuerlegen, die ihm für

die Ausübung der in Artikel 2 festgelegten

Rechte durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

erforderlich scheinen, wenn dieser

Vertragschließende Teil nicht überzeugt ist, daß

ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche

Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem das Fluglinienunternehmen namhaft

machenden Vertragschließenden Teil oder

bei seinen Staatsangehörigen liegen.

(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes

und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann

jederzeit den Betrieb aller vereinbarten Fluglinien

aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß

den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Abkommens

festgesetzter Tarif für diese Fluglinie

in Kraft ist.

ARTIKEL 6

DIE ANWENDUNG VON GESETZEN UND

VORSCHRIFTEN

Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden

Teiles betreffend den Einflug, Aufenthalt

und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet

der im internationalen Luftverkehr verwendeten

Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und

den Verkehr dieser Luftfahrzeuge während ihres

Aufenthaltes innerhalb seines Hoheitsgebietes

sind auf die Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

anzuwenden.

ARTIKEL 7

EINREISE- UND ABFERTIGUNGSVORSCHRIFTEN

Fluggäste, Besatzung der Luftfahrzeuge sowie

Absender von Fracht haben sich entweder persönlich

oder durch einen in ihrem Namen und

auf ihre Rechnung handelnden Dritten gemäß

den im Hoheitsgebiet jedes Vertragschließenden

Teiles geltenden Gesetzen und Vorschriften

über den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von

Fluggästen, Besatzung oder Fracht zu verhalten,

wie zum Beispiel jenen über den Einflug, über

die Abfertigungsformalitäten, die Einreise, die

Ausreise, Paß-, Zoll-, Devisen- und Quarantänevorschriften.

ARTIKEL 8

ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND

AUSWEISEN

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die von einem Vertragschließenden

Teil ausgestellt oder als gültig. erklärt

wurden und noch gültig sind, werden vom anderen

Vertragschließenden Teil für den Betrieb der

in Anhang I dieses Abkommens festgelegten

Fluglinien als gültig anerkannt.

Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch

das Recht vor, für den Flugverkehr über

seinem Hoheitsgebiet die Befähigungszeugnisse

und Ausweise, die seinen eigenen Staatsangehörigen

vom anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt

wurden, nicht als gültig anzuerkennen,

wenn diese Befähigungszeugnisse und Ausweise

nicht den Normen der ICAO (Internationale

Zivilluftfahrtorganisation) entsprechen.

ARTIKEL 9

GENEHMIGUNG VON FLUGPLÄNEN

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden

des anderen Vertragschließenden

Teiles nicht später als 30 Tage vor Eröffnung

der vereinbarten Fluglinien seine Flugpläne

zwecks Genehmigung bekanntzugeben. Dies gilt

auch für spätere Änderungen.

ARTIKEL 10

WIDERRUF UND UNTERSAGUNG

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das

Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen

oder die Ausübung von in Artikel 2 dieses Abkommens

festgelegten Rechten durch ein vom

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen zu untersagen

oder bei der Ausübung dieser Rechte solche Bedingungen

aufzuerlegen, die er für notwendig

erachtet, um weitere Verstöße gegen die Gesetze

und Verordnungen zu verhindern

a) in allen Fällen, wo er nicht überzeugt ist,

daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die

tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem Vertragschließenden Teil, der das

Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,

oder bei seinen Staatsangehörigen liegen;

b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es

unterläßt, die Gesetze und Verordnungen des

Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt

hat, zu befolgen;

c) wenn das Fluglinienunternehmen es unterläßt,

den Betrieb gemäß den im vorliegenden

Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen

durchzuführen.

(2) Sofern der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene

Widerruf, die Untersagung oder die

sofortige Auferlegung von Bedingungen nicht erforderlich

sind, um weitere Verstöße gegen die

Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird

dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen

Vertragschließenden Teil ausgeübt.

ARTIKEL 11

BEFREIUNG VON ZÖLLEN UND ANDEREN

ABGABEN

(1) Von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden Teile

auf internationalen Fluglinien verwendete Luftfahrzeuge

sowie deren übliche Ausrüstung,

Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte,

einschließlich Nahrungsmittel, Getränke

und Tabak, sind bei Ankunft in dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles

von Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen

Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt,

daß die Ausrüstung und die Vorräte bis zur

Wiederausfuhr an Bord der Luftfahrzeuge verbleiben.

(2) Weiters sind von diesen Abgaben und

Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste

zu entrichtenden Abgaben befreit

a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines

Vertragschließenden Teiles in dem von den Behörden

dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten

Ausmaß aufgenommen werden und

zum Verbrauch an Bord von Luftfahrzeugen,

die den internationalen Luftverkehr des anderen

Vertragschließenden Teiles gewährleisten, bestimmt

sind;

b) Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur

von Luftfahrzeugen, die von dem vom

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen im internationalen

Luftverkehr verwendet werden, in das

Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles

eingeführt werden;

c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat

für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem

vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen im internationalen

Luftverkehr verwendet werden, selbst wenn

diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet

des Vertragschließenden Teiles, in dem sie

aufgenommen wurden, verbraucht werden.

Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b

und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht

oder Zollkontrolle verbleiben.

(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die sich

an Bord von Luftfahrzeugen eines Vertragschließenden

Teiles befindlichen Gegenstände

und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung

der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes

ausgeladen werden. In einem solchen Fall können

sie bis zur Wiederausfuhr oder anderwärtigen

Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter

Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

ARTIKEL 12

TRANSITVERKEHR

Die Fluggäste, die sich auf der Durchreise

durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden

Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr

vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Waren im

direkten Transitverkehr sind von Zöllen und

anderen ähnlichen Abgaben befreit.

ARTIKEL 13

BEFÖRDERUNGSTARIFE

(1) Von dem Fluglinienunternehmen eines

Vertragschließenden Teiles für die Beförderung

nach oder vom Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles einzuhebende Tarife

müssen unter gebührender Berücksichtigung

aller erheblichen Faktoren, besonders der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinnes sowie

der Tarife anderer Fluglinienunternehmen

(auf den gleichen Strecken) angemessen sein.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten

Tarife sind, wenn möglich, von den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender

Teile nach Fühlungnahme mit

den Fluglinienunternehmen dritter Staaten, die

dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen,

gemeinsam festzulegen. Die Fluglinienunternehmen

sollen, soweit als möglich, dieses

Einvernehmen unter Berücksichtigung des Tariffestsetzungsverfahrens

des Internationalen Lufttransportverbandes

herstellen.

(3) Die auf diese Weise festgesetzten Tarife

sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile spätestens 30 Tage vor dem

vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur

Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen

kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung

dieser Behörden, herabgesetzt werden.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

3 dieses Artikels darf ein Tarif nur nach

Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden des

einen und des anderen Vertragschließenden Teiles

in Kraft treten.

(5) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

festgelegten Tarife bleiben solange in

Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels erstellt worden sind.

Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

über eine Tarifvereinbarung gemäß

den Bestimmungen des Absatzes 2 keine Einigung

erzielen, oder erklärt sich ein Vertragschließender

Teil mit dem ihm gemäß den Bestimmungen

des Absatzes 3 unterbreiteten Tarif

nicht einverstanden, werden sich die Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließender Teile bemühen,

den Tarif einvernehmlich festzulegen.

(6) Als letztes Mittel soll das in Artikel 18

dieses Abkommens vorgesehene schiedsgerichtliche

Verfahren herangezogen werden.

Solange die schiedsgerichtliche Entscheidung

nicht ausgesprochen ist, hat der Vertragschließende

Teil, der seine Unzufriedenheit mit einem

Tarif mitgeteilt hat, das Recht, vom anderen

Vertragschließenden Teil die Beibehaltung des

bisher in Kraft stehenden Tarifes zu verlangen.

(7) Können die Luftfahrtbehörden einen Tarif,

der ihnen gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorge-

schlagen wurde, nicht billigen, oder können sie

einen Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes

6 dieses Artikels nicht festsetzen, ist die

Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen

des Artikels 18 dieses Abkommens beizulegen.

(8) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teiles bemühen sich, Tarife anzuwenden,

die denjenigen entsprechen, die jedem Vertragschließenden

Teil zur Genehmigung unterbreitet

wurden, und zu gewährleisten, daß kein Fluglinienunternehmen

direkt oder indirekt Ermäßigungen

gewährt, einschließlich der Bezahlung

überhöhter Verkaufsprovisionen an Agenten

oder der Anwendung nicht den Tatsachen entsprechender

Umrechnungskurse.

(9) Jeder Vertragschließende Teil wird sich

bemühen, daß der in der nationalen Währung

eines Vertragschließenden Teiles ausgedrückte

Tarif in einem Betrag festgesetzt wird, der den

tatsächlichen Umrechnungskurs wiedergibt (einschließlich

Gebühren und anderer Zuschläge).

(10) Jeder Vertragschließende Teil räumt den

Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden

Teiles das Recht ein, die aus dem

Betrieb der vereinbarten Fluglinien erwachsenden

Einnahmen gemäß den in finanziellen Angelegenheiten

zwischen den beiden Vertragschließenden

Teilen geltenden Zahlungsvorschriften

zum tatsächlichen Umrechnungskurs an ihren

Betriebssitz zu überweisen.

ARTIKEL 14

FLUGHAFEN- UND ÄHNLICHE

GEBÜHREN

Die Vertragschließenden Teile kommen überein,

daß die für die Benützung von Flughäfen

und anderen Einrichtungen von den von ihnen

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingehobenen

Gebühren nicht höher sein dürfen

als diejenigen, die für die Benützung der genannten

Flughäfen und Einrichtungen von ihren

inländischen, in ähnlichem internationalen Verkehr

eingesetzten Luftfahrzeugen bezahlt werden.

ARTIKEL 15

VERTRETUNGEN

Jeder Vertragschließende Teil gewährt den

Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden

Teils das Recht, auf seinem Hoheitsgebiet

die zu diesem Zweck notwendigen Einrichtungen

auf technischem, administrativem

und wirtschaftlichem Gebiet zu unterhalten.

ARTIKEL 16

BERATUNGEN

(1) Hält es der eine oder andere Vertragschließende

Teil für wünschenswert, irgendeine

Bestimmung dieses Abkommens auszulegen oder

abzuändern, so kann er um Beratung mit dem

anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Diese

Beratungen sollen innerhalb eines Zeitraumes

von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens

beginnen.

(2) Abänderungen dieses Abkommens mit

Ausnahme solcher, die den Flugstreckenplan betreffen,

treten in derselben Art wie dieses Abkommen

in Kraft.

(3) Abänderungen des Flugstreckenplanes

treten nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen

Notenwechsel gemäß den innerstaatlichen

Gesetzen und Verfahrensbestimmungen jedes

Vertragschließenden Teiles in Kraft.

ARTIKEL 17

ANPASSUNG AN MULTILATERALE

ABKOMMEN

Das vorliegende Abkommen und dessen Anhang

werden in der Weise geändert, daß sie

jedem multilateralen Abkommen über die Zivilluftfahrt,

durch das die beiden Vertragschließenden

Teile gebunden werden, entsprechen.

ARTIKEL 18

BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN

(1) Wenn eine Meinungsverschiedenheit über

die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden

Abkommens nicht gemäß den Bestimmungen

des Artikels 16 entweder zwischen den Luftfahrtbehörden

oder den Vertragschließenden

Teilen beigelegt werden kann, wird sie auf Ersuchen

eines Vertragschließenden Teiles einem

Schiedsgericht unterbreitet.

(2) Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.

Jede der beiden Regierungen bestellt

einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter

ernennen einvernehmlich einen Staatsbürger

eines dritten Staates zum Vorsitzenden.

Wenn die beiden Schiedsrichter nicht binnen

zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem

eine der beiden Regierungen die schiedsgerichtliche

Beilegung des Streites vorgeschlagen hat,

bestellt sind, oder wenn innerhalb des darauf

folgenden Monats die Schiedsrichter bezüglich

der Namhaftmachung eines Vorsitzenden keine

Einigung erzielen konnten, kann jeder Vertragschließende

Teil den Präsidenten der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die

erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet, wenn es

ihm nicht möglich ist, den Streit freundschaftlich

beizulegen, mit Stimmenmehrheit, wenn die

Vertragschließenden Teile nichts anderes beschließen;

es regelt die Verfahrensgrundsätze und bestimmt

seinen Sitz selbst.

(4) Die Vertragschließenden Teile befolgen die

schiedsgerichtliche Entscheidung unter Berücksichtigung

der Bestimmungen ihrer entsprechenden

innerstaatlichen Gesetze.

(5) Wenn einer der Vertragschließenden Teile

die Entscheidung der Schiedsrichter nicht befolgt,

kann der andere Vertragschließende Teil für die

Dauer dieses Vergehens die Rechte oder Privilegien,

welche er im Rahmen des vorliegenden

Abkommens dem schuldigen Vertragschließenden

Teil gewährt hat, beschränken, untersagen

oder widerrufen.

(6) Jeder Vertragschließende Teil trägt die

Kosten seines Experten und die Hälfte der

Kosten des Vorsitzenden.

ARTIKEL 19

KÜNDIGUNG

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit

dem anderen Vertragschließenden Teil seinen

Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen

zu kündigen. Diese Benachrichtigung

ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen. In

einem solchen Fall läuft das Abkommen ein

Jahr nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der

Kündigung beim anderen Vertragschließenden

Teil ab, sofern diese Kündigung nicht vor Ablauf

dieses Zeitpunktes einvernehmlich zurückgezogen

wird. Wenn keine Empfangsbestätigung

durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt,

gilt die Kündigung als 15 Tage nach dem

Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

eingegangen.

ARTIKEL 20

REGISTRIERUNG

Das vorliegende Abkommen, dessen Anhang I

und jede Abänderung sind der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung bekanntzugeben.

ARTIKEL 21

INKRAFTTRETEN

Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft,

sobald die beiden Vertragschließenden Teile

einander durch diplomatischen Notenwechsel die

Durchführung des entsprechenden verfassungsmäßigen

Verfahrens bekanntgegeben haben.

GESCHEHEN zu Wien, am 17. Oktober 1966

in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache,

die gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Tončić m. p.

Für die Regierung der Republik Tunesien

Z. Chelli m. p.

ANHANG I

A — PLANMÄSSIGER FLUGLINIENVERKEHR

(1) Die von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

haben das Recht, Fluglinien, mit Ausnahme

der Kabotage, in beiden Richtungen zu betreiben,

wie in der Folge festgelegt ist

Punkte in Österreich nach einem oder mehreren

Punkten im Hoheitsgebiet der Republik

Tunesien.

(2) Die von der Regierung der Republik Tunesien

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

haben das Recht, Fluglinien, mit Ausnahme der

Kabotage, in beiden Richtungen zu betreiben,

wie in der Folge festgelegt ist

Punkte in Tunesien nach einem oder mehreren

Punkten im Hoheitsgebiet der Republik

Österreich.

(3) Zwischenpunkte und Punkte darüber

hinaus können von den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden

Teile nach einvernehmlicher Festlegung

dieser Punkte durch die zuständigen Stellen angeflogen

werden. Diese Festlegung wird durch

diplomatischen Notenwechsel bestätigt.

B — NICHTPLANMÄSSIGE FLÜGE

(CHARTER-PROGRAMME)

(1) Die von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

haben das Recht, nichtplanmäßige Flüge (Charter-

Programme) in beiden Richtungen zwischen

den Hoheitsgebieten beider Vertragschließenden

Teile zu betreiben.

(2) Die von der Regierung der Republik Tunesien

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

haben das Recht, nichtplanmäßige Flüge (Charter-

Programme) in beiden Richtungen zwischen

den Hoheitsgebieten beider Vertragschließenden

Teile zu betreiben.

Das vorliegende Abkommen samt Anhang I ist gemäß seinem Artikel 21 am 19. Mai 1967 in

Kraft getreten.

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