251. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tunesien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Tunesien,
Vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des
Luftverkehrs zwischen Österreich und Tunesien
zu fördern und die internationale Zusammenarbeit
auf diesem Gebiet in größtmöglichem Ausmaß
zu verfolgen,
Bestrebt, auf diesen Verkehr die Grundsätze
und Regeln der Konvention über die Internationale
Zivilluftfahrt, die am 7. Dezember
1944 in Chicago unterzeichnet wurde, anzuwenden,
Sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens
und dessen Anhanges I bedeutet, sofern
nicht im Text anderes festgesetzt ist, der
Ausdruck
a) „die Konvention": die Konvention über die
Internationale Zivilluftfahrt, die am 7. Dezember
1944 in Chicago unterzeichnet wurde, und
jede gemäß den Bestimmungen dieser Konvention
erfolgte Abänderung;
b) „Luftfahrtbehörden": in bezug auf die Republik
Österreich das Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
und in bezug auf die Republik Tunesien das
Staatssekretariat für öffentliche Arbeiten und
Wohnungswesen oder in beiden Fällen irgendeine
andere Behörde, die von den Vertragschließenden
Teilen zur Ausübung der gegenwärtig
von diesen Behörden ausgeübten Funktionen
ermächtigt ist;
c) „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"
das Fluglinienunternehmen, das einer der
Vertragschließenden Teile durch schriftliche Benachrichtigung
dem anderen Vertragschließenden
Teil gemäß Artikel 5 dieses Abkommens als das
Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,
welches die internationalen Fluglinien auf den
in Anhang I dieses Abkommens festgelegten
Strecken betreiben soll.
(2) Die Ausdrücke „Hoheitsgebiet", „Fluglinien",
„internationale Fluglinien" und „Landung
für nichtgewerbsmäßige Zwecke" haben
für die Anwendung dieses Abkommens die in
den Artikeln 2 und 96 der Konvention über die
Internationale Zivilluftfahrt — in der Folge als
„Konvention" bezeichnet — festgelegte Bedeutung.
ARTIKEL 2
FLUGVERKEHRSRECHTE
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden
Abkommen festgelegten Rechte zum
Zwecke der Errichtung internationaler Fluglinien
auf den in Anhang I dieses Abkommens festgelegten
Flugstrecken.
Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in
der Folge „vereinbarte Fluglinien" bzw. „festgelegte
Flugstrecken" genannt.
Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen genießen
beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf
einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) in diesem Hoheitsgebiet Landungen zu
nichtgewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;
c) in diesem Hoheitsgebiet an den in Anhang
I dieses Abkommens für diese Flugstrecke
vorgesehenen Punkten zu landen, um im Rahmen
des internationalen Luftverkehrs Fluggäste,
Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
ARTIKEL 3
KAPAZITÄTSREGELUNG
(1) Die von den durch die Vertragschließenden
Teile namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
bereitgestellte Kapazität ist der Verkehrsnachfrage
auf den festgelegten Flugstrecken
anzupassen.
(2) In Anwendung des in Absatz 1 dieses
Artikels festgelegten Grundsatzes
a) hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
beim Betrieb der Fluglinien es als seine
Hauptaufgabe anzusehen, unter Berücksichtigung
eines angemessenen Ausnützungsfaktors ein Beförderungsangebot
zur Verfügung zu stellen, das
der jeweiligen und normalerweise voraussehbaren
internationalen Verkehrsnachfrage von
und nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teiles, der das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, angepaßt ist;
b) kann die in lit. a vorgesehene Kapazität um
eine zusätzliche Kapazität erhöht werden, um
die Beförderung des internationalen Luftverkehrs
von und nach Punkten zu ermöglichen,
welche auf den festgelegten Flugstrecken und im
Hoheitsgebiet anderer als der das Fluglinienunternehmen
namhaft machenden Vertragschließenden
Teile liegen.
(3) Die beiden Vertragschließenden Teile kommen
überein, daß der Verkehr der 5. Freiheit
die Verkehrsnachfrage auf den die Hoheitsgebiete
der beiden Vertragschließenden Teile verbindenden
Flugstrecken ergänzt und zugleich
von der Verkehrsnachfrage der 3. und 4. Freiheit
zwischen dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles und eines auf der
Flugstrecke liegenden dritten Staates abhängig
ist.
(4) Die Vertragschließenden Teile kommen
überein, den Grundsatz anzuerkennen, daß die
der Öffentlichkeit angebotenen Verkehrsmittel
dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach solcher
Beförderung in angemessener Weise angepaßt
werden. Die beiden Vertragschließenden Teile
anerkennen, daß sie in erster Linie berechtigt
sind, den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten
durchzuführen.
(5) Zum Zwecke des Betriebes der gemeinsam
festgelegten Flugstrecken dürfen die dem von
einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen eingeräumten Rechte
nicht zum Schaden oder Nachteil des vom anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens, das die ganze
Strecke oder einen Teil hievon befliegt, ausgeübt
werden.
(6) Die von beiden Vertragschließenden Teilen
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sollen
sich vorbehaltlich der Zustimmung durch
die zuständigen Behörden über die Kapazität,
die Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken und die diesbezüglichen Flugpläne
einigen.
(7) Kommt keine Einigung zustande, finden
die Bestimmungen des Artikels 16, Absatz 1
Anwendung.
ARTIKEL 4
NICHTPLANMÄSSIGE FLÜGE (CHARTERPROGRAMME)
(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt
überdies den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles das Recht, gewerbliche, nichtplanmäßige
Flüge (Charterprogramme) auf den in Anhang I,
Absatz B, bezeichneten Flugstrecken durchzuführen.
(2) Der auf Grund der Bestimmungen des vorgenannten
Absatzes festzusetzende Verkehrsumfang
ist zwischen den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden
Teiles und den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles gleichermaßen, wie folgt, aufzuteilen
a) Die Einzelheiten der Aufteilung werden
durch direkte Vereinbarung zwischen den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen des
einen Vertragschließenden Teiles und den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen des anderen
Vertragschließenden Teiles festgelegt. Jedes
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
hat das Recht, einen Teil oder den gesamten vereinbarten
Verkehrsumfang einem anderen im
Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles
eingetragenen Fluglinienunternehmen zu übertragen.
b) Kommt eine Einigung zwischen den obgenannten
Fluglinienunternehmen über die Einzelheiten
der Aufteilung nicht zustande, werden
sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile bemühen, eine Lösung zu
finden.
(3) Kommt eine solche Regelung nicht zustande,
wird der Streit dem in Artikel 18 vorgesehenen
Verfahren unterworfen.
ARTIKEL 5
ERFORDERLICHE BEWILLIGUNGEN
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das
Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil
ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den
festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu
machen.
(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat
der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses
Artikels, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich die entsprechenden
Betriebsbewilligungen zu erteilen.
(3) Jeder Vertragschließende Teil hat das
Recht, nach schriftlicher Benachrichtigung des
anderen Vertragschließenden Teiles, die Namhaftmachung
eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen
und ein anderes namhaft zu
machen.
(4) Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden
Teiles können verlangen, daß ein
vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft
gemachtes Fluglinienunternehmen den Nachweis
erbringt, daß es in der Lage ist, den Anforderungen
der Gesetze und Verordnungen zu entsprechen,
die normaler- und billigerweise beim Betrieb
von internationalen Fluglinien von diesen
Behörden gemäß den Bestimmungen der Konvention
angewendet werden.
(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das
Recht, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen
Bewilligungen nicht zu erteilen oder
solche Bedingungen aufzuerlegen, die ihm für
die Ausübung der in Artikel 2 festgelegten
Rechte durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
erforderlich scheinen, wenn dieser
Vertragschließende Teil nicht überzeugt ist, daß
ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche
Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem das Fluglinienunternehmen namhaft
machenden Vertragschließenden Teil oder
bei seinen Staatsangehörigen liegen.
(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes
und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann
jederzeit den Betrieb aller vereinbarten Fluglinien
aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß
den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Abkommens
festgesetzter Tarif für diese Fluglinie
in Kraft ist.
ARTIKEL 6
DIE ANWENDUNG VON GESETZEN UND
VORSCHRIFTEN
Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden
Teiles betreffend den Einflug, Aufenthalt
und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet
der im internationalen Luftverkehr verwendeten
Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und
den Verkehr dieser Luftfahrzeuge während ihres
Aufenthaltes innerhalb seines Hoheitsgebietes
sind auf die Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
anzuwenden.
ARTIKEL 7
EINREISE- UND ABFERTIGUNGSVORSCHRIFTEN
Fluggäste, Besatzung der Luftfahrzeuge sowie
Absender von Fracht haben sich entweder persönlich
oder durch einen in ihrem Namen und
auf ihre Rechnung handelnden Dritten gemäß
den im Hoheitsgebiet jedes Vertragschließenden
Teiles geltenden Gesetzen und Vorschriften
über den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von
Fluggästen, Besatzung oder Fracht zu verhalten,
wie zum Beispiel jenen über den Einflug, über
die Abfertigungsformalitäten, die Einreise, die
Ausreise, Paß-, Zoll-, Devisen- und Quarantänevorschriften.
ARTIKEL 8
ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND
AUSWEISEN
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die von einem Vertragschließenden
Teil ausgestellt oder als gültig. erklärt
wurden und noch gültig sind, werden vom anderen
Vertragschließenden Teil für den Betrieb der
in Anhang I dieses Abkommens festgelegten
Fluglinien als gültig anerkannt.
Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch
das Recht vor, für den Flugverkehr über
seinem Hoheitsgebiet die Befähigungszeugnisse
und Ausweise, die seinen eigenen Staatsangehörigen
vom anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt
wurden, nicht als gültig anzuerkennen,
wenn diese Befähigungszeugnisse und Ausweise
nicht den Normen der ICAO (Internationale
Zivilluftfahrtorganisation) entsprechen.
ARTIKEL 9
GENEHMIGUNG VON FLUGPLÄNEN
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden
des anderen Vertragschließenden
Teiles nicht später als 30 Tage vor Eröffnung
der vereinbarten Fluglinien seine Flugpläne
zwecks Genehmigung bekanntzugeben. Dies gilt
auch für spätere Änderungen.
ARTIKEL 10
WIDERRUF UND UNTERSAGUNG
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das
Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen
oder die Ausübung von in Artikel 2 dieses Abkommens
festgelegten Rechten durch ein vom
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen zu untersagen
oder bei der Ausübung dieser Rechte solche Bedingungen
aufzuerlegen, die er für notwendig
erachtet, um weitere Verstöße gegen die Gesetze
und Verordnungen zu verhindern
a) in allen Fällen, wo er nicht überzeugt ist,
daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die
tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem Vertragschließenden Teil, der das
Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,
oder bei seinen Staatsangehörigen liegen;
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es
unterläßt, die Gesetze und Verordnungen des
Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt
hat, zu befolgen;
c) wenn das Fluglinienunternehmen es unterläßt,
den Betrieb gemäß den im vorliegenden
Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen
durchzuführen.
(2) Sofern der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene
Widerruf, die Untersagung oder die
sofortige Auferlegung von Bedingungen nicht erforderlich
sind, um weitere Verstöße gegen die
Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird
dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen
Vertragschließenden Teil ausgeübt.
ARTIKEL 11
BEFREIUNG VON ZÖLLEN UND ANDEREN
ABGABEN
(1) Von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden Teile
auf internationalen Fluglinien verwendete Luftfahrzeuge
sowie deren übliche Ausrüstung,
Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte,
einschließlich Nahrungsmittel, Getränke
und Tabak, sind bei Ankunft in dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles
von Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen
Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt,
daß die Ausrüstung und die Vorräte bis zur
Wiederausfuhr an Bord der Luftfahrzeuge verbleiben.
(2) Weiters sind von diesen Abgaben und
Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste
zu entrichtenden Abgaben befreit
a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines
Vertragschließenden Teiles in dem von den Behörden
dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten
Ausmaß aufgenommen werden und
zum Verbrauch an Bord von Luftfahrzeugen,
die den internationalen Luftverkehr des anderen
Vertragschließenden Teiles gewährleisten, bestimmt
sind;
b) Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur
von Luftfahrzeugen, die von dem vom
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen im internationalen
Luftverkehr verwendet werden, in das
Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles
eingeführt werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat
für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem
vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen im internationalen
Luftverkehr verwendet werden, selbst wenn
diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet
des Vertragschließenden Teiles, in dem sie
aufgenommen wurden, verbraucht werden.
Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b
und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht
oder Zollkontrolle verbleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die sich
an Bord von Luftfahrzeugen eines Vertragschließenden
Teiles befindlichen Gegenstände
und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung
der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes
ausgeladen werden. In einem solchen Fall können
sie bis zur Wiederausfuhr oder anderwärtigen
Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter
Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
ARTIKEL 12
TRANSITVERKEHR
Die Fluggäste, die sich auf der Durchreise
durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden
Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr
vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Waren im
direkten Transitverkehr sind von Zöllen und
anderen ähnlichen Abgaben befreit.
ARTIKEL 13
BEFÖRDERUNGSTARIFE
(1) Von dem Fluglinienunternehmen eines
Vertragschließenden Teiles für die Beförderung
nach oder vom Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles einzuhebende Tarife
müssen unter gebührender Berücksichtigung
aller erheblichen Faktoren, besonders der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinnes sowie
der Tarife anderer Fluglinienunternehmen
(auf den gleichen Strecken) angemessen sein.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten
Tarife sind, wenn möglich, von den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender
Teile nach Fühlungnahme mit
den Fluglinienunternehmen dritter Staaten, die
dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen,
gemeinsam festzulegen. Die Fluglinienunternehmen
sollen, soweit als möglich, dieses
Einvernehmen unter Berücksichtigung des Tariffestsetzungsverfahrens
des Internationalen Lufttransportverbandes
herstellen.
(3) Die auf diese Weise festgesetzten Tarife
sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile spätestens 30 Tage vor dem
vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur
Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen
kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung
dieser Behörden, herabgesetzt werden.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
3 dieses Artikels darf ein Tarif nur nach
Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden des
einen und des anderen Vertragschließenden Teiles
in Kraft treten.
(5) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
festgelegten Tarife bleiben solange in
Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels erstellt worden sind.
Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
über eine Tarifvereinbarung gemäß
den Bestimmungen des Absatzes 2 keine Einigung
erzielen, oder erklärt sich ein Vertragschließender
Teil mit dem ihm gemäß den Bestimmungen
des Absatzes 3 unterbreiteten Tarif
nicht einverstanden, werden sich die Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließender Teile bemühen,
den Tarif einvernehmlich festzulegen.
(6) Als letztes Mittel soll das in Artikel 18
dieses Abkommens vorgesehene schiedsgerichtliche
Verfahren herangezogen werden.
Solange die schiedsgerichtliche Entscheidung
nicht ausgesprochen ist, hat der Vertragschließende
Teil, der seine Unzufriedenheit mit einem
Tarif mitgeteilt hat, das Recht, vom anderen
Vertragschließenden Teil die Beibehaltung des
bisher in Kraft stehenden Tarifes zu verlangen.
(7) Können die Luftfahrtbehörden einen Tarif,
der ihnen gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorge-
schlagen wurde, nicht billigen, oder können sie
einen Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes
6 dieses Artikels nicht festsetzen, ist die
Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen
des Artikels 18 dieses Abkommens beizulegen.
(8) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teiles bemühen sich, Tarife anzuwenden,
die denjenigen entsprechen, die jedem Vertragschließenden
Teil zur Genehmigung unterbreitet
wurden, und zu gewährleisten, daß kein Fluglinienunternehmen
direkt oder indirekt Ermäßigungen
gewährt, einschließlich der Bezahlung
überhöhter Verkaufsprovisionen an Agenten
oder der Anwendung nicht den Tatsachen entsprechender
Umrechnungskurse.
(9) Jeder Vertragschließende Teil wird sich
bemühen, daß der in der nationalen Währung
eines Vertragschließenden Teiles ausgedrückte
Tarif in einem Betrag festgesetzt wird, der den
tatsächlichen Umrechnungskurs wiedergibt (einschließlich
Gebühren und anderer Zuschläge).
(10) Jeder Vertragschließende Teil räumt den
Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden
Teiles das Recht ein, die aus dem
Betrieb der vereinbarten Fluglinien erwachsenden
Einnahmen gemäß den in finanziellen Angelegenheiten
zwischen den beiden Vertragschließenden
Teilen geltenden Zahlungsvorschriften
zum tatsächlichen Umrechnungskurs an ihren
Betriebssitz zu überweisen.
ARTIKEL 14
FLUGHAFEN- UND ÄHNLICHE
GEBÜHREN
Die Vertragschließenden Teile kommen überein,
daß die für die Benützung von Flughäfen
und anderen Einrichtungen von den von ihnen
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingehobenen
Gebühren nicht höher sein dürfen
als diejenigen, die für die Benützung der genannten
Flughäfen und Einrichtungen von ihren
inländischen, in ähnlichem internationalen Verkehr
eingesetzten Luftfahrzeugen bezahlt werden.
ARTIKEL 15
VERTRETUNGEN
Jeder Vertragschließende Teil gewährt den
Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden
Teils das Recht, auf seinem Hoheitsgebiet
die zu diesem Zweck notwendigen Einrichtungen
auf technischem, administrativem
und wirtschaftlichem Gebiet zu unterhalten.
ARTIKEL 16
BERATUNGEN
(1) Hält es der eine oder andere Vertragschließende
Teil für wünschenswert, irgendeine
Bestimmung dieses Abkommens auszulegen oder
abzuändern, so kann er um Beratung mit dem
anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Diese
Beratungen sollen innerhalb eines Zeitraumes
von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens
beginnen.
(2) Abänderungen dieses Abkommens mit
Ausnahme solcher, die den Flugstreckenplan betreffen,
treten in derselben Art wie dieses Abkommen
in Kraft.
(3) Abänderungen des Flugstreckenplanes
treten nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen
Notenwechsel gemäß den innerstaatlichen
Gesetzen und Verfahrensbestimmungen jedes
Vertragschließenden Teiles in Kraft.
ARTIKEL 17
ANPASSUNG AN MULTILATERALE
ABKOMMEN
Das vorliegende Abkommen und dessen Anhang
werden in der Weise geändert, daß sie
jedem multilateralen Abkommen über die Zivilluftfahrt,
durch das die beiden Vertragschließenden
Teile gebunden werden, entsprechen.
ARTIKEL 18
BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN
(1) Wenn eine Meinungsverschiedenheit über
die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden
Abkommens nicht gemäß den Bestimmungen
des Artikels 16 entweder zwischen den Luftfahrtbehörden
oder den Vertragschließenden
Teilen beigelegt werden kann, wird sie auf Ersuchen
eines Vertragschließenden Teiles einem
Schiedsgericht unterbreitet.
(2) Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
Jede der beiden Regierungen bestellt
einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter
ernennen einvernehmlich einen Staatsbürger
eines dritten Staates zum Vorsitzenden.
Wenn die beiden Schiedsrichter nicht binnen
zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem
eine der beiden Regierungen die schiedsgerichtliche
Beilegung des Streites vorgeschlagen hat,
bestellt sind, oder wenn innerhalb des darauf
folgenden Monats die Schiedsrichter bezüglich
der Namhaftmachung eines Vorsitzenden keine
Einigung erzielen konnten, kann jeder Vertragschließende
Teil den Präsidenten der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die
erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet, wenn es
ihm nicht möglich ist, den Streit freundschaftlich
beizulegen, mit Stimmenmehrheit, wenn die
Vertragschließenden Teile nichts anderes beschließen;
es regelt die Verfahrensgrundsätze und bestimmt
seinen Sitz selbst.
(4) Die Vertragschließenden Teile befolgen die
schiedsgerichtliche Entscheidung unter Berücksichtigung
der Bestimmungen ihrer entsprechenden
innerstaatlichen Gesetze.
(5) Wenn einer der Vertragschließenden Teile
die Entscheidung der Schiedsrichter nicht befolgt,
kann der andere Vertragschließende Teil für die
Dauer dieses Vergehens die Rechte oder Privilegien,
welche er im Rahmen des vorliegenden
Abkommens dem schuldigen Vertragschließenden
Teil gewährt hat, beschränken, untersagen
oder widerrufen.
(6) Jeder Vertragschließende Teil trägt die
Kosten seines Experten und die Hälfte der
Kosten des Vorsitzenden.
ARTIKEL 19
KÜNDIGUNG
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit
dem anderen Vertragschließenden Teil seinen
Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen
zu kündigen. Diese Benachrichtigung
ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen. In
einem solchen Fall läuft das Abkommen ein
Jahr nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der
Kündigung beim anderen Vertragschließenden
Teil ab, sofern diese Kündigung nicht vor Ablauf
dieses Zeitpunktes einvernehmlich zurückgezogen
wird. Wenn keine Empfangsbestätigung
durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt,
gilt die Kündigung als 15 Tage nach dem
Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
eingegangen.
ARTIKEL 20
REGISTRIERUNG
Das vorliegende Abkommen, dessen Anhang I
und jede Abänderung sind der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung bekanntzugeben.
ARTIKEL 21
INKRAFTTRETEN
Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft,
sobald die beiden Vertragschließenden Teile
einander durch diplomatischen Notenwechsel die
Durchführung des entsprechenden verfassungsmäßigen
Verfahrens bekanntgegeben haben.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Oktober 1966
in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache,
die gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Tončić m. p.
Für die Regierung der Republik Tunesien
Z. Chelli m. p.
ANHANG I
A — PLANMÄSSIGER FLUGLINIENVERKEHR
(1) Die von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
haben das Recht, Fluglinien, mit Ausnahme
der Kabotage, in beiden Richtungen zu betreiben,
wie in der Folge festgelegt ist
Punkte in Österreich nach einem oder mehreren
Punkten im Hoheitsgebiet der Republik
Tunesien.
(2) Die von der Regierung der Republik Tunesien
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
haben das Recht, Fluglinien, mit Ausnahme der
Kabotage, in beiden Richtungen zu betreiben,
wie in der Folge festgelegt ist
Punkte in Tunesien nach einem oder mehreren
Punkten im Hoheitsgebiet der Republik
Österreich.
(3) Zwischenpunkte und Punkte darüber
hinaus können von den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden
Teile nach einvernehmlicher Festlegung
dieser Punkte durch die zuständigen Stellen angeflogen
werden. Diese Festlegung wird durch
diplomatischen Notenwechsel bestätigt.
B — NICHTPLANMÄSSIGE FLÜGE
(CHARTER-PROGRAMME)
(1) Die von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
haben das Recht, nichtplanmäßige Flüge (Charter-
Programme) in beiden Richtungen zwischen
den Hoheitsgebieten beider Vertragschließenden
Teile zu betreiben.
(2) Die von der Regierung der Republik Tunesien
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
haben das Recht, nichtplanmäßige Flüge (Charter-
Programme) in beiden Richtungen zwischen
den Hoheitsgebieten beider Vertragschließenden
Teile zu betreiben.
Das vorliegende Abkommen samt Anhang I ist gemäß seinem Artikel 21 am 19. Mai 1967 in
Kraft getreten.