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251_1966 AT

251. Drittes Internationales Zinnübereinkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Drittes Internationales Zinnübereinkommen

Der Bundespräsident erklärt das Dritte Internationale Zinnübereinkommen, welches also lautet

(Übersetzung)

Die vertragschließenden Regierungen sind in

Anerkennung

(a) der Tatsache, daß Grundstoffabkommen

zum wirtschaftlichen Wachstum, besonders in

erzeugenden Entwicklungsländern, wesentlich

beitragen können, indem sie eine kurzfristige

Preisstabilisierung und eine langfristige stetige

Entwicklung der Grundstoffmärkte sichern

helfen,

(b) des Wertes fortlaufender Zusammenarbeit

zwischen Erzeuger- und Verbraucherländern im

Rahmen eines internationalen Grundstoffabkommens,

um für Zinn belangvolle Probleme lösen

zu helfen,

(c) der außerordentlichen Wichtigkeit von Zinn

für zahlreiche Länder, die weitgehend von günstigen

und angemessenen Erzeugungs-, Verbrauchs-

oder Handelsbedingungen für Zinn abhängig

sind,

(d) der Notwendigkeit, das Gedeihen und das

Wachstum der Zinnindustrie, besonders in den

erzeugenden Entwicklungsländern, zu schützen

und zu fördern und dadurch ausreichende Zinnlieferungen

zu sichern, um die Interessen der

Verbraucher in den Einfuhrländern zu wahren,

und

(e) der Wichtigkeit für zinnerzeugende Länder,

ihre Kaufkraft für Einfuhren zu erhalten und

auszudehnen,

wie folgt übereingekommen

ARTIKEL I

Zielsetzung

Die Ziele dieses Übereinkommens sind

(a) für einen Ausgleich zwischen Welterzeugung

und -verbrauch von Zinn und die Verringerung

ernster Schwierigkeiten, die durch Überschuß

oder Verknappung von Zinn entstehen, zu

sorgen ;

(b) übermäßige Schwankungen des Zinnpreises

zu verhüten;

(c) Vorkehrungen zu treffen, die helfen, die

Erträge der Zinnausfuhr, besonders jene der erzeugenden

Entwicklungsländer, zu erhalten und

zu erhöhen, um damit beizutragen, daß diese

Länder mit Hilfsmitteln für eine Beschleunigung

des Wirtschaftswachstums und der sozialen Entwicklung,

bei gleichzeitiger Berücksichtigung der

Interessen der Verbraucher in den Einfuhrländern,

versehen werden;

(d) Bedingungen zu sichern, die beitragen, eine

dynamische und steigende Produktionsrate der

Erzeugung von Zinn auf der Grundlage eines

einträglichen Erlöses für die Erzeuger zu erreichen,

eine ausreichende Versorgung zu für die

Verbraucher annehmbaren Preisen zu gewährleisten

und für ein langfristiges Gleichgewicht

zwischen Erzeugung und Verbrauch zu sorgen;

(e) weitverbreitete Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung

und sonstige ernste Schwierigkeiten,

die als Folge von Mißverhältnissen zwischen

Angebot und Nachfrage bei Zinn entstehen

können, zu verhüten oder zu verringern;

(f) falls eine ernste Verknappung der Zinnvorräte

eintritt oder zu erwarten ist, Schritte zu

unternehmen, um eine Erhöhung der Zinnerzeugung

und eine gerechte Verteilung von Zinnmetall

zu angemessenen Preisen zu sichern;

(g) falls ein bedeutender Überschuß an Zinnvorräten

eintritt oder zu erwarten ist, Schritte

zu unternehmen, um ernste Schwierigkeiten, die

in den Erzeugerländern entstehen könnten, zu

mindern;

(h) Verfügungen über nichtgewerbliche Zinnvorräte

von Regierungen zu überprüfen und die

Kriterien für solche Verfügungen aufzustellen,

die jede allfällig entstehende Unsicherheit und

Schwierigkeit ausschalten würden;

(i) Vorkehrungen für die fortlaufende Untersuchung

der kurzfristigen und langfristigen Probleme

der Welt-Zinnindustrie zu treffen;

(j) die Notwendigkeit der Erschließung neuer

Zinnvorkommen und des Schutzes der vorhandenen

Lager gegen Raubbau oder vorzeitige Aufgabe

laufend zu überprüfen;

(k) eine ausgedehntere Mitwirkung in Organisationen,

die sich der Forschung zur Förderung

des Zinnverbrauchs widmen, zu unterstützen;

(l) die Arbeiten des durch das Erste und

Zweite Internationale Zinnübereinkommen errichteten

Internationalen Zinnrates fortzusetzen.

ARTIKEL II

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt

folgendes

Zinn bedeutet Zinnmetall, sonstiges raffiniertes

Zinn oder den Zinngehalt von Konzentraten

oder Erzen, die aus ihren natürlichen Vorkommen

gefördert worden sind. Für die

Zwecke dieser Begriffsbestimmungen gelten

nicht als „Erz" (a) Stoffe, die aus dem

Gestein für einen anderen Zweck als den der

Aufbereitung abgeschieden worden sind und

(b) Stoffe, die im Verlauf der Aufbereitung

ausgeschieden werden.

Zinnmetall bedeutet raffiniertes Zinn von

guter, handelsüblicher Qualität mit einem

Feingehalt von mindestens 9975 vom Hundert.

Ausgleichsvorrat bedeutet den gemäß den Bestimmungen

der Artikel X und XI dieses

Übereinkommens angelegten und verwalteten

Ausgleichsvorrat.

Bestände aus Zinnmaterialien bedeutet in bezug

auf den Ausgleichsvorrat auch Metall, das

für den Ausgleichsvorrat gekauft wurde,

jedoch beim Verwalter des Ausgleichsvorrats

noch nicht eingetroffen ist, nicht jedoch

Metall, das aus dem Ausgleichsvorrat verkauft,

aber vom Verwalter noch nicht ausgeliefert

wurde.

Tonne bedeutet die „long ton" von 2240 pounds

avoirdupois.

Nettoausfuhr bedeutet die unter den Umständen

gemäß Teil I der Anlage C dieses Übereinkommens

ausgeführte Menge abzüglich

der Einfuhrmenge im Sinne von Teil II der

gleichen Anlage.

Teilnehmerland bedeutet je nach dem Zusammenhang

die Regierung eines Landes, die in

ihrem eigenen Namen für alle ihre oder

Teile ihrer Gebiete oder im Namen eines

oder mehrerer der Länder oder Gebiete, in

deren Namen sie ermächtigt ist, Verpflichtungen

einzugehen, dieses Übereinkommen

ratifiziert, genehmigt oder angenommen

oder ihre Absicht, es zu ratifizieren, zu genehmigen

oder anzunehmen, notifiziert hat

oder ihm beigetreten ist oder die Regierung

eines oder mehrerer der Länder oder Gebiete,

in deren Namen eine gesonderte Teilnahme

gemäß Artikel III oder Artikel XXV

dieses Übereinkommens erklärt worden ist,

oder das Land oder Gebiet oder die Länder

oder Gebiete selbst.

Erzeugerland bedeutet ein Teilnehmerland, das

laut Erklärung in seiner eigenen oder in der

es betreffenden Ratifikations-, Genehmigungs-,

Annahme-, Notifikations- oder Beitrittsurkunde

ein Erzeugerland ist.

Verbraucherland bedeutet ein Teilnehmerland,

das laut Erklärung in seiner eigenen oder

in der es betreffenden Ratifikations-, Geneh-

migungs-, Annahme-, Notifikations- oder

Beitrittsurkunde ein Verbraucherland ist.

Beitragleistendes Land bedeutet ein Teilnehmerland,

das Beiträge im Ausgleichsvorrat besitzt.

Einfache Mehrheit bedeutet eine Mehrheit der

von Teilnehmerländern abgegebenen und

insgesamt gezählten Stimmen.

Aufgeteilte einfache Mehrheit bedeutet eine

Mehrheit der von den Erzeugerländern und

eine Mehrheit der von den Verbraucherländern

abgegebenen und getrennt gezählten

Stimmen.

Aufgeteilte Zweidrittelmehrheit bedeutet eine

Zweidrittelmehrheit der von den Erzeugerländern

und eine Zweidrittelmehrheit der

von den Verbraucherländern abgegebenen

und getrennt gezählten Stimmen.

Inkrafttreten bedeutet, soweit nichts Besonderes

bestimmt ist, das erste Inkrafttreten

dieses Übereinkommens ohne Rücksicht

darauf, ob es gemäß Artikel XXIV Absatz 4

vorläufig oder gemäß Absatz 3 desselben

Artikels endgültig ist.

Kontrollzeitraum bedeutet einen Zeitraum, der

zu einem solchen erklärt und für den eine

zulässige Gesamtausfuhrmenge festgesetzt

worden ist.

Vierteljahr bedeutet das Kalendervierteljahr,

das am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli beziehungsweise

1. Oktober beginnt.

ARTIKEL III

Kategorie der Teilnehmerländer

1. Jede vertragschließende Regierung erklärt

in ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde

oder in der Notifikation ihrer

Absicht zu ratifizieren, zu genehmigen oder anzunehmen,

die gemäß Artikel XXIV hinterlegt

wird, oder in ihrer Beitrittsurkunde, die gemäß

Artikel XXV hinterlegt wird, daß die Teilnahme

an dem Übereinkommen als Erzeuger- oder als

Verbraucherland gewünscht wird. Hat eine vertragschließende

Regierung dieses Übereinkommen

ratifiziert, genehmigt, angenommen, ihre

Absicht zu ratifizieren, zu genehmigen oder anzunehmen

notifiziert, oder ist sie diesem Übereinkommen

beigetreten, so kann sie in ihrer

Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme-, Notifikations-

oder Beitrittsurkunde oder zu jedem

späteren Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen

des Artikels XXV Absatz 2 erklären, daß eines

oder mehrere der Länder oder Gebiete, die an

der Erzeugung oder dem Verbrauch von Zinn

interessiert sind, und in deren Namen sie ermächtigt

ist, solche Verpflichtungen einzugehen,

sich als Erzeuger- beziehungsweise Verbraucherländer

gesondert an diesem Übereinkommen beteiligen.

2. Der Rat wird über Verlangen eines Teilnehmerlandes,

das einen Wechsel seiner Kategorie,

und zwar vom Verbraucherland zum Erzeugerland

beziehungsweise vom Erzeugerland zum

Verbraucherland, erwägt, für dieses Land so bald

wie möglich vorläufig der Sachlage entsprechende

Tonnenmengen und beziehungsweise oder Prozentsätze

festsetzen.

3. Nach einer solchen vorläufigen Festsetzung

kann die Regierung des betreffenden Teilnehmerlandes

dem Rat darlegen, daß die gemäß Absatz 1

abgegebene Erklärung abgeändert wird, um einen

Wechsel der Kategorie zu ermöglichen.

4. Nach Empfang dieser Darlegung setzt der

Rat das Datum fest, an dem die gemäß Absatz 2

festgesetzten vorläufigen Tonnenmengen und beziehungsweise

oder Prozentsätze endgültig und

wirksam werden.

5. Von dem vom Rat gemäß Absatz 4 festgelegten

Datum des Wirksamwerdens an hört

die betreffende vertragschließende Regierung auf,

Rechte und Vorrechte beziehungsweise Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen, die Ländern

in ihrer vorherigen Kategorie zustehen, innezuhaben,

und erwirbt alle Rechte und Vorrechte

und ist durch alle Verpflichtungen gebunden, die

auf Grund dieses Übereinkommens den Ländern

der neuen Kategorie zukommen,

mit der Maßgabe daß,

(a) bei einem Wechsel der Kategorie vom Erzeugerland

zum Verbraucherland, das Land,

das gewechselt hat, dessenungeachtet seine

Rechte auf Rückzahlung seines Anteils an

der Liquidierung des Ausgleichsvorrates bei

Beendigung dieses Übereinkommens gemäß

Artikel XIII beibehält, und

(b) bei einem Wechsel der Kategorie vom Verbraucherland

zum Erzeugerland, die vom

Rat für das Land, das gewechselt hat, festgelegten

Bedingungen im Vergleich dieses

Landes mit den anderen an diesem Übereinkommen

bereits teilnehmenden Erzeugerländern

angemessen sind.

ARTIKEL IV

Der Internationale Zinnrat

A. Errichtung

1. (a) Der durch das Zweite Internationale

Zinnübereinkommen errichtete Internationale

Zinnrat (im folgenden „Rat" genannt) bleibt

zum Zwecke der Durchführung des Dritten

Internationalen Zinnübereinkommens mit der

Mitgliedschaft, den Vollmachten und den Funktionen,

die in diesem Übereinkommen vorgesehen

sind, bestehen.

(b) Der Sitz des Rates ist London.

2. Der Rat setzt sich aus dem Vorsitzenden

und den Delegierten der Teilnehmerländer zusammen.

3. Jedes Teilnehmerland ist im Rat durch

einen Delegierten vertreten. Jedem Delegierten

können bei den Sitzungen des Rates Stellvertreter,

die ermächtigt sind, bei Abwesenheit des

Delegierten oder unter sonstigen besonderen

Umständen in seinem Namen zu handeln und

abzustimmen, und Berater zur Seite stehen.

4. (a) Der Rat ernennt mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit

einen unabhängigen Vorsitzenden,

der Staatsangehöriger eines der Teilnehmerländer

sein kann. Über die Ernennung des Vorsitzenden

wird auf der ersten Sitzung des Rates

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beraten.

(b) Der Vorsitzende darf während der fünf

Jahre vor seiner Ernennung nicht aktiv in der

Zinnindustrie oder im Zinnhandel tätig gewesen

sein und muß die in Absatz 8 festgelegten Bedingungen

erfüllen.

(c) Der Vorsitzende führt das Amt für die

Dauer und unter den Bedingungen, die der Rat

beschließt.

(d) Der Vorsitzende ist bei den Sitzungen des

Rates nicht stimmberechtigt.

5. Der Vorsitzende führt bei den Sitzunger

des Rates, dem er für die Durchführung und

Handhabung dieses Übereinkommens gemäß der;

Beschlüssen des Rates verantwortlich ist, den

Vorsitz.

6. Der Rat wählt jährlich zwei stellvertretende

Vorsitzende, und zwar einen aus den Delegierten

der Erzeugerländer und einen aus den

Delegierten der Verbraucherländer. Ein stellvertretender

Vorsitzender übernimmt, solange er als

Vorsitzender des Rates tätig ist, sämtliche Befugnisse

und Pflichten des Vorsitzenden, sofern der

Rat nichts anderes beschließt. Ein stellvertretender

Vorsitzender ist, solange er als Vorsitzender

tätig ist, nicht stimmberechtigt, kann aber eine

andere Person beauftragen, die Stimmrechte seiner

Delegation auszuüben.

7. (a) Der Rat ernennt einen Sekretär sowie

einen Verwalter des gemäß Artikel X gebildeten

Ausgleichsvorrates (im folgenden „Verwalter" genannt)

und legt die Bedingungen für die Tätigkeit

dieser beiden Amtsträger fest.

(b) Der Rat legt die Aufgaben des Sekretärs

fest und kann dem Vorsitzenden Anweisungen

erteilen, in welcher Weise der Verwalter die in

diesem Übereinkommen festgelegten sowie weitere

Aufgaben, deren Übertragung dem Rat

zweckmäßig erscheint, zu erfüllen hat.

(c) Diese Amtsträger sind in erster Linie dem

Vorsitzenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben

verantwortlich und werden von einem dem Rat

erforderlich erscheinenden Mitarbeiterstab unterstützt.

Die Art der Anstellung und die Arbeitsbedingungen

dieses Mitarbeiterstabs werden vom

Rat genehmigt.

8. Für die Ernennung und Beschäftigung des

Vorsitzenden, des Sekretärs, des Verwalters und

des Mitarbeiterstabes gilt als Voraussetzung, daß

sie in der Zinnindustrie oder im Zinnhandeï

keinerlei finanzielle Interessen besitzen dürfen

beziehungsweise diese aufgeben müssen, und daß

sie von keiner Regierung, Person oder Behörde,

mit Ausnahme des Rates oder einer Person, die

gemäß diesem Übereinkommen im Namen des

Rates handelt, Anweisungen in bezug auf ihre

Tätigkeit oder Aufgaben erbitten oder entgegennehmen

dürfen.

9. Über die Durchführung oder Handhabung

dieses Übereinkommens darf von einem Amtsträger

oder Angestellten des Rates keine Information

preisgegeben werden, es sei denn, daß

dies vom Rat genehmigt wird oder für die ordnungsgemäße

Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen

dieses Übereinkommens erforderlich ist.

B. Sitzungen

10. (a) Der Rat tritt mindestens viermal jährlich

zusammen.

(b) Sitzungen werden auf Antrag eines Teilnehmerlandes

oder auf Grund der Bestimmungen

dieses Übereinkommens vom Vorsitzenden oder

bei Verhinderung des Vorsitzenden vom Sekretär

einberufen. Der Vorsitzende kann Sitzungen

auch nach seinem Ermessen einberufen.

(c) Die Sitzungen finden, soweit der Rat nichts

anderes beschließt, am Sitz des Rates statt. Sie

sind, außer im Falle von Sitzungen, die gemäß

Artikel XII einberufen werden, mindestens

7 Tage im voraus bekanntzugeben.

11. Delegierte, die zwei Drittel der Gesamtstimmen

aller Erzeugerländer und zwei Drittel

der Gesamtstimmen aller Verbraucherländer besitzen,

sind zusammen bei Ratssitzungen beschlußfähig;

ist jedoch eine Ratssitzung nicht, wie

vorstehend festgelegt, beschlußfähig, so ist eine

weitere Sitzung nach frühestens 7 Tagen einzuberufen,

bei der Delegierte, die mehr als

1000 Stimmen besitzen, zusammen beschlußfähig

sind.

12. Jedes Teilnehmerland kann in für den

Rat annehmbarer Form ein anderes Teilnehmerland

ermächtigen, seine Interessen zu vertreten

und bei Sitzungen des Rates sein Stimmrecht auszuüben.

C. Abstimmung

13. Die Erzeugerländer besitzen insgesamt

1000 Stimmen, die unter ihnen so verteilt werden,

daß jedes Erzeugerland fünf Grundstimmen

und zusätzlich einen Stimmenanteil erhält, der

möglichst genau dem Anteil des in der Anlage A

angeführten oder von Zeit zu Zeit gemäß Artikel

VII Absatz 10 veröffentlichten Hundertsatzes

dieses Landes an der Summe der Hundertsätze

aller Erzeugerländer entspricht.

14. Die Verbraucherländer besitzen insgesamt

1000 Stimmen, die unter ihnen so verteilt werden,

daß jedes Verbraucherland fünf Grundstimmen

und zusätzlich einen Stimmenanteil erhält,

der möglichst genau dem Anteil der in

Anlage B für dieses Land genannten Menge an

der Gesamtmenge aller Verbraucherländer entspricht,

mit der Maßgabe, daß

(a) wenn mehr als 30 Verbraucherländer vertreten

sind, die Grundstimmenzahl für

jedes Verbraucherland die größte ganze

Zahl ist, die mit der Forderung vereinbar

ist, daß die gesamte Zahl der Grundstimmen

aller Verbraucherländer 150 nicht

übersteigt;

(b) wenn ein Land, das in der Anlage B nicht

angeführt ist, als Verbraucherland dieses

Übereinkommen ratifiziert, genehmigt, annimmt,

seine Absicht, es zu ratifizieren, zu

genehmigen oder anzunehmen, notifiziert

oder ihm beitritt oder einen Wechsel seiner

Kategorie vom Erzeugerland zum Verbraucherland

gemäß Artikel III Absatz 3

dieses Übereinkommens erklärt hat, der

Rat die Tonnenmenge für dieses Land bestimmt

und veröffentlicht. Diese Menge gilt

von dem durch den Rat festgesetzten Zeitpunkt

an für die Zwecke dieses Artikels so,

als ob sie eine der in der Anlage B angegebenen

Tonnenmengen wäre;

(c) der Rat bei seiner ersten Sitzung die Anlage

B ändern kann und die überprüfte

Anlage veröffentlicht, die für den Zweck

dieses Artikels unverzüglich wirksam wird;

und

(d) bei Sitzungen im zweiten Vierteljahr eines

jeden folgenden Kalenderjahres der Rat die

Zahlen des Zinnverbrauchs jedes Verbraucherlandes

in jedem der drei vorhergehenden

Kalenderjahre überprüft und auf

Grund der Durchschnittswerte dieser Verbrauchszahlen

für jedes Verbraucherland

geänderte Tonnenmengen veröffentlicht, die

am nächstfolgenden 1. Juli für die Zwecke

dieses Artikels so wirksam werden, als ob

es sich um die in der Anlage B angegebenen

Mengen handelte.

15. Kein Teilnehmerland darf mehr als

450 Stimmen besitzen.

16. Es gibt keine Bruchteile von Stimmen.

17. Liegt die Gesamtzahl der Stimmen der

Verbraucherländer oder der Erzeugerländer infolge

eines Versäumnisses eines oder mehrerer

der in Anlage A oder Anlage B angeführten

Länder, dieses Übereinkommen zu ratifizieren,

zu genehmigen, anzunehmen oder die Absicht

der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme

zu notifizieren, oder infolge der Wirkung der

Bestimmungen der Absätze 13 und 14 dieses

Artikels oder der Artikel V, X, XIX, XX, XXI,

XXII oder XXIV oder infolge eines Wechsels in

der Kategorie eines Teilnehmerlandes gemäß

Artikel III unter 1000, so werden die restlichen

Stimmen unter den anderen Verbraucher- beziehungsweise

Erzeugerländern möglichst im Verhältnis

ihrer bereits innegehabten Stimmen abzüglich

jeweils der Grundstimmen so verteilt, daß

keine Bruchteile von Stimmen entstehen.

18. Die Beschlüsse des Rates werden, soweit

nichts anderes vorgesehen ist, mit aufgeteilter

einfacher Mehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung

gilt nicht als Abgabe einer zustimmenden oder

ablehnenden Stimme. Bei der Stimmabgabe darf

ein Delegierter seine Stimme nicht aufteilen.

D. Aufgaben und Pflichten

19. (a) Der Rat erhält vom Vorsitzenden

jederzeit auf Wunsch die ihm für die Erfüllung

seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens

notwendig erscheinenden Informationen

über die Bestände und Geschäftsvorgänge des

Ausgleichsvorrates.

(b) Der Rat veröffentlicht

(i) nach Ablauf jedes Rechnungsjahres

einen Bericht über seine Tätigkeit in

diesem Jahr; und

(ii) nach Ablauf jedes Vierteljahres eine

Übersicht über seine Bestände an Zinnmetall

bei Ablauf dieses Vierteljahres.

Die unter lit. (b) erwähnten Übersichten und

Berichte dürfen nicht vor drei Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, auf den sie sich beziehen,

veröffentlicht werden, außer der Rat beschließt es.

20. Der Rat trifft alle geeigneten Vorkehrungen

für die Beratschlagung und Zusammenarbeit

mit

(a) den Vereinten Nationen, ihren zuständigen

Organen — insbesondere der Konferenz der

Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung —,

ihren SpezialOrganisationen,

und

(b) Nichtteilnehmerländern, die Mitglieder

der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen

sind oder die Mitglieder des

Zweiten Internationalen Zinnübereinkommens

waren.

21. Der Rat kann Teilnehmerländer auffordern,

alle für eine zufriedenstellende Handhabung

dieses Übereinkommens notwendigen

Informationen zu liefern, und die Teilnehmer

haben vorbehaltlich der Bestimmungen des

Artikels XIX die so angeforderten Informationen

möglichst weitgehend beizustellen.

22. Der Rat schätzt wenigstens einmal in

jedem Vierteljahr die voraussichtliche Erzeugung

und den voraussichtlichen Verbrauch von Zinn

für das folgende Vierteljahr.

23. Der Rat erhält die Befugnisse und erfüllt

die Pflichten, die für die Handhabung und

Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich

sind, einschließlich der Befugnis, für die

Zwecke des gemäß Artikel V errichteten Verwaltungskontos

Darlehen aufzunehmen.

24. Der Rat kann Studien über kurzfristige

und langfristige Probleme der Zinnindustrie

unternehmen oder fördern.

25. (a) Der Rat kann Ausschüsse bilden, die

ihm zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner

Aufgaben notwendig erscheinen.

(b) Der Rat kann jede Befugnis, die er mit

aufgeteilter einfacher Mehrheit ausüben kann,

jederzeit durch Beschluß einer aufgeteilten Zweidrittelmehrheit

einem Ausschuß übertragen. Über

den Auftrag eines solchen Ausschusses und die

Bestellung seiner Mitglieder beschließt der Rat

mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit. Diese Übertragung

kann der Rat jederzeit mit einfacher

Mehrheit widerrufen.

26. (a) Der Rat legt selbst seine Geschäftsordnung

fest.

(b) Ausschüsse des Rates können, sofern der

Rat nichts anderes beschließt, selbst ihre Geschäftsordnung

festlegen.

E. Vorrechte und Immunitäten

27. Der Rat genießt in jedem Teilnehmerland

die devisenrechtlichen Erleichterungen, die für

die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß diesem

Übereinkommen notwendig sind.

28. Der Rat besitzt in jedem Teilnehmerland

im Rahmen des dort geltenden Rechtes die zur

Erfüllung seiner Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen

notwendige Rechtsfähigkeit.

29. Der Rat ist in jedem Teilnehmerland im

Rahmen des dort geltenden Rechtes von der Besteuerung

seines Vermögens, Einkommens und

sonstigen Eigentums befreit, soweit es für die

Erfüllung seiner Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen

notwendig ist.

30. Die Regierung des Landes, in dem der

Rat seinen Sitz hat, gewährt für die vom Rat

an seine Bediensteten gezahlten Vergütungen

Steuerfreiheit, soweit diese Bediensteten nicht

Staatsangehörige des Landes sind, in dem der

Rat seinen Sitz hat.

ARTIKEL V

Finanzwesen

1. (a) Für die Handhabung und Durchführung

dieses Übereinkommens werden zwei Konten

geführt.

(b) Die Verwaltungs- und Büroausgaben des

Rates einschließlich der Vergütungen des Vorsitzenden,

des Sekretärs, des Verwalters und des

Mitarbeiterstabes laufen über das eine Konto (im

folgenden „Verwaltungskonto" genannt).

(c) Alle Ausgaben, die im Verlauf von Transaktionen

oder Geschäftsvorgängen des Ausgleichsvorrates

entstanden oder auf diese zurückzuführen

sind, einschließlich aller Auslagen für

Lagerung, Provisionen, Versicherung, Telephon-

und Telegraphenverbindungen gehen zu Lasten

der von den Teilnehmerländern gemäß diesem

Übereinkommen an den Ausgleichsvorrat zu

zahlenden Beiträge und werden vom Verwalter

auf dem anderen Konto (im folgenden „Ausgleichsvorrats-

Konto" genannt) geführt.

2. Bei seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

(a) legt der Rat sein Rechnungsjahr fest und

(b) genehmigt Voranschläge für die über das

Verwaltungskonto laufenden Beiträge und

Ausgaben für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten

des Übereinkommens und dem

Ablauf des Rechnungsjahres.

Danach genehmigt er ähnliche jährliche Voranschläge

für jedes Rechnungsjahr. Stellt sich zu

irgendeiner Zeit im Laufe eines Rechnungsjahres

heraus, daß das auf dem Verwaltungskonto vorhandene

Guthaben nicht ausreicht, die Verwaltungs-

und Büroausgaben des Rates zu decken,

so kann der Rat für den Rest des Jahres ergänzende

Voranschläge genehmigen.

3. Auf der Grundlage dieser Voranschläge

setzt der Rat den Beitrag jedes Teilnehmerlandes

zum Verwaltungskonto in Pfund Sterling fest;

nach Mitteilung der Beitragsfestsetzung ist jedes

Teilnehmerland verpflichtet, dem Sekretär des

Rates seinen vollen Beitrag zu zahlen. Jedes Teilnehmerland

hat für jede Stimme, die es am Tag

der Beitragsfestsetzung im Rat besitzt, ein Zweitausendstel

des benötigten Gesamtbetrages zu

zahlen, mit der Maßgabe, daß kein Land weniger

als 100 Pfund Sterling in jedem Rechnungsjahr

beiträgt.

4. Zahlungen an den Rat durch Teilnehmerländer

gemäß diesem Artikel und den Artikeln

VII und X und Zahlungen durch den Rat

an Teilnehmerländer gemäß den Artikeln X,

XIII und XXIII erfolgen in Pfund Sterling oder

nach Wahl des Teilnehmerlandes in einer Währung,

die auf dem Londoner Devisenmarkt frei

in Pfund Sterling konvertierbar ist.

5. Der Rat kann jedem Teilnehmerland, das

seinen Beitrag nicht innerhalb von 6 Monaten

nach Mitteilung der Beitragsfestsetzung auf das

Verwaltungskonto einzahlt, sein Stimmrecht auf

den Sitzungen des Rates entziehen. Zahlt dieses

Land seinen Beitrag nicht innerhalb von 12 Monaten

nach dem Tag der Mitteilung der Beitragsfestsetzung,

so kann ihm der Rat alle sonstigen

Rechte nach diesem Übereinkommen einschließlich

des dem unbezahlten Beitrag entsprechenden

Anteils seiner Ansprüche auf Beteiligung an der

Liquidierung des Ausgleichsvorrates gemäß Artikel

XIII entziehen, mit der Maßgabe, daß der

Rat nach Zahlung eines solchen ausstehenden

Beitrages die Rechte des betreffenden Landes, die

ihm gemäß diesem Absatz entzogen worden sind,

wiederherstellt.

6. Der Rat veröffentlicht, so bald wie möglich,

nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die geprüften

Verwaltungs- und Ausgleichsvorrats-

Konten mit der Maßgabe allerdings, daß diese

Ausgleichsvorrats-Konten nicht vor drei Monaten

nach Ablauf des Rechnungsjahres, auf das sie sich

beziehen, veröffentlicht werden dürfen.

7. Der Rat haftet nicht für die Ausgaben

der Delegierten beim Rat oder bei Ausschüssen

des Rates oder ihrer Stellvertreter oder Berater.

ARTIKEL VI

Mindest- und Höchstpreise

1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens

werden Mindest- und Höchstpreise für Zinnmetall

festgesetzt.

2. Die anfänglichen Mindest- und Höchstpreise

sind die Mindest- und Höchstpreise, die

gemäß dem Zweiten Übereinkommen am Tage

seiner Beendigung in Kraft waren.

3. Die Spanne zwischen den Mindest- und

Höchstpreisen wird in drei Zonen eingeteilt. Der

Rat kann bei jeder Sitzung die Ausdehnung einer

oder mehrerer dieser Zonen beschließen.

4. (a) Der Rat prüft auf seiner ersten Sitzung

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und

später von Zeit zu Zeit oder gemäß Artikel XII,

ob die Mindest- und Höchstpreise für die Erreichung

der Ziele dieses Übereinkommens geeignet

sind, und kann einen der beiden oder beide

Preise ändern.

(b) Hiebei berücksichtigt der Rat die jeweiligen

Tendenzen der Erzeugung und des Verbrauches

von Zinn, die vorhandene Produktionskapazität,

die Angemessenheit des jeweiligen Preises zur

Erhaltung einer ausreichenden künftigen Produktionskapazität

und sonstige erhebliche Faktoren.

5. Der Rat veröffentlicht so bald wie möglich

alle geänderten Mindest- oder Höchstpreise einschließlich

der gemäß Artikel XII festgesetzten

vorläufigen oder geänderten Preise und jede geänderte

Einteilung der Preisspanne.

ARTIKEL VII

Ausfuhrkontrolle

1. Der Rat bestimmt von Zeit zu Zeit die

Zinnmengen, die gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels aus den Erzeugerländern ausgeführt

werden dürfen.

2. (a) Der Rat kann auf Grund seiner Überprüfung

der gemäß Artikel IV Absatz 22 erfolgten

Schätzung der Erzeugung und des Verbrauchs

und unter Berücksichtigung der Zinnmetallmengen

und des Bargeldes, die im Ausgleichsvorrat

vorhanden sind, der Menge, der Verfügbarkeit

und der voraussichtlichen Entwicklung anderer

Vorräte, des Zinnhandels, des jeweiligen Zinnmetallpreises

und anderer erheblicher Faktoren

einen Kontrollzeitraum bestimmen und setzt mit

derselben Entschließung eine zulässige Gesamtausfuhrmenge

für diesen Kontrollzeitraum fest.

Bei der Festsetzung dieser Menge ist der Rat verpflichtet,

das Angebot der Nachfrage anzupassen,

um den Preis des Zinnmetalls zwischen Mindest-

und Höchstpreis zu halten. Der Rat hat auch

bemüht zu sein, im Ausgleichsvorrat einen ausreichenden

Bestand an Zinnmetall und Bargeld

verfügbar zu halten, um jede durch unvorhergesehene

Umstände hervorgerufene Diskrepanz

zwischen Angebot und Nachfrage auszugleichen.

(b) Die Kontrollzeiträume entsprechen dem

Vierteljahr, mit der Maßgabe, daß jedesmal,

wenn die Ausfuhrbegrenzung erstmalig während

der Laufzeit dieses Übereinkommens eingeführt

oder nach einer Unterbrechung, während der

keine Ausfuhrbegrenzung bestand, wieder eingeführt

wird, der Rat jeden Zeitraum zum Kontrollzeitraum

erklären kann, der höchstens fünf

Monate und mindestens zwei Monate umfaßt und

am 31. März, 30. Juni, 30. September oder

31. Dezember endet.

(c) Die Begrenzung der Ausfuhr in jedem

Kontrollzeitraum gemäß diesem Übereinkommen

bedarf eines ausdrücklichen Beschlusses des

Rates für diesen Kontrollzeitraum; eine solche

Begrenzung gilt während eines Zeitraumes nur

dann, wenn ihn der Rat zum Kontrollzeitraum

erklärt und für ihn eine zulässige Gesamtausfuhrmenge

festgesetzt hat.

(d) Der Rat bestimmt einen Kontrollzeitraum

nur dann, wenn er feststellt, daß zu Beginn des

Zeitraumes voraussichtlich mindestens 10.000 t

Zinnmetall im Ausgleichsvorrat vorhanden sind,

mit der Maßgabe, daß

(i) die Zahl für die Zwecke dieses Absatzes

5.000 t beträgt, wenn ein Kontrollzeitraum

das erste Mal nach einer

Unterbrechung, während der keine

Ausfuhrbegrenzung in Kraft war, bestimmt

wird, und

(ii) der Rat mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit

für jeden beliebigen Zeitraum

die vorgeschriebene Menge von

10.000 beziehungsweise 5.000 t verringern

kann.

(e) Eine in Kraft getretene zulässige Gesamtausfuhrmenge

wird im Laufe des Zeitraumes, auf

den sie sich bezieht, nicht allein deswegen ungültig,

weil die Bestände des Ausgleichsvorrates

unter die nach lit. (d) dieses Absatzes vorgeschriebene

Mindestmenge oder eine andere

Menge Zinnmetalls, die nach derselben lit. (d)

an ihre Stelle tritt, gesunken sind.

(f) Der Rat kann Kontrollzeiträume bestimmen

und zulässige Gesamtausfuhrmengen festlegen,

ungeachtet der Einschränkung oder der

Einstellung der Handhabung des Ausgleichsvorrates

gemäß Artikel XI Absatz 6 oder Artikel XII

Absatz 3.

(g) Der Rat kann eine zulässige Gesamtausfuhrmenge,

die früher gemäß lit. (a) dieses Absatzes

festgesetzt worden ist, ändern, jedoch mit

der Maßgabe, daß eine zulässige Gesamtausfuhrmenge

nicht während des Kontrollzeitraumes gesenkt

werden darf, auf den sie sich bezieht.

(h) Wenn der Rat nach den Bestimmungen

dieses Absatzes einen Kontrollzeitraum bestimmt

und eine zulässige Gesamtausfuhrmenge für

diesen Zeitraum festgelegt hat, so kann er gleichzeitig

jedes Verbraucherland, das auch Zinn aus

Minen innerhalb seines Gebietes oder seiner

Gebiete fördert, einladen, für diesen Zeitraum

seine Ausfuhren von Zinn, das aus dieser Erzeugung

stammt, in einem Ausmaß zu begrenzen,

das vom Rat im Einvernehmen mit dem betreffenden

Land als angemessen erachtet wird.

3. Ist auf Grund des Zweiten Internationalen

Zinnabkommens eine zulässige Gesamtausfuhrmenge

für das letzte Vierteljahr des genannten

Übereinkommens festgelegt worden und bei

dessen Ablauf noch in Kraft, so hat ungeachtet

der Bestimmungen des Absatzes 2

(a) ein mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens

beginnender Kontrollzeitraum als gemäß

diesem Übereinkommen bestimmt zu

gelten und

(b) die für diesen Kontrollzeitraum zulässige

Gesamtausfuhrmenge in einem entsprechenden

Verhältnis zu derjenigen zu stehen, die

durch das Zweite Übereinkommen für das

letzte Vierteljahr des genannten Übereinkommens

festgelegt wurde, solange der Rat

sie nicht gemäß diesem Artikel geändert

hat.

Dies gilt mit der Maßgabe, daß der Rat, wenn

am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens

weniger als 10.000 t Zinnmetall im Ausgleichsvorrat

vorhanden sind, die Lage bei seiner

ersten Sitzung prüft; kommt kein Beschluß, die

Ausfuhrbegrenzung aufrechtzuerhalten, zustande,

so gilt der betreffende Zeitraum nicht mehr als

Kontrollzeitraum,

4. Die zulässige Gesamtausfuhrmenge für

einen Kontrollzeitraum wird auf die Erzeugerländer

im Verhältnis ihrer Hundertsätze verteilt,

die in Anlage A oder in einer Tabelle über

geänderte Hundertsätze genannt sind, die gegebenenfalls

gemäß diesem Übereinkommen veröffentlicht

wird; die in dieser Weise für ein

Land für einen Kontrollzeitraum berechnete

Zinnmenge ist die zulässige Ausfuhrmenge dieses

Landes für den betreffenden Kontrollzeitraum.

5. Wenn nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

ein Land als Erzeugerland dieses Übereinkommen

ratifiziert, genehmigt, annimmt,

seine Absicht, es zu ratifizieren, zu genehmigen

oder anzunehmen, notifiziert oder ihm beitritt,

oder einen Wechsel seiner Kategorie vom Verbraucher

zum Erzeugerland gemäß Artikel III

Absatz 3 erklärt hat, bestimmt der Rat den

Hundertsatz für dieses Land und setzt für alle

anderen teilnehmenden Erzeugerländer Hundertsätze

im Verhältnis ihrer bisherigen Hundertsätze

fest.

6. (a) Der Rat überprüft die Hundertsätze

der Erzeugerländer und bestimmt sie gemäß Anlage

G neu. Außer bei der ersten Neufestsetzung,

die bei der ersten Sitzung des Rates stattfindet,

darf der Hundertsatz eines Erzeugerlandes innerhalb

eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht

um mehr als ein Zehntel seines bei Beginn dieses

Zeitraumes geltenden Hundertsatzes verringert

werden.

(b) Der Rat zieht bei jeder Maßnahme, die

er gemäß den Bestimmungen der Anlage G zu

ergreifen beabsichtigt, alle Umstände entsprechend

in Betracht, die von einem Erzeugerland

als außergewöhnlich angeführt werden, und kann

mit einer aufgeteilten Zweidrittelmehrheit die

volle Anwendung dieser Bestimmungen aufheben

oder ändern.

(c) Der Rat kann von Zeit zu Zeit mit aufgeteilter

Zweidrittelmehrheit die Anlage G ändern;

alle derartigen Änderungen gelten so, als wären

sie in der Anlage enthalten.

(d) Die Hundertsätze, die sich gemäß dem in

diesem Absatz dargelegten Verfahren ergeben,

werden veröffentlicht und treten an dem ersten

Tag des Vierteljahres, das dem Tag des Ratsbeschlusses

folgt, anstelle der in der Anlage A genannten

Hundertsätze in Kraft.

7. (a) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes

4 kann der Rat mit Zustimmung eines

Erzeugerlandes dessen Anteil an der zulässigen

Gesamtausfuhrmenge verringern und den Verringerungsbetrag

auf die übrigen Erzeugerländer

im Verhältnis ihrer Hundertsätze oder, sofern

es die Umstände erfordern, in anderer Weise neu

verteilen.

(b) Die gemäß lit. (a) dieses Absatzes für ein

Erzeugerland für einen Kontrollzeitraum festgesetzte

Zinnmenge gilt für die Zwecke dieses

Artikels als die zulässige Ausfuhrmenge dieses

Landes für den betreffenden Kontrollzeitraum.

8. (a) Es ist Pflicht jedes Erzeugerlandes, das

glaubt, innerhalb eines Kontrollzeitraumes voraussichtlich

nicht so viel Zinn ausführen zu

können, wie es auf Grund seiner zulässigen Ausfuhrmenge

innerhalb dieses Kontrollzeitraumes

ausführen dürfte, so bald wie möglich, auf keinen

Fall aber später als einen Kalendermonat nach

dem Tag, an dem seine zulässige Ausfuhrmenge

in Kraft getreten ist, dem Rat eine entsprechende

Erklärung abzugeben.

(b) Wenn der Rat eine solche Erklärung erhalten

hat, oder der Meinung ist, daß ein Erzeugerland

voraussichtlich nicht in der Lage sein

wird, in einem Kontrollzeitraum so viel Zinn

auszuführen, wie es auf Grund seiner zulässigen

Ausfuhrmenge ausführen dürfte, so kann er die

zulässige Gesamtausfuhrmenge für den betreffen-

den Kontrollzeitraum um einen Betrag erhöhen,

der seiner Ansicht nach gewährleistet, daß die

erforderliche zulässige Gesamtausfuhrmenge

wirklich ausgeführt wird.

9. (a) Die Nettoausfuhr von Zinn aus jedem

Erzeugerland während jedes Kontrollzeitraumes

ist, soweit in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen

ist, auf die zulässige Ausfuhrmenge dieses

Landes für diesen Kontrollzeitraum zu begrenzen.

(b) Übersteigen ungeachtet der Bestimmungen

der lit. (a) dieses Absatzes die Nettoausfuhren

an Zinn aus einem Erzeugerland in einem Kontrollzeitraum

seine zulässige Ausfuhrmenge für

diesen Kontrollzeitraum um mehr als fünf vom

Hundert, so kann der Rat das betreffende Land

auffordern, einen zusätzlichen Beitrag zum Ausgleichsvorrat

zu leisten, der nicht höher ist als

die Menge, um die diese Ausfuhr die sonst zulässige

Ausfuhrmenge übersteigt. Dieser Beitrag

ist in Zinnmetall oder in bar oder in einem

solchen Verhältnis in Zinnmetall und in bar und

bis zu dem Tage oder den Tagen zu leisten, wie

es der Rat bestimmt. Der Teil des Beitrages,

der gegebenenfalls in bar zu zahlen ist, wird

zu dem am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens

geltenden Mindestpreis berechnet. Der

Teil des Beitrages, der gegebenenfalls in Zinnmetall

zu leisten ist, wird auf die zulässige Ausfuhrmenge

des betreffenden Landes für den

Kontrollzeitraum, in dem dieser Beitrag geleistet

wird, angerechnet und ihr nicht hinzugerechnet.

(c) Übersteigen ungeachtet der Bestimmungen

der lit. (a) dieses Absatzes die gesamten Nettoausfuhren

von Zinn aus einem Erzeugerland in

vier aufeinanderfolgenden Kontrollzeiträumen,

einschließlich gegebenenfalls des in lit. (b) dieses

Absatzes erwähnten Kontrollzeitraumes, die

Gesamthöhe seiner zulässigen Ausfuhrmengen für

diese Zeiträume um mehr als eins vom Hundert,

so können die zulässigen Ausfuhrmengen dieses

Landes für jeden der vier folgenden Kontrollzeiträume

um ein Viertel der insgesamt zuviel

ausgeführten Menge oder, wenn der Rat es beschließt,

um einen größeren Bruchteil, höchstens

jedoch die Hälfte, gekürzt werden. Eine solche

Kürzung wird in und ab dem Kontrollzeitraum

wirksam, der unmittelbar dem folgt, in dem der

Beschluß des Rates gefaßt wurde.

(d) Übersteigen nach solchen vier aufeinanderfolgenden

Kontrollzeiträumen (in denen die gesamten

Nettoausfuhren von Zinn aus einem Land

seine zulässige Ausfuhrmenge gemäß lit. (c) dieses

Absatzes überstiegen haben) die gesamten Nettoausfuhren

von Zinn aus diesem Land in vier

weiteren aufeinanderfolgenden Kontrollzeiträumen

(die keine der in lit. (c) behandelten

Kontrollzeiträume einschließen) die Gesamthöhe

der in diesen vier Kontrollzeiträumen zulässigen

Ausfuhrmengen, so kann der Rat zusätzlich zur

Kürzung der zulässigen Gesamtausfuhrmenge

dieses Landes gemäß den Bestimmungen der

lit. (c) erklären, daß das Land einen Teil seiner

Rechte auf Teilnahme an der Liquidierung des

Ausgleichsvorrates, der erstmalig die Hälfte seines

Anspruches nicht übersteigen darf, verwirkt. Der

Rat kann jederzeit zu von ihm festgesetzten

Bedingungen den so verwirkten Teil der Rechte

des betreffenden Landes wiederherstellen.

(e) Es ist Pflicht eines Erzeugerlandes, das eine

Zinnmenge ausgeführt hat, die über seine zulässige

Ausfuhrmenge und sonstige nach anderen

Bestimmungen dieses Artikels zulässige Mengen

hinausgeht, wirksame Schritte zu unternehmen,

um die Verletzung dieses Übereinkommens so

bald wie möglich zu bereinigen; der Rat hat bei

der Entscheidung über die gemäß diesem Absatz

zu treffenden Maßnahmen jede Unterlassung,

solche Schritte zu unternehmen, oder deren Verzögerung

zu berücksichtigen.

10. (a) Beträgt infolge der Festsetzung oder

Änderung des Hundertsatzes eines Erzeugerlandes

oder des Rücktrittes eines Erzeugerlandes

die Summe der Hundertsätze nicht mehr hundert,

so werden die Hundertsätze aller anderen Erzeugerländer

anteilig so berichtigt, daß die Summe

der Hundertsätze wieder hundert ergibt.

(b) Der Rat veröffentlicht dann so bald wie

möglich die geänderte Liste der Hundertsätze,

die für die Zwecke der Ausfuhrkontrolle mit dem

ersten Tage des Kontrollzeitraumes, der demjenigen

folgt, in dem der Beschluß, die Hundertsätze

zu ändern, gefaßt wurde, in Kraft tritt.

11. Jedes Erzeugerland trifft alle notwendigen

Maßnahmen, um die Bestimmungen dieses

Artikels zu stützen und durchzuführen, damit

seine Ausfuhr in jedem Kontrollzeitraum so

genau wie möglich der zulässigen Ausfuhrmenge

entspricht.

12. Für die Zwecke dieses Artikels kann der

Rat beschließen, daß auf die Zinnausfuhr eines

Erzeugerlandes auch der Zinngehalt jeglichen aus

der Erzförderung des betreffenden Landes stammenden

Materials angerechnet wird.

13. Zinn gilt als ausgeführt, wenn im Falle

eines in der Anlage C genannten Landes die in

dieser Anlage neben dem Namen dieses Landes

angeführten Formalitäten erfüllt wurden, mit

der Maßgabe, daß

(a) der Rat von Zeit zu Zeit mit Zustimmung

des betreffenden Landes die Anlage C ändern

kann und eine solche Änderung gilt,

als wäre sie in dieser Anlage enthalten;

(b) wenn Zinn aus einem Erzeugerland in einer

in Anlage C nicht vorgesehenen Weise ausgeführt

wird, der Rat entscheidet, ob dieses

Zinn für die Zwecke dieses Übereinkommens

als ausgeführt und zutreffendenfalls zu

welchem Zeitpunkt eine solche Ausfuhr als

durchgeführt gilt.

14. Für die Zwecke des Absatzes 9 lit. (b), (c)

und (d) gelten Kontrollzeiträume, für die zulässige

Gesamtausfuhrmengen gemäß Artikel VII

Absatz 2 des Zweiten Übereinkommens festgesetzt

worden sind, und Strafen, die gemäß Artikel

VII des Zweiten Übereinkommens auferlegt

worden sind, mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens

gemäß diesem Artikel festgesetzt oder

auferlegt.

ARTIKEL VIII

Sonderausfuhren

1. Hat der Rat einen Kontrollzeitraum erklärt,

so kann er jederzeit, falls er die Bedingungen

der Anlage D als erfüllt ansieht, mit aufgeteilter

Zweidrittelmehrheit die Ausfuhr (im folgenden

„Sonderausfuhr" genannt) einer bestimmten

Zinnmenge zusätzlich zu der in Artikel

VII Absatz 4 genannten zulässigen Ausfuhrmenge

genehmigen.

2. Der Rat kann mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit

die ihm notwendig erscheinenden Bedingungen

für eine Sonderausfuhr auferlegen.

3. Werden die Bestimmungen des Artikels

XIV und die vom Rat gemäß Absatz 2 auferlegten

Bedingungen erfüllt, so ist eine Sonderausfuhr,

falls die Bestimmungen des Artikels VII

Absatz 7, 8 und 9 angewendet werden, nicht anzurechnen.

4. Der Rat kann mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit

jederzeit die Bedingungen in Anlage D

ändern, mit der Maßgabe, daß solche Änderungen

ohne Nachteile für Maßnahmen sind, die

von einem Land gemäß einer erteilten Genehmigung

und gemäß Absatz 2 bereits auferlegten Bedingungen

getroffen wurden.

ARTIKEL IX

Besondere Lager

1. Ein Erzeugerland kann mit Zustimmung

des Rates jederzeit besondere Zinnmetallager

beim Verwalter einrichten. Ein besonderes Lager

ist nicht als Teil des Ausgleichsvorrates zu behandeln

und steht dem Verwalter nicht zur Verfügung.

2. Ein Erzeugerland, das dem Rat seine Absicht

mitgeteilt hat, ein besonderes Lager für

Zinnmetall aus diesem Land zu errichten, darf

vorbehaltlich der Beibringung des Nachweises,

den der Rat zur Identifizierung des ausgeführten

Metalls oder der ausgeführten Konzentrate mit

dem Gegenstand des besonderen Lagers bildenden

Zinnmetall fordern kann, dieses Metall oder diese

Konzentrate zusätzlich zu einer diesem Land gegebenenfalls

gemäß Artikel VII Absatz 4 zuerkannten

zulässigen Ausfuhrmenge ausführen;

vorbehaltlich der Einhaltung des Artikels XIV

durch das Erzeugerland findet Artikel VII Absatz

7, 8 und 9 auf solche Ausfuhren keine Anwendung.

3. Besondere Lager können von dem Verwalter

nur an dem Ort oder den Orten, die der Rat

bestimmt, entgegengenommen werden.

4. Der Vorsitzende notifiziert den Teilnehmerländern

den Erhalt solcher besonderer Lager.

5. Ein Erzeugerland, das ein besonderes

Zinnmetallager errichtet hat, kann dieses ganz

oder teilweise zurückziehen, um in einem Kontrollzeitraum

seine zulässige Ausfuhrmenge ganz

oder teilweise einzuhalten. In diesem Fall gilt die

dem besonderen Lager entnommene Menge als

für die Zwecke des Artikels VII in dem Kontrollzeitraum

ausgeführt, in dem die Entnahme erfolgt

ist.

6. In jedem Vierteljahr, das nicht zum Kontrollzeitraum

erklärt worden ist, steht jedes besondere

Lager dem Land, das es errichtet hat,

vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels

XIV Absatz 9 zur Verfügung.

7. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit

einem besonderen Lager entstehen, werden von

dem Land getragen, das das Lager errichtet; der

Rat trägt keine Kosten.

ARTIKEL X

Bildung eines Ausgleichsvorrates

1. Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

wird ein Ausgleichsvorrat gebildet und unterhalten.

Beiträge hiezu leisten die Erzeugerländer

gemäß Absatz 2. Freiwillige Beiträge hiezu können

von Teilnehmerländern gemäß Absatz 7 geleistet

werden.

2. (a) Die Erzeugerländer leisten Beiträge, die

sich auf den Gegenwert von insgesamt 20.000 t

Zinnmetall belaufen. Die Hälfte dieses Gesamtbeitrages

ist bei Inkrafttreten des Übereinkommens

fällig und nach Maßgabe der Bestimmungen

der lit. (b) dieses Absatzes am Tag der ersten

Ratssitzung gemäß diesem Übereinkommen zu

leisten. Der Rat kann jederzeit bestimmen, an

welchem Tag oder welchen Tagen und in welchen

Raten die zweite Hälfte des gesamten Beitrages

zu leisten ist.

(b) Der Rat beschließt, welche Teile der Beiträge,

die gemäß lit. (a) dieses Absatzes zu leisten

sind, in bar und welche in Zinnmetall fällig sind.

Die Erzeugerländer zahlen den Baranteil am

Tage des Ratsbeschlusses und entrichten den

Zinnmetallanteil innerhalb von drei Monaten

nach dem Tag eines solchen Beschlusses.

3. Beiträge, die gemäß Absatz 2 fällig sind,

können mit Zustimmung des betreffenden beitragleistenden

Landes durch Übertrag von dem

gemäß dem Zweiten Übereinkommen bereitgestellten

Ausgleichsvorrat geleistet werden.

4. (a) Die in Absatz 2 angeführten Beiträge

werden zwischen den Erzeugerländern nach den

Hundertsätzen in Anlage A aufgeteilt. Die Beiträge

werden nach den bei der ersten Ratssitzung

gemäß Artikel VII Absatz 6 und der Anlage G

überprüften und neu bestimmten Hundertsätzen

neu aufgeteilt.

(b) Der Rat leistet, wenn er die nach dieser

Neueinteilung fälligen Summen eingehoben hat,

unverzüglich die entsprechenden Zahlungen an

jedes der Länder, dem eine Zahlung nach dieser

Neueinteilung zusteht.

5. (a) Wenn bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens

ein Erzeugerland dieses Übereinkommen

ratifiziert, genehmigt oder annimmt,

seine Absicht zur Ratifikation, Genehmigung

oder Annahme notifiziert oder ihm beitritt,

oder wenn ein Verbraucherland einen Wechsel

in seiner Kategorie zu einem Erzeugerland gemäß

Artikel III erklärt hat, werden die Beiträge

dieses Landes auf Grund seines Hundertsatzes in

Anlage A vom Rat festgesetzt.

(b) Die gemäß lit. (a) dieses Absatzes festgesetzten

Beiträge sind an dem Tag der Hinterlegung

der Urkunde oder an dem vom Rat gemäß

Artikel III Absatz 4 bestimmten Tag zu

leisten.

(c) Der Rat kann anordnen, daß Rückerstattungen,

die insgesamt den Betrag eines gemäß

lit. (a) dieses Absatzes erhaltenen Beitrages nicht

übersteigen dürfen, an die anderen Erzeugerländer

zu leisten sind; beschließt der Rat, daß derartige

Rückerstattungen ganz oder teilweise in

Zinnmetall zu leisten sind, so kann er an diese

Rückerstattungen die Bedingungen knüpfen, die

ihm notwendig erscheinen.

6. (a) Der Rat kann für die Zwecke des Ausgleichsvorrates

und gegen Sicherstellung durch

Zinnlagerscheine, die der Ausgleichsvorrat besitzt,

Geldbeträge, die ihm erforderlich erscheinen,

aufnehmen, vorausgesetzt, daß der Höchstbetrag

einer solchen Kreditaufnahme und deren

Bedingungen mit einer Mehrheit der von den

Verbraucherländern abgegebenen Stimmen und

mit sämtlichen von den Erzeugerländern abgegebenen

Stimmen gebilligt worden sind, und ferner

vorausgesetzt, daß durch eine solche Kreditaufnahme

keine Verpflichtung für ein Verbraucherland

entsteht.

(b) Der Rat kann mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit

alle sonstigen Vorkehrungen treffen,

die ihm für eine Kreditaufnahme für die Zwecke

des Ausgleichsvorrates geeignet erscheinen, mit

der Maßgabe, daß gemäß dieser lit. (b) einem

Teilnehmerland ohne dessen Zustimmung keine

Verpflichtung auferlegt werden darf.

7. (a) Jedes Teilnehmerland kann mit Zustimmung

des Rates und unter Bedingungen, die

Rückzahlungsbedingungen einschließen, freiwillig

Beiträge zum Ausgleichsvorrat in bar oder in

Zinnmetall oder in beiden leisten.

(b) Der Vorsitzende notifiziert den Teilnehmerländern

den Erhalt jedes derartigen freiwilligen

Beitrages.

(c) Ungeachtet der gemäß lit. (a) dieses Absatzes

auferlegten Bedingungen kann der Rat jederzeit

über Ersuchen eines Teilnehmerlandes diesem

Land den freiwilligen Beitrag, den es an den Ausgleichsvorrat

geleistet hat, ganz oder teilweise

zurückerstatten. Wenn eine solche Rückerstattung

ganz oder teilweise in Zinnmetall erfolgt,

so kann der Rat an diese Rückerstattung die ihm

notwendig erscheinenden Bedingungen knüpfen.

8. (a) Ein Erzeugerland, das zwecks Leistung

eines Beitrages gemäß diesem Artikel in diesem

Land lagernde Vorräte auszuführen wünscht,

kann beim Rat beantragen, die gewünschte

Menge zusätzlich zu seiner gegebenenfalls gemäß

Artikel VII festgelegten zulässigen Ausfuhrmenge

ausführen zu dürfen.

(b) Der Rat prüft derartige Anträge und kann

sie vorbehaltlich der ihm notwendig erscheinenden

Bedingungen genehmigen.

(c) Sofern diese Bedingungen erfüllt sind und

der Nachweis erbracht wird, den der Rat zur

Identifizierung des ausgeführten Metalls oder der

ausgeführten Konzentrate mit dem an den Ausgleichsvorrat

gelieferten Zinnmetall fordern

kann, werden die Absätze 7, 8 und 9 des Artikels

VII auf diese Ausfuhren nicht angewendet.

9. Beiträge an Zinnmetall kann der Verwalter

nur in Lagerhäusern, die von der Londoner

Metallbörse offiziell anerkannt sind, oder an

einem anderen Ort oder anderen Orten, die der

Rat bestimmt hat, annehmen.

10. (a) Erfüllt ein Erzeugerland seine Verpflichtungen

im Rahmen dieses Artikels nicht,

so kann ihm der Rat auf Grund dieses Übereinkommens

Rechte und Vorrechte aus diesem

Übereinkommen teilweise oder ganz entziehen

und außerdem die übrigen Erzeugerländer auffordern,

den Ausfall in bar oder in Zinnmetall

oder in beiden auszugleichen.

(b) Ist ein Teil des Ausfalls in Zinnmetall auszugleichen,

wird den Erzeugerländern, die diesen

Ausfall ausgleichen, erlaubt, die von ihnen geforderten

Mengen zusätzlich zu den gegebenenfalls

gemäß Artikel VII festgesetzten zulässigen

Ausfuhrmengen auszuführen. Vorbehaltlich der

Erbringung des Nachweises, den der Rat zur

Identifizierung des ausgeführten Metalls oder der

ausgeführten Konzentrate mit dem an den Ausgleichsvorrat

gelieferten Zinnmetall fordern

kann, werden die Absätze 7, 8 und 9 des Artikels

VII auf diese Ausfuhren nicht angewendet.

(c) Der Rat kann jederzeit unter von ihm

festgelegten Bedingungen

(i) erklären, daß das Versäumnis wieder

gutgemacht worden ist,

(ii) die Rechte und Vorrechte des betreffenden

Landes wiederherstellen und

(iii) die von den anderen Erzeugerländern

gemäß lit. (a) dieses Absatzes geleisteten

zusätzlichen Beiträge mit fünf vom

Hundert Zinsen im Jahr zurückerstatten,

mit der Maßgabe, daß in bezug

auf den Teil des zusätzlichen Beitrages,

der in Zinnmetall geleistet

wurde, Zinsen auf der Grundlage des

Bargeldgegenwertes zum Verkaufspreis

für Zinnmetall am Tag des Ratsbeschlusses

gemäß lit. (a) dieses Absatzes

an der Londoner Metallbörse

berechnet werden. Erfolgen derartige

Rückzahlungen ganz oder teilweise

in Zinnmetall, so kann der Rat an

diese Rückerstattungen die ihm notwendig

erscheinenden Bedingungen

knüpfen.

11. Für die Zwecke dieses Artikels gilt jeder

in bar geleistete Teil eines Beitrages als der Zinnmenge

gleichwertig, die zu dem am Tage des Inkrafttretens

des Übereinkommens gültigen Mindestpreis

hätte gekauft werden können.

ARTIKEL XI

Verwaltung und Handhabung des Ausgleichsvorrates

1. Der Verwalter ist im Rahmen der Anweisungen

des Rates für die Handhabung des Ausgleichsvorrates,

insbesondere für den Kauf, den

Verkauf und die Unterhaltung von Zinnvorräten

gemäß diesem Artikel und dem Artikel XIII verantwortlich.

2. Für die Zwecke dieses Artikels gilt als

Zinn-Marktpreis der Preis von Lokoware an der

Londoner Metallbörse oder ein anderer vom

Rat von Zeit zu Zeit festgesetzter Preis.

3. Ist der Zinn-Marktpreis

(a) gleich dem Höchstpreis oder höher, so hat

der Verwalter, falls er Lokoware zur Verfügung

hat, vorbehaltlich der Bestimmungen

des Absatzes 5 diese Ware an der Londoner

Metallbörse zum Höchstpreis zum

Verkauf anzubieten, bis der Zinn-Marktpreis

unter den Höchstpreis sinkt oder die

ihm zur Verfügung stehende Lokoware erschöpft

ist;

(b) in dem oberen Bereich der Spanne zwischen

Mindest- und Höchstpreis gelegen, so kann

der Verwalter Lokoware an der Londoner

Metallbörse zum Marktpreis verkaufen,

falls er dies für notwendig erachtet, um zu

verhindern, daß der Marktpreis zu rasch

ansteigt;

(c) in dem mittleren Bereich der Spanne zwischen

Mindest- und Höchstpreis gelegen,

so darf der Verwalter Zinn nur über besondere

Ermächtigung des Rates kaufen

oder verkaufen;

(d) in dem unteren Bereich der Spanne zwischen

Mindest- und Höchstpreis gelegen,

so kann der Verwalter Lokoware an der

Londoner Metallbörse zum Marktpreis

kaufen, falls er dies für notwendig erachtet,

um zu verhindern, daß der Marktpreis

zu rasch fällt;

(e) gleich dem Mindestpreis oder niedriger, so

hat der Verwalter, falls er Mittel zur Verfügung

hat und vorbehaltlich der Bestimmungen

des Absatzes 5, Kaufangebote für

Lokoware an der Londoner Metallbörse

zum Mindestpreis abzugeben, bis der

Marktpreis über dem Mindestpreis liegt

oder die ihm zur Verfügung stehenden

Mittel erschöpft sind.

4. Wenn der Verwalter gemäß Absatz 3 Lokoware

an der Londoner Metallbörse kaufen

(beziehungsweise verkaufen) darf, kann er an der

Londoner Metallbörse Terminware kaufen (beziehungsweise

verkaufen) oder aber auf anderen

anerkannten Zinnmärkten entweder Loko- oder

Terminware kaufen (beziehungsweise verkaufen)

mit der Maßgabe, daß er Termingeschäfte nur

tätigen darf, wenn diese vor Beendigung dieses

Übereinkommens durchgeführt werden.

5. Der Rat kann den Verwalter ermächtigen,

aus staatlichen nichtgewerblichen Vorratslagern

zu kaufen oder an sie oder für deren Rechnung

zu verkaufen. Die Bestimmungen des Absatzes 3

finden keine Anwendung auf Zinnmetall, für das

eine solche Ermächtigung erteilt wurde.

6. (a) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes

3 lit. (a) und (e) kann der Rat, wenn er.

tagt, die. Handhabung des Ausgleichsvorrates einschränken

oder einstellen, wenn seiner Ansicht

nach die Erfüllung der dem Verwalter durch

diese Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen

nicht den Zwecken dieses Übereinkommens dient.

(b) Wenn der Rat nicht tagt, steht die Befugnis,

die Handhabung des Ausgleichsvorrates gemäß

lit. (a) dieses Absatzes einzuschränken oder

einzustellen, dem Vorsitzenden zu.

(c) Der Vorsitzende kann eine Einschränkung

oder Einstellung, die er auf Grund der ihm gemäß

lit. (b) zustehenden Befugnisse verfügt hat,

jederzeit widerrufen.

(d) Nach einer Entscheidung des Vorsitzenden,

auf Grund der ihm gemäß lit. (b) zustehenden

Befugnis, die Handhabung des Ausgleichsvorrates

einzuschränken oder einzustellen, beruft

er sofort eine Sitzung des Rates ein, um diese

Entscheidung zu überprüfen. Diese Sitzung ist

binnen 14 Tagen nach dem Tag der Einschränkung

oder Einstellung abzuhalten.

(e) Hat der Rat die Handhabung des Ausgleichsvorrates

gemäß lit. (a) eingeschränkt oder

eingestellt, so beruft der Vorsitzende eine Sitzung

des Rates ein, um den Beschluß zu überprüfen.

Diese Sitzung ist binnen sechs Wochen

nach dem Tag der Einschränkung oder Einstellung

abzuhalten.

(f) Der Rat kann bei dieser Überprüfung eine

Einschränkung oder Einstellung gemäß lit. (a)

oder (b) bestätigen oder, wenn durch den Vorsitzenden

gemäß lit. (c) eine Einschränkung oder

Einstellung widerrufen wurde, diese Einschränkung

oder Einstellung wieder in Kraft setzen.

Kommt der Rat zu keinem Beschluß, so wird die

Handhabung des Ausgleichsvorrates ohne Einschränkung

wieder aufgenommen beziehungsweise

fortgesetzt.

(g) Jede Einschränkung oder Einstellung der

Handhabung des Ausgleichsvorrates wird vom

Rat in Zeitabständen von höchstens sechs Wochen

überprüft. Kommt der Rat bei seiner Sitzung

zu keinem Beschluß zur Fortsetzung der

Einschränkung oder Einstellung, so wird die

Handhabung des Ausgleichsvorrates wieder aufgenommen.

7. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels

kann der Rat den Verwalter, wenn dessen

Mittel nicht ausreichen, seine Geschäftsausgaben

zu decken, ermächtigen, eine genügende Zinnmenge

zum jeweiligen Preis zu verkaufen, um

die Ausgaben zu decken.

ARTIKEL XII

Ausgleichsvorrat und Neubewertung der Währungen

1. Der Vorsitzende kann aus eigenem oder

auf Antrag eines Teilnehmerlandes eine Sitzung

des Rates zur sofortigen Überprüfung der Mindest-

und Höchstpreise einberufen, wenn nach

der Ansicht des Vorsitzenden beziehungsweise

des betreffenden Teilnehmerlandes die Schwankungen

des relativen Wertes einer Währung eine

solche Überprüfung notwendig machen. Sitzungen

gemäß diesem Absatz können innerhalb einer

Frist von weniger als sieben Tagen einberufen

werden.

2. Unter den in Absatz 1 dargelegten Umständen

kann der Vorsitzende bis zu der im gleichen

Absatz erwähnten Ratssitzung einstweilen

die Handhabung des Ausgleichsvorrates einschränken

oder einstellen, wenn eine solche Einschränkung

oder Einstellung seiner Ansicht nach

notwendig ist, um Käufe oder Verkäufe von

Zinn durch den Verwalter in einem Umfang zu

verhindern, der voraussichtlich den Zielen dieses

Übereinkommens zuwiderlaufen würde.

3. Der Rat kann die Einschränkung oder

Einstellung der Handhabung des Ausgleichsvorrates

gemäß diesem Artikel einschränken oder

einstellen oder bestätigen. Kommt der Rat zu

keinem Beschluß, so wird die Handhabung des

Ausgleichsvorrates, falls sie vorläufig eingeschränkt

oder eingestellt worden war, wieder

aufgenommen.

4. Der Rat befaßt sich binnen 30 Tagen nach

der Beschlußfassung, gemäß diesem Artikel die

Einschränkung oder Einstellung der Handhabung

des Ausgleichsvorrates einzuschränken oder einzustellen

oder zu bestätigen, mit der Festsetzung

einstweiliger Mindest- und Höchstpreise.

5. Binnen 90 Tagen nach der Festsetzung

einstweiliger Mindest- und Höchstpreise überprüft

der Rat diese Preise und kann neue Mindest-

und Höchstpreise festsetzen.

6. Werden vom Rat keine einstweiligen Mindest-

und Höchstpreise gemäß Absatz 4 festgesetzt,

so kann der Rat bei einer späteren Sitzung

die Mindest- und Höchstpreise bestimmen.

7. Die Handhabung des Ausgleichsvorrates

ist auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 4

beziehungsweise 5 oder 6 festgesetzten Mindest-

und Höchstpreise wiederaufzunehmen.

ARTIKEL XIII

Liquidierung des Ausgleichsvorrates

1. Bei der Festsetzung der während eines

Kontrollzeitraumes zulässigen Gesamtausfuhrmenge

gemäß Artikel VII berücksichtigt der Rat

nötigenfalls, daß es wünschenswert ist, bis zum

Tag der Beendigung dieses Übereinkommens die

im Ausgleichsvorrat vorhandene Zinnmenge zu

verringern; die zulässige Gesamtausfuhrmenge

kann vom Rat dann niedriger festgesetzt werden,

als sie der Rat für den betreffenden Zeitraum

sonst festgesetzt hätte.

2. Im Rahmen der Anweisungen des Rates

kann der Verwalter aus dem Ausgleichsvorrat

zu jedem Preis, der dem jeweiligen Marktpreis

entspricht und nicht unter dem Mindestpreis

liegt, die Zinnmengen verkaufen, um die der Rat

die zulässigen Gesamtausfuhrmengen gemäß

Absatz 1 gesenkt hat.

3. Bei Beendigung dieses Übereinkommens

wird jede Handhabung des Ausgleichsvorrates gemäß

Artikel XI eingestellt. Der Verwalter darf

danach keine weiteren Ankäufe von Zinnmetall

durchführen und nur gemäß Absatz 5 und 7 oder

mit Genehmigung des Rates gemäß Absatz 4

Zinnmetall verkaufen.

4. Sofern der Rat nicht die Regelungen der

Absätze 5, 6, 7 und 8 von Zeit zu Zeit durch

andere ersetzt, hat der Verwalter im Zusammenhang

mit der Liquidierung des Ausgleichsvorrates

die in den Absätzen 5, 6, 7 und 8 dargelegten

Schritte zu unternehmen.

5. So bald wie möglich nach Beendigung dieses

Übereinkommens stellt der Verwalter einen Voranschlag

über die Gesamtausgaben für die Liquidierung

des Ausgleichsvorrates gemäß diesem Artikel

auf und legt aus dem verbleibenden Guthaben

des Ausgleichsvorrats-Kontos eine

Summe zurück, die nach seiner Meinung ausreicht,

diese Ausgaben zu decken. Reicht das auf

dem Ausgleichsvorrats-Konto verbleibende Guthaben

nicht aus, diese Ausgaben zu decken, so

verkauft er eine ausreichende Zinnmetallmenge,

um die erforderliche zusätzliche Summe zu beschaffen.

6. (a) Gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens

wird jedem beitragleistenden Land

sein Anteil am Ausgleichsvorrat zurückerstattet.

(b) Den Anteil jedes beitragleistenden Landes

am Ausgleichsvorrat stellt der Verwalter nach

folgendem Verfahren fest

(i) Die Beiträge jedes beitragleistenden

Landes zum Ausgleichsvorrat (ausschließlich

freiwillige Beiträge oder

Teile freiwilliger Beiträge gemäß

Artikel X Absatz 7 lit. (a), die

gemäß lit. (c) desselben Absatzes

zurückerstattet worden sind) werden

errechnet; zu diesem Zweck wird

jeder Beitrag oder Teil eines Beitrages,

den ein beitragleistendes Land

in Metall geleistet hat, zu dem am

Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens

geltenden Mindestpreis

berechnet und der Summe der von diesem

Land in bar geleisteten Beiträge

hinzugefügt.

(ii) Das gesamte Zinnmetall, über das der

Verwalter am Tage der Beendigung

des Übereinkommens verfügt, wird

mit dem Verkaufspreis für Lokoware

an der Londoner Metallbörse an diesem

Tage bewertet; ein Betrag in der

Höhe dieses Wertes wird nach Rücklage

eines gemäß Absatz 5 erforderlichen

Betrages dem Gesamtbetrag an

Bargeld hinzugefügt, über den der

Verwalter an diesem Tag verfügt.

(iii) Ist die gemäß lit. (b) Ziffer (ii) ermittelte

Gesamtsumme größer als die

Summe aller (gemäß lit. (b) Ziffer (i)

berechneten) Beiträge zum Ausgleichsvorrat

aller beitragleistenden Länder,

so wird der Mehrbetrag im Verhältnis

der von jedem beitragleistenden Land

zum Ausgleichsvorrat insgesamt geleisteten

Beiträge, multipliziert mit der

Zahl der Tage, an denen diese Beiträge

dem Verwalter bis zur Beendigung

dieses Übereinkommens zur Verfügung

gestanden sind, auf die beitragleistenden

Länder verteilt. Zu diesem

Zweck werden die in Metall geleisteten

Beiträge gemäß lit. (b) Ziffer (i)

berechnet und jeder Einzelbeitrag (in

Metall oder in bar) wird mit der Zahl

der Tage multipliziert, an denen er

dem Verwalter zur Verfügung gestanden

ist. Bei der Berechnung der Zahl

der Tage, an denen dem Verwalter ein

Beitrag zur Verfügung gestanden ist,

werden weder der Tag, an dem der

Beitrag bei ihm eingegangen ist, noch

der Tag der Beendigung dieses Übereinkommens

berücksichtigt. Der in

dieser Weise jedem beitragleistenden

Land zuerkannte Mehrbetrag wird der

Summe der (gemäß lit. (b) Ziffer (i)

berechneten) Beiträge des betreffenden

Landes hinzugefügt, jedoch mit der

Maßgabe, daß ein verfallener Beitrag

bei Berechnung der Verteilung dieser

Mehrbeträge während der Verfallszeit

nicht als für den Verwalter verfügbar

angesehen wird.

(iv) Ist die gemäß lit. (b) Ziffer (ii) ermittelte

Summe geringer als die Gesamtsumme

aller (gemäß lit. (b) Ziffer

(i) berechneten) Beiträge zum Ausgleichsvorrat

aller beitragleistenden

Länder, so wird der Fehlbetrag auf die

beitragleistenden Länder im Verhältnis

der Summe ihrer (gemäß lit. (b) Ziffer

(i) berechneten) Beiträge aufgeteilt.

Der in dieser Weise auf jedes beitragleistende

Land entfallende Fehlbetrag

wird von der Summe der (gemäß

lit. (b) Ziffer (i) berechneten) Beiträge

des betreffenden Landes abgezogen.

(v) Das Ergebnis der obigen Berechnung

gilt im Falle jedes beitragleistenden

Landes als sein Anteil am Ausgleichsvorrat.

(c) Der Verwalter teilt dann vorbehaltlich der

Bestimmungen des Absatzes 5 jedem beitragleistenden

Land seinen (in obiger Weise berechneten)

Anteil an Bargeld und Zinnmetall, worüber

der Verwalter verfügt, zu, jedoch mit der

Maßgabe, daß, falls ein beitragleistendes Land

sein Recht auf Beteiligung an dem Liquidierungserlös

des Ausgleichsvorrates gemäß Artikel V,

VII, X, XX und XXII dieses Übereinkommens

ganz oder teilweise verwirkt hat, es in diesem

Umfang von der Rückerstattung seines Anteiles

ausgeschlossen und der verbleibende Restbetrag

auf die übrigen beitragleistenden Länder in der

Weise verteilt wird, die in lit. (b) Ziffer (iv)

dieses Absatzes für die Aufteilung eines Fehlbetrages

festgelegt ist.

(d) Das Verhältnis von Zinnmetall zu Bargeld

muß bei der Verteilung auf die einzelnen beitragleistenden

Länder gemäß diesem Absatz gleich

sein.

7. Der Verwalter zahlt dann jedem beitragleistenden

Land den Barbetrag zurück, der ihm

nach dem Verfahren gemäß Absatz 6 zuerkannt

worden ist. Zu diesem Zweck

(a) überträgt er jedem beitragleistenden Land

das ihm zuerkannte Zinnmetall in zwölf

möglichst gleichen monatlichen Teilmengen

oder

(b) verkauft über Wunsch eines beitragleistenden

Landes jede beliebige Teilmenge und

zahlt ihm den Nettoerlös aus dem Verkauf

aus.

8. Nachdem über alles Zinnmetall gemäß den

Bestimmungen des Absatzes 7 verfügt worden ist,

verteilt der Verwalter unter den beitragleistenden

Ländern einen etwa verbleibenden Rest der

gemäß Absatz 5 zurückgelegten Summe in dem

Verhältnis, das jedem Land gemäß Absatz 6 zuerkannt

wurde.

ARTIKEL XIV

Vorräte in den Erzeugerländern

1. (a) Die in einem Erzeugerland vorhandenen

Zinnvorräte, die nicht nach den für dieses

Land in Anlage C enthaltenen Bestimmungen

ausgeführt worden sind, dürfen zu keiner Zeit

während eines Kontrollzeitraumes ein Viertel der

in der Anlage E für dieses Land angegebenen

Mengen übersteigen.

(b) Zinn, das sich auf dem Transport zwischen

dem Bergwerk und dem Ausfuhrort im Sinne

der Anlage C befindet, ist in diesen Vorräten

nicht inbegriffen.

(c) Der Rat kann die in Anlage E genannten

Zahlen durch die Nettoausfuhren eines Zeitraumes

ersetzen, der wenigstens vier aufeinanderfolgende

Vierteljahre umfaßt, unter denen sich

kein Kontrollzeitraum befand.

2. Der Rat kann genehmigen, daß das in

Absatz 1 lit. (a) angeführte Verhältnis in gewissen

Ländern während bestimmter Zeiträume

überschritten wird, und in diesem Fall Bedingungen

einschließlich solcher für die nachfolgende

Verfügung auferlegen.

3. Jede Erhöhung des Verhältnisses, die

gemäß Artikel XII Absatz 2 des Zweiten Übereinkommens

genehmigt wurde und bei Beendigung

jenes Übereinkommens noch gültig ist,

sowie alle in diesem Zusammenhang auferlegten

Bedingungen gelten als im Rahmen dieses Übereinkommens

genehmigt beziehungsweise auferlegt,

sofern der Rat nicht vor Ablauf von sechs

Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens

anders beschließt.

4. Alle vom Rat gemäß Artikel VIII genehmigten

Sonderausfuhren und alle gemäß Artikel

LX angelegten besonderen Lager sind von der

Vorratsmenge abzuziehen, die gemäß diesem

Artikel während eines Kontrollzeitraumes in dem

betreffenden Erzeugerland vorhanden sein darf.

5. (a) In den in der Anlage F erwähnten

Erzeugerländern, in denen Zinnerz zwangsläufig

beim Abbau der anderen in dieser Anlage erwähnten

Bodenschätze aus seinem natürlichen

Vorkommen gefördert wird und in denen daher

die Begrenzung der Vorräte, wie in Absatz 1 vorgeschrieben,

den Abbau dieser anderen Bodenschätze

ungebührlich einschränken würde, dürfen

zusätzliche Vorräte von Zinnkonzentraten in dem

Umfang unterhalten werden, in dem die Regierung

des betreffenden Landes bescheinigt, daß sie

ausschließlich in Verbindung mit diesen anderen

Bodenschätzen gewonnen wurden und tatsächlich

in diesem Land verbleiben, vorausgesetzt, daß

das Verhältnis dieser zusätzlichen Vorräte zu der

Gesamtmenge der anderen geförderten Bodenschätze

zu keiner Zeit das in Anlage F genannte

Verhältnis übersteigt.

(b) Mit der Veräußerung solcher zusätzlicher

Vorräte darf außer mit Zustimmung des Rates

nicht eher als nach der Liquidierung des gesamten

Zinnmetallbestandes des Ausgleichsvorrates begonnen

werden, und die sodann zur Veräußerung

gelangende Menge darf in jedem Vierteljahr ein

Vierzigstel der Gesamtmenge oder zweihundertfünfzig

Tonnen, je nachdem, welche Menge

größer ist, nicht übersteigen.

6. Die in Anlage E oder Anlage F erwähnten

Länder haben im Einvernehmen mit dem Rat

Vorschriften über die Unterhaltung, den Schutz

und die Kontrolle solcher zusätzlicher Vorräte

zu erlassen.

7. Der Rat kann mit Zustimmung des betreffenden

Erzeugerlandes die Anlagen E und F

ändern.

8. Jedes Erzeugerland übermittelt dem Rat in

Zeitabständen, die der Rat bestimmt, Berichte

über die in seinem Gebiet lagernden Zinnvorräte,

die nicht nach den für dieses Land geltenden Bestimmungen

der Anlage C ausgeführt worden

sind. Diese Berichte schließen Zinnmengen, die

sich auf dem Transport zwischen dem Bergwerk

und dem Ausfuhrort im Sinne der Anlage C

befinden, nicht ein. Die gemäß Absatz 5 gelagerten

Vorräte sind in diesen Berichten gesondert

anzuführen.

9. Spätestens sechs Monate vor Beendigung

dieses Übereinkommens hat jedes Erzeugerland

dem Rat seine Pläne für die Veräußerung der besonderen

Lager und der Gesamtheit oder eines

Teiles der in Absatz 1 und 2 erwähnten Vorräte

(ausgenommen zusätzliche Vorräte, deren Veräußerung

nach Absatz 5 erfolgt) mitzuteilen und

sich mit dem Rat darüber ins Einvernehmen zu

setzen, wie diese Veräußerung am besten ohne

vermeidbare Störung des Zinnmarktes und im

Einklang mit den Bestimmungen über die Liquidierung

des Ausgleichsvorrates gemäß Artikel

XIII durchführbar ist. Das betreffende Erzeugerland

hat die Empfehlungen des Rates gebührend

zu erwägen.

ARTIKEL XV

Maßnahmen im Falle eines Zinnmangels

1. Wenn der Rat zu irgendeiner Zeit annimmt,

daß eine ernste Verknappung von Zinnangeboten

entstanden ist oder wahrscheinlich bevorsteht,

unternimmt der Rat alle erforderlichen

Erhebungen, die ihn in die Lage versetzen, den

Gesamtbedarf an Zinn und die zur Verfügung

stehenden Mengen für die Zeiträume, die er bestimmt,

abzuschätzen.

2. In Anbetracht dieser Schätzungen und

unter Berücksichtigung der Zinnmetallmenge und

des Bargeldes, über die der Ausgleichsvorrat verfügt,

der Menge, Verfügbarkeit und wahrscheinlichen

Entwicklung anderer Vorräte, des Zinnhandels,

des jeweiligen Preises von Zinnmetall

und anderer wesentlicher Faktoren kann der Rat

(a) den Teilnehmerländern Empfehlungen geben

und diese Länder auffordern, Maßnahmen

zu ergreifen, die so bald als möglich

eine rasche Steigerung der Zinnmenge,

die sie zu liefern imstande sein werden, gewährleisten

und

(b) die Teilnehmerländer einladen, mit ihm

Vereinbarungen zu treffen, die den Verbraucherländern

eine gerechte Verteilung

der verfügbaren Zinnvorräte sichern.

ARTIKEL XVI

Angemessene Arbeitsbedingungen

Die Teilnehmerländer erklären, daß sie, um

eine Senkung des Lebensstandards und die Einführung

unlauterer Wettbewerbsbedingungen im

Welthandel zu vermeiden, trachten werden, angemessene

Arbeitsbedingungen in der Zinnindustrie

zu sichern.

ARTIKEL XVII

Ergänzende Bestimmungen

1. Die Teilnehmerländer haben während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens zur Erreichung

seiner Ziele alle Anstrengungen zu

unternehmen und zusammenzuarbeiten.

2. Unbeschadet der allgemeinen Zielsetzung

des Absatzes 1 haben die Teilnehmerländer insbesondere

folgendes zu beachten

(a) Solange ausreichende Zinnmengen zur vollen

Deckung ihres Bedarfs vorhanden sind,

werden sie nicht die Verwendung von Zinn

für bestimmte Endzwecke verbieten oder

beschränken, außer unter Umständen,

unter denen ein solches Verbot oder eine

solche Beschränkung nicht im Gegensatz

zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

stehen würde;

(b) sie haben Bedingungen zu schaffen, die die

Verlagerung der Zinnerzeugung von

leistungsschwächeren auf leistungsfähigere

Unternehmen fördern, und

(c) sie haben die Erhaltung der natürlichen

Zinnvorkommen durch Verhinderung der

vorzeitigen Aufgabe von Lagerstätten zu

fördern.

ARTIKEL XVIII

Veräußerung von nichtgewerblichen Vorräten

1. Ein Teilnehmerland, das Zinn aus nichtgewerblichen

Vorräten veräußern will, hat sowohl

dem Rat als auch öffentlich die Veräußerungspläne

entsprechend bekanntzugeben.

2. Wenn ein Teilnehmerland einen Plan, Zinn

aus nichtgewerblichen Vorräten zu veräußern,

bekanntgibt, so nimmt der Rat sofort mit diesem

Land Besprechungen über diesen Plan auf.

3. Der Rat überprüft von Zeit zu Zeit den

Fortschritt solcher Veräußerungen und kann dem

veräußernden Teilnehmerland Empfehlungen

geben.

4. Die Veräußerungen sind mit entsprechender

Rücksichtnahme auf den Schutz der Erzeuger,

der Verarbeiter und der Verbraucher vor vermeidbaren

Störungen ihrer üblichen Märkte vorzunehmen.

Die Auswirkungen solcher Veräußerungen

auf Kapitalinvestitionen für die Erforschung

und Erschließung neuer Vorkommen und

auf das Gedeihen und das Wachstum der Zinnförderung

in den Erzeugerländern sind ebenfalls

zu berücksichtigen. Die Veräußerungen haben in

solchen Mengen und über solche Zeiträume zu

erfolgen, daß sie die Zinnerzeugung und die Beschäftigung

in der Zinnindustrie in den Erzeugerländern

nicht ungebührlich beeinträchtigen und

Härten für die Wirtschaft der teilnehmenden

Erzeugerländer vermeiden.

ARTIKEL XIX

Bestimmungen betreffend die nationale Sicherheit

1. Nichts in diesem Übereinkommen darf

dahingehend ausgelegt werden,

(a) daß von einem Teilnehmerland verlangt

werden könnte, Informationen zu liefern,

deren Bekanntgabe es als seinen wesentlichen

Sicherheitsinteressen zuwiderlaufend

betrachtet,

(b) daß ein Teilnehmerland daran gehindert

werden könnte, entweder einzeln oder zusammen

mit anderen Ländern Maßnahmen

zu treffen, die es zum Schutz seiner wesentlichen

Sicherheitsinteressen als notwendig

erachtet, soweit derartige Maßnahmen

(i) den Handel mit Waffen, Munition

oder Kriegsgerät oder den Handel mit

anderen Waren oder Materialien betreffen,

der unmittelbar oder mittelbar

dem Zwecke der Versorgung einer

militärischen Anlage eines Landes

dient, oder

(ii) in Kriegszeiten oder in Zeiten eines

sonstigen Notstandes in den internationalen

Beziehungen getroffen werden,

(c) daß ein Teilnehmerland daran gehindert

werden könnte, an einem zwischenstaatlichen

Übereinkommen (oder einem sonstigen

Übereinkommen im Namen eines Landes,

für den in diesem Absatz bezeichneten

Zweck), das von Streitkräften oder für diese

zum Zweck der Erfüllung wesentlicher

Bedürfnisse der nationalen Sicherheit

eines oder mehrerer der an diesem Abkommen

beteiligten Länder abgeschlossen

wird, teilzunehmen oder es durchzuführen,

oder

(d) daß ein Teilnehmerland daran gehindert

werden könnte, Maßnahmen in Erfüllung

seiner Verpflichtungen im Rahmen der

Satzung der Vereinten Nationen zur Erhaltung

des internationalen Friedens und

der internationalen Sicherheit zu ergreifen.

2. Die Teilnehmerländer haben dem Vorsitzenden

so bald wie möglich alle Maßnahmen

mitzuteilen, die sie in bezug auf Zinn gemäß

Absatz 1 lit. (b) Ziffer (ii) oder lit. (d) treffen,

und der Vorsitzende hat die anderen Teilnehmerländer

hievon zu unterrichten.

3. Jedes Teilnehmerland, das seine wirtschaftlichen

Interessen im Rahmen dieses Übereinkommens

durch Maßnahmen, die von einem oder

mehreren der Teilnehmerländer, ausgenommen in

Kriegszeiten, gemäß den Bestimmungen des Absatzes

1 getroffen wurden, als ernsthaft geschädigt

erachtet, kann vor dem Rat Beschwerde führen.

4. Nach Erhalt einer solchen Beschwerde

prüft der Rat die Sachlage, entscheidet mit einer

Mehrheit der gesamten Stimmen aller Verbraucherländer

und einer Mehrheit der gesamten

Stimmen aller Erzeugerländer, ob die Beschwerde

des beschwerdeführenden Landes berechtigt ist,

und gestattet, falls er dies bejaht, dem beschwerdeführenden

Land, von diesem Übereinkommen

zurückzutreten.

ARTIKEL XX

Beschwerden und Streitigkeiten

1. Beschwerden, daß ein Teilnehmerland eine

Verletzung dieses Übereinkommens, für die nicht

an anderen Stellen in diesem Übereinkommen

eine Bestimmung vorgesehen ist, begangen hat,

sind über Ersuchen des beschwerdeführenden

Landes zur Entscheidung an den Rat zu verweisen.

2. Sofern in diesem Übereinkommen nichts

anderes vorgesehen ist, kann kein Teilnehmerland

schuldig befunden werden, eine Verletzung

des Übereinkommens begangen zu haben, wenn

nicht ein entsprechender Beschluß gefaßt wurde.

Jeder derartige Befund hat Art und Umfang der

Verletzung genau anzuführen.

3. Stellt der Rat auf Grund dieses Artikels

fest, daß ein Teilnehmerland dieses Übereinkommen

verletzt hat, so kann er, sofern an anderer

Stelle dieses Übereinkommens keine andere Strafe

vorgesehen ist, dem betreffenden Land sein

Stimmrecht oder sonstige Rechte entziehen, bis

es die Verletzung des Übereinkommens wiedergutgemacht

oder seine Verpflichtungen in anderer

Weise erfüllt hat.

4. Für die Zwecke dieses Artikels schließt der

Ausdruck „Verletzung dieses Übereinkommens"

die Verletzung einer Bedingung, die vom Rat

vorgeschrieben wurde, oder die Nichterfüllung

einer Verpflichtung, die der Rat einem Teilnehmerland

gemäß diesem Übereinkommen auferlegt

hat, ein.

5. Streitigkeiten bezüglich der Auslegung

oder Anwendung dieses Übereinkommens sind

auf Antrag eines Teilnehmerlandes zur Entscheidung

an den Rat zu verweisen.

6. Ist gemäß Absatz 5 eine Streitigkeit oder

gemäß Absatz 1 eine Beschwerde, die einen Streit

bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses

Übereinkommens betrifft, an den Rat verwiesen

worden, so kann eine Mehrheit der Teilnehmerländer

oder können Teilnehmerländer, die mindestens

ein Drittel der Stimmen im Rat besitzen,

den Rat nach eingehender Erörterung auffordern,

bevor er eine Entscheidung fällt, das Gutachten

des im Absatz 7 erwähnten Beratenden Ausschusses

zu den strittigen Fragen einzuholen.

7. (a) Wenn der Rat nicht durch einstimmigen

Beschluß etwas anderes bestimmt, besteht der

Ausschuß aus

(i) zwei Personen, von denen die eine

große Erfahrungen in Angelegenheiten

der in Streit stehenden Art und die

andere hohes Ansehen und Erfahrungen

als Jurist besitzt, die von den Erzeugerländern

namhaft gemacht werden,

(ii) zwei solchen Personen, die von den

Verbraucherländern namhaft gemacht

werden, und

(iii) einem Vorsitzenden, der einstimmig

von den unter Ziffer (i) und Ziffer (ii)

namhaft gemachten vier Personen

oder, falls diese zu keiner Einigung gelangen,

vom Vorsitzenden des Rates

zu wählen ist.

(b) Staatsangehörige der Teilnehmerländer sind

in den Beratenden Ausschuß wählbar; für den

Beratenden Ausschuß namhaft gemachte Personen

treten in persönlicher Eigenschaft und ohne

Anweisungen irgendeiner Regierung auf.

(c) Die Ausgaben des Beratenden Ausschusses

bezahlt der Rat.

8. Das Gutachten des Beratenden Ausschusses

und seine Begründung werden dem Rat vorgelegt,

der nach Prüfung aller erheblichen Unterlagen

über die Streitigkeit entscheidet.

ARTIKEL XXI

Änderungen und Entbindungen

1. (a) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit

der gesamten Stimmen aller Erzeugerländer und

Zweidrittelmehrheit der gesamten Stimmen aller

Verbraucherländer den vertragschließenden Regierungen

Änderungen dieses Übereinkommens

empfehlen. Der Rat bestimmt in seiner Empfehlung

die Frist, innerhalb der jede vertragschließende

Regierung der Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und

Nordirland, im folgenden „Regierung des Vereinigten

Königreiches" genannt, zu notifizieren

hat, ob sie die Änderung ratifiziert, genehmigt

oder annimmt.

(b) Der Rat kann die von ihm gemäß lit. (a)

dieses Absatzes für die Notifikation der Ratifikation,

Genehmigung oder Annahme festgesetzte

Frist verlängern.

2. Wird innerhalb der gemäß Absatz 1 lit. (a)

festgesetzten oder gemäß lit. (b) verlängerten

Frist eine Änderung seitens oder im Namen aller

Teilnehmerländer ratifiziert, genehmigt oder angenommen,

so tritt sie sofort nach Eingang der

letzten Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde

bei der Regierung des Vereinigten

Königreiches in Kraft.

3. Wird innerhalb der gemäß Absatz 1 lit. (a)

festgesetzten oder gemäß lit. (b) verlängerten

Frist eine Änderung nicht von oder im Namen

von Teilnehmerländern, die sämtliche Stimmen

der Erzeugerländer besitzen, sowie von oder im

Namen von Teilnehmerländern, die zwei Drittel

der gesamten Stimmen aller Verbraucherländer

besitzen, ratifiziert, genehmigt oder angenommen,

so tritt sie nicht in Kraft.

4. Wird bis zum Ablauf der gemäß Absatz 1

lit. (a) festgesetzten oder gemäß lit. (b) verlängerten

Frist eine Änderung von oder im Namen

von Teilnehmerländern, die sämtliche Stimmen

der Erzeugerländer besitzen, sowie von oder im

Namen von Teilnehmerländern, die zwei Drittel

der gesamten Stimmen aller Verbraucherländer

besitzen, ratifiziert, genehmigt oder angenommen,

(ä) so tritt die Änderung für die Teilnehmerländer,

durch die oder in deren Namen die

Ratifikation, Genehmigung oder Annahme

notifiziert worden ist, drei Monate nach

dem Tag in Kraft, an dem bei der Regierung

des Vereinigten Königreiches die letzte

Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde

eingelangt ist, die erforderlich

ist, damit die gesamten Stimmen aller

Erzeugerländer und zwei Drittel der gesamten

Stimmen aller Verbraucherländer

vorliegen;

(b) stellt der Rat so bald wie möglich nach Inkrafttreten

einer Änderung fest, ob die

Änderung so geartet ist, daß Verbaucherländer,

die sie nicht ratifizieren, genehmigen

oder annehmen, von dem Tag ihres

Inkrafttretens gemäß lit. (a) dieses Absatzes

an von dem Übereinkommen zu entbinden

sind, und unterrichtet alle Teilnehmerländer

entsprechend. Stellt der Rat fest, daß

die Änderung solcher Art ist, so haben die

Verbraucherländer, die sie nicht ratifiziert,

genehmigt oder angenommen haben, dem

Rat innerhalb eines Monats nach dieser

Feststellung mitzuteilen, ob die Änderung

für sie noch unannehmbar ist; die Verbraucherländer,

die dies bejahen, werden

automatisch von dem Übereinkommen entbunden,

jedoch mit der Maßgabe, daß, falls

eines dieser Verbraucherländer dem Rat

gegenüber nachweist, daß es die Ratifikation,

Genehmigung oder Annahme einer

Änderung wegen verfassungsmäßiger

Schwierigkeiten nicht bis zu dem Zeitpunkt,

an dem die Änderung gemäß lit. (a)

dieses Absatzes in Kraft tritt, erreichen

konnte, der Rat die Entbindung von dem

Übereinkommen zurückstellen kann, bis

diese Schwierigkeiten überwunden sind und

das Verbraucherland dem Rat seine Entscheidung

mitgeteilt hat;

(c) kann der Rat ein Verbraucherland, das gemäß

lit. (b) dieses Absatzes von dem Übereinkommen

entbunden worden ist, zu Bedingungen,

die er für angemessen hält, wieder

aufnehmen.

5. Glaubt ein Verbraucherland, daß seine

Interessen durch eine Änderung beeinträchtigt

werden, so kann es vor Ablauf der gemäß Absatz

1 lit. (a) festgesetzten oder gemäß lit. (b)

verlängerten Frist oder vor Ablauf einer Frist

bis zur Entbindung eines Verbraucherlandes von

dem Übereinkommen gemäß den Bestimmungen

des Absatzes 4 lit. (b) der Regierung des Vereinigten

Königreiches seinen Rücktritt von diesem

Übereinkommen bekanntgeben; dieser Rücktritt

wird entsprechend dem Wunsch und der Mitteilung

dieses Landes am gleichen Tag wie die

Änderung oder an dem Tag, an dem die Entbindung

von diesem Übereinkommen verfügt

wird, wirksam.

6. Änderungen dieses Artikels treten nur in

Kraft, wenn sie seitens und im Namen aller Teilnehmerländer

ratifiziert, genehmigt oder angenommen

worden sind.

7. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren

nicht die Befugnisse im Rahmen dieses Übereinkommens,

die Anlagen dieses Übereinkommens

zu ändern oder zu erweitern.

ARTIKEL XXII

Rücktritt

1. Ein Teilnehmerland, das von diesem Übereinkommen

während seiner Geltungsdauer zurücktritt,

ausgenommen

(a) gemäß Artikel XIX Absatz 4 oder Artikel

XXI Absatz 5 oder

(b) nach einer mindestens zwölf Monate vorher

der Regierung des Vereinigten Königreiches

frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens bekanntgegebenen

Kündigung,

hat weder Anspruch auf einen Anteil an dem

Liquidationserlös des Ausgleichsvorrates gemäß

Artikel XIII noch Anspruch auf einen Anteil an

den übrigen Vermögenswerten des Rates gemäß

Artikel XXIII bei Beendigung dieses Übereinkommens.

2. Ein Verbraucherland, das gemäß Artikel

XXI Absatz 4 lit. (b) von dem Übereinkommen

entbunden wird, verliert trotzdem nicht

den Anspruch auf seinen Anteil am Liquidationserlös

des Ausgleichsvorrates gemäß Artikel XIII

oder seinen Anteil an den übrigen Vermögenswerten

des Rates gemäß Artikel XXIII bei Beendigung

dieses Übereinkommens.

ARTIKEL XXIII

Geltungsdauer, Beendigung und Erneuerung

1. (a) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens

beträgt, soweit in diesem Artikel oder im

Artikel XXIV nichts anderes vorgesehen ist,

fünf Jahre vom Tag seines Inkrafttretens.

(b) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit

sämtlicher Stimmen aller Erzeugerländer und

Zweidrittelmehrheit sämtlicher Stimmen aller

Verbraucherländer die Geltungsdauer dieses

Übereinkommens um einen Zeitraum oder Zeiträume

von insgesamt höchstens zwölf Monaten

verlängern.

2. Eine vertragschließende Regierung kann

jederzeit bekanntgeben, daß sie beabsichtigt, bei

der nächsten Sitzung des Rates die Beendigung

dieses Übereinkommens vorzuschlagen. Nimmt

der Rat diesen Vorschlag mit einer Zweidrittel-

mehrheit sämtlicher Stimmen aller Erzeugerländer

und einer Zweidrittelmehrheit sämtlicher

Stimmen aller Verbraucherländer an, so empfiehlt

er den vertragschließenden Regierungen,

dieses Übereinkommen zu beendigen. Wird dem

Rat von Ländern, die zwei Drittel sämtlicher

Stimmen aller Erzeugerländer und zwei Drittel

sämtlicher Stimmen aller Verbraucherländer besitzen,

notifiziert, daß sie die Empfehlung annehmen,

so endet dieses Übereinkommen zu dem

vom Rat bestimmten Zeitpunkt, jedoch spätestens

sechs Monate nach Eingang der letzten

Notifikation dieser Länder beim Rat.

3. Der Rat untersucht von Zeit zu Zeit,

welches Verhältnis bei Ablauf dieses Übereinkommens

voraussichtlich zwischen Zinnangebot

und Zinnachfrage bestehen wird, und berät die

vertragschließenden Regierungen spätestens vier

Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens,

ob es notwendig und angebracht ist, dieses

Übereinkommen zu erneuern und zutreffendenfalls

in welcher Form.

4. Bei Beendigung dieses Übereinkommens

(a) wird der Ausgleichsvorrat gemäß den Bestimmungen

des Artikels XIII liquidiert;

(b) wird, nachdem alle vom Rat eingegangenen

Verbindlichkeiten, außer den Verbindlichkeiten

des Ausgleichsvorrates, erfüllt worden

sind, über die restlichen Vermögenswerte

gemäß diesem Absatz verfügt;

(c) überträgt der Rat, wenn er weiter bestehen

bleibt oder ein Organ als Nachfolger

des Rates geschaffen wird, seine Archive,

sein statistisches Material und sonstige vom

Rat zu bestimmenden Unterlagen diesem

Nachfolgeorgan und kann mit aufgeteilter

Zweidrittelmehrheit seine restlichen Vermögenswerte

ganz oder teilweise diesem

Nachfolgeorgan übertragen;

(d) wenn der Rat nicht weiter bestehen bleibt

und kein Nachfolgeorgan geschaffen wird,

(i) so überträgt der Rat seine Archive,

sein statistisches Material und sonstige

Unterlagen dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen, einer von diesem

genannten Internationalen Organisation

oder mangels einer solchen Nennung

einer vom Rat zu bestimmenden

Stelle;

(ii) so werden die restlichen nichtmonetären

Vermögenswerte des Rates verkauft

oder in einer anderen vom Rat

zu bestimmenden Weise realisiert;

(iii) so werden der Erlös aus dieser Realisierung

und alle restlichen monetären

Vermögenswerte in der Weise verteilt,

daß jedes Teilnehmerland einen Anteil

erhält, der im Verhältnis der. Summe

seiner Beiträge zu dem gemäß Artikel

V errichteten Verwaltungskonto

entspricht.

5. Der Rat bleibt so lange bestehen, wie es

für die Durchführung des Absatzes 4, für die

Überwachung der Liquidierung des Ausgleichsvorrates

und sonstiger Vorräte, die gemäß Artikel

XIV in den Erzeugerländern lagern, und für

die Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung

der gemäß diesem Übereinkommen vom

Rat auferlegten oder gemäß dem Zweiten Übereinkommen

auferlegten Bedingungen erforderlich

ist; der Rat übt die ihm in diesem Übereinkommen

übertragenen Befugnisse und Funktionen

in dem für diesen Zweck notwendigen Umfang

aus.

ARTIKEL XXIV

Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung,

Annahme und Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Juni

bis 31. Dezember 1965 in London zur Unterzeichnung

für Teilnehmerländer des Zweiten

Internationalen Zinnübereinkommens und für

die auf der im Jahr 1965 abgehaltenen Tagung

der Zinnkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen

Regierungen unabhängiger Staaten auf.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,

Genehmigung oder Annahme durch die

Unterzeichnerregierungen in Übereinstimmung

mit deren verfassungsmäßigen Verfahren. Die

Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden

sind bei der Regierung des Vereinigten

Königreiches zu hinterlegen.

3. (a) Dieses Übereinkommen tritt für die Regierungen,

die Ratifikations-, Genehmigungs- oder

Annahmeurkunden hinterlegt haben, endgültig

in Kraft, sobald nach dem 30. Juni 1966

solche Urkunden im Namen von Regierungen

hinterlegt worden sind, die wenigstens neun der

in Anlage B angeführten Verbraucherländer, die

zusammen über wenigstens 400 Stimmen der in

dieser Anlage angegebenen Stimmen verfügen,

und wenigstens sechs der in Anlage A angeführten

Erzeugerländer, die zusammen über wenigstens

950 der in dieser Anlage angegebenen

Stimmen verfügen, vertreten.

(b) Für jede Unterzeichnerregierung, die eine

Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde

nach dem endgültigen Inkrafttreten

dieses Übereinkommens hinterlegt hat, tritt

dieses Übereinkommen endgültig am Tage der

Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.

4. (a) Sind die im Absatz 3 lit. (a) dargelegten

Bedingungen für das endgültige Inkraft-

treten dieses Übereinkommens nicht erfüllt worden,

so tritt dieses Übereinkommen für die Regierungen,

die Ratifikations-, Genehmigungs- oder

Annahmeurkunden hinterlegt oder ihre

Absicht zu ratifizieren, zu genehmigen oder anzunehmen

bekanntgegeben haben, vorläufig an

dem Tag, der dem Ablauf des Zweiten Übereinkommens

folgt, in Kraft, vorausgesetzt, daß

solche Urkunden oder Notifikationen bei der

Regierung des Vereinigten Königreiches

(i) bis 30. Juni 1966 oder, falls das Zweite

Übereinkommen verlängert wird, bis

zum Tag der Beendigung des genannten

Übereinkommens und

(ii) im Namen von Regierungen, die

wenigstens neun der in Anlage B angeführten

Verbraucherländer, die zusammen

über wenigstens 400 der in

dieser Anlage angegebenen Stimmen

verfügen, und wenigstens sechs der in

Anlage A angeführten Erzeugerländer,

die zusammen über wenigstens 950

der in dieser Anlage angegebenen

Stimmen verfügen, vertreten,

hinterlegt worden sind.

(b) Für jede Unterzeichnerregierung, die für

dieses Übereinkommen, während es vorläufig in

Kraft ist, eine Ratifikations-, Genehmigungs- oder

Annahmeurkunde hinterlegt oder ihre Absicht,

es zu ratifizieren, zu genehmigen oder anzunehmen,

bekanntgegeben hat, tritt dieses

Übereinkommen vorläufig an dem Tag der

Hinterlegung einer solchen Urkunde oder Notifikation

in Kraft.

5. Ist dieses Übereinkommen gemäß Absatz

4 vorläufig in Kraft getreten, so tritt es,

sobald Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden

von Regierungen, die Länder

vertreten, die die in Absatz 3 lit. (a) dargelegten

Bedingungen erfüllen, hinterlegt worden sind,

für diese Regierungen endgültig in Kraft.

6. Ist dieses Übereinkommen gemäß Absatz 4

vorläufig, jedoch nicht binnen sechs Monaten

nach Beendigung des Zweiten Übereinkommens

gemäß Absatz 5 endgültig in Kraft getreten, so

beruft der Vorsitzende so bald wie möglich eine

Sitzung des Rates ein. Der Rat kann beschließen,

daß entweder dieses Übereinkommen zu einem

von ihm bestimmten Zeitpunkt endet oder daß

die Frage, ob dieses Übereinkommen zu beenden

ist, an einem oder mehreren der ihm geeignet

erscheinenden Tage geprüft wird. Wenn dieses

Übereinkommen nicht endgültig in Kraft tritt,

endet es spätestens ein Jahr nach dem vorläufigen

Inkrafttreten.

7. Ist dieses Übereinkommen gemäß Absatz

3 lit. (a) oder Absatz 5 endgültig in Kraft ge-

treten und hat eine Regierung, die ihre Absicht,

es zu ratifizieren, zu genehmigen oder anzunehmen

bekanntgegeben hat, ihre Ratifikations-,

Genehmigungs- oder Annahmeurkunde nicht

binnen 90 Tagen nach dem Tag des endgültigen

Inkrafttretens hinterlegt, so endet die Teilnahme

dieser Regierung an diesem Übereinkommen, jedoch

mit der Maßgabe, daß der Rat die genannte

Frist auf Antrag dieser Regierung verlängern

kann, und ferner, daß diese Regierung vor Ablauf

der genannten Frist oder deren Verlängerung

von dem Übereinkommen zurücktreten

kann, indem sie es der Regierung des Vereinigten

Königreichs wenigstens 30 Tage vorher bekanntgibt.

8. Die Regierung des Vereinigten Königreiches

beruft die erste Sitzung des Rates gemäß

diesem Übereinkommen in London ein. Die

Sitzung findet binnen acht Tagen nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens statt.

ARTIKEL XXV

Beitritt

1. (a) Jede Regierung, die bei der im Jahre

1965 abgehaltenen Tagung der Zinnkonferenz

der Vereinten Nationen vertreten war, und jedes

Teilnehmerland des Zweiten Internationalen

Zinnübereinkommens ist berechtigt, zu den vom

Rat festzulegenden Bedingungen dem Übereinkommen

beizutreten.

(b) Jede andere Regierung, die bei der im

Jahre 1965 abgehaltenen Tagung der Zinnkonferenz

der Vereinten Nationen nicht vertreten

war, aber Mitglied der Vereinten Nationen oder

ihrer SpezialOrganisationen ist, kann mit Zustimmung

des Rates und zu den vom Rat festzulegenden

Bedingungen diesem Übereinkommen

beitreten.

2. Eine vertragschließende Regierung kann

mit Zustimmung des Rates zu den von ihm

festzulegenden Bedingungen die gesonderte Teilnahme

eines oder mehrerer der Länder oder Gebiete

erklären, die gemäß Artikel III zur gesonderten

Teilnahme berechtigt sind und deren gesonderte

Teilnahme nicht in der Ratifikations-,

Genehmigungs-, Annahme-, Notifikations- oder

Beitrittsurkunde der vertragschließenden Regierung

erklärt worden ist; die Bestimmungen

dieses Übereinkommens gelten dann entsprechend

für dieses Land oder Gebiet beziehungsweise

diese Länder oder Gebiete.

3. (a) Die vom Rat festgelegten Bedingungen

müssen hinsichtlich der Stimmrechte und der

finanziellen Verpflichtungen zwischen den Ländern,

die dem Übereinkommen beizutreten oder

an ihm teilzunehmen wünschen, und den anderen

bereits teilnehmenden Ländern ein gerechtes

Verhältnis gewährleisten.

(b) Im Falle des Beitritts eines Erzeugerlandes

zu diesem Übereinkommen setzt der Rat

mit Zustimmung dieses Landes die in Anlage E

für dieses Land einzutragende Menge fest und

kann die zusätzliche Zinnmenge festsetzen, die

gelagert werden darf, falls sie zwangsläufig beim

Abbau bestimmter anderer Bodenschätze, die in

Anlage F anzugeben sind, anfällt. Die derart festgesetzten

Mengen gelten so, als wären sie in

diesen Anlagen enthalten.

4. Der Beitritt wird durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde bei der Regierung des

Vereinigten Königreiches vollzogen, die diesen

Beitritt allen interessierten Regierungen und dem

Rat notifiziert.

5. Eine vertragschließende Regierung, die die

gesonderte Teilnahme eines Landes oder Gebietes

oder mehrerer Länder oder Gebiete gemäß Absatz

2 erklärt, richtet hiezu eine Notifikation

an die Regierung des Vereinigten Königreichs.

6. Ein Land oder Gebiet, dessen gesonderte

Teilnahme gemäß Artikel III oder Absatz 2

dieses Artikels von einer vertragschließenden Regierung

erklärt worden ist, gilt, sobald es ein

unabhängiger Staat wird, als vertragschließende

Regierung, und die Bestimmungen dieses Übereinkommens

gelten dann für die Regierung

dieses Staates so, als wäre sie eine an diesem

Übereinkommen bereits von Anfang an beteiligte

vertragschließende Regierung.

ARTIKEL XXVI

Notifikation durch den Verwahrer

Die Regierung des Vereinigten Königreichs

notifiziert allen Regierungen, die bei der im

Jahre 1965 abgehaltenen Zinnkonferenz der

Vereinten Nationen vertreten waren, allen Mitgliedsregierungen

des Zweiten Internationalen

Zinnübereinkommens, allen Regierungen, die

dem Übereinkommen gemäß Artikel XXV beigetreten

sind, dem Sekretär des Rates und dem

Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes

(a) Unterzeichnungen, Ratifikationen, Genehmigungen,

Annahmen und Notifikationen

der Ratifikations-, Genehmigungs- oder

Annahmeabsicht gemäß Artikel XXIV;

(b) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens,

sowohl das vorläufige als auch das endgültige,

gemäß Artikel XXIV;

(c) Beitritte und Notifikationen von gesonderten

Teilnahmen gemäß Artikel XXV;

(d) Notifikationen der Ratifikation, Genehmigung

oder Annahme von Änderungen und

die Zeitpunkte ihres Inkrafttretens gemäß

Artikel XXI und

(e) Notifikationen eines Rücktrittes oder der

Beendigung einer Teilnahme.

ARTIKEL XXVII

Beglaubigte Abschriften des Übereinkommens

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

übermittelt so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten

des Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift

dieses Übereinkommens dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen zur Registrierung

gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten

Nationen. Jede Änderung dieses Übereinkommens

wird gleicherweise mitgeteilt.

ARTIKEL XXVIII

Verbindlicher "Wortlaut des Übereinkommens

Der Wortlaut dieses Übereinkommens ist in

englischer, französischer und spanischer Sprache

gleichermaßen verbindlich; die Urschriften werden

bei der Regierung des Vereinigten Königreiches

hinterlegt, die allen unterzeichneten und

beitretenden Regierungen und dem Sekretär des

Rates beglaubigte Abschriften übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem

neben ihrer Unterschrift angegebenen Tag unterzeichnet.

(Übersetzung)

ANLAGE A

Hundertsätze und Stimmen der Erzeugerländer

ANLAGE B

Tonnenmengen und Stimmen der Verbraucherländer

ANLAGE C

ERSTER TEIL

Umstände, unter denen Zinn für die Zwecke der Ausfuhrkontrolle als ausgeführt gilt

ZWEITER TEIL

Einfuhren in Erzeugerländer

Für die Bestimmung der Netto-Zinnausfuhren gemäß Artikel VII ist als Einfuhr von der Ausfuhr

während eines Kontrollzeitraumes die Menge abzuziehen, die von dem betreffenden Erzeugerland

während des Vierteljahres, das der Erklärung des betreffenden Kontrollzeitraums unmittelbar

vorausging, eingeführt wurde, mit der Maßgabe, daß das Zinn, das zum Schmelzen eingeführt und

ausgeführt wurde, nicht in Rechnung gestellt wird.

ANLAGE D

Bedingungen für Sonderausfuhren

Die in Artikel VIII erwähnten Bedingungen sind, daß die vorgeschlagene Sonderausfuhr dazu

bestimmt ist, Teile eines Vorratslagers einer Regierung zu bilden, und während der Laufzeit des

Übereinkommens voraussichtlich nicht für Zwecke des Handels und der Industrie verwendet wird.

ANLAGE E

Umfang der Vorräte in Erzeugerländern gemäß Artikel XIV

ANLAGE F

Zusätzliche Vorräte, die zwangsläufig gewonnen werden

ANLAGE G

Regeln für die Neufestsetzung der Hundertsätze der Erzeugerländer

Regel 1

Die erste Neufestsetzung der Hundertsätze der

Erzeugerländer findet bei der ersten Sitzung des

Rates gemäß diesem Übereinkommen statt. Diese

Neufestsetzung findet auf Grund der letzten vier

Vierteljahre, für die Zahlen über die Zinnproduktion

in jedem der Erzeugerländer erhältlich sind

und während derer kein Kontrollzeitraum in

Kraft war, statt.

Regel 2

Weitere Neufestsetzungen der Hundertsätze

finden nach der ersten Neufestsetzung in jährlichen

Abständen statt, solange kein Zeitraum,

der den in Regel 1 erwähnten vier Vierteljahren

folgt, zum Kontrollzeitraum erklärt worden ist.

Regel 3

Wird ein Zeitraum zum Kontrollzeitraum erklärt,

so findet keine weitere Neufestsetzung der

Hundertsätze statt, bis weitere vier aufeinanderfolgende

Vierteljahre nicht zu Kontrollzeiträumen

erklärt worden sind; eine weitere Neufestsetzung

erfolgt, sobald Zahlen über die Zinnproduktion

jedes der Erzeugerländer während solcher vier

aufeinanderfolgender Vierteljahre erhältlich sind;

anschließend finden Neufestsetzungen in jährlichen

Abständen statt, solange kein Zeitraum

zum Kontrollzeitraum erklärt wird. In ähnlicher

Weise ist zu verfahren, wenn ein späterer Zeitraum

zum Kontrollzeitraum erklärt wird.

Regel 4

Für die Zwecke der Regeln 2 und 3 gelten

Neufestsetzungen als in jährlichen Abständen

durchgeführt, wenn sie in dem gleichen Kalendervierteljahr

wie die vorhergehenden Neufestsetzungen

stattfinden.

Regel 5

Bei der ersten Neufestsetzung gemäß Regel 1

werden neue Hundertsätze für die Erzeugerländer

entsprechend dem Verhältnis der Zinnproduktion

jedes dieser Länder während der in Regel 1 erwähnten

vier Vierteljahre festgesetzt.

Regel 6

Bei den gemäß Regel 2 nachfolgenden Neufestsetzungen

werden die neuen Hundertsätze wie

folgt errechnet

(i) Bei der zweiten Neufestsetzung entsprechen

die Hundertsätze dem Verhältnis

der Zinnproduktion jedes Erzeugerlandes

während der letzten aufeinanderfolgenden

vierundzwanzig Kalendermonate,

für die Zahlen erhältlich

sind, und

(ii) bei der dritten und jeder weiteren Neufestsetzung

entsprechen die Hundertsätze

dem Verhältnis der Zinnproduktion

jedes der Erzeugerländer während

der letzten aufeinanderfolgenden sechsunddreißig

Kalendermonate, für die

Zahlen erhältlich sind.

Regel 7

Bei nachfolgenden Neufestsetzungen gemäß

Regel 3 werden die neuen Hundertsätze wie

folgt berechnet

(i) Bei der ersten nachfolgenden Neufestsetzung

entsprechen die Hundertsätze

dem Verhältnis der gesamten Zinnproduktion

jedes der Erzeugerländer

während der letzten aufeinanderfolgenden

zwölf Kalendermonate, für die

Zahlen vorliegen, und während der

diesem Kontrollzeitraum unmittelbar

vorhergehenden vier Vierteljahre; und

(ii) bei den nächstfolgenden Neufestsetzungen

entsprechen die Hundertsätze, sofern

kein Zeitraum zum Kontrollzeitraum

erklärt worden ist, dem Verhältnis

der Zinnproduktion jedes der

Erzeugerländer während der letzten

aufeinanderfolgenden vierundzwanzig

beziehungsweise sechsunddreißig Kalendermonate,

für die Zahlen erhältlich

sind.

Regel 8

Hat ein Erzeugerland dem Rat seine Produktionszahlen

für einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden

Kalendermonaten nicht innerhalb

eines Monats nach dem Tag übermittelt, bis

zu dem vier Erzeugerländer ihre Zahlen übermittelt

haben, so wird die Erzeugung dieses Landes

für diesen Zeitraum von zwölf Monaten für die

Zwecke der vorstehenden Regeln errechnet, indem

man den Monatsdurchschnitt der Erzeugung dieses

Zeitraums, wie er den vorliegenden Zahlen zu

entnehmen ist, mit zwölf multipliziert und von

der so errechneten Menge fünf vom Hundert abzieht.

Regel 9

Bei einer Neufestsetzung sind keine Zahlen

über die Zinnproduktion eines Erzeugerlandes aus

einem Zeitraum zu benützen, der mehr als zweiundvierzig

Monate vor dem Tag dieser Neufestsetzung

liegt.

Regel 10

Ungeachtet der vorstehenden Regeln kann der

Rat den Hundertsatz eines Erzeugerlandes senken,

das nicht seine gesamte zulässige Ausfuhrmenge

gemäß Artikel VII Absatz 4 beziehungsweise

eine größere Menge, die es gemäß Artikel

VII Absatz 7 gebilligt hat, ausgeführt hat.

Bei der Erwägung seiner Beschlüsse berücksichtigt

der Rat als mildernde Umstände, wenn das betreffende

Erzeugerland gemäß Artikel VII Absatz

7 auf einen Teil seiner zulässigen Ausfuhrmenge

rechtzeitig verzichtet hat, sodaß die anderen

Erzeugerländer wirksame Schritte, um die

Fehlmenge auszugleichen, unternehmen können

oder wenn das betreffende Erzeugerland, das die

gemäß Artikel VII Absatz 8 festgesetzte Menge

nicht ausgeführt hat, seine gemäß Artikel VII

Absatz 4 oder Absatz 7 festgesetzte zulässige Ausfuhrmenge

im vollen Umfang ausgeführt hat.

Regel 11

Wird der Hundertsatz eines Erzeugerlandes

gemäß Regel 10 gesenkt, so ist der hiedurch freiwerdende

Hundertsatz unter die übrigen Erzeugerländer

im Verhältnis ihrer Hundertsätze, die

am Tage des Senkungsbeschlusses gelten, zu verteilen.

Regel 12

Wird nach den vorstehenden Regeln der Hundertsatz

eines Erzeugerlandes auf weniger als die

Mindestzahl gekürzt, die gemäß der Bestimmung

in Artikel VII Absatz 6 lit. (a) zulässig ist, so

wird der Hundertsatz dieses Landes wieder auf

diese Mindestzahl gebracht und die Hundertsätze

der übrigen Erzeugerländer anteilig so gekürzt,

daß die Summe der Hundertsätze wieder hundert

ergibt.

Regel 13

Für die Zwecke des Artikels VII Absatz 6

lit. (b) können folgende Umstände unter anderem

als außergewöhnlich betrachtet werden: eine

nationale Katastrophe, ein größerer Streik, der

den Zinnbergbau während längerer Zeit lahmgelegt

hat, ein größerer Zusammenbruch der

Energieversorgung oder (im Falle Boliviens) der

Haupttransportverbindung zur Küste.

Regel 14

Der Ausdruck „Zinnerzeugung" bezieht sich

in dieser Anlage ausschließlich auf die Bergbauförderung und läßt demgemäß die Erzeugung

durch Schmelzverfahren außer acht.

für ratifiziert, erklärt gemäß Artikel III Absatz 1 des Übereinkommens, daß die Republik Österreich

an dem Übereinkommen als Verbraucherland teilzunehmen wünscht, und verspricht im Namen der

Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen,

vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Landesverteidigung

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. Juni 1966.

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Hetzenauer

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Bock

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Prader

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić

Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel XXIV Absatz 4 lit. a am 1. Juli 1966

vorläufig in Kraft getreten.

Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder

Annahmeurkunden gemäß Artikel XXIV Absatz 2 hinterlegt beziehungsweise Notifikationen gemäß

Absatz 4 lit. a dieses Artikels abgegeben

Australien, Belgien (namens der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion), Bolivien, Dänemark,

Frankreich, Indonesien, Italien, Japan, Kanada, Demokratische Republik Kongo, Republik

Korea, Malaysia, Mexiko, Niederlande, Nigeria, Spanien, Thailand, Tschechoslowakei, Türkei, Vereinigtes

Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Indien hat am 1. Juli 1966 seine Beitrittsurkunde gemäß Artikel XXV Absatz 1 lit. a und

Absatz 4 hinterlegt.

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