251. Drittes Internationales Zinnübereinkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das Dritte Internationale Zinnübereinkommen, welches also lautet
(Übersetzung)
Die vertragschließenden Regierungen sind in
Anerkennung
(a) der Tatsache, daß Grundstoffabkommen
zum wirtschaftlichen Wachstum, besonders in
erzeugenden Entwicklungsländern, wesentlich
beitragen können, indem sie eine kurzfristige
Preisstabilisierung und eine langfristige stetige
Entwicklung der Grundstoffmärkte sichern
helfen,
(b) des Wertes fortlaufender Zusammenarbeit
zwischen Erzeuger- und Verbraucherländern im
Rahmen eines internationalen Grundstoffabkommens,
um für Zinn belangvolle Probleme lösen
zu helfen,
(c) der außerordentlichen Wichtigkeit von Zinn
für zahlreiche Länder, die weitgehend von günstigen
und angemessenen Erzeugungs-, Verbrauchs-
oder Handelsbedingungen für Zinn abhängig
sind,
(d) der Notwendigkeit, das Gedeihen und das
Wachstum der Zinnindustrie, besonders in den
erzeugenden Entwicklungsländern, zu schützen
und zu fördern und dadurch ausreichende Zinnlieferungen
zu sichern, um die Interessen der
Verbraucher in den Einfuhrländern zu wahren,
und
(e) der Wichtigkeit für zinnerzeugende Länder,
ihre Kaufkraft für Einfuhren zu erhalten und
auszudehnen,
wie folgt übereingekommen
ARTIKEL I
Zielsetzung
Die Ziele dieses Übereinkommens sind
(a) für einen Ausgleich zwischen Welterzeugung
und -verbrauch von Zinn und die Verringerung
ernster Schwierigkeiten, die durch Überschuß
oder Verknappung von Zinn entstehen, zu
sorgen ;
(b) übermäßige Schwankungen des Zinnpreises
zu verhüten;
(c) Vorkehrungen zu treffen, die helfen, die
Erträge der Zinnausfuhr, besonders jene der erzeugenden
Entwicklungsländer, zu erhalten und
zu erhöhen, um damit beizutragen, daß diese
Länder mit Hilfsmitteln für eine Beschleunigung
des Wirtschaftswachstums und der sozialen Entwicklung,
bei gleichzeitiger Berücksichtigung der
Interessen der Verbraucher in den Einfuhrländern,
versehen werden;
(d) Bedingungen zu sichern, die beitragen, eine
dynamische und steigende Produktionsrate der
Erzeugung von Zinn auf der Grundlage eines
einträglichen Erlöses für die Erzeuger zu erreichen,
eine ausreichende Versorgung zu für die
Verbraucher annehmbaren Preisen zu gewährleisten
und für ein langfristiges Gleichgewicht
zwischen Erzeugung und Verbrauch zu sorgen;
(e) weitverbreitete Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung
und sonstige ernste Schwierigkeiten,
die als Folge von Mißverhältnissen zwischen
Angebot und Nachfrage bei Zinn entstehen
können, zu verhüten oder zu verringern;
(f) falls eine ernste Verknappung der Zinnvorräte
eintritt oder zu erwarten ist, Schritte zu
unternehmen, um eine Erhöhung der Zinnerzeugung
und eine gerechte Verteilung von Zinnmetall
zu angemessenen Preisen zu sichern;
(g) falls ein bedeutender Überschuß an Zinnvorräten
eintritt oder zu erwarten ist, Schritte
zu unternehmen, um ernste Schwierigkeiten, die
in den Erzeugerländern entstehen könnten, zu
mindern;
(h) Verfügungen über nichtgewerbliche Zinnvorräte
von Regierungen zu überprüfen und die
Kriterien für solche Verfügungen aufzustellen,
die jede allfällig entstehende Unsicherheit und
Schwierigkeit ausschalten würden;
(i) Vorkehrungen für die fortlaufende Untersuchung
der kurzfristigen und langfristigen Probleme
der Welt-Zinnindustrie zu treffen;
(j) die Notwendigkeit der Erschließung neuer
Zinnvorkommen und des Schutzes der vorhandenen
Lager gegen Raubbau oder vorzeitige Aufgabe
laufend zu überprüfen;
(k) eine ausgedehntere Mitwirkung in Organisationen,
die sich der Forschung zur Förderung
des Zinnverbrauchs widmen, zu unterstützen;
(l) die Arbeiten des durch das Erste und
Zweite Internationale Zinnübereinkommen errichteten
Internationalen Zinnrates fortzusetzen.
ARTIKEL II
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt
folgendes
Zinn bedeutet Zinnmetall, sonstiges raffiniertes
Zinn oder den Zinngehalt von Konzentraten
oder Erzen, die aus ihren natürlichen Vorkommen
gefördert worden sind. Für die
Zwecke dieser Begriffsbestimmungen gelten
nicht als „Erz" (a) Stoffe, die aus dem
Gestein für einen anderen Zweck als den der
Aufbereitung abgeschieden worden sind und
(b) Stoffe, die im Verlauf der Aufbereitung
ausgeschieden werden.
Zinnmetall bedeutet raffiniertes Zinn von
guter, handelsüblicher Qualität mit einem
Feingehalt von mindestens 9975 vom Hundert.
Ausgleichsvorrat bedeutet den gemäß den Bestimmungen
der Artikel X und XI dieses
Übereinkommens angelegten und verwalteten
Ausgleichsvorrat.
Bestände aus Zinnmaterialien bedeutet in bezug
auf den Ausgleichsvorrat auch Metall, das
für den Ausgleichsvorrat gekauft wurde,
jedoch beim Verwalter des Ausgleichsvorrats
noch nicht eingetroffen ist, nicht jedoch
Metall, das aus dem Ausgleichsvorrat verkauft,
aber vom Verwalter noch nicht ausgeliefert
wurde.
Tonne bedeutet die „long ton" von 2240 pounds
avoirdupois.
Nettoausfuhr bedeutet die unter den Umständen
gemäß Teil I der Anlage C dieses Übereinkommens
ausgeführte Menge abzüglich
der Einfuhrmenge im Sinne von Teil II der
gleichen Anlage.
Teilnehmerland bedeutet je nach dem Zusammenhang
die Regierung eines Landes, die in
ihrem eigenen Namen für alle ihre oder
Teile ihrer Gebiete oder im Namen eines
oder mehrerer der Länder oder Gebiete, in
deren Namen sie ermächtigt ist, Verpflichtungen
einzugehen, dieses Übereinkommen
ratifiziert, genehmigt oder angenommen
oder ihre Absicht, es zu ratifizieren, zu genehmigen
oder anzunehmen, notifiziert hat
oder ihm beigetreten ist oder die Regierung
eines oder mehrerer der Länder oder Gebiete,
in deren Namen eine gesonderte Teilnahme
gemäß Artikel III oder Artikel XXV
dieses Übereinkommens erklärt worden ist,
oder das Land oder Gebiet oder die Länder
oder Gebiete selbst.
Erzeugerland bedeutet ein Teilnehmerland, das
laut Erklärung in seiner eigenen oder in der
es betreffenden Ratifikations-, Genehmigungs-,
Annahme-, Notifikations- oder Beitrittsurkunde
ein Erzeugerland ist.
Verbraucherland bedeutet ein Teilnehmerland,
das laut Erklärung in seiner eigenen oder
in der es betreffenden Ratifikations-, Geneh-
migungs-, Annahme-, Notifikations- oder
Beitrittsurkunde ein Verbraucherland ist.
Beitragleistendes Land bedeutet ein Teilnehmerland,
das Beiträge im Ausgleichsvorrat besitzt.
Einfache Mehrheit bedeutet eine Mehrheit der
von Teilnehmerländern abgegebenen und
insgesamt gezählten Stimmen.
Aufgeteilte einfache Mehrheit bedeutet eine
Mehrheit der von den Erzeugerländern und
eine Mehrheit der von den Verbraucherländern
abgegebenen und getrennt gezählten
Stimmen.
Aufgeteilte Zweidrittelmehrheit bedeutet eine
Zweidrittelmehrheit der von den Erzeugerländern
und eine Zweidrittelmehrheit der
von den Verbraucherländern abgegebenen
und getrennt gezählten Stimmen.
Inkrafttreten bedeutet, soweit nichts Besonderes
bestimmt ist, das erste Inkrafttreten
dieses Übereinkommens ohne Rücksicht
darauf, ob es gemäß Artikel XXIV Absatz 4
vorläufig oder gemäß Absatz 3 desselben
Artikels endgültig ist.
Kontrollzeitraum bedeutet einen Zeitraum, der
zu einem solchen erklärt und für den eine
zulässige Gesamtausfuhrmenge festgesetzt
worden ist.
Vierteljahr bedeutet das Kalendervierteljahr,
das am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli beziehungsweise
1. Oktober beginnt.
ARTIKEL III
Kategorie der Teilnehmerländer
1. Jede vertragschließende Regierung erklärt
in ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde
oder in der Notifikation ihrer
Absicht zu ratifizieren, zu genehmigen oder anzunehmen,
die gemäß Artikel XXIV hinterlegt
wird, oder in ihrer Beitrittsurkunde, die gemäß
Artikel XXV hinterlegt wird, daß die Teilnahme
an dem Übereinkommen als Erzeuger- oder als
Verbraucherland gewünscht wird. Hat eine vertragschließende
Regierung dieses Übereinkommen
ratifiziert, genehmigt, angenommen, ihre
Absicht zu ratifizieren, zu genehmigen oder anzunehmen
notifiziert, oder ist sie diesem Übereinkommen
beigetreten, so kann sie in ihrer
Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme-, Notifikations-
oder Beitrittsurkunde oder zu jedem
späteren Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen
des Artikels XXV Absatz 2 erklären, daß eines
oder mehrere der Länder oder Gebiete, die an
der Erzeugung oder dem Verbrauch von Zinn
interessiert sind, und in deren Namen sie ermächtigt
ist, solche Verpflichtungen einzugehen,
sich als Erzeuger- beziehungsweise Verbraucherländer
gesondert an diesem Übereinkommen beteiligen.
2. Der Rat wird über Verlangen eines Teilnehmerlandes,
das einen Wechsel seiner Kategorie,
und zwar vom Verbraucherland zum Erzeugerland
beziehungsweise vom Erzeugerland zum
Verbraucherland, erwägt, für dieses Land so bald
wie möglich vorläufig der Sachlage entsprechende
Tonnenmengen und beziehungsweise oder Prozentsätze
festsetzen.
3. Nach einer solchen vorläufigen Festsetzung
kann die Regierung des betreffenden Teilnehmerlandes
dem Rat darlegen, daß die gemäß Absatz 1
abgegebene Erklärung abgeändert wird, um einen
Wechsel der Kategorie zu ermöglichen.
4. Nach Empfang dieser Darlegung setzt der
Rat das Datum fest, an dem die gemäß Absatz 2
festgesetzten vorläufigen Tonnenmengen und beziehungsweise
oder Prozentsätze endgültig und
wirksam werden.
5. Von dem vom Rat gemäß Absatz 4 festgelegten
Datum des Wirksamwerdens an hört
die betreffende vertragschließende Regierung auf,
Rechte und Vorrechte beziehungsweise Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen, die Ländern
in ihrer vorherigen Kategorie zustehen, innezuhaben,
und erwirbt alle Rechte und Vorrechte
und ist durch alle Verpflichtungen gebunden, die
auf Grund dieses Übereinkommens den Ländern
der neuen Kategorie zukommen,
mit der Maßgabe daß,
(a) bei einem Wechsel der Kategorie vom Erzeugerland
zum Verbraucherland, das Land,
das gewechselt hat, dessenungeachtet seine
Rechte auf Rückzahlung seines Anteils an
der Liquidierung des Ausgleichsvorrates bei
Beendigung dieses Übereinkommens gemäß
Artikel XIII beibehält, und
(b) bei einem Wechsel der Kategorie vom Verbraucherland
zum Erzeugerland, die vom
Rat für das Land, das gewechselt hat, festgelegten
Bedingungen im Vergleich dieses
Landes mit den anderen an diesem Übereinkommen
bereits teilnehmenden Erzeugerländern
angemessen sind.
ARTIKEL IV
Der Internationale Zinnrat
A. Errichtung
1. (a) Der durch das Zweite Internationale
Zinnübereinkommen errichtete Internationale
Zinnrat (im folgenden „Rat" genannt) bleibt
zum Zwecke der Durchführung des Dritten
Internationalen Zinnübereinkommens mit der
Mitgliedschaft, den Vollmachten und den Funktionen,
die in diesem Übereinkommen vorgesehen
sind, bestehen.
(b) Der Sitz des Rates ist London.
2. Der Rat setzt sich aus dem Vorsitzenden
und den Delegierten der Teilnehmerländer zusammen.
3. Jedes Teilnehmerland ist im Rat durch
einen Delegierten vertreten. Jedem Delegierten
können bei den Sitzungen des Rates Stellvertreter,
die ermächtigt sind, bei Abwesenheit des
Delegierten oder unter sonstigen besonderen
Umständen in seinem Namen zu handeln und
abzustimmen, und Berater zur Seite stehen.
4. (a) Der Rat ernennt mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit
einen unabhängigen Vorsitzenden,
der Staatsangehöriger eines der Teilnehmerländer
sein kann. Über die Ernennung des Vorsitzenden
wird auf der ersten Sitzung des Rates
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beraten.
(b) Der Vorsitzende darf während der fünf
Jahre vor seiner Ernennung nicht aktiv in der
Zinnindustrie oder im Zinnhandel tätig gewesen
sein und muß die in Absatz 8 festgelegten Bedingungen
erfüllen.
(c) Der Vorsitzende führt das Amt für die
Dauer und unter den Bedingungen, die der Rat
beschließt.
(d) Der Vorsitzende ist bei den Sitzungen des
Rates nicht stimmberechtigt.
5. Der Vorsitzende führt bei den Sitzunger
des Rates, dem er für die Durchführung und
Handhabung dieses Übereinkommens gemäß der;
Beschlüssen des Rates verantwortlich ist, den
Vorsitz.
6. Der Rat wählt jährlich zwei stellvertretende
Vorsitzende, und zwar einen aus den Delegierten
der Erzeugerländer und einen aus den
Delegierten der Verbraucherländer. Ein stellvertretender
Vorsitzender übernimmt, solange er als
Vorsitzender des Rates tätig ist, sämtliche Befugnisse
und Pflichten des Vorsitzenden, sofern der
Rat nichts anderes beschließt. Ein stellvertretender
Vorsitzender ist, solange er als Vorsitzender
tätig ist, nicht stimmberechtigt, kann aber eine
andere Person beauftragen, die Stimmrechte seiner
Delegation auszuüben.
7. (a) Der Rat ernennt einen Sekretär sowie
einen Verwalter des gemäß Artikel X gebildeten
Ausgleichsvorrates (im folgenden „Verwalter" genannt)
und legt die Bedingungen für die Tätigkeit
dieser beiden Amtsträger fest.
(b) Der Rat legt die Aufgaben des Sekretärs
fest und kann dem Vorsitzenden Anweisungen
erteilen, in welcher Weise der Verwalter die in
diesem Übereinkommen festgelegten sowie weitere
Aufgaben, deren Übertragung dem Rat
zweckmäßig erscheint, zu erfüllen hat.
(c) Diese Amtsträger sind in erster Linie dem
Vorsitzenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben
verantwortlich und werden von einem dem Rat
erforderlich erscheinenden Mitarbeiterstab unterstützt.
Die Art der Anstellung und die Arbeitsbedingungen
dieses Mitarbeiterstabs werden vom
Rat genehmigt.
8. Für die Ernennung und Beschäftigung des
Vorsitzenden, des Sekretärs, des Verwalters und
des Mitarbeiterstabes gilt als Voraussetzung, daß
sie in der Zinnindustrie oder im Zinnhandeï
keinerlei finanzielle Interessen besitzen dürfen
beziehungsweise diese aufgeben müssen, und daß
sie von keiner Regierung, Person oder Behörde,
mit Ausnahme des Rates oder einer Person, die
gemäß diesem Übereinkommen im Namen des
Rates handelt, Anweisungen in bezug auf ihre
Tätigkeit oder Aufgaben erbitten oder entgegennehmen
dürfen.
9. Über die Durchführung oder Handhabung
dieses Übereinkommens darf von einem Amtsträger
oder Angestellten des Rates keine Information
preisgegeben werden, es sei denn, daß
dies vom Rat genehmigt wird oder für die ordnungsgemäße
Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen
dieses Übereinkommens erforderlich ist.
B. Sitzungen
10. (a) Der Rat tritt mindestens viermal jährlich
zusammen.
(b) Sitzungen werden auf Antrag eines Teilnehmerlandes
oder auf Grund der Bestimmungen
dieses Übereinkommens vom Vorsitzenden oder
bei Verhinderung des Vorsitzenden vom Sekretär
einberufen. Der Vorsitzende kann Sitzungen
auch nach seinem Ermessen einberufen.
(c) Die Sitzungen finden, soweit der Rat nichts
anderes beschließt, am Sitz des Rates statt. Sie
sind, außer im Falle von Sitzungen, die gemäß
Artikel XII einberufen werden, mindestens
7 Tage im voraus bekanntzugeben.
11. Delegierte, die zwei Drittel der Gesamtstimmen
aller Erzeugerländer und zwei Drittel
der Gesamtstimmen aller Verbraucherländer besitzen,
sind zusammen bei Ratssitzungen beschlußfähig;
ist jedoch eine Ratssitzung nicht, wie
vorstehend festgelegt, beschlußfähig, so ist eine
weitere Sitzung nach frühestens 7 Tagen einzuberufen,
bei der Delegierte, die mehr als
1000 Stimmen besitzen, zusammen beschlußfähig
sind.
12. Jedes Teilnehmerland kann in für den
Rat annehmbarer Form ein anderes Teilnehmerland
ermächtigen, seine Interessen zu vertreten
und bei Sitzungen des Rates sein Stimmrecht auszuüben.
C. Abstimmung
13. Die Erzeugerländer besitzen insgesamt
1000 Stimmen, die unter ihnen so verteilt werden,
daß jedes Erzeugerland fünf Grundstimmen
und zusätzlich einen Stimmenanteil erhält, der
möglichst genau dem Anteil des in der Anlage A
angeführten oder von Zeit zu Zeit gemäß Artikel
VII Absatz 10 veröffentlichten Hundertsatzes
dieses Landes an der Summe der Hundertsätze
aller Erzeugerländer entspricht.
14. Die Verbraucherländer besitzen insgesamt
1000 Stimmen, die unter ihnen so verteilt werden,
daß jedes Verbraucherland fünf Grundstimmen
und zusätzlich einen Stimmenanteil erhält,
der möglichst genau dem Anteil der in
Anlage B für dieses Land genannten Menge an
der Gesamtmenge aller Verbraucherländer entspricht,
mit der Maßgabe, daß
(a) wenn mehr als 30 Verbraucherländer vertreten
sind, die Grundstimmenzahl für
jedes Verbraucherland die größte ganze
Zahl ist, die mit der Forderung vereinbar
ist, daß die gesamte Zahl der Grundstimmen
aller Verbraucherländer 150 nicht
übersteigt;
(b) wenn ein Land, das in der Anlage B nicht
angeführt ist, als Verbraucherland dieses
Übereinkommen ratifiziert, genehmigt, annimmt,
seine Absicht, es zu ratifizieren, zu
genehmigen oder anzunehmen, notifiziert
oder ihm beitritt oder einen Wechsel seiner
Kategorie vom Erzeugerland zum Verbraucherland
gemäß Artikel III Absatz 3
dieses Übereinkommens erklärt hat, der
Rat die Tonnenmenge für dieses Land bestimmt
und veröffentlicht. Diese Menge gilt
von dem durch den Rat festgesetzten Zeitpunkt
an für die Zwecke dieses Artikels so,
als ob sie eine der in der Anlage B angegebenen
Tonnenmengen wäre;
(c) der Rat bei seiner ersten Sitzung die Anlage
B ändern kann und die überprüfte
Anlage veröffentlicht, die für den Zweck
dieses Artikels unverzüglich wirksam wird;
und
(d) bei Sitzungen im zweiten Vierteljahr eines
jeden folgenden Kalenderjahres der Rat die
Zahlen des Zinnverbrauchs jedes Verbraucherlandes
in jedem der drei vorhergehenden
Kalenderjahre überprüft und auf
Grund der Durchschnittswerte dieser Verbrauchszahlen
für jedes Verbraucherland
geänderte Tonnenmengen veröffentlicht, die
am nächstfolgenden 1. Juli für die Zwecke
dieses Artikels so wirksam werden, als ob
es sich um die in der Anlage B angegebenen
Mengen handelte.
15. Kein Teilnehmerland darf mehr als
450 Stimmen besitzen.
16. Es gibt keine Bruchteile von Stimmen.
17. Liegt die Gesamtzahl der Stimmen der
Verbraucherländer oder der Erzeugerländer infolge
eines Versäumnisses eines oder mehrerer
der in Anlage A oder Anlage B angeführten
Länder, dieses Übereinkommen zu ratifizieren,
zu genehmigen, anzunehmen oder die Absicht
der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme
zu notifizieren, oder infolge der Wirkung der
Bestimmungen der Absätze 13 und 14 dieses
Artikels oder der Artikel V, X, XIX, XX, XXI,
XXII oder XXIV oder infolge eines Wechsels in
der Kategorie eines Teilnehmerlandes gemäß
Artikel III unter 1000, so werden die restlichen
Stimmen unter den anderen Verbraucher- beziehungsweise
Erzeugerländern möglichst im Verhältnis
ihrer bereits innegehabten Stimmen abzüglich
jeweils der Grundstimmen so verteilt, daß
keine Bruchteile von Stimmen entstehen.
18. Die Beschlüsse des Rates werden, soweit
nichts anderes vorgesehen ist, mit aufgeteilter
einfacher Mehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung
gilt nicht als Abgabe einer zustimmenden oder
ablehnenden Stimme. Bei der Stimmabgabe darf
ein Delegierter seine Stimme nicht aufteilen.
D. Aufgaben und Pflichten
19. (a) Der Rat erhält vom Vorsitzenden
jederzeit auf Wunsch die ihm für die Erfüllung
seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens
notwendig erscheinenden Informationen
über die Bestände und Geschäftsvorgänge des
Ausgleichsvorrates.
(b) Der Rat veröffentlicht
(i) nach Ablauf jedes Rechnungsjahres
einen Bericht über seine Tätigkeit in
diesem Jahr; und
(ii) nach Ablauf jedes Vierteljahres eine
Übersicht über seine Bestände an Zinnmetall
bei Ablauf dieses Vierteljahres.
Die unter lit. (b) erwähnten Übersichten und
Berichte dürfen nicht vor drei Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, auf den sie sich beziehen,
veröffentlicht werden, außer der Rat beschließt es.
20. Der Rat trifft alle geeigneten Vorkehrungen
für die Beratschlagung und Zusammenarbeit
mit
(a) den Vereinten Nationen, ihren zuständigen
Organen — insbesondere der Konferenz der
Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung —,
ihren SpezialOrganisationen,
und
(b) Nichtteilnehmerländern, die Mitglieder
der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen
sind oder die Mitglieder des
Zweiten Internationalen Zinnübereinkommens
waren.
21. Der Rat kann Teilnehmerländer auffordern,
alle für eine zufriedenstellende Handhabung
dieses Übereinkommens notwendigen
Informationen zu liefern, und die Teilnehmer
haben vorbehaltlich der Bestimmungen des
Artikels XIX die so angeforderten Informationen
möglichst weitgehend beizustellen.
22. Der Rat schätzt wenigstens einmal in
jedem Vierteljahr die voraussichtliche Erzeugung
und den voraussichtlichen Verbrauch von Zinn
für das folgende Vierteljahr.
23. Der Rat erhält die Befugnisse und erfüllt
die Pflichten, die für die Handhabung und
Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich
sind, einschließlich der Befugnis, für die
Zwecke des gemäß Artikel V errichteten Verwaltungskontos
Darlehen aufzunehmen.
24. Der Rat kann Studien über kurzfristige
und langfristige Probleme der Zinnindustrie
unternehmen oder fördern.
25. (a) Der Rat kann Ausschüsse bilden, die
ihm zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner
Aufgaben notwendig erscheinen.
(b) Der Rat kann jede Befugnis, die er mit
aufgeteilter einfacher Mehrheit ausüben kann,
jederzeit durch Beschluß einer aufgeteilten Zweidrittelmehrheit
einem Ausschuß übertragen. Über
den Auftrag eines solchen Ausschusses und die
Bestellung seiner Mitglieder beschließt der Rat
mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit. Diese Übertragung
kann der Rat jederzeit mit einfacher
Mehrheit widerrufen.
26. (a) Der Rat legt selbst seine Geschäftsordnung
fest.
(b) Ausschüsse des Rates können, sofern der
Rat nichts anderes beschließt, selbst ihre Geschäftsordnung
festlegen.
E. Vorrechte und Immunitäten
27. Der Rat genießt in jedem Teilnehmerland
die devisenrechtlichen Erleichterungen, die für
die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß diesem
Übereinkommen notwendig sind.
28. Der Rat besitzt in jedem Teilnehmerland
im Rahmen des dort geltenden Rechtes die zur
Erfüllung seiner Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen
notwendige Rechtsfähigkeit.
29. Der Rat ist in jedem Teilnehmerland im
Rahmen des dort geltenden Rechtes von der Besteuerung
seines Vermögens, Einkommens und
sonstigen Eigentums befreit, soweit es für die
Erfüllung seiner Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen
notwendig ist.
30. Die Regierung des Landes, in dem der
Rat seinen Sitz hat, gewährt für die vom Rat
an seine Bediensteten gezahlten Vergütungen
Steuerfreiheit, soweit diese Bediensteten nicht
Staatsangehörige des Landes sind, in dem der
Rat seinen Sitz hat.
ARTIKEL V
Finanzwesen
1. (a) Für die Handhabung und Durchführung
dieses Übereinkommens werden zwei Konten
geführt.
(b) Die Verwaltungs- und Büroausgaben des
Rates einschließlich der Vergütungen des Vorsitzenden,
des Sekretärs, des Verwalters und des
Mitarbeiterstabes laufen über das eine Konto (im
folgenden „Verwaltungskonto" genannt).
(c) Alle Ausgaben, die im Verlauf von Transaktionen
oder Geschäftsvorgängen des Ausgleichsvorrates
entstanden oder auf diese zurückzuführen
sind, einschließlich aller Auslagen für
Lagerung, Provisionen, Versicherung, Telephon-
und Telegraphenverbindungen gehen zu Lasten
der von den Teilnehmerländern gemäß diesem
Übereinkommen an den Ausgleichsvorrat zu
zahlenden Beiträge und werden vom Verwalter
auf dem anderen Konto (im folgenden „Ausgleichsvorrats-
Konto" genannt) geführt.
2. Bei seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
(a) legt der Rat sein Rechnungsjahr fest und
(b) genehmigt Voranschläge für die über das
Verwaltungskonto laufenden Beiträge und
Ausgaben für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten
des Übereinkommens und dem
Ablauf des Rechnungsjahres.
Danach genehmigt er ähnliche jährliche Voranschläge
für jedes Rechnungsjahr. Stellt sich zu
irgendeiner Zeit im Laufe eines Rechnungsjahres
heraus, daß das auf dem Verwaltungskonto vorhandene
Guthaben nicht ausreicht, die Verwaltungs-
und Büroausgaben des Rates zu decken,
so kann der Rat für den Rest des Jahres ergänzende
Voranschläge genehmigen.
3. Auf der Grundlage dieser Voranschläge
setzt der Rat den Beitrag jedes Teilnehmerlandes
zum Verwaltungskonto in Pfund Sterling fest;
nach Mitteilung der Beitragsfestsetzung ist jedes
Teilnehmerland verpflichtet, dem Sekretär des
Rates seinen vollen Beitrag zu zahlen. Jedes Teilnehmerland
hat für jede Stimme, die es am Tag
der Beitragsfestsetzung im Rat besitzt, ein Zweitausendstel
des benötigten Gesamtbetrages zu
zahlen, mit der Maßgabe, daß kein Land weniger
als 100 Pfund Sterling in jedem Rechnungsjahr
beiträgt.
4. Zahlungen an den Rat durch Teilnehmerländer
gemäß diesem Artikel und den Artikeln
VII und X und Zahlungen durch den Rat
an Teilnehmerländer gemäß den Artikeln X,
XIII und XXIII erfolgen in Pfund Sterling oder
nach Wahl des Teilnehmerlandes in einer Währung,
die auf dem Londoner Devisenmarkt frei
in Pfund Sterling konvertierbar ist.
5. Der Rat kann jedem Teilnehmerland, das
seinen Beitrag nicht innerhalb von 6 Monaten
nach Mitteilung der Beitragsfestsetzung auf das
Verwaltungskonto einzahlt, sein Stimmrecht auf
den Sitzungen des Rates entziehen. Zahlt dieses
Land seinen Beitrag nicht innerhalb von 12 Monaten
nach dem Tag der Mitteilung der Beitragsfestsetzung,
so kann ihm der Rat alle sonstigen
Rechte nach diesem Übereinkommen einschließlich
des dem unbezahlten Beitrag entsprechenden
Anteils seiner Ansprüche auf Beteiligung an der
Liquidierung des Ausgleichsvorrates gemäß Artikel
XIII entziehen, mit der Maßgabe, daß der
Rat nach Zahlung eines solchen ausstehenden
Beitrages die Rechte des betreffenden Landes, die
ihm gemäß diesem Absatz entzogen worden sind,
wiederherstellt.
6. Der Rat veröffentlicht, so bald wie möglich,
nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die geprüften
Verwaltungs- und Ausgleichsvorrats-
Konten mit der Maßgabe allerdings, daß diese
Ausgleichsvorrats-Konten nicht vor drei Monaten
nach Ablauf des Rechnungsjahres, auf das sie sich
beziehen, veröffentlicht werden dürfen.
7. Der Rat haftet nicht für die Ausgaben
der Delegierten beim Rat oder bei Ausschüssen
des Rates oder ihrer Stellvertreter oder Berater.
ARTIKEL VI
Mindest- und Höchstpreise
1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens
werden Mindest- und Höchstpreise für Zinnmetall
festgesetzt.
2. Die anfänglichen Mindest- und Höchstpreise
sind die Mindest- und Höchstpreise, die
gemäß dem Zweiten Übereinkommen am Tage
seiner Beendigung in Kraft waren.
3. Die Spanne zwischen den Mindest- und
Höchstpreisen wird in drei Zonen eingeteilt. Der
Rat kann bei jeder Sitzung die Ausdehnung einer
oder mehrerer dieser Zonen beschließen.
4. (a) Der Rat prüft auf seiner ersten Sitzung
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und
später von Zeit zu Zeit oder gemäß Artikel XII,
ob die Mindest- und Höchstpreise für die Erreichung
der Ziele dieses Übereinkommens geeignet
sind, und kann einen der beiden oder beide
Preise ändern.
(b) Hiebei berücksichtigt der Rat die jeweiligen
Tendenzen der Erzeugung und des Verbrauches
von Zinn, die vorhandene Produktionskapazität,
die Angemessenheit des jeweiligen Preises zur
Erhaltung einer ausreichenden künftigen Produktionskapazität
und sonstige erhebliche Faktoren.
5. Der Rat veröffentlicht so bald wie möglich
alle geänderten Mindest- oder Höchstpreise einschließlich
der gemäß Artikel XII festgesetzten
vorläufigen oder geänderten Preise und jede geänderte
Einteilung der Preisspanne.
ARTIKEL VII
Ausfuhrkontrolle
1. Der Rat bestimmt von Zeit zu Zeit die
Zinnmengen, die gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels aus den Erzeugerländern ausgeführt
werden dürfen.
2. (a) Der Rat kann auf Grund seiner Überprüfung
der gemäß Artikel IV Absatz 22 erfolgten
Schätzung der Erzeugung und des Verbrauchs
und unter Berücksichtigung der Zinnmetallmengen
und des Bargeldes, die im Ausgleichsvorrat
vorhanden sind, der Menge, der Verfügbarkeit
und der voraussichtlichen Entwicklung anderer
Vorräte, des Zinnhandels, des jeweiligen Zinnmetallpreises
und anderer erheblicher Faktoren
einen Kontrollzeitraum bestimmen und setzt mit
derselben Entschließung eine zulässige Gesamtausfuhrmenge
für diesen Kontrollzeitraum fest.
Bei der Festsetzung dieser Menge ist der Rat verpflichtet,
das Angebot der Nachfrage anzupassen,
um den Preis des Zinnmetalls zwischen Mindest-
und Höchstpreis zu halten. Der Rat hat auch
bemüht zu sein, im Ausgleichsvorrat einen ausreichenden
Bestand an Zinnmetall und Bargeld
verfügbar zu halten, um jede durch unvorhergesehene
Umstände hervorgerufene Diskrepanz
zwischen Angebot und Nachfrage auszugleichen.
(b) Die Kontrollzeiträume entsprechen dem
Vierteljahr, mit der Maßgabe, daß jedesmal,
wenn die Ausfuhrbegrenzung erstmalig während
der Laufzeit dieses Übereinkommens eingeführt
oder nach einer Unterbrechung, während der
keine Ausfuhrbegrenzung bestand, wieder eingeführt
wird, der Rat jeden Zeitraum zum Kontrollzeitraum
erklären kann, der höchstens fünf
Monate und mindestens zwei Monate umfaßt und
am 31. März, 30. Juni, 30. September oder
31. Dezember endet.
(c) Die Begrenzung der Ausfuhr in jedem
Kontrollzeitraum gemäß diesem Übereinkommen
bedarf eines ausdrücklichen Beschlusses des
Rates für diesen Kontrollzeitraum; eine solche
Begrenzung gilt während eines Zeitraumes nur
dann, wenn ihn der Rat zum Kontrollzeitraum
erklärt und für ihn eine zulässige Gesamtausfuhrmenge
festgesetzt hat.
(d) Der Rat bestimmt einen Kontrollzeitraum
nur dann, wenn er feststellt, daß zu Beginn des
Zeitraumes voraussichtlich mindestens 10.000 t
Zinnmetall im Ausgleichsvorrat vorhanden sind,
mit der Maßgabe, daß
(i) die Zahl für die Zwecke dieses Absatzes
5.000 t beträgt, wenn ein Kontrollzeitraum
das erste Mal nach einer
Unterbrechung, während der keine
Ausfuhrbegrenzung in Kraft war, bestimmt
wird, und
(ii) der Rat mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit
für jeden beliebigen Zeitraum
die vorgeschriebene Menge von
10.000 beziehungsweise 5.000 t verringern
kann.
(e) Eine in Kraft getretene zulässige Gesamtausfuhrmenge
wird im Laufe des Zeitraumes, auf
den sie sich bezieht, nicht allein deswegen ungültig,
weil die Bestände des Ausgleichsvorrates
unter die nach lit. (d) dieses Absatzes vorgeschriebene
Mindestmenge oder eine andere
Menge Zinnmetalls, die nach derselben lit. (d)
an ihre Stelle tritt, gesunken sind.
(f) Der Rat kann Kontrollzeiträume bestimmen
und zulässige Gesamtausfuhrmengen festlegen,
ungeachtet der Einschränkung oder der
Einstellung der Handhabung des Ausgleichsvorrates
gemäß Artikel XI Absatz 6 oder Artikel XII
Absatz 3.
(g) Der Rat kann eine zulässige Gesamtausfuhrmenge,
die früher gemäß lit. (a) dieses Absatzes
festgesetzt worden ist, ändern, jedoch mit
der Maßgabe, daß eine zulässige Gesamtausfuhrmenge
nicht während des Kontrollzeitraumes gesenkt
werden darf, auf den sie sich bezieht.
(h) Wenn der Rat nach den Bestimmungen
dieses Absatzes einen Kontrollzeitraum bestimmt
und eine zulässige Gesamtausfuhrmenge für
diesen Zeitraum festgelegt hat, so kann er gleichzeitig
jedes Verbraucherland, das auch Zinn aus
Minen innerhalb seines Gebietes oder seiner
Gebiete fördert, einladen, für diesen Zeitraum
seine Ausfuhren von Zinn, das aus dieser Erzeugung
stammt, in einem Ausmaß zu begrenzen,
das vom Rat im Einvernehmen mit dem betreffenden
Land als angemessen erachtet wird.
3. Ist auf Grund des Zweiten Internationalen
Zinnabkommens eine zulässige Gesamtausfuhrmenge
für das letzte Vierteljahr des genannten
Übereinkommens festgelegt worden und bei
dessen Ablauf noch in Kraft, so hat ungeachtet
der Bestimmungen des Absatzes 2
(a) ein mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens
beginnender Kontrollzeitraum als gemäß
diesem Übereinkommen bestimmt zu
gelten und
(b) die für diesen Kontrollzeitraum zulässige
Gesamtausfuhrmenge in einem entsprechenden
Verhältnis zu derjenigen zu stehen, die
durch das Zweite Übereinkommen für das
letzte Vierteljahr des genannten Übereinkommens
festgelegt wurde, solange der Rat
sie nicht gemäß diesem Artikel geändert
hat.
Dies gilt mit der Maßgabe, daß der Rat, wenn
am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens
weniger als 10.000 t Zinnmetall im Ausgleichsvorrat
vorhanden sind, die Lage bei seiner
ersten Sitzung prüft; kommt kein Beschluß, die
Ausfuhrbegrenzung aufrechtzuerhalten, zustande,
so gilt der betreffende Zeitraum nicht mehr als
Kontrollzeitraum,
4. Die zulässige Gesamtausfuhrmenge für
einen Kontrollzeitraum wird auf die Erzeugerländer
im Verhältnis ihrer Hundertsätze verteilt,
die in Anlage A oder in einer Tabelle über
geänderte Hundertsätze genannt sind, die gegebenenfalls
gemäß diesem Übereinkommen veröffentlicht
wird; die in dieser Weise für ein
Land für einen Kontrollzeitraum berechnete
Zinnmenge ist die zulässige Ausfuhrmenge dieses
Landes für den betreffenden Kontrollzeitraum.
5. Wenn nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
ein Land als Erzeugerland dieses Übereinkommen
ratifiziert, genehmigt, annimmt,
seine Absicht, es zu ratifizieren, zu genehmigen
oder anzunehmen, notifiziert oder ihm beitritt,
oder einen Wechsel seiner Kategorie vom Verbraucher
zum Erzeugerland gemäß Artikel III
Absatz 3 erklärt hat, bestimmt der Rat den
Hundertsatz für dieses Land und setzt für alle
anderen teilnehmenden Erzeugerländer Hundertsätze
im Verhältnis ihrer bisherigen Hundertsätze
fest.
6. (a) Der Rat überprüft die Hundertsätze
der Erzeugerländer und bestimmt sie gemäß Anlage
G neu. Außer bei der ersten Neufestsetzung,
die bei der ersten Sitzung des Rates stattfindet,
darf der Hundertsatz eines Erzeugerlandes innerhalb
eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht
um mehr als ein Zehntel seines bei Beginn dieses
Zeitraumes geltenden Hundertsatzes verringert
werden.
(b) Der Rat zieht bei jeder Maßnahme, die
er gemäß den Bestimmungen der Anlage G zu
ergreifen beabsichtigt, alle Umstände entsprechend
in Betracht, die von einem Erzeugerland
als außergewöhnlich angeführt werden, und kann
mit einer aufgeteilten Zweidrittelmehrheit die
volle Anwendung dieser Bestimmungen aufheben
oder ändern.
(c) Der Rat kann von Zeit zu Zeit mit aufgeteilter
Zweidrittelmehrheit die Anlage G ändern;
alle derartigen Änderungen gelten so, als wären
sie in der Anlage enthalten.
(d) Die Hundertsätze, die sich gemäß dem in
diesem Absatz dargelegten Verfahren ergeben,
werden veröffentlicht und treten an dem ersten
Tag des Vierteljahres, das dem Tag des Ratsbeschlusses
folgt, anstelle der in der Anlage A genannten
Hundertsätze in Kraft.
7. (a) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes
4 kann der Rat mit Zustimmung eines
Erzeugerlandes dessen Anteil an der zulässigen
Gesamtausfuhrmenge verringern und den Verringerungsbetrag
auf die übrigen Erzeugerländer
im Verhältnis ihrer Hundertsätze oder, sofern
es die Umstände erfordern, in anderer Weise neu
verteilen.
(b) Die gemäß lit. (a) dieses Absatzes für ein
Erzeugerland für einen Kontrollzeitraum festgesetzte
Zinnmenge gilt für die Zwecke dieses
Artikels als die zulässige Ausfuhrmenge dieses
Landes für den betreffenden Kontrollzeitraum.
8. (a) Es ist Pflicht jedes Erzeugerlandes, das
glaubt, innerhalb eines Kontrollzeitraumes voraussichtlich
nicht so viel Zinn ausführen zu
können, wie es auf Grund seiner zulässigen Ausfuhrmenge
innerhalb dieses Kontrollzeitraumes
ausführen dürfte, so bald wie möglich, auf keinen
Fall aber später als einen Kalendermonat nach
dem Tag, an dem seine zulässige Ausfuhrmenge
in Kraft getreten ist, dem Rat eine entsprechende
Erklärung abzugeben.
(b) Wenn der Rat eine solche Erklärung erhalten
hat, oder der Meinung ist, daß ein Erzeugerland
voraussichtlich nicht in der Lage sein
wird, in einem Kontrollzeitraum so viel Zinn
auszuführen, wie es auf Grund seiner zulässigen
Ausfuhrmenge ausführen dürfte, so kann er die
zulässige Gesamtausfuhrmenge für den betreffen-
den Kontrollzeitraum um einen Betrag erhöhen,
der seiner Ansicht nach gewährleistet, daß die
erforderliche zulässige Gesamtausfuhrmenge
wirklich ausgeführt wird.
9. (a) Die Nettoausfuhr von Zinn aus jedem
Erzeugerland während jedes Kontrollzeitraumes
ist, soweit in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen
ist, auf die zulässige Ausfuhrmenge dieses
Landes für diesen Kontrollzeitraum zu begrenzen.
(b) Übersteigen ungeachtet der Bestimmungen
der lit. (a) dieses Absatzes die Nettoausfuhren
an Zinn aus einem Erzeugerland in einem Kontrollzeitraum
seine zulässige Ausfuhrmenge für
diesen Kontrollzeitraum um mehr als fünf vom
Hundert, so kann der Rat das betreffende Land
auffordern, einen zusätzlichen Beitrag zum Ausgleichsvorrat
zu leisten, der nicht höher ist als
die Menge, um die diese Ausfuhr die sonst zulässige
Ausfuhrmenge übersteigt. Dieser Beitrag
ist in Zinnmetall oder in bar oder in einem
solchen Verhältnis in Zinnmetall und in bar und
bis zu dem Tage oder den Tagen zu leisten, wie
es der Rat bestimmt. Der Teil des Beitrages,
der gegebenenfalls in bar zu zahlen ist, wird
zu dem am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens
geltenden Mindestpreis berechnet. Der
Teil des Beitrages, der gegebenenfalls in Zinnmetall
zu leisten ist, wird auf die zulässige Ausfuhrmenge
des betreffenden Landes für den
Kontrollzeitraum, in dem dieser Beitrag geleistet
wird, angerechnet und ihr nicht hinzugerechnet.
(c) Übersteigen ungeachtet der Bestimmungen
der lit. (a) dieses Absatzes die gesamten Nettoausfuhren
von Zinn aus einem Erzeugerland in
vier aufeinanderfolgenden Kontrollzeiträumen,
einschließlich gegebenenfalls des in lit. (b) dieses
Absatzes erwähnten Kontrollzeitraumes, die
Gesamthöhe seiner zulässigen Ausfuhrmengen für
diese Zeiträume um mehr als eins vom Hundert,
so können die zulässigen Ausfuhrmengen dieses
Landes für jeden der vier folgenden Kontrollzeiträume
um ein Viertel der insgesamt zuviel
ausgeführten Menge oder, wenn der Rat es beschließt,
um einen größeren Bruchteil, höchstens
jedoch die Hälfte, gekürzt werden. Eine solche
Kürzung wird in und ab dem Kontrollzeitraum
wirksam, der unmittelbar dem folgt, in dem der
Beschluß des Rates gefaßt wurde.
(d) Übersteigen nach solchen vier aufeinanderfolgenden
Kontrollzeiträumen (in denen die gesamten
Nettoausfuhren von Zinn aus einem Land
seine zulässige Ausfuhrmenge gemäß lit. (c) dieses
Absatzes überstiegen haben) die gesamten Nettoausfuhren
von Zinn aus diesem Land in vier
weiteren aufeinanderfolgenden Kontrollzeiträumen
(die keine der in lit. (c) behandelten
Kontrollzeiträume einschließen) die Gesamthöhe
der in diesen vier Kontrollzeiträumen zulässigen
Ausfuhrmengen, so kann der Rat zusätzlich zur
Kürzung der zulässigen Gesamtausfuhrmenge
dieses Landes gemäß den Bestimmungen der
lit. (c) erklären, daß das Land einen Teil seiner
Rechte auf Teilnahme an der Liquidierung des
Ausgleichsvorrates, der erstmalig die Hälfte seines
Anspruches nicht übersteigen darf, verwirkt. Der
Rat kann jederzeit zu von ihm festgesetzten
Bedingungen den so verwirkten Teil der Rechte
des betreffenden Landes wiederherstellen.
(e) Es ist Pflicht eines Erzeugerlandes, das eine
Zinnmenge ausgeführt hat, die über seine zulässige
Ausfuhrmenge und sonstige nach anderen
Bestimmungen dieses Artikels zulässige Mengen
hinausgeht, wirksame Schritte zu unternehmen,
um die Verletzung dieses Übereinkommens so
bald wie möglich zu bereinigen; der Rat hat bei
der Entscheidung über die gemäß diesem Absatz
zu treffenden Maßnahmen jede Unterlassung,
solche Schritte zu unternehmen, oder deren Verzögerung
zu berücksichtigen.
10. (a) Beträgt infolge der Festsetzung oder
Änderung des Hundertsatzes eines Erzeugerlandes
oder des Rücktrittes eines Erzeugerlandes
die Summe der Hundertsätze nicht mehr hundert,
so werden die Hundertsätze aller anderen Erzeugerländer
anteilig so berichtigt, daß die Summe
der Hundertsätze wieder hundert ergibt.
(b) Der Rat veröffentlicht dann so bald wie
möglich die geänderte Liste der Hundertsätze,
die für die Zwecke der Ausfuhrkontrolle mit dem
ersten Tage des Kontrollzeitraumes, der demjenigen
folgt, in dem der Beschluß, die Hundertsätze
zu ändern, gefaßt wurde, in Kraft tritt.
11. Jedes Erzeugerland trifft alle notwendigen
Maßnahmen, um die Bestimmungen dieses
Artikels zu stützen und durchzuführen, damit
seine Ausfuhr in jedem Kontrollzeitraum so
genau wie möglich der zulässigen Ausfuhrmenge
entspricht.
12. Für die Zwecke dieses Artikels kann der
Rat beschließen, daß auf die Zinnausfuhr eines
Erzeugerlandes auch der Zinngehalt jeglichen aus
der Erzförderung des betreffenden Landes stammenden
Materials angerechnet wird.
13. Zinn gilt als ausgeführt, wenn im Falle
eines in der Anlage C genannten Landes die in
dieser Anlage neben dem Namen dieses Landes
angeführten Formalitäten erfüllt wurden, mit
der Maßgabe, daß
(a) der Rat von Zeit zu Zeit mit Zustimmung
des betreffenden Landes die Anlage C ändern
kann und eine solche Änderung gilt,
als wäre sie in dieser Anlage enthalten;
(b) wenn Zinn aus einem Erzeugerland in einer
in Anlage C nicht vorgesehenen Weise ausgeführt
wird, der Rat entscheidet, ob dieses
Zinn für die Zwecke dieses Übereinkommens
als ausgeführt und zutreffendenfalls zu
welchem Zeitpunkt eine solche Ausfuhr als
durchgeführt gilt.
14. Für die Zwecke des Absatzes 9 lit. (b), (c)
und (d) gelten Kontrollzeiträume, für die zulässige
Gesamtausfuhrmengen gemäß Artikel VII
Absatz 2 des Zweiten Übereinkommens festgesetzt
worden sind, und Strafen, die gemäß Artikel
VII des Zweiten Übereinkommens auferlegt
worden sind, mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens
gemäß diesem Artikel festgesetzt oder
auferlegt.
ARTIKEL VIII
Sonderausfuhren
1. Hat der Rat einen Kontrollzeitraum erklärt,
so kann er jederzeit, falls er die Bedingungen
der Anlage D als erfüllt ansieht, mit aufgeteilter
Zweidrittelmehrheit die Ausfuhr (im folgenden
„Sonderausfuhr" genannt) einer bestimmten
Zinnmenge zusätzlich zu der in Artikel
VII Absatz 4 genannten zulässigen Ausfuhrmenge
genehmigen.
2. Der Rat kann mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit
die ihm notwendig erscheinenden Bedingungen
für eine Sonderausfuhr auferlegen.
3. Werden die Bestimmungen des Artikels
XIV und die vom Rat gemäß Absatz 2 auferlegten
Bedingungen erfüllt, so ist eine Sonderausfuhr,
falls die Bestimmungen des Artikels VII
Absatz 7, 8 und 9 angewendet werden, nicht anzurechnen.
4. Der Rat kann mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit
jederzeit die Bedingungen in Anlage D
ändern, mit der Maßgabe, daß solche Änderungen
ohne Nachteile für Maßnahmen sind, die
von einem Land gemäß einer erteilten Genehmigung
und gemäß Absatz 2 bereits auferlegten Bedingungen
getroffen wurden.
ARTIKEL IX
Besondere Lager
1. Ein Erzeugerland kann mit Zustimmung
des Rates jederzeit besondere Zinnmetallager
beim Verwalter einrichten. Ein besonderes Lager
ist nicht als Teil des Ausgleichsvorrates zu behandeln
und steht dem Verwalter nicht zur Verfügung.
2. Ein Erzeugerland, das dem Rat seine Absicht
mitgeteilt hat, ein besonderes Lager für
Zinnmetall aus diesem Land zu errichten, darf
vorbehaltlich der Beibringung des Nachweises,
den der Rat zur Identifizierung des ausgeführten
Metalls oder der ausgeführten Konzentrate mit
dem Gegenstand des besonderen Lagers bildenden
Zinnmetall fordern kann, dieses Metall oder diese
Konzentrate zusätzlich zu einer diesem Land gegebenenfalls
gemäß Artikel VII Absatz 4 zuerkannten
zulässigen Ausfuhrmenge ausführen;
vorbehaltlich der Einhaltung des Artikels XIV
durch das Erzeugerland findet Artikel VII Absatz
7, 8 und 9 auf solche Ausfuhren keine Anwendung.
3. Besondere Lager können von dem Verwalter
nur an dem Ort oder den Orten, die der Rat
bestimmt, entgegengenommen werden.
4. Der Vorsitzende notifiziert den Teilnehmerländern
den Erhalt solcher besonderer Lager.
5. Ein Erzeugerland, das ein besonderes
Zinnmetallager errichtet hat, kann dieses ganz
oder teilweise zurückziehen, um in einem Kontrollzeitraum
seine zulässige Ausfuhrmenge ganz
oder teilweise einzuhalten. In diesem Fall gilt die
dem besonderen Lager entnommene Menge als
für die Zwecke des Artikels VII in dem Kontrollzeitraum
ausgeführt, in dem die Entnahme erfolgt
ist.
6. In jedem Vierteljahr, das nicht zum Kontrollzeitraum
erklärt worden ist, steht jedes besondere
Lager dem Land, das es errichtet hat,
vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels
XIV Absatz 9 zur Verfügung.
7. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit
einem besonderen Lager entstehen, werden von
dem Land getragen, das das Lager errichtet; der
Rat trägt keine Kosten.
ARTIKEL X
Bildung eines Ausgleichsvorrates
1. Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
wird ein Ausgleichsvorrat gebildet und unterhalten.
Beiträge hiezu leisten die Erzeugerländer
gemäß Absatz 2. Freiwillige Beiträge hiezu können
von Teilnehmerländern gemäß Absatz 7 geleistet
werden.
2. (a) Die Erzeugerländer leisten Beiträge, die
sich auf den Gegenwert von insgesamt 20.000 t
Zinnmetall belaufen. Die Hälfte dieses Gesamtbeitrages
ist bei Inkrafttreten des Übereinkommens
fällig und nach Maßgabe der Bestimmungen
der lit. (b) dieses Absatzes am Tag der ersten
Ratssitzung gemäß diesem Übereinkommen zu
leisten. Der Rat kann jederzeit bestimmen, an
welchem Tag oder welchen Tagen und in welchen
Raten die zweite Hälfte des gesamten Beitrages
zu leisten ist.
(b) Der Rat beschließt, welche Teile der Beiträge,
die gemäß lit. (a) dieses Absatzes zu leisten
sind, in bar und welche in Zinnmetall fällig sind.
Die Erzeugerländer zahlen den Baranteil am
Tage des Ratsbeschlusses und entrichten den
Zinnmetallanteil innerhalb von drei Monaten
nach dem Tag eines solchen Beschlusses.
3. Beiträge, die gemäß Absatz 2 fällig sind,
können mit Zustimmung des betreffenden beitragleistenden
Landes durch Übertrag von dem
gemäß dem Zweiten Übereinkommen bereitgestellten
Ausgleichsvorrat geleistet werden.
4. (a) Die in Absatz 2 angeführten Beiträge
werden zwischen den Erzeugerländern nach den
Hundertsätzen in Anlage A aufgeteilt. Die Beiträge
werden nach den bei der ersten Ratssitzung
gemäß Artikel VII Absatz 6 und der Anlage G
überprüften und neu bestimmten Hundertsätzen
neu aufgeteilt.
(b) Der Rat leistet, wenn er die nach dieser
Neueinteilung fälligen Summen eingehoben hat,
unverzüglich die entsprechenden Zahlungen an
jedes der Länder, dem eine Zahlung nach dieser
Neueinteilung zusteht.
5. (a) Wenn bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens
ein Erzeugerland dieses Übereinkommen
ratifiziert, genehmigt oder annimmt,
seine Absicht zur Ratifikation, Genehmigung
oder Annahme notifiziert oder ihm beitritt,
oder wenn ein Verbraucherland einen Wechsel
in seiner Kategorie zu einem Erzeugerland gemäß
Artikel III erklärt hat, werden die Beiträge
dieses Landes auf Grund seines Hundertsatzes in
Anlage A vom Rat festgesetzt.
(b) Die gemäß lit. (a) dieses Absatzes festgesetzten
Beiträge sind an dem Tag der Hinterlegung
der Urkunde oder an dem vom Rat gemäß
Artikel III Absatz 4 bestimmten Tag zu
leisten.
(c) Der Rat kann anordnen, daß Rückerstattungen,
die insgesamt den Betrag eines gemäß
lit. (a) dieses Absatzes erhaltenen Beitrages nicht
übersteigen dürfen, an die anderen Erzeugerländer
zu leisten sind; beschließt der Rat, daß derartige
Rückerstattungen ganz oder teilweise in
Zinnmetall zu leisten sind, so kann er an diese
Rückerstattungen die Bedingungen knüpfen, die
ihm notwendig erscheinen.
6. (a) Der Rat kann für die Zwecke des Ausgleichsvorrates
und gegen Sicherstellung durch
Zinnlagerscheine, die der Ausgleichsvorrat besitzt,
Geldbeträge, die ihm erforderlich erscheinen,
aufnehmen, vorausgesetzt, daß der Höchstbetrag
einer solchen Kreditaufnahme und deren
Bedingungen mit einer Mehrheit der von den
Verbraucherländern abgegebenen Stimmen und
mit sämtlichen von den Erzeugerländern abgegebenen
Stimmen gebilligt worden sind, und ferner
vorausgesetzt, daß durch eine solche Kreditaufnahme
keine Verpflichtung für ein Verbraucherland
entsteht.
(b) Der Rat kann mit aufgeteilter Zweidrittelmehrheit
alle sonstigen Vorkehrungen treffen,
die ihm für eine Kreditaufnahme für die Zwecke
des Ausgleichsvorrates geeignet erscheinen, mit
der Maßgabe, daß gemäß dieser lit. (b) einem
Teilnehmerland ohne dessen Zustimmung keine
Verpflichtung auferlegt werden darf.
7. (a) Jedes Teilnehmerland kann mit Zustimmung
des Rates und unter Bedingungen, die
Rückzahlungsbedingungen einschließen, freiwillig
Beiträge zum Ausgleichsvorrat in bar oder in
Zinnmetall oder in beiden leisten.
(b) Der Vorsitzende notifiziert den Teilnehmerländern
den Erhalt jedes derartigen freiwilligen
Beitrages.
(c) Ungeachtet der gemäß lit. (a) dieses Absatzes
auferlegten Bedingungen kann der Rat jederzeit
über Ersuchen eines Teilnehmerlandes diesem
Land den freiwilligen Beitrag, den es an den Ausgleichsvorrat
geleistet hat, ganz oder teilweise
zurückerstatten. Wenn eine solche Rückerstattung
ganz oder teilweise in Zinnmetall erfolgt,
so kann der Rat an diese Rückerstattung die ihm
notwendig erscheinenden Bedingungen knüpfen.
8. (a) Ein Erzeugerland, das zwecks Leistung
eines Beitrages gemäß diesem Artikel in diesem
Land lagernde Vorräte auszuführen wünscht,
kann beim Rat beantragen, die gewünschte
Menge zusätzlich zu seiner gegebenenfalls gemäß
Artikel VII festgelegten zulässigen Ausfuhrmenge
ausführen zu dürfen.
(b) Der Rat prüft derartige Anträge und kann
sie vorbehaltlich der ihm notwendig erscheinenden
Bedingungen genehmigen.
(c) Sofern diese Bedingungen erfüllt sind und
der Nachweis erbracht wird, den der Rat zur
Identifizierung des ausgeführten Metalls oder der
ausgeführten Konzentrate mit dem an den Ausgleichsvorrat
gelieferten Zinnmetall fordern
kann, werden die Absätze 7, 8 und 9 des Artikels
VII auf diese Ausfuhren nicht angewendet.
9. Beiträge an Zinnmetall kann der Verwalter
nur in Lagerhäusern, die von der Londoner
Metallbörse offiziell anerkannt sind, oder an
einem anderen Ort oder anderen Orten, die der
Rat bestimmt hat, annehmen.
10. (a) Erfüllt ein Erzeugerland seine Verpflichtungen
im Rahmen dieses Artikels nicht,
so kann ihm der Rat auf Grund dieses Übereinkommens
Rechte und Vorrechte aus diesem
Übereinkommen teilweise oder ganz entziehen
und außerdem die übrigen Erzeugerländer auffordern,
den Ausfall in bar oder in Zinnmetall
oder in beiden auszugleichen.
(b) Ist ein Teil des Ausfalls in Zinnmetall auszugleichen,
wird den Erzeugerländern, die diesen
Ausfall ausgleichen, erlaubt, die von ihnen geforderten
Mengen zusätzlich zu den gegebenenfalls
gemäß Artikel VII festgesetzten zulässigen
Ausfuhrmengen auszuführen. Vorbehaltlich der
Erbringung des Nachweises, den der Rat zur
Identifizierung des ausgeführten Metalls oder der
ausgeführten Konzentrate mit dem an den Ausgleichsvorrat
gelieferten Zinnmetall fordern
kann, werden die Absätze 7, 8 und 9 des Artikels
VII auf diese Ausfuhren nicht angewendet.
(c) Der Rat kann jederzeit unter von ihm
festgelegten Bedingungen
(i) erklären, daß das Versäumnis wieder
gutgemacht worden ist,
(ii) die Rechte und Vorrechte des betreffenden
Landes wiederherstellen und
(iii) die von den anderen Erzeugerländern
gemäß lit. (a) dieses Absatzes geleisteten
zusätzlichen Beiträge mit fünf vom
Hundert Zinsen im Jahr zurückerstatten,
mit der Maßgabe, daß in bezug
auf den Teil des zusätzlichen Beitrages,
der in Zinnmetall geleistet
wurde, Zinsen auf der Grundlage des
Bargeldgegenwertes zum Verkaufspreis
für Zinnmetall am Tag des Ratsbeschlusses
gemäß lit. (a) dieses Absatzes
an der Londoner Metallbörse
berechnet werden. Erfolgen derartige
Rückzahlungen ganz oder teilweise
in Zinnmetall, so kann der Rat an
diese Rückerstattungen die ihm notwendig
erscheinenden Bedingungen
knüpfen.
11. Für die Zwecke dieses Artikels gilt jeder
in bar geleistete Teil eines Beitrages als der Zinnmenge
gleichwertig, die zu dem am Tage des Inkrafttretens
des Übereinkommens gültigen Mindestpreis
hätte gekauft werden können.
ARTIKEL XI
Verwaltung und Handhabung des Ausgleichsvorrates
1. Der Verwalter ist im Rahmen der Anweisungen
des Rates für die Handhabung des Ausgleichsvorrates,
insbesondere für den Kauf, den
Verkauf und die Unterhaltung von Zinnvorräten
gemäß diesem Artikel und dem Artikel XIII verantwortlich.
2. Für die Zwecke dieses Artikels gilt als
Zinn-Marktpreis der Preis von Lokoware an der
Londoner Metallbörse oder ein anderer vom
Rat von Zeit zu Zeit festgesetzter Preis.
3. Ist der Zinn-Marktpreis
(a) gleich dem Höchstpreis oder höher, so hat
der Verwalter, falls er Lokoware zur Verfügung
hat, vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes 5 diese Ware an der Londoner
Metallbörse zum Höchstpreis zum
Verkauf anzubieten, bis der Zinn-Marktpreis
unter den Höchstpreis sinkt oder die
ihm zur Verfügung stehende Lokoware erschöpft
ist;
(b) in dem oberen Bereich der Spanne zwischen
Mindest- und Höchstpreis gelegen, so kann
der Verwalter Lokoware an der Londoner
Metallbörse zum Marktpreis verkaufen,
falls er dies für notwendig erachtet, um zu
verhindern, daß der Marktpreis zu rasch
ansteigt;
(c) in dem mittleren Bereich der Spanne zwischen
Mindest- und Höchstpreis gelegen,
so darf der Verwalter Zinn nur über besondere
Ermächtigung des Rates kaufen
oder verkaufen;
(d) in dem unteren Bereich der Spanne zwischen
Mindest- und Höchstpreis gelegen,
so kann der Verwalter Lokoware an der
Londoner Metallbörse zum Marktpreis
kaufen, falls er dies für notwendig erachtet,
um zu verhindern, daß der Marktpreis
zu rasch fällt;
(e) gleich dem Mindestpreis oder niedriger, so
hat der Verwalter, falls er Mittel zur Verfügung
hat und vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes 5, Kaufangebote für
Lokoware an der Londoner Metallbörse
zum Mindestpreis abzugeben, bis der
Marktpreis über dem Mindestpreis liegt
oder die ihm zur Verfügung stehenden
Mittel erschöpft sind.
4. Wenn der Verwalter gemäß Absatz 3 Lokoware
an der Londoner Metallbörse kaufen
(beziehungsweise verkaufen) darf, kann er an der
Londoner Metallbörse Terminware kaufen (beziehungsweise
verkaufen) oder aber auf anderen
anerkannten Zinnmärkten entweder Loko- oder
Terminware kaufen (beziehungsweise verkaufen)
mit der Maßgabe, daß er Termingeschäfte nur
tätigen darf, wenn diese vor Beendigung dieses
Übereinkommens durchgeführt werden.
5. Der Rat kann den Verwalter ermächtigen,
aus staatlichen nichtgewerblichen Vorratslagern
zu kaufen oder an sie oder für deren Rechnung
zu verkaufen. Die Bestimmungen des Absatzes 3
finden keine Anwendung auf Zinnmetall, für das
eine solche Ermächtigung erteilt wurde.
6. (a) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes
3 lit. (a) und (e) kann der Rat, wenn er.
tagt, die. Handhabung des Ausgleichsvorrates einschränken
oder einstellen, wenn seiner Ansicht
nach die Erfüllung der dem Verwalter durch
diese Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen
nicht den Zwecken dieses Übereinkommens dient.
(b) Wenn der Rat nicht tagt, steht die Befugnis,
die Handhabung des Ausgleichsvorrates gemäß
lit. (a) dieses Absatzes einzuschränken oder
einzustellen, dem Vorsitzenden zu.
(c) Der Vorsitzende kann eine Einschränkung
oder Einstellung, die er auf Grund der ihm gemäß
lit. (b) zustehenden Befugnisse verfügt hat,
jederzeit widerrufen.
(d) Nach einer Entscheidung des Vorsitzenden,
auf Grund der ihm gemäß lit. (b) zustehenden
Befugnis, die Handhabung des Ausgleichsvorrates
einzuschränken oder einzustellen, beruft
er sofort eine Sitzung des Rates ein, um diese
Entscheidung zu überprüfen. Diese Sitzung ist
binnen 14 Tagen nach dem Tag der Einschränkung
oder Einstellung abzuhalten.
(e) Hat der Rat die Handhabung des Ausgleichsvorrates
gemäß lit. (a) eingeschränkt oder
eingestellt, so beruft der Vorsitzende eine Sitzung
des Rates ein, um den Beschluß zu überprüfen.
Diese Sitzung ist binnen sechs Wochen
nach dem Tag der Einschränkung oder Einstellung
abzuhalten.
(f) Der Rat kann bei dieser Überprüfung eine
Einschränkung oder Einstellung gemäß lit. (a)
oder (b) bestätigen oder, wenn durch den Vorsitzenden
gemäß lit. (c) eine Einschränkung oder
Einstellung widerrufen wurde, diese Einschränkung
oder Einstellung wieder in Kraft setzen.
Kommt der Rat zu keinem Beschluß, so wird die
Handhabung des Ausgleichsvorrates ohne Einschränkung
wieder aufgenommen beziehungsweise
fortgesetzt.
(g) Jede Einschränkung oder Einstellung der
Handhabung des Ausgleichsvorrates wird vom
Rat in Zeitabständen von höchstens sechs Wochen
überprüft. Kommt der Rat bei seiner Sitzung
zu keinem Beschluß zur Fortsetzung der
Einschränkung oder Einstellung, so wird die
Handhabung des Ausgleichsvorrates wieder aufgenommen.
7. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels
kann der Rat den Verwalter, wenn dessen
Mittel nicht ausreichen, seine Geschäftsausgaben
zu decken, ermächtigen, eine genügende Zinnmenge
zum jeweiligen Preis zu verkaufen, um
die Ausgaben zu decken.
ARTIKEL XII
Ausgleichsvorrat und Neubewertung der Währungen
1. Der Vorsitzende kann aus eigenem oder
auf Antrag eines Teilnehmerlandes eine Sitzung
des Rates zur sofortigen Überprüfung der Mindest-
und Höchstpreise einberufen, wenn nach
der Ansicht des Vorsitzenden beziehungsweise
des betreffenden Teilnehmerlandes die Schwankungen
des relativen Wertes einer Währung eine
solche Überprüfung notwendig machen. Sitzungen
gemäß diesem Absatz können innerhalb einer
Frist von weniger als sieben Tagen einberufen
werden.
2. Unter den in Absatz 1 dargelegten Umständen
kann der Vorsitzende bis zu der im gleichen
Absatz erwähnten Ratssitzung einstweilen
die Handhabung des Ausgleichsvorrates einschränken
oder einstellen, wenn eine solche Einschränkung
oder Einstellung seiner Ansicht nach
notwendig ist, um Käufe oder Verkäufe von
Zinn durch den Verwalter in einem Umfang zu
verhindern, der voraussichtlich den Zielen dieses
Übereinkommens zuwiderlaufen würde.
3. Der Rat kann die Einschränkung oder
Einstellung der Handhabung des Ausgleichsvorrates
gemäß diesem Artikel einschränken oder
einstellen oder bestätigen. Kommt der Rat zu
keinem Beschluß, so wird die Handhabung des
Ausgleichsvorrates, falls sie vorläufig eingeschränkt
oder eingestellt worden war, wieder
aufgenommen.
4. Der Rat befaßt sich binnen 30 Tagen nach
der Beschlußfassung, gemäß diesem Artikel die
Einschränkung oder Einstellung der Handhabung
des Ausgleichsvorrates einzuschränken oder einzustellen
oder zu bestätigen, mit der Festsetzung
einstweiliger Mindest- und Höchstpreise.
5. Binnen 90 Tagen nach der Festsetzung
einstweiliger Mindest- und Höchstpreise überprüft
der Rat diese Preise und kann neue Mindest-
und Höchstpreise festsetzen.
6. Werden vom Rat keine einstweiligen Mindest-
und Höchstpreise gemäß Absatz 4 festgesetzt,
so kann der Rat bei einer späteren Sitzung
die Mindest- und Höchstpreise bestimmen.
7. Die Handhabung des Ausgleichsvorrates
ist auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 4
beziehungsweise 5 oder 6 festgesetzten Mindest-
und Höchstpreise wiederaufzunehmen.
ARTIKEL XIII
Liquidierung des Ausgleichsvorrates
1. Bei der Festsetzung der während eines
Kontrollzeitraumes zulässigen Gesamtausfuhrmenge
gemäß Artikel VII berücksichtigt der Rat
nötigenfalls, daß es wünschenswert ist, bis zum
Tag der Beendigung dieses Übereinkommens die
im Ausgleichsvorrat vorhandene Zinnmenge zu
verringern; die zulässige Gesamtausfuhrmenge
kann vom Rat dann niedriger festgesetzt werden,
als sie der Rat für den betreffenden Zeitraum
sonst festgesetzt hätte.
2. Im Rahmen der Anweisungen des Rates
kann der Verwalter aus dem Ausgleichsvorrat
zu jedem Preis, der dem jeweiligen Marktpreis
entspricht und nicht unter dem Mindestpreis
liegt, die Zinnmengen verkaufen, um die der Rat
die zulässigen Gesamtausfuhrmengen gemäß
Absatz 1 gesenkt hat.
3. Bei Beendigung dieses Übereinkommens
wird jede Handhabung des Ausgleichsvorrates gemäß
Artikel XI eingestellt. Der Verwalter darf
danach keine weiteren Ankäufe von Zinnmetall
durchführen und nur gemäß Absatz 5 und 7 oder
mit Genehmigung des Rates gemäß Absatz 4
Zinnmetall verkaufen.
4. Sofern der Rat nicht die Regelungen der
Absätze 5, 6, 7 und 8 von Zeit zu Zeit durch
andere ersetzt, hat der Verwalter im Zusammenhang
mit der Liquidierung des Ausgleichsvorrates
die in den Absätzen 5, 6, 7 und 8 dargelegten
Schritte zu unternehmen.
5. So bald wie möglich nach Beendigung dieses
Übereinkommens stellt der Verwalter einen Voranschlag
über die Gesamtausgaben für die Liquidierung
des Ausgleichsvorrates gemäß diesem Artikel
auf und legt aus dem verbleibenden Guthaben
des Ausgleichsvorrats-Kontos eine
Summe zurück, die nach seiner Meinung ausreicht,
diese Ausgaben zu decken. Reicht das auf
dem Ausgleichsvorrats-Konto verbleibende Guthaben
nicht aus, diese Ausgaben zu decken, so
verkauft er eine ausreichende Zinnmetallmenge,
um die erforderliche zusätzliche Summe zu beschaffen.
6. (a) Gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens
wird jedem beitragleistenden Land
sein Anteil am Ausgleichsvorrat zurückerstattet.
(b) Den Anteil jedes beitragleistenden Landes
am Ausgleichsvorrat stellt der Verwalter nach
folgendem Verfahren fest
(i) Die Beiträge jedes beitragleistenden
Landes zum Ausgleichsvorrat (ausschließlich
freiwillige Beiträge oder
Teile freiwilliger Beiträge gemäß
Artikel X Absatz 7 lit. (a), die
gemäß lit. (c) desselben Absatzes
zurückerstattet worden sind) werden
errechnet; zu diesem Zweck wird
jeder Beitrag oder Teil eines Beitrages,
den ein beitragleistendes Land
in Metall geleistet hat, zu dem am
Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens
geltenden Mindestpreis
berechnet und der Summe der von diesem
Land in bar geleisteten Beiträge
hinzugefügt.
(ii) Das gesamte Zinnmetall, über das der
Verwalter am Tage der Beendigung
des Übereinkommens verfügt, wird
mit dem Verkaufspreis für Lokoware
an der Londoner Metallbörse an diesem
Tage bewertet; ein Betrag in der
Höhe dieses Wertes wird nach Rücklage
eines gemäß Absatz 5 erforderlichen
Betrages dem Gesamtbetrag an
Bargeld hinzugefügt, über den der
Verwalter an diesem Tag verfügt.
(iii) Ist die gemäß lit. (b) Ziffer (ii) ermittelte
Gesamtsumme größer als die
Summe aller (gemäß lit. (b) Ziffer (i)
berechneten) Beiträge zum Ausgleichsvorrat
aller beitragleistenden Länder,
so wird der Mehrbetrag im Verhältnis
der von jedem beitragleistenden Land
zum Ausgleichsvorrat insgesamt geleisteten
Beiträge, multipliziert mit der
Zahl der Tage, an denen diese Beiträge
dem Verwalter bis zur Beendigung
dieses Übereinkommens zur Verfügung
gestanden sind, auf die beitragleistenden
Länder verteilt. Zu diesem
Zweck werden die in Metall geleisteten
Beiträge gemäß lit. (b) Ziffer (i)
berechnet und jeder Einzelbeitrag (in
Metall oder in bar) wird mit der Zahl
der Tage multipliziert, an denen er
dem Verwalter zur Verfügung gestanden
ist. Bei der Berechnung der Zahl
der Tage, an denen dem Verwalter ein
Beitrag zur Verfügung gestanden ist,
werden weder der Tag, an dem der
Beitrag bei ihm eingegangen ist, noch
der Tag der Beendigung dieses Übereinkommens
berücksichtigt. Der in
dieser Weise jedem beitragleistenden
Land zuerkannte Mehrbetrag wird der
Summe der (gemäß lit. (b) Ziffer (i)
berechneten) Beiträge des betreffenden
Landes hinzugefügt, jedoch mit der
Maßgabe, daß ein verfallener Beitrag
bei Berechnung der Verteilung dieser
Mehrbeträge während der Verfallszeit
nicht als für den Verwalter verfügbar
angesehen wird.
(iv) Ist die gemäß lit. (b) Ziffer (ii) ermittelte
Summe geringer als die Gesamtsumme
aller (gemäß lit. (b) Ziffer
(i) berechneten) Beiträge zum Ausgleichsvorrat
aller beitragleistenden
Länder, so wird der Fehlbetrag auf die
beitragleistenden Länder im Verhältnis
der Summe ihrer (gemäß lit. (b) Ziffer
(i) berechneten) Beiträge aufgeteilt.
Der in dieser Weise auf jedes beitragleistende
Land entfallende Fehlbetrag
wird von der Summe der (gemäß
lit. (b) Ziffer (i) berechneten) Beiträge
des betreffenden Landes abgezogen.
(v) Das Ergebnis der obigen Berechnung
gilt im Falle jedes beitragleistenden
Landes als sein Anteil am Ausgleichsvorrat.
(c) Der Verwalter teilt dann vorbehaltlich der
Bestimmungen des Absatzes 5 jedem beitragleistenden
Land seinen (in obiger Weise berechneten)
Anteil an Bargeld und Zinnmetall, worüber
der Verwalter verfügt, zu, jedoch mit der
Maßgabe, daß, falls ein beitragleistendes Land
sein Recht auf Beteiligung an dem Liquidierungserlös
des Ausgleichsvorrates gemäß Artikel V,
VII, X, XX und XXII dieses Übereinkommens
ganz oder teilweise verwirkt hat, es in diesem
Umfang von der Rückerstattung seines Anteiles
ausgeschlossen und der verbleibende Restbetrag
auf die übrigen beitragleistenden Länder in der
Weise verteilt wird, die in lit. (b) Ziffer (iv)
dieses Absatzes für die Aufteilung eines Fehlbetrages
festgelegt ist.
(d) Das Verhältnis von Zinnmetall zu Bargeld
muß bei der Verteilung auf die einzelnen beitragleistenden
Länder gemäß diesem Absatz gleich
sein.
7. Der Verwalter zahlt dann jedem beitragleistenden
Land den Barbetrag zurück, der ihm
nach dem Verfahren gemäß Absatz 6 zuerkannt
worden ist. Zu diesem Zweck
(a) überträgt er jedem beitragleistenden Land
das ihm zuerkannte Zinnmetall in zwölf
möglichst gleichen monatlichen Teilmengen
oder
(b) verkauft über Wunsch eines beitragleistenden
Landes jede beliebige Teilmenge und
zahlt ihm den Nettoerlös aus dem Verkauf
aus.
8. Nachdem über alles Zinnmetall gemäß den
Bestimmungen des Absatzes 7 verfügt worden ist,
verteilt der Verwalter unter den beitragleistenden
Ländern einen etwa verbleibenden Rest der
gemäß Absatz 5 zurückgelegten Summe in dem
Verhältnis, das jedem Land gemäß Absatz 6 zuerkannt
wurde.
ARTIKEL XIV
Vorräte in den Erzeugerländern
1. (a) Die in einem Erzeugerland vorhandenen
Zinnvorräte, die nicht nach den für dieses
Land in Anlage C enthaltenen Bestimmungen
ausgeführt worden sind, dürfen zu keiner Zeit
während eines Kontrollzeitraumes ein Viertel der
in der Anlage E für dieses Land angegebenen
Mengen übersteigen.
(b) Zinn, das sich auf dem Transport zwischen
dem Bergwerk und dem Ausfuhrort im Sinne
der Anlage C befindet, ist in diesen Vorräten
nicht inbegriffen.
(c) Der Rat kann die in Anlage E genannten
Zahlen durch die Nettoausfuhren eines Zeitraumes
ersetzen, der wenigstens vier aufeinanderfolgende
Vierteljahre umfaßt, unter denen sich
kein Kontrollzeitraum befand.
2. Der Rat kann genehmigen, daß das in
Absatz 1 lit. (a) angeführte Verhältnis in gewissen
Ländern während bestimmter Zeiträume
überschritten wird, und in diesem Fall Bedingungen
einschließlich solcher für die nachfolgende
Verfügung auferlegen.
3. Jede Erhöhung des Verhältnisses, die
gemäß Artikel XII Absatz 2 des Zweiten Übereinkommens
genehmigt wurde und bei Beendigung
jenes Übereinkommens noch gültig ist,
sowie alle in diesem Zusammenhang auferlegten
Bedingungen gelten als im Rahmen dieses Übereinkommens
genehmigt beziehungsweise auferlegt,
sofern der Rat nicht vor Ablauf von sechs
Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens
anders beschließt.
4. Alle vom Rat gemäß Artikel VIII genehmigten
Sonderausfuhren und alle gemäß Artikel
LX angelegten besonderen Lager sind von der
Vorratsmenge abzuziehen, die gemäß diesem
Artikel während eines Kontrollzeitraumes in dem
betreffenden Erzeugerland vorhanden sein darf.
5. (a) In den in der Anlage F erwähnten
Erzeugerländern, in denen Zinnerz zwangsläufig
beim Abbau der anderen in dieser Anlage erwähnten
Bodenschätze aus seinem natürlichen
Vorkommen gefördert wird und in denen daher
die Begrenzung der Vorräte, wie in Absatz 1 vorgeschrieben,
den Abbau dieser anderen Bodenschätze
ungebührlich einschränken würde, dürfen
zusätzliche Vorräte von Zinnkonzentraten in dem
Umfang unterhalten werden, in dem die Regierung
des betreffenden Landes bescheinigt, daß sie
ausschließlich in Verbindung mit diesen anderen
Bodenschätzen gewonnen wurden und tatsächlich
in diesem Land verbleiben, vorausgesetzt, daß
das Verhältnis dieser zusätzlichen Vorräte zu der
Gesamtmenge der anderen geförderten Bodenschätze
zu keiner Zeit das in Anlage F genannte
Verhältnis übersteigt.
(b) Mit der Veräußerung solcher zusätzlicher
Vorräte darf außer mit Zustimmung des Rates
nicht eher als nach der Liquidierung des gesamten
Zinnmetallbestandes des Ausgleichsvorrates begonnen
werden, und die sodann zur Veräußerung
gelangende Menge darf in jedem Vierteljahr ein
Vierzigstel der Gesamtmenge oder zweihundertfünfzig
Tonnen, je nachdem, welche Menge
größer ist, nicht übersteigen.
6. Die in Anlage E oder Anlage F erwähnten
Länder haben im Einvernehmen mit dem Rat
Vorschriften über die Unterhaltung, den Schutz
und die Kontrolle solcher zusätzlicher Vorräte
zu erlassen.
7. Der Rat kann mit Zustimmung des betreffenden
Erzeugerlandes die Anlagen E und F
ändern.
8. Jedes Erzeugerland übermittelt dem Rat in
Zeitabständen, die der Rat bestimmt, Berichte
über die in seinem Gebiet lagernden Zinnvorräte,
die nicht nach den für dieses Land geltenden Bestimmungen
der Anlage C ausgeführt worden
sind. Diese Berichte schließen Zinnmengen, die
sich auf dem Transport zwischen dem Bergwerk
und dem Ausfuhrort im Sinne der Anlage C
befinden, nicht ein. Die gemäß Absatz 5 gelagerten
Vorräte sind in diesen Berichten gesondert
anzuführen.
9. Spätestens sechs Monate vor Beendigung
dieses Übereinkommens hat jedes Erzeugerland
dem Rat seine Pläne für die Veräußerung der besonderen
Lager und der Gesamtheit oder eines
Teiles der in Absatz 1 und 2 erwähnten Vorräte
(ausgenommen zusätzliche Vorräte, deren Veräußerung
nach Absatz 5 erfolgt) mitzuteilen und
sich mit dem Rat darüber ins Einvernehmen zu
setzen, wie diese Veräußerung am besten ohne
vermeidbare Störung des Zinnmarktes und im
Einklang mit den Bestimmungen über die Liquidierung
des Ausgleichsvorrates gemäß Artikel
XIII durchführbar ist. Das betreffende Erzeugerland
hat die Empfehlungen des Rates gebührend
zu erwägen.
ARTIKEL XV
Maßnahmen im Falle eines Zinnmangels
1. Wenn der Rat zu irgendeiner Zeit annimmt,
daß eine ernste Verknappung von Zinnangeboten
entstanden ist oder wahrscheinlich bevorsteht,
unternimmt der Rat alle erforderlichen
Erhebungen, die ihn in die Lage versetzen, den
Gesamtbedarf an Zinn und die zur Verfügung
stehenden Mengen für die Zeiträume, die er bestimmt,
abzuschätzen.
2. In Anbetracht dieser Schätzungen und
unter Berücksichtigung der Zinnmetallmenge und
des Bargeldes, über die der Ausgleichsvorrat verfügt,
der Menge, Verfügbarkeit und wahrscheinlichen
Entwicklung anderer Vorräte, des Zinnhandels,
des jeweiligen Preises von Zinnmetall
und anderer wesentlicher Faktoren kann der Rat
(a) den Teilnehmerländern Empfehlungen geben
und diese Länder auffordern, Maßnahmen
zu ergreifen, die so bald als möglich
eine rasche Steigerung der Zinnmenge,
die sie zu liefern imstande sein werden, gewährleisten
und
(b) die Teilnehmerländer einladen, mit ihm
Vereinbarungen zu treffen, die den Verbraucherländern
eine gerechte Verteilung
der verfügbaren Zinnvorräte sichern.
ARTIKEL XVI
Angemessene Arbeitsbedingungen
Die Teilnehmerländer erklären, daß sie, um
eine Senkung des Lebensstandards und die Einführung
unlauterer Wettbewerbsbedingungen im
Welthandel zu vermeiden, trachten werden, angemessene
Arbeitsbedingungen in der Zinnindustrie
zu sichern.
ARTIKEL XVII
Ergänzende Bestimmungen
1. Die Teilnehmerländer haben während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens zur Erreichung
seiner Ziele alle Anstrengungen zu
unternehmen und zusammenzuarbeiten.
2. Unbeschadet der allgemeinen Zielsetzung
des Absatzes 1 haben die Teilnehmerländer insbesondere
folgendes zu beachten
(a) Solange ausreichende Zinnmengen zur vollen
Deckung ihres Bedarfs vorhanden sind,
werden sie nicht die Verwendung von Zinn
für bestimmte Endzwecke verbieten oder
beschränken, außer unter Umständen,
unter denen ein solches Verbot oder eine
solche Beschränkung nicht im Gegensatz
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
stehen würde;
(b) sie haben Bedingungen zu schaffen, die die
Verlagerung der Zinnerzeugung von
leistungsschwächeren auf leistungsfähigere
Unternehmen fördern, und
(c) sie haben die Erhaltung der natürlichen
Zinnvorkommen durch Verhinderung der
vorzeitigen Aufgabe von Lagerstätten zu
fördern.
ARTIKEL XVIII
Veräußerung von nichtgewerblichen Vorräten
1. Ein Teilnehmerland, das Zinn aus nichtgewerblichen
Vorräten veräußern will, hat sowohl
dem Rat als auch öffentlich die Veräußerungspläne
entsprechend bekanntzugeben.
2. Wenn ein Teilnehmerland einen Plan, Zinn
aus nichtgewerblichen Vorräten zu veräußern,
bekanntgibt, so nimmt der Rat sofort mit diesem
Land Besprechungen über diesen Plan auf.
3. Der Rat überprüft von Zeit zu Zeit den
Fortschritt solcher Veräußerungen und kann dem
veräußernden Teilnehmerland Empfehlungen
geben.
4. Die Veräußerungen sind mit entsprechender
Rücksichtnahme auf den Schutz der Erzeuger,
der Verarbeiter und der Verbraucher vor vermeidbaren
Störungen ihrer üblichen Märkte vorzunehmen.
Die Auswirkungen solcher Veräußerungen
auf Kapitalinvestitionen für die Erforschung
und Erschließung neuer Vorkommen und
auf das Gedeihen und das Wachstum der Zinnförderung
in den Erzeugerländern sind ebenfalls
zu berücksichtigen. Die Veräußerungen haben in
solchen Mengen und über solche Zeiträume zu
erfolgen, daß sie die Zinnerzeugung und die Beschäftigung
in der Zinnindustrie in den Erzeugerländern
nicht ungebührlich beeinträchtigen und
Härten für die Wirtschaft der teilnehmenden
Erzeugerländer vermeiden.
ARTIKEL XIX
Bestimmungen betreffend die nationale Sicherheit
1. Nichts in diesem Übereinkommen darf
dahingehend ausgelegt werden,
(a) daß von einem Teilnehmerland verlangt
werden könnte, Informationen zu liefern,
deren Bekanntgabe es als seinen wesentlichen
Sicherheitsinteressen zuwiderlaufend
betrachtet,
(b) daß ein Teilnehmerland daran gehindert
werden könnte, entweder einzeln oder zusammen
mit anderen Ländern Maßnahmen
zu treffen, die es zum Schutz seiner wesentlichen
Sicherheitsinteressen als notwendig
erachtet, soweit derartige Maßnahmen
(i) den Handel mit Waffen, Munition
oder Kriegsgerät oder den Handel mit
anderen Waren oder Materialien betreffen,
der unmittelbar oder mittelbar
dem Zwecke der Versorgung einer
militärischen Anlage eines Landes
dient, oder
(ii) in Kriegszeiten oder in Zeiten eines
sonstigen Notstandes in den internationalen
Beziehungen getroffen werden,
(c) daß ein Teilnehmerland daran gehindert
werden könnte, an einem zwischenstaatlichen
Übereinkommen (oder einem sonstigen
Übereinkommen im Namen eines Landes,
für den in diesem Absatz bezeichneten
Zweck), das von Streitkräften oder für diese
zum Zweck der Erfüllung wesentlicher
Bedürfnisse der nationalen Sicherheit
eines oder mehrerer der an diesem Abkommen
beteiligten Länder abgeschlossen
wird, teilzunehmen oder es durchzuführen,
oder
(d) daß ein Teilnehmerland daran gehindert
werden könnte, Maßnahmen in Erfüllung
seiner Verpflichtungen im Rahmen der
Satzung der Vereinten Nationen zur Erhaltung
des internationalen Friedens und
der internationalen Sicherheit zu ergreifen.
2. Die Teilnehmerländer haben dem Vorsitzenden
so bald wie möglich alle Maßnahmen
mitzuteilen, die sie in bezug auf Zinn gemäß
Absatz 1 lit. (b) Ziffer (ii) oder lit. (d) treffen,
und der Vorsitzende hat die anderen Teilnehmerländer
hievon zu unterrichten.
3. Jedes Teilnehmerland, das seine wirtschaftlichen
Interessen im Rahmen dieses Übereinkommens
durch Maßnahmen, die von einem oder
mehreren der Teilnehmerländer, ausgenommen in
Kriegszeiten, gemäß den Bestimmungen des Absatzes
1 getroffen wurden, als ernsthaft geschädigt
erachtet, kann vor dem Rat Beschwerde führen.
4. Nach Erhalt einer solchen Beschwerde
prüft der Rat die Sachlage, entscheidet mit einer
Mehrheit der gesamten Stimmen aller Verbraucherländer
und einer Mehrheit der gesamten
Stimmen aller Erzeugerländer, ob die Beschwerde
des beschwerdeführenden Landes berechtigt ist,
und gestattet, falls er dies bejaht, dem beschwerdeführenden
Land, von diesem Übereinkommen
zurückzutreten.
ARTIKEL XX
Beschwerden und Streitigkeiten
1. Beschwerden, daß ein Teilnehmerland eine
Verletzung dieses Übereinkommens, für die nicht
an anderen Stellen in diesem Übereinkommen
eine Bestimmung vorgesehen ist, begangen hat,
sind über Ersuchen des beschwerdeführenden
Landes zur Entscheidung an den Rat zu verweisen.
2. Sofern in diesem Übereinkommen nichts
anderes vorgesehen ist, kann kein Teilnehmerland
schuldig befunden werden, eine Verletzung
des Übereinkommens begangen zu haben, wenn
nicht ein entsprechender Beschluß gefaßt wurde.
Jeder derartige Befund hat Art und Umfang der
Verletzung genau anzuführen.
3. Stellt der Rat auf Grund dieses Artikels
fest, daß ein Teilnehmerland dieses Übereinkommen
verletzt hat, so kann er, sofern an anderer
Stelle dieses Übereinkommens keine andere Strafe
vorgesehen ist, dem betreffenden Land sein
Stimmrecht oder sonstige Rechte entziehen, bis
es die Verletzung des Übereinkommens wiedergutgemacht
oder seine Verpflichtungen in anderer
Weise erfüllt hat.
4. Für die Zwecke dieses Artikels schließt der
Ausdruck „Verletzung dieses Übereinkommens"
die Verletzung einer Bedingung, die vom Rat
vorgeschrieben wurde, oder die Nichterfüllung
einer Verpflichtung, die der Rat einem Teilnehmerland
gemäß diesem Übereinkommen auferlegt
hat, ein.
5. Streitigkeiten bezüglich der Auslegung
oder Anwendung dieses Übereinkommens sind
auf Antrag eines Teilnehmerlandes zur Entscheidung
an den Rat zu verweisen.
6. Ist gemäß Absatz 5 eine Streitigkeit oder
gemäß Absatz 1 eine Beschwerde, die einen Streit
bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens betrifft, an den Rat verwiesen
worden, so kann eine Mehrheit der Teilnehmerländer
oder können Teilnehmerländer, die mindestens
ein Drittel der Stimmen im Rat besitzen,
den Rat nach eingehender Erörterung auffordern,
bevor er eine Entscheidung fällt, das Gutachten
des im Absatz 7 erwähnten Beratenden Ausschusses
zu den strittigen Fragen einzuholen.
7. (a) Wenn der Rat nicht durch einstimmigen
Beschluß etwas anderes bestimmt, besteht der
Ausschuß aus
(i) zwei Personen, von denen die eine
große Erfahrungen in Angelegenheiten
der in Streit stehenden Art und die
andere hohes Ansehen und Erfahrungen
als Jurist besitzt, die von den Erzeugerländern
namhaft gemacht werden,
(ii) zwei solchen Personen, die von den
Verbraucherländern namhaft gemacht
werden, und
(iii) einem Vorsitzenden, der einstimmig
von den unter Ziffer (i) und Ziffer (ii)
namhaft gemachten vier Personen
oder, falls diese zu keiner Einigung gelangen,
vom Vorsitzenden des Rates
zu wählen ist.
(b) Staatsangehörige der Teilnehmerländer sind
in den Beratenden Ausschuß wählbar; für den
Beratenden Ausschuß namhaft gemachte Personen
treten in persönlicher Eigenschaft und ohne
Anweisungen irgendeiner Regierung auf.
(c) Die Ausgaben des Beratenden Ausschusses
bezahlt der Rat.
8. Das Gutachten des Beratenden Ausschusses
und seine Begründung werden dem Rat vorgelegt,
der nach Prüfung aller erheblichen Unterlagen
über die Streitigkeit entscheidet.
ARTIKEL XXI
Änderungen und Entbindungen
1. (a) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit
der gesamten Stimmen aller Erzeugerländer und
Zweidrittelmehrheit der gesamten Stimmen aller
Verbraucherländer den vertragschließenden Regierungen
Änderungen dieses Übereinkommens
empfehlen. Der Rat bestimmt in seiner Empfehlung
die Frist, innerhalb der jede vertragschließende
Regierung der Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und
Nordirland, im folgenden „Regierung des Vereinigten
Königreiches" genannt, zu notifizieren
hat, ob sie die Änderung ratifiziert, genehmigt
oder annimmt.
(b) Der Rat kann die von ihm gemäß lit. (a)
dieses Absatzes für die Notifikation der Ratifikation,
Genehmigung oder Annahme festgesetzte
Frist verlängern.
2. Wird innerhalb der gemäß Absatz 1 lit. (a)
festgesetzten oder gemäß lit. (b) verlängerten
Frist eine Änderung seitens oder im Namen aller
Teilnehmerländer ratifiziert, genehmigt oder angenommen,
so tritt sie sofort nach Eingang der
letzten Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde
bei der Regierung des Vereinigten
Königreiches in Kraft.
3. Wird innerhalb der gemäß Absatz 1 lit. (a)
festgesetzten oder gemäß lit. (b) verlängerten
Frist eine Änderung nicht von oder im Namen
von Teilnehmerländern, die sämtliche Stimmen
der Erzeugerländer besitzen, sowie von oder im
Namen von Teilnehmerländern, die zwei Drittel
der gesamten Stimmen aller Verbraucherländer
besitzen, ratifiziert, genehmigt oder angenommen,
so tritt sie nicht in Kraft.
4. Wird bis zum Ablauf der gemäß Absatz 1
lit. (a) festgesetzten oder gemäß lit. (b) verlängerten
Frist eine Änderung von oder im Namen
von Teilnehmerländern, die sämtliche Stimmen
der Erzeugerländer besitzen, sowie von oder im
Namen von Teilnehmerländern, die zwei Drittel
der gesamten Stimmen aller Verbraucherländer
besitzen, ratifiziert, genehmigt oder angenommen,
(ä) so tritt die Änderung für die Teilnehmerländer,
durch die oder in deren Namen die
Ratifikation, Genehmigung oder Annahme
notifiziert worden ist, drei Monate nach
dem Tag in Kraft, an dem bei der Regierung
des Vereinigten Königreiches die letzte
Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde
eingelangt ist, die erforderlich
ist, damit die gesamten Stimmen aller
Erzeugerländer und zwei Drittel der gesamten
Stimmen aller Verbraucherländer
vorliegen;
(b) stellt der Rat so bald wie möglich nach Inkrafttreten
einer Änderung fest, ob die
Änderung so geartet ist, daß Verbaucherländer,
die sie nicht ratifizieren, genehmigen
oder annehmen, von dem Tag ihres
Inkrafttretens gemäß lit. (a) dieses Absatzes
an von dem Übereinkommen zu entbinden
sind, und unterrichtet alle Teilnehmerländer
entsprechend. Stellt der Rat fest, daß
die Änderung solcher Art ist, so haben die
Verbraucherländer, die sie nicht ratifiziert,
genehmigt oder angenommen haben, dem
Rat innerhalb eines Monats nach dieser
Feststellung mitzuteilen, ob die Änderung
für sie noch unannehmbar ist; die Verbraucherländer,
die dies bejahen, werden
automatisch von dem Übereinkommen entbunden,
jedoch mit der Maßgabe, daß, falls
eines dieser Verbraucherländer dem Rat
gegenüber nachweist, daß es die Ratifikation,
Genehmigung oder Annahme einer
Änderung wegen verfassungsmäßiger
Schwierigkeiten nicht bis zu dem Zeitpunkt,
an dem die Änderung gemäß lit. (a)
dieses Absatzes in Kraft tritt, erreichen
konnte, der Rat die Entbindung von dem
Übereinkommen zurückstellen kann, bis
diese Schwierigkeiten überwunden sind und
das Verbraucherland dem Rat seine Entscheidung
mitgeteilt hat;
(c) kann der Rat ein Verbraucherland, das gemäß
lit. (b) dieses Absatzes von dem Übereinkommen
entbunden worden ist, zu Bedingungen,
die er für angemessen hält, wieder
aufnehmen.
5. Glaubt ein Verbraucherland, daß seine
Interessen durch eine Änderung beeinträchtigt
werden, so kann es vor Ablauf der gemäß Absatz
1 lit. (a) festgesetzten oder gemäß lit. (b)
verlängerten Frist oder vor Ablauf einer Frist
bis zur Entbindung eines Verbraucherlandes von
dem Übereinkommen gemäß den Bestimmungen
des Absatzes 4 lit. (b) der Regierung des Vereinigten
Königreiches seinen Rücktritt von diesem
Übereinkommen bekanntgeben; dieser Rücktritt
wird entsprechend dem Wunsch und der Mitteilung
dieses Landes am gleichen Tag wie die
Änderung oder an dem Tag, an dem die Entbindung
von diesem Übereinkommen verfügt
wird, wirksam.
6. Änderungen dieses Artikels treten nur in
Kraft, wenn sie seitens und im Namen aller Teilnehmerländer
ratifiziert, genehmigt oder angenommen
worden sind.
7. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren
nicht die Befugnisse im Rahmen dieses Übereinkommens,
die Anlagen dieses Übereinkommens
zu ändern oder zu erweitern.
ARTIKEL XXII
Rücktritt
1. Ein Teilnehmerland, das von diesem Übereinkommen
während seiner Geltungsdauer zurücktritt,
ausgenommen
(a) gemäß Artikel XIX Absatz 4 oder Artikel
XXI Absatz 5 oder
(b) nach einer mindestens zwölf Monate vorher
der Regierung des Vereinigten Königreiches
frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens bekanntgegebenen
Kündigung,
hat weder Anspruch auf einen Anteil an dem
Liquidationserlös des Ausgleichsvorrates gemäß
Artikel XIII noch Anspruch auf einen Anteil an
den übrigen Vermögenswerten des Rates gemäß
Artikel XXIII bei Beendigung dieses Übereinkommens.
2. Ein Verbraucherland, das gemäß Artikel
XXI Absatz 4 lit. (b) von dem Übereinkommen
entbunden wird, verliert trotzdem nicht
den Anspruch auf seinen Anteil am Liquidationserlös
des Ausgleichsvorrates gemäß Artikel XIII
oder seinen Anteil an den übrigen Vermögenswerten
des Rates gemäß Artikel XXIII bei Beendigung
dieses Übereinkommens.
ARTIKEL XXIII
Geltungsdauer, Beendigung und Erneuerung
1. (a) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens
beträgt, soweit in diesem Artikel oder im
Artikel XXIV nichts anderes vorgesehen ist,
fünf Jahre vom Tag seines Inkrafttretens.
(b) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit
sämtlicher Stimmen aller Erzeugerländer und
Zweidrittelmehrheit sämtlicher Stimmen aller
Verbraucherländer die Geltungsdauer dieses
Übereinkommens um einen Zeitraum oder Zeiträume
von insgesamt höchstens zwölf Monaten
verlängern.
2. Eine vertragschließende Regierung kann
jederzeit bekanntgeben, daß sie beabsichtigt, bei
der nächsten Sitzung des Rates die Beendigung
dieses Übereinkommens vorzuschlagen. Nimmt
der Rat diesen Vorschlag mit einer Zweidrittel-
mehrheit sämtlicher Stimmen aller Erzeugerländer
und einer Zweidrittelmehrheit sämtlicher
Stimmen aller Verbraucherländer an, so empfiehlt
er den vertragschließenden Regierungen,
dieses Übereinkommen zu beendigen. Wird dem
Rat von Ländern, die zwei Drittel sämtlicher
Stimmen aller Erzeugerländer und zwei Drittel
sämtlicher Stimmen aller Verbraucherländer besitzen,
notifiziert, daß sie die Empfehlung annehmen,
so endet dieses Übereinkommen zu dem
vom Rat bestimmten Zeitpunkt, jedoch spätestens
sechs Monate nach Eingang der letzten
Notifikation dieser Länder beim Rat.
3. Der Rat untersucht von Zeit zu Zeit,
welches Verhältnis bei Ablauf dieses Übereinkommens
voraussichtlich zwischen Zinnangebot
und Zinnachfrage bestehen wird, und berät die
vertragschließenden Regierungen spätestens vier
Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens,
ob es notwendig und angebracht ist, dieses
Übereinkommen zu erneuern und zutreffendenfalls
in welcher Form.
4. Bei Beendigung dieses Übereinkommens
(a) wird der Ausgleichsvorrat gemäß den Bestimmungen
des Artikels XIII liquidiert;
(b) wird, nachdem alle vom Rat eingegangenen
Verbindlichkeiten, außer den Verbindlichkeiten
des Ausgleichsvorrates, erfüllt worden
sind, über die restlichen Vermögenswerte
gemäß diesem Absatz verfügt;
(c) überträgt der Rat, wenn er weiter bestehen
bleibt oder ein Organ als Nachfolger
des Rates geschaffen wird, seine Archive,
sein statistisches Material und sonstige vom
Rat zu bestimmenden Unterlagen diesem
Nachfolgeorgan und kann mit aufgeteilter
Zweidrittelmehrheit seine restlichen Vermögenswerte
ganz oder teilweise diesem
Nachfolgeorgan übertragen;
(d) wenn der Rat nicht weiter bestehen bleibt
und kein Nachfolgeorgan geschaffen wird,
(i) so überträgt der Rat seine Archive,
sein statistisches Material und sonstige
Unterlagen dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen, einer von diesem
genannten Internationalen Organisation
oder mangels einer solchen Nennung
einer vom Rat zu bestimmenden
Stelle;
(ii) so werden die restlichen nichtmonetären
Vermögenswerte des Rates verkauft
oder in einer anderen vom Rat
zu bestimmenden Weise realisiert;
(iii) so werden der Erlös aus dieser Realisierung
und alle restlichen monetären
Vermögenswerte in der Weise verteilt,
daß jedes Teilnehmerland einen Anteil
erhält, der im Verhältnis der. Summe
seiner Beiträge zu dem gemäß Artikel
V errichteten Verwaltungskonto
entspricht.
5. Der Rat bleibt so lange bestehen, wie es
für die Durchführung des Absatzes 4, für die
Überwachung der Liquidierung des Ausgleichsvorrates
und sonstiger Vorräte, die gemäß Artikel
XIV in den Erzeugerländern lagern, und für
die Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung
der gemäß diesem Übereinkommen vom
Rat auferlegten oder gemäß dem Zweiten Übereinkommen
auferlegten Bedingungen erforderlich
ist; der Rat übt die ihm in diesem Übereinkommen
übertragenen Befugnisse und Funktionen
in dem für diesen Zweck notwendigen Umfang
aus.
ARTIKEL XXIV
Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung,
Annahme und Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Juni
bis 31. Dezember 1965 in London zur Unterzeichnung
für Teilnehmerländer des Zweiten
Internationalen Zinnübereinkommens und für
die auf der im Jahr 1965 abgehaltenen Tagung
der Zinnkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen
Regierungen unabhängiger Staaten auf.
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,
Genehmigung oder Annahme durch die
Unterzeichnerregierungen in Übereinstimmung
mit deren verfassungsmäßigen Verfahren. Die
Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden
sind bei der Regierung des Vereinigten
Königreiches zu hinterlegen.
3. (a) Dieses Übereinkommen tritt für die Regierungen,
die Ratifikations-, Genehmigungs- oder
Annahmeurkunden hinterlegt haben, endgültig
in Kraft, sobald nach dem 30. Juni 1966
solche Urkunden im Namen von Regierungen
hinterlegt worden sind, die wenigstens neun der
in Anlage B angeführten Verbraucherländer, die
zusammen über wenigstens 400 Stimmen der in
dieser Anlage angegebenen Stimmen verfügen,
und wenigstens sechs der in Anlage A angeführten
Erzeugerländer, die zusammen über wenigstens
950 der in dieser Anlage angegebenen
Stimmen verfügen, vertreten.
(b) Für jede Unterzeichnerregierung, die eine
Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde
nach dem endgültigen Inkrafttreten
dieses Übereinkommens hinterlegt hat, tritt
dieses Übereinkommen endgültig am Tage der
Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.
4. (a) Sind die im Absatz 3 lit. (a) dargelegten
Bedingungen für das endgültige Inkraft-
treten dieses Übereinkommens nicht erfüllt worden,
so tritt dieses Übereinkommen für die Regierungen,
die Ratifikations-, Genehmigungs- oder
Annahmeurkunden hinterlegt oder ihre
Absicht zu ratifizieren, zu genehmigen oder anzunehmen
bekanntgegeben haben, vorläufig an
dem Tag, der dem Ablauf des Zweiten Übereinkommens
folgt, in Kraft, vorausgesetzt, daß
solche Urkunden oder Notifikationen bei der
Regierung des Vereinigten Königreiches
(i) bis 30. Juni 1966 oder, falls das Zweite
Übereinkommen verlängert wird, bis
zum Tag der Beendigung des genannten
Übereinkommens und
(ii) im Namen von Regierungen, die
wenigstens neun der in Anlage B angeführten
Verbraucherländer, die zusammen
über wenigstens 400 der in
dieser Anlage angegebenen Stimmen
verfügen, und wenigstens sechs der in
Anlage A angeführten Erzeugerländer,
die zusammen über wenigstens 950
der in dieser Anlage angegebenen
Stimmen verfügen, vertreten,
hinterlegt worden sind.
(b) Für jede Unterzeichnerregierung, die für
dieses Übereinkommen, während es vorläufig in
Kraft ist, eine Ratifikations-, Genehmigungs- oder
Annahmeurkunde hinterlegt oder ihre Absicht,
es zu ratifizieren, zu genehmigen oder anzunehmen,
bekanntgegeben hat, tritt dieses
Übereinkommen vorläufig an dem Tag der
Hinterlegung einer solchen Urkunde oder Notifikation
in Kraft.
5. Ist dieses Übereinkommen gemäß Absatz
4 vorläufig in Kraft getreten, so tritt es,
sobald Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden
von Regierungen, die Länder
vertreten, die die in Absatz 3 lit. (a) dargelegten
Bedingungen erfüllen, hinterlegt worden sind,
für diese Regierungen endgültig in Kraft.
6. Ist dieses Übereinkommen gemäß Absatz 4
vorläufig, jedoch nicht binnen sechs Monaten
nach Beendigung des Zweiten Übereinkommens
gemäß Absatz 5 endgültig in Kraft getreten, so
beruft der Vorsitzende so bald wie möglich eine
Sitzung des Rates ein. Der Rat kann beschließen,
daß entweder dieses Übereinkommen zu einem
von ihm bestimmten Zeitpunkt endet oder daß
die Frage, ob dieses Übereinkommen zu beenden
ist, an einem oder mehreren der ihm geeignet
erscheinenden Tage geprüft wird. Wenn dieses
Übereinkommen nicht endgültig in Kraft tritt,
endet es spätestens ein Jahr nach dem vorläufigen
Inkrafttreten.
7. Ist dieses Übereinkommen gemäß Absatz
3 lit. (a) oder Absatz 5 endgültig in Kraft ge-
treten und hat eine Regierung, die ihre Absicht,
es zu ratifizieren, zu genehmigen oder anzunehmen
bekanntgegeben hat, ihre Ratifikations-,
Genehmigungs- oder Annahmeurkunde nicht
binnen 90 Tagen nach dem Tag des endgültigen
Inkrafttretens hinterlegt, so endet die Teilnahme
dieser Regierung an diesem Übereinkommen, jedoch
mit der Maßgabe, daß der Rat die genannte
Frist auf Antrag dieser Regierung verlängern
kann, und ferner, daß diese Regierung vor Ablauf
der genannten Frist oder deren Verlängerung
von dem Übereinkommen zurücktreten
kann, indem sie es der Regierung des Vereinigten
Königreichs wenigstens 30 Tage vorher bekanntgibt.
8. Die Regierung des Vereinigten Königreiches
beruft die erste Sitzung des Rates gemäß
diesem Übereinkommen in London ein. Die
Sitzung findet binnen acht Tagen nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens statt.
ARTIKEL XXV
Beitritt
1. (a) Jede Regierung, die bei der im Jahre
1965 abgehaltenen Tagung der Zinnkonferenz
der Vereinten Nationen vertreten war, und jedes
Teilnehmerland des Zweiten Internationalen
Zinnübereinkommens ist berechtigt, zu den vom
Rat festzulegenden Bedingungen dem Übereinkommen
beizutreten.
(b) Jede andere Regierung, die bei der im
Jahre 1965 abgehaltenen Tagung der Zinnkonferenz
der Vereinten Nationen nicht vertreten
war, aber Mitglied der Vereinten Nationen oder
ihrer SpezialOrganisationen ist, kann mit Zustimmung
des Rates und zu den vom Rat festzulegenden
Bedingungen diesem Übereinkommen
beitreten.
2. Eine vertragschließende Regierung kann
mit Zustimmung des Rates zu den von ihm
festzulegenden Bedingungen die gesonderte Teilnahme
eines oder mehrerer der Länder oder Gebiete
erklären, die gemäß Artikel III zur gesonderten
Teilnahme berechtigt sind und deren gesonderte
Teilnahme nicht in der Ratifikations-,
Genehmigungs-, Annahme-, Notifikations- oder
Beitrittsurkunde der vertragschließenden Regierung
erklärt worden ist; die Bestimmungen
dieses Übereinkommens gelten dann entsprechend
für dieses Land oder Gebiet beziehungsweise
diese Länder oder Gebiete.
3. (a) Die vom Rat festgelegten Bedingungen
müssen hinsichtlich der Stimmrechte und der
finanziellen Verpflichtungen zwischen den Ländern,
die dem Übereinkommen beizutreten oder
an ihm teilzunehmen wünschen, und den anderen
bereits teilnehmenden Ländern ein gerechtes
Verhältnis gewährleisten.
(b) Im Falle des Beitritts eines Erzeugerlandes
zu diesem Übereinkommen setzt der Rat
mit Zustimmung dieses Landes die in Anlage E
für dieses Land einzutragende Menge fest und
kann die zusätzliche Zinnmenge festsetzen, die
gelagert werden darf, falls sie zwangsläufig beim
Abbau bestimmter anderer Bodenschätze, die in
Anlage F anzugeben sind, anfällt. Die derart festgesetzten
Mengen gelten so, als wären sie in
diesen Anlagen enthalten.
4. Der Beitritt wird durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde bei der Regierung des
Vereinigten Königreiches vollzogen, die diesen
Beitritt allen interessierten Regierungen und dem
Rat notifiziert.
5. Eine vertragschließende Regierung, die die
gesonderte Teilnahme eines Landes oder Gebietes
oder mehrerer Länder oder Gebiete gemäß Absatz
2 erklärt, richtet hiezu eine Notifikation
an die Regierung des Vereinigten Königreichs.
6. Ein Land oder Gebiet, dessen gesonderte
Teilnahme gemäß Artikel III oder Absatz 2
dieses Artikels von einer vertragschließenden Regierung
erklärt worden ist, gilt, sobald es ein
unabhängiger Staat wird, als vertragschließende
Regierung, und die Bestimmungen dieses Übereinkommens
gelten dann für die Regierung
dieses Staates so, als wäre sie eine an diesem
Übereinkommen bereits von Anfang an beteiligte
vertragschließende Regierung.
ARTIKEL XXVI
Notifikation durch den Verwahrer
Die Regierung des Vereinigten Königreichs
notifiziert allen Regierungen, die bei der im
Jahre 1965 abgehaltenen Zinnkonferenz der
Vereinten Nationen vertreten waren, allen Mitgliedsregierungen
des Zweiten Internationalen
Zinnübereinkommens, allen Regierungen, die
dem Übereinkommen gemäß Artikel XXV beigetreten
sind, dem Sekretär des Rates und dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes
(a) Unterzeichnungen, Ratifikationen, Genehmigungen,
Annahmen und Notifikationen
der Ratifikations-, Genehmigungs- oder
Annahmeabsicht gemäß Artikel XXIV;
(b) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens,
sowohl das vorläufige als auch das endgültige,
gemäß Artikel XXIV;
(c) Beitritte und Notifikationen von gesonderten
Teilnahmen gemäß Artikel XXV;
(d) Notifikationen der Ratifikation, Genehmigung
oder Annahme von Änderungen und
die Zeitpunkte ihres Inkrafttretens gemäß
Artikel XXI und
(e) Notifikationen eines Rücktrittes oder der
Beendigung einer Teilnahme.
ARTIKEL XXVII
Beglaubigte Abschriften des Übereinkommens
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
übermittelt so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten
des Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift
dieses Übereinkommens dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen zur Registrierung
gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten
Nationen. Jede Änderung dieses Übereinkommens
wird gleicherweise mitgeteilt.
ARTIKEL XXVIII
Verbindlicher "Wortlaut des Übereinkommens
Der Wortlaut dieses Übereinkommens ist in
englischer, französischer und spanischer Sprache
gleichermaßen verbindlich; die Urschriften werden
bei der Regierung des Vereinigten Königreiches
hinterlegt, die allen unterzeichneten und
beitretenden Regierungen und dem Sekretär des
Rates beglaubigte Abschriften übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem
neben ihrer Unterschrift angegebenen Tag unterzeichnet.
(Übersetzung)
ANLAGE A
Hundertsätze und Stimmen der Erzeugerländer
ANLAGE B
Tonnenmengen und Stimmen der Verbraucherländer
ANLAGE C
ERSTER TEIL
Umstände, unter denen Zinn für die Zwecke der Ausfuhrkontrolle als ausgeführt gilt
ZWEITER TEIL
Einfuhren in Erzeugerländer
Für die Bestimmung der Netto-Zinnausfuhren gemäß Artikel VII ist als Einfuhr von der Ausfuhr
während eines Kontrollzeitraumes die Menge abzuziehen, die von dem betreffenden Erzeugerland
während des Vierteljahres, das der Erklärung des betreffenden Kontrollzeitraums unmittelbar
vorausging, eingeführt wurde, mit der Maßgabe, daß das Zinn, das zum Schmelzen eingeführt und
ausgeführt wurde, nicht in Rechnung gestellt wird.
ANLAGE D
Bedingungen für Sonderausfuhren
Die in Artikel VIII erwähnten Bedingungen sind, daß die vorgeschlagene Sonderausfuhr dazu
bestimmt ist, Teile eines Vorratslagers einer Regierung zu bilden, und während der Laufzeit des
Übereinkommens voraussichtlich nicht für Zwecke des Handels und der Industrie verwendet wird.
ANLAGE E
Umfang der Vorräte in Erzeugerländern gemäß Artikel XIV
ANLAGE F
Zusätzliche Vorräte, die zwangsläufig gewonnen werden
ANLAGE G
Regeln für die Neufestsetzung der Hundertsätze der Erzeugerländer
Regel 1
Die erste Neufestsetzung der Hundertsätze der
Erzeugerländer findet bei der ersten Sitzung des
Rates gemäß diesem Übereinkommen statt. Diese
Neufestsetzung findet auf Grund der letzten vier
Vierteljahre, für die Zahlen über die Zinnproduktion
in jedem der Erzeugerländer erhältlich sind
und während derer kein Kontrollzeitraum in
Kraft war, statt.
Regel 2
Weitere Neufestsetzungen der Hundertsätze
finden nach der ersten Neufestsetzung in jährlichen
Abständen statt, solange kein Zeitraum,
der den in Regel 1 erwähnten vier Vierteljahren
folgt, zum Kontrollzeitraum erklärt worden ist.
Regel 3
Wird ein Zeitraum zum Kontrollzeitraum erklärt,
so findet keine weitere Neufestsetzung der
Hundertsätze statt, bis weitere vier aufeinanderfolgende
Vierteljahre nicht zu Kontrollzeiträumen
erklärt worden sind; eine weitere Neufestsetzung
erfolgt, sobald Zahlen über die Zinnproduktion
jedes der Erzeugerländer während solcher vier
aufeinanderfolgender Vierteljahre erhältlich sind;
anschließend finden Neufestsetzungen in jährlichen
Abständen statt, solange kein Zeitraum
zum Kontrollzeitraum erklärt wird. In ähnlicher
Weise ist zu verfahren, wenn ein späterer Zeitraum
zum Kontrollzeitraum erklärt wird.
Regel 4
Für die Zwecke der Regeln 2 und 3 gelten
Neufestsetzungen als in jährlichen Abständen
durchgeführt, wenn sie in dem gleichen Kalendervierteljahr
wie die vorhergehenden Neufestsetzungen
stattfinden.
Regel 5
Bei der ersten Neufestsetzung gemäß Regel 1
werden neue Hundertsätze für die Erzeugerländer
entsprechend dem Verhältnis der Zinnproduktion
jedes dieser Länder während der in Regel 1 erwähnten
vier Vierteljahre festgesetzt.
Regel 6
Bei den gemäß Regel 2 nachfolgenden Neufestsetzungen
werden die neuen Hundertsätze wie
folgt errechnet
(i) Bei der zweiten Neufestsetzung entsprechen
die Hundertsätze dem Verhältnis
der Zinnproduktion jedes Erzeugerlandes
während der letzten aufeinanderfolgenden
vierundzwanzig Kalendermonate,
für die Zahlen erhältlich
sind, und
(ii) bei der dritten und jeder weiteren Neufestsetzung
entsprechen die Hundertsätze
dem Verhältnis der Zinnproduktion
jedes der Erzeugerländer während
der letzten aufeinanderfolgenden sechsunddreißig
Kalendermonate, für die
Zahlen erhältlich sind.
Regel 7
Bei nachfolgenden Neufestsetzungen gemäß
Regel 3 werden die neuen Hundertsätze wie
folgt berechnet
(i) Bei der ersten nachfolgenden Neufestsetzung
entsprechen die Hundertsätze
dem Verhältnis der gesamten Zinnproduktion
jedes der Erzeugerländer
während der letzten aufeinanderfolgenden
zwölf Kalendermonate, für die
Zahlen vorliegen, und während der
diesem Kontrollzeitraum unmittelbar
vorhergehenden vier Vierteljahre; und
(ii) bei den nächstfolgenden Neufestsetzungen
entsprechen die Hundertsätze, sofern
kein Zeitraum zum Kontrollzeitraum
erklärt worden ist, dem Verhältnis
der Zinnproduktion jedes der
Erzeugerländer während der letzten
aufeinanderfolgenden vierundzwanzig
beziehungsweise sechsunddreißig Kalendermonate,
für die Zahlen erhältlich
sind.
Regel 8
Hat ein Erzeugerland dem Rat seine Produktionszahlen
für einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden
Kalendermonaten nicht innerhalb
eines Monats nach dem Tag übermittelt, bis
zu dem vier Erzeugerländer ihre Zahlen übermittelt
haben, so wird die Erzeugung dieses Landes
für diesen Zeitraum von zwölf Monaten für die
Zwecke der vorstehenden Regeln errechnet, indem
man den Monatsdurchschnitt der Erzeugung dieses
Zeitraums, wie er den vorliegenden Zahlen zu
entnehmen ist, mit zwölf multipliziert und von
der so errechneten Menge fünf vom Hundert abzieht.
Regel 9
Bei einer Neufestsetzung sind keine Zahlen
über die Zinnproduktion eines Erzeugerlandes aus
einem Zeitraum zu benützen, der mehr als zweiundvierzig
Monate vor dem Tag dieser Neufestsetzung
liegt.
Regel 10
Ungeachtet der vorstehenden Regeln kann der
Rat den Hundertsatz eines Erzeugerlandes senken,
das nicht seine gesamte zulässige Ausfuhrmenge
gemäß Artikel VII Absatz 4 beziehungsweise
eine größere Menge, die es gemäß Artikel
VII Absatz 7 gebilligt hat, ausgeführt hat.
Bei der Erwägung seiner Beschlüsse berücksichtigt
der Rat als mildernde Umstände, wenn das betreffende
Erzeugerland gemäß Artikel VII Absatz
7 auf einen Teil seiner zulässigen Ausfuhrmenge
rechtzeitig verzichtet hat, sodaß die anderen
Erzeugerländer wirksame Schritte, um die
Fehlmenge auszugleichen, unternehmen können
oder wenn das betreffende Erzeugerland, das die
gemäß Artikel VII Absatz 8 festgesetzte Menge
nicht ausgeführt hat, seine gemäß Artikel VII
Absatz 4 oder Absatz 7 festgesetzte zulässige Ausfuhrmenge
im vollen Umfang ausgeführt hat.
Regel 11
Wird der Hundertsatz eines Erzeugerlandes
gemäß Regel 10 gesenkt, so ist der hiedurch freiwerdende
Hundertsatz unter die übrigen Erzeugerländer
im Verhältnis ihrer Hundertsätze, die
am Tage des Senkungsbeschlusses gelten, zu verteilen.
Regel 12
Wird nach den vorstehenden Regeln der Hundertsatz
eines Erzeugerlandes auf weniger als die
Mindestzahl gekürzt, die gemäß der Bestimmung
in Artikel VII Absatz 6 lit. (a) zulässig ist, so
wird der Hundertsatz dieses Landes wieder auf
diese Mindestzahl gebracht und die Hundertsätze
der übrigen Erzeugerländer anteilig so gekürzt,
daß die Summe der Hundertsätze wieder hundert
ergibt.
Regel 13
Für die Zwecke des Artikels VII Absatz 6
lit. (b) können folgende Umstände unter anderem
als außergewöhnlich betrachtet werden: eine
nationale Katastrophe, ein größerer Streik, der
den Zinnbergbau während längerer Zeit lahmgelegt
hat, ein größerer Zusammenbruch der
Energieversorgung oder (im Falle Boliviens) der
Haupttransportverbindung zur Küste.
Regel 14
Der Ausdruck „Zinnerzeugung" bezieht sich
in dieser Anlage ausschließlich auf die Bergbauförderung und läßt demgemäß die Erzeugung
durch Schmelzverfahren außer acht.
für ratifiziert, erklärt gemäß Artikel III Absatz 1 des Übereinkommens, daß die Republik Österreich
an dem Übereinkommen als Verbraucherland teilzunehmen wünscht, und verspricht im Namen der
Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen,
vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Landesverteidigung
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 24. Juni 1966.
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Hetzenauer
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Bock
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Prader
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić
Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel XXIV Absatz 4 lit. a am 1. Juli 1966
vorläufig in Kraft getreten.
Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder
Annahmeurkunden gemäß Artikel XXIV Absatz 2 hinterlegt beziehungsweise Notifikationen gemäß
Absatz 4 lit. a dieses Artikels abgegeben
Australien, Belgien (namens der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion), Bolivien, Dänemark,
Frankreich, Indonesien, Italien, Japan, Kanada, Demokratische Republik Kongo, Republik
Korea, Malaysia, Mexiko, Niederlande, Nigeria, Spanien, Thailand, Tschechoslowakei, Türkei, Vereinigtes
Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Indien hat am 1. Juli 1966 seine Beitrittsurkunde gemäß Artikel XXV Absatz 1 lit. a und
Absatz 4 hinterlegt.