251. Verordnung: Änderung der Militärluftfahrt-Personalverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 57 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet
Artikel I
Die Militärluftfahrt-Personalverordnung,
BGBl. Nr. 97/1960, wird geändert wie folgt
1. Dem § 16 ist als neuer Abs. 7 anzufügen
„(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 6
finden auch auf das militärische Bordpersonal
und das im § 11 Abs. 1, C, angeführte sonstige
militärische Luftfahrtpersonal sinngemäß Anwendung.
In diesem Falle besteht der Fachsenat
aus dem Befehlshaber der Luftstreitkräfte als
Vorsitzenden, dem leitenden Sanitätsoffizier der
Luftstreitkräfte und einem vom Befehlshaber der
Luftstreitkräfte zu bestimmenden Offizier, der
besondere Kenntnisse aus dem Fachgebiet des zu
Beurteilenden aufweist."
2. § 37 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten
„(2) Der Prüfungswerber hat sodann
a) einen Instrumentenflug ohne Sicht in der
Dauer von mindestens 90 Minuten und
b) zwei Platzanflüge unter Anwendung verschiedener
Navigationsmittel und Navigationsverfahren
durchzuführen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 15. August 1965 in
Kraft.