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251_1965 AT

251. Verordnung: Änderung der Militärluftfahrt-Personalverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Verordnung: Änderung der Militärluftfahrt-Personalverordnung

Auf Grund des § 57 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet

Artikel I

Die Militärluftfahrt-Personalverordnung,

BGBl. Nr. 97/1960, wird geändert wie folgt

1. Dem § 16 ist als neuer Abs. 7 anzufügen

„(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 6

finden auch auf das militärische Bordpersonal

und das im § 11 Abs. 1, C, angeführte sonstige

militärische Luftfahrtpersonal sinngemäß Anwendung.

In diesem Falle besteht der Fachsenat

aus dem Befehlshaber der Luftstreitkräfte als

Vorsitzenden, dem leitenden Sanitätsoffizier der

Luftstreitkräfte und einem vom Befehlshaber der

Luftstreitkräfte zu bestimmenden Offizier, der

besondere Kenntnisse aus dem Fachgebiet des zu

Beurteilenden aufweist."

2. § 37 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten

„(2) Der Prüfungswerber hat sodann

a) einen Instrumentenflug ohne Sicht in der

Dauer von mindestens 90 Minuten und

b) zwei Platzanflüge unter Anwendung verschiedener

Navigationsmittel und Navigationsverfahren

durchzuführen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 15. August 1965 in

Kraft.

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