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251. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes und des Kinderbeihilfengesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes und des Kinderbeihilfengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.

Nr. 18/1955, in der Fassung der 1. Novelle zum

Familienlastenausgleichsgesetz, BGBL Nr. 52/

1956, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 265/1956,

der Novelle 1957 zum Familienlastenausgleichsgesetz,

BGBl. Nr. 284, des Finanzausgleichsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 97, der Novelle 1959

zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.

Nr. 175, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1960,

der Novelle 1961 zum Familienlastenausgleichsgesetz,

BGBl. Nr. 171, der Novelle 1962 zum

Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 171,

und des Budgetsanierungsgesetzes 1963, BGBl.

Nr. 83, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 lit. b ist an Stelle des Strichpunktes

ein Beistrich zu setzen; der zweite Halbsatz

hat zu entfallen.

2. Im § 2 wird als Abs. 4 angefügt

„(4) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch

Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind,

ist bei der Beurteilung der Frage, ob

a) ein minderjähriges Kind überwiegend auf

Kosten des Anspruchswerbers unterhalten

und erzogen wird,

b) ein volljähriges Kind überwiegend auf

Kosten des Anspruchswerbers unterhalten

und für einen Beruf ausgebildet wird,

von dem um jene Einkünfte geminderten Gesamtbetrag

der Kosten des Unterhalts und der

Erziehung beziehungsweise des Unterhalts und

der Berufsausbildung auszugehen; in diesen Fällen

liegt überwiegende Kostentragung jedoch

nur vor, wenn der Anspruchswerber die genannten

Kosten monatlich mindestens in einem

Ausmaß trägt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe

entspricht, die im § 4 Abs. 2 für das

erste Kind vorgesehen ist."

3. § 3 lit. b hat zu lauten

„b) für Kinder, die selbst Einkünfte gemäß § 2

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 — ausgenommen Lehrlingsentschädigung

und die durch Gesetz als einkommensteuerfrei

erklärten Einkünfte — in einem

700 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen

und die, sofern es sich um bresthafte

Kinder handelt, über ein Gesamtvermögen

im Sinne des Vermögensteuergesetzes 1954

von mehr als 120.000 S verfügen."

4. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Familienbeihilfe beträgt

für das erste Kind monatlich 155 S,

für das zweite Kind monatlich 175 S,

für das dritte Kind monatlich 205 S,

für das vierte Kind monatlich 235 S,

für das fünfte und jedes folgende Kind

monatlich je 265 S."

5. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Ergänzungsbetrag beträgt

für das erste Kind monatlich 50 S,

für das zweite Kind monatlich 70 S,

für das dritte Kind monatlich 100 S,

für das vierte Kind monatlich 130 S,

für das fünfte und jedes folgende Kind

monatlich. 160 S.

Der Ergänzungsbetrag der Vollwaise beträgt

monatlich 50 S."

6. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Die Beihilfe gebührt vom Beginn

des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen

für den Anspruch zutreffen, bis zum

Ablauf des Kalendermonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung

wegfällt. Für einen Kalendermonat

gebührt die Beihilfe nur einmal.

(2) Das Recht auf Auszahlung von Beihilfen

auf Grund bescheinigter Ansprüche (§ 12) verjährt

in zwei Jahren, gerechnet vom Ende des

Monats, für den die Beihilfe gebührt hat,

frühestens jedoch in zwei Jahren, gerechnet vom

Zeitpunkt der Bescheinigung des Anspruches auf

Beihilfe."

7. Im § 11 Abs. 1 haben die Worte „oder in

§ 1 Abs. 2 Z. 3" zu entfallen.

8. Im § 12 haben die Abs. 1 bis 3 zu lauten

„(1) Der Anspruch auf Beihilfe wird durch

Ausstellung der Beihilfenkarte bescheinigt. Für

Zeiträume, die weiter als drei Jahre, gerechnet

vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen,

sind Ansprüche auf Beihilfen nicht

zu bescheinigen. Die Beihilfenkarte bildet die

Grundlage für die Auszahlung der Beihilfe.

(2) Soweit die Beihilfenkarte nicht gemäß § 11

auf Antrag durch das Finanzamt auszustellen

ist, hat die nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt des Anspruchswerbers zuständige

Gemeinde die Beihilfenkarte auszustellen,

wenn ihr zur Kenntnis gebracht wird, daß die

Voraussetzungen für die Bescheinigung eines Anspruches

vorliegen.

(3) Stellt die Gemeinde die Beihilfenkarte

nicht ohne weiteres aus, ist die Ausstellung beim

Wohnsitzfinanzamt des Anspruchswerbers zu

beantragen."

9. Im § 12 wird als Abs. 6 angefügt

„(c) Berichtigungen und Ergänzungen von

Eintragungen auf Beihilfenkarten sind auf Antrag

vom Wohnsitzfinanzamt des Anspruchsberechtigten

vorzunehmen; dieses hat auf Antrag

für eine in Verlust geratene Beihilfenkarte

eine Ersatzbeihilfenkarte auszustellen."

10. § 13 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die im Abs. 1 genannten Dienstgeber

und Stellen erhalten, sofern der Ergänzungsbetrag

sowie die Kinderbeihilfe von ihnen

nicht gemäß § 34 dieses Bundesgesetzes und gemäß

§ 13 des Kinderbeihilfengesetzes aus eigenen

Mitteln zu decken sind, auf Antrag den Ersatz

der im Laufe eines Kalendermonats ausgezahlten

Ergänzungsbeträge und Kinderbeihilfen.

Der Antrag ist bei dem für die Abfuhr der

Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen.

Die ausgezahlten Ergänzungsbeträge und Kinderbeihilfen

können von den Dienstgebern und

Stellen gegen fällige oder fällig werdende Schuldigkeiten

an öffentlichen Abgaben (Beiträge),

die sie bei diesem Finanzamt einzuzahlen haben,

verrechnet werden. Die Verrechnungsanzeige an

das Finanzamt gilt als Antrag. Der Antrag auf

Ersatz (Verrechnung) ist innerhalb einer nicht

erstreckbaren Frist von fünf Jahren, gerechnet

vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Ergänzungsbeträge

und Kinderbeihilfen ausgezahlt

wurden, zu stellen."

11. § 13 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Wer gemäß Abs. 5 Ersatz (Verrechnung)

beantragt und erhalten hat, ohne im entsprechenden

Ausmaß Ergänzungsbeträge und Kinderbeihilfen

ausgezahlt zu haben, hat die zu

Unrecht erhaltenen Beträge zurückzuzahlen. Soweit

die im Abs. 5 genannten Dienstgeber und

Stellen Ergänzungsbeträge und Kinderbeihilfen

ohne Vorliegen einer Beihilfenkarte oder über

das nach den Eintragungen auf der Beihilfenkarte

gebührende Ausmaß ausgezahlt und ersetzt

erhalten (verrechnet) haben, haben sie die entsprechenden

Beträge zurückzuzahlen."

12. Im § 23 Abs. 1 sind die Worte „sechs

Monaten" durch die Worte „zwei Jahren" zu

ersetzen.

Artikel II.

Das Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/

1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 135/1950, der 2. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 215/1950, der 3. Novelle

zum Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 161/1951,

der 4. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz, BGBl.

Nr. 104/1953, des Artikels II des Familienlastenausgleichsgesetzes

(5. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz),

BGBl. Nr. 18/1955, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 265/1956 und des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 239/60, wird wie folgt

geändert

1. Im § 1 Abs. 1 Z. 1 ist an Stelle des Strichpunktes

ein Beistrich zu setzen; der zweite Halbsatz

hat zu entfallen.

2. Im § 1 Abs. 1 Z. 3 ist an Stelle des Strichpunktes

ein Beistrich zu setzen; der zweite

Halbsatz hat zu entfallen.

3. Im § 1 Abs. 2 Z. 1 sind nach den Worten

„ausgenommen Lehrlingsentschädigung" die Worte

„und die durch Gesetz als einkommensteuerfrei

erklärten Einkünfte" zu setzen; an Stelle des Betrages

von „500 S" hat der Betrag von „700 S"

zu treten.

4. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 3 zu entfallen.

5. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Kinderbeihilfe wird den im Abs. 1

angeführten Personen gewährt, wenn sie im

Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften im

Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder, wenn das Kind

zum Haushalt des Anspruchswerbers gehört

oder, sofern es nicht zu seinem Haushalt

gehört, überwiegend auf Kosten des

Anspruchswerbers unterhalten und erzogen

wird,

b) für volljährige Kinder, wenn das Kind

überwiegend auf Kosten des Anspruchwerbers

unterhalten und für einen Beruf

ausgebildet wird und das 25. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat,

c) für jene volljährigen Kinder, die nach den

Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes,

BGBl. Nr. 18/1955, in der

jeweiligen Fassung, als bresthaft gelten

und nicht über ein Gesamtvermögen im

Sinne des Vermögensteuergesetzes 1954

von mehr als 120.000 S verfügen,

wenn das Kind nicht selbst Einkünfte gemäß

§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1953 — ausgenommen Lehrlingsentschädigung

und die durch Gesetz als einkommensteuerfrei

erklärten Einkünfte — in einem 700 S monatlich

übersteigenden Betrag bezieht".

6. Nach dem § 1 wird als § 1 a eingefügt

„§ 1 a. (1) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

a) leibliche Kinder und deren Nachkommen,

b) Stiefkinder und Adoptivkinder,

c) andere Personen, die dauernd in den Haushalt

des Anspruchswerbers aufgenommen

sind und überwiegend auf dessen Kosten

unterhalten und, sofern sie minderjährig

sind, auch erzogen werden, ausgenommen

Kostkinder.

(2) Zum Haushalt des Anspruchswerbers gehören

Kinder dann, wenn sie nicht verheiratet

sind und bei einheitlicher Wirtschaftsführung

unter Leitung des Anspruchswerbers dessen

Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung

außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken,

sondern zu Zwecken der Erziehung

und Ausbildung im In- oder Ausland aufhalten.

(3) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz

als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist

bei der Beurteilung der Frage, ob

a) ein minderjähriges Kind überwiegend auf

Kosten des Anspruchswerbers unterhalten

und erzogen wird,

b) ein volljähriges Kind überwiegend auf

Kosten des Anspruchswerbers unterhalten

und für einen Beruf ausgebildet wird,

von dem um jene Einkünfte geminderten Gesamtbetrag

der Kosten des Unterhalts und der

Erziehung beziehungsweise des Unterhalts und

der Berufsausbildung auszugehen; in diesen Fällen

liegt überwiegende Kostentragung jedoch

nur vor, wenn der Anspruchswerber die genannten

Kosten monatlich mindestens in einem

Ausmaß trägt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe

entspricht, die im § 4 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes,

BGBl. Nr. 18/1955,

in der jeweiligen Fassung, für das erste Kind

vorgesehen ist."

7. Im § 11 Abs. 1 haben die Worte „Entschädigungen,

die an Lehrlinge gezahlt werden,

welche auf Grund eines Lehrvertrages eingestellt

sind," zu entfallen; der Betrag „3000 S" ist

durch den Betrag „5000 S" und der Betrag

„2000 S" durch den Betrag „3000 S" zu ersetzen.

Artikel III.

1. Die Dienstgeber und auszahlenden Stellen

haben die nach Artikel I Z. 5 dieses Bundesgesetzes

zustehenden Ergänzungsbeträge auf Grund

der ihnen übergebenen Beihilfenkarten (Ausgabe

1958) auszuzahlen. Für die Ermittlung

des dem Anspruchsberechtigten beziehungsweise

des dem Bezugsberechtigten auszuzahlenden Betrages

sind die Anzahl und Reihung der auf der

Beihilfenkarte (Ausgabe 1958) eingetragenen und

zu berücksichtigenden Kinder maßgebend.

2. Nachzahlungen von Ergänzungsbeträgen,

die sich auf Grund der Bestimmungen des Artikels

I Z. 5 dieses Bundesgesetzes für die Monate

September und Oktober 1963 ergeben, sind v~on

den Dienstgebern und auszahlenden Stellen auszuzahlen,

die die Kinderbeihilfe und den Ergänzungsbetrag

für den Monat November 1963

auszuzahlen haben.

3. Die Bestimmung des § 13 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes

in der Fassung dieses

Bundesgesetzes ist auf Ansprüche auf Ersatz

(Verrechnung) ausgezahlter laufender Beihilfen

beschränkt, die nach dem 31. Dezember 1959

ausgezahlt werden.

4. Artikel I Z. 4 und 5 treten mit 1. September

1963 in Kraft.

5. Die Antragsfrist für die Geburtenbeihilfe

nach § 23 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes

in der Fassung dieses Bundesgesetzes

endet für Geburten, die nach dem 31. Dezember

1958 erfolgt sind, frühestens am 31. Dezember

1964.

6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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