251. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes und des Kinderbeihilfengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.
Nr. 18/1955, in der Fassung der 1. Novelle zum
Familienlastenausgleichsgesetz, BGBL Nr. 52/
1956, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 265/1956,
der Novelle 1957 zum Familienlastenausgleichsgesetz,
BGBl. Nr. 284, des Finanzausgleichsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 97, der Novelle 1959
zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.
Nr. 175, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1960,
der Novelle 1961 zum Familienlastenausgleichsgesetz,
BGBl. Nr. 171, der Novelle 1962 zum
Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 171,
und des Budgetsanierungsgesetzes 1963, BGBl.
Nr. 83, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 lit. b ist an Stelle des Strichpunktes
ein Beistrich zu setzen; der zweite Halbsatz
hat zu entfallen.
2. Im § 2 wird als Abs. 4 angefügt
„(4) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch
Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind,
ist bei der Beurteilung der Frage, ob
a) ein minderjähriges Kind überwiegend auf
Kosten des Anspruchswerbers unterhalten
und erzogen wird,
b) ein volljähriges Kind überwiegend auf
Kosten des Anspruchswerbers unterhalten
und für einen Beruf ausgebildet wird,
von dem um jene Einkünfte geminderten Gesamtbetrag
der Kosten des Unterhalts und der
Erziehung beziehungsweise des Unterhalts und
der Berufsausbildung auszugehen; in diesen Fällen
liegt überwiegende Kostentragung jedoch
nur vor, wenn der Anspruchswerber die genannten
Kosten monatlich mindestens in einem
Ausmaß trägt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe
entspricht, die im § 4 Abs. 2 für das
erste Kind vorgesehen ist."
3. § 3 lit. b hat zu lauten
„b) für Kinder, die selbst Einkünfte gemäß § 2
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 — ausgenommen Lehrlingsentschädigung
und die durch Gesetz als einkommensteuerfrei
erklärten Einkünfte — in einem
700 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen
und die, sofern es sich um bresthafte
Kinder handelt, über ein Gesamtvermögen
im Sinne des Vermögensteuergesetzes 1954
von mehr als 120.000 S verfügen."
4. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Familienbeihilfe beträgt
für das erste Kind monatlich 155 S,
für das zweite Kind monatlich 175 S,
für das dritte Kind monatlich 205 S,
für das vierte Kind monatlich 235 S,
für das fünfte und jedes folgende Kind
monatlich je 265 S."
5. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Ergänzungsbetrag beträgt
für das erste Kind monatlich 50 S,
für das zweite Kind monatlich 70 S,
für das dritte Kind monatlich 100 S,
für das vierte Kind monatlich 130 S,
für das fünfte und jedes folgende Kind
monatlich. 160 S.
Der Ergänzungsbetrag der Vollwaise beträgt
monatlich 50 S."
6. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Die Beihilfe gebührt vom Beginn
des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch zutreffen, bis zum
Ablauf des Kalendermonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung
wegfällt. Für einen Kalendermonat
gebührt die Beihilfe nur einmal.
(2) Das Recht auf Auszahlung von Beihilfen
auf Grund bescheinigter Ansprüche (§ 12) verjährt
in zwei Jahren, gerechnet vom Ende des
Monats, für den die Beihilfe gebührt hat,
frühestens jedoch in zwei Jahren, gerechnet vom
Zeitpunkt der Bescheinigung des Anspruches auf
Beihilfe."
7. Im § 11 Abs. 1 haben die Worte „oder in
§ 1 Abs. 2 Z. 3" zu entfallen.
8. Im § 12 haben die Abs. 1 bis 3 zu lauten
„(1) Der Anspruch auf Beihilfe wird durch
Ausstellung der Beihilfenkarte bescheinigt. Für
Zeiträume, die weiter als drei Jahre, gerechnet
vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen,
sind Ansprüche auf Beihilfen nicht
zu bescheinigen. Die Beihilfenkarte bildet die
Grundlage für die Auszahlung der Beihilfe.
(2) Soweit die Beihilfenkarte nicht gemäß § 11
auf Antrag durch das Finanzamt auszustellen
ist, hat die nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt des Anspruchswerbers zuständige
Gemeinde die Beihilfenkarte auszustellen,
wenn ihr zur Kenntnis gebracht wird, daß die
Voraussetzungen für die Bescheinigung eines Anspruches
vorliegen.
(3) Stellt die Gemeinde die Beihilfenkarte
nicht ohne weiteres aus, ist die Ausstellung beim
Wohnsitzfinanzamt des Anspruchswerbers zu
beantragen."
9. Im § 12 wird als Abs. 6 angefügt
„(c) Berichtigungen und Ergänzungen von
Eintragungen auf Beihilfenkarten sind auf Antrag
vom Wohnsitzfinanzamt des Anspruchsberechtigten
vorzunehmen; dieses hat auf Antrag
für eine in Verlust geratene Beihilfenkarte
eine Ersatzbeihilfenkarte auszustellen."
10. § 13 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die im Abs. 1 genannten Dienstgeber
und Stellen erhalten, sofern der Ergänzungsbetrag
sowie die Kinderbeihilfe von ihnen
nicht gemäß § 34 dieses Bundesgesetzes und gemäß
§ 13 des Kinderbeihilfengesetzes aus eigenen
Mitteln zu decken sind, auf Antrag den Ersatz
der im Laufe eines Kalendermonats ausgezahlten
Ergänzungsbeträge und Kinderbeihilfen.
Der Antrag ist bei dem für die Abfuhr der
Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen.
Die ausgezahlten Ergänzungsbeträge und Kinderbeihilfen
können von den Dienstgebern und
Stellen gegen fällige oder fällig werdende Schuldigkeiten
an öffentlichen Abgaben (Beiträge),
die sie bei diesem Finanzamt einzuzahlen haben,
verrechnet werden. Die Verrechnungsanzeige an
das Finanzamt gilt als Antrag. Der Antrag auf
Ersatz (Verrechnung) ist innerhalb einer nicht
erstreckbaren Frist von fünf Jahren, gerechnet
vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Ergänzungsbeträge
und Kinderbeihilfen ausgezahlt
wurden, zu stellen."
11. § 13 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Wer gemäß Abs. 5 Ersatz (Verrechnung)
beantragt und erhalten hat, ohne im entsprechenden
Ausmaß Ergänzungsbeträge und Kinderbeihilfen
ausgezahlt zu haben, hat die zu
Unrecht erhaltenen Beträge zurückzuzahlen. Soweit
die im Abs. 5 genannten Dienstgeber und
Stellen Ergänzungsbeträge und Kinderbeihilfen
ohne Vorliegen einer Beihilfenkarte oder über
das nach den Eintragungen auf der Beihilfenkarte
gebührende Ausmaß ausgezahlt und ersetzt
erhalten (verrechnet) haben, haben sie die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen."
12. Im § 23 Abs. 1 sind die Worte „sechs
Monaten" durch die Worte „zwei Jahren" zu
ersetzen.
Artikel II.
Das Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/
1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 135/1950, der 2. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 215/1950, der 3. Novelle
zum Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 161/1951,
der 4. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz, BGBl.
Nr. 104/1953, des Artikels II des Familienlastenausgleichsgesetzes
(5. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz),
BGBl. Nr. 18/1955, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 265/1956 und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 239/60, wird wie folgt
geändert
1. Im § 1 Abs. 1 Z. 1 ist an Stelle des Strichpunktes
ein Beistrich zu setzen; der zweite Halbsatz
hat zu entfallen.
2. Im § 1 Abs. 1 Z. 3 ist an Stelle des Strichpunktes
ein Beistrich zu setzen; der zweite
Halbsatz hat zu entfallen.
3. Im § 1 Abs. 2 Z. 1 sind nach den Worten
„ausgenommen Lehrlingsentschädigung" die Worte
„und die durch Gesetz als einkommensteuerfrei
erklärten Einkünfte" zu setzen; an Stelle des Betrages
von „500 S" hat der Betrag von „700 S"
zu treten.
4. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 3 zu entfallen.
5. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Kinderbeihilfe wird den im Abs. 1
angeführten Personen gewährt, wenn sie im
Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder, wenn das Kind
zum Haushalt des Anspruchswerbers gehört
oder, sofern es nicht zu seinem Haushalt
gehört, überwiegend auf Kosten des
Anspruchswerbers unterhalten und erzogen
wird,
b) für volljährige Kinder, wenn das Kind
überwiegend auf Kosten des Anspruchwerbers
unterhalten und für einen Beruf
ausgebildet wird und das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat,
c) für jene volljährigen Kinder, die nach den
Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes,
BGBl. Nr. 18/1955, in der
jeweiligen Fassung, als bresthaft gelten
und nicht über ein Gesamtvermögen im
Sinne des Vermögensteuergesetzes 1954
von mehr als 120.000 S verfügen,
wenn das Kind nicht selbst Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1953 — ausgenommen Lehrlingsentschädigung
und die durch Gesetz als einkommensteuerfrei
erklärten Einkünfte — in einem 700 S monatlich
übersteigenden Betrag bezieht".
6. Nach dem § 1 wird als § 1 a eingefügt
„§ 1 a. (1) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
a) leibliche Kinder und deren Nachkommen,
b) Stiefkinder und Adoptivkinder,
c) andere Personen, die dauernd in den Haushalt
des Anspruchswerbers aufgenommen
sind und überwiegend auf dessen Kosten
unterhalten und, sofern sie minderjährig
sind, auch erzogen werden, ausgenommen
Kostkinder.
(2) Zum Haushalt des Anspruchswerbers gehören
Kinder dann, wenn sie nicht verheiratet
sind und bei einheitlicher Wirtschaftsführung
unter Leitung des Anspruchswerbers dessen
Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung
außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken,
sondern zu Zwecken der Erziehung
und Ausbildung im In- oder Ausland aufhalten.
(3) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz
als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist
bei der Beurteilung der Frage, ob
a) ein minderjähriges Kind überwiegend auf
Kosten des Anspruchswerbers unterhalten
und erzogen wird,
b) ein volljähriges Kind überwiegend auf
Kosten des Anspruchswerbers unterhalten
und für einen Beruf ausgebildet wird,
von dem um jene Einkünfte geminderten Gesamtbetrag
der Kosten des Unterhalts und der
Erziehung beziehungsweise des Unterhalts und
der Berufsausbildung auszugehen; in diesen Fällen
liegt überwiegende Kostentragung jedoch
nur vor, wenn der Anspruchswerber die genannten
Kosten monatlich mindestens in einem
Ausmaß trägt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe
entspricht, die im § 4 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes,
BGBl. Nr. 18/1955,
in der jeweiligen Fassung, für das erste Kind
vorgesehen ist."
7. Im § 11 Abs. 1 haben die Worte „Entschädigungen,
die an Lehrlinge gezahlt werden,
welche auf Grund eines Lehrvertrages eingestellt
sind," zu entfallen; der Betrag „3000 S" ist
durch den Betrag „5000 S" und der Betrag
„2000 S" durch den Betrag „3000 S" zu ersetzen.
Artikel III.
1. Die Dienstgeber und auszahlenden Stellen
haben die nach Artikel I Z. 5 dieses Bundesgesetzes
zustehenden Ergänzungsbeträge auf Grund
der ihnen übergebenen Beihilfenkarten (Ausgabe
1958) auszuzahlen. Für die Ermittlung
des dem Anspruchsberechtigten beziehungsweise
des dem Bezugsberechtigten auszuzahlenden Betrages
sind die Anzahl und Reihung der auf der
Beihilfenkarte (Ausgabe 1958) eingetragenen und
zu berücksichtigenden Kinder maßgebend.
2. Nachzahlungen von Ergänzungsbeträgen,
die sich auf Grund der Bestimmungen des Artikels
I Z. 5 dieses Bundesgesetzes für die Monate
September und Oktober 1963 ergeben, sind v~on
den Dienstgebern und auszahlenden Stellen auszuzahlen,
die die Kinderbeihilfe und den Ergänzungsbetrag
für den Monat November 1963
auszuzahlen haben.
3. Die Bestimmung des § 13 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes
in der Fassung dieses
Bundesgesetzes ist auf Ansprüche auf Ersatz
(Verrechnung) ausgezahlter laufender Beihilfen
beschränkt, die nach dem 31. Dezember 1959
ausgezahlt werden.
4. Artikel I Z. 4 und 5 treten mit 1. September
1963 in Kraft.
5. Die Antragsfrist für die Geburtenbeihilfe
nach § 23 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes
in der Fassung dieses Bundesgesetzes
endet für Geburten, die nach dem 31. Dezember
1958 erfolgt sind, frühestens am 31. Dezember
1964.
6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.