251. Verordnung: Durchführung des Kartellgesetzes 1959 (5. KartellG.-DV.).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 3, § 25 Abs. 6 und
§ 32 des Kartellgesetzes 1959, BGBl. Nr. 272, in
der Fassung der 4. Kartellgesetznovelle, BGBl.
Nr. 174/1962, sowie des Art. VII der Sechsten
Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929,
und des § 17 Z. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
1948, BGBl. Nr. 109, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau verordnet
I. Mitglieder des Kartellgerichtes und des
Kartellobergerichtes.
§ 1. (1) Die Zahl der Beisitzer, die für das
Kartellgericht auf Grund von Anträgen der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des
Österreichischen Arbeiterkammertages und der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs (im folgenden Vorschlagsberechtigte
genannt) zu ernennen sind, beträgt je
drei.
(2) Die Zahl der Beisitzer, die für das Kartellobergericht
auf Grund von Anträgen der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und des
Österreichischen Arbeiterkammertages zu ernennen
sind, beträgt je sechs.
§ 2. Ist die Ernennung eines weiteren Beisitzers
erforderlich (§ 1), für den ein Vorschlagsrecht
gemäß § 8 Abs. 3 des Kartellgesetzes 1959
besteht, so hat das Bundesministerium für Justiz
den Vorschlagsberechtigten unter Setzung einer
angemessenen Frist aufzufordern, den Antrag
für die Ernennung des Beisitzers nach § 8 Abs. 3
des Kartellgesetzes 1959 zu erstatten. In der Aufforderung
ist anzugeben, ob die Stelle eines Beisitzers
des Kartellgerichtes oder des Kartellobergerichtes
zu besetzen ist.
§ 3. (1) In den Antrag dürfen nur Personen
aufgenommen werden, die den Erfordernissen
des § 8 Abs. 3 des Kartellgesetzes 1959 entsprechen.
(2) Eine Person kann nur entweder für das
Kartellgericht oder für das Kartellobergericht als
Beisitzer in den Antrag aufgenommen werden.
(3) Im Antrag ist anzugeben, auf Grund welcher
Nachweise das Vorhandensein der Voraussetzungen
nach § 8 Abs. 3 des Kartellgesetzes
1959 angenommen wurde.
§ 4. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat
eine Liste der ernannten Mitglieder, getrennt für
das Kartellgericht und das Kartellobergericht, zu
führen, aus der ersichtlich sind
a) Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift
des Ernannten,
b) ob er als Vorsitzender (Stellvertreter) oder
Beisitzer ernannt wurde,
c) welche Stelle ihn vorgeschlagen hat,
d) Beginn und Ende seiner Amtsdauer.
(2) Die Liste ist samt allen Veränderungen dem
Kartellgericht und dem Kartellobergericht bekanntzugeben.
§ 5. (1) Welche Beisitzer im einzelnen Fall zu
laden sind, bestimmt der Vorsitzende des Senats.
Für den gleichen Tag angeordnete Sitzungen
oder Verhandlungen sind tunlichst vor demselben
Senat durchzuführen.
(2) Die Ladung ist den Beisitzern zu eigenen
Handen und tunlichst 14 Tage vor der Sitzung
oder Verhandlung zuzustellen. In der Ladung ist
der Gegenstand der Sitzung oder Verhandlung
anzugeben.
(3) Ist ein Beisitzer am Erscheinen verhindert,
so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden
des Senats mitzuteilen.
(4) Die Beisitzer haben jeden Wohnungswechsel
dem Bundesministerium für Justiz und dem Vorsitzenden
des Kartellgerichtes beziehungsweise
des Kartellobergerichtes binnen drei Tagen anzuzeigen.
II. Geschäftsordnung des Kartellgerichtes und des
Kartellobergerichtes.
§ 6. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, gilt für das Kartellgericht die
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II.
Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951.
§ 7. Die Einbringung der Gebühren und
Kosten richtet sich nach den für die Gerichte
geltenden Einbringungsvorschriften, doch nimmt
die Einbringung der beim Kartellobergericht entstehenden
Gebühren und Kosten der Kostenbeamte
des Kartellgerichtes vor.
§ 8. (1) Der Dienst der Geschäftsstelle wird
beim Kartellgericht durch Bedienstete des Oberlandesgerichtes
Wien, beim Kartellobergericht
durch Bedienstete des Obersten Gerichtshofes
besorgt.
(2) Mit der Führung des Kartellregisters dürfen
nur Beamte des gehobenen Fachdienstes oder
des Fachdienstes betraut werden.
§ 9. (1) Jede Anmeldung zum Kartellregister
ist in das nach KartForm. Nr. 1 zu führende
Verzeichnis „Kt." einzutragen; wird hinsichtlich
einer Anmeldung ein zweites Verfahren (§ 23
Abs. 1 KartellG. 1959) durchgeführt, so ist die
Anmeldung nach Eröffnung dieses Verfahrens
ein zweites Mal einzutragen.
(2) In Spalte 6 sind alle Verhandlungen nach
§ 20 lit. b des Kartellgesetzes 1959 einzutragen.
In der Ergebnisspalte ist unter Angabe des Tages
anzuführen, ob die Eintragung bewilligt, nicht
bewilligt oder die Anmeldung zurückgezogen
wurde. Wird eine in der Ergebnisspalte eingetragene
Entscheidung durch eine Rechtsmittelentscheidung
beseitigt, so ist diese Eintragung
abzustreichen und die neue Entscheidung einzutragen.
In der Bemerkungsspalte sind das Einlangen
eines Rechtsmittels und die Vorlage der
Akten an das Kartellobergericht sowie die Übersendung
der Akten an andere Stellen zu vermerken;
wenn eine Anmeldung ein zweites Mal
eingetragen worden ist, ist in der Bemerkungsspalte
jeweils auf die andere, dieselbe Anmeldung
betreffende Eintragung zu verweisen.
(3) Rechtskräftig erledigte Sachen sind in der
ersten Spalte des Verzeichnisses mit Farbstift abzustreichen.
§ 10. (1) In das nach KartForm. Nr. 2 zu
führende Rechtsmittelverzeichnis „Okt." sind
beim Kartellobergericht alle Rechtsmittel einzutragen.
(2) Mit dem Tag, an dem die Akten an das
Kartellgericht zurückgestellt werden, ist die
Sache abzustreichen.
§ 11. Für andere Angelegenheiten des Kartellgerichtes
und des Kartellobergerichtes kann ein
allgemeines Verzeichnis „Ktn." nach KartForm.
Nr. 3 geführt werden.
§ 12. (1) Die Akten des Kartellgerichtes und
des Kartellobergerichtes sind durch 30 Jahre aufzubewahren.
Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner
nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf
in der Angelegenheit die letzte Verfügung ergangen
ist. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung
und Übersendung zur Akteneinsicht
gelten nicht als Verfügungen in diesem Sinne.
(2) Die Verzeichnisse sind so lange aufzubewahren,
als dort eingetragene Akten aufbewahrt
werden.
§ 13. Personen, die zu Beisitzern ernannt sind,
können in die Sachverständigenliste (§ 26 Abs. 1
des Kartellgesetzes 1959) nicht aufgenommen
werden.
§ 14. Das Kartellgericht ist nur zur Empfangnahme
solcher gerichtlicher Erläge berechtigt,
die mit einer beim Kartellgericht anhängigen
Sache im Zusammenhang stehen (zum Beispiel
Erlag eines Vorschusses für Zeugen oder Sachverständige).
III. Kartellregister.
§ 15. (1) Das Kartellgericht führt das Kartellregister
(§§ 27 ff. des Kartellgesetzes 1959) für
das ganze Bundesgebiet. Das Kartellregister besteht
aus vier Abteilungen. In der Abteilung A
(KartForm. Nr. 4) werden alle Kartelle mit Ausnahme
der Vereinbarungen nach § 33 Abs. 1 des
Kartellgesetzes 1959, in der Abteilung B (KartForm
Nr. 5) die Kartelle nach § 33 Abs. 1 des
Kartellgesetzes 1959, in der Abteilung C (KartForm.
Nr. 6) die sonstigen Empfehlungen nach
§ 36 c Abs. 1 des Kartellgesetzes 1959 und in
der Abteilung D (KartForm. Nr. 7) die marktbeherrschenden
Unternehmen nach § 36 d des
Kartellgesetzes 1959 eingetragen.
(2) Für jedes Kartell (jede sonstige Empfehlung,
jedes marktbeherrschende Untennehmen)
ist ein gesondertes Registerblatt zu verwenden.
(3) In Spalte 1 sind die laufenden Nummern
der das Kartell (die sonstige Empfehlung, das
marktbeherrschende Unternehmen) betreffenden
Eintragungen anzuführen. Die Eintragung in
Spalte 7 der Abteilung A hat eine kurzgefaßte
Wiedergabe des Inhaltes der Vereinbarung, insbesondere
Angaben über Zweck, Unternehmungszweig
und erfaßte Warenarten oder Leistungen
sowie über die Ein- und Austrittsmöglichkeiten,
zu enthalten (§ 28 des Kartellgesetzes
1959); in Spalte 6 der Abteilung B sind außerdem
der vertragsmäßig bestimmte Verkaufspreis
und Angaben über den Abschluß der ersten
Vereinbarung einzutragen (§ 33 Abs. 1 Z. 7
des Kartellgesetzes 1959).
(4) Abänderungen, Ergänzungen oder Löschungen
sind auf demselben Registerblatt in den
entsprechenden Spalten einzutragen.
§ 16. (1) Der Vollzug der Eintragung ist vom
Vorsitzenden des Senats des Kartellgerichtes
durch den Vermerk „Register" anzuordnen.
(2) Jeder Beschluß und jede Verfügung, auf
Grund deren eine Eintragung in das Kartellregister
vorzunehmen ist, ist von der Geschäftsstelle
des Kartellgerichtes vor der Abfertigung
dem Registerführer in Urschrift unmittelbar zu
übergeben; die Urschrift (beglaubigte Abschrift)
und eine unbeglaubigte Abschrift jener Urkunden,
die die Grundlage der Eintragung bilden
(§ 13 Abs. 2, § 36 c Abs. 2 des Kartellgesetzes
1959), sind anzuschließen.
§ 17. Die Eintragungen sind entsprechend dem
Wortlaut des Beschlusses oder der Verfügung
vorzunehmen. Jede Eintragung ist durch einen
mit schwarzer Tinte zu ziehenden Querstrich
abzuschließen.
§ 18. (1) Eine Eintragung, die durch eine
spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat,
ist rot zu unterstreichen. In Auszüge (Abschriften)
aus dem Register werden solche Eintragungen
nur aufgenommen, soweit dies beantragt
oder nach den Umständen erforderlich ist.
(2) Wurde eine Eintragung irrtümlich rot
unterstrichen oder wurde die Entscheidung, die
die Grundlage für die Unterstreichung bildete,
beseitigt, so wird der rote Strich mit kleinen
schwarzen Strichen durchkreuzt.
(3) Sämtliche Seiten des Registerblattes sind
rot zu durchkreuzen, wenn alle Eintragungen
gegenstandslos geworden sind.
§ 19. (1) Im Register darf nichts radiert oder
unleserlich gemacht werden.
(2) Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten
bei einer Eintragung sind nach Anordnung
des Vorsitzenden des Kartellgerichtes
neben dieser Eintragung in der Bemerkungsspalte
zu berichtigen. Berichtigungsvermerke
sind unter Angabe des Tages der Berichtigung
vom Registerführer zu unterschreiben.
§ 20. Nach dem Vollzug der Eintragung hat
der Registerführer zu prüfen, ob für die Urkundensammlung
Abschriften beigebracht wurden
und ob sie brauchbar sind. Wurde keine
oder keine brauchbare Abschrift beigebracht, so
ist der Kartellbevollmächtigte zu verständigen,
daß die Urschrift (beglaubigte Abschrift) zurückbehalten
wird und bis zum Einbinden der Urkundensammlung
(§ 26 Abs. 2) gegen Beibringung
einer brauchbaren Abschrift behoben werden
kann.
§ 21. (1) Die von den Parteien beigebrachten,
für die Urkundensammlung bestimmten Urkundenabschriften
sind auf ihre Übereinstimmung
mit der Urschrift (beglaubigten Abschrift) zu
prüfen; die Übereinstimmung mit der Urschrift
(beglaubigten Abschrift) ist vom Registerführer
zu bestätigen.
(2) Schreibfehler geringer Art sowie kleine
Auslassungen kann der Registerführer selbst ausbessern,
doch hat er dies am Rand der Urkunde
mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
§ 22. Der Registerführer hat im Akt den Vollzug
der Eintragung unter Beisetzung seines
Namenszeichens zu bestätigen; sohin ist der
Akt der Geschäftsstelle des Kartellgerichtes zur
Abfertigung zurückzugeben.
§ 23. Das Kartellregister wird in dauerhaft
gebundenen Bänden geführt. Jeder Band enthält,
entsprechend der Reihenfolge der Anlegung,
eine Nummer und ist mit laufenden Seitenzahlen
versehen. Die in jedem Band enthaltenen
Registerblätter (§ 15 Abs. 2) sind auf dem
Rücken des Registerbandes anzugeben.
§ 24. (1) Die für die Urkundensammlung bestimmten
Urkunden sind, nach der Reihenfolge
der Aktenzeichen geordnet, abgesondert von den
übrigen Akten, unter steifem Deckel zu ververwahren.
(2) Die in der Urkundensammlung verwahrten
Urkunden sind nach dem 31. Mai des auf das
Einlangen beim Registerführer folgenden Kalenderjahres
in Bänden von mäßiger Stärke zu binden.
§ 25. Zum Kartellregister ist je ein Verzeichnis
der eingetragenen Kartelle, sonstigen Empfehlungen
und marktbeherrschenden Unternehmen,
jeweils nach Branchen geordnet, zu führen.
§ 26. Das Kartellregister, die Urkundensammlung
und die Verzeichnisse (§ 25) sind dauernd
aufzubewahren.
§ 27. In das Kartellregister und in die Urkundensammlung
kann während der Dienststunden
in Gegenwart des Registerführers Einsicht
genommen werden (§§ 29 Abs. 1, 36 i des
Kartellgesetzes 1959).
IV. Schlußbestimmungen.
§ 28. Die 4. KartellG.-DV., BGBl. Nr. 200/
1960, wird aufgehoben.