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251. Verordnung: Durchführung des Kartellgesetzes 1959 (5. KartellG.-DV.).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Verordnung: Durchführung des Kartellgesetzes 1959 (5. KartellG.-DV.).

Auf Grund des § 8 Abs. 3, § 25 Abs. 6 und

§ 32 des Kartellgesetzes 1959, BGBl. Nr. 272, in

der Fassung der 4. Kartellgesetznovelle, BGBl.

Nr. 174/1962, sowie des Art. VII der Sechsten

Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929,

und des § 17 Z. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

1948, BGBl. Nr. 109, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau verordnet

I. Mitglieder des Kartellgerichtes und des

Kartellobergerichtes.

§ 1. (1) Die Zahl der Beisitzer, die für das

Kartellgericht auf Grund von Anträgen der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des

Österreichischen Arbeiterkammertages und der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs (im folgenden Vorschlagsberechtigte

genannt) zu ernennen sind, beträgt je

drei.

(2) Die Zahl der Beisitzer, die für das Kartellobergericht

auf Grund von Anträgen der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und des

Österreichischen Arbeiterkammertages zu ernennen

sind, beträgt je sechs.

§ 2. Ist die Ernennung eines weiteren Beisitzers

erforderlich (§ 1), für den ein Vorschlagsrecht

gemäß § 8 Abs. 3 des Kartellgesetzes 1959

besteht, so hat das Bundesministerium für Justiz

den Vorschlagsberechtigten unter Setzung einer

angemessenen Frist aufzufordern, den Antrag

für die Ernennung des Beisitzers nach § 8 Abs. 3

des Kartellgesetzes 1959 zu erstatten. In der Aufforderung

ist anzugeben, ob die Stelle eines Beisitzers

des Kartellgerichtes oder des Kartellobergerichtes

zu besetzen ist.

§ 3. (1) In den Antrag dürfen nur Personen

aufgenommen werden, die den Erfordernissen

des § 8 Abs. 3 des Kartellgesetzes 1959 entsprechen.

(2) Eine Person kann nur entweder für das

Kartellgericht oder für das Kartellobergericht als

Beisitzer in den Antrag aufgenommen werden.

(3) Im Antrag ist anzugeben, auf Grund welcher

Nachweise das Vorhandensein der Voraussetzungen

nach § 8 Abs. 3 des Kartellgesetzes

1959 angenommen wurde.

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat

eine Liste der ernannten Mitglieder, getrennt für

das Kartellgericht und das Kartellobergericht, zu

führen, aus der ersichtlich sind

a) Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift

des Ernannten,

b) ob er als Vorsitzender (Stellvertreter) oder

Beisitzer ernannt wurde,

c) welche Stelle ihn vorgeschlagen hat,

d) Beginn und Ende seiner Amtsdauer.

(2) Die Liste ist samt allen Veränderungen dem

Kartellgericht und dem Kartellobergericht bekanntzugeben.

§ 5. (1) Welche Beisitzer im einzelnen Fall zu

laden sind, bestimmt der Vorsitzende des Senats.

Für den gleichen Tag angeordnete Sitzungen

oder Verhandlungen sind tunlichst vor demselben

Senat durchzuführen.

(2) Die Ladung ist den Beisitzern zu eigenen

Handen und tunlichst 14 Tage vor der Sitzung

oder Verhandlung zuzustellen. In der Ladung ist

der Gegenstand der Sitzung oder Verhandlung

anzugeben.

(3) Ist ein Beisitzer am Erscheinen verhindert,

so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden

des Senats mitzuteilen.

(4) Die Beisitzer haben jeden Wohnungswechsel

dem Bundesministerium für Justiz und dem Vorsitzenden

des Kartellgerichtes beziehungsweise

des Kartellobergerichtes binnen drei Tagen anzuzeigen.

II. Geschäftsordnung des Kartellgerichtes und des

Kartellobergerichtes.

§ 6. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, gilt für das Kartellgericht die

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II.

Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951.

§ 7. Die Einbringung der Gebühren und

Kosten richtet sich nach den für die Gerichte

geltenden Einbringungsvorschriften, doch nimmt

die Einbringung der beim Kartellobergericht entstehenden

Gebühren und Kosten der Kostenbeamte

des Kartellgerichtes vor.

§ 8. (1) Der Dienst der Geschäftsstelle wird

beim Kartellgericht durch Bedienstete des Oberlandesgerichtes

Wien, beim Kartellobergericht

durch Bedienstete des Obersten Gerichtshofes

besorgt.

(2) Mit der Führung des Kartellregisters dürfen

nur Beamte des gehobenen Fachdienstes oder

des Fachdienstes betraut werden.

§ 9. (1) Jede Anmeldung zum Kartellregister

ist in das nach KartForm. Nr. 1 zu führende

Verzeichnis „Kt." einzutragen; wird hinsichtlich

einer Anmeldung ein zweites Verfahren (§ 23

Abs. 1 KartellG. 1959) durchgeführt, so ist die

Anmeldung nach Eröffnung dieses Verfahrens

ein zweites Mal einzutragen.

(2) In Spalte 6 sind alle Verhandlungen nach

§ 20 lit. b des Kartellgesetzes 1959 einzutragen.

In der Ergebnisspalte ist unter Angabe des Tages

anzuführen, ob die Eintragung bewilligt, nicht

bewilligt oder die Anmeldung zurückgezogen

wurde. Wird eine in der Ergebnisspalte eingetragene

Entscheidung durch eine Rechtsmittelentscheidung

beseitigt, so ist diese Eintragung

abzustreichen und die neue Entscheidung einzutragen.

In der Bemerkungsspalte sind das Einlangen

eines Rechtsmittels und die Vorlage der

Akten an das Kartellobergericht sowie die Übersendung

der Akten an andere Stellen zu vermerken;

wenn eine Anmeldung ein zweites Mal

eingetragen worden ist, ist in der Bemerkungsspalte

jeweils auf die andere, dieselbe Anmeldung

betreffende Eintragung zu verweisen.

(3) Rechtskräftig erledigte Sachen sind in der

ersten Spalte des Verzeichnisses mit Farbstift abzustreichen.

§ 10. (1) In das nach KartForm. Nr. 2 zu

führende Rechtsmittelverzeichnis „Okt." sind

beim Kartellobergericht alle Rechtsmittel einzutragen.

(2) Mit dem Tag, an dem die Akten an das

Kartellgericht zurückgestellt werden, ist die

Sache abzustreichen.

§ 11. Für andere Angelegenheiten des Kartellgerichtes

und des Kartellobergerichtes kann ein

allgemeines Verzeichnis „Ktn." nach KartForm.

Nr. 3 geführt werden.

§ 12. (1) Die Akten des Kartellgerichtes und

des Kartellobergerichtes sind durch 30 Jahre aufzubewahren.

Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner

nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf

in der Angelegenheit die letzte Verfügung ergangen

ist. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung

und Übersendung zur Akteneinsicht

gelten nicht als Verfügungen in diesem Sinne.

(2) Die Verzeichnisse sind so lange aufzubewahren,

als dort eingetragene Akten aufbewahrt

werden.

§ 13. Personen, die zu Beisitzern ernannt sind,

können in die Sachverständigenliste (§ 26 Abs. 1

des Kartellgesetzes 1959) nicht aufgenommen

werden.

§ 14. Das Kartellgericht ist nur zur Empfangnahme

solcher gerichtlicher Erläge berechtigt,

die mit einer beim Kartellgericht anhängigen

Sache im Zusammenhang stehen (zum Beispiel

Erlag eines Vorschusses für Zeugen oder Sachverständige).

III. Kartellregister.

§ 15. (1) Das Kartellgericht führt das Kartellregister

(§§ 27 ff. des Kartellgesetzes 1959) für

das ganze Bundesgebiet. Das Kartellregister besteht

aus vier Abteilungen. In der Abteilung A

(KartForm. Nr. 4) werden alle Kartelle mit Ausnahme

der Vereinbarungen nach § 33 Abs. 1 des

Kartellgesetzes 1959, in der Abteilung B (KartForm

Nr. 5) die Kartelle nach § 33 Abs. 1 des

Kartellgesetzes 1959, in der Abteilung C (KartForm.

Nr. 6) die sonstigen Empfehlungen nach

§ 36 c Abs. 1 des Kartellgesetzes 1959 und in

der Abteilung D (KartForm. Nr. 7) die marktbeherrschenden

Unternehmen nach § 36 d des

Kartellgesetzes 1959 eingetragen.

(2) Für jedes Kartell (jede sonstige Empfehlung,

jedes marktbeherrschende Untennehmen)

ist ein gesondertes Registerblatt zu verwenden.

(3) In Spalte 1 sind die laufenden Nummern

der das Kartell (die sonstige Empfehlung, das

marktbeherrschende Unternehmen) betreffenden

Eintragungen anzuführen. Die Eintragung in

Spalte 7 der Abteilung A hat eine kurzgefaßte

Wiedergabe des Inhaltes der Vereinbarung, insbesondere

Angaben über Zweck, Unternehmungszweig

und erfaßte Warenarten oder Leistungen

sowie über die Ein- und Austrittsmöglichkeiten,

zu enthalten (§ 28 des Kartellgesetzes

1959); in Spalte 6 der Abteilung B sind außerdem

der vertragsmäßig bestimmte Verkaufspreis

und Angaben über den Abschluß der ersten

Vereinbarung einzutragen (§ 33 Abs. 1 Z. 7

des Kartellgesetzes 1959).

(4) Abänderungen, Ergänzungen oder Löschungen

sind auf demselben Registerblatt in den

entsprechenden Spalten einzutragen.

§ 16. (1) Der Vollzug der Eintragung ist vom

Vorsitzenden des Senats des Kartellgerichtes

durch den Vermerk „Register" anzuordnen.

(2) Jeder Beschluß und jede Verfügung, auf

Grund deren eine Eintragung in das Kartellregister

vorzunehmen ist, ist von der Geschäftsstelle

des Kartellgerichtes vor der Abfertigung

dem Registerführer in Urschrift unmittelbar zu

übergeben; die Urschrift (beglaubigte Abschrift)

und eine unbeglaubigte Abschrift jener Urkunden,

die die Grundlage der Eintragung bilden

(§ 13 Abs. 2, § 36 c Abs. 2 des Kartellgesetzes

1959), sind anzuschließen.

§ 17. Die Eintragungen sind entsprechend dem

Wortlaut des Beschlusses oder der Verfügung

vorzunehmen. Jede Eintragung ist durch einen

mit schwarzer Tinte zu ziehenden Querstrich

abzuschließen.

§ 18. (1) Eine Eintragung, die durch eine

spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat,

ist rot zu unterstreichen. In Auszüge (Abschriften)

aus dem Register werden solche Eintragungen

nur aufgenommen, soweit dies beantragt

oder nach den Umständen erforderlich ist.

(2) Wurde eine Eintragung irrtümlich rot

unterstrichen oder wurde die Entscheidung, die

die Grundlage für die Unterstreichung bildete,

beseitigt, so wird der rote Strich mit kleinen

schwarzen Strichen durchkreuzt.

(3) Sämtliche Seiten des Registerblattes sind

rot zu durchkreuzen, wenn alle Eintragungen

gegenstandslos geworden sind.

§ 19. (1) Im Register darf nichts radiert oder

unleserlich gemacht werden.

(2) Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten

bei einer Eintragung sind nach Anordnung

des Vorsitzenden des Kartellgerichtes

neben dieser Eintragung in der Bemerkungsspalte

zu berichtigen. Berichtigungsvermerke

sind unter Angabe des Tages der Berichtigung

vom Registerführer zu unterschreiben.

§ 20. Nach dem Vollzug der Eintragung hat

der Registerführer zu prüfen, ob für die Urkundensammlung

Abschriften beigebracht wurden

und ob sie brauchbar sind. Wurde keine

oder keine brauchbare Abschrift beigebracht, so

ist der Kartellbevollmächtigte zu verständigen,

daß die Urschrift (beglaubigte Abschrift) zurückbehalten

wird und bis zum Einbinden der Urkundensammlung

(§ 26 Abs. 2) gegen Beibringung

einer brauchbaren Abschrift behoben werden

kann.

§ 21. (1) Die von den Parteien beigebrachten,

für die Urkundensammlung bestimmten Urkundenabschriften

sind auf ihre Übereinstimmung

mit der Urschrift (beglaubigten Abschrift) zu

prüfen; die Übereinstimmung mit der Urschrift

(beglaubigten Abschrift) ist vom Registerführer

zu bestätigen.

(2) Schreibfehler geringer Art sowie kleine

Auslassungen kann der Registerführer selbst ausbessern,

doch hat er dies am Rand der Urkunde

mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

§ 22. Der Registerführer hat im Akt den Vollzug

der Eintragung unter Beisetzung seines

Namenszeichens zu bestätigen; sohin ist der

Akt der Geschäftsstelle des Kartellgerichtes zur

Abfertigung zurückzugeben.

§ 23. Das Kartellregister wird in dauerhaft

gebundenen Bänden geführt. Jeder Band enthält,

entsprechend der Reihenfolge der Anlegung,

eine Nummer und ist mit laufenden Seitenzahlen

versehen. Die in jedem Band enthaltenen

Registerblätter (§ 15 Abs. 2) sind auf dem

Rücken des Registerbandes anzugeben.

§ 24. (1) Die für die Urkundensammlung bestimmten

Urkunden sind, nach der Reihenfolge

der Aktenzeichen geordnet, abgesondert von den

übrigen Akten, unter steifem Deckel zu ververwahren.

(2) Die in der Urkundensammlung verwahrten

Urkunden sind nach dem 31. Mai des auf das

Einlangen beim Registerführer folgenden Kalenderjahres

in Bänden von mäßiger Stärke zu binden.

§ 25. Zum Kartellregister ist je ein Verzeichnis

der eingetragenen Kartelle, sonstigen Empfehlungen

und marktbeherrschenden Unternehmen,

jeweils nach Branchen geordnet, zu führen.

§ 26. Das Kartellregister, die Urkundensammlung

und die Verzeichnisse (§ 25) sind dauernd

aufzubewahren.

§ 27. In das Kartellregister und in die Urkundensammlung

kann während der Dienststunden

in Gegenwart des Registerführers Einsicht

genommen werden (§§ 29 Abs. 1, 36 i des

Kartellgesetzes 1959).

IV. Schlußbestimmungen.

§ 28. Die 4. KartellG.-DV., BGBl. Nr. 200/

1960, wird aufgehoben.

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