251. Verordnung: Patentanwaltsprüfung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 43 Abs. 6 Z. 6 und Abs. 7
des Patentgesetzes 1950, BGBl. Nr. 128, wird
verordnet
§ 1. (1) Personen, die den im § 43 Abs. 6 Z. 1
bis 5 Patentgesetz festgesetzten Erfordernissen
entsprechen, sind vom Österreichischen Patentamt
auf schriftliches Ansuchen zur Patentanwaltsprüfung
zuzulassen.
(2) Mit dem Ansuchen sind die zum Nachweis
der Erfüllung der Erfordernisse gemäß Abs. 1
dienenden Unterlagen sowie der Nachweis über
die Einzahlung der gemäß § 43 Abs. 7 Patentgesetz
zu entrichtenden Gebühr vorzulegen.
§ 2. (1) Das Patentamt hat die Prüfung durch
zwei rechtskundige Mitglieder, von denen eines
den Vorsitz führt, sowie durch ein fachtechnisches
Mitglied abzunehmen.
(2) Die Prüfer sowie drei Ersatzmänner mit den
im Abs. 1 bezeichneten Qualifikationen werden
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
nach Anhörung des Präsidenten des
Patentamtes für die Dauer von drei Jahren bestellt.
§ 3. (1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich
abzulegen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich, doch
dürfen der mündlichen Prüfung Mitglieder des
Patentgerichtshofes und des Patentamtes sowie
Patentanwälte und deren Angestellte, soweit
diese die vorgeschriebene Praxis (§ 43 a Patentgesetz)
zurücklegen, beiwohnen.
§ 4. (1) Die schriftliche Prüfung besteht in
der Bearbeitung je eines praktischen Falles aus
dem österreichischen Patent- und Markenrecht
und ist unter Aufsicht eines rechtskundigen
oder fachtechnischen Beamten des Patentamtes
abzuhalten.
(2) Der Vorsitzende hat die Themen der
schriftlichen Prüfung im Einvernehmen mit den
anderen Prüfern auszuwählen; er bestimmt
auch, welche Hilfsmittel bei der schriftlichen
Prüfung verwendet werden dürfen.
(3) Der Vorsitzende hat den Zeitraum für die
schriftliche Prüfung festzusetzen und bei deren
Beginn dem Prüfungswerber bekanntzugeben.
Dieser Zeitraum ist mit mindestens vier Stunden
zu bemessen. Der Zeitpunkt des Beginnes der
schriftlichen Prüfung sowie der Zeitpunkt der
Ablieferung der Prüfungsarbeit sind zu vermerken.
(4) Ist die Mehrheit der Prüfer zur Auffassung
gelangt, daß die Prüfungsarbeit (Abs. 1) eine
ausreichende Beherrschung des im § 43 Abs. 6
Z. 6 Patentgesetz umschriebenen Prüfungsstoffes
nicht erkennen läßt, so hat die mündliche Prüfung
zu unterbleiben.
§ 5. (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich
auf alle österreichischen und ausländischen Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes, soweit deren Kenntnis für die
Ausübung des Patentanwaltsberufes erforderlich
ist.
(2) Bei der Prüfung ist besonders darauf zu
achten, ob der Prüfungswerber über die zur
praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche
Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit
sowie über einen geordneten Vortrag
verfügt.
(3) Nimmt der Vorsitzende keine Aufteilung
der Wissensgebiete auf die einzelnen Prüfer vor,
so kann jeder von ihnen Fragen aus dem ganzen
Prüfungsstoff stellen.
§ 6. (1) Das Prüfungsergebnis ist mit „bestanden"
oder „nicht bestanden" festzusetzen.
Hat der Prüfungswerber die Prüfung bestanden,
so ist ihm vom Patentamt ein Zeugnis auszustellen.
Dieses hat den Vor- und Zunamen des
Prüfungswerbers, Tag und Ort seiner Geburt,
das Datum der mündlichen Prüfung sowie das
Prüfungsergebnis zu enthalten. Das Zeugnis
ist von den Prüfern zu unterfertigen und mit
dem Dienstsiegel des Österreichischen Patentamtes
zu versehen.
(2) Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung
ist deren zweimalige Wiederholung zulässig.
Die Prüfer haben die Frist für die Wiederholung
unter Berücksichtigung der zutage getretenen
Wissenslücken festzusetzen.