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251_1961 AT

251. Verordnung: Patentanwaltsprüfung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Verordnung: Patentanwaltsprüfung.

Auf Grund des § 43 Abs. 6 Z. 6 und Abs. 7

des Patentgesetzes 1950, BGBl. Nr. 128, wird

verordnet

§ 1. (1) Personen, die den im § 43 Abs. 6 Z. 1

bis 5 Patentgesetz festgesetzten Erfordernissen

entsprechen, sind vom Österreichischen Patentamt

auf schriftliches Ansuchen zur Patentanwaltsprüfung

zuzulassen.

(2) Mit dem Ansuchen sind die zum Nachweis

der Erfüllung der Erfordernisse gemäß Abs. 1

dienenden Unterlagen sowie der Nachweis über

die Einzahlung der gemäß § 43 Abs. 7 Patentgesetz

zu entrichtenden Gebühr vorzulegen.

§ 2. (1) Das Patentamt hat die Prüfung durch

zwei rechtskundige Mitglieder, von denen eines

den Vorsitz führt, sowie durch ein fachtechnisches

Mitglied abzunehmen.

(2) Die Prüfer sowie drei Ersatzmänner mit den

im Abs. 1 bezeichneten Qualifikationen werden

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

nach Anhörung des Präsidenten des

Patentamtes für die Dauer von drei Jahren bestellt.

§ 3. (1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich

abzulegen.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich, doch

dürfen der mündlichen Prüfung Mitglieder des

Patentgerichtshofes und des Patentamtes sowie

Patentanwälte und deren Angestellte, soweit

diese die vorgeschriebene Praxis (§ 43 a Patentgesetz)

zurücklegen, beiwohnen.

§ 4. (1) Die schriftliche Prüfung besteht in

der Bearbeitung je eines praktischen Falles aus

dem österreichischen Patent- und Markenrecht

und ist unter Aufsicht eines rechtskundigen

oder fachtechnischen Beamten des Patentamtes

abzuhalten.

(2) Der Vorsitzende hat die Themen der

schriftlichen Prüfung im Einvernehmen mit den

anderen Prüfern auszuwählen; er bestimmt

auch, welche Hilfsmittel bei der schriftlichen

Prüfung verwendet werden dürfen.

(3) Der Vorsitzende hat den Zeitraum für die

schriftliche Prüfung festzusetzen und bei deren

Beginn dem Prüfungswerber bekanntzugeben.

Dieser Zeitraum ist mit mindestens vier Stunden

zu bemessen. Der Zeitpunkt des Beginnes der

schriftlichen Prüfung sowie der Zeitpunkt der

Ablieferung der Prüfungsarbeit sind zu vermerken.

(4) Ist die Mehrheit der Prüfer zur Auffassung

gelangt, daß die Prüfungsarbeit (Abs. 1) eine

ausreichende Beherrschung des im § 43 Abs. 6

Z. 6 Patentgesetz umschriebenen Prüfungsstoffes

nicht erkennen läßt, so hat die mündliche Prüfung

zu unterbleiben.

§ 5. (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich

auf alle österreichischen und ausländischen Rechtsvorschriften

auf dem Gebiet des gewerblichen

Rechtsschutzes, soweit deren Kenntnis für die

Ausübung des Patentanwaltsberufes erforderlich

ist.

(2) Bei der Prüfung ist besonders darauf zu

achten, ob der Prüfungswerber über die zur

praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche

Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit

sowie über einen geordneten Vortrag

verfügt.

(3) Nimmt der Vorsitzende keine Aufteilung

der Wissensgebiete auf die einzelnen Prüfer vor,

so kann jeder von ihnen Fragen aus dem ganzen

Prüfungsstoff stellen.

§ 6. (1) Das Prüfungsergebnis ist mit „bestanden"

oder „nicht bestanden" festzusetzen.

Hat der Prüfungswerber die Prüfung bestanden,

so ist ihm vom Patentamt ein Zeugnis auszustellen.

Dieses hat den Vor- und Zunamen des

Prüfungswerbers, Tag und Ort seiner Geburt,

das Datum der mündlichen Prüfung sowie das

Prüfungsergebnis zu enthalten. Das Zeugnis

ist von den Prüfern zu unterfertigen und mit

dem Dienstsiegel des Österreichischen Patentamtes

zu versehen.

(2) Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung

ist deren zweimalige Wiederholung zulässig.

Die Prüfer haben die Frist für die Wiederholung

unter Berücksichtigung der zutage getretenen

Wissenslücken festzusetzen.

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