251. Kundmachung: 9. Novelle der Bundesbahnbesoldungsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 26. November 1959 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die
Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,
in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 150/
1949, 253/1949, 227/1950, 149/1951, 59/1956,
65/1956, 233/1958 und 206/1959 wie folgt abgeändert
und ergänzt
Artikel I
1. § 19 b Abs. 1 hat zu lauten
„Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten
für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung
in der Höhe von 50 v. H. des Monatsbezuges,
der ihm für den Monat der Auszahlung
zusteht. Steht ein Beamter während eines Kalendervierteljahres,
für das die Sonderzahlung gebührt,
nicht ununterbrochen im Genuß des vollen
Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung
nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung
gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand
jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem
Dienststand."
2. § 19 b Abs. 3 hat zu lauten
„Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende
Sonderzahlung ist am 1. März, die für das
zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung
am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am 1. September,
die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende
Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
Sind diese Tage keine Arbeitstage, wird
die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag
ausgezahlt. Scheidet ein Beamter vor Ablauf
eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis
aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem
Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses
auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand
versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit
des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung
zusammen mit der nächsten ihm als Beamten
des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung
auszuzahlen."
3. § 24 c hat zu lauten
„Sonderzahlungen zu Ruhe (Versorgungs)
genüssen
Die Bestimmungen des § 19 b sind sinngemäß
anzuwenden."
Artikel II
Dem Beamten, dessen Dienstverhältnis am
1. Oktober und am 1. Dezember 1959 aufrecht
war, gebührt am 1. Dezember 1959 eine zusätzliche
Sonderzahlung in der Höhe von 25 v. H.
des für den Monat Dezember 1959 gebührenden
Monatsbezuges, wobei jedoch die Familienzulage
nicht mit 25 v. H., sondern mit 100 v. H. in Anschlag
zu bringen sind. Dies gilt sinngemäß für
die Ruhe(Versorgungs)genußempfänger.
Artikel III
Artikel I tritt mit 1. Jänner 1960 in Kraft.