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251_1959 AT

251. Kundmachung: 9. Novelle der Bundesbahnbesoldungsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Kundmachung: 9. Novelle der Bundesbahnbesoldungsordnung.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 26. November 1959 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die

Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,

in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 150/

1949, 253/1949, 227/1950, 149/1951, 59/1956,

65/1956, 233/1958 und 206/1959 wie folgt abgeändert

und ergänzt

Artikel I

1. § 19 b Abs. 1 hat zu lauten

„Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten

für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung

in der Höhe von 50 v. H. des Monatsbezuges,

der ihm für den Monat der Auszahlung

zusteht. Steht ein Beamter während eines Kalendervierteljahres,

für das die Sonderzahlung gebührt,

nicht ununterbrochen im Genuß des vollen

Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung

nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung

gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand

jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem

Dienststand."

2. § 19 b Abs. 3 hat zu lauten

„Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende

Sonderzahlung ist am 1. März, die für das

zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung

am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am 1. September,

die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende

Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, wird

die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag

ausgezahlt. Scheidet ein Beamter vor Ablauf

eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis

aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem

Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses

auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand

versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit

des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung

zusammen mit der nächsten ihm als Beamten

des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung

auszuzahlen."

3. § 24 c hat zu lauten

„Sonderzahlungen zu Ruhe (Versorgungs)

genüssen

Die Bestimmungen des § 19 b sind sinngemäß

anzuwenden."

Artikel II

Dem Beamten, dessen Dienstverhältnis am

1. Oktober und am 1. Dezember 1959 aufrecht

war, gebührt am 1. Dezember 1959 eine zusätzliche

Sonderzahlung in der Höhe von 25 v. H.

des für den Monat Dezember 1959 gebührenden

Monatsbezuges, wobei jedoch die Familienzulage

nicht mit 25 v. H., sondern mit 100 v. H. in Anschlag

zu bringen sind. Dies gilt sinngemäß für

die Ruhe(Versorgungs)genußempfänger.

Artikel III

Artikel I tritt mit 1. Jänner 1960 in Kraft.

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