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251_1958 AT

251. Verordnung: Dienstrechtsverfahrensverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Verordnung: Dienstrechtsverfahrensverordnung.

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1958, wird verordnet

§ 1. Die Zuständigkeit zur Durchführung des

Dienstrechtsverfahrens wird, sofern nicht die

einschlägigen Gesetze und Verordnungen etwas

anderes bestimmen, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten

des Bundes auf die im § 2 genannten

unmittelbar nachgeordneten Dienststellen

als Dienstbehörden übertragen. Handelt

es sich um Angelegenheiten des Bediensteten, der

diese Behörde leitet, so bleibt die oberste Dienstbehörde

zur Durchführung des Dienstrechtsverfahrens

zuständig.

1. Definitivstellung und Kündigung von provisorischen

Beamten und Einrechnung von

in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegten

Zeiten in die provisorische Dienstzeit,

2. Anrechnung von Vordienstzeiten, sofern

sich unter den geltend gemachten Vordienstzeiten

keine Zeiten befinden, für deren Anrechnung

die Zentralstelle zuständig ist,

3. Feststellung, inwieweit die Erfüllung von

Dienstaufträgen zu den Dienstpflichten zählt,

4. Entbindung von der Verpflichtung zur

Wahrung der Amtsverschwiegenheit zum

Zwecke der Aussage im Strafverfahren vor

Gerichten und im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden,

5. Genehmigung der Erteilung eines Privatunterrichtes

an Schüler der eigenen Anstalt

und der Aufnahme solcher Schüler in Kost

und Quartier durch Lehrpersonen,

6. Feststellung des Amtstitels, soweit dieser

nicht schon in einem vom zuständigen Organ

erlassenen Ernennungsbescheid (Dekret) festgestellt

(worden) ist,

7. Feststellung des Urlaubsausmaßes,

8. Bewilligung eines besonderen Urlaubes bis

zu drei Monaten an Lehrpersonen,

9. bei Wachekörpern die Bewilligung des Erholungsurlaubes

(Urlaubseinteilung) sowie

aus dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde

Verfügungen, betreffend den bewilligten

Erholungsurlaub (wie Aufschub des

schon bewilligten Urlaubsantrittes und Rückberufung

vom Urlaub) sowie Erteilung eines

Urlaubes aus besonderem Anlaß bis zur

Dauer von drei Tagen,

10. Feststellung der Zulässigkeit einer Versetzung

oder einer Dienstzuteilung,

11. Feststellung der Aufschiebung, Hemmung

und Einstellung der Vorrückung,

12. die Bezüge betreffende Feststellungen, wie

Feststellung der Dienstklasse, der Verwendungsgruppe,

der Gehaltsstufe, der Dienstalterszulage,

einer Dienstzulage, einer Vorrückung,

einer Zeitvorrückung, einer Sonderzahlung,

des Kollegiengeldanteiles usw., soweit

diese Feststellungen nicht schon in einem

vom zuständigen Organ erlassenen Ernennungsbescheid

(Dekret) enthalten sind,

13. Feststellung der Kürzung und des Entfalles

von Bezügen,

14. Feststellung des Rechtsanspruches auf Familienzulagen

sowie die Erlassung von Bescheiden

über die Einstellung von Familienzulagen,

15. Feststellung der Vergütung für Mehrdienstleistungen,

sofern auf diese ein Rechtsanspruch

besteht,

16. Zuerkennung der Gebühren bei Dienstverrichtungen

außerhalb der Dienststelle,

Dienstzuteilungen und Versetzungen,

17. Gewährung von Einmaligen Belohnungen

aus Anlaß des 25- oder 40jährigen Dienstjubiläums,

18. Bestätigung des Dienstinteresses bei Benützung

eines eigenen Kraftfahrzeuges,

19. Überlassung und Räumung einer Dienst- oder

Naturalwohnung beziehungsweise eines

Grundstückes oder eines Hausgartens sowie

die Feststellung eines Rechtsanpruches auf

einen sonstigen Naturalbezug,

20. Erlassung von Bescheiden nach dem Mutterschutzgesetz,

21. Verfügung der Außerdienststellung im Sinne

des § 71 der Dienstpragmatik,

22. Vorschreibung des Ersatzes eines Schadens

durch administratives Erkenntnis,

23. Versetzung von Beamten der Dienstklassen I

bis VI, von Richtern der Standesgruppen 1

bis 3 und von Staatsanwälten der Standesgruppen

2 und 3 in den Ruhestand, soweit

hiefür nicht eine Disziplinarkommission oder

ein Disziplinargericht zuständig ist,

24. Aufforderung zum Wiederantritt des

Dienstes eines in den zeitlichen Ruhestand

Versetzten,

25. Feststellung des Übertrittes von Beamten der

Dienstklassen I bis VI, von Richtern der

Standesgruppen 1 bis 3 und von Staatsanwälten

der Standesgruppen 2 und 3 in den

Ruhestand,

26. Annahme oder Verweigerung der Annahme

einer Austrittserklärung,

27. Feststellung der Entlassung bei strafgerichtlicher

Verurteilung, die den Verlust des

Amtes unmittelbar zur Folge hat, und der

Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses,

28. Feststellung des Rechtsanspruches und der

Bemessungsgrundlagen eines Todfallsbeitrags,

wenn der Beamte im Dienststand verstorben

ist,

29. Zuerkennung einer Abfertigung an Beamte,

die ohne Anspruch auf einen laufenden

Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden,

30. Feststellung des Rechtsanspruches und der

Bemessungsgrundlagen des Ruhegenusses von

Beamten der Dienstklassen I bis VI, von

Richtern der Standesgruppen 1 bis 3, von

Staatsanwälten der Standesgruppen 2 und 3

und von Lehrern,

31. Feststellung des Rechtsanspruches und der

Bemessungsgrundlagen der Witwenpension

und des Erziehungsbeitrages, wenn der Bedienstete

im Dienststand verstorben ist,

32. Feststellung des Rechtsanspruches und der

Bemessungsgrundlagen der Waisenpension,

wenn der Bedienstete im Dienststand verstorben

ist,

33. Zuerkennung einer einmaligen Abfertigung

an Hinterbliebene eines im Dienststand verstorbenen

Beamten, der noch keinen Anspruch

auf einen Ruhegenuß erworben hat,

34. Vorläufige Versorgung bei Abgängigkeit.

§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne

von § 1 sind

a) im Bereiche des Bundeskanzleramtes

die Staatsdruckerei;

b) im Bereiche des Bundesministeriums für

Inneres

1. die Sicherheitsdirektionen,

2. die Bundespolizeidirektionen und -kommissariate,

3. die Landesgendarmeriekommandos,

4. die Gendarmeriezentralschule in Mödling

und die Gendarmerieschule des

Bundesministeriums für Inneres in

Wien;

c) im Bereiche des Bundesministeriums für

Justiz

1. der Oberste Gerichtshof, der Erste Präsident

des Obersten Gerichtshofes,

2. die Generalprokuratur,

3. die Oberlandesgerichte, die Präsidenten

der Oberlandesgerichte,

4. die Oberstaatsanwaltschaften;

d) im Bereiche des Bundesministeriums für

Unterricht

die Landesschulbehörden;

e) im Bereiche des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung

1. die Landesinvalidenämter,

2. die Landesarbeitsämter;

f) im Bereiche des Bundesministeriums für

Finanzen

1. die Finanzlandesdirektionen,

2. die Finanzprokuratur,

3. das Postsparkassenamt,

4. die Generaldirektion der österreichischen

Salinen,

5. das Hauptmünzamt,

6. das Zentralbesoldungsamt,

7. das Hauptpunzierungs- und Probieramt,

8. die Dienststelle für Staatslotterien,

9. die Generaldirektion der Österreichischen

Tabakregie;

g) im Bereiche des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau

1. das Österreichische Patentamt,

2. die Bundesgebäudeverwaltung I Wien,

3. das Bundesstrombauamt,

4. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;

h) im Bereiche des Bundesministeriums für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

die Post- und Telegraphendirektionen.

§ 3. (1) Die Vollziehung folgender Dienstrechtsangelegenheiten

obliegt dem Vorstand der

Dienststelle

1. Bewilligung des Erholungsurlaubes (Urlaubseinteilung)

sowie aus dienstlichen Rücksichten

gebotene abändernde Verfügungen, betreffend

den bewilligten Erholungsurlaub, (wie Aufschiebung

des schon bewilligten Urlaubsantrittes

und Rückberufung vom Urlaub).

2. Erteilung eines Urlaubes aus besonderem

Anlaß bis zur Dauer von drei Tagen und, soweit

die Dienststelle nicht auch Dienstbehörde

ist, gegen nachträgliche Meldung an die Dienstbehörde.

3. Erteilung eines Urlaubes aus besonderem

Anlaß bis zur Dauer einer Woche an einen

Lehrer einer mittleren Bundeslehranstalt, wenn

die Vertretung durch die übrigen Mitglieder des

Lehrkörpers gesichert ist. Auf diese Lehrer ist

Ziffer 2 nicht anwendbar.

4. Bestätigung des Dienstinteresses bei Benützung

eines eigenen Kraftfahrzeuges bei Gefahr

im Verzuge.

(2) Auf die Vorstände der Dienststellen bei den

Wachekörpern finden die Bestimmungen des

Abs. 1 Z. 1 bis 3 keine Anwendung.

(3) Bezieht sich eine der im Abs. 1 genannten

Dienstrechtsangelegenheiten auf den Vorstand

der Dienststelle, so obliegt die Vollziehung dieser

Dienstrechtsangelegenheiten jener Dienstbehörde,

zu der die Dienststelle auf Grund der organisatorischen

Vorschriften gehört.

§ 4. (1) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium

für Finanzen gemäß § 2 Abs. 5

dritter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes

hinsichtlich der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen zusteht,

wird dem Zentralbesoldungsamt übertragen.

(2) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes

hinsichtlich der Ruhestandsbeamten

und der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen

zusteht, wird den Post- und Telegraphendirektionen

übertragen.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1959

in Kraft.

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