251. Verordnung: Dienstrechtsverfahrensverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1958, wird verordnet
§ 1. Die Zuständigkeit zur Durchführung des
Dienstrechtsverfahrens wird, sofern nicht die
einschlägigen Gesetze und Verordnungen etwas
anderes bestimmen, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten
des Bundes auf die im § 2 genannten
unmittelbar nachgeordneten Dienststellen
als Dienstbehörden übertragen. Handelt
es sich um Angelegenheiten des Bediensteten, der
diese Behörde leitet, so bleibt die oberste Dienstbehörde
zur Durchführung des Dienstrechtsverfahrens
zuständig.
1. Definitivstellung und Kündigung von provisorischen
Beamten und Einrechnung von
in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegten
Zeiten in die provisorische Dienstzeit,
2. Anrechnung von Vordienstzeiten, sofern
sich unter den geltend gemachten Vordienstzeiten
keine Zeiten befinden, für deren Anrechnung
die Zentralstelle zuständig ist,
3. Feststellung, inwieweit die Erfüllung von
Dienstaufträgen zu den Dienstpflichten zählt,
4. Entbindung von der Verpflichtung zur
Wahrung der Amtsverschwiegenheit zum
Zwecke der Aussage im Strafverfahren vor
Gerichten und im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden,
5. Genehmigung der Erteilung eines Privatunterrichtes
an Schüler der eigenen Anstalt
und der Aufnahme solcher Schüler in Kost
und Quartier durch Lehrpersonen,
6. Feststellung des Amtstitels, soweit dieser
nicht schon in einem vom zuständigen Organ
erlassenen Ernennungsbescheid (Dekret) festgestellt
(worden) ist,
7. Feststellung des Urlaubsausmaßes,
8. Bewilligung eines besonderen Urlaubes bis
zu drei Monaten an Lehrpersonen,
9. bei Wachekörpern die Bewilligung des Erholungsurlaubes
(Urlaubseinteilung) sowie
aus dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde
Verfügungen, betreffend den bewilligten
Erholungsurlaub (wie Aufschub des
schon bewilligten Urlaubsantrittes und Rückberufung
vom Urlaub) sowie Erteilung eines
Urlaubes aus besonderem Anlaß bis zur
Dauer von drei Tagen,
10. Feststellung der Zulässigkeit einer Versetzung
oder einer Dienstzuteilung,
11. Feststellung der Aufschiebung, Hemmung
und Einstellung der Vorrückung,
12. die Bezüge betreffende Feststellungen, wie
Feststellung der Dienstklasse, der Verwendungsgruppe,
der Gehaltsstufe, der Dienstalterszulage,
einer Dienstzulage, einer Vorrückung,
einer Zeitvorrückung, einer Sonderzahlung,
des Kollegiengeldanteiles usw., soweit
diese Feststellungen nicht schon in einem
vom zuständigen Organ erlassenen Ernennungsbescheid
(Dekret) enthalten sind,
13. Feststellung der Kürzung und des Entfalles
von Bezügen,
14. Feststellung des Rechtsanspruches auf Familienzulagen
sowie die Erlassung von Bescheiden
über die Einstellung von Familienzulagen,
15. Feststellung der Vergütung für Mehrdienstleistungen,
sofern auf diese ein Rechtsanspruch
besteht,
16. Zuerkennung der Gebühren bei Dienstverrichtungen
außerhalb der Dienststelle,
Dienstzuteilungen und Versetzungen,
17. Gewährung von Einmaligen Belohnungen
aus Anlaß des 25- oder 40jährigen Dienstjubiläums,
18. Bestätigung des Dienstinteresses bei Benützung
eines eigenen Kraftfahrzeuges,
19. Überlassung und Räumung einer Dienst- oder
Naturalwohnung beziehungsweise eines
Grundstückes oder eines Hausgartens sowie
die Feststellung eines Rechtsanpruches auf
einen sonstigen Naturalbezug,
20. Erlassung von Bescheiden nach dem Mutterschutzgesetz,
21. Verfügung der Außerdienststellung im Sinne
des § 71 der Dienstpragmatik,
22. Vorschreibung des Ersatzes eines Schadens
durch administratives Erkenntnis,
23. Versetzung von Beamten der Dienstklassen I
bis VI, von Richtern der Standesgruppen 1
bis 3 und von Staatsanwälten der Standesgruppen
2 und 3 in den Ruhestand, soweit
hiefür nicht eine Disziplinarkommission oder
ein Disziplinargericht zuständig ist,
24. Aufforderung zum Wiederantritt des
Dienstes eines in den zeitlichen Ruhestand
Versetzten,
25. Feststellung des Übertrittes von Beamten der
Dienstklassen I bis VI, von Richtern der
Standesgruppen 1 bis 3 und von Staatsanwälten
der Standesgruppen 2 und 3 in den
Ruhestand,
26. Annahme oder Verweigerung der Annahme
einer Austrittserklärung,
27. Feststellung der Entlassung bei strafgerichtlicher
Verurteilung, die den Verlust des
Amtes unmittelbar zur Folge hat, und der
Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses,
28. Feststellung des Rechtsanspruches und der
Bemessungsgrundlagen eines Todfallsbeitrags,
wenn der Beamte im Dienststand verstorben
ist,
29. Zuerkennung einer Abfertigung an Beamte,
die ohne Anspruch auf einen laufenden
Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden,
30. Feststellung des Rechtsanspruches und der
Bemessungsgrundlagen des Ruhegenusses von
Beamten der Dienstklassen I bis VI, von
Richtern der Standesgruppen 1 bis 3, von
Staatsanwälten der Standesgruppen 2 und 3
und von Lehrern,
31. Feststellung des Rechtsanspruches und der
Bemessungsgrundlagen der Witwenpension
und des Erziehungsbeitrages, wenn der Bedienstete
im Dienststand verstorben ist,
32. Feststellung des Rechtsanspruches und der
Bemessungsgrundlagen der Waisenpension,
wenn der Bedienstete im Dienststand verstorben
ist,
33. Zuerkennung einer einmaligen Abfertigung
an Hinterbliebene eines im Dienststand verstorbenen
Beamten, der noch keinen Anspruch
auf einen Ruhegenuß erworben hat,
34. Vorläufige Versorgung bei Abgängigkeit.
§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne
von § 1 sind
a) im Bereiche des Bundeskanzleramtes
die Staatsdruckerei;
b) im Bereiche des Bundesministeriums für
Inneres
1. die Sicherheitsdirektionen,
2. die Bundespolizeidirektionen und -kommissariate,
3. die Landesgendarmeriekommandos,
4. die Gendarmeriezentralschule in Mödling
und die Gendarmerieschule des
Bundesministeriums für Inneres in
Wien;
c) im Bereiche des Bundesministeriums für
Justiz
1. der Oberste Gerichtshof, der Erste Präsident
des Obersten Gerichtshofes,
2. die Generalprokuratur,
3. die Oberlandesgerichte, die Präsidenten
der Oberlandesgerichte,
4. die Oberstaatsanwaltschaften;
d) im Bereiche des Bundesministeriums für
Unterricht
die Landesschulbehörden;
e) im Bereiche des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung
1. die Landesinvalidenämter,
2. die Landesarbeitsämter;
f) im Bereiche des Bundesministeriums für
Finanzen
1. die Finanzlandesdirektionen,
2. die Finanzprokuratur,
3. das Postsparkassenamt,
4. die Generaldirektion der österreichischen
Salinen,
5. das Hauptmünzamt,
6. das Zentralbesoldungsamt,
7. das Hauptpunzierungs- und Probieramt,
8. die Dienststelle für Staatslotterien,
9. die Generaldirektion der Österreichischen
Tabakregie;
g) im Bereiche des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau
1. das Österreichische Patentamt,
2. die Bundesgebäudeverwaltung I Wien,
3. das Bundesstrombauamt,
4. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
h) im Bereiche des Bundesministeriums für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
die Post- und Telegraphendirektionen.
§ 3. (1) Die Vollziehung folgender Dienstrechtsangelegenheiten
obliegt dem Vorstand der
Dienststelle
1. Bewilligung des Erholungsurlaubes (Urlaubseinteilung)
sowie aus dienstlichen Rücksichten
gebotene abändernde Verfügungen, betreffend
den bewilligten Erholungsurlaub, (wie Aufschiebung
des schon bewilligten Urlaubsantrittes
und Rückberufung vom Urlaub).
2. Erteilung eines Urlaubes aus besonderem
Anlaß bis zur Dauer von drei Tagen und, soweit
die Dienststelle nicht auch Dienstbehörde
ist, gegen nachträgliche Meldung an die Dienstbehörde.
3. Erteilung eines Urlaubes aus besonderem
Anlaß bis zur Dauer einer Woche an einen
Lehrer einer mittleren Bundeslehranstalt, wenn
die Vertretung durch die übrigen Mitglieder des
Lehrkörpers gesichert ist. Auf diese Lehrer ist
Ziffer 2 nicht anwendbar.
4. Bestätigung des Dienstinteresses bei Benützung
eines eigenen Kraftfahrzeuges bei Gefahr
im Verzuge.
(2) Auf die Vorstände der Dienststellen bei den
Wachekörpern finden die Bestimmungen des
Abs. 1 Z. 1 bis 3 keine Anwendung.
(3) Bezieht sich eine der im Abs. 1 genannten
Dienstrechtsangelegenheiten auf den Vorstand
der Dienststelle, so obliegt die Vollziehung dieser
Dienstrechtsangelegenheiten jener Dienstbehörde,
zu der die Dienststelle auf Grund der organisatorischen
Vorschriften gehört.
§ 4. (1) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium
für Finanzen gemäß § 2 Abs. 5
dritter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes
hinsichtlich der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen zusteht,
wird dem Zentralbesoldungsamt übertragen.
(2) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes
hinsichtlich der Ruhestandsbeamten
und der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
zusteht, wird den Post- und Telegraphendirektionen
übertragen.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1959
in Kraft.