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251_1956 AT

251. Bundesgesetz: Neuerliche Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Bundesgesetz: Neuerliche Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erfassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Preistreibereigesetz, BGBl. Nr. 92/

1950, in der Fassung der Preistreibereigesetznovellen,

BGBl. Nr. 98/1951, BGBl. Nr. 100/

1952, BGBl. Nr. 123/1954, BGBl. Nr. 100/1955

und BGBl. Nr. 273/1955, und des Artikels II des

vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie

die Vollziehung dieser Vorschriften ist für die

Zeit vom 1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957

auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer vom 1. Jänner 1956 an die bis dahin bestandenen

verfassungsgesetzlichen Grundlagen

(Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben

sind.

Artikel II.

Das Preistreibereigesetz, BGBl. Nr. 92/1950,

in der Fassung der Preistreibereigesetznovellen,

BGBl. Nr. 98/1951, BGBl. Nr. 100/1952, BGBl.

Nr. 123/1954, BGBl. Nr. 100/1955 und BGBl.

Nr. 273/1955, wird geändert wie folgt

Im § 15 ist die Zeitangabe „31. Dezember

1956" durch die Zeitangabe „31. Dezember 1957"

zu ersetzen.

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1956 in Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium

für Inneres und das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau je nach

ihrem Wirkungskreis betraut.

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