251. Verordnung: Österreichische Arzneitaxe 1956.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet
Erstellung der Arzneitaxe.
§ 1. (1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat die Preise für die an den Verbraucher
abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse
sowie die Vergütungssätze für die bei der Herstellung
der Arzneien in den Apotheken aufgewendeten
Arbeiten nach den Bestimmungen der
in Anlage A dieser Verordnung enthaltenen
Grundsätze zu errechnen und als Anlage B zu
dieser Verordnung mit der Bezeichnung „Österreichische
Arzneitaxe" kundzumachen.
(2) Die Preise der Österreichischen Arzneitaxe
sind Höchstpreise.
§ 2. (1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat die Taxansätze vom Amts wegen
oder auf Antrag einer der in der Taxkommission
(§ 8) vertretenen Körperschaften neu zu berechnen,
wenn sich eine Änderung des der Berechnung
der Taxansätze zugrunde gelegten Durchschnittspreises
von mehr als 10 v. H. zufolge
Schwankungen der Einkaufspreise ergibt.
(2) Die gemäß Abs. 1 geänderten Taxansätze
sind im Bedarfsfalle zu jedem Kalendervierteljahr
kundzumachen. Die geänderten Taxansätze
dürfen erst mit dem der Verlautbarung folgenden
Monatsersten angewendet werden.
Gewährung von Nachlässen.
§ 3. Die Apotheker und Hausapotheken führenden
Ärzte haben dem Bund, den Ländern und
Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten
Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung
und gemeinnützigen Krankenanstalten
als begünstigte Bezieher bei der
Rechnungslegung über die Abgabe von Arzneimitteln
einen Nachlaß zu gewähren. Dieser Nachlaß
wird von der ohne Umsatzsteuer berechneten
Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der
Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger
Kostenanteile erstellt. Bei pharmazeutischen
Spezialitäten mit einem Zuschlag von
mehr als 40 v. H. hat der Nachlaß für Apotheker
und für Hausapotheken führende Ärzte 10 v. H.,
bei magistralen Verschreibungen 15 v. H. zu
betragen.
§ 4. (1) Die Apotheker und die eine Hausapotheke
führenden Ärzte, deren Jahresumsatz
mit den begünstigten Beziehern die in den folgenden
Absätzen genannten Grenzziffern nicht
übersteigt, haben Anspruch auf Ermäßigung der
im § 3 vorgesehenen Nachlässe.
(2) Die ermäßigten Nachlässe betragen
a) für Hausapotheken führende Ärzte bei
einem Jahresumsatz mit den begünstigten
Beziehern bis zu 60.000 S 6'5 v. H. und bei
einem Jahresumsatz von 60.000 S bis
100.000 S 7'5 v. H. der gesamten Rechnungssumme
einschließlich der Nettoartikel;
b) für öffentliche Apotheken bei einem Jahresumsatz
mit den begünstigten Beziehern bis
zu 200.000 S 6 v. H. der gesamten Rechnungssumme
einschließlich der Nettoartikel.
(3) Apotheker und Hausapotheken führende
Ärzte, auf die die in den Abs. 1 und 2 enthaltenen
Voraussetzungen zutreffen, haben alljährlich
bis zum 31. Mai dem für den Standort der
Apotheke beziehungsweise der Hausapotheke zuständigen
Landeshauptmann eine Bescheinigung
über die Höhe des mit den begünstigten Beziehern
im abgelaufenen Kalenderjahr getätigten
Umsatzes beizubringen. Bei Apothekern ist dieser
Nachweis durch eine Bestätigung der Pharmazeutischen
Gehaltskasse für Österreich und bei
Hausapotheken führenden Ärzten durch eine
vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung über
den Jahresumsatz des abgelaufenen Kalenderjahres
zu erbringen. Die Pharmazeutische Gehaltskasse
für Österreich hat dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger auf
Verlangen Einsicht in die bezüglichen Unterlagen
zu gewähren.
(4) Der Landeshauptmann hat nach Prüfung der
bestätigten Umsatzziffern die Höhe der zustehenden
Nachlässe festzustellen und die Namen jener
Apotheker und Hausapotheken führenden Ärzte,
denen ein Anspruch auf Verrechnung eines ermäßigten
Nachlasses zusteht, in einem Verzeichnis
unter Angabe der Höhe des jeweils gerechtfertigten
Nachlasses zusammenzufassen. Dieses
Verzeichnis ist der Österreichischen Apothekerkammer,
der zuständigen Ärztekammer, dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
und den sonst in Betracht kommenden
begünstigten Beziehern zuzuleiten. Die
Österreichische Apothekerkammer hat die in
diesem Verzeichnis enthaltenen Apotheker, die
Ärztekammer die Hausapotheken führenden
Ärzte, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger
die ihm angeschlossenen Träger der
Sozialversicherung hievon in Kenntnis zu setzen.
(5) Der begünstigte Bezieher, der Apotheker
oder der eine Hausapotheke führende Arzt kann
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der
Verständigung einen Antrag auf Berichtigung
oder Ergänzung des Verzeichnisses beim Amt
der zuständigen Landesregierung einbringen.
Über den Antrag entscheidet der Landeshauptmann.
(6) Die Begünstigung eines ermäßigten Nachlasses
im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
gilt für die Dauer eines Jahres jeweils mit Wirksamkeit
vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum
30. Juni des folgenden Jahres.
(7) Als Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist
die Summe der Rechnungsbeträge aller begünstigten
Bezieher aufzufassen, die sich aus der
Summe der einzelnen Rechnungsbeträge nach
Abzug der Umsatzsteuer, jedoch vor Abzug der
Pflichtnachlässe (§§ 3 und 4), der Rezept- und
Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile
von Familienangehörigen ergibt.
§ 5. (1) Im Falle der Neuerrichtung einer
öffentlichen Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung
zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke
ist der Apotheker, beziehungsweise der
die Hausapotheke führende Arzt berechtigt, bis
zum 30. Juni des der Eröffnung folgenden Jahres
nur den im § 4 Abs. 2 festgesetzten niedersten
Nachlaß zu verrechnen; kann der Apotheker beziehungsweise
der eine Hausapotheke führende
Arzt zum nächsten Termin (§ 4 Abs. 3) noch
nicht den Umsatz eines vollen Jahres nachweisen,
so ist der Umsatz vom Tage der Eröffnung bis
zum 31. März des laufenden Jahres als aliquoter
Teil des Jahresumsatzes der Berechnung zugrunde
zu legen.
(2) Der Apotheker oder der eine Hausapotheke
führende Arzt, der die Begünstigung des Abs. 1
in Anspruch nimmt, hat jedoch, sofern sich aus
dem Jahresumsatz ergibt, daß die Verrechnung
des niedersten Nachlasses nicht gerechtfertigt war,
auf Antrag eines der begünstigten Bezieher die
Differenzbeträge zurückzuerstatten.
(3) Wird eine öffentliche Apotheke von einem
anderen Apotheker übernommen oder die Bewilligung
zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke
dem Nachfolger eines Arztes, der am
selben Ort eine ärztliche Hausapotheke geführt
hat, erteilt, so ist bis zu dem der Übernahme
beziehungsweise der Bewilligung folgenden
30. Juni der gleiche Nachlaß wie bisher zu gewähren.
Rechnungslegung.
§ 6. (1) Die Apotheker sowie die Hausapotheken
führenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt,
zu den nach den Grundsätzen der Österreichischen
Arzneitaxe ermittelten Preisen von
Arzneimitteln einen Zuschlag von 10 v. H. in
Anrechnung zu bringen.
(2) Die Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung
der begünstigten Bezieher und die Abgabe
von Arzneimitteln durch Apotheker an Hausapotheken
führende Ärzte und Tierärzte ist von
der in Abs. 1 getroffenen Regelung ausgenommen.
(3) Die Apotheker sind berechtigt, den begünstigten
Beziehern bei der Abrechnung der auf
ihre Kosten abzugebenden Arzneimittel zu der
nach den Vorschriften des § 3 sowie des § 4
Abs. 2 lit. b ermittelten Endsumme des rechnungsmäßigen
Nettobetrages einen Zuschlag in
der Höhe von 4'5 v. H. dieser Endsumme in
Anrechnung zu bringen.
§ 7. (1) Wenn keine andere Vereinbarung getroffen
wurde, ist dem Zahlungspflichtigen über
die auf Rechnung der begünstigten Bezieher abgegebenen
Waren im Laufe des der Abgabe folgenden
Monates Rechnung zu legen. Andernfalls
ist der begünstigte Bezieher berechtigt, nach Ablauf
von zwei weiteren Monaten die verspätet
eingereichte Rechnung um 1 v. H. pro Monat zu
kürzen.
(2) Die Apotheker und Hausapotheken führenden
Ärzte sind berechtigt, innerhalb einer Frist
von drei Monaten vom Tage der Rechnungslegung
Berichtigungen ihrer Abrechnungen vorzunehmen.
(3) Die Rechnungen für die im § 3 genannten
begünstigten Bezieher sind binnen 14 Tagen nach
Eingang zu begleichen. Wird diese Zahlungsfrist
überschritten, so kann bei einer Überschreitung
bis zu 10 Tagen der jeweils zu gewährende Nachlaß
um 1 v. H. gekürzt, bei einer weiteren Verzögerung
von mehr als drei Monaten zur Gänze
gestrichen werden.
(4) Ergibt die Überprüfung der Rechnungen
durch den Zahlungspflichtigen eine Taxdifferenz,
so ist diese dem Rechnungsleger, unbeschadet der
gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren,
unter Anschluß der beanstandeten Verschreibungen
innerhalb von sechs Monaten nach Eingang
der Rechnungen bekanntzugeben.
Taxkommission.
§ 8. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
bestellt für die Behandlung von Taxfragen
als beratendes Organ die Taxkommission.
Dieser gehören je zwei Vertreter der Österreichischen
Apothekerkammer, des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger,
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
(hievon je ein Vertreter der Sektion Handel und
der Sektion Industrie), des Österreichischen
Arbeiterkammertages und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes sowie ein Vertreter der
Österreichischen Ärztekammer und ein Vertreter
der Österreichischen Landwirtschaftskammern
als Mitglieder an. Für jedes Mitglied wird ein
Ersatzmann bestellt. Den Vorsitz in der Taxkommission
führt der Bundesminister für soziale
Verwaltung, in seiner Vertretung der jeweilige
Leiter der für die Apothekenangelegenheiten zuständigen
Abteilung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden
vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach
Anhörung der. zuständigen Vertretungskörper
bestellt.
(3) Die Taxkommission kann für die Errechnung
aller nach den Bestimmungen der Anlage
(Grundsätze) festzusetzenden Preise einen Unterausschuß
(Taxausschuß) bilden, dem je zwei Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Österreichischen
Apothekerkammer und des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger anzugehören
haben. Den Vorsitz führt ein Beamter des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Der
Taxausschuß kann auf Antrag eines Mitgliedes zu
den Beratungen Experten beiziehen, wenn die
Beiziehung zur Behandlung besonderer fachlicher
Angelegenheiten erforderlich ist. Der Taxausschuß
kann von der Taxkommission ermächtigt
werden, einstimmig gefaßte Beschlüsse,
welche die Berechnung der Taxansätze betreffen,
unmittelbar dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung vorzulegen. Fragen, über die keine
Einigung erzielt werden konnte, oder Fragen von
allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung, sind der
Taxkommission zur Beratung vorzulegen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 9. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung nach den bisherigen Bestimmungen
erteilten Bewilligungen eines ermäßigten
Nachlasses behalten mit den im Abs. 2 vorgesehenen
Ausnahmen bis zum Ablauf ihrer
Bewilligungsdauer, längstens aber bis zum
30. Juni 1956 ihre Gültigkeit.
(2) Jene Ärzte, die auf Grund der ab 1. Jänner
1956 geltenden Grenzziffern (§ 4 Abs. 2) Anspruch
auf Verrechnung eines ermäßigten Nachlasses
oder eines geringeren Nachlasses haben,
können den Nachweis des Jahresumsatzes aus
dem Jahre 1955 übergangsweise und einmalig bis
spätestens 31. Jänner 1956 erbringen. In diesen
Fällen können bei der Verrechnung die neu ermittelten
Nachlässe bereits auf die im Jänner
1956 abgefertigten Rezepte angewendet werden.
§ 10. Für die Geltungsdauer des Preisregelungsgesetzes
1950 hat bei importierten pharmazeutischen
Spezialitäten, deren Einstandspreise
auf Grund der am 4. Mai 1953 geänderten
Dollarrelation eine Erhöhung erfahren haben, die
Berechnung der Verkaufspreise derart zu erfolgen,
daß die Zuschläge zu den genehmigten
Apothekeneinstandspreisen jene Beträge nicht
übersteigen dürfen, die als Zuschläge nach den
Apothekeneinstandspreisen vor dem 4. Mai 1953
zugestanden sind.
§ 11. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1956 in Kraft.