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251. Verordnung: Österreichische Arzneitaxe 1956.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Verordnung: Österreichische Arzneitaxe 1956.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet

Erstellung der Arzneitaxe.

§ 1. (1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat die Preise für die an den Verbraucher

abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse

sowie die Vergütungssätze für die bei der Herstellung

der Arzneien in den Apotheken aufgewendeten

Arbeiten nach den Bestimmungen der

in Anlage A dieser Verordnung enthaltenen

Grundsätze zu errechnen und als Anlage B zu

dieser Verordnung mit der Bezeichnung „Österreichische

Arzneitaxe" kundzumachen.

(2) Die Preise der Österreichischen Arzneitaxe

sind Höchstpreise.

§ 2. (1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat die Taxansätze vom Amts wegen

oder auf Antrag einer der in der Taxkommission

(§ 8) vertretenen Körperschaften neu zu berechnen,

wenn sich eine Änderung des der Berechnung

der Taxansätze zugrunde gelegten Durchschnittspreises

von mehr als 10 v. H. zufolge

Schwankungen der Einkaufspreise ergibt.

(2) Die gemäß Abs. 1 geänderten Taxansätze

sind im Bedarfsfalle zu jedem Kalendervierteljahr

kundzumachen. Die geänderten Taxansätze

dürfen erst mit dem der Verlautbarung folgenden

Monatsersten angewendet werden.

Gewährung von Nachlässen.

§ 3. Die Apotheker und Hausapotheken führenden

Ärzte haben dem Bund, den Ländern und

Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten

Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung

und gemeinnützigen Krankenanstalten

als begünstigte Bezieher bei der

Rechnungslegung über die Abgabe von Arzneimitteln

einen Nachlaß zu gewähren. Dieser Nachlaß

wird von der ohne Umsatzsteuer berechneten

Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der

Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger

Kostenanteile erstellt. Bei pharmazeutischen

Spezialitäten mit einem Zuschlag von

mehr als 40 v. H. hat der Nachlaß für Apotheker

und für Hausapotheken führende Ärzte 10 v. H.,

bei magistralen Verschreibungen 15 v. H. zu

betragen.

§ 4. (1) Die Apotheker und die eine Hausapotheke

führenden Ärzte, deren Jahresumsatz

mit den begünstigten Beziehern die in den folgenden

Absätzen genannten Grenzziffern nicht

übersteigt, haben Anspruch auf Ermäßigung der

im § 3 vorgesehenen Nachlässe.

(2) Die ermäßigten Nachlässe betragen

a) für Hausapotheken führende Ärzte bei

einem Jahresumsatz mit den begünstigten

Beziehern bis zu 60.000 S 6'5 v. H. und bei

einem Jahresumsatz von 60.000 S bis

100.000 S 7'5 v. H. der gesamten Rechnungssumme

einschließlich der Nettoartikel;

b) für öffentliche Apotheken bei einem Jahresumsatz

mit den begünstigten Beziehern bis

zu 200.000 S 6 v. H. der gesamten Rechnungssumme

einschließlich der Nettoartikel.

(3) Apotheker und Hausapotheken führende

Ärzte, auf die die in den Abs. 1 und 2 enthaltenen

Voraussetzungen zutreffen, haben alljährlich

bis zum 31. Mai dem für den Standort der

Apotheke beziehungsweise der Hausapotheke zuständigen

Landeshauptmann eine Bescheinigung

über die Höhe des mit den begünstigten Beziehern

im abgelaufenen Kalenderjahr getätigten

Umsatzes beizubringen. Bei Apothekern ist dieser

Nachweis durch eine Bestätigung der Pharmazeutischen

Gehaltskasse für Österreich und bei

Hausapotheken führenden Ärzten durch eine

vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung über

den Jahresumsatz des abgelaufenen Kalenderjahres

zu erbringen. Die Pharmazeutische Gehaltskasse

für Österreich hat dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger auf

Verlangen Einsicht in die bezüglichen Unterlagen

zu gewähren.

(4) Der Landeshauptmann hat nach Prüfung der

bestätigten Umsatzziffern die Höhe der zustehenden

Nachlässe festzustellen und die Namen jener

Apotheker und Hausapotheken führenden Ärzte,

denen ein Anspruch auf Verrechnung eines ermäßigten

Nachlasses zusteht, in einem Verzeichnis

unter Angabe der Höhe des jeweils gerechtfertigten

Nachlasses zusammenzufassen. Dieses

Verzeichnis ist der Österreichischen Apothekerkammer,

der zuständigen Ärztekammer, dem

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

und den sonst in Betracht kommenden

begünstigten Beziehern zuzuleiten. Die

Österreichische Apothekerkammer hat die in

diesem Verzeichnis enthaltenen Apotheker, die

Ärztekammer die Hausapotheken führenden

Ärzte, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger

die ihm angeschlossenen Träger der

Sozialversicherung hievon in Kenntnis zu setzen.

(5) Der begünstigte Bezieher, der Apotheker

oder der eine Hausapotheke führende Arzt kann

innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der

Verständigung einen Antrag auf Berichtigung

oder Ergänzung des Verzeichnisses beim Amt

der zuständigen Landesregierung einbringen.

Über den Antrag entscheidet der Landeshauptmann.

(6) Die Begünstigung eines ermäßigten Nachlasses

im Sinne der vorstehenden Bestimmungen

gilt für die Dauer eines Jahres jeweils mit Wirksamkeit

vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum

30. Juni des folgenden Jahres.

(7) Als Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist

die Summe der Rechnungsbeträge aller begünstigten

Bezieher aufzufassen, die sich aus der

Summe der einzelnen Rechnungsbeträge nach

Abzug der Umsatzsteuer, jedoch vor Abzug der

Pflichtnachlässe (§§ 3 und 4), der Rezept- und

Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile

von Familienangehörigen ergibt.

§ 5. (1) Im Falle der Neuerrichtung einer

öffentlichen Apotheke oder der erstmaligen Bewilligung

zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke

ist der Apotheker, beziehungsweise der

die Hausapotheke führende Arzt berechtigt, bis

zum 30. Juni des der Eröffnung folgenden Jahres

nur den im § 4 Abs. 2 festgesetzten niedersten

Nachlaß zu verrechnen; kann der Apotheker beziehungsweise

der eine Hausapotheke führende

Arzt zum nächsten Termin (§ 4 Abs. 3) noch

nicht den Umsatz eines vollen Jahres nachweisen,

so ist der Umsatz vom Tage der Eröffnung bis

zum 31. März des laufenden Jahres als aliquoter

Teil des Jahresumsatzes der Berechnung zugrunde

zu legen.

(2) Der Apotheker oder der eine Hausapotheke

führende Arzt, der die Begünstigung des Abs. 1

in Anspruch nimmt, hat jedoch, sofern sich aus

dem Jahresumsatz ergibt, daß die Verrechnung

des niedersten Nachlasses nicht gerechtfertigt war,

auf Antrag eines der begünstigten Bezieher die

Differenzbeträge zurückzuerstatten.

(3) Wird eine öffentliche Apotheke von einem

anderen Apotheker übernommen oder die Bewilligung

zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke

dem Nachfolger eines Arztes, der am

selben Ort eine ärztliche Hausapotheke geführt

hat, erteilt, so ist bis zu dem der Übernahme

beziehungsweise der Bewilligung folgenden

30. Juni der gleiche Nachlaß wie bisher zu gewähren.

Rechnungslegung.

§ 6. (1) Die Apotheker sowie die Hausapotheken

führenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt,

zu den nach den Grundsätzen der Österreichischen

Arzneitaxe ermittelten Preisen von

Arzneimitteln einen Zuschlag von 10 v. H. in

Anrechnung zu bringen.

(2) Die Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung

der begünstigten Bezieher und die Abgabe

von Arzneimitteln durch Apotheker an Hausapotheken

führende Ärzte und Tierärzte ist von

der in Abs. 1 getroffenen Regelung ausgenommen.

(3) Die Apotheker sind berechtigt, den begünstigten

Beziehern bei der Abrechnung der auf

ihre Kosten abzugebenden Arzneimittel zu der

nach den Vorschriften des § 3 sowie des § 4

Abs. 2 lit. b ermittelten Endsumme des rechnungsmäßigen

Nettobetrages einen Zuschlag in

der Höhe von 4'5 v. H. dieser Endsumme in

Anrechnung zu bringen.

§ 7. (1) Wenn keine andere Vereinbarung getroffen

wurde, ist dem Zahlungspflichtigen über

die auf Rechnung der begünstigten Bezieher abgegebenen

Waren im Laufe des der Abgabe folgenden

Monates Rechnung zu legen. Andernfalls

ist der begünstigte Bezieher berechtigt, nach Ablauf

von zwei weiteren Monaten die verspätet

eingereichte Rechnung um 1 v. H. pro Monat zu

kürzen.

(2) Die Apotheker und Hausapotheken führenden

Ärzte sind berechtigt, innerhalb einer Frist

von drei Monaten vom Tage der Rechnungslegung

Berichtigungen ihrer Abrechnungen vorzunehmen.

(3) Die Rechnungen für die im § 3 genannten

begünstigten Bezieher sind binnen 14 Tagen nach

Eingang zu begleichen. Wird diese Zahlungsfrist

überschritten, so kann bei einer Überschreitung

bis zu 10 Tagen der jeweils zu gewährende Nachlaß

um 1 v. H. gekürzt, bei einer weiteren Verzögerung

von mehr als drei Monaten zur Gänze

gestrichen werden.

(4) Ergibt die Überprüfung der Rechnungen

durch den Zahlungspflichtigen eine Taxdifferenz,

so ist diese dem Rechnungsleger, unbeschadet der

gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren,

unter Anschluß der beanstandeten Verschreibungen

innerhalb von sechs Monaten nach Eingang

der Rechnungen bekanntzugeben.

Taxkommission.

§ 8. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

bestellt für die Behandlung von Taxfragen

als beratendes Organ die Taxkommission.

Dieser gehören je zwei Vertreter der Österreichischen

Apothekerkammer, des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger,

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

(hievon je ein Vertreter der Sektion Handel und

der Sektion Industrie), des Österreichischen

Arbeiterkammertages und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes sowie ein Vertreter der

Österreichischen Ärztekammer und ein Vertreter

der Österreichischen Landwirtschaftskammern

als Mitglieder an. Für jedes Mitglied wird ein

Ersatzmann bestellt. Den Vorsitz in der Taxkommission

führt der Bundesminister für soziale

Verwaltung, in seiner Vertretung der jeweilige

Leiter der für die Apothekenangelegenheiten zuständigen

Abteilung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden

vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach

Anhörung der. zuständigen Vertretungskörper

bestellt.

(3) Die Taxkommission kann für die Errechnung

aller nach den Bestimmungen der Anlage

(Grundsätze) festzusetzenden Preise einen Unterausschuß

(Taxausschuß) bilden, dem je zwei Mitglieder

und Ersatzmitglieder der Österreichischen

Apothekerkammer und des Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger anzugehören

haben. Den Vorsitz führt ein Beamter des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Der

Taxausschuß kann auf Antrag eines Mitgliedes zu

den Beratungen Experten beiziehen, wenn die

Beiziehung zur Behandlung besonderer fachlicher

Angelegenheiten erforderlich ist. Der Taxausschuß

kann von der Taxkommission ermächtigt

werden, einstimmig gefaßte Beschlüsse,

welche die Berechnung der Taxansätze betreffen,

unmittelbar dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung vorzulegen. Fragen, über die keine

Einigung erzielt werden konnte, oder Fragen von

allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung, sind der

Taxkommission zur Beratung vorzulegen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 9. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung nach den bisherigen Bestimmungen

erteilten Bewilligungen eines ermäßigten

Nachlasses behalten mit den im Abs. 2 vorgesehenen

Ausnahmen bis zum Ablauf ihrer

Bewilligungsdauer, längstens aber bis zum

30. Juni 1956 ihre Gültigkeit.

(2) Jene Ärzte, die auf Grund der ab 1. Jänner

1956 geltenden Grenzziffern (§ 4 Abs. 2) Anspruch

auf Verrechnung eines ermäßigten Nachlasses

oder eines geringeren Nachlasses haben,

können den Nachweis des Jahresumsatzes aus

dem Jahre 1955 übergangsweise und einmalig bis

spätestens 31. Jänner 1956 erbringen. In diesen

Fällen können bei der Verrechnung die neu ermittelten

Nachlässe bereits auf die im Jänner

1956 abgefertigten Rezepte angewendet werden.

§ 10. Für die Geltungsdauer des Preisregelungsgesetzes

1950 hat bei importierten pharmazeutischen

Spezialitäten, deren Einstandspreise

auf Grund der am 4. Mai 1953 geänderten

Dollarrelation eine Erhöhung erfahren haben, die

Berechnung der Verkaufspreise derart zu erfolgen,

daß die Zuschläge zu den genehmigten

Apothekeneinstandspreisen jene Beträge nicht

übersteigen dürfen, die als Zuschläge nach den

Apothekeneinstandspreisen vor dem 4. Mai 1953

zugestanden sind.

§ 11. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1956 in Kraft.

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