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251_1954 AT

251. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern.

Nachdem das am 12. November 1953 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf

dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern samt

Schlußprotokoll, welches also lautet

Die Republik Österreich und die Schweizerische

Eidgenossenschaft sind, vom Wunsche geleitet,

die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

sowie der Erbschaftssteuern nach Möglichkeit

zu vermeiden, übereingekommen, ein

Abkommen abzuschließen.

Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

den Sektionschef im Bundesministerium für

Finanzen Dr. J. Stangelberger;

Der Schweizerische Bundesrat

den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Dr. E. Wyss.

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich

ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter

und gehöriger Form befunden haben, folgendes

vereinbart

I. ABSCHNITT

Zweck und Umfang des Abkommens

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen soll den Steuerpflichtigen

der beiden Staaten Schutz vor der Doppelbesteuerung

gewähren, die sich ergeben könnte

aus der gleichzeitigen Anwendung der österreichischen

und der schweizerischen Gesetze über

die ordentlichen und außerordentlichen Steuern

a) vom Einkommen und vom Vermögen;

b) von Erbschaften beim Ableben einer Person,

die im Zeitpunkt ihres Todes in einem

der beiden Staaten ihren Wohnsitz hatte.

(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten als

Steuern

a) vom Einkommen und vom Vermögen

solche Steuern, die auf Grund der österreichischen

oder der schweizerischen Gesetzgebung

vom Gesamteinkommen oder

Teilen desselben und vom Gesamtvermögen

oder Teilen desselben erhoben werden, mit

Einschluß der Steuern vom Gewinn aus der

Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen

Vermögens (Kapital- und Liegenschaftsgewinn)

sowie vom Wert- und Vermögenszuwachs;

b) von Erbschaften solche Steuern, die auf

Grund der österreichischen oder der schweizerischen

Gesetzgebung von Todes wegen

in Form von Erbanfall- oder Nachlaßsteuern

erhoben werden.

(3) Das Abkommen bezieht sich auf die für

Rechnung eines der beiden Staaten, der Länder,

Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und der

Gemeindeverbände erhobenen, insbesondere auf

die in den Anlagen I (österreichische Gesetzgebung)

und II (schweizerische Gesetzgebung) angeführten

Steuern sowie auf künftige Steuern

gleicher oder ähnlicher Art, die neben diese oder

an deren Stelle treten. Es gilt auch für Steuern,

die in Form von Zuschlägen erhoben werden.

II. ABSCHNITT

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Artikel 2

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes anordnet,

werden Einkommen und Vermögen nur

in dem Staate besteuert, in dem die Person, der

das Einkommen zufließt oder das Vermögen zusteht,

ihren Wohnsitz hat.

(2) Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens hat

eine natürliche Person da, wo sie eine ständige

Wohnung hat und regelmäßig verweilt. Unter

mehreren derartigen Orten gilt derjenige als

Wohnsitz, zu dem die stärksten persönlichen und

wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt

der Lebensinteressen). Ist ein solcher Mittelpunkt

der Lebensinteressen nicht im gegenseitigen

Einvernehmen feststellbar, so bestimmt

sich der Wohnsitz nach Absatz 3.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2

in keinem der beiden Staaten vor, so gilt als

Wohnsitz einer natürlichen Person der Ort ihres

dauernden Aufenthaltes. Einen dauernden Aufenthalt

im Sinne dieser Bestimmung hat jemand

da, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf

die Absicht schließen lassen, dort nicht nur vorübergehend

zu verweilen. Ist in beiden oder in

keinem der beiden Staaten ein dauernder Aufenthalt

gegeben, so werden sich die obersten

Verwaltungsbehörden von Fall zu Fall verständigen.

(4) Bei Anwendung dieses Abkommens bestimmt

sich der Wohnsitz (Sitz) der juristischen

Personen sowie der Personengesellschaften und

Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit

nach der Steuergesetzgebung jedes der

beiden Staaten. Ergibt sich daraus ein Sitz in

jedem der beiden Staaten, so ist der Ort der

wirklichen Leitung entscheidend.

Artikel 3

(1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich Zubehör

sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen

Betrieb dienenden lebenden und.

toten Inventars) und Einkünfte daraus (mit Einschluß

des Ertrages aus land- oder forstwirtschaftlichen

Betrieben) werden nur in dem Staatebesteuert,

in dem sich dieses Vermögen befindet.

(2) Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen

Vorschriften über Grundstücke Anwendung

finden, und Nutzungsrechte an unbeweglichem

Vermögen, sowie die Rechte auf feste oder

veränderliche Vergütungen für die Nutzung von

Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen

(zum Beispiel Erdöl-Bruttoanteile), sind

dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.

(3) Hypothekarisch (grundpfändlich) sichergestellte

Forderungen sowie Einkünfte daraus

werden nur in dem Staate besteuert, in dem das

belastete Grundstück liegt. Jedoch findet die Bestimmung

von Artikel 2, Absatz 1, Anwendung:.

a) auf hypothekarisch sichergestellte Anleihensobligationen

und auf Einkünfte aus

solchen Forderungen;

b) auf hypothekarisch sichergestellte Forderungen,

die einer Unternehmung der in

Artikel 4 bezeichneten Art zustehen, und

auf Einkünfte aus solchen Forderungen, es

sei denn, die Forderung bilde Bestandteil

des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte,

die sich in dem Staate befindet, in welchem

das belastete Grundstück liegt.

(4) Was als unbewegliches Vermögen oder als

Zubehör gilt, und was als dem unbeweglichen

Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als

Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach

den Gesetzen des Staates, in dem der Gegenstand

liegt.

Artikel 4

(1) Betriebe von Handel, Industrie und Gewerbe

jeder Art sowie Einkünfte daraus, mit

Einschluß der bei der Veräußerung des Betriebes

oder eines Teiles davon erzielten Gewinne, werden

nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet

die Unternehmung eine Betriebsstätte hat. Dies

gilt auch dann, wenn die Unternehmung ihre

Tätigkeit auf das Gebiet des andern Staates erstreckt,

ohne dort eine Betriebsstätte zu haben.

(2) Betriebsstätte im Sinne dieses Abkommens

ist eine ständige Geschäftseinrichtung der Unternehmung,

in der die Tätigkeit dieser Unternehmung

ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als

Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen: der

Sitz der Unternehmung, der Ort der Leitung,

die Zweigniederlassungen, die Fabrikations- und

Werkstätten, die Verkaufsstellen, die Warenlager

und andere Handelsstätten, die den Charakter

einer ständigen Geschäftseinrichtung

haben, sowie ständige Vertretungen.

(3) Unterhält die Unternehmung Betriebsstätten

in beiden Staaten, so wird jeder Staat

nur das Vermögen besteuern, das der auf seinem

Gebiet befindlichen Betriebsstätte dient, und nur

die Einkünfte, die durch diese Betriebsstätte erzielt

werden.

(4) Wie Betriebe im Sinne des Absatzes 1 sind

auch offene oder stille Beteiligungen an einer gesellschaftlichen

Unternehmung zu behandeln, mit

Ausnahme der Beteiligungen in Form von

Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen

mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren

sowie der Anteile an Genossenschaften

und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Artikel 5

Unternehmungen der Schiff- oder Luftfahrt

sowie die Einkünfte daraus werden nur in dem

Staate besteuert, in dem sich die Leitung der

Unternehmung befindet.

Artikel 6

(1) Einkünfte aus freien Berufen von Personen,

die in einem der beiden Staaten Wohnsitz haben,

werden im andern Staate nur insoweit besteuert,

als der Erwerbende dort seine Berufstätigkeit

unter Benützung einer ihm regelmäßig zur Verfügung

stehenden ständigen Einrichtung ausübt.

(2) Die in einem der beiden Staaten durch

selbständige Berufsausübung erzielten Einkünfte

von (Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Film-) Schauspielern,

Musikern, Artisten, Sportlern u. dgl.

werden jedoch in diesem Staat ohne Rücksicht

darauf besteuert, ob der Erwerbstätige hier eine

der Berufsausübung dienende und ihm regelmäßig

zur Verfügung stehende ständige Einrichtung

benützt. In Härtefällen werden die obersten

Verwaltungsbehörden der beiden Staaten nach

Artikel 14 vorgehen.

(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte,

der Ausübung eines freien Berufes dienende bewegliche

Vermögen unterliegt der Besteuerung

nur in dem Staat, in dem sich diese Einrichtungen

befinden.

Artikel 7

(1) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

werden vorbehaltlich der Artikel 8

und 9 nur in dem Staate besteuert, in dessen

Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird,

aus der sie herrühren.

(2) Natürliche Personen, die ständig oder vorwiegend

an Bord von Schiffen oder Flugzeugen

einer Unternehmung der Schiff- oder Luftfahrt

eines der beiden Staaten Dienst leisten, gelten

bei Anwendung der Bestimmungen des Absatzes

1 als in demjenigen der beiden Staaten erwerbstätig,

in dem sich die Leitung der Unternehmung

befindet.

(3) Hält sich eine in einem der beiden Staaten

angestellte Person aus beruflichen Gründen

vorübergehend, aber jeweils nicht länger als

ein Jahr, im Gebiete des andern Staates auf, so

wird sie hier von der Steuer vom Arbeitseinkommen

befreit, selbst wenn diese Steuer an

der Quelle erhoben wird, sofern die Erwerbstätigkeit

für Rechnung eines Arbeitgebers ausgeübt

wird, der in diesem Staate weder einen

Wohnsitz noch eine Betriebsstätte hat. In diesem

Falle steht das Besteuerungsrecht dem Staate

zu, in dem die Person angestellt ist.

(4) Auf Grund früherer Dienstleistungen einer

unselbständig erwerbstätigen Person gewährte

Ruhegehälter, Witwen-, Waisenpensionen und

andere Bezüge oder geldwerte Vorteile werden

vorbehaltlich Artikel 8 nur im Staate besteuert,

in dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat.

(5) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

solcher Personen, die in dem einen Staat

in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und im

andern Staat in der Nähe der Grenze ihren

Arbeitsort haben und sich an jedem Arbeitstag

dorthin begeben (Grenzgänger), werden in dem

Staate besteuert, in dem der Steuerpflichtige

seinen Wohnsitz hat. Der Staat des Arbeitsortes

ist jedoch berechtigt, von den erwähnten Einkünften

eine Steuer von höchstens ein Prozent

im Abzugswege an der Quelle zu erheben. Soweit

eine solche Steuer erhoben wird, wird sie

der Staat des Wohnsitzes auf seine Steuer anrechnen,

die auf diese Einkünfte entfällt.

Artikel 8

(1) Besoldungen, Löhne, Ruhegehälter, Witwen-

oder Waisenpensionen sowie andere Vergütungen,

die einer der beiden Staaten für ihm

erbrachte gegenwärtige oder frühere Dienst- oder

Arbeitsleistungen auszahlt, werden nur im

Schuldnerstaat besteuert. Dies gilt auch dann,

wenn solche Vergütungen von einem Land, von

einem Kanton, von einer Gemeinde, einem

Gemeindeverband oder einer anderen juristischen

Person des öffentlichen Rechts eines der beiden

Staaten gewährt werden.

(2) Ob eine juristische Person eine solche des

öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen

des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Artikel 9

(1) Tantiemen, Sitzungsgelder und andere Vergütungen,

die an Mitglieder des Verwaltungs- oder

Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften,

Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften

mit beschränkter Haftung und Genossenschaften

oder an Geschäftsführer von Gesellschaften mit

beschränkter Haftung in dieser Eigenschaft gezahlt

werden, unterliegen der Steuer nur in dem

Staat, in dem die auszahlende Gesellschaft ihren

Wohnsitz (Sitz) hat.

(2) Vergütungen für Dienstleistungen, welche

die in Absatz 1 bezeichneten Personen tatsächlich

in anderer Eigenschaft beziehen, werden nach

Artikel 6 oder 7 besteuert.

Artikel 10

(1) Die Befugnis jedes der beiden Staaten, Einkünfte

aus beweglichem Kapitalvermögen im

Abzugswege an der Quelle zu besteuern, wird

vorbehaltlich Absatz 2 nicht dadurch beschränkt,

daß solche Einkünfte der Besteuerung nur im

Staate des Wohnsitzes des Einkommensempfängers

(Artikel 2, Absatz 1) unterliegen.

(2) Die Steuer von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen, die einer der beiden

Staaten im Abzugswege an der Quelle erhebt,

kann von dem im andern Staate wohnhaften

Einkommensempfänger innerhalb von zwei Jahren

auf Grund einer amtlichen Bescheinigung

über den Wohnsitz und über die Heranziehung

zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

im Wohnsitzstaate mit dem Betrag zurückgefordert

werden, den der steuererhebende

Staat den in seinem Gebiet wohnhaften Einkommensempfängern

auf seine Steuern anrechnet,

mindestens aber mit dem fünf Prozent des

Kapitalertrages übersteigenden Betrag.

III. ABSCHNITT

Erbschaftssteuern

Artikel 11

(1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich Zubehör

sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen

Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars)

ist den Erbschaftssteuern nur in dem

Staat unterworfen, in dem sich dieses Vermögen

befindet. Artikel 3, Absätze 2 bis 4, sowie Absatz

2 des Schlußprotokolls zu Artikel 3 finden

entsprechende Anwendung.

(2) Das in Betrieben von Handel, Industrie und

Gewerbe jeder Art angelegte bewegliche Vermögen

unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem

Staate, in dem die Unternehmung eine Betriebsstätte

hat. Die Bestimmungen des Artikels 4 und

des zugehörigen Schlußprotokolls finden entsprechende

Anwendung.

(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte,

der Ausübung eines freien Berufes in einem der

beiden Staaten dienende bewegliche Vermögen

unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem

Staat, in dem sich diese Einrichtungen befinden.

Artikel 12

(1) Das nicht nach Artikel 11 zu behandelnde

Nachlaßvermögen unterliegt den Erbschaftssteuern

nur in dem Staat, in dem der Erblasser

im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte.

(2) Für den Begriff des Wohnsitzes sind die

Bestimmungen des Artikels 2, Absätze 2 und 3,

maßgebend.

Artikel 13

Nachlaßschulden werden im Verhältnis der in

jedem Staate der Steuer unterliegenden Teile der

rohen Nachlaßaktiven zum gesamten vom Erblasser

hinterlassenen Rohvermögen in Abzug gebracht.

IV. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Artikel 14

(1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, daß die Maßnahmen

der Steuerbehörden in den beiden

Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung

haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens

widerspricht, so kann er dagegen beim Staate

seines Wohnsitzes Einspruch erheben. Wird der

Einspruch für begründet erachtet, so soll die

oberste Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn

sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten

will, mit der obersten Verwaltungsbehörde

des anderen Staates eine Verständigung

versuchen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung

zu vermeiden.

(2) Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen

in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt

sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten

oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens werden sich die obersten

Verwaltungsbehörden der beiden Staaten

verständigen.

Artikel 15

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in

deutscher Sprache ausgefertigt ist, soll ratifiziert

und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst

in Wien ausgetauscht werden.

Artikel 16

Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der

Ratifikationsurkunden in Kraft; seine Bestimmungen

finden erstmals Anwendung

a) auf die nicht unter lit. b fallenden Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen, die

für die Zeit nach dem 31. Dezember 1954

erhoben werden;

b) auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen

Steuern von Einkünften aus beweglichen

Kapitalvermögen, die im Kalenderjahr

1954 fällig werden;

c) auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen

der Personen, die nach dem Austausch der

Ratifikationsurkunden sterben.

Artikel 17

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem der beiden Staaten gekündigt

worden ist. Jeder der beiden Staaten kann das

Abkommen oder einen der Abschnitte II oder III

unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf

das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem

Falle wird das Abkommen letztmals angewendet

a) auf die nicht unter lit. b fallenden Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen, die

für die Zeit vor Ablauf des Kalenderjahres,

auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist,

erhoben werden;

b) auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen

Steuern von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen, die während

des Kalenderjahres fällig werden, auf dessen

Ende die Kündigung erfolgt ist;

c) auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen

der Personen, die vor Ablauf des Kalenderjahres

sterben, auf dessen Ende die Kündigung

erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

Gegeben zu Bern, den 12. November 1953.

Für die Republik Österreich

Dr. J. Stangelberger m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Dr. E. Wyss m. p.

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen

der Republik Österreich und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft abgeschlossenen Abkommens

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen sowie der Erbschaftssteuern haben die

unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende

Erklärungen abgegeben, die einen

integrierenden Bestandteil des Abkommens

bilden

Zu Artikel 1

(1) Die in den Anlagen I und II enthaltene

Aufzählung der Steuern, auf die das Abkommen

Anwendung findet, ist nicht abschließend. Zur

fortlaufenden Bereinigung dieser Anlagen werden,

sich die obersten Verwaltungsbehörden der

beiden Staaten, das sind österreichischerseits das

Bundesministerium für Finanzen und schweizerischerseits

das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement

(Steuerverwaltung), am Ende jedes

Jahres die in der Steuergesetzgebung eingetretenen

Änderungen mitteilen.

(2) Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche

Steuern das Abkommen Anwendung zu finden

habe, werden die obersten Verwaltungsbehörden

der beiden Staaten im Einvernehmen klären.

(3) Das Abkommen findet keine Anwendung

a) auf die an der Quelle erhobenen Abgaben

von Lotteriegewinnen;

b) auf die Besteuerung von Schenkungen und

Zweckzuwendungen unter Lebenden, die

nicht der Erbschaftssteuer unterliegen; vorbehalten

bleibt die Verständigung nach

Artikel 14, Absatz 2.

(4) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens

erfahren die Vergünstigungen, die den

Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der

beiden Staaten oder auf Grund von zwischenstaatlichen

Abmachungen zukommen, keine Einschränkung.

Zu Artikel 2

(1) Jeder der beiden Staaten behält sich das

Recht vor, bewegliches Vermögen, an dem eine

Nutznießung bestellt ist, nach seiner eigenen Gesetzgebung

zu besteuern. Sollte sich daraus eine

Doppelbesteuerung ergeben, so werden sich die

obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten

über die Teilung der Besteuerungsbefugnisse von

Fall zu Fall verständigen.

(2) Einkünfte aus der Veräußerung oder Verleihung

von Lizenzen zur Verwertung von

literarischen, musikalischen und künstlerischen

Urheberrechten, ferner von gewerblichen Urheberrechten

(Patent-, Marken-, Muster- und

Modellrechten, technischen Konstruktionen, technischen

Verfahren oder Erfahrungen, Formeln,.

Rezepten u. dgl.) werden vorbehaltlich Artikel 4

nach Artikel 2, Absatz 1, besteuert. Dasselbe gilt

für das aus solchen Rechten bestehende Vermögen.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden

auf Vergütungen aus Filmverleih so lange Anwendung,

als solche Vergütungen in der Schweiz

im Verhältnis zu Österreich keiner Besteuerung

an der Quelle unterliegen.

(4) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz

endgültig von einem in den andern Staat verlegt

haben, endet die Steuerpflicht, soweit sie an

den Wohnsitz anknüpft, in dem ersten Staate

mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die

Wohnsitzverlegung vollzogen ist. Die Steuerpflicht

beginnt, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft,

im andern Staate mit dem Beginn des

auf die Wohnsitzverlegung folgenden Kalendermonats.

(5) Studierende, Lehrlinge und Praktikanten,

die sich in einem der beiden Staaten nur zu

Studien- oder Ausbildungszwecken aufhalten,

werden von diesem Staate wegen der Bezüge, die

sie von Angehörigen, von Stipendienfonds oder

ähnlichen Einrichtungen mit Wohnsitz (Sitz) im

andern Staate in Form von Unterhalts-, Studien- oder

Ausbildungsgeldern empfangen, keiner Besteuerung

unterworfen.

(6) Personen, die in einem der beiden Staaten

ihren Wohnsitz haben, können im andern

Staate trotzdem besteuert werden, wenn sie dort

mindestens drei Monate im Jahr einen eigenen

Haushalt führen. Die Besteuerung erfolgt jedoch

nur entsprechend der Dauer dieses Aufenthaltes

und, erstreckt sich nicht auf das ganze Vermögen

und Einkommen des Steuerpflichtigen, sondern

hat sich im Rahmen einer angemessenen Berücksichtigung

des mit dem Aufenthalt verbundenen

Aufwandes zu halten. Zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung in Fällen dieser Art findet

Artikel 14, Absatz 2, entsprechende Anwendung.

Zu Artikel 2—9

(1) Einkünfte, die nach den Bestimmungen

dieses Abkommens der Besteuerung in einem der

beiden Staaten unterliegen, dürfen im andern

Staate auch nicht durch Abzug an der Quelle besteuert

werden. Vorbehalten bleiben Artikel 7,

Absatz 5, und Artikel 10 sowie Absatz 3 des

Schlußprotokolls zu Artikel 2.

(2) Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis

der beiden Staaten, die Steuern auf den

ihnen zur ausschließlichen Besteuerung zugewiesenen

Teilen eines Einkommens oder Vermögens

zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen

des Steuerpflichtigen entsprechenden

Sätzen zu berechnen.

Zu Artikel 3

(1) Die Bestimmungen von Artikel 3 gelten

sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung

und Nutzung als auch für die durch Vermietung,

Verpachtung oder jede andere Art der Nutzung

des unbeweglichen Gutes erzielten Einkünfte.

Das gleiche gilt für feste und veränderliche Vergütungen

für die Nutzung von Mineralvorkommen,

Quellen und anderen Bodenschätzen; des

weiteren für Einkünfte, die bei der, Veräußerung

von unbeweglichem Vermögen, gegebenenfalls

suit Einschluß des mitveräußerten Zubehörs oder

des mitveräußerten, einem land- oder forstwirtschaftlichen

Betrieb dienenden lebenden und

toten Inventars erzielt werden.

(2) Den Regeln von Artikel 3 unterliegt auch

das unbewegliche Vermögen von Unternehmungen

der in Artikel 4, Absatz 1, bezeichneten Art.

Zu Artikel 4

(1) Zur Erstellung eines bestimmten Werkes

errichtete und nur diesem Zwecke dienende Baustellen

begründen keine Betriebsstätte, wenn die

Ausführung des Werkes nicht länger als zwei

Jahre dauert.

(2) Unter den Begriff der Betriebsstätte im

Sinne von Artikel 4 fällt nicht das Unterhalten

von Geschäftsbeziehungen lediglich durch einen

völlig unabhängigen, selbständig auftretenden

und im eigenen Namen handelnden Vertreter

(Kommissionär, Makler u. dgl.). Das gleiche gilt

für das Unterhalten eines Vertreters, der zwar

ständig für eine Unternehmung des einen

Staates in dem Gebiete des andern Staates tätig

ist, aber lediglich Geschäfte vermittelt, ohne zum

Abschluß von Geschäften im Namen und für

Rechnung des Vertretenen bevollmächtigt zu sein

(Vermittlungsagent).

(3) Die Tatsache, daß ein Vertreter im Sinne

von Absatz 2 ein Muster-, Konsignations- oder

Auslieferungslager der vertretenen Unternehmung

unterhält, begründet für diese keine Betriebsstätte

in dem Staat, in dem der Vertreter

tätig ist, es sei denn, daß die durch einen Vermittlungsagenten

(Absatz 2) empfangenen Bestellungen

in der Regel aus einem solchen, von

ihm selbst verwalteten Lager ausgeführt werden.

(4) Die Lagerung von Waren einer Unternehmung

des einen Staates bei einer solchen des

andern Staates zum Zwecke der Verarbeitung

und nachherigen Versendung sowie die Verarbeitung

selbst und die Versendung durch den Verarbeiter

begründen keine Betriebsstätte der auftraggebenden

Unternehmung im Sinne von Artikel

4, Absatz 2. Auch in Fällen dieser Art wird

jedoch eine Betriebsstätte der auftraggebenden

Unternehmung begründet, wenn diese beim Verarbeiter

eine ständige Geschäftseinrichtung unterhält.

(5) Die Beteiligung an einer gesellschaftlichen

Unternehmung durch den Besitz von Aktien,

Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung,

sonstigen Wertpapieren sowie

von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften

mit beschränkter Haftung begründet für

den Besitzer eine Betriebsstätte auch dann nicht,

wenn mit dem Besitz ein Einfluß auf die Leitung

der Unternehmung verbunden ist (zum Beispiel

Verhältnis von Mutter- zu Tochtergesellschaft).

(6) Sind im Sinne von Artikel 4, Absatz 3, Betriebsstätten

in beiden Staaten vorhanden, so

soll ein angemessener Anteil an den allgemeinen

Unkosten des Hauptsitzes auf die Ergebnisse der

verschiedenen Betriebsstätten angerechnet

werden. Zu diesem Zwecke sollen bei der Festsetzung

der Gewinne einer Betriebsstätte alle billigerweise

der Betriebsstätte zurechenbaren Auslagen,

mit Einschluß von Geschäftsführungs- und

allgemeinen Verwaltungsunkosten zum Abzüge

zugelassen werden.

(7) Vermögen und Gewinne von Versicherungsunternehmungen,

die in beiden Staaten Betriebsstätten

unterhalten, werden, unter Berücksichtigung

der in Absatz 6 enthaltenen Vorschrift,

im Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der

Betriebsstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen

der Unternehmung aufgeteilt.

(8) Das besteuerte Einkommen darf nicht höher

sein als der Betrag der von der Betriebsstätte erzielten

Gewinne aus Industrie, Handel oder Gewerbe,

gegebenenfalls einschließlich der Gewinne

oder des Nutzens, die mittelbar aus der Betriebsstätte

gezogen oder Aktionären, sonstigen Beteiligten

oder diesen nahestehenden Personen zugewendet

oder gewährt worden sind, sei es durch

Festsetzung unangemessener Preise, sei es durch

eine andere Begünstigung, die einem Dritten

nicht zugestanden worden wäre.

(9) Wenn eine Unternehmung in einem der

beiden Staaten vermöge ihrer Beteiligung an der

Verwaltung oder am Kapital einer Unternehmung

im andern Staate dieser Unternehmung in

den gegenseitigen geschäftlichen oder finanziellen

Beziehungen andere Bedingungen gewährt oder

auferlegt, als sie einer fremden Unternehmung

gewährt würden, so können alle Gewinne, die

ordentlicherweise in der Bilanz einer der Unternehmungen

zu erscheinen hätten, jedoch in der

genannten Weise auf die andere Unternehmung

übertragen worden sind, unter Vorbehalt der

einschlägigen Rechtsmittel und des Verständigungsverfahrens

nach Artikel 14, den der Steuer

unterliegenden Gewinnen der ersten Unternehmung

zugerechnet werden.

(10) Im übrigen werden die obersten Verwaltungsbehörden

von Fall zu Fall oder für bestimmte

Gruppen von Fällen über die Teilung

der Besteuerungszuständigkeit gemäß Artikel 4,

Absatz 3, besondere Vereinbarungen treffen.

Zu Artikel 5

(1) Die in Artikel 5 getroffene Regelung findet

auch Anwendung, wenn eine Unternehmung der

Schiff- oder Luftfahrt des einen Staates im Gebiete

des andern Staates eine Agentur für die

Beförderung von Personen oder Waren betreibt.

Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die unmittelbar

mit dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt

oder mit dem Zubringerdienst zusammenhängen.

(2) Die gleichen Bestimmungen finden auch auf

Beteiligungen von Luftfahrtsunternehmungen der

beiden Staaten an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft

Anwendung.

Zu Artikel 6

Als freier Beruf gilt jede selbständige Erwerbstätigkeit,

wie die wissenschaftliche, künstlerische,

unterrichtende oder erzieherische und die selbständige

Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte,

Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder,

Bücherrevisoren, Steuerberater und

Patentanwälte.

Zu Artikel 10

(1) Der Ausdruck „Einkünfte aus beweglichem

Kapitalvermögen" umfaßt sowohl die Einkünfte

aus Wertpapieren (wie Anleihens-, Gewinn- und

anderen Obligationen mit oder ohne Grundpfandsicherheit,

Rentenschuldverschreibungen,

Pfandbriefen, Grundpfandtiteln, Aktien, Kuxen,

Genußaktien, Genußscheinen, Gründeranteilen

oder anderen Gesellschaftsanteilen in Wertpapierform),

als auch diejenigen aus Darlehen, Depositen,

Barkautionen und ähnlichen Kapitalguthaben

sowie aus Anteilen an Genossenschaften

und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(2) Eine Steuer von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen gilt dann als im Sinne

von Artikel 10 durch Abzug an der Quelle erhoben,

wenn sie der Ertragsschuldner zu Lasten

des Ertragsberechtigten entrichtet.

(3) Der in Artikel 10, Absatz 2, vorgesehene,

Rückerstattungsantrag muß innerhalb von zwei

Jahren gestellt werden. Diese Frist gilt als eingehalten,

wenn der Antrag bei der zuständigen

Behörde des Wohnsitzstaates des Antragstellers

innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des

Kalenderjahres eingeht, in dem die der Steuer

unterliegende Leistung fällig geworden ist.

(4) Die obersten Verwaltungsbehörden der

beiden Staaten werden sich über das Rückerstattungsverfahren,

insbesondere über die Form des

Rückerstattungsantrages, über die Art der vom

Antragsteller beizubringenden Ausweise und Bescheinigungen

sowie über die zur Verhinderung,

der mißbräuchlichen Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen

zu treffenden Maßnahmen

verständigen.

(5) Bezüglich der Ansprüche, die nach Artikel

10, Absatz 2, den Angehörigen diplomatischer

oder konsularischer Vertretungen sowie den

internationalen Organisationen, ihren Organen

und Funktionären zustehen, gilt folgendes

a) wer als Angehöriger einer diplomatischen

oder konsularischen Vertretung eines der

beiden Staaten im anderen Staat oder in

dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit

seines Absendestaates besitzt,

gilt als im Absendestaat wohnhaft, sofern,

er hier zur Entrichtung von Steuern vom.

beweglichen Kapitalvermögen und dessen.

Ertrag, der im andern Staat einer im Abzugsweg

an der Quelle erhobenen Steuer

unterliegt, herangezogen wird;

b) internationale Organisationen, ihre Organe

und Beamten sowie das Personal diplomatischer

oder konsularischer Vertretungen

dritter Staaten, die in einem der beiden

Staaten wohnen oder residieren und hier

von der Entrichtung von Steuern auf beweglichem

Kapitalvermögen oder dessen

Ertrag befreit sind, haben keinen Anspruch

auf Entlastung von den im andern Staat im

Abzugsweg an der Quelle erhobenen

Steuern.

(6). Der steuererhebende Staat räumt den die

Entlastung von der Abzugssteuer beanspruchenden

Personen die gleichen Rechtsmittel ein wie

seinen eigenen Steuerpflichtigen.

(7) In der Gesetzgebung des steuererhebenden

Staates begründete Ansprüche auf Rückerstattung

der Quellensteuern bleiben unberührt. Ihre

Geltendmachung richtet sich ausschließlich nach

der Gesetzgebung des steuererhebenden Staates.

Zu Artikel 11 und 12

Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis

der beiden Staaten, die Erbschaftssteuern

auf den ihnen zur ausschließlichen Besteuerung

zugewiesenen Teilen eines Nachlasses nach dem

Satze zu berechnen, der Anwendung fände, wenn

der ganze Nachlaß oder Erwerb von Todes

wegen in diesem Staate der Steuer unterläge.

Zu Artikel 14

(1) Die Einleitung des Verfahrens nach Artikel

14, Absatz 1, ist einerseits von der Erschöpfung

des Rechtsweges durch den Steuerpflichtigen

nicht abhängig und hindert anderseits den Steuerpflichtigen

nicht an der Geltendmachung der gesetzlichen

Rechtsmittel.

(2) Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch

nach Artikel 14, Absatz 1, in der Regel innerhalb

Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres

erheben, in dem er, sei es durch Zustellung von

Steuerrechnungen (Steuerbescheiden) oder durch

Eröffnung anderer amtlicher Verfügungen,

Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung

erhalten hat.

Zu Artikel 16

Die in Ziffer II des Protokolls vom 17. August

1946 über die österreichisch-schweizerischen

Wirtschaftsverhandlungen niedergelegte Ordnung

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im

österreichisch-schweizerischen Verhältnis tritt mit

Wirksamwerden der Bestimmungen dieses Abkommens

außer Kraft.

Gegeben zu Bern, den 12. November 1953.

Für die Republik Österreich

Dr. J. Stangelberger m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Dr. E. Wyss m. p.

Anlage I

(Österreichische Steuergesetzgebung)

Das Abkommen bezieht sich insbesondere auf

die folgenden österreichischen Steuern

A. Bundessteuern

a) Einkommensteuer (auch soweit sie im Abzugswege

an der Quelle erhoben wird);

b) Körperschaftsteuer (auch soweit sie im Abzugswege

an der Quelle erhoben wird);

c) Vermögensteuer (einschließlich Aufbringungsumlage);

d) Besatzungskostenbeiträge vom Einkommen

und vom Vermögen sowie Wohnhauswiederaufbaubeitrag

vom Einkommen;

e) Aufsichtsratsabgabe;

f) Erbschaftsteuer.

B. Steuern der Länder und Gemeinden

a) Grundsteuer;

b) Gewerbesteuer.

Anlage II

(Schweizerische Steuergesetzgebung)

Das Abkommen bezieht sich insbesondere auf

die folgenden schweizerischen Steuern

A. Steuern des Bundes

a) Wehrsteuer;

b) Stempelabgabe auf Coupons;

c) Verrechnungssteuer;

d) Abzugssteuer auf Leistungen aus Lebensversicherungen.

B. Steuern der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden

a) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen,

Vermögensertrag, Geschäftsertrag

usw.);

b) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches

und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen

usw.) und vom Kapital;

c) von Erbschaften (Erbanfall- und Nachlaßsteuern).

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 25. September 1954.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

i. V. Raab

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 14. Oktober 1954 stattgefunden hat, ist das

Abkommen gemäß seinem Artikel 16 an diesem Tage in Kraft getreten.

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