251. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 12. November 1953 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern samt
Schlußprotokoll, welches also lautet
Die Republik Österreich und die Schweizerische
Eidgenossenschaft sind, vom Wunsche geleitet,
die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Erbschaftssteuern nach Möglichkeit
zu vermeiden, übereingekommen, ein
Abkommen abzuschließen.
Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
den Sektionschef im Bundesministerium für
Finanzen Dr. J. Stangelberger;
Der Schweizerische Bundesrat
den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Dr. E. Wyss.
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich
ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter
und gehöriger Form befunden haben, folgendes
vereinbart
I. ABSCHNITT
Zweck und Umfang des Abkommens
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen soll den Steuerpflichtigen
der beiden Staaten Schutz vor der Doppelbesteuerung
gewähren, die sich ergeben könnte
aus der gleichzeitigen Anwendung der österreichischen
und der schweizerischen Gesetze über
die ordentlichen und außerordentlichen Steuern
a) vom Einkommen und vom Vermögen;
b) von Erbschaften beim Ableben einer Person,
die im Zeitpunkt ihres Todes in einem
der beiden Staaten ihren Wohnsitz hatte.
(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten als
Steuern
a) vom Einkommen und vom Vermögen
solche Steuern, die auf Grund der österreichischen
oder der schweizerischen Gesetzgebung
vom Gesamteinkommen oder
Teilen desselben und vom Gesamtvermögen
oder Teilen desselben erhoben werden, mit
Einschluß der Steuern vom Gewinn aus der
Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen
Vermögens (Kapital- und Liegenschaftsgewinn)
sowie vom Wert- und Vermögenszuwachs;
b) von Erbschaften solche Steuern, die auf
Grund der österreichischen oder der schweizerischen
Gesetzgebung von Todes wegen
in Form von Erbanfall- oder Nachlaßsteuern
erhoben werden.
(3) Das Abkommen bezieht sich auf die für
Rechnung eines der beiden Staaten, der Länder,
Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und der
Gemeindeverbände erhobenen, insbesondere auf
die in den Anlagen I (österreichische Gesetzgebung)
und II (schweizerische Gesetzgebung) angeführten
Steuern sowie auf künftige Steuern
gleicher oder ähnlicher Art, die neben diese oder
an deren Stelle treten. Es gilt auch für Steuern,
die in Form von Zuschlägen erhoben werden.
II. ABSCHNITT
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Artikel 2
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes anordnet,
werden Einkommen und Vermögen nur
in dem Staate besteuert, in dem die Person, der
das Einkommen zufließt oder das Vermögen zusteht,
ihren Wohnsitz hat.
(2) Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens hat
eine natürliche Person da, wo sie eine ständige
Wohnung hat und regelmäßig verweilt. Unter
mehreren derartigen Orten gilt derjenige als
Wohnsitz, zu dem die stärksten persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt
der Lebensinteressen). Ist ein solcher Mittelpunkt
der Lebensinteressen nicht im gegenseitigen
Einvernehmen feststellbar, so bestimmt
sich der Wohnsitz nach Absatz 3.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2
in keinem der beiden Staaten vor, so gilt als
Wohnsitz einer natürlichen Person der Ort ihres
dauernden Aufenthaltes. Einen dauernden Aufenthalt
im Sinne dieser Bestimmung hat jemand
da, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf
die Absicht schließen lassen, dort nicht nur vorübergehend
zu verweilen. Ist in beiden oder in
keinem der beiden Staaten ein dauernder Aufenthalt
gegeben, so werden sich die obersten
Verwaltungsbehörden von Fall zu Fall verständigen.
(4) Bei Anwendung dieses Abkommens bestimmt
sich der Wohnsitz (Sitz) der juristischen
Personen sowie der Personengesellschaften und
Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit
nach der Steuergesetzgebung jedes der
beiden Staaten. Ergibt sich daraus ein Sitz in
jedem der beiden Staaten, so ist der Ort der
wirklichen Leitung entscheidend.
Artikel 3
(1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich Zubehör
sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienenden lebenden und.
toten Inventars) und Einkünfte daraus (mit Einschluß
des Ertrages aus land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieben) werden nur in dem Staatebesteuert,
in dem sich dieses Vermögen befindet.
(2) Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen
Vorschriften über Grundstücke Anwendung
finden, und Nutzungsrechte an unbeweglichem
Vermögen, sowie die Rechte auf feste oder
veränderliche Vergütungen für die Nutzung von
Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen
(zum Beispiel Erdöl-Bruttoanteile), sind
dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.
(3) Hypothekarisch (grundpfändlich) sichergestellte
Forderungen sowie Einkünfte daraus
werden nur in dem Staate besteuert, in dem das
belastete Grundstück liegt. Jedoch findet die Bestimmung
von Artikel 2, Absatz 1, Anwendung:.
a) auf hypothekarisch sichergestellte Anleihensobligationen
und auf Einkünfte aus
solchen Forderungen;
b) auf hypothekarisch sichergestellte Forderungen,
die einer Unternehmung der in
Artikel 4 bezeichneten Art zustehen, und
auf Einkünfte aus solchen Forderungen, es
sei denn, die Forderung bilde Bestandteil
des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte,
die sich in dem Staate befindet, in welchem
das belastete Grundstück liegt.
(4) Was als unbewegliches Vermögen oder als
Zubehör gilt, und was als dem unbeweglichen
Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als
Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach
den Gesetzen des Staates, in dem der Gegenstand
liegt.
Artikel 4
(1) Betriebe von Handel, Industrie und Gewerbe
jeder Art sowie Einkünfte daraus, mit
Einschluß der bei der Veräußerung des Betriebes
oder eines Teiles davon erzielten Gewinne, werden
nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet
die Unternehmung eine Betriebsstätte hat. Dies
gilt auch dann, wenn die Unternehmung ihre
Tätigkeit auf das Gebiet des andern Staates erstreckt,
ohne dort eine Betriebsstätte zu haben.
(2) Betriebsstätte im Sinne dieses Abkommens
ist eine ständige Geschäftseinrichtung der Unternehmung,
in der die Tätigkeit dieser Unternehmung
ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als
Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen: der
Sitz der Unternehmung, der Ort der Leitung,
die Zweigniederlassungen, die Fabrikations- und
Werkstätten, die Verkaufsstellen, die Warenlager
und andere Handelsstätten, die den Charakter
einer ständigen Geschäftseinrichtung
haben, sowie ständige Vertretungen.
(3) Unterhält die Unternehmung Betriebsstätten
in beiden Staaten, so wird jeder Staat
nur das Vermögen besteuern, das der auf seinem
Gebiet befindlichen Betriebsstätte dient, und nur
die Einkünfte, die durch diese Betriebsstätte erzielt
werden.
(4) Wie Betriebe im Sinne des Absatzes 1 sind
auch offene oder stille Beteiligungen an einer gesellschaftlichen
Unternehmung zu behandeln, mit
Ausnahme der Beteiligungen in Form von
Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen
mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren
sowie der Anteile an Genossenschaften
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Artikel 5
Unternehmungen der Schiff- oder Luftfahrt
sowie die Einkünfte daraus werden nur in dem
Staate besteuert, in dem sich die Leitung der
Unternehmung befindet.
Artikel 6
(1) Einkünfte aus freien Berufen von Personen,
die in einem der beiden Staaten Wohnsitz haben,
werden im andern Staate nur insoweit besteuert,
als der Erwerbende dort seine Berufstätigkeit
unter Benützung einer ihm regelmäßig zur Verfügung
stehenden ständigen Einrichtung ausübt.
(2) Die in einem der beiden Staaten durch
selbständige Berufsausübung erzielten Einkünfte
von (Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Film-) Schauspielern,
Musikern, Artisten, Sportlern u. dgl.
werden jedoch in diesem Staat ohne Rücksicht
darauf besteuert, ob der Erwerbstätige hier eine
der Berufsausübung dienende und ihm regelmäßig
zur Verfügung stehende ständige Einrichtung
benützt. In Härtefällen werden die obersten
Verwaltungsbehörden der beiden Staaten nach
Artikel 14 vorgehen.
(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte,
der Ausübung eines freien Berufes dienende bewegliche
Vermögen unterliegt der Besteuerung
nur in dem Staat, in dem sich diese Einrichtungen
befinden.
Artikel 7
(1) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
werden vorbehaltlich der Artikel 8
und 9 nur in dem Staate besteuert, in dessen
Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird,
aus der sie herrühren.
(2) Natürliche Personen, die ständig oder vorwiegend
an Bord von Schiffen oder Flugzeugen
einer Unternehmung der Schiff- oder Luftfahrt
eines der beiden Staaten Dienst leisten, gelten
bei Anwendung der Bestimmungen des Absatzes
1 als in demjenigen der beiden Staaten erwerbstätig,
in dem sich die Leitung der Unternehmung
befindet.
(3) Hält sich eine in einem der beiden Staaten
angestellte Person aus beruflichen Gründen
vorübergehend, aber jeweils nicht länger als
ein Jahr, im Gebiete des andern Staates auf, so
wird sie hier von der Steuer vom Arbeitseinkommen
befreit, selbst wenn diese Steuer an
der Quelle erhoben wird, sofern die Erwerbstätigkeit
für Rechnung eines Arbeitgebers ausgeübt
wird, der in diesem Staate weder einen
Wohnsitz noch eine Betriebsstätte hat. In diesem
Falle steht das Besteuerungsrecht dem Staate
zu, in dem die Person angestellt ist.
(4) Auf Grund früherer Dienstleistungen einer
unselbständig erwerbstätigen Person gewährte
Ruhegehälter, Witwen-, Waisenpensionen und
andere Bezüge oder geldwerte Vorteile werden
vorbehaltlich Artikel 8 nur im Staate besteuert,
in dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat.
(5) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
solcher Personen, die in dem einen Staat
in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und im
andern Staat in der Nähe der Grenze ihren
Arbeitsort haben und sich an jedem Arbeitstag
dorthin begeben (Grenzgänger), werden in dem
Staate besteuert, in dem der Steuerpflichtige
seinen Wohnsitz hat. Der Staat des Arbeitsortes
ist jedoch berechtigt, von den erwähnten Einkünften
eine Steuer von höchstens ein Prozent
im Abzugswege an der Quelle zu erheben. Soweit
eine solche Steuer erhoben wird, wird sie
der Staat des Wohnsitzes auf seine Steuer anrechnen,
die auf diese Einkünfte entfällt.
Artikel 8
(1) Besoldungen, Löhne, Ruhegehälter, Witwen-
oder Waisenpensionen sowie andere Vergütungen,
die einer der beiden Staaten für ihm
erbrachte gegenwärtige oder frühere Dienst- oder
Arbeitsleistungen auszahlt, werden nur im
Schuldnerstaat besteuert. Dies gilt auch dann,
wenn solche Vergütungen von einem Land, von
einem Kanton, von einer Gemeinde, einem
Gemeindeverband oder einer anderen juristischen
Person des öffentlichen Rechts eines der beiden
Staaten gewährt werden.
(2) Ob eine juristische Person eine solche des
öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen
des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Artikel 9
(1) Tantiemen, Sitzungsgelder und andere Vergütungen,
die an Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften,
Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und Genossenschaften
oder an Geschäftsführer von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung in dieser Eigenschaft gezahlt
werden, unterliegen der Steuer nur in dem
Staat, in dem die auszahlende Gesellschaft ihren
Wohnsitz (Sitz) hat.
(2) Vergütungen für Dienstleistungen, welche
die in Absatz 1 bezeichneten Personen tatsächlich
in anderer Eigenschaft beziehen, werden nach
Artikel 6 oder 7 besteuert.
Artikel 10
(1) Die Befugnis jedes der beiden Staaten, Einkünfte
aus beweglichem Kapitalvermögen im
Abzugswege an der Quelle zu besteuern, wird
vorbehaltlich Absatz 2 nicht dadurch beschränkt,
daß solche Einkünfte der Besteuerung nur im
Staate des Wohnsitzes des Einkommensempfängers
(Artikel 2, Absatz 1) unterliegen.
(2) Die Steuer von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen, die einer der beiden
Staaten im Abzugswege an der Quelle erhebt,
kann von dem im andern Staate wohnhaften
Einkommensempfänger innerhalb von zwei Jahren
auf Grund einer amtlichen Bescheinigung
über den Wohnsitz und über die Heranziehung
zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
im Wohnsitzstaate mit dem Betrag zurückgefordert
werden, den der steuererhebende
Staat den in seinem Gebiet wohnhaften Einkommensempfängern
auf seine Steuern anrechnet,
mindestens aber mit dem fünf Prozent des
Kapitalertrages übersteigenden Betrag.
III. ABSCHNITT
Erbschaftssteuern
Artikel 11
(1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich Zubehör
sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars)
ist den Erbschaftssteuern nur in dem
Staat unterworfen, in dem sich dieses Vermögen
befindet. Artikel 3, Absätze 2 bis 4, sowie Absatz
2 des Schlußprotokolls zu Artikel 3 finden
entsprechende Anwendung.
(2) Das in Betrieben von Handel, Industrie und
Gewerbe jeder Art angelegte bewegliche Vermögen
unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem
Staate, in dem die Unternehmung eine Betriebsstätte
hat. Die Bestimmungen des Artikels 4 und
des zugehörigen Schlußprotokolls finden entsprechende
Anwendung.
(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte,
der Ausübung eines freien Berufes in einem der
beiden Staaten dienende bewegliche Vermögen
unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem
Staat, in dem sich diese Einrichtungen befinden.
Artikel 12
(1) Das nicht nach Artikel 11 zu behandelnde
Nachlaßvermögen unterliegt den Erbschaftssteuern
nur in dem Staat, in dem der Erblasser
im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte.
(2) Für den Begriff des Wohnsitzes sind die
Bestimmungen des Artikels 2, Absätze 2 und 3,
maßgebend.
Artikel 13
Nachlaßschulden werden im Verhältnis der in
jedem Staate der Steuer unterliegenden Teile der
rohen Nachlaßaktiven zum gesamten vom Erblasser
hinterlassenen Rohvermögen in Abzug gebracht.
IV. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 14
(1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, daß die Maßnahmen
der Steuerbehörden in den beiden
Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung
haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens
widerspricht, so kann er dagegen beim Staate
seines Wohnsitzes Einspruch erheben. Wird der
Einspruch für begründet erachtet, so soll die
oberste Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn
sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten
will, mit der obersten Verwaltungsbehörde
des anderen Staates eine Verständigung
versuchen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung
zu vermeiden.
(2) Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen
in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt
sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten
oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens werden sich die obersten
Verwaltungsbehörden der beiden Staaten
verständigen.
Artikel 15
Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in
deutscher Sprache ausgefertigt ist, soll ratifiziert
und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst
in Wien ausgetauscht werden.
Artikel 16
Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft; seine Bestimmungen
finden erstmals Anwendung
a) auf die nicht unter lit. b fallenden Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen, die
für die Zeit nach dem 31. Dezember 1954
erhoben werden;
b) auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen
Steuern von Einkünften aus beweglichen
Kapitalvermögen, die im Kalenderjahr
1954 fällig werden;
c) auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen
der Personen, die nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden sterben.
Artikel 17
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem der beiden Staaten gekündigt
worden ist. Jeder der beiden Staaten kann das
Abkommen oder einen der Abschnitte II oder III
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf
das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem
Falle wird das Abkommen letztmals angewendet
a) auf die nicht unter lit. b fallenden Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen, die
für die Zeit vor Ablauf des Kalenderjahres,
auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist,
erhoben werden;
b) auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen
Steuern von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen, die während
des Kalenderjahres fällig werden, auf dessen
Ende die Kündigung erfolgt ist;
c) auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen
der Personen, die vor Ablauf des Kalenderjahres
sterben, auf dessen Ende die Kündigung
erfolgt ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
Gegeben zu Bern, den 12. November 1953.
Für die Republik Österreich
Dr. J. Stangelberger m. p.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Dr. E. Wyss m. p.
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen
der Republik Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft abgeschlossenen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Erbschaftssteuern haben die
unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende
Erklärungen abgegeben, die einen
integrierenden Bestandteil des Abkommens
bilden
Zu Artikel 1
(1) Die in den Anlagen I und II enthaltene
Aufzählung der Steuern, auf die das Abkommen
Anwendung findet, ist nicht abschließend. Zur
fortlaufenden Bereinigung dieser Anlagen werden,
sich die obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Staaten, das sind österreichischerseits das
Bundesministerium für Finanzen und schweizerischerseits
das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement
(Steuerverwaltung), am Ende jedes
Jahres die in der Steuergesetzgebung eingetretenen
Änderungen mitteilen.
(2) Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche
Steuern das Abkommen Anwendung zu finden
habe, werden die obersten Verwaltungsbehörden
der beiden Staaten im Einvernehmen klären.
(3) Das Abkommen findet keine Anwendung
a) auf die an der Quelle erhobenen Abgaben
von Lotteriegewinnen;
b) auf die Besteuerung von Schenkungen und
Zweckzuwendungen unter Lebenden, die
nicht der Erbschaftssteuer unterliegen; vorbehalten
bleibt die Verständigung nach
Artikel 14, Absatz 2.
(4) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens
erfahren die Vergünstigungen, die den
Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der
beiden Staaten oder auf Grund von zwischenstaatlichen
Abmachungen zukommen, keine Einschränkung.
Zu Artikel 2
(1) Jeder der beiden Staaten behält sich das
Recht vor, bewegliches Vermögen, an dem eine
Nutznießung bestellt ist, nach seiner eigenen Gesetzgebung
zu besteuern. Sollte sich daraus eine
Doppelbesteuerung ergeben, so werden sich die
obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten
über die Teilung der Besteuerungsbefugnisse von
Fall zu Fall verständigen.
(2) Einkünfte aus der Veräußerung oder Verleihung
von Lizenzen zur Verwertung von
literarischen, musikalischen und künstlerischen
Urheberrechten, ferner von gewerblichen Urheberrechten
(Patent-, Marken-, Muster- und
Modellrechten, technischen Konstruktionen, technischen
Verfahren oder Erfahrungen, Formeln,.
Rezepten u. dgl.) werden vorbehaltlich Artikel 4
nach Artikel 2, Absatz 1, besteuert. Dasselbe gilt
für das aus solchen Rechten bestehende Vermögen.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden
auf Vergütungen aus Filmverleih so lange Anwendung,
als solche Vergütungen in der Schweiz
im Verhältnis zu Österreich keiner Besteuerung
an der Quelle unterliegen.
(4) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz
endgültig von einem in den andern Staat verlegt
haben, endet die Steuerpflicht, soweit sie an
den Wohnsitz anknüpft, in dem ersten Staate
mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die
Wohnsitzverlegung vollzogen ist. Die Steuerpflicht
beginnt, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft,
im andern Staate mit dem Beginn des
auf die Wohnsitzverlegung folgenden Kalendermonats.
(5) Studierende, Lehrlinge und Praktikanten,
die sich in einem der beiden Staaten nur zu
Studien- oder Ausbildungszwecken aufhalten,
werden von diesem Staate wegen der Bezüge, die
sie von Angehörigen, von Stipendienfonds oder
ähnlichen Einrichtungen mit Wohnsitz (Sitz) im
andern Staate in Form von Unterhalts-, Studien- oder
Ausbildungsgeldern empfangen, keiner Besteuerung
unterworfen.
(6) Personen, die in einem der beiden Staaten
ihren Wohnsitz haben, können im andern
Staate trotzdem besteuert werden, wenn sie dort
mindestens drei Monate im Jahr einen eigenen
Haushalt führen. Die Besteuerung erfolgt jedoch
nur entsprechend der Dauer dieses Aufenthaltes
und, erstreckt sich nicht auf das ganze Vermögen
und Einkommen des Steuerpflichtigen, sondern
hat sich im Rahmen einer angemessenen Berücksichtigung
des mit dem Aufenthalt verbundenen
Aufwandes zu halten. Zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung in Fällen dieser Art findet
Artikel 14, Absatz 2, entsprechende Anwendung.
Zu Artikel 2—9
(1) Einkünfte, die nach den Bestimmungen
dieses Abkommens der Besteuerung in einem der
beiden Staaten unterliegen, dürfen im andern
Staate auch nicht durch Abzug an der Quelle besteuert
werden. Vorbehalten bleiben Artikel 7,
Absatz 5, und Artikel 10 sowie Absatz 3 des
Schlußprotokolls zu Artikel 2.
(2) Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis
der beiden Staaten, die Steuern auf den
ihnen zur ausschließlichen Besteuerung zugewiesenen
Teilen eines Einkommens oder Vermögens
zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen
des Steuerpflichtigen entsprechenden
Sätzen zu berechnen.
Zu Artikel 3
(1) Die Bestimmungen von Artikel 3 gelten
sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung
und Nutzung als auch für die durch Vermietung,
Verpachtung oder jede andere Art der Nutzung
des unbeweglichen Gutes erzielten Einkünfte.
Das gleiche gilt für feste und veränderliche Vergütungen
für die Nutzung von Mineralvorkommen,
Quellen und anderen Bodenschätzen; des
weiteren für Einkünfte, die bei der, Veräußerung
von unbeweglichem Vermögen, gegebenenfalls
suit Einschluß des mitveräußerten Zubehörs oder
des mitveräußerten, einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb dienenden lebenden und
toten Inventars erzielt werden.
(2) Den Regeln von Artikel 3 unterliegt auch
das unbewegliche Vermögen von Unternehmungen
der in Artikel 4, Absatz 1, bezeichneten Art.
Zu Artikel 4
(1) Zur Erstellung eines bestimmten Werkes
errichtete und nur diesem Zwecke dienende Baustellen
begründen keine Betriebsstätte, wenn die
Ausführung des Werkes nicht länger als zwei
Jahre dauert.
(2) Unter den Begriff der Betriebsstätte im
Sinne von Artikel 4 fällt nicht das Unterhalten
von Geschäftsbeziehungen lediglich durch einen
völlig unabhängigen, selbständig auftretenden
und im eigenen Namen handelnden Vertreter
(Kommissionär, Makler u. dgl.). Das gleiche gilt
für das Unterhalten eines Vertreters, der zwar
ständig für eine Unternehmung des einen
Staates in dem Gebiete des andern Staates tätig
ist, aber lediglich Geschäfte vermittelt, ohne zum
Abschluß von Geschäften im Namen und für
Rechnung des Vertretenen bevollmächtigt zu sein
(Vermittlungsagent).
(3) Die Tatsache, daß ein Vertreter im Sinne
von Absatz 2 ein Muster-, Konsignations- oder
Auslieferungslager der vertretenen Unternehmung
unterhält, begründet für diese keine Betriebsstätte
in dem Staat, in dem der Vertreter
tätig ist, es sei denn, daß die durch einen Vermittlungsagenten
(Absatz 2) empfangenen Bestellungen
in der Regel aus einem solchen, von
ihm selbst verwalteten Lager ausgeführt werden.
(4) Die Lagerung von Waren einer Unternehmung
des einen Staates bei einer solchen des
andern Staates zum Zwecke der Verarbeitung
und nachherigen Versendung sowie die Verarbeitung
selbst und die Versendung durch den Verarbeiter
begründen keine Betriebsstätte der auftraggebenden
Unternehmung im Sinne von Artikel
4, Absatz 2. Auch in Fällen dieser Art wird
jedoch eine Betriebsstätte der auftraggebenden
Unternehmung begründet, wenn diese beim Verarbeiter
eine ständige Geschäftseinrichtung unterhält.
(5) Die Beteiligung an einer gesellschaftlichen
Unternehmung durch den Besitz von Aktien,
Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung,
sonstigen Wertpapieren sowie
von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung begründet für
den Besitzer eine Betriebsstätte auch dann nicht,
wenn mit dem Besitz ein Einfluß auf die Leitung
der Unternehmung verbunden ist (zum Beispiel
Verhältnis von Mutter- zu Tochtergesellschaft).
(6) Sind im Sinne von Artikel 4, Absatz 3, Betriebsstätten
in beiden Staaten vorhanden, so
soll ein angemessener Anteil an den allgemeinen
Unkosten des Hauptsitzes auf die Ergebnisse der
verschiedenen Betriebsstätten angerechnet
werden. Zu diesem Zwecke sollen bei der Festsetzung
der Gewinne einer Betriebsstätte alle billigerweise
der Betriebsstätte zurechenbaren Auslagen,
mit Einschluß von Geschäftsführungs- und
allgemeinen Verwaltungsunkosten zum Abzüge
zugelassen werden.
(7) Vermögen und Gewinne von Versicherungsunternehmungen,
die in beiden Staaten Betriebsstätten
unterhalten, werden, unter Berücksichtigung
der in Absatz 6 enthaltenen Vorschrift,
im Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der
Betriebsstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen
der Unternehmung aufgeteilt.
(8) Das besteuerte Einkommen darf nicht höher
sein als der Betrag der von der Betriebsstätte erzielten
Gewinne aus Industrie, Handel oder Gewerbe,
gegebenenfalls einschließlich der Gewinne
oder des Nutzens, die mittelbar aus der Betriebsstätte
gezogen oder Aktionären, sonstigen Beteiligten
oder diesen nahestehenden Personen zugewendet
oder gewährt worden sind, sei es durch
Festsetzung unangemessener Preise, sei es durch
eine andere Begünstigung, die einem Dritten
nicht zugestanden worden wäre.
(9) Wenn eine Unternehmung in einem der
beiden Staaten vermöge ihrer Beteiligung an der
Verwaltung oder am Kapital einer Unternehmung
im andern Staate dieser Unternehmung in
den gegenseitigen geschäftlichen oder finanziellen
Beziehungen andere Bedingungen gewährt oder
auferlegt, als sie einer fremden Unternehmung
gewährt würden, so können alle Gewinne, die
ordentlicherweise in der Bilanz einer der Unternehmungen
zu erscheinen hätten, jedoch in der
genannten Weise auf die andere Unternehmung
übertragen worden sind, unter Vorbehalt der
einschlägigen Rechtsmittel und des Verständigungsverfahrens
nach Artikel 14, den der Steuer
unterliegenden Gewinnen der ersten Unternehmung
zugerechnet werden.
(10) Im übrigen werden die obersten Verwaltungsbehörden
von Fall zu Fall oder für bestimmte
Gruppen von Fällen über die Teilung
der Besteuerungszuständigkeit gemäß Artikel 4,
Absatz 3, besondere Vereinbarungen treffen.
Zu Artikel 5
(1) Die in Artikel 5 getroffene Regelung findet
auch Anwendung, wenn eine Unternehmung der
Schiff- oder Luftfahrt des einen Staates im Gebiete
des andern Staates eine Agentur für die
Beförderung von Personen oder Waren betreibt.
Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die unmittelbar
mit dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt
oder mit dem Zubringerdienst zusammenhängen.
(2) Die gleichen Bestimmungen finden auch auf
Beteiligungen von Luftfahrtsunternehmungen der
beiden Staaten an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft
Anwendung.
Zu Artikel 6
Als freier Beruf gilt jede selbständige Erwerbstätigkeit,
wie die wissenschaftliche, künstlerische,
unterrichtende oder erzieherische und die selbständige
Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte,
Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder,
Bücherrevisoren, Steuerberater und
Patentanwälte.
Zu Artikel 10
(1) Der Ausdruck „Einkünfte aus beweglichem
Kapitalvermögen" umfaßt sowohl die Einkünfte
aus Wertpapieren (wie Anleihens-, Gewinn- und
anderen Obligationen mit oder ohne Grundpfandsicherheit,
Rentenschuldverschreibungen,
Pfandbriefen, Grundpfandtiteln, Aktien, Kuxen,
Genußaktien, Genußscheinen, Gründeranteilen
oder anderen Gesellschaftsanteilen in Wertpapierform),
als auch diejenigen aus Darlehen, Depositen,
Barkautionen und ähnlichen Kapitalguthaben
sowie aus Anteilen an Genossenschaften
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
(2) Eine Steuer von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen gilt dann als im Sinne
von Artikel 10 durch Abzug an der Quelle erhoben,
wenn sie der Ertragsschuldner zu Lasten
des Ertragsberechtigten entrichtet.
(3) Der in Artikel 10, Absatz 2, vorgesehene,
Rückerstattungsantrag muß innerhalb von zwei
Jahren gestellt werden. Diese Frist gilt als eingehalten,
wenn der Antrag bei der zuständigen
Behörde des Wohnsitzstaates des Antragstellers
innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres eingeht, in dem die der Steuer
unterliegende Leistung fällig geworden ist.
(4) Die obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Staaten werden sich über das Rückerstattungsverfahren,
insbesondere über die Form des
Rückerstattungsantrages, über die Art der vom
Antragsteller beizubringenden Ausweise und Bescheinigungen
sowie über die zur Verhinderung,
der mißbräuchlichen Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen
zu treffenden Maßnahmen
verständigen.
(5) Bezüglich der Ansprüche, die nach Artikel
10, Absatz 2, den Angehörigen diplomatischer
oder konsularischer Vertretungen sowie den
internationalen Organisationen, ihren Organen
und Funktionären zustehen, gilt folgendes
a) wer als Angehöriger einer diplomatischen
oder konsularischen Vertretung eines der
beiden Staaten im anderen Staat oder in
dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit
seines Absendestaates besitzt,
gilt als im Absendestaat wohnhaft, sofern,
er hier zur Entrichtung von Steuern vom.
beweglichen Kapitalvermögen und dessen.
Ertrag, der im andern Staat einer im Abzugsweg
an der Quelle erhobenen Steuer
unterliegt, herangezogen wird;
b) internationale Organisationen, ihre Organe
und Beamten sowie das Personal diplomatischer
oder konsularischer Vertretungen
dritter Staaten, die in einem der beiden
Staaten wohnen oder residieren und hier
von der Entrichtung von Steuern auf beweglichem
Kapitalvermögen oder dessen
Ertrag befreit sind, haben keinen Anspruch
auf Entlastung von den im andern Staat im
Abzugsweg an der Quelle erhobenen
Steuern.
(6). Der steuererhebende Staat räumt den die
Entlastung von der Abzugssteuer beanspruchenden
Personen die gleichen Rechtsmittel ein wie
seinen eigenen Steuerpflichtigen.
(7) In der Gesetzgebung des steuererhebenden
Staates begründete Ansprüche auf Rückerstattung
der Quellensteuern bleiben unberührt. Ihre
Geltendmachung richtet sich ausschließlich nach
der Gesetzgebung des steuererhebenden Staates.
Zu Artikel 11 und 12
Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis
der beiden Staaten, die Erbschaftssteuern
auf den ihnen zur ausschließlichen Besteuerung
zugewiesenen Teilen eines Nachlasses nach dem
Satze zu berechnen, der Anwendung fände, wenn
der ganze Nachlaß oder Erwerb von Todes
wegen in diesem Staate der Steuer unterläge.
Zu Artikel 14
(1) Die Einleitung des Verfahrens nach Artikel
14, Absatz 1, ist einerseits von der Erschöpfung
des Rechtsweges durch den Steuerpflichtigen
nicht abhängig und hindert anderseits den Steuerpflichtigen
nicht an der Geltendmachung der gesetzlichen
Rechtsmittel.
(2) Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch
nach Artikel 14, Absatz 1, in der Regel innerhalb
Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres
erheben, in dem er, sei es durch Zustellung von
Steuerrechnungen (Steuerbescheiden) oder durch
Eröffnung anderer amtlicher Verfügungen,
Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung
erhalten hat.
Zu Artikel 16
Die in Ziffer II des Protokolls vom 17. August
1946 über die österreichisch-schweizerischen
Wirtschaftsverhandlungen niedergelegte Ordnung
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im
österreichisch-schweizerischen Verhältnis tritt mit
Wirksamwerden der Bestimmungen dieses Abkommens
außer Kraft.
Gegeben zu Bern, den 12. November 1953.
Für die Republik Österreich
Dr. J. Stangelberger m. p.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Dr. E. Wyss m. p.
Anlage I
(Österreichische Steuergesetzgebung)
Das Abkommen bezieht sich insbesondere auf
die folgenden österreichischen Steuern
A. Bundessteuern
a) Einkommensteuer (auch soweit sie im Abzugswege
an der Quelle erhoben wird);
b) Körperschaftsteuer (auch soweit sie im Abzugswege
an der Quelle erhoben wird);
c) Vermögensteuer (einschließlich Aufbringungsumlage);
d) Besatzungskostenbeiträge vom Einkommen
und vom Vermögen sowie Wohnhauswiederaufbaubeitrag
vom Einkommen;
e) Aufsichtsratsabgabe;
f) Erbschaftsteuer.
B. Steuern der Länder und Gemeinden
a) Grundsteuer;
b) Gewerbesteuer.
Anlage II
(Schweizerische Steuergesetzgebung)
Das Abkommen bezieht sich insbesondere auf
die folgenden schweizerischen Steuern
A. Steuern des Bundes
a) Wehrsteuer;
b) Stempelabgabe auf Coupons;
c) Verrechnungssteuer;
d) Abzugssteuer auf Leistungen aus Lebensversicherungen.
B. Steuern der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden
a) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen,
Vermögensertrag, Geschäftsertrag
usw.);
b) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches
und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen
usw.) und vom Kapital;
c) von Erbschaften (Erbanfall- und Nachlaßsteuern).
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 25. September 1954.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
i. V. Raab
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 14. Oktober 1954 stattgefunden hat, ist das
Abkommen gemäß seinem Artikel 16 an diesem Tage in Kraft getreten.