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251_1949 AT

251. Kundmachung: Errichtung der im § 9 des Mastkreditgesetzes vorgesehenen gemeinsamen Stelle zur Führung eines Verzeichnisses über Darlehen gegen Verpfändung von Rindvieh.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Kundmachung: Errichtung der im § 9 des Mastkreditgesetzes vorgesehenen gemeinsamen Stelle zur Führung eines Verzeichnisses über Darlehen gegen Verpfändung von Rindvieh.

Im Sinne des § 9, Abs. 3, des Mastkreditgesetzes

vom 30. Juni 1932, B.G.Bl. Nr. 210,

und des § 7 der II. Mastkreditverordnung vom

20. August 1932, B.G.Bl. Nr. 299, haben die

Genossenschaftliche Zentralbank Wien Aktiengesellschaft,

und zwar die Hauptniederlassung

und die Zweigstelle Zentralviehmarkt St. Marx,

der Verband österreichischer Viehverwertungs-

Genossenschaften („Viehverband"), registrierte

Genossenschaft mit beschränkter Haftung und

die Österreichische Viehverwertungsgesellschaft

m. b. H., eine gemeinsame Stelle zur Führung

eines Verzeichnisses der gemäß § 1 des angeführten

Bundesgesetzes gewährten Darlehen errichtet.

Die gemeinsame Stelle wird unter der Bezeichnung

„Viehpfandbuch" bei der Genossenschaftlichen

Zentralbank Wien Aktiengesellschaft,

Zweigstelle Zentralviehmarkt, St. Marx, geführt.

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