251. Kundmachung: Errichtung der im § 9 des Mastkreditgesetzes vorgesehenen gemeinsamen Stelle zur Führung eines Verzeichnisses über Darlehen gegen Verpfändung von Rindvieh.
Gesetzestext (1 Artikel)
Im Sinne des § 9, Abs. 3, des Mastkreditgesetzes
vom 30. Juni 1932, B.G.Bl. Nr. 210,
und des § 7 der II. Mastkreditverordnung vom
20. August 1932, B.G.Bl. Nr. 299, haben die
Genossenschaftliche Zentralbank Wien Aktiengesellschaft,
und zwar die Hauptniederlassung
und die Zweigstelle Zentralviehmarkt St. Marx,
der Verband österreichischer Viehverwertungs-
Genossenschaften („Viehverband"), registrierte
Genossenschaft mit beschränkter Haftung und
die Österreichische Viehverwertungsgesellschaft
m. b. H., eine gemeinsame Stelle zur Führung
eines Verzeichnisses der gemäß § 1 des angeführten
Bundesgesetzes gewährten Darlehen errichtet.
Die gemeinsame Stelle wird unter der Bezeichnung
„Viehpfandbuch" bei der Genossenschaftlichen
Zentralbank Wien Aktiengesellschaft,
Zweigstelle Zentralviehmarkt, St. Marx, geführt.