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251. Bundesgesetz: Außenhandelsverkehrsgesetz 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 251. Bundesgesetz: Außenhandelsverkehrsgesetz 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die Aus- und Einfuhr von Waren über

die Grenzen des österreichischen Zollgebietes

unterliegt, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder

sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner

Beschränkung.

§ 2. (1) Rechtsgeschäfte, welche die Aus- oder

Einfuhr von den in den Listen A oder B (Anlagen

zu diesem Bundesgesetz) angeführten

Waren zum Gegenstand haben, sind vor ihrem

Abschluß der Außenhandelskommission (§ 7) zu

melden; sie bedürfen der Zustimmung dieser

Kommission.

(2) Die Meldung ist ohne Rücksicht darauf, ob

es sich um entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte

handelt, zu erstatten.

(3) Die Außenhandelskommission hat dem

Bundesministerium für Finanzen und der Österreichischen

Nationalbank mitzuteilen, ob sie dem

Rechtsgeschäft zustimmt. Diese Mitteilung hat,

wenn es sich um Anträge, die die Ausfuhr gegen

Devisenzahlung oder im Clearingverkehr betreffen,

handelt, binnen zwei Wochen, gerechnet

vom Tage des Einganges der Anmeldung, zu erfolgen.

Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung

der Außenhandelskommission als erteilt.

Auch hievon ist das Bundesministerium für

Finanzen und die Österreichische Nationalbank

zu verständigen.

(4) Die Zustimmung der Außenhandelskommission

bildet die Voraussetzung für die Erteilung

der nach den devisenrechtlichen Vorschriften erforderlichen

Bewilligung.

§ 3. (1) Rechtsgeschäfte mit dem Auslande, die

nicht meldepflichtige Waren betreffen, sind vor

ihrem Abschluß der Außenhandelskommission

anzuzeigen, wenn solche Waren gegeneinander

ausgetauscht werden sollen (Kompensationsgeschäfte).

(2) Die im Abs. (1) genannten Rechtsgeschäfte

können nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet

vom Tage des Einganges der Anzeige,

durchgeführt werden. Der Ablauf dieser Frist,

von dem die Außenhandelskommission die

Österreichische Nationalbank zu verständigen hat,

bildet die Voraussetzung für die Erteilung der

nach den devisenrechtlichen Vorschriften erforderlichen

Bewilligung.

§ 4. (1) Die Außenhandelskommission kann

ihre Zustimmung mit Auflagen, die gesamtwirtschaftlichen

Interessen dienen, verbinden; sie

kann insbesondere den Nachweis verlangen, daß

Lieferungen zur Erfüllung der in zwischenstaatlichen

Verträgen vereinbarten Kontingente für

die Aus- und Einfuhr von Waren durchgeführt

wurden.

(2) Die Außenhandelskommission kann für den

Abschluß von Warenaustauschgeschäften mit

dem Auslande (Kompensationsgeschäfte) die

gleichen Auflagen vorschreiben.

§ 5. (1) Ist die Zustimmung erteilt oder gilt

sie als erteilt [§ 2, Abs. (3)], so hat das Bundesministerium

für Finanzen binnen zwei Werktagen

die Bewilligung auszufertigen und den Anmeldenden

zu verständigen.

(2) Anmeldungen gemäß § 2 unterliegen folgernden

Stempelgebühren

a) Für jedes Postpaket 2 S,

b) andere Anmeldungen für jeden Bogen 3 S;

wenn der Wert der zur Aus- oder Einfuhr

bestimmten Sache 1000 S übersteigt, für

jeden Bogen 10 S.

(3) Nähere Bestimmungen über das Verfahren

gemäß den §§ 2 und 3 trifft das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau durch Verordnung.

§ 6. (1) Das Bundesiministerium für Handel und

Wiederaufbau kann auf Beschluß der Außenhandelskommission

einzelne oder Gruppen der

in den Listen A und B genannten Waren und

bestimmte Arten des Warenverkehres mit dem

Auslande durch Verordnung von den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ausnehmen. Ebenso

kann es durch Verordnung für bestimmte

Warengruppen oder für bestimmte Arten von

Geschäften die im § 2, Abs. (3), und § 3,

Abs. (2), festgelegten Fristen abändern.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Volksernährung für eine namentlich festzustellende

Gruppe von Waren der Liste B durch

Verordnung verfügen, daß die Zustimmung zur

Einfuhr solcher Waren bei ihrem Einlangen an

der Grenze nachgewiesen werden muß. Wird

dieser Nachweis nicht erbracht, so hat der Verfügungsberechtigte

binnen 24 Stunden die Ausfuhr

der Ware in das Herkunftsland oder deren

Verbringung auf ein Zollager im gebundenen

Verkehr zu veranlassen. Wird die Ware binnen

24 Stunden nicht wieder ausgeführt oder wird

bei ihrem Verbleib im Inland nicht binnen

48 Stunden nach der Einlagerung die Zustimmung

zur Einfuhr erteilt, hat das Zollamt unbeschadet

der sonstigen Straffolgen die Einziehung der

Ware ohne Entschädigung auszusprechen.

(3) Die Außenhandelskommission kann Unternehmungen,

die Waren der Liste A oder B aus-

oder einführen wollen, von der Meldepflicht

gemäß § 2 befreien; eine solche Befreiung ist

zeitlich zu befristen und mengen- oder wertmäßig

zu begrenzen.

II. Organisatorische Bestimmungen.

§ 7. (1) Zur zusammenfassenden Bearbeitung

der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden

Aufgaben wird die Außenhandelskommission errichtet.

(2) Ihr obliegt es insbesondere

1. Vorverträge für den Abschluß entgeltlicher

Warengeschäfte mit dem Auslande zu prüfen,

die zur Durchführung solcher Geschäfte erforderlichen

Verfügungen zu treffen und ihre Abwicklung

zu überwachen,

2. Anbote aus Warenaustauschgeschäften

(Kompensationsgeschäften) zwischen Käufern

und Verkäufern des In- und Auslandes zu

prüfen, die zur Durchführung dieser Geschäfte

erforderlichen Verfügungen zu treffen und ihre

Abwicklung zu überwachen,

3. die Zustimmung zur Aus- und Einfuhr

(§ 2) zu erteilen und Auflagen gemäß § 4 vorzuschreiben,

4. die Abwicklung von Warenaustausch- und

Zahlungsabkommen sowie von Handelsverträgen

mit dem Auslande zu überwachen,

5. Richtlinien für die Handhabung der Aus-

und Einfuhrbeschränkungen sowie nach Anhörung

der Österreichischen Nationalbank oder

auf deren Antrag Richtlinien über die Höhe des

zu belassenden zweckbestimmten Anteiles am

Exporterlös in ausländischen Zahlungsmitteln

festzusetzen.

§ 8. (1) Der Außenhandelskommission gehören

der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

die Bundesminister für Finanzen,

für Land- und Forstwirtschaft, für Handel und

Wiederaufbau, für Volksernährung, für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung, für

Verkehr und für Energiewirtschaft und Elektrifizierung,

ferner als Experten der Präsident der

Österreichischen Nationalbank, der Präsident der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der

Präsident der Landwirtschaftskammer für Wien

und Niederösterreich als geschäftsführende Stelle

der Landwirtschaftskammern Österreichs und der

Präsident des Österreichischen Arbeiterkammertages

an; sie können sich durch Beamte ihres

Ressorts, beziehungsweise ihrer Körperschaften

vertreten lassen.

(2) Den Vorsitz in der Außenhandelskommission

führt der Bundesminister für Handel und

Wiederaufbau.

(3) Falls eine einhellige Auffassung über eine

in der Kommission behandelte Frage nicht erzielt

werden kann, 6ind die voneinander abweichenden

Stellungnahmen in der Niederschrift

über die Sitzung der Kommission festzuhalten.

Die Entscheidung trifft die Bundesregierung.

§ 9. Die Geschäfte der Außenhandelskomission

führt das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau.

§ 10. (1) Zur Beratung und Begutachtung der

allgemeinen Angelegenheiten des Warenverkehres

mit dem Au6lande wird beim Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau der

Außenhandelsbeirat errichtet.

(2) Dem Außenhandelsbeirat obliegt es insbesondere

a) Vorschläge zu einer ordnungsmäßigen Abwicklung

des Warenverkehrs mit dem

Auslande und dessen Anpassung an die

volkswirtschaftlichen Erfordernisse zu erstatten,

b) Gutachten in Angelegenheiten des Warenverkehres

mit dem Auslande und über die

Art seiner Durchführung und Überwachung

abzugeben,

c) Anträge gemäß § 6, Abs. (1), zu stellen,

d) Richtlinien für die Handhabung der Aus-

und Einfuhrsbeschränkungen (§ 2) sowie

im Einvernehmen mit der Österreichischen

Nationalbank Richtlinien über die Höhe

des zu belassenden Anteiles am Exporterlös

[§ 7, Abs. (2), Ziff. 5] vorzuschlagen.

(3) Der Außenhandelsbeirat ist vor einer Verfügung

gemäß § 5, Abs. (3), und § 6, Abs. (3),

anzuhören.

§ 11. (1) Mitglieder des Außenhandelsbeirates

sind

1. Je zwei Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen

Arbeiterkammertages und der Landwirtschaftskammer

für Niederösterreich und Wien, als

geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern

Österreichs,

2. ein Vertreter der Österreichischen Nationalbank,

3. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes

und der Bundesministerien für Finanzen, für

Land- und Forstwirtschaft, für Handel und

Wiederaufbau, für Volksernährung, für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung, für

Verkehr, für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

und

4. je ein Vertreter der Bundesländer.

(2) Für jedes Mitglied des Außenhandelsbeirates

ist ein Ersatzmann zu bestellen.

(3) Die im Abs. (1), Ziff. 1, genannten Mitglieder

und ihre Ersatzmänner werden auf Vorschlag

der entsendenden Interessenvertretung,

das unter Ziff. 2 genannte Mitglied (Ersatzmann)

auf Vorschlag des Direktoriums der Oesterreichischen

Nationalbank und die unter Ziff. 4

genannten Mitglieder (Ersatzmänner) auf Vorschlag

des zuständigen Landeshauptmannes vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

bestellt.

(4) Die in Abs. (1), Ziff. 1 und 4, genannten

Mitglieder des Außenhandelsbeirates üben ihre

Funktion ehrenamtlich aus; sie haben auf den

Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Beirat

erwachsenden Barauslagen Anspruch.

(5) Die Mitglieder des Außenhandelsbeirates

sind verpflichtet, über die Einrichtungen und

Geschäftsverhältnisse, von denen sie bei Ausübung

ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, Verschwiegenheit

zu beobachten und sich der Verwertung

der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

zu enthalten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete

Vertreter sind, vom Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau auf die gewissenhafte

Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 12. (1) Den Vorsitz im Außenhandelsbeirat

führt der Bundesminister für Handel und

Wiederaufbau, der sich durch einen Beamten

seines Ministeriums vertreten lassen kann.

(2) Falls eine einhellige Auffassung über eine

im Außenhandelsbeirat behandelte Frage nicht

erzielt werden kann, sind die voneinander abweichenden

Stellungnahmen in der Niederschrift

über die Sitzung des Beirates festzuhalten.

(3) Der Außenhandelsbeirat ist beschlußfähig,

wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und

mindestens die Hälfte der zum Erscheinen verpflichteten

Mitglieder zur festgesetzten Zeit anwesend

ist. Der Beirat gilt als ordnungsgemäß

einberufen, wenn die Einladungen acht Tage vor

dem Sitzungstermin abgesendet worden sind.

(4) Der Außenhandelsbeirat tritt nach Bedarf,

mindestens aber einmal vierteljährlich, zusammen.

Darüber hinaus kann er vom Vorsitzenden

jederzeit einberufen werden. Er ist einzuberufen,

wenn ein begründeter Antrag einer im Außenhandelsbeirat

vertretenen Körperschaft vorliegt.

(5) Der Außenhandelsbeirat kann zur Beratung

über einzelne Gegenstände Sachverständige

heranziehen.

§ 13. (1) Die Geschäfte des Außenhandelsbeirates

führt das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau.

(2) Der Außenhandelsbeirat gibt sich seine

Geschäftsordnung selbst; diese bedarf der Genehmigung

der Außenhandelskommission.

§ 14. (1) Zur Beratung und Begutachtung

bestimmter Fragen des Außenhandels bildet der

Außenhandelsbeirat Arbeitsausschüsse.

(2) Mitglieder dieser Ausschüsse sind

1. Je ein Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen

Arbeiterkammertages und der Landwirtschaftskammer

für Niederösterreich und Wien, als

geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern

Österreichs,

2. branchekundige Fachleute der am Außenhandel

interessierten Wirtschaftskreise,

3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank,

4. je ein Vertreter der Bundesministerien für

Handel und Wiederaufbau, für Finanzen und

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

sowie der zuständigen Bundesministerien und

5. zwei Vertreter der Bundesländer, die von

diesen turnusweise entsandt werden.

(3) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der

Vertreter des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau.

(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der

§§ 11 und 12 sinngemäß.

§ 15. (1) Die im § 14, Abs. (2), Ziff. 1, genannten

Kammern, stellen eine Liste der branchekundigen

Fachleute auf, die gemäß § 14, Abs. (2),

Ziff. 2, zu den Sitzungen der Arbeitsausschüsse

heranzuziehen sind; diese Liste bedarf der Genehmigung

des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau.

(2) Der Vorsitzende des Arbeitsausschusses

hat die geeigneten Personen aus dieser Liste jeweils

unter Berücksichtigung des Gegenstandes

der Beratung im Ausschuß auszuwählen und zu

den Sitzungen einzuberufen.

§ 16. (1) Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau kann zur Deckung der

Kosten

a) der Außenhandelskommission,

b) der von Körperschaften öffentlichen Rechtes

im Interesse der Außenhandelsförderung

entfalteten Tätigkeit und

c) der zu diesem Zwecke im Ausland unterhaltenen

Einrichtungen (Außenhandelsstellen)

Beiträge einheben. Diese werden durch Verordnung

in einem Prozentsatz vom Wert der aus-

oder eingeführten Ware oder in festen Beträgen

festgesetzt. Hiebei darf der feste Betrag 100 S,

der Prozentsatz 0'3 v. H. nicht übersteigen.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau erläßt die im Abs. (1) genannte

Verordnung nach Anhörung des Bundesministeriums

für Finanzen.

III. Strafbestimmungen.

§ 17. (1) Wer eine der in den Listen A oder B

angeführten Waren ohne die nach § 2 erforderliche

Zustimmung aus- oder einführt, wird,

wenn er die Tat vorsätzlich begangen hat, nach

den Straf- und Verfahrensbestimmungen über den

Bannbruch, sonst nach den über Steuerordnungswidrigkeiten

bestraft.

(2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

des § 3, der auf Grund des § 4 erlassenen

Anordnungen, des § 6, Abs. (2), und der

auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen

werden, wenn sie Waren betreffen, (deren Wert

10.000 S übersteigt, oder wenn die Tat gewerbsmäßig

begangen worden ist, vom Gericht als Vergehen

mit strengem Arrest von drei Monaten bis

zu zwei Jahren und an Geld bis zu 500.000 S bestraft.

Die den Gegenstand der strafbaren Handlung

bildende Ware ist für verfallen zu ererklären,

wenn nicht schon nach § 6, Abs. (2),

ihre Einziehung ausgesprochen wurde. Wenn die

Ware nicht erfaßt werden kann, ist auf Verfall

ihres Wertes und, soweit dieser nicht zu ermitteln

ist, auf Zahlung eines Geldbetrages bis

zu 100.000 S zu erkennen. Ist die Verfolgung

oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht

möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des

Staatsanwaltes auf den Verfall selbständig zu erkennen.

Gegen diesen Beschluß, der den Beteiligten

zuzustellen ist, steht diesen das Rechtsmittel

der Beschwerde an den Gerichtshof zweiter

Instanz offen; für die Beschwerde sind die Bestimungen

des § 114 StPO. maßgebend.

(3) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses

Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen werden,

sofern nicht ein gerichtlich zu verfolgender

oder nach anderen Vorschriften strenger zu

ahndender Tatbestand vorliegt, von der örtlich

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung

mit Arrest bis zu drei

Monaten oder mit Geld bis. zu 300.000 S bestraft,

auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

Überdies können die den Gegenstand der strafbaren

Handlung bildenden, dem Täter oder

einem Mitschuldigen gehörenden Gegenstände

oder ihr Erlös für verfallen erklärt werden. Auf

den Verfall dieser Gegenstände kann auch selbständig

erkannt werden, wenn keine bestimmte

Person verfolgt oder bestraft werden kann. Hat

der Täter vorsätzlich gehandelt oder wurde er

wegen Übertretung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes

ergangenen Verordnung wiederholt

bestraft, so können beide Strafen nebeneinander

verhängt werden.

(4) Zur Sicherung des Verfalles der hievon nach

Albs. (2) und (3) betroffenen Gegenstände können

diese auch durch die Organe der Zollverwaltung

beschlagnahmt werden. Diese haben hievon ungesäumt

der zur Strafverfolgung zuständigen

Behörde die Anzeige zu erstatten.

§ 18. Das Mitglied des Außenhandelsbeirates

(eines Arbeitsausschusses), das während der Dauer

seiner Bestellung oder nach Erlöschen seiner

Funktionen ein ihm bei der Ausübung seiner

Tätigkeit bekanntgewordenes und als solches bezeichnetes

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis

durch Mitteilung oder Veröffentlichung verletzt

oder es zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet,

wird, wenn die Handlung nicht nach

einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe

bedroht ist, vom Gericht wegen Vergehens mit

Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.

IV. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen.

§ 19. (1) Das Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1948 in Kraft. Die zu seiner Durchführung

erforderlichen Vorschriften können rückwirkend

mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes

in Kraft gesetzt werden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren die Vorschriften des Gesetzes

vom 17. Dezember 1945, B.G.Bl. Nr. 111/1946,

in den Fassungen der Bundesgesetze vom 21, Mai

1947, B.G.Bl. Nr. 116, und vom 16. Juni 1948,

B. G. Bl. Nr. 125, der Verordnung der Bundesregierung

vom 5. September 1946, B.G.Bl.

Nr. 194 (Erste Durchführungsverordnung zum

Außenhandelsverkehrsgesetz), und des Gesetzes

vom 25. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 112, in

der Fassung des Bundesgesetzes vom 12. Mai

1948, B.G.Bl. Nr. 111 (Warenverkehrsbürogesetz),

ihre Wirksamkeit.

§ 20. (1) Die Vorschriften der §§ 2, 3 und 4

gelten bis längstens 31. Dezember 1950.

(2) Diese Vorschriften können vorher durch

eine Verordnung der Bundesregierung, die der

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

bedarf, außer Kraft gesetzt wenden, wenn

dies die wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.

§ 21. Soweit auf Grund anderer Bestimmungen

auf dem Gebiete des Warenverkehres mit dem

Auslande dem Bundeskanzleramt und den Bundesministerien

ein Wirkungsbereich zukommt,

wird er durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nicht berührt.

§ 22. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist mit Ausnahme der §§ 5, Abs. (1), und

6, Abs. (2), des § 17, Abs. (1), (2) und (4), und

§ 18, das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut.

(2) Mit der Vollziehung der Bestimmungen der

§§ 5, Abs. (1), und 6, Abs. (2), ist das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung der Bestimmungen des

§ 17, Abs. (1), (2) und (4), und des § 18, sind

die Bundesministerien für Finanzen und für

Justiz betraut.

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