251. Bundesgesetz: Außenhandelsverkehrsgesetz 1948.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die Aus- und Einfuhr von Waren über
die Grenzen des österreichischen Zollgebietes
unterliegt, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder
sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner
Beschränkung.
§ 2. (1) Rechtsgeschäfte, welche die Aus- oder
Einfuhr von den in den Listen A oder B (Anlagen
zu diesem Bundesgesetz) angeführten
Waren zum Gegenstand haben, sind vor ihrem
Abschluß der Außenhandelskommission (§ 7) zu
melden; sie bedürfen der Zustimmung dieser
Kommission.
(2) Die Meldung ist ohne Rücksicht darauf, ob
es sich um entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte
handelt, zu erstatten.
(3) Die Außenhandelskommission hat dem
Bundesministerium für Finanzen und der Österreichischen
Nationalbank mitzuteilen, ob sie dem
Rechtsgeschäft zustimmt. Diese Mitteilung hat,
wenn es sich um Anträge, die die Ausfuhr gegen
Devisenzahlung oder im Clearingverkehr betreffen,
handelt, binnen zwei Wochen, gerechnet
vom Tage des Einganges der Anmeldung, zu erfolgen.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung
der Außenhandelskommission als erteilt.
Auch hievon ist das Bundesministerium für
Finanzen und die Österreichische Nationalbank
zu verständigen.
(4) Die Zustimmung der Außenhandelskommission
bildet die Voraussetzung für die Erteilung
der nach den devisenrechtlichen Vorschriften erforderlichen
Bewilligung.
§ 3. (1) Rechtsgeschäfte mit dem Auslande, die
nicht meldepflichtige Waren betreffen, sind vor
ihrem Abschluß der Außenhandelskommission
anzuzeigen, wenn solche Waren gegeneinander
ausgetauscht werden sollen (Kompensationsgeschäfte).
(2) Die im Abs. (1) genannten Rechtsgeschäfte
können nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet
vom Tage des Einganges der Anzeige,
durchgeführt werden. Der Ablauf dieser Frist,
von dem die Außenhandelskommission die
Österreichische Nationalbank zu verständigen hat,
bildet die Voraussetzung für die Erteilung der
nach den devisenrechtlichen Vorschriften erforderlichen
Bewilligung.
§ 4. (1) Die Außenhandelskommission kann
ihre Zustimmung mit Auflagen, die gesamtwirtschaftlichen
Interessen dienen, verbinden; sie
kann insbesondere den Nachweis verlangen, daß
Lieferungen zur Erfüllung der in zwischenstaatlichen
Verträgen vereinbarten Kontingente für
die Aus- und Einfuhr von Waren durchgeführt
wurden.
(2) Die Außenhandelskommission kann für den
Abschluß von Warenaustauschgeschäften mit
dem Auslande (Kompensationsgeschäfte) die
gleichen Auflagen vorschreiben.
§ 5. (1) Ist die Zustimmung erteilt oder gilt
sie als erteilt [§ 2, Abs. (3)], so hat das Bundesministerium
für Finanzen binnen zwei Werktagen
die Bewilligung auszufertigen und den Anmeldenden
zu verständigen.
(2) Anmeldungen gemäß § 2 unterliegen folgernden
Stempelgebühren
a) Für jedes Postpaket 2 S,
b) andere Anmeldungen für jeden Bogen 3 S;
wenn der Wert der zur Aus- oder Einfuhr
bestimmten Sache 1000 S übersteigt, für
jeden Bogen 10 S.
(3) Nähere Bestimmungen über das Verfahren
gemäß den §§ 2 und 3 trifft das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau durch Verordnung.
§ 6. (1) Das Bundesiministerium für Handel und
Wiederaufbau kann auf Beschluß der Außenhandelskommission
einzelne oder Gruppen der
in den Listen A und B genannten Waren und
bestimmte Arten des Warenverkehres mit dem
Auslande durch Verordnung von den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ausnehmen. Ebenso
kann es durch Verordnung für bestimmte
Warengruppen oder für bestimmte Arten von
Geschäften die im § 2, Abs. (3), und § 3,
Abs. (2), festgelegten Fristen abändern.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Volksernährung für eine namentlich festzustellende
Gruppe von Waren der Liste B durch
Verordnung verfügen, daß die Zustimmung zur
Einfuhr solcher Waren bei ihrem Einlangen an
der Grenze nachgewiesen werden muß. Wird
dieser Nachweis nicht erbracht, so hat der Verfügungsberechtigte
binnen 24 Stunden die Ausfuhr
der Ware in das Herkunftsland oder deren
Verbringung auf ein Zollager im gebundenen
Verkehr zu veranlassen. Wird die Ware binnen
24 Stunden nicht wieder ausgeführt oder wird
bei ihrem Verbleib im Inland nicht binnen
48 Stunden nach der Einlagerung die Zustimmung
zur Einfuhr erteilt, hat das Zollamt unbeschadet
der sonstigen Straffolgen die Einziehung der
Ware ohne Entschädigung auszusprechen.
(3) Die Außenhandelskommission kann Unternehmungen,
die Waren der Liste A oder B aus-
oder einführen wollen, von der Meldepflicht
gemäß § 2 befreien; eine solche Befreiung ist
zeitlich zu befristen und mengen- oder wertmäßig
zu begrenzen.
II. Organisatorische Bestimmungen.
§ 7. (1) Zur zusammenfassenden Bearbeitung
der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden
Aufgaben wird die Außenhandelskommission errichtet.
(2) Ihr obliegt es insbesondere
1. Vorverträge für den Abschluß entgeltlicher
Warengeschäfte mit dem Auslande zu prüfen,
die zur Durchführung solcher Geschäfte erforderlichen
Verfügungen zu treffen und ihre Abwicklung
zu überwachen,
2. Anbote aus Warenaustauschgeschäften
(Kompensationsgeschäften) zwischen Käufern
und Verkäufern des In- und Auslandes zu
prüfen, die zur Durchführung dieser Geschäfte
erforderlichen Verfügungen zu treffen und ihre
Abwicklung zu überwachen,
3. die Zustimmung zur Aus- und Einfuhr
(§ 2) zu erteilen und Auflagen gemäß § 4 vorzuschreiben,
4. die Abwicklung von Warenaustausch- und
Zahlungsabkommen sowie von Handelsverträgen
mit dem Auslande zu überwachen,
5. Richtlinien für die Handhabung der Aus-
und Einfuhrbeschränkungen sowie nach Anhörung
der Österreichischen Nationalbank oder
auf deren Antrag Richtlinien über die Höhe des
zu belassenden zweckbestimmten Anteiles am
Exporterlös in ausländischen Zahlungsmitteln
festzusetzen.
§ 8. (1) Der Außenhandelskommission gehören
der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
die Bundesminister für Finanzen,
für Land- und Forstwirtschaft, für Handel und
Wiederaufbau, für Volksernährung, für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung, für
Verkehr und für Energiewirtschaft und Elektrifizierung,
ferner als Experten der Präsident der
Österreichischen Nationalbank, der Präsident der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der
Präsident der Landwirtschaftskammer für Wien
und Niederösterreich als geschäftsführende Stelle
der Landwirtschaftskammern Österreichs und der
Präsident des Österreichischen Arbeiterkammertages
an; sie können sich durch Beamte ihres
Ressorts, beziehungsweise ihrer Körperschaften
vertreten lassen.
(2) Den Vorsitz in der Außenhandelskommission
führt der Bundesminister für Handel und
Wiederaufbau.
(3) Falls eine einhellige Auffassung über eine
in der Kommission behandelte Frage nicht erzielt
werden kann, 6ind die voneinander abweichenden
Stellungnahmen in der Niederschrift
über die Sitzung der Kommission festzuhalten.
Die Entscheidung trifft die Bundesregierung.
§ 9. Die Geschäfte der Außenhandelskomission
führt das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau.
§ 10. (1) Zur Beratung und Begutachtung der
allgemeinen Angelegenheiten des Warenverkehres
mit dem Au6lande wird beim Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau der
Außenhandelsbeirat errichtet.
(2) Dem Außenhandelsbeirat obliegt es insbesondere
a) Vorschläge zu einer ordnungsmäßigen Abwicklung
des Warenverkehrs mit dem
Auslande und dessen Anpassung an die
volkswirtschaftlichen Erfordernisse zu erstatten,
b) Gutachten in Angelegenheiten des Warenverkehres
mit dem Auslande und über die
Art seiner Durchführung und Überwachung
abzugeben,
c) Anträge gemäß § 6, Abs. (1), zu stellen,
d) Richtlinien für die Handhabung der Aus-
und Einfuhrsbeschränkungen (§ 2) sowie
im Einvernehmen mit der Österreichischen
Nationalbank Richtlinien über die Höhe
des zu belassenden Anteiles am Exporterlös
[§ 7, Abs. (2), Ziff. 5] vorzuschlagen.
(3) Der Außenhandelsbeirat ist vor einer Verfügung
gemäß § 5, Abs. (3), und § 6, Abs. (3),
anzuhören.
§ 11. (1) Mitglieder des Außenhandelsbeirates
sind
1. Je zwei Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen
Arbeiterkammertages und der Landwirtschaftskammer
für Niederösterreich und Wien, als
geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern
Österreichs,
2. ein Vertreter der Österreichischen Nationalbank,
3. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes
und der Bundesministerien für Finanzen, für
Land- und Forstwirtschaft, für Handel und
Wiederaufbau, für Volksernährung, für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung, für
Verkehr, für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
und
4. je ein Vertreter der Bundesländer.
(2) Für jedes Mitglied des Außenhandelsbeirates
ist ein Ersatzmann zu bestellen.
(3) Die im Abs. (1), Ziff. 1, genannten Mitglieder
und ihre Ersatzmänner werden auf Vorschlag
der entsendenden Interessenvertretung,
das unter Ziff. 2 genannte Mitglied (Ersatzmann)
auf Vorschlag des Direktoriums der Oesterreichischen
Nationalbank und die unter Ziff. 4
genannten Mitglieder (Ersatzmänner) auf Vorschlag
des zuständigen Landeshauptmannes vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
bestellt.
(4) Die in Abs. (1), Ziff. 1 und 4, genannten
Mitglieder des Außenhandelsbeirates üben ihre
Funktion ehrenamtlich aus; sie haben auf den
Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Beirat
erwachsenden Barauslagen Anspruch.
(5) Die Mitglieder des Außenhandelsbeirates
sind verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, von denen sie bei Ausübung
ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, Verschwiegenheit
zu beobachten und sich der Verwertung
der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
zu enthalten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete
Vertreter sind, vom Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau auf die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
§ 12. (1) Den Vorsitz im Außenhandelsbeirat
führt der Bundesminister für Handel und
Wiederaufbau, der sich durch einen Beamten
seines Ministeriums vertreten lassen kann.
(2) Falls eine einhellige Auffassung über eine
im Außenhandelsbeirat behandelte Frage nicht
erzielt werden kann, sind die voneinander abweichenden
Stellungnahmen in der Niederschrift
über die Sitzung des Beirates festzuhalten.
(3) Der Außenhandelsbeirat ist beschlußfähig,
wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und
mindestens die Hälfte der zum Erscheinen verpflichteten
Mitglieder zur festgesetzten Zeit anwesend
ist. Der Beirat gilt als ordnungsgemäß
einberufen, wenn die Einladungen acht Tage vor
dem Sitzungstermin abgesendet worden sind.
(4) Der Außenhandelsbeirat tritt nach Bedarf,
mindestens aber einmal vierteljährlich, zusammen.
Darüber hinaus kann er vom Vorsitzenden
jederzeit einberufen werden. Er ist einzuberufen,
wenn ein begründeter Antrag einer im Außenhandelsbeirat
vertretenen Körperschaft vorliegt.
(5) Der Außenhandelsbeirat kann zur Beratung
über einzelne Gegenstände Sachverständige
heranziehen.
§ 13. (1) Die Geschäfte des Außenhandelsbeirates
führt das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau.
(2) Der Außenhandelsbeirat gibt sich seine
Geschäftsordnung selbst; diese bedarf der Genehmigung
der Außenhandelskommission.
§ 14. (1) Zur Beratung und Begutachtung
bestimmter Fragen des Außenhandels bildet der
Außenhandelsbeirat Arbeitsausschüsse.
(2) Mitglieder dieser Ausschüsse sind
1. Je ein Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen
Arbeiterkammertages und der Landwirtschaftskammer
für Niederösterreich und Wien, als
geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern
Österreichs,
2. branchekundige Fachleute der am Außenhandel
interessierten Wirtschaftskreise,
3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank,
4. je ein Vertreter der Bundesministerien für
Handel und Wiederaufbau, für Finanzen und
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
sowie der zuständigen Bundesministerien und
5. zwei Vertreter der Bundesländer, die von
diesen turnusweise entsandt werden.
(3) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der
Vertreter des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau.
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der
§§ 11 und 12 sinngemäß.
§ 15. (1) Die im § 14, Abs. (2), Ziff. 1, genannten
Kammern, stellen eine Liste der branchekundigen
Fachleute auf, die gemäß § 14, Abs. (2),
Ziff. 2, zu den Sitzungen der Arbeitsausschüsse
heranzuziehen sind; diese Liste bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau.
(2) Der Vorsitzende des Arbeitsausschusses
hat die geeigneten Personen aus dieser Liste jeweils
unter Berücksichtigung des Gegenstandes
der Beratung im Ausschuß auszuwählen und zu
den Sitzungen einzuberufen.
§ 16. (1) Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau kann zur Deckung der
Kosten
a) der Außenhandelskommission,
b) der von Körperschaften öffentlichen Rechtes
im Interesse der Außenhandelsförderung
entfalteten Tätigkeit und
c) der zu diesem Zwecke im Ausland unterhaltenen
Einrichtungen (Außenhandelsstellen)
Beiträge einheben. Diese werden durch Verordnung
in einem Prozentsatz vom Wert der aus-
oder eingeführten Ware oder in festen Beträgen
festgesetzt. Hiebei darf der feste Betrag 100 S,
der Prozentsatz 0'3 v. H. nicht übersteigen.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau erläßt die im Abs. (1) genannte
Verordnung nach Anhörung des Bundesministeriums
für Finanzen.
III. Strafbestimmungen.
§ 17. (1) Wer eine der in den Listen A oder B
angeführten Waren ohne die nach § 2 erforderliche
Zustimmung aus- oder einführt, wird,
wenn er die Tat vorsätzlich begangen hat, nach
den Straf- und Verfahrensbestimmungen über den
Bannbruch, sonst nach den über Steuerordnungswidrigkeiten
bestraft.
(2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
des § 3, der auf Grund des § 4 erlassenen
Anordnungen, des § 6, Abs. (2), und der
auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen
werden, wenn sie Waren betreffen, (deren Wert
10.000 S übersteigt, oder wenn die Tat gewerbsmäßig
begangen worden ist, vom Gericht als Vergehen
mit strengem Arrest von drei Monaten bis
zu zwei Jahren und an Geld bis zu 500.000 S bestraft.
Die den Gegenstand der strafbaren Handlung
bildende Ware ist für verfallen zu ererklären,
wenn nicht schon nach § 6, Abs. (2),
ihre Einziehung ausgesprochen wurde. Wenn die
Ware nicht erfaßt werden kann, ist auf Verfall
ihres Wertes und, soweit dieser nicht zu ermitteln
ist, auf Zahlung eines Geldbetrages bis
zu 100.000 S zu erkennen. Ist die Verfolgung
oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht
möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des
Staatsanwaltes auf den Verfall selbständig zu erkennen.
Gegen diesen Beschluß, der den Beteiligten
zuzustellen ist, steht diesen das Rechtsmittel
der Beschwerde an den Gerichtshof zweiter
Instanz offen; für die Beschwerde sind die Bestimungen
des § 114 StPO. maßgebend.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses
Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen werden,
sofern nicht ein gerichtlich zu verfolgender
oder nach anderen Vorschriften strenger zu
ahndender Tatbestand vorliegt, von der örtlich
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung
mit Arrest bis zu drei
Monaten oder mit Geld bis. zu 300.000 S bestraft,
auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
Überdies können die den Gegenstand der strafbaren
Handlung bildenden, dem Täter oder
einem Mitschuldigen gehörenden Gegenstände
oder ihr Erlös für verfallen erklärt werden. Auf
den Verfall dieser Gegenstände kann auch selbständig
erkannt werden, wenn keine bestimmte
Person verfolgt oder bestraft werden kann. Hat
der Täter vorsätzlich gehandelt oder wurde er
wegen Übertretung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
ergangenen Verordnung wiederholt
bestraft, so können beide Strafen nebeneinander
verhängt werden.
(4) Zur Sicherung des Verfalles der hievon nach
Albs. (2) und (3) betroffenen Gegenstände können
diese auch durch die Organe der Zollverwaltung
beschlagnahmt werden. Diese haben hievon ungesäumt
der zur Strafverfolgung zuständigen
Behörde die Anzeige zu erstatten.
§ 18. Das Mitglied des Außenhandelsbeirates
(eines Arbeitsausschusses), das während der Dauer
seiner Bestellung oder nach Erlöschen seiner
Funktionen ein ihm bei der Ausübung seiner
Tätigkeit bekanntgewordenes und als solches bezeichnetes
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
durch Mitteilung oder Veröffentlichung verletzt
oder es zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet,
wird, wenn die Handlung nicht nach
einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe
bedroht ist, vom Gericht wegen Vergehens mit
Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
IV. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen.
§ 19. (1) Das Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1948 in Kraft. Die zu seiner Durchführung
erforderlichen Vorschriften können rückwirkend
mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes
in Kraft gesetzt werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren die Vorschriften des Gesetzes
vom 17. Dezember 1945, B.G.Bl. Nr. 111/1946,
in den Fassungen der Bundesgesetze vom 21, Mai
1947, B.G.Bl. Nr. 116, und vom 16. Juni 1948,
B. G. Bl. Nr. 125, der Verordnung der Bundesregierung
vom 5. September 1946, B.G.Bl.
Nr. 194 (Erste Durchführungsverordnung zum
Außenhandelsverkehrsgesetz), und des Gesetzes
vom 25. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 112, in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 12. Mai
1948, B.G.Bl. Nr. 111 (Warenverkehrsbürogesetz),
ihre Wirksamkeit.
§ 20. (1) Die Vorschriften der §§ 2, 3 und 4
gelten bis längstens 31. Dezember 1950.
(2) Diese Vorschriften können vorher durch
eine Verordnung der Bundesregierung, die der
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
bedarf, außer Kraft gesetzt wenden, wenn
dies die wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
§ 21. Soweit auf Grund anderer Bestimmungen
auf dem Gebiete des Warenverkehres mit dem
Auslande dem Bundeskanzleramt und den Bundesministerien
ein Wirkungsbereich zukommt,
wird er durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht berührt.
§ 22. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist mit Ausnahme der §§ 5, Abs. (1), und
6, Abs. (2), des § 17, Abs. (1), (2) und (4), und
§ 18, das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau betraut.
(2) Mit der Vollziehung der Bestimmungen der
§§ 5, Abs. (1), und 6, Abs. (2), ist das Bundesministerium
für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Bestimmungen des
§ 17, Abs. (1), (2) und (4), und des § 18, sind
die Bundesministerien für Finanzen und für
Justiz betraut.