250. Verordnung: Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 8, 28, 39 Abs. 8, 40 Abs. 4, 56, 59, 63 Abs. 8, 72 und 87 des Medizinischer
Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, wird verordnet
Inhaltsübersicht
1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Ausbildungsziele, Qualitätssicherung
§ 3 Didaktische Grundsätze
§ 4 Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 5 Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 6 Lehrkräfte
§ 7 Lehrtätigkeit
§ 8 Fachkräfte
§ 9 Räumliche und sachliche Ausstattung
§ 10 Modulordnung
§ 11 Ausbildungszeit
2. Abschnitt
Einzelprüfungen – Beurteilungen
§ 12 Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung
§ 13 Beurteilung der theoretischen Ausbildung
§ 14 Dispensprüfung
§ 15 Beurteilung der praktischen Ausbildung, Wiederholen
§ 16 Wiederholen einer Einzelprüfung
§ 17 Nichtantreten zu einer Prüfung
§ 18 Ausscheiden aus der Ausbildung
3. Abschnitt
Nostrifikation
§ 19 Allgemeines
§ 20 Ergänzungsausbildung
§ 21 Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
§ 22 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
4. Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR
§ 23 Allgemeines
§ 24 Anpassungslehrgang
§ 25 Eignungsprüfung
§ 26 Wiederholen
§ 27 Bestätigung
2. Hauptstück
Ausbildung zum medizinischen Masseur
1. Abschnitt
Theoretische und praktische Ausbildung
§ 28 Allgemeines
§ 29 Durchführung der theoretischen Ausbildung
§ 30 Durchführung der praktischen Ausbildung
2. Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen – Ausbildungsablauf
§ 31 Verkürzte Ausbildung für Masseure
§ 32 Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
3. Abschnitt
Kommissionelle Prüfung
§ 33 Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur
§ 34 Zulassung zur kommissionellen Prüfung
§ 35 Prüfungskommission
§ 36 Ablauf der kommissionellen Prüfung
§ 37 Prüfungsprotokoll
§ 38 Beurteilung der kommissionellen Prüfung
§ 39 Prüfungszeugnis
§ 40 Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung
§ 41 Wiederholen der kommissionellen Prüfung
§ 42 Prüfungsgebühren
3. Hauptstück
Ausbildung zum Heilmasseur
1. Abschnitt
Theoretische Ausbildung
§ 43 Allgemeines
§ 44 Durchführung der theoretischen Ausbildung
2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 45 Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur
§ 46 Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung
§ 47 Abschlussprüfungskommission
§ 48 Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 49 Abschlussprüfungsprotokoll
§ 50 Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 51 Abschlussprüfungszeugnis
§ 52 Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung
§ 53 Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 54 Prüfungsgebühren
4. Hauptstück
Ausbildung für Lehraufgaben
1. Abschnitt
Ausbildung
§ 55 Durchführung der Ausbildung
2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 56 Kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben
§ 57 Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
§ 58 Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben
§ 59 Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
§ 60 Abschlussprüfungsprotokoll
§ 61 Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
§ 62 Zeugnis für Lehraufgaben
§ 63 Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung
5. Hauptstück
Ausbildungen in den Spezialqualifikationen
1. Abschnitt
Ausbildungen
§ 64 Theoretische und praktische Ausbildung
2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 65 Kommissionelle Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
§ 66 Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
§ 67 Abschlussprüfungskommission für Spezialqualifikationen
§ 68 Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen, Abschlussprüfungsprotokoll
§ 69 Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
§ 70 Zeugnis für Spezialqualifikationen
§ 71 Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung
6. Hauptstück
Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG
1. Abschnitt
Theoretische und praktische Ausbildung
§ 72 Allgemeines
§ 73 Ausbildungsinhalt
§ 74 Durchführung der theoretischen Ausbildung
§ 75 Durchführung der praktischen Ausbildung
2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 76 Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur
§ 77 Zulassung zur Abschlussprüfung
7. Hauptstück
Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG
§ 78 Prüfungsinhalt
§ 79 Ablauf der Prüfung
§ 80 Prüfungsprotokoll
§ 81 Beurteilung der Prüfung
§ 82 Nichtantreten zur Prüfung
§ 83 Prüfungsgebühren
8. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 84 In-Kraft-Treten
§ 85 Außer-Kraft-Treten
Anlage 1 Ausbildung zum medizinischen Masseur – Ausbildungsinhalte – Modul A
Anlage 2 Ausbildung zum medizinischen Masseur – Ausbildungsinhalte – Modul B
Anlage 3 Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte gemäß § 27
MMHmG
Anlage 4 Ausbildung zum Heilmasseur – Aufschulungsmodul
Anlage 5 Ausbildung für Lehraufgaben
Anlage 6 Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie
Anlage 7 Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie
Anlage 8 Aufschulung für gewerbliche Masseure gemäß § 84 MMHmG
1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeines
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Diese Verordnung regelt folgende Ausbildungen
1. Ausbildung zum medizinischen Masseur,
2. Ausbildung zum Heilmasseur,
3. Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,
4. Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,
5. Ausbildung für Lehraufgaben.
(3) Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Abs. 2.
Ausbildungsziele, Qualitätssicherung
§ 2. (1) Ziele der Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung sind
1. die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild
des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs fallen,
2. die Vermittlung von grundlegenden und speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen
des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs über den Aufbau, die Entwicklung,
die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers,
3. die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den
Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der
Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung
und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewussten, selbständigen und humanen
Umgangs mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,
4. die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen
physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials und
5. die Kenntnisse der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen
gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung.
(2) Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durch
1. die Ausbildungsleitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
2. die Modulleitung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
3. die Ausbildungsleiter der Spezialqualifikationsausbildungen und
4. den Ausbildungsleiter der Ausbildung für Lehraufgaben
zum Zweck der Qualitätssicherung zu evaluieren.
Didaktische Grundsätze
§ 3. Die Ausbildungen sind nach folgenden didaktischen Grundsätzen durchzuführen
1. Dem Unterricht sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit,
der Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung der medizinischen Masseure bzw. der Heilmasseure
in Ausbildung zu Grunde zu legen, wobei dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden
Lehrinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung der Vorzug zu geben
ist.
2. In allen Unterrichtsfächern ist das „Soziale Lernen“ zu fördern, wobei die Modulteilnehmer zur
Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener
Hilfsmittel und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform
zu wählen, die die Modulteilnehmer während der gesamten Ausbildung aktiv am Unterrichtsgeschehen
und -ablauf teilhaben lassen.
3. Die Modulteilnehmer sind zu einem partnerschaftlichen und verantwortungsvollen Umgang
miteinander anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung
der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.
4. Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen,
um die Modulteilnehmer bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastungen zu unterstützen.
5. Die Modulteilnehmer sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen
für die Berufsausübung ein höchstmögliches Maß an Innovation, Offenheit, Toleranz und
Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen zu vermitteln.
6. Der Unterricht kann durch zusätzliche Veranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen,
ergänzt werden, um den Modulteilnehmern Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen,
sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.
7. In der praktischen Ausbildung ist den Modulteilnehmern Gelegenheit zu geben, Kontinuität und
Erfolg ihrer Tätigkeit zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der Praxis
im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.
8. Die Lehrinhalte gemäß den Anlagen 1 bis 8 sowie die Modulordnung sind dem Unterricht zu
Grunde zu legen.
Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 4. (1) Der Rechtsträger
1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
3. der Spezialqualifikationsausbildungen,
4. der Ausbildung für Lehraufgaben und
5. der verkürzten Ausbildung gemäß den §§ 26 und 84 MMHmG
hat einen fachspezifischen und organisatorischen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung
bzw. der Modulleitung zu bestellen.
(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben
1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
2. Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,
3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle
und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
4. Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal der
Ausbildung,
5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme sowie beim Ausschluss von der
Ausbildung,
6. Aufsicht über die Modulteilnehmer,
7. Zuweisung der Modulteilnehmer an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
8. Organisation und Koordination von Einzelprüfungen,
9. Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
10. Organisation, Koordination sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen,
11. Vertretung der Ausbildung nach außen.
Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 5. (1) Der Rechtsträger
1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
3. der Spezialqualifikationsausbildungen und
4. der verkürzten Ausbildung gemäß den §§ 26 und 84 MMHmG
hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung
bzw. der Modulleitung zu bestellen.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben
1. Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der Unterrichtsfächer,
2. Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehr- und
Fachkräfte und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
3. Evaluierung der Ausbildungsziele und
4. Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
Lehrkräfte
§ 6. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat nach Anhörung des medizinisch-
wissenschaftlichen Leiters Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der jeweiligen Ausbildung
durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.
(2) Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 8 sind zu bestellen
1. Heilmasseure, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind,
2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
3. Fachärzte eines einschlägigen Sonderfaches, sowie, mit entsprechendem Qualifikationsnachweis,
ein Arzt für Allgemeinmedizin oder ein approbierter Arzt,
4. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
5. Psychologen und Psychotherapeuten,
6. Personen, die ein Studium der Pädagogik, der Pharmazie, der Rechtswissenschaften oder der
Soziologie in Österreich oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen
oder eine solche ausländische Ausbildung in Österreich nostrifiziert haben, sowie
7. sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung und praktische
Erfahrung für das betreffende Unterrichtsfach verfügen.
(3) Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach oder Sachgebiet erforderlichen speziellen
Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.
Lehrtätigkeit
§ 7. Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und
Vermittlung der praktischen Inhalte im Rahmen von praktischen Übungen ohne Patientenkontakt. Hiezu
zählen insbesondere folgende Tätigkeiten
1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern und Anleitung und Vermittlung der
praktischen Inhalte,
2. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des theoretischen Unterrichts sowie der
Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte in fachlicher, methodischer und didaktischer
Hinsicht,
3. fachliche Betreuung und Anleitung der Modulteilnehmer,
4. pädagogische Betreuung der Modulteilnehmer.
Fachkräfte
§ 8. (1) Fachkräfte sind
1. Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes,
2. zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und
3. Heilmasseure gemäß dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl.
Nr. I 169/2002,
die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
(2) Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung, Anleitung und Aufsicht der Modulteilnehmer im
Rahmen der praktischen Ausbildung.
Räumliche und sachliche Ausstattung
§ 9. (1) Die Ausbildungsstätten haben eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für
den theoretischen Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen,
die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher
und fachlicher Sicht gewährleisten.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen bzw. der Sachausstattung haben insbesondere
folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen
1. Bibliothek,
2. Arbeitsräume für die Lehrkräfte,
3. Aufenthalts- und Sozialräume für die Modulteilnehmer,
4. Räume für die Administration der Ausbildungen.
Modulordnung
§ 10. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter
1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
3. der Ausbildungen für Spezialqualifikationen,
4. der Ausbildung für Lehraufgaben und
5. der verkürzten Ausbildung gemäß den §§ 26 und 84 MMHmG
hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb in einer Modulordnung
festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen. Die Modulordnung ist im Sinne der Sicherung der
Ausbildungsqualität zu gestalten.
(2) Die Modulordnung hat insbesondere festzulegen
1. Die Rechte und Pflichten der Ausbildungs- bzw. Modulleitung, der Lehr- und Fachkräfte,
2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Modulteilnehmer im Rahmen der Ausbildung
einschließlich Regelungen über die Teilnahmeverpflichtung und das Versäumen von Ausbildungszeiten,
3. Maßnahmen zur Sicherheit der Modulteilnehmer,
4. Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs und
5. allfällige Regelungen über EDV-unterstützte Lern- und Lehrmethoden, ausschließlich in den
betreffenden theoretischen Unterrichtsfächern gemäß den Anlagen 4 und 8, ausgenommen dem
Unterrichtsfach Massagetechniken zu Heilzwecken, im Höchstausmaß von 50 vH. Dabei sind
Hilfestellungen, Rückfragemöglichkeiten und Erklärungshilfen auf persönlicher, elektronischer
oder fernmündlicher Basis sicherzustellen.
(3) Weiters hat die Modulordnung die Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen zu ermöglichen,
wenn nicht Gründe der Sittlichkeit oder die Interessen der Prüfungskandidaten dagegen sprechen.
(4) Die Modulordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs
durch den Rechtsträger
1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
3. der Ausbildungen für Spezialqualifikationen und
4. der Ausbildung für Lehraufgaben
dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten
nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Die Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn diese
1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
2. einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
3. die Sicherheit der Modulteilnehmer nicht gewährleistet oder
4. nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(6) Die Modulordnung ist den Modulteilnehmern und den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur
Kenntnis zu bringen.
Ausbildungszeit
§ 11. (1) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert
50 Minuten.
(2) Der Umfang der wöchentlichen theoretischen und praktischen Ausbildung darf 40 Wochenstunden
nicht überschreiten (Ausbildungszeit).
(3) Der Beginn einer Ausbildung ist von der Ausbildungs- bzw. Modulleitung festzusetzen und
durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung spätestens einen Monat vor
Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.
2. Abschnitt
Einzelprüfungen – Beurteilungen
Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung
§ 12. (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 eine Einzelprüfung vorgesehen
ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches den Ausbildungserfolg der Modulteilnehmer
zu überprüfen und zu beurteilen.
(2) Eine Einzelprüfung ist in Form einer
1. mündlichen Prüfung oder
2. schriftlichen Prüfung
abzunehmen. Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen,
welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
(3) Der Termin einer Einzelprüfung ist spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.
(4) Im Rahmen einer Einzelprüfung hat die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches die theoretischen
Kenntnisse der Modulteilnehmer über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfaches und die entsprechenden
Fertigkeiten zu überprüfen.
(5) Im Rahmen von Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern des Moduls B sind neben den Kenntnissen
und Fertigkeiten über die Lehrinhalte auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte der
entsprechenden Unterrichtsfächer des Moduls A zu überprüfen.
(6) Im Rahmen von Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur
sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte auch die Kenntnisse und Fertigkeiten
über die Lehrinhalte der entsprechenden Unterrichtsfächer der Ausbildung zum medizinischen
Masseur zu überprüfen.
Beurteilung der theoretischen Ausbildung
§ 13. (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 eine Einzelprüfung vorgesehen
ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Modulteilnehmer
zu beurteilen.
(2) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 keine Einzelprüfung abzunehmen,
sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches
zu beurteilen, ob die Modulteilnehmer die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben.
(3) Die Lehrkräfte haben über die Leistungen der Modulteilnehmer schriftliche Aufzeichnungen zu
führen.
(4) Die Mitarbeit während der theoretischen Ausbildung ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 und die
Beurteilung gemäß Abs. 2 einzubeziehen.
(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1
sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
1. „ausgezeichnet bestanden“,
2. „bestanden“
3. „nicht bestanden“
(6) Die Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mit
1. „ausgezeichnet teilgenommen“,
2. „teilgenommen“ oder
3. „nicht erfolgreich teilgenommen“
zu beurteilen.
(7) Eine positive Beurteilung ist bei „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“, „ausgezeichnet teilgenommen“
und „teilgenommen“ gegeben.
Dispensprüfung
§ 14. (1) Ist ein Modulteilnehmer in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 keine
Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,
1. an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert
oder
2. werden die Leistungen trotz Teilnahme mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ beurteilt,
hat der Modulteilnehmer im Rahmen je einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) Die Leistungen der Modulteilnehmer im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
1. „ausgezeichnet teilgenommen“,
2. „teilgenommen“ oder
3. „nicht erfolgreich teilgenommen“
zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen,
welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
(3) Kann der Modulteilnehmer im Rahmen der Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 nicht nachweisen, darf die Dispensprüfung, die mit „nicht
erfolgreich teilgenommen“ beurteilt wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die
Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen.
Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht erfolgreich
teilgenommen“. Bei neuerlicher Beurteilung mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ scheidet der betreffende
Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus.
Beurteilung der praktischen Ausbildung, Wiederholen
§ 15. (1) In den in den Anlagen 1 bis 8 angeführten Fachbereichen der praktischen Ausbildung haben
die Fachkräfte die erbrachten Leistungen der Modulteilnehmer zu beurteilen.
(2) Die Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Modulteilnehmer im betreffenden
Fachbereich laufend zu überprüfen und über deren Leistungen schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage
für die Beurteilung zu führen.
(3) Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind mit
1. „ausgezeichnet bestanden“,
2. „bestanden“ oder
3. „nicht bestanden“
zu beurteilen.
(4) Werden die Leistungen eines Modulteilnehmers in einem oder mehreren Fachbereichen mit
„nicht bestanden“ beurteilt, ist der betreffende Praktikumsteil zum ehest möglichen Termin zu wiederholen.
Die Beurteilung des wiederholten Praktikumsteils tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(5) Jeder Praktikumsteil darf höchstens zweimal wiederholt werden.
Wiederholen einer Einzelprüfung
§ 16. (1) Eine Einzelprüfung, die mit der Beurteilungsstufe „nicht bestanden“ beurteilt wurde, darf
zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens
jedoch nach einer Woche abzunehmen.
(2) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
Nichtantreten zu einer Prüfung
§ 17. (1) Ist ein Modulteilnehmer
1. durch Krankheit oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung
oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines
sonstigen nahen Angehörigen,
verhindert, zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung anzutreten, ist die betreffende
Prüfung zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Wegfall
des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von einer Woche nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese
Frist kann bei Vorliegen der in Z 1 oder 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den
fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.
(2) Tritt ein Modulteilnehmer zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung
nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung
mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der fachspezifische und organisatorische
Leiter der Ausbildung nach Anhörung des Modulteilnehmers.
Ausscheiden aus der Ausbildung
§ 18. (1) Ein Modulteilnehmer scheidet aus der Ausbildung aus, wenn
1. ein Unterrichtsfach, in dem eine Einzelprüfung vorgesehen ist, oder
2. ein Unterrichtsfach, in dem keine Einzelprüfung abzunehmen ist, sondern nur die Teilnahme
verpflichtend ist, oder
3. ein Praktikum
nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit „nicht bestanden“ beurteilt wird.
(2) Die neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist zulässig.
3. Abschnitt
Nostrifikation
Allgemeines
§ 19. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von
EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist,
erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß § 1 Abs. 2 gilt diese Verordnung,
sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 20 bis 22 anderes ergibt.
Ergänzungsausbildung
§ 20. (1) Die Ergänzungsausbildung hat den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechend
eine theoretische Ausbildung, Ergänzungsprüfungen und Praktika zu umfassen.
(2) Nostrifikanten sind zur Ergänzungsprüfung vor der Prüfungskommission zuzulassen, wenn die
im Nostrifikationsbescheid festgelegten Praktika erfolgreich absolviert wurden. Sind im Nostrifikationsbescheid
nur Ergänzungsprüfungen festgelegt, erfolgt die Zulassung zur Ergänzungsprüfung vor der Prüfungskommission
durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(3) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten.
(4) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Sachgebiet
zugrunde zu legen.
(5) Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppenhöchstzahlen anzurechnen.
Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
§ 21. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens
zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission
abzulegen.
(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(3) Wenn
1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht bestanden“ oder
2. ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist
die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung
ist nicht zulässig. Im Falle einer Aufnahme zu einer Ausbildung im Sinne dieser Verordnung
ist eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildung nicht zulässig.
(4) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten aus einem anderen als den in Abs. 3
genannten Gründen abgebrochen und wird der Nostrifikant in der Folge neuerlich zur Ergänzungsausbildung
zugelassen, sind alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten
Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 22. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und
Praktika ist eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen
Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
zu unterzeichnen.
(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im
Nostrifikationsbescheid einzutragen
1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
2. die ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten.
4. Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR
Allgemeines
§ 23. Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der
Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus
den Bestimmungen der §§ 24 bis 27 anderes ergibt.
Anpassungslehrgang
§ 24. (1) Der Anpassungslehrgang ist an anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren.
(2) Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen
werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten
stehen.
(3) Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren
haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen
sind zahlenmäßig nicht auf Gruppenhöchstzahlen anzurechnen.
Eignungsprüfung
§ 25. (1) Die Eignungsprüfung ist vor der entsprechenden Prüfungskommission in den im Zulassungsbescheid
angeführten Sachgebieten oder Unterrichtsfächern abzulegen.
(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
2. schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten.
(3) Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern ist zu beurteilen.
Wiederholen
§ 26. (1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf einmal wiederholt
werden.
(2) Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal
wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission
abzulegen.
(3) Wenn
1. der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“ oder
2. die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht bestanden“
beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(4) Ohne Erfolg absolvierte Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen dürfen nicht wiederholt
oder neu begonnen werden. Im Falle einer Aufnahme zur Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist eine
Anrechnung dieser im Ausland absolvierten Ausbildung nicht zulässig.
Bestätigung
§ 27. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine
Bestätigung auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen
Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung
ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu
unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom fachspezifischen und organisatorischen
Leiter zu unterzeichnen.
2. Hauptstück
Ausbildung zum medizinischen Masseur
1. Abschnitt
Theoretische und praktische Ausbildung
Allgemeines
§ 28. (1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann in zwei aufbauenden Modulen (Modul A
und B) oder in einem durchgeführt werden.
(2) Modul A umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden und beinhaltet die
in Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
(3) Modul B umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 455 Stunden und eine praktische
Ausbildung von 875 Stunden und beinhaltet die in Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten
Ausmaß.
(4) Wird die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt, ist Voraussetzung für
die Absolvierung der Pflichtpraktika an Patienten die Absolvierung der entsprechenden theoretischen
Ausbildung und der praktischen Übungen ohne Patientenkontakt. Im Ausbildungsvertrag ist sicherzustellen,
dass die Ausbildung im Zeitraum von maximal drei Jahren abgeschlossen werden kann.
(5) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit
des medizinischen Masseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Im Rahmen der
praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei
eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der medizinischen Masseure in Ausbildung
gewährleistet sein muss.
Durchführung der theoretischen Ausbildung
§ 29. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 und 2
für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als
Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind
in Gruppen von höchstens 20 medizinischen Masseuren in Ausbildung durchzuführen. Soweit dies aus
fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen
weiter herabzusetzen.
(4) Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der medizinischen Masseure in Ausbildung
zu überzeugen.
(5) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem
anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt
werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
1. die in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden
Lehrkräfte vermittelt werden, sowie
2. dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
(6) Medizinische Masseure und Heilmasseure können im Rahmen der praktischen Übungen der
Lehrkräfte herangezogen werden.
Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 30. (1) Die praktische Ausbildung hat in Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der
Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und
zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der
Ausbildung zum medizinischen Masseur festzulegen.
(2) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Fachkräften in Einrichtungen
gemäß § 14 MMHmG durchzuführen. Nach Prüfung durch die medizinisch-wissenschaftliche Leitung
kann mit Zustimmung der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung die praktische Ausbildung auch bei
einem freiberuflichen Heilmasseur durchgeführt werden.
(3) Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier medizinische Masseure
in Ausbildung gleichzeitig anleiten.
(4) Bei der Zuteilung der medizinischen Masseure in Ausbildung ist auf die besonderen Gegebenheiten
der jeweiligen Praktikumsstelle und des jeweiligen Fachbereichs der praktischen Ausbildung Bedacht
zu nehmen.
(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die medizinischen Masseure in Ausbildung nur
zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung zum medizinischen Masseur stehen und
2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(6) Die medizinischen Masseure in Ausbildung haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen
über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Fachkraft
schriftlich zu bestätigen.
(7) Medizinische Masseure können im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Unterstützung der
Fachkräfte herangezogen werden. Gleiches gilt für Heilmasseure, die im Rahmen der praktischen Ausbildung
nicht als Fachkräfte eingesetzt werden.
2. Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen – Ausbildungsablauf
Verkürzte Ausbildung für Masseure
§ 31. (1) Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst die praktische Ausbildung im Rahmen der
Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 875 Stunden gemäß der Anlage 2.
(2) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den
fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die
Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/„medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.
Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
§ 32. Die verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte umfasst eine theoretische
und praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur in der
Dauer von insgesamt 800 Stunden. Die theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen umfasst
370 Stunden und beinhaltet die in Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß,
die praktische Ausbildung umfasst 430 Stunden.
3. Abschnitt
Kommissionelle Prüfung
Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur
§ 33. (1) Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur bzw. der verkürzten
Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen.
(2) Die kommissionelle Prüfung umfasst folgende Bereiche
1. Anatomie und Physiologie,
2. Pathologie,
3. Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,
4. Massagetechniken zu Heilzwecken.
(3) Bei der kommissionellen Prüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten
der medizinischen Masseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend
und integrierend zu überprüfen.
Zulassung zur kommissionellen Prüfung
§ 34. Ein medizinischer Masseur in Ausbildung bzw. eine diplomierte medizinisch-technische Fachkraft
ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Prüfung zuzulassen,
wenn alle in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Unterrichtsfächer und die praktische Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen wurden.
Prüfungskommission
§ 35. (1) Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an
1. ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
2. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Ausbildung oder dessen Stellvertreter,
3. der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung oder dessen Stellvertreter sowie,
4. zwei Lehrkräfte der Ausbildung.
(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Prüfungen zu laden
1. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
2. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische
Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß
§ 36 Abs. 3 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei
weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
Ablauf der kommissionellen Prüfung
§ 36. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin
1. die Modulteilnehmer und
2. Vorschläge für den Prüfungstermin
bekannt zu geben.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und
organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter
hat den Prüfungstermin den Prüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
(3) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission sowie
die fachkundigen Vertreter (§ 35 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Prüfung
ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein
Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
(4) Die kommissionelle Prüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 33 Abs. 2)
abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 35 Abs. 1 sind berechtigt,
dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
(5) Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher
Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften
eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission
insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden
darf.
Prüfungsprotokoll
§ 37. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung hat über die kommissionelle
Prüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten
1. Namen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. Datum und Dauer der Prüfung,
3. Namen der Prüfungskandidaten,
4. Prüfungsfragen,
5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
6. Gesamtbeurteilung.
(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist
1. von der Ausbildungsleitung oder
2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildung zum medizinischen Masseur vom Rechtsträger
der Ausbildung oder
3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Prüfung aufzubewahren.
Beurteilung der kommissionellen Prüfung
§ 38. (1) Die kommissionelle Prüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht
bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet
(§ 33 Abs. 2) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde.
(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 33 Abs. 2) der kommissionellen
Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
Prüfungszeugnis
§ 39. Über die Beurteilung der kommissionellen Prüfung hat die Prüfungskommission ein Zeugnis
auszustellen.
Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung
§ 40. (1) Ist ein Prüfungskandidat
1. durch Krankheit oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung
oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines
sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur Prüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb
von zwei Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von zwei Wochen nach einem
Todesfall nachzuholen. Diese Frist kann aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und
organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.
(2) Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert
zu sein, ist die Prüfung mit der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach
Anhörung des medizinischen Masseurs in Ausbildung.
Wiederholen der kommissionellen Prüfung
§ 41. (1) Bei der Beurteilung der kommissionellen Prüfung mit „nicht bestanden“ darf eine Wiederholungsprüfung
vor der Prüfungskommission abgelegt werden.
(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung
tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“. Eine Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung
mit „nicht bestanden“ bewirkt das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer
neuerlichen Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur ist eine Anrechnung von Prüfungen
und Praktika nicht zulässig.
(3) Die ersten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind nach einem angemessenen Zeitabstand,
längstens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der mit „nicht bestanden“ beurteilten kommissionellen
Prüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Prüfungskommission
festzusetzen. Diese Frist kann aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen
Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.
Prüfungsgebühren
§ 42. (1) Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die
Prüfungsgebühren betragen maximal € 70,– und dienen zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen
entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzte Gebühr ist neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt
Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherindex um mehr als 10 vH geändert hat. Die so
berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich
50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.
(3) Die nach Abs. 2 berechnete Gebühr darf jedoch lediglich einmal im Jahr um maximal 2 Euro angehoben
werden.
(4) Der Prüfungskandidat hat die Prüfungsgebühr vor Antritt der Prüfung zu entrichten.
3. Hauptstück
Ausbildung zum Heilmasseur
1. Abschnitt
Theoretische Ausbildung
Allgemeines
§ 43. (1) Die Ausbildung zum Heilmasseur (Aufschulungsmodul) umfasst eine theoretische Ausbildung
einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von 800 Stunden und beinhaltet die in Anlage 4
angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit
des Heilmasseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im
Ausmaß von 80 Stunden im Unterrichtsfach „Massagetechniken zu Heilzwecken“ durchzuführen.
Durchführung der theoretischen Ausbildung
§ 44. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 4 für das
betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als
Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind
in Gruppen von höchstens 20 Heilmasseuren in Ausbildung durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen,
pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4) Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Heilmasseure in Ausbildung zu
überzeugen.
2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur
§ 45. (1) Nach Absolvierung des Aufschulungsmoduls ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung
abzulegen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung beinhaltet folgende Unterrichtsfächer
1. Anatomie und Physiologie,
2. Pathologie,
3. Massagetechniken zu Heilzwecken.
(3) Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten
der Heilmasseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und
integrierend zu überprüfen.
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung
§ 46. Ein Heilmasseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur
kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn alle in der Anlage 4 für die Ausbildung vorgesehenen
Unterrichtsfächer erfolgreich abgeschlossen wurden.
Abschlussprüfungskommission
§ 47. (1) Der Abschlussprüfungskommission gehören folgende Personen an
1. ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
2. der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter,
3. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter
sowie
4. zwei Lehrkräfte des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur.
(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Abschlussprüfungen zu laden
1. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
2. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische
Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter
gemäß § 48 Abs. 3 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens
drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 48. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls hat dem Vorsitzenden
der Abschlussprüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen
Abschlussprüfungstermin
1. die Heilmasseure in Ausbildung und
2. Vorschläge für den Abschlussprüfungstermin
bekannt zu geben.
(2) Der Vorsitzende der Abschlussprüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen
und organisatorischen Leiter den Abschlussprüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und
organisatorische Leiter hat den Abschlussprüfungstermin den Abschlussprüfungskandidaten unverzüglich
und nachweislich bekannt zu geben.
(3) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission
sowie die fachkundigen Vertreter (§ 47 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen
Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen
Abschlussprüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
(4) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete
(§ 45 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission gemäß
§ 47 Abs. 1 sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte
zu stellen.
(5) Über das Ergebnis der kommissionellen Abschlussprüfung entscheidet die Abschlussprüfungskommission
in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird eine Teilprüfung
von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung
der Abschlussprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche
Beurteilung vorgeschlagen werden darf.
Abschlussprüfungsprotokoll
§ 49. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls hat über die
kommissionelle Abschlussprüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten
1. Namen und Funktion der Mitglieder der Abschlussprüfungskommission,
2. Datum und Dauer der Abschlussprüfung,
3. Namen der Abschlussprüfungskandidaten,
4. Prüfungsfragen,
5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
6. Gesamtbeurteilung.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Abschlussprüfungskommission zu
unterzeichnen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist
1. von der Modulleitung oder
2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Aufschulungsmoduls vom Rechtsträger der Ausbildung
oder
3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 50. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder
„nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet
(§ 45 Abs. 2) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde.
(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 45 Abs. 2) der kommissionellen
Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
Abschlussprüfungszeugnis
§ 51. (1) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
hat die Abschlussprüfungskommission ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen.
(2) Das Abschlussprüfungszeugnis ist den Absolventen des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur
spätestens vier Wochen nach der Abschlussprüfung auszufolgen.
Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung
§ 52. § 40 gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.
Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 53. (1) § 41 gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.
(2) Das Aufschulungsmodul darf zweimal wiederholt werden.
Prüfungsgebühren
§ 54. § 42 gilt auch für die Ausbildung zum Heilmasseur.
4. Hauptstück
Ausbildung für Lehraufgaben
1. Abschnitt
Ausbildung
Durchführung der Ausbildung
§ 55. (1) Die Ausbildung für Lehraufgaben umfasst 120 Stunden und beinhaltet die in Anlage 5 angeführten
Unterrichtsfächer.
(2) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 5 für das
betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(3) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als
Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(4) Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Heilmasseure in Ausbildung zu
überzeugen.
2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
Kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben
§ 56. (1) Nach Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ist die mündliche kommissionelle
Abschlussprüfung für Lehraufgaben abzulegen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Bereiche
1. Pädagogik, Psychologie und Soziologie und
2. Unterrichtslehre.
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
§ 57. Ein Heilmasseur ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen
Abschlussprüfung für Lehraufgaben zuzulassen, wenn alle in der Anlage 5 für die Ausbildung vorgesehenen
Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden.
Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben
§ 58. (1) Der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben gehören folgende Personen an
1. ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
2. der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben oder dessen
Stellvertreter,
3. der medizinisch – wissenschaftliche Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben oder dessen Stellvertreter
sowie
4. zwei Lehrkräfte der Ausbildung für Lehraufgaben.
(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden
1. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
2. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 hat der fachspezifische und organisatorische
Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter
gemäß § 59 Abs. 2 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens
drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
§ 59. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben hat den
Abschlussprüfungstermin festzusetzen und diesen den Abschlussprüfungskandidaten unverzüglich und
nachweislich bekannt zu geben.
(2) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission
für Lehraufgaben sowie die fachkundigen Vertreter (§ 58 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der
kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern
ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Verzeichnis der
zugelassenen Abschlussprüfungskandidaten auszufolgen.
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist durch die Lehrkräfte der betreffenden
Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission
sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte
zu stellen.
(4) Über das Ergebnis der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben entscheidet die Abschlussprüfungskommission
für Lehraufgaben in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt
diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Abschlussprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme
zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.
Abschlussprüfungsprotokoll
§ 60. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben hat über
die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten
1. Namen und Funktion der Mitglieder der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben,
2. Datum und Dauer der Abschlussprüfung für Lehraufgaben,
3. Namen der Abschlussprüfungskandidaten,
4. Prüfungsfragen,
5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
6. Gesamtbeurteilung.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Abschlussprüfungskommission für
Lehraufgaben zu unterzeichnen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist
1. von der Modulleitung oder
2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildung für Lehraufgaben vom Rechtsträger der
Ausbildung oder
3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben aufzubewahren.
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
§ 61. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist mit „ausgezeichnet bestanden“,
„bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 56
Abs. 2) der Prüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde.
(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) der kommissionellen
Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
Zeugnis für Lehraufgaben
§ 62. (1) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
für Lehraufgaben hat die Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben ein Zeugnis für Lehraufgaben
auszustellen.
(2) Das Zeugnis für Lehraufgaben ist den Absolventen der Ausbildung für Lehraufgaben spätestens
vier Wochen nach der kommissionellen Abschlussprüfung auszufolgen.
Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung
§ 63. §§ 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung für Lehraufgaben.
5. Hauptstück
Ausbildungen in den Spezialqualifikationen
1. Abschnitt
Ausbildungen
Theoretische und praktische Ausbildung
§ 64. (1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie umfasst eine theoretische und praktische
Ausbildung in der Dauer von insgesamt 140 Stunden und beinhaltet die in Anlage 6 angeführten
Unterrichtsfächer.
(2) Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie umfasst eine theoretische und
praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 120 Stunden und beinhaltet die in Anlage 7 angeführten
Unterrichtsfächer.
(3) Für die Durchführung der theoretischen und der praktischen Ausbildung gelten die §§ 29 und 30.
Der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine
der in der Anlage 6 und 7 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen. Die
praktische Ausbildung ist von Fachkräften durchzuführen, die über eine Berechtigung zur Ausübung der
jeweiligen Spezialqualifikation verfügen.
2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
Kommissionelle Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
§ 65. (1) Nach Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro-
und Balneotherapie ist die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie
abzulegen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß
Anlage 6. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der
Anwendung der Elektrotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter
besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Hydro- und Balneotherapie umfasst die Unterrichtsfächer
gemäß Anlage 7. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten
bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie
und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
§ 66. (1) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen
Abschlussprüfung „Elektrotherapie“ zuzulassen, wenn alle in der Anlage 6 für die Ausbildung
vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden und die praktische Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen wurde.
(2) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen
Abschlussprüfung „Hydro- und Balneotherapie“ zuzulassen, wenn alle in der Anlage 7 für die Ausbildung
vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden und die praktische Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen wurde.
Abschlussprüfungskommission für Spezialqualifikationen
§ 67. (1) Der Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie
gehören folgende Personen an
1. ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
2. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen
oder dessen Stellvertreter,
3. der fachspezifische und organisatorische Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen
oder dessen Stellvertreter sowie
4. zwei Lehrkräfte der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen.
(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden
1. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
2. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische
Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter
gemäß § 68 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens
drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen, Abschlussprüfungsprotokoll
§ 68. §§ 36 und 37 gelten auch für den Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie
bzw. Hydro- und Balneotherapie.
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
§ 69. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie
ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung
mit „ ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.
(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der kommissionellen
Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
Zeugnis für Spezialqualifikationen
§ 70. (1) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie hat die Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie
bzw. Hydro- und Balneotherapie ein Zeugnis für die jeweilige Spezialqualifikation auszustellen.
(2) Das Zeugnis für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie ist den Absolventen der Ausbildung
für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie spätestens vier Wochen nach der Prüfung für
Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie auszufolgen.
Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung
§ 71. §§ 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung in den Spezialqualifikationen.
6. Hauptstück
Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG
1. Abschnitt
Theoretische und praktische Ausbildung
Allgemeines
§ 72. Auf die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG sind die Bestimmungen des 1.
und 2. Abschnittes des 1. Hauptstückes anzuwenden.
Ausbildungsinhalt
§ 73. (1) Die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG umfasst
1. eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden, die die in der Anlage 8 angeführten
Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß beinhaltet, und
2. eine praktische Ausbildung in der Dauer von 80 Stunden im Bereich der „Massagetechniken zu
Heilzwecken“.
(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit
des Heilmasseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Im Rahmen der praktischen
Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung,
Unterstützung und Kontrolle der Aufschulungsteilnehmer gewährleistet sein muss.
Durchführung der theoretischen Ausbildung
§ 74. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 8 für das
betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als
Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Aufschulungsteilnehmer zu überzeugen.
(4) Medizinische Masseure und Heilmasseure können im Rahmen der praktischen Übungen der
Lehrkräfte herangezogen werden.
Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 75. (1) Die praktische Ausbildung hat in Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der
Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und
zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der
Aufschulungsausbildung festzulegen.
(2) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Fachkräften durchzuführen.
(3) Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier Aufschulungsteilnehmer
gleichzeitig anleiten.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Aufschulungsteilnehmer nur zu Tätigkeiten
herangezogen werden, die
1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufschulung zum Heilmasseur stehen und
2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(5) Die Aufschulungsteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen
über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Fachkraft schriftlich zu
bestätigen.
(6) Medizinische Masseure können im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Unterstützung der
Fachkräfte herangezogen werden. Gleiches gilt für Heilmasseure, die im Rahmen der praktischen Ausbildung
nicht als Fachkräfte eingesetzt werden.
2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur
§ 76. (1) Nach Abschluss der Aufschulung gemäß § 84 MMHmG ist die kommissionelle Abschlussprüfung
zum Heilmasseur zu absolvieren.
(2) Die §§ 45 und 47 bis 54 sind anzuwenden.
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung
§ 77. Ein Aufschulungsteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Aufschulungsausbildung
zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn
1. alle in der Anlage 8 vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert und
2. die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
7. Hauptstück
Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG
Prüfungsinhalt
§ 78. Die kommissionelle Prüfung gemäß § 81 MMHmG ist über die Ausbildungsinhalte der Spezialqualifikationsausbildung
Elektrotherapie gemäß § 65 Abs. 2 abzulegen.
Ablauf der kommissionellen Prüfung
§ 79. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den
Bundesländern den Prüfungstermin festzusetzen und diesen den Prüfungswerbern bekannt zu geben.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern
die Mitglieder der Prüfungskommission zu ernennen und spätestens drei Wochen vor der kommissionellen
Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen
Prüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten auszufolgen.
(3) Die kommissionelle Prüfung ist durch den von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachten
Facharzt für physikalische Medizin abzunehmen. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind
berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
(4) Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher
Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Prüfungsprotokoll
§ 80. (1) Der von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachte Facharzt für physikalische
Medizin hat über die kommissionelle Prüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten
1. Namen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. Datum und Dauer der Prüfung,
3. Namen der Prüfungskandidaten,
4. Prüfungsfragen,
5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
6. Gesamtbeurteilung.
(2) Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist von der Österreichischen
Ärztekammer mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Prüfung aufzubewahren.
Beurteilung der Prüfung
§ 81. (1) Die Prüfung gemäß § 81 MMHmG ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder
„nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung
mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.
(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung zumindest
mit „bestanden“ beurteilt wurden.
Nichtantreten und Wiederholen der kommissionellen Prüfung
§ 82. § 40 und § 41 gelten auch für die Prüfung gemäß § 81 MMHmG.
Prüfungsgebühren
§ 83. (1) Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die
Prüfungsgebühren betragen maximal 30 € und dienen zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen
entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzte Gebühr ist neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt
Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherindex um mehr als 10 vH geändert hat. Die so
berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich
50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.
(3) Die nach Abs. 2 berechnete Gebühr darf jedoch lediglich einmal im Jahr um maximal 2 € angehoben
werden.
(4) Der Prüfungskandidat hat die Prüfungsgebühr vor Antritt der Prüfung zu entrichten.
8. Hauptstück
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 84. Diese Verordnung tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen
zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
– MMHmG) in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 85. (1) Das 6. Hauptstück dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 außer Kraft.
(2) Das 7. Hauptstück dieser Verordnung tritt mit Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten des
MMHmG folgenden Jahres außer Kraft.