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250_2003 AT

250. Verordnung: Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Verordnung: Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung – MMHm-AV

Auf Grund der §§ 10 Abs. 8, 28, 39 Abs. 8, 40 Abs. 4, 56, 59, 63 Abs. 8, 72 und 87 des Medizinischer

Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, wird verordnet

Inhaltsübersicht

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Ausbildungsziele, Qualitätssicherung

§ 3 Didaktische Grundsätze

§ 4 Fachspezifische und organisatorische Leitung

§ 5 Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

§ 6 Lehrkräfte

§ 7 Lehrtätigkeit

§ 8 Fachkräfte

§ 9 Räumliche und sachliche Ausstattung

§ 10 Modulordnung

§ 11 Ausbildungszeit

2. Abschnitt

Einzelprüfungen – Beurteilungen

§ 12 Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung

§ 13 Beurteilung der theoretischen Ausbildung

§ 14 Dispensprüfung

§ 15 Beurteilung der praktischen Ausbildung, Wiederholen

§ 16 Wiederholen einer Einzelprüfung

§ 17 Nichtantreten zu einer Prüfung

§ 18 Ausscheiden aus der Ausbildung

3. Abschnitt

Nostrifikation

§ 19 Allgemeines

§ 20 Ergänzungsausbildung

§ 21 Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung

§ 22 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

4. Abschnitt

Kompensationsmaßnahmen – EWR

§ 23 Allgemeines

§ 24 Anpassungslehrgang

§ 25 Eignungsprüfung

§ 26 Wiederholen

§ 27 Bestätigung

2. Hauptstück

Ausbildung zum medizinischen Masseur

1. Abschnitt

Theoretische und praktische Ausbildung

§ 28 Allgemeines

§ 29 Durchführung der theoretischen Ausbildung

§ 30 Durchführung der praktischen Ausbildung

2. Abschnitt

Verkürzte Ausbildungen – Ausbildungsablauf

§ 31 Verkürzte Ausbildung für Masseure

§ 32 Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

3. Abschnitt

Kommissionelle Prüfung

§ 33 Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur

§ 34 Zulassung zur kommissionellen Prüfung

§ 35 Prüfungskommission

§ 36 Ablauf der kommissionellen Prüfung

§ 37 Prüfungsprotokoll

§ 38 Beurteilung der kommissionellen Prüfung

§ 39 Prüfungszeugnis

§ 40 Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung

§ 41 Wiederholen der kommissionellen Prüfung

§ 42 Prüfungsgebühren

3. Hauptstück

Ausbildung zum Heilmasseur

1. Abschnitt

Theoretische Ausbildung

§ 43 Allgemeines

§ 44 Durchführung der theoretischen Ausbildung

2. Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 45 Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur

§ 46 Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung

§ 47 Abschlussprüfungskommission

§ 48 Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 49 Abschlussprüfungsprotokoll

§ 50 Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 51 Abschlussprüfungszeugnis

§ 52 Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung

§ 53 Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 54 Prüfungsgebühren

4. Hauptstück

Ausbildung für Lehraufgaben

1. Abschnitt

Ausbildung

§ 55 Durchführung der Ausbildung

2. Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 56 Kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben

§ 57 Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben

§ 58 Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben

§ 59 Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben

§ 60 Abschlussprüfungsprotokoll

§ 61 Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben

§ 62 Zeugnis für Lehraufgaben

§ 63 Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung

5. Hauptstück

Ausbildungen in den Spezialqualifikationen

1. Abschnitt

Ausbildungen

§ 64 Theoretische und praktische Ausbildung

2. Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 65 Kommissionelle Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

§ 66 Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

§ 67 Abschlussprüfungskommission für Spezialqualifikationen

§ 68 Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen, Abschlussprüfungsprotokoll

§ 69 Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

§ 70 Zeugnis für Spezialqualifikationen

§ 71 Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung

6. Hauptstück

Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG

1. Abschnitt

Theoretische und praktische Ausbildung

§ 72 Allgemeines

§ 73 Ausbildungsinhalt

§ 74 Durchführung der theoretischen Ausbildung

§ 75 Durchführung der praktischen Ausbildung

2. Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung

§ 76 Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur

§ 77 Zulassung zur Abschlussprüfung

7. Hauptstück

Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG

§ 78 Prüfungsinhalt

§ 79 Ablauf der Prüfung

§ 80 Prüfungsprotokoll

§ 81 Beurteilung der Prüfung

§ 82 Nichtantreten zur Prüfung

§ 83 Prüfungsgebühren

8. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 84 In-Kraft-Treten

§ 85 Außer-Kraft-Treten

Anlage 1 Ausbildung zum medizinischen Masseur – Ausbildungsinhalte – Modul A

Anlage 2 Ausbildung zum medizinischen Masseur – Ausbildungsinhalte – Modul B

Anlage 3 Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte gemäß § 27

MMHmG

Anlage 4 Ausbildung zum Heilmasseur – Aufschulungsmodul

Anlage 5 Ausbildung für Lehraufgaben

Anlage 6 Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie

Anlage 7 Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie

Anlage 8 Aufschulung für gewerbliche Masseure gemäß § 84 MMHmG

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Diese Verordnung regelt folgende Ausbildungen

1. Ausbildung zum medizinischen Masseur,

2. Ausbildung zum Heilmasseur,

3. Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,

4. Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,

5. Ausbildung für Lehraufgaben.

(3) Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Abs. 2.

Ausbildungsziele, Qualitätssicherung

§ 2. (1) Ziele der Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung sind

1. die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild

des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs fallen,

2. die Vermittlung von grundlegenden und speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen

des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs über den Aufbau, die Entwicklung,

die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers,

3. die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den

Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der

Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung

und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewussten, selbständigen und humanen

Umgangs mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,

4. die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen

physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials und

5. die Kenntnisse der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen

gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung.

(2) Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durch

1. die Ausbildungsleitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur,

2. die Modulleitung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,

3. die Ausbildungsleiter der Spezialqualifikationsausbildungen und

4. den Ausbildungsleiter der Ausbildung für Lehraufgaben

zum Zweck der Qualitätssicherung zu evaluieren.

Didaktische Grundsätze

§ 3. Die Ausbildungen sind nach folgenden didaktischen Grundsätzen durchzuführen

1. Dem Unterricht sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit,

der Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung der medizinischen Masseure bzw. der Heilmasseure

in Ausbildung zu Grunde zu legen, wobei dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden

Lehrinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung der Vorzug zu geben

ist.

2. In allen Unterrichtsfächern ist das „Soziale Lernen“ zu fördern, wobei die Modulteilnehmer zur

Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener

Hilfsmittel und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform

zu wählen, die die Modulteilnehmer während der gesamten Ausbildung aktiv am Unterrichtsgeschehen

und -ablauf teilhaben lassen.

3. Die Modulteilnehmer sind zu einem partnerschaftlichen und verantwortungsvollen Umgang

miteinander anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung

der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.

4. Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen,

um die Modulteilnehmer bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastungen zu unterstützen.

5. Die Modulteilnehmer sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen

für die Berufsausübung ein höchstmögliches Maß an Innovation, Offenheit, Toleranz und

Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen zu vermitteln.

6. Der Unterricht kann durch zusätzliche Veranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen,

ergänzt werden, um den Modulteilnehmern Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen,

sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.

7. In der praktischen Ausbildung ist den Modulteilnehmern Gelegenheit zu geben, Kontinuität und

Erfolg ihrer Tätigkeit zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der Praxis

im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.

8. Die Lehrinhalte gemäß den Anlagen 1 bis 8 sowie die Modulordnung sind dem Unterricht zu

Grunde zu legen.

Fachspezifische und organisatorische Leitung

§ 4. (1) Der Rechtsträger

1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur,

2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,

3. der Spezialqualifikationsausbildungen,

4. der Ausbildung für Lehraufgaben und

5. der verkürzten Ausbildung gemäß den §§ 26 und 84 MMHmG

hat einen fachspezifischen und organisatorischen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung

bzw. der Modulleitung zu bestellen.

(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben

1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,

2. Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,

3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle

und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,

4. Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal der

Ausbildung,

5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme sowie beim Ausschluss von der

Ausbildung,

6. Aufsicht über die Modulteilnehmer,

7. Zuweisung der Modulteilnehmer an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,

8. Organisation und Koordination von Einzelprüfungen,

9. Anrechnung von Prüfungen und Praktika,

10. Organisation, Koordination sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen,

11. Vertretung der Ausbildung nach außen.

Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

§ 5. (1) Der Rechtsträger

1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur,

2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,

3. der Spezialqualifikationsausbildungen und

4. der verkürzten Ausbildung gemäß den §§ 26 und 84 MMHmG

hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung

bzw. der Modulleitung zu bestellen.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben

1. Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der Unterrichtsfächer,

2. Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehr- und

Fachkräfte und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,

3. Evaluierung der Ausbildungsziele und

4. Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

Lehrkräfte

§ 6. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat nach Anhörung des medizinisch-

wissenschaftlichen Leiters Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der jeweiligen Ausbildung

durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.

(2) Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 8 sind zu bestellen

1. Heilmasseure, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind,

2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,

3. Fachärzte eines einschlägigen Sonderfaches, sowie, mit entsprechendem Qualifikationsnachweis,

ein Arzt für Allgemeinmedizin oder ein approbierter Arzt,

4. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,

5. Psychologen und Psychotherapeuten,

6. Personen, die ein Studium der Pädagogik, der Pharmazie, der Rechtswissenschaften oder der

Soziologie in Österreich oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen

oder eine solche ausländische Ausbildung in Österreich nostrifiziert haben, sowie

7. sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung und praktische

Erfahrung für das betreffende Unterrichtsfach verfügen.

(3) Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach oder Sachgebiet erforderlichen speziellen

Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.

Lehrtätigkeit

§ 7. Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und

Vermittlung der praktischen Inhalte im Rahmen von praktischen Übungen ohne Patientenkontakt. Hiezu

zählen insbesondere folgende Tätigkeiten

1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern und Anleitung und Vermittlung der

praktischen Inhalte,

2. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des theoretischen Unterrichts sowie der

Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte in fachlicher, methodischer und didaktischer

Hinsicht,

3. fachliche Betreuung und Anleitung der Modulteilnehmer,

4. pädagogische Betreuung der Modulteilnehmer.

Fachkräfte

§ 8. (1) Fachkräfte sind

1. Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes,

2. zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und

3. Heilmasseure gemäß dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl.

Nr. I 169/2002,

die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.

(2) Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung, Anleitung und Aufsicht der Modulteilnehmer im

Rahmen der praktischen Ausbildung.

Räumliche und sachliche Ausstattung

§ 9. (1) Die Ausbildungsstätten haben eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für

den theoretischen Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen,

die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher

und fachlicher Sicht gewährleisten.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen bzw. der Sachausstattung haben insbesondere

folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen

1. Bibliothek,

2. Arbeitsräume für die Lehrkräfte,

3. Aufenthalts- und Sozialräume für die Modulteilnehmer,

4. Räume für die Administration der Ausbildungen.

Modulordnung

§ 10. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter

1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur,

2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,

3. der Ausbildungen für Spezialqualifikationen,

4. der Ausbildung für Lehraufgaben und

5. der verkürzten Ausbildung gemäß den §§ 26 und 84 MMHmG

hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb in einer Modulordnung

festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen. Die Modulordnung ist im Sinne der Sicherung der

Ausbildungsqualität zu gestalten.

(2) Die Modulordnung hat insbesondere festzulegen

1. Die Rechte und Pflichten der Ausbildungs- bzw. Modulleitung, der Lehr- und Fachkräfte,

2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Modulteilnehmer im Rahmen der Ausbildung

einschließlich Regelungen über die Teilnahmeverpflichtung und das Versäumen von Ausbildungszeiten,

3. Maßnahmen zur Sicherheit der Modulteilnehmer,

4. Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs und

5. allfällige Regelungen über EDV-unterstützte Lern- und Lehrmethoden, ausschließlich in den

betreffenden theoretischen Unterrichtsfächern gemäß den Anlagen 4 und 8, ausgenommen dem

Unterrichtsfach Massagetechniken zu Heilzwecken, im Höchstausmaß von 50 vH. Dabei sind

Hilfestellungen, Rückfragemöglichkeiten und Erklärungshilfen auf persönlicher, elektronischer

oder fernmündlicher Basis sicherzustellen.

(3) Weiters hat die Modulordnung die Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen zu ermöglichen,

wenn nicht Gründe der Sittlichkeit oder die Interessen der Prüfungskandidaten dagegen sprechen.

(4) Die Modulordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs

durch den Rechtsträger

1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur,

2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,

3. der Ausbildungen für Spezialqualifikationen und

4. der Ausbildung für Lehraufgaben

dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten

nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Die Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn diese

1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,

2. einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,

3. die Sicherheit der Modulteilnehmer nicht gewährleistet oder

4. nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.

(6) Die Modulordnung ist den Modulteilnehmern und den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur

Kenntnis zu bringen.

Ausbildungszeit

§ 11. (1) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert

50 Minuten.

(2) Der Umfang der wöchentlichen theoretischen und praktischen Ausbildung darf 40 Wochenstunden

nicht überschreiten (Ausbildungszeit).

(3) Der Beginn einer Ausbildung ist von der Ausbildungs- bzw. Modulleitung festzusetzen und

durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung spätestens einen Monat vor

Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.

2. Abschnitt

Einzelprüfungen – Beurteilungen

Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung

§ 12. (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 eine Einzelprüfung vorgesehen

ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches den Ausbildungserfolg der Modulteilnehmer

zu überprüfen und zu beurteilen.

(2) Eine Einzelprüfung ist in Form einer

1. mündlichen Prüfung oder

2. schriftlichen Prüfung

abzunehmen. Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen,

welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.

(3) Der Termin einer Einzelprüfung ist spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.

(4) Im Rahmen einer Einzelprüfung hat die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches die theoretischen

Kenntnisse der Modulteilnehmer über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfaches und die entsprechenden

Fertigkeiten zu überprüfen.

(5) Im Rahmen von Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern des Moduls B sind neben den Kenntnissen

und Fertigkeiten über die Lehrinhalte auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte der

entsprechenden Unterrichtsfächer des Moduls A zu überprüfen.

(6) Im Rahmen von Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur

sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte auch die Kenntnisse und Fertigkeiten

über die Lehrinhalte der entsprechenden Unterrichtsfächer der Ausbildung zum medizinischen

Masseur zu überprüfen.

Beurteilung der theoretischen Ausbildung

§ 13. (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 eine Einzelprüfung vorgesehen

ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Modulteilnehmer

zu beurteilen.

(2) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 keine Einzelprüfung abzunehmen,

sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches

zu beurteilen, ob die Modulteilnehmer die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben.

(3) Die Lehrkräfte haben über die Leistungen der Modulteilnehmer schriftliche Aufzeichnungen zu

führen.

(4) Die Mitarbeit während der theoretischen Ausbildung ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 und die

Beurteilung gemäß Abs. 2 einzubeziehen.

(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1

sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden

1. „ausgezeichnet bestanden“,

2. „bestanden“

3. „nicht bestanden“

(6) Die Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mit

1. „ausgezeichnet teilgenommen“,

2. „teilgenommen“ oder

3. „nicht erfolgreich teilgenommen“

zu beurteilen.

(7) Eine positive Beurteilung ist bei „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“, „ausgezeichnet teilgenommen“

und „teilgenommen“ gegeben.

Dispensprüfung

§ 14. (1) Ist ein Modulteilnehmer in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 keine

Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,

1. an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert

oder

2. werden die Leistungen trotz Teilnahme mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ beurteilt,

hat der Modulteilnehmer im Rahmen je einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse

und Fertigkeiten nachzuweisen.

(2) Die Leistungen der Modulteilnehmer im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit

1. „ausgezeichnet teilgenommen“,

2. „teilgenommen“ oder

3. „nicht erfolgreich teilgenommen“

zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen,

welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.

(3) Kann der Modulteilnehmer im Rahmen der Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen

Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 nicht nachweisen, darf die Dispensprüfung, die mit „nicht

erfolgreich teilgenommen“ beurteilt wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die

Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen.

Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht erfolgreich

teilgenommen“. Bei neuerlicher Beurteilung mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ scheidet der betreffende

Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus.

Beurteilung der praktischen Ausbildung, Wiederholen

§ 15. (1) In den in den Anlagen 1 bis 8 angeführten Fachbereichen der praktischen Ausbildung haben

die Fachkräfte die erbrachten Leistungen der Modulteilnehmer zu beurteilen.

(2) Die Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Modulteilnehmer im betreffenden

Fachbereich laufend zu überprüfen und über deren Leistungen schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage

für die Beurteilung zu führen.

(3) Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind mit

1. „ausgezeichnet bestanden“,

2. „bestanden“ oder

3. „nicht bestanden“

zu beurteilen.

(4) Werden die Leistungen eines Modulteilnehmers in einem oder mehreren Fachbereichen mit

„nicht bestanden“ beurteilt, ist der betreffende Praktikumsteil zum ehest möglichen Termin zu wiederholen.

Die Beurteilung des wiederholten Praktikumsteils tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.

(5) Jeder Praktikumsteil darf höchstens zweimal wiederholt werden.

Wiederholen einer Einzelprüfung

§ 16. (1) Eine Einzelprüfung, die mit der Beurteilungsstufe „nicht bestanden“ beurteilt wurde, darf

zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens

jedoch nach einer Woche abzunehmen.

(2) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.

Nichtantreten zu einer Prüfung

§ 17. (1) Ist ein Modulteilnehmer

1. durch Krankheit oder

2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung

oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines

sonstigen nahen Angehörigen,

verhindert, zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung anzutreten, ist die betreffende

Prüfung zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Wegfall

des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von einer Woche nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese

Frist kann bei Vorliegen der in Z 1 oder 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den

fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.

(2) Tritt ein Modulteilnehmer zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung

nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung

mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der fachspezifische und organisatorische

Leiter der Ausbildung nach Anhörung des Modulteilnehmers.

Ausscheiden aus der Ausbildung

§ 18. (1) Ein Modulteilnehmer scheidet aus der Ausbildung aus, wenn

1. ein Unterrichtsfach, in dem eine Einzelprüfung vorgesehen ist, oder

2. ein Unterrichtsfach, in dem keine Einzelprüfung abzunehmen ist, sondern nur die Teilnahme

verpflichtend ist, oder

3. ein Praktikum

nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit „nicht bestanden“ beurteilt wird.

(2) Die neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist zulässig.

3. Abschnitt

Nostrifikation

Allgemeines

§ 19. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von

EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist,

erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß § 1 Abs. 2 gilt diese Verordnung,

sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 20 bis 22 anderes ergibt.

Ergänzungsausbildung

§ 20. (1) Die Ergänzungsausbildung hat den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechend

eine theoretische Ausbildung, Ergänzungsprüfungen und Praktika zu umfassen.

(2) Nostrifikanten sind zur Ergänzungsprüfung vor der Prüfungskommission zuzulassen, wenn die

im Nostrifikationsbescheid festgelegten Praktika erfolgreich absolviert wurden. Sind im Nostrifikationsbescheid

nur Ergänzungsprüfungen festgelegt, erfolgt die Zulassung zur Ergänzungsprüfung vor der Prüfungskommission

durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(3) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als

1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder

2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,

abzuhalten.

(4) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Sachgebiet

zugrunde zu legen.

(5) Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppenhöchstzahlen anzurechnen.

Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung

§ 21. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens

zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission

abzulegen.

(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.

(3) Wenn

1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht bestanden“ oder

2. ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“

beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist

die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung

ist nicht zulässig. Im Falle einer Aufnahme zu einer Ausbildung im Sinne dieser Verordnung

ist eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildung nicht zulässig.

(4) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten aus einem anderen als den in Abs. 3

genannten Gründen abgebrochen und wird der Nostrifikant in der Folge neuerlich zur Ergänzungsausbildung

zugelassen, sind alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten

Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 22. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und

Praktika ist eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen

Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

zu unterzeichnen.

(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im

Nostrifikationsbescheid einzutragen

1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,

2. die ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und

3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten.

4. Abschnitt

Kompensationsmaßnahmen – EWR

Allgemeines

§ 23. Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der

Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus

den Bestimmungen der §§ 24 bis 27 anderes ergibt.

Anpassungslehrgang

§ 24. (1) Der Anpassungslehrgang ist an anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren.

(2) Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen

werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten

stehen.

(3) Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren

haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen

sind zahlenmäßig nicht auf Gruppenhöchstzahlen anzurechnen.

Eignungsprüfung

§ 25. (1) Die Eignungsprüfung ist vor der entsprechenden Prüfungskommission in den im Zulassungsbescheid

angeführten Sachgebieten oder Unterrichtsfächern abzulegen.

(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als

1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder

2. schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,

abzuhalten.

(3) Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern ist zu beurteilen.

Wiederholen

§ 26. (1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf einmal wiederholt

werden.

(2) Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal

wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission

abzulegen.

(3) Wenn

1. der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“ oder

2. die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht bestanden“

beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.

(4) Ohne Erfolg absolvierte Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen dürfen nicht wiederholt

oder neu begonnen werden. Im Falle einer Aufnahme zur Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist eine

Anrechnung dieser im Ausland absolvierten Ausbildung nicht zulässig.

Bestätigung

§ 27. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine

Bestätigung auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen

Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung

ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu

unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom fachspezifischen und organisatorischen

Leiter zu unterzeichnen.

2. Hauptstück

Ausbildung zum medizinischen Masseur

1. Abschnitt

Theoretische und praktische Ausbildung

Allgemeines

§ 28. (1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann in zwei aufbauenden Modulen (Modul A

und B) oder in einem durchgeführt werden.

(2) Modul A umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden und beinhaltet die

in Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.

(3) Modul B umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 455 Stunden und eine praktische

Ausbildung von 875 Stunden und beinhaltet die in Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten

Ausmaß.

(4) Wird die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt, ist Voraussetzung für

die Absolvierung der Pflichtpraktika an Patienten die Absolvierung der entsprechenden theoretischen

Ausbildung und der praktischen Übungen ohne Patientenkontakt. Im Ausbildungsvertrag ist sicherzustellen,

dass die Ausbildung im Zeitraum von maximal drei Jahren abgeschlossen werden kann.

(5) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit

des medizinischen Masseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Im Rahmen der

praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei

eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der medizinischen Masseure in Ausbildung

gewährleistet sein muss.

Durchführung der theoretischen Ausbildung

§ 29. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 und 2

für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.

(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als

Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.

(3) Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind

in Gruppen von höchstens 20 medizinischen Masseuren in Ausbildung durchzuführen. Soweit dies aus

fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen

weiter herabzusetzen.

(4) Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der medizinischen Masseure in Ausbildung

zu überzeugen.

(5) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem

anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt

werden. Voraussetzung hiefür ist, dass

1. die in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden

Lehrkräfte vermittelt werden, sowie

2. dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.

(6) Medizinische Masseure und Heilmasseure können im Rahmen der praktischen Übungen der

Lehrkräfte herangezogen werden.

Durchführung der praktischen Ausbildung

§ 30. (1) Die praktische Ausbildung hat in Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der

Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und

zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der

Ausbildung zum medizinischen Masseur festzulegen.

(2) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Fachkräften in Einrichtungen

gemäß § 14 MMHmG durchzuführen. Nach Prüfung durch die medizinisch-wissenschaftliche Leitung

kann mit Zustimmung der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung die praktische Ausbildung auch bei

einem freiberuflichen Heilmasseur durchgeführt werden.

(3) Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier medizinische Masseure

in Ausbildung gleichzeitig anleiten.

(4) Bei der Zuteilung der medizinischen Masseure in Ausbildung ist auf die besonderen Gegebenheiten

der jeweiligen Praktikumsstelle und des jeweiligen Fachbereichs der praktischen Ausbildung Bedacht

zu nehmen.

(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die medizinischen Masseure in Ausbildung nur

zu Tätigkeiten herangezogen werden, die

1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung zum medizinischen Masseur stehen und

2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(6) Die medizinischen Masseure in Ausbildung haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen

über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Fachkraft

schriftlich zu bestätigen.

(7) Medizinische Masseure können im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Unterstützung der

Fachkräfte herangezogen werden. Gleiches gilt für Heilmasseure, die im Rahmen der praktischen Ausbildung

nicht als Fachkräfte eingesetzt werden.

2. Abschnitt

Verkürzte Ausbildungen – Ausbildungsablauf

Verkürzte Ausbildung für Masseure

§ 31. (1) Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst die praktische Ausbildung im Rahmen der

Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 875 Stunden gemäß der Anlage 2.

(2) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den

fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die

Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/„medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

§ 32. Die verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte umfasst eine theoretische

und praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur in der

Dauer von insgesamt 800 Stunden. Die theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen umfasst

370 Stunden und beinhaltet die in Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß,

die praktische Ausbildung umfasst 430 Stunden.

3. Abschnitt

Kommissionelle Prüfung

Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur

§ 33. (1) Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur bzw. der verkürzten

Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen.

(2) Die kommissionelle Prüfung umfasst folgende Bereiche

1. Anatomie und Physiologie,

2. Pathologie,

3. Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,

4. Massagetechniken zu Heilzwecken.

(3) Bei der kommissionellen Prüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten

der medizinischen Masseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend

und integrierend zu überprüfen.

Zulassung zur kommissionellen Prüfung

§ 34. Ein medizinischer Masseur in Ausbildung bzw. eine diplomierte medizinisch-technische Fachkraft

ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Prüfung zuzulassen,

wenn alle in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Unterrichtsfächer und die praktische Ausbildung erfolgreich

abgeschlossen wurden.

Prüfungskommission

§ 35. (1) Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an

1. ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

2. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Ausbildung oder dessen Stellvertreter,

3. der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung oder dessen Stellvertreter sowie,

4. zwei Lehrkräfte der Ausbildung.

(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Prüfungen zu laden

1. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und

2. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.

(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische

Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß

§ 36 Abs. 3 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei

weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

Ablauf der kommissionellen Prüfung

§ 36. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission

spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin

1. die Modulteilnehmer und

2. Vorschläge für den Prüfungstermin

bekannt zu geben.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und

organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter

hat den Prüfungstermin den Prüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.

(3) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission sowie

die fachkundigen Vertreter (§ 35 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Prüfung

ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein

Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.

(4) Die kommissionelle Prüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 33 Abs. 2)

abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 35 Abs. 1 sind berechtigt,

dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.

(5) Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher

Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften

eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission

insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden

darf.

Prüfungsprotokoll

§ 37. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung hat über die kommissionelle

Prüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten

1. Namen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,

2. Datum und Dauer der Prüfung,

3. Namen der Prüfungskandidaten,

4. Prüfungsfragen,

5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und

6. Gesamtbeurteilung.

(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist

1. von der Ausbildungsleitung oder

2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildung zum medizinischen Masseur vom Rechtsträger

der Ausbildung oder

3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann

mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Prüfung aufzubewahren.

Beurteilung der kommissionellen Prüfung

§ 38. (1) Die kommissionelle Prüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht

bestanden“ zu beurteilen.

(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet

(§ 33 Abs. 2) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde.

(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 33 Abs. 2) der kommissionellen

Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.

Prüfungszeugnis

§ 39. Über die Beurteilung der kommissionellen Prüfung hat die Prüfungskommission ein Zeugnis

auszustellen.

Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung

§ 40. (1) Ist ein Prüfungskandidat

1. durch Krankheit oder

2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung

oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines

sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,

verhindert, zur Prüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb

von zwei Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von zwei Wochen nach einem

Todesfall nachzuholen. Diese Frist kann aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und

organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.

(2) Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert

zu sein, ist die Prüfung mit der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach

Anhörung des medizinischen Masseurs in Ausbildung.

Wiederholen der kommissionellen Prüfung

§ 41. (1) Bei der Beurteilung der kommissionellen Prüfung mit „nicht bestanden“ darf eine Wiederholungsprüfung

vor der Prüfungskommission abgelegt werden.

(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung

tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“. Eine Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung

mit „nicht bestanden“ bewirkt das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer

neuerlichen Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur ist eine Anrechnung von Prüfungen

und Praktika nicht zulässig.

(3) Die ersten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind nach einem angemessenen Zeitabstand,

längstens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der mit „nicht bestanden“ beurteilten kommissionellen

Prüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Prüfungskommission

festzusetzen. Diese Frist kann aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen

Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.

Prüfungsgebühren

§ 42. (1) Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die

Prüfungsgebühren betragen maximal € 70,– und dienen zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen

entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands.

(2) Die in Abs. 1 festgesetzte Gebühr ist neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt

Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherindex um mehr als 10 vH geändert hat. Die so

berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich

50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.

(3) Die nach Abs. 2 berechnete Gebühr darf jedoch lediglich einmal im Jahr um maximal 2 Euro angehoben

werden.

(4) Der Prüfungskandidat hat die Prüfungsgebühr vor Antritt der Prüfung zu entrichten.

3. Hauptstück

Ausbildung zum Heilmasseur

1. Abschnitt

Theoretische Ausbildung

Allgemeines

§ 43. (1) Die Ausbildung zum Heilmasseur (Aufschulungsmodul) umfasst eine theoretische Ausbildung

einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von 800 Stunden und beinhaltet die in Anlage 4

angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.

(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit

des Heilmasseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(3) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im

Ausmaß von 80 Stunden im Unterrichtsfach „Massagetechniken zu Heilzwecken“ durchzuführen.

Durchführung der theoretischen Ausbildung

§ 44. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 4 für das

betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.

(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als

Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.

(3) Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind

in Gruppen von höchstens 20 Heilmasseuren in Ausbildung durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen,

pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.

(4) Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Heilmasseure in Ausbildung zu

überzeugen.

2. Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung

Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur

§ 45. (1) Nach Absolvierung des Aufschulungsmoduls ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung

abzulegen.

(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung beinhaltet folgende Unterrichtsfächer

1. Anatomie und Physiologie,

2. Pathologie,

3. Massagetechniken zu Heilzwecken.

(3) Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten

der Heilmasseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und

integrierend zu überprüfen.

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung

§ 46. Ein Heilmasseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur

kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn alle in der Anlage 4 für die Ausbildung vorgesehenen

Unterrichtsfächer erfolgreich abgeschlossen wurden.

Abschlussprüfungskommission

§ 47. (1) Der Abschlussprüfungskommission gehören folgende Personen an

1. ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

2. der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter,

3. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter

sowie

4. zwei Lehrkräfte des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur.

(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Abschlussprüfungen zu laden

1. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und

2. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.

(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische

Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.

(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter

gemäß § 48 Abs. 3 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens

drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 48. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls hat dem Vorsitzenden

der Abschlussprüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen

Abschlussprüfungstermin

1. die Heilmasseure in Ausbildung und

2. Vorschläge für den Abschlussprüfungstermin

bekannt zu geben.

(2) Der Vorsitzende der Abschlussprüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen

und organisatorischen Leiter den Abschlussprüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und

organisatorische Leiter hat den Abschlussprüfungstermin den Abschlussprüfungskandidaten unverzüglich

und nachweislich bekannt zu geben.

(3) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission

sowie die fachkundigen Vertreter (§ 47 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen

Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen

Abschlussprüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.

(4) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete

(§ 45 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission gemäß

§ 47 Abs. 1 sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte

zu stellen.

(5) Über das Ergebnis der kommissionellen Abschlussprüfung entscheidet die Abschlussprüfungskommission

in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird eine Teilprüfung

von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung

der Abschlussprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche

Beurteilung vorgeschlagen werden darf.

Abschlussprüfungsprotokoll

§ 49. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls hat über die

kommissionelle Abschlussprüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten

1. Namen und Funktion der Mitglieder der Abschlussprüfungskommission,

2. Datum und Dauer der Abschlussprüfung,

3. Namen der Abschlussprüfungskandidaten,

4. Prüfungsfragen,

5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und

6. Gesamtbeurteilung.

(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Abschlussprüfungskommission zu

unterzeichnen.

(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist

1. von der Modulleitung oder

2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Aufschulungsmoduls vom Rechtsträger der Ausbildung

oder

3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann

mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 50. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder

„nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet

(§ 45 Abs. 2) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde.

(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 45 Abs. 2) der kommissionellen

Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.

Abschlussprüfungszeugnis

§ 51. (1) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

hat die Abschlussprüfungskommission ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen.

(2) Das Abschlussprüfungszeugnis ist den Absolventen des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur

spätestens vier Wochen nach der Abschlussprüfung auszufolgen.

Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung

§ 52. § 40 gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.

Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 53. (1) § 41 gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.

(2) Das Aufschulungsmodul darf zweimal wiederholt werden.

Prüfungsgebühren

§ 54. § 42 gilt auch für die Ausbildung zum Heilmasseur.

4. Hauptstück

Ausbildung für Lehraufgaben

1. Abschnitt

Ausbildung

Durchführung der Ausbildung

§ 55. (1) Die Ausbildung für Lehraufgaben umfasst 120 Stunden und beinhaltet die in Anlage 5 angeführten

Unterrichtsfächer.

(2) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 5 für das

betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.

(3) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als

Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.

(4) Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Heilmasseure in Ausbildung zu

überzeugen.

2. Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung

Kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben

§ 56. (1) Nach Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ist die mündliche kommissionelle

Abschlussprüfung für Lehraufgaben abzulegen.

(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Bereiche

1. Pädagogik, Psychologie und Soziologie und

2. Unterrichtslehre.

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben

§ 57. Ein Heilmasseur ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen

Abschlussprüfung für Lehraufgaben zuzulassen, wenn alle in der Anlage 5 für die Ausbildung vorgesehenen

Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden.

Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben

§ 58. (1) Der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben gehören folgende Personen an

1. ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

2. der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben oder dessen

Stellvertreter,

3. der medizinisch – wissenschaftliche Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben oder dessen Stellvertreter

sowie

4. zwei Lehrkräfte der Ausbildung für Lehraufgaben.

(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden

1. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und

2. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.

(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 hat der fachspezifische und organisatorische

Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.

(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter

gemäß § 59 Abs. 2 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens

drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben

§ 59. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben hat den

Abschlussprüfungstermin festzusetzen und diesen den Abschlussprüfungskandidaten unverzüglich und

nachweislich bekannt zu geben.

(2) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission

für Lehraufgaben sowie die fachkundigen Vertreter (§ 58 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der

kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern

ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Verzeichnis der

zugelassenen Abschlussprüfungskandidaten auszufolgen.

(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist durch die Lehrkräfte der betreffenden

Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission

sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte

zu stellen.

(4) Über das Ergebnis der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben entscheidet die Abschlussprüfungskommission

für Lehraufgaben in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt

diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Abschlussprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme

zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.

Abschlussprüfungsprotokoll

§ 60. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben hat über

die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten

1. Namen und Funktion der Mitglieder der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben,

2. Datum und Dauer der Abschlussprüfung für Lehraufgaben,

3. Namen der Abschlussprüfungskandidaten,

4. Prüfungsfragen,

5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und

6. Gesamtbeurteilung.

(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Abschlussprüfungskommission für

Lehraufgaben zu unterzeichnen.

(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist

1. von der Modulleitung oder

2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildung für Lehraufgaben vom Rechtsträger der

Ausbildung oder

3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann

mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben aufzubewahren.

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben

§ 61. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist mit „ausgezeichnet bestanden“,

„bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 56

Abs. 2) der Prüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde.

(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) der kommissionellen

Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.

Zeugnis für Lehraufgaben

§ 62. (1) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

für Lehraufgaben hat die Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben ein Zeugnis für Lehraufgaben

auszustellen.

(2) Das Zeugnis für Lehraufgaben ist den Absolventen der Ausbildung für Lehraufgaben spätestens

vier Wochen nach der kommissionellen Abschlussprüfung auszufolgen.

Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung

§ 63. §§ 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung für Lehraufgaben.

5. Hauptstück

Ausbildungen in den Spezialqualifikationen

1. Abschnitt

Ausbildungen

Theoretische und praktische Ausbildung

§ 64. (1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie umfasst eine theoretische und praktische

Ausbildung in der Dauer von insgesamt 140 Stunden und beinhaltet die in Anlage 6 angeführten

Unterrichtsfächer.

(2) Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie umfasst eine theoretische und

praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 120 Stunden und beinhaltet die in Anlage 7 angeführten

Unterrichtsfächer.

(3) Für die Durchführung der theoretischen und der praktischen Ausbildung gelten die §§ 29 und 30.

Der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine

der in der Anlage 6 und 7 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen. Die

praktische Ausbildung ist von Fachkräften durchzuführen, die über eine Berechtigung zur Ausübung der

jeweiligen Spezialqualifikation verfügen.

2. Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung

Kommissionelle Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

§ 65. (1) Nach Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro-

und Balneotherapie ist die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie

abzulegen.

(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß

Anlage 6. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der

Anwendung der Elektrotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter

besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.

(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Hydro- und Balneotherapie umfasst die Unterrichtsfächer

gemäß Anlage 7. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten

bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie

und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

§ 66. (1) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen

Abschlussprüfung „Elektrotherapie“ zuzulassen, wenn alle in der Anlage 6 für die Ausbildung

vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden und die praktische Ausbildung erfolgreich

abgeschlossen wurde.

(2) Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen

Abschlussprüfung „Hydro- und Balneotherapie“ zuzulassen, wenn alle in der Anlage 7 für die Ausbildung

vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden und die praktische Ausbildung erfolgreich

abgeschlossen wurde.

Abschlussprüfungskommission für Spezialqualifikationen

§ 67. (1) Der Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie

gehören folgende Personen an

1. ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

2. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen

oder dessen Stellvertreter,

3. der fachspezifische und organisatorische Leiter der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen

oder dessen Stellvertreter sowie

4. zwei Lehrkräfte der jeweiligen Ausbildung für Spezialqualifikationen.

(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden

1. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und

2. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.

(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische

Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.

(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter

gemäß § 68 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens

drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen, Abschlussprüfungsprotokoll

§ 68. §§ 36 und 37 gelten auch für den Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Elektrotherapie

bzw. Hydro- und Balneotherapie.

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen

§ 69. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie

ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung

mit „ ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.

(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der kommissionellen

Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.

Zeugnis für Spezialqualifikationen

§ 70. (1) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie hat die Abschlussprüfungskommission für Elektrotherapie

bzw. Hydro- und Balneotherapie ein Zeugnis für die jeweilige Spezialqualifikation auszustellen.

(2) Das Zeugnis für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie ist den Absolventen der Ausbildung

für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie spätestens vier Wochen nach der Prüfung für

Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie auszufolgen.

Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung

§ 71. §§ 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung in den Spezialqualifikationen.

6. Hauptstück

Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG

1. Abschnitt

Theoretische und praktische Ausbildung

Allgemeines

§ 72. Auf die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG sind die Bestimmungen des 1.

und 2. Abschnittes des 1. Hauptstückes anzuwenden.

Ausbildungsinhalt

§ 73. (1) Die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß § 84 MMHmG umfasst

1. eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden, die die in der Anlage 8 angeführten

Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß beinhaltet, und

2. eine praktische Ausbildung in der Dauer von 80 Stunden im Bereich der „Massagetechniken zu

Heilzwecken“.

(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit

des Heilmasseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Im Rahmen der praktischen

Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung,

Unterstützung und Kontrolle der Aufschulungsteilnehmer gewährleistet sein muss.

Durchführung der theoretischen Ausbildung

§ 74. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 8 für das

betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.

(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als

Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.

(3) Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Aufschulungsteilnehmer zu überzeugen.

(4) Medizinische Masseure und Heilmasseure können im Rahmen der praktischen Übungen der

Lehrkräfte herangezogen werden.

Durchführung der praktischen Ausbildung

§ 75. (1) Die praktische Ausbildung hat in Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der

Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und

zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der

Aufschulungsausbildung festzulegen.

(2) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Fachkräften durchzuführen.

(3) Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier Aufschulungsteilnehmer

gleichzeitig anleiten.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Aufschulungsteilnehmer nur zu Tätigkeiten

herangezogen werden, die

1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufschulung zum Heilmasseur stehen und

2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(5) Die Aufschulungsteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen

über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Fachkraft schriftlich zu

bestätigen.

(6) Medizinische Masseure können im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Unterstützung der

Fachkräfte herangezogen werden. Gleiches gilt für Heilmasseure, die im Rahmen der praktischen Ausbildung

nicht als Fachkräfte eingesetzt werden.

2. Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung

Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur

§ 76. (1) Nach Abschluss der Aufschulung gemäß § 84 MMHmG ist die kommissionelle Abschlussprüfung

zum Heilmasseur zu absolvieren.

(2) Die §§ 45 und 47 bis 54 sind anzuwenden.

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung

§ 77. Ein Aufschulungsteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Aufschulungsausbildung

zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn

1. alle in der Anlage 8 vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert und

2. die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

7. Hauptstück

Prüfung Elektrotherapie gemäß § 81 MMHmG

Prüfungsinhalt

§ 78. Die kommissionelle Prüfung gemäß § 81 MMHmG ist über die Ausbildungsinhalte der Spezialqualifikationsausbildung

Elektrotherapie gemäß § 65 Abs. 2 abzulegen.

Ablauf der kommissionellen Prüfung

§ 79. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den

Bundesländern den Prüfungstermin festzusetzen und diesen den Prüfungswerbern bekannt zu geben.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern

die Mitglieder der Prüfungskommission zu ernennen und spätestens drei Wochen vor der kommissionellen

Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen

Prüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten auszufolgen.

(3) Die kommissionelle Prüfung ist durch den von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachten

Facharzt für physikalische Medizin abzunehmen. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind

berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.

(4) Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher

Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Prüfungsprotokoll

§ 80. (1) Der von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachte Facharzt für physikalische

Medizin hat über die kommissionelle Prüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten

1. Namen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,

2. Datum und Dauer der Prüfung,

3. Namen der Prüfungskandidaten,

4. Prüfungsfragen,

5. Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und

6. Gesamtbeurteilung.

(2) Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist von der Österreichischen

Ärztekammer mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Prüfung aufzubewahren.

Beurteilung der Prüfung

§ 81. (1) Die Prüfung gemäß § 81 MMHmG ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder

„nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung

mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.

(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung zumindest

mit „bestanden“ beurteilt wurden.

Nichtantreten und Wiederholen der kommissionellen Prüfung

§ 82. § 40 und § 41 gelten auch für die Prüfung gemäß § 81 MMHmG.

Prüfungsgebühren

§ 83. (1) Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die

Prüfungsgebühren betragen maximal 30 € und dienen zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen

entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands.

(2) Die in Abs. 1 festgesetzte Gebühr ist neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt

Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherindex um mehr als 10 vH geändert hat. Die so

berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich

50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.

(3) Die nach Abs. 2 berechnete Gebühr darf jedoch lediglich einmal im Jahr um maximal 2 € angehoben

werden.

(4) Der Prüfungskandidat hat die Prüfungsgebühr vor Antritt der Prüfung zu entrichten.

8. Hauptstück

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 84. Diese Verordnung tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen

zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

– MMHmG) in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 85. (1) Das 6. Hauptstück dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 außer Kraft.

(2) Das 7. Hauptstück dieser Verordnung tritt mit Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten des

MMHmG folgenden Jahres außer Kraft.

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