250. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Ergänzung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension, in der Fassung des Beschlusses der außerordentlichen Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 4. Juni 1997, kundgemacht im Anwaltsblatt 1997, S 544 und 545, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 19. August 1997, bis zum Ablauf des 31. Mai 1999 gesetzwidrig war
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2001, V 4/01-8, dem Bundesminister
für Justiz zugestellt am 4. Juli 2001, ausgesprochen, dass die Ergänzung der Satzung der Versorgungseinrichtung
der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension, in der Fassung des Beschlusses
der außerordentlichen Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 4. Juni 1997,
kundgemacht im Anwaltsblatt 1997, S 544 und 545, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für
Justiz vom 19. August 1997, bis zum Ablauf des 31. Mai 1999 gesetzwidrig war.
Die Multilaterale Vereinbarung M116 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung in
loser Schüttung von festen Stoffen und Gemischen (wie Zubereitungen und Abfälle), die Stoffe der Klasse
6.1 enthalten, die unter c) der verschiedenen Ziffern fallen, in Muldenfahrzeugen (BGBl. III Nr. 179/
2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 214/2001) wurde von Frankreich am
11. September 2001 unterzeichnet.