Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
250_2000 AT

250. Verordnung: Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Verordnung: Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

Auf Grund des § 29 Abs. 4 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 154/1999, in Verbindung mit §§ 86a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999, wird verordnet

Anbringen

§ 1. Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO,

1. die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, an das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder an die Agrarmarkt

Austria (AMA) gerichtet werden und

2. die nach den maßgeblichen Vorschriften nicht bei einer anderen Behörde einzureichen wären,

wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) oder im Wege automationsunterstützter

Datenübertragung zugelassen.

§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers oder im Wege

automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original

oder einen Ausdruck des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu

Beweiszwecken aufzubewahren, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften abweichende Aufbewahrungsfristen

vorgesehen sind. § 132 Abs. 2 BAO über die Aufbewahrung auf Datenträgern ist

anzuwenden. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter

Verwendung eines Telekopierers oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht

worden ist.

§ 3. Die AMA hat für Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung, die

Einzeldaten mehrerer Personen betreffen, die Anforderungen hinsichtlich Format, Satzaufbau und

Übermittlungsmedium festzulegen.

Erledigungen

§ 4. (1) Die AMA ist befugt, Erledigungen, die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung

anzuwenden ist, an einen Abnehmer (§ 24 Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II

Nr. 28/1999) gerichtet werden, unter Verwendung eines Telekopierers oder im Wege automationsunterstützter

Datenübertragung zu erlassen.

(2) Die Übermittlung in der in Abs. 1 vorgesehenen Weise ist nur zulässig, wenn ihr der Empfänger

für das Verfahren, in dem die Erledigung ergeht, ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Sie hat an

das vom Empfänger bekannt gegebene Empfangsgerät zu erfolgen.

§ 5. Die AMA hat über die durchgeführten automationsunterstützten Datenübertragungen ein Protokoll

zu führen, das den Teilnehmer sowie den Zeitpunkt und die Art der automationsunterstützten

Datenübertragung festhält.

Schlussbestimmung

§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und an die Agrarmarkt Austria, BGBl. II Nr. 25/1998,

außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →