250. Verordnung: Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 Abs. 4 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 154/1999, in Verbindung mit §§ 86a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999, wird verordnet
Anbringen
§ 1. Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO,
1. die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, an das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder an die Agrarmarkt
Austria (AMA) gerichtet werden und
2. die nach den maßgeblichen Vorschriften nicht bei einer anderen Behörde einzureichen wären,
wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) oder im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung zugelassen.
§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers oder im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original
oder einen Ausdruck des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu
Beweiszwecken aufzubewahren, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften abweichende Aufbewahrungsfristen
vorgesehen sind. § 132 Abs. 2 BAO über die Aufbewahrung auf Datenträgern ist
anzuwenden. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter
Verwendung eines Telekopierers oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht
worden ist.
§ 3. Die AMA hat für Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung, die
Einzeldaten mehrerer Personen betreffen, die Anforderungen hinsichtlich Format, Satzaufbau und
Übermittlungsmedium festzulegen.
Erledigungen
§ 4. (1) Die AMA ist befugt, Erledigungen, die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung
anzuwenden ist, an einen Abnehmer (§ 24 Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II
Nr. 28/1999) gerichtet werden, unter Verwendung eines Telekopierers oder im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung zu erlassen.
(2) Die Übermittlung in der in Abs. 1 vorgesehenen Weise ist nur zulässig, wenn ihr der Empfänger
für das Verfahren, in dem die Erledigung ergeht, ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Sie hat an
das vom Empfänger bekannt gegebene Empfangsgerät zu erfolgen.
§ 5. Die AMA hat über die durchgeführten automationsunterstützten Datenübertragungen ein Protokoll
zu führen, das den Teilnehmer sowie den Zeitpunkt und die Art der automationsunterstützten
Datenübertragung festhält.
Schlussbestimmung
§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und an die Agrarmarkt Austria, BGBl. II Nr. 25/1998,
außer Kraft.