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250_1999 AT

250. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen im Burgenland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen im Burgenland

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet

Der Straßenteil

1. der B 10 Budapester Straße von km 66,39 bis km 67,00, wird, soweit er durch die Umlegung auf

den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 56/1992

bestimmten – Abschnitt ,,Zurndorf–Nickelsdorf“,

2. der B 16 Ödenburger Straße von km 46,343 (alt/neu) bis km 46,516 (alt)/km 46,541 (neu), wird,

soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit

Verordnung BGBl. Nr. 673/1991 bestimmten – Abschnitt ,,ASt. Wulkaprodersdorf“,

3. der B 56 Geschriebenstein Straße von km 40,86 bis km 41,20 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl.

Nr. 532/1989 bestimmten – Abschnitt ,,Höll–Edlitz“,

4. der B 56 Geschriebenstein Straße von km 29,8 bis km 31,6 wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 13/1990

bestimmten – Abschnitt ,,Burg–Eisenberg“,

5. der B 56 Geschriebenstein Straße von km 35,4 bis km 36,8 wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 293/1991

bestimmten – Abschnitt ,,Eisenberg–Deutsch Schützen“,

6. der B 57a Stegersbacher Straße von km 4,834 bis km 5,525, von km 5,91 bis km 6,16 und von

km 6,45 bis km 6,88 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 1031/1994 bestimmten – Abschnitt,,

Burgauberg–Rohrbrunn“,

7. der B 58 Doiber Straße von km 1,050 bis km 3,777 wird, soweit er durch die Umlegung auf den

bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 513/1989

bestimmten – Abschnitt „Doiber–Windisch Minihof“,

8. der B 63 Steinamangerer Straße von km 24,16 bis km 24,34 wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 192/1991

bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Oberwart“,

9. der B 16 Ödenburger Straße von km 48,855 (alt/neu) bis km 51,942 (alt)/km 52,229 (neu) wird,

soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit

Verordnung BGBl. Nr. 636/1993 bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Klingenbach“,

10. der B 50 Oberwarter Straße von km 33,145 bis km 37,865 wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 202/1983

bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Markt Allhau“,

11. der B 56 Geschriebenstein Straße von km 51,205 bis km 58,700 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl.

Nr. 559/1983 bestimmten – Abschnitt „Strem–Güssing“ und

12. der B 63 Steinamangerer Straße von km 28,00 bis km 31,75 wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 810/1994

bestimmten Abschnitt – „Umfahrung Großpetersdorf“

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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