250. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen im Burgenland
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet
Der Straßenteil
1. der B 10 Budapester Straße von km 66,39 bis km 67,00, wird, soweit er durch die Umlegung auf
den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 56/1992
bestimmten – Abschnitt ,,Zurndorf–Nickelsdorf“,
2. der B 16 Ödenburger Straße von km 46,343 (alt/neu) bis km 46,516 (alt)/km 46,541 (neu), wird,
soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit
Verordnung BGBl. Nr. 673/1991 bestimmten – Abschnitt ,,ASt. Wulkaprodersdorf“,
3. der B 56 Geschriebenstein Straße von km 40,86 bis km 41,20 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl.
Nr. 532/1989 bestimmten – Abschnitt ,,Höll–Edlitz“,
4. der B 56 Geschriebenstein Straße von km 29,8 bis km 31,6 wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 13/1990
bestimmten – Abschnitt ,,Burg–Eisenberg“,
5. der B 56 Geschriebenstein Straße von km 35,4 bis km 36,8 wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 293/1991
bestimmten – Abschnitt ,,Eisenberg–Deutsch Schützen“,
6. der B 57a Stegersbacher Straße von km 4,834 bis km 5,525, von km 5,91 bis km 6,16 und von
km 6,45 bis km 6,88 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 1031/1994 bestimmten – Abschnitt,,
Burgauberg–Rohrbrunn“,
7. der B 58 Doiber Straße von km 1,050 bis km 3,777 wird, soweit er durch die Umlegung auf den
bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 513/1989
bestimmten – Abschnitt „Doiber–Windisch Minihof“,
8. der B 63 Steinamangerer Straße von km 24,16 bis km 24,34 wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 192/1991
bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Oberwart“,
9. der B 16 Ödenburger Straße von km 48,855 (alt/neu) bis km 51,942 (alt)/km 52,229 (neu) wird,
soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit
Verordnung BGBl. Nr. 636/1993 bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Klingenbach“,
10. der B 50 Oberwarter Straße von km 33,145 bis km 37,865 wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 202/1983
bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Markt Allhau“,
11. der B 56 Geschriebenstein Straße von km 51,205 bis km 58,700 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl.
Nr. 559/1983 bestimmten – Abschnitt „Strem–Güssing“ und
12. der B 63 Steinamangerer Straße von km 28,00 bis km 31,75 wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 810/1994
bestimmten Abschnitt – „Umfahrung Großpetersdorf“
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.