250. Verordnung: Änderung der Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Justizwache)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 144 sowie der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,
BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Die für eine Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 bzw.
W 1 (Justizwache) gemäß Anlage 1 Z 8.15 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 und Z 55.2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2
BDG 1979 erforderliche Praxis muß in einer dienstführenden Verwendung im praktischen Strafvollzugsdienst
in einer Vorgesetztenfunktion am Arbeitsplatz zurückgelegt worden sein.
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Verwendung anerkannt
werden, wenn dies zur Gewinnung spezifisch qualifizierten Fachpersonals erforderlich ist.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1998 in Kraft.