250. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 435/1995, insbesondere dessen §§ 6 und 96, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan der Bildungsanstalt
für Kindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 514/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 699/1993, wird wie folgt geändert
1. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Abschnitte I, IV und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 250/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.“
2. In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik) Abschnitt I (Allgemeine
Bestimmungen) lauten in der Z 4 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) der dritte und vierte Absatz
„Abweichungen von der Stundentafel können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen unter
Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden
1. Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen,
2. von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen
Übungen kann in einem Ausmaß von insgesamt zwölf Stunden abgewichen werden,
3. die Summen der Wochenstundenzahlen der praktischen Pflichtgegenstände (Praxis) dürfen nicht
unterschritten werden,
4. die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände und
verbindlichen Übungen der fünfjährigen Ausbildung (einschließlich der zusätzlichen Ausbildung
zum Erzieher an Horten) darf nicht überschritten werden,
5. die Gesamtwochenstundenzahl der von der Autonomieregelung betroffenen Pflichtgegenstände
und verbindlichen Übungen darf nicht auf weniger als vier Wochenstunden reduziert werden und
6. die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen pro Klasse
darf 39 Wochenstunden und bei zusätzlicher Ausbildung zum Erzieher an Horten 40 Wochenstunden
nicht überschreiten.
Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen auch
zusätzliche Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen im Ausmaß von bis zu zwei Wochenstunden
pro Klasse vorgesehen werden. Weiters können im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe
Schwerpunkte gesetzt werden, darüber hinaus kann der Unterricht teilweise in geblockter Form angeboten
werden.“
3. In der Anlage lautet im Abschnitt IV (Stundentafel) der den Bereich Pflichtgegenstände und verbindliche
Übungen betreffende Teil der Stundentafel
4. In der Anlage Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen [Klassen], didaktische Grundsätze) Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände), Zwischenüberschrift 1. (Pflichtgegenstände für alle Schülerinnen und
Schüler) lautet im Pflichtgegenstand „Mathematik“ in der 2. Klasse der Text betreffend die schriftlichen
Arbeiten
„Schriftliche Arbeiten
Vier einstündige Schularbeiten (zwei je Semester).“