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250_1996 AT

250. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 435/1995, insbesondere dessen §§ 6 und 96, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan der Bildungsanstalt

für Kindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 514/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 699/1993, wird wie folgt geändert

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Abschnitte I, IV und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 250/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.“

2. In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik) Abschnitt I (Allgemeine

Bestimmungen) lauten in der Z 4 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) der dritte und vierte Absatz

„Abweichungen von der Stundentafel können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen unter

Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden

1. Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen,

2. von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen

Übungen kann in einem Ausmaß von insgesamt zwölf Stunden abgewichen werden,

3. die Summen der Wochenstundenzahlen der praktischen Pflichtgegenstände (Praxis) dürfen nicht

unterschritten werden,

4. die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände und

verbindlichen Übungen der fünfjährigen Ausbildung (einschließlich der zusätzlichen Ausbildung

zum Erzieher an Horten) darf nicht überschritten werden,

5. die Gesamtwochenstundenzahl der von der Autonomieregelung betroffenen Pflichtgegenstände

und verbindlichen Übungen darf nicht auf weniger als vier Wochenstunden reduziert werden und

6. die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen pro Klasse

darf 39 Wochenstunden und bei zusätzlicher Ausbildung zum Erzieher an Horten 40 Wochenstunden

nicht überschreiten.

Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen auch

zusätzliche Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen im Ausmaß von bis zu zwei Wochenstunden

pro Klasse vorgesehen werden. Weiters können im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe

Schwerpunkte gesetzt werden, darüber hinaus kann der Unterricht teilweise in geblockter Form angeboten

werden.“

3. In der Anlage lautet im Abschnitt IV (Stundentafel) der den Bereich Pflichtgegenstände und verbindliche

Übungen betreffende Teil der Stundentafel

4. In der Anlage Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen [Klassen], didaktische Grundsätze) Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände), Zwischenüberschrift 1. (Pflichtgegenstände für alle Schülerinnen und

Schüler) lautet im Pflichtgegenstand „Mathematik“ in der 2. Klasse der Text betreffend die schriftlichen

Arbeiten

„Schriftliche Arbeiten

Vier einstündige Schularbeiten (zwei je Semester).“

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