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250_1992 AT

250. Kundmachung: Berichtigung der Kundmachung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn gesetzwidrig war

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Kundmachung: Berichtigung der Kundmachung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn gesetzwidrig war

Die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn gesetzwidrig war, BGBl. Nr. 117/1992, wird wie folgt berichtigt

1. Der Titel lautet

„Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufhebung der Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn — Anschlußstelle Gailtal im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn durch den Verfassungsgerichtshof".

2. Der zweite Absatz lautet

„Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, V 159/90-12, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 16. Jänner 1992, die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. August 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn — Anschlußstelle Gailtal im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn, BGBl. Nr. 492/1988, als gesetzwidrig aufgehoben."

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