250. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich der Post- und Telegraphenverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),
BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 370/1986, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr
vom 3. Oktober 1980, BGBl. Nr. 451, zur
Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich
der Post- und Telegraphenverwaltung
wird wie folgt geändert
1. Dem Titel der Verordnung wird folgender
Kurztitel angefügt: „(Datenschutzverordnung-PTV)"
2. § 1 Abs. 1 lautet
„§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für die Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und
Dienstleister (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich
der Post- und Telegraphenverwaltung, sofern personenbezogene
Daten (§ 3 Z 1 DSG) verwendet
werden (§ 3 Z 12 DSG)."
3. Im § 1 Abs. 2 Z 1 werden nach den Worten
„das Bundesministerium für" die Worte „öffentliche
Wirtschaft und" eingefügt.
4. § 2 Z 4 lautet
„4. Datenschutzbeauftragter: Der/Die für eine
Organisationseinheit eines Auftraggebers
oder Dienstleisters nach der Geschäftseinteilung
oder den Datensicherheitsvorschriften
für die Wahrnehmung des Datenschutzes und
der Datensicherheit zuständige(n) Organwalter."
5. § 3 lautet
„§ 3. (1) Die Ermittlung personenbezogener
Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen
Auftraggeber (§ 1 Abs. 2). Er kann sich hiebei auch
eines Dienstleisters bedienen.
(2) Vor der erstmaligen Ermittlung personenbezogener
Daten für Zwecke der Datenverarbeitung
hat die auftraggebende Stelle die Zulässigkeit nach
den Bestimmungen des § 6 DSG zu prüfen und das
Ergebnis dieser Prüfung in einem Geschäftsstück
festzuhalten. Hiebei ist zu beachten
1. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten
im Sinne des § 6 DSG liegt nur dann vor,
wenn in dieser die zu ermittelnden und verarbeitenden
Datenarten sowie die Betroffenenkreise
genannt sind.
2. Eine wesentliche Voraussetzung, die den Auftraggeber
berechtigt Daten zur Wahrnehmung
der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben
im Sinne des § 6 DSG zu ermitteln und
zu verarbeiten, liegt nur dann vor, wenn im
Einzelfall andere Möglichkeiten zur Wahrnehmung
nicht bestehen oder auf Grund des
zu erwartenden Aufwandes nicht zumutbar
sind.
(3) Die Ermittlung darf erst nach Feststellung
der Zulässigkeit und auf schriftliche Weisung des
Leiters der auftraggebenden Stelle aufgenommen
werden."
6. § 4 lautet
„§ 4. (1) Sollen Daten für Zwecke einer gleichartigen
Datenverarbeitung bei zumindest zwei der in
§ 1 Abs. 2 genannten Auftraggeber ermittelt werden,
ist die Zulässigkeit von jedem zuständigen
Auftraggeber gemäß § 3 zu prüfen. Das Ergebnis
der Prüfung ist der Generaldirektion zu berichten.
(2) Die für die beabsichtigte Datenverarbeitung
gemeinsam zuständige auftraggebende Stelle der
Generaldirektion hat die Zulässigkeit nach den
Bestimmungen des DSG zu überprüfen und über
die Zulässigkeit zu entscheiden.
(3) Die Ermittlung im Bereich eines jeden Auftraggebers
darf nur auf Grund einer schriftlichen
Weisung des Leiters der gemeinsam zuständigen
auftraggebenden Stelle der Generaldirektion aufgenommen
werden."
7. § 5 Abs. 1 lautet
„§ 5. (1) Nach Feststellung der Zulässigkeit der
Ermittlung ist die in Aussicht genommene Datenverarbeitung
für die Erfordernisse des Datenschutzes
zu dokumentieren.
Diese Dokumentation hat Aussagen zu treffen
über
1. Art der Daten
2. Sensibilität der Daten
3. Herkunft der Daten
4. Aufgabengebiet
5. Kreis der Betroffenen
6. Zweck der Ermittlung und Datenverarbeitung
7. Zulässigkeit der Ermittlung und Datenverarbeitung
8. Übermittlungen im Inland
9. Überlassungen im Inland
10. Übermittlungen und Überlassungen in das
Ausland
11. Benützungs- und Zugriffsberechtigungen
12. Geheimhaltung gegenüber den Betroffenen."
8. Im § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort
„Verarbeiter" durch das Wort „Dienstleister"
ersetzt.
9. Im § 5 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Verarbeitungen"
durch das Wort „Datenverarbeitungen"
ersetzt.
10. § 6 lautet
„Datenverarbeitung
§ 6. (1) Auf der Grundlage der gemäß § 5 erstellten
Dokumentation hat die Datenschutzkoordination
die Datenverarbeitung dem Datenverarbeitungsregister
gemäß § 8 DSG zu melden.
(2) Der Zeitpunkt der Meldung ist von der
Datenschutzkoordination der (den) auftraggebenden
Stelle(n) und den für die Datenverarbeitung
zuständigen Organisationseinheiten schriftlich
bekanntzugeben.
Vor diesem Zeitpunkt ist die Aufnahme der Datenverarbeitung
unzulässig."
11. Im § 7 erster Satz werden die Worte „Verarbeitung
von Daten" durch das Wort „Datenverarbeitung"
ersetzt.
12. § 8 lautet
„§ 8. (1) Die zuständigen Organisationseinheiten
des Auftraggebers und/oder des Dienstleisters
haben für die ordnungsgemäße Durchführung der
ihnen übertragenen Datenverarbeitungen unter
Bedachtnahme auf die für sie geltenden Datensicherheitsvorschriften
zu sorgen.
(2) Der Auftraggeber hat, soweit dies mit vertretbarem
Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit
der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu
überprüfen."
13. § 9 lautet
„Benützung
§ 9. Daten dürfen nur von jenen Organisationseinheiten
und Organwaltern des/der Auftraggeber
(s) oder Dienstleister(s) der Post- und Telegraphenverwaltung
benützt werden, soweit sie diese
zur Erfüllung der ihnen gemäß Geschäftseinteilung
bzw. Arbeitsplatzbeschreibung zukommenden Aufgaben
benötigen und soweit dies für den jeweiligen
Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
bildet."
14. § 10 lautet
„Überlassung
§ 10. (1) Organisationseinheiten der Post- und
Telegraphenverwaltung dürfen Daten für Dienstleistungen
nach Maßgabe des § 13 DSG nur dann
überlassen werden, wenn diese Organisationseinheiten
auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen
Ermächtigung oder gemäß der Geschäftseinteilung
diese Dienstleistungen zu besorgen haben.
(2) Die Dienstleister im Sinne des Abs. 1 dürfen
die Daten nur der auftraggebenden Stelle oder
jenen Organisationseinheiten des Auftraggebers
überlassen, die vom Auftraggeber festgelegt wurden.
(3) Die Überlassung der Daten durch einen
Dienstleister im Sinne des Abs. 1 an einen anderen
Dienstleister ist nur über Auftrag des zuständigen
Auftraggebers zulässig."
15. § 11 lautet
„§ 11. (1) Dienstleistern, die zu Auftraggebern
der Post- und Telegraphenverwaltung (§ 1 Abs. 2)
nicht in einem Unter- oder Überordnungsverhältnis
stehen und die auch nicht auf Grund einer ausdrücklichen
gesetzlichen Ermächtigung zu Dienstleistungen
herangezogen werden, dürfen Daten
nach Maßgabe des § 13 DSG nur zur Erfüllung der
ihnen erteilten Aufträge überlassen werden.
(2) Dienstleister im Sinne des Abs. 1 dürfen nur
vom zuständigen Auftraggeber zu Dienstleistungen
herangezogen werden.
(3) Die beabsichtigte Heranziehung eines
Dienstleisters im Sinne des Abs. 1 ist von der
zuständigen auftraggebenden Stelle (§ 2 Z l) der
Datenschutzkommission zu melden. Äußert die
Datenschutzkommission Bedenken, daß dieser
Heranziehung schutzwürdige Interessen Betroffener
oder öffentliche Interessen entgegenstehen und
können diese Bedenken auch bei einer neuerlichen
Befassung der Datenschutzkommission nicht ausgeräumt
werden, ist von der Heranziehung des
Dienstleisters Abstand zu nehmen."
16. Nach § 11 ist folgender § 11 a einzufügen
„§ 11 a. Dienstleister dürfen die überlassenen
Daten nur in dem Umfang benützen, als dies zur
Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist. Dienstleister,
die zu Auftraggebern der Post- und Telegraphenverwaltung
nicht in einem Unter- oder Überordnungsverhältnis
stehen und die auch nicht auf
Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung
zu Dienstleistungen herangezogen werden,
sind auf die in § 19 DSG normierten Verpflichtungen
ausdrücklich hinzuweisen."
17. § 12 lautet
„§ 12. (1) Daten dürfen nur nach Maßgabe des
§ 7 DSG übermittelt werden. Hiebei ist zu beachten
1. Eine ausdrückliche gesetzliche Übermittlungsermächtigung
im Sinne des § 7 Abs. 1
Z 1 DSG liegt nur dann vor, wenn die zu
übermittelnden Datenarten, die Betroffenenkreise,
der Übermittlungszweck und die
Datenempfänger festgelegt sind.
2. Eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung
des Betroffenen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2
DSG liegt nur dann vor, wenn der Betroffene
sein Einverständnis zur Datenübermittlung
ausdrücklich mit Unterschrift, getrennt von
etwaigen anderen Vereinbarungen abgegeben
hat und in der Zustimmungserklärung die zu
übermittelnden Datenarten, die Datenempfänger
sowie in allgemein verständlicher Form
der Übermittlungszweck genannt werden und
der Betroffene über die Möglichkeit des
Widerrufs nachweislich informiert wurde.
3. Die Daten sind für den Empfänger nur dann
eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung
der ihm gesetzlich übertragenen
Aufgaben im Sinne des § 7 Abs. 2 DSG, wenn
anders für den Empfänger deren Wahrnehmung
nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
4. Übermittlungen im Sinne des § 7 Abs. 3 DSG
sind nur dann zulässig, wenn andere Möglichkeiten,
das berechtigte Interesse des Dritten
zu wahren, nicht vorliegen oder nicht zumutbar
sind und das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an der Geheimhaltung nicht
überwiegt.
(2) Regelmäßige Übermittlungen von Daten dürfen
überdies nur in dem Umfang erfolgen, als sie in
der entsprechenden Registrierungseingabe Deckung finden.
(3) Bei Ersuchen um Übermittlung im Rahmen
der Amtshilfe hat das ersuchende Organ die
Rechtsgrundlage für die geforderte Übermittlung
bekanntzugeben. Die Übermittlung darf nur erfolgen,
wenn die Notwendigkeit im Sinne des § 7
Abs. 2 DSG glaubhaft gemacht wurde. Hierüber
entscheidet der Leiter der auftraggebenden Stelle.
(4) Bei sonstigen Übermittlungen im Einzelfall
obliegt die Genehmigung dem Leiter der auftraggebenden
Stelle."
18. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet
„§ 13. (1) Art und Umfang der Protokollierung
sind für alle Organisationseinheiten des Auftraggebers
oder Dienstleisters in den Datensicherheitsvorschriften
zu regeln."
19. § 13 Abs. 4 lautet
„(4) Gemäß § 7 DSG zulässige Übermittlungen,
die über Verlangen oder mit Einverständnis der
Betroffenen erfolgen (zB Mitteilungen an Finanzämter,
Sozialversicherungsträger, Kreditinstitute),
können anstatt in Geschäftsstücken auch in den
diesbezüglichen Hilfsaufzeichnungen vermerkt
werden. Diese Übermittlungen müssen in den
Hilfsaufzeichnungen derart festgehalten werden,
daß dem Auskunftsrecht des Betroffenen gemäß
§ 11 DSG entsprochen werden kann."
20. Nach § 13 ist folgender § 13 a einzufügen
„§ 13 a. (1) Die gemäß § 10 DSG erforderlichen
Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit
sind durch die auftraggebende Stelle oder
durch den/die Dienstleister zu treffen, wobei vom/
von den Dienstleister(n) die Zustimmung der auftraggebenden
Stelle einzuholen ist. Hiebei ist
sicherzustellen, daß auf der Grundlage des § 10
DSG jene Maßnahmen zur Gewährleistung der
Datensicherheit getroffen werden, die für die Art
des Datenverkehrs (Verwenden von Daten) in der
jeweiligen Organisationseinheit unter Bedachtnahme
auf die Sensibilität der Daten (§ 5) erforderlich
und angemessen sind.
(2) Die Datensicherheitsvorschriften sind entsprechend
den Bestimmungen der Kanzleiordnung
für die Post- und Telegraphenverwaltung zu erlassen."
21. § 15 Abs. 1 erster Halbsatz lautet
„§ 15. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im
Sinne des § 11 Abs. 1 DSG werden, sofern diese
nicht gemäß § 11 Abs. 4 DSG unentgeltlich zu
erfolgen hat, folgende pauschalierte Kostenersätze
festgelegt:"
22. § 15 Abs. 4 lautet
„(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsersuchens
ist abzusehen, wenn der Betroffene nicht am
Verfahren mitwirkt (§ 11 Abs. 2 DSG) oder der
mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde."
23. § 15 Abs. 5 lautet
„(5) Die in § 11 DSG genannte Frist für die
Erteilung von Auskünften beginnt ab dem Zeitpunkt
zu laufen, ab dem der Betroffene am Verfahren
mitgewirkt hat und ein mitgeteilter Kostenersatz
entrichtet wurde."
24. § 17 Abs. 1 lautet
„§ 17. (1) Richtigstellungen und Löschungen
gemäß § 12 DSG hat der Auftraggeber zu veranlassen.
Daten sind in erster Linie physisch zu löschen
oder richtigzustellen. Wenn dies im Hinblick auf
den damit verbundenen Aufwand nicht gerechtfertigt
ist oder nur zu bestimmten Zeitpunkten erfolgen
kann, sind die Daten zunächst logisch zu
löschen oder richtigzustellen. Die physische
Löschung oder Richtigstellung hat spätestens beim
nächsten Reorganisationslauf zu erfolgen. Hiebei
ist zu beachten, daß rechtsverbindlich festgestellte
Daten wegen ihrer Unrichtigkeit nur auf Grund
einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen
Organs richtiggestellt oder gelöscht werden
dürfen."
25. Im § 18 Abs. 1, 2 und 3 wird die Ziffer „8"
jeweils durch die Ziffer „9" ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.