250. Verordnung: Erdölstatistik-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet
§ 1. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie führt zum Zwecke einer marktorientierten
Erfassung der Versorgung mit Erdölprodukten
laufend statistische Erhebungen für das
gesamte Bundesgebiet durch.
§ 2. Die Erhebungen werden durchgeführt
1. Als monatliche Erhebungen über die Menge
der Einkäufe (Zugänge), der Produktion, der
Weiterverarbeitung und Vermischung, der
Verkäufe (Abgänge) und der Lagerbestände
von Erdöl und Erdölerzeugnissen.
2. Als jährliche Erhebung über die Betriebseinrichtungen
(Lagerkapazitäten).
§ 3. (1) Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,
die
1. Erdöl oder Erdölerzeugnisse verarbeiten oder
vermischen,
2. Erdölerzeugnisse in Direktkäufen von inländischen
Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölerzeugnisse
aus rohem Erdöl hergestellt werden
oder die mit solchen Betrieben durch eine
der Beförderung von Mineralöl dienenden
Rohrleitung verbunden sind, oder
3. direkt aus dem Ausland beziehen, und solche,
4. deren vorwiegender Unternehmenszweck die
Lagerhaltung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen
ist.
(2) Die Meldepflicht wird jeden Monat gegebenenfalls
von neuem begründet und endet bei Wegfall
der gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände am
Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
§ 4. Die Meldungen sind auf den vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie aufgelegten
und den meldepflichtigen Betrieben
kostenlos zugesandten Formblättern zu erstatten.
Die ausgefüllten Formblätter sind bis 15. des dem
Berichtszeitraum folgenden Monats an das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
einzusenden.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1986
in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Mai 1986 tritt die Verordnung
BGBl. Nr. 281/1965 außer Kraft.