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250_1986 AT

250. Verordnung: Erdölstatistik-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Verordnung: Erdölstatistik-Verordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet

§ 1. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie führt zum Zwecke einer marktorientierten

Erfassung der Versorgung mit Erdölprodukten

laufend statistische Erhebungen für das

gesamte Bundesgebiet durch.

§ 2. Die Erhebungen werden durchgeführt

1. Als monatliche Erhebungen über die Menge

der Einkäufe (Zugänge), der Produktion, der

Weiterverarbeitung und Vermischung, der

Verkäufe (Abgänge) und der Lagerbestände

von Erdöl und Erdölerzeugnissen.

2. Als jährliche Erhebung über die Betriebseinrichtungen

(Lagerkapazitäten).

§ 3. (1) Zur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,

die

1. Erdöl oder Erdölerzeugnisse verarbeiten oder

vermischen,

2. Erdölerzeugnisse in Direktkäufen von inländischen

Erzeugungsbetrieben, in denen Erdölerzeugnisse

aus rohem Erdöl hergestellt werden

oder die mit solchen Betrieben durch eine

der Beförderung von Mineralöl dienenden

Rohrleitung verbunden sind, oder

3. direkt aus dem Ausland beziehen, und solche,

4. deren vorwiegender Unternehmenszweck die

Lagerhaltung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen

ist.

(2) Die Meldepflicht wird jeden Monat gegebenenfalls

von neuem begründet und endet bei Wegfall

der gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände am

Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

§ 4. Die Meldungen sind auf den vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie aufgelegten

und den meldepflichtigen Betrieben

kostenlos zugesandten Formblättern zu erstatten.

Die ausgefüllten Formblätter sind bis 15. des dem

Berichtszeitraum folgenden Monats an das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

einzusenden.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1986

in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Mai 1986 tritt die Verordnung

BGBl. Nr. 281/1965 außer Kraft.

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