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250_1984 AT

250. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert mit Bundesgesetz

BGBl. Nr. 221/1982, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, für jeweils höchstens 150 Milliarden

Schilling der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen

(Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen

und Kosten) die Beschaffungskosten durch

Zuschüsse zu vermindern."

2. § 2 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten

„1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

Haftungen 190 Milliarden Schilling nicht

übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht

sich auf Grundbeträge der Haftungssummen

ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein

Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Schillingwertes

der Kreditoperation;"

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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