250. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert mit Bundesgesetz
BGBl. Nr. 221/1982, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, für jeweils höchstens 150 Milliarden
Schilling der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen
(Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen
und Kosten) die Beschaffungskosten durch
Zuschüsse zu vermindern."
2. § 2 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten
„1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
Haftungen 190 Milliarden Schilling nicht
übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht
sich auf Grundbeträge der Haftungssummen
ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein
Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Schillingwertes
der Kreditoperation;"
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.