250. Verordnung: Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 275/1982 wird verordnet
§ 1. (1) Wer ein Fahrzeug in einer Kurzparkzone
zum Halten oder Parken aufstellt, hat dafür zu sorgen,
daß es
a) während der Dauer der Aufstellung mit einer
richtig eingestellten Parkscheibe (Abs. 2)
oder mit einem richtig markierten Parkschein
(Abs. 3) nach den Bestimmungen des Abs. 4
gekennzeichnet ist und
b) spätestens am Ende der erlaubten Parkzeit
vom Ort der Aufstellung entfernt wird.
(2) Bei Parkscheiben ist die Spitze des Zeigers
auf die Marke des Zifferblattes einzustellen, die
dem Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges entspricht;
hiebei kann eine angefangene Viertelstunde
unberücksichtigt gelassen werden.
(3) Bei Parkscheinen ist der Zeitpunkt der Aufstellung
des Fahrzeuges durch deutliches Ankreuzen
der betreffenden Kalenderdaten und der Uhrzeit
auf dem Parkschein zu markieren; hiebei kann
eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt
gelassen werden. Bis zum Ausmaß der insgesamt
erlaubten Parkdauer dürfen auch mehrere Parkscheine
mit geringerer Geltungsdauer angebracht
werden, wobei auf jedem Parkschein der Zeitpunkt
der Aufstellung des Fahrzeuges zu markieren ist.
(4) Die Parkscheibe oder der Parkschein ist bei
Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter
dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen
Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut
wahrnehmbar anzubringen.
(5) In Kurzparkzonen ist es jedermann verboten,
die Einstellung einer Parkscheibe zu ändern oder
über die erlaubte Parkdauer hinaus weitere Parkscheine
anzubringen, ohne wegzufahren.
§ 2. (1) Als Hilfsmittel zur Überwachung der
Parkdauer in Kurzparkzonen werden Parkscheiben
und Parkscheine bestimmt.
(2) Parkscheiben sind nach dem in der Anlage 1
gezeigten Muster auszuführen. Der Durchmesser
des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen.
Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen.
Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes
sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau
oder dergleichen), der Untergrund des Zifferblattes
in heller Farbe (weiß, gelb oder dergleichen)
auszuführen. Auf den Parkscheiben dürfen
Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die
Kontrolle der richtigen Einstellung nicht erschwert
wird.
(3) Parkscheine sind nach dem in der Anlage 2
gezeigten Muster auszuführen. Parkscheine dürfen
nur von einer Gebietskörperschaft herausgegeben
werden. Auf den Parkscheinen ist die herausgebende
Gebietskörperschaft ersichtlich zu machen,
und es dürfen auch Zusätze, wie durchlaufende
Numerierung, Angaben über die Geltungsdauer
und dergleichen, angebracht werden. Die Verwendung
verschiedenfarbiger Parkscheine ist zulässig.
§ 3. Wenn die Behörde eine Kurzparkzone
bestimmt, hat sie für die Bereithaltung der entsprechenden
Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer
zu sorgen.
§ 4. Parkscheiben, die der Parkscheiben-Verordnung,
BGBl. Nr. 249/1961, entsprechend ausgeführt
sind, dürfen mit der Maßgabe weiterverwendet
werden, daß die schwarze Spitze des Doppelzeigers
gemäß § 1 Abs. 2 eingestellt wird; die rote
Spitze des Doppelzeigers bleibt dabei ohne rechtliche
Bedeutung.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in
Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird die Parkscheiben-
Verordnung, BGBl. Nr. 249/1961, aufgehoben.