Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
250_1983 AT

250. Verordnung: Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Verordnung: Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Auf Grund des § 25 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 275/1982 wird verordnet

§ 1. (1) Wer ein Fahrzeug in einer Kurzparkzone

zum Halten oder Parken aufstellt, hat dafür zu sorgen,

daß es

a) während der Dauer der Aufstellung mit einer

richtig eingestellten Parkscheibe (Abs. 2)

oder mit einem richtig markierten Parkschein

(Abs. 3) nach den Bestimmungen des Abs. 4

gekennzeichnet ist und

b) spätestens am Ende der erlaubten Parkzeit

vom Ort der Aufstellung entfernt wird.

(2) Bei Parkscheiben ist die Spitze des Zeigers

auf die Marke des Zifferblattes einzustellen, die

dem Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges entspricht;

hiebei kann eine angefangene Viertelstunde

unberücksichtigt gelassen werden.

(3) Bei Parkscheinen ist der Zeitpunkt der Aufstellung

des Fahrzeuges durch deutliches Ankreuzen

der betreffenden Kalenderdaten und der Uhrzeit

auf dem Parkschein zu markieren; hiebei kann

eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt

gelassen werden. Bis zum Ausmaß der insgesamt

erlaubten Parkdauer dürfen auch mehrere Parkscheine

mit geringerer Geltungsdauer angebracht

werden, wobei auf jedem Parkschein der Zeitpunkt

der Aufstellung des Fahrzeuges zu markieren ist.

(4) Die Parkscheibe oder der Parkschein ist bei

Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter

dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen

Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut

wahrnehmbar anzubringen.

(5) In Kurzparkzonen ist es jedermann verboten,

die Einstellung einer Parkscheibe zu ändern oder

über die erlaubte Parkdauer hinaus weitere Parkscheine

anzubringen, ohne wegzufahren.

§ 2. (1) Als Hilfsmittel zur Überwachung der

Parkdauer in Kurzparkzonen werden Parkscheiben

und Parkscheine bestimmt.

(2) Parkscheiben sind nach dem in der Anlage 1

gezeigten Muster auszuführen. Der Durchmesser

des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen.

Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen.

Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes

sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau

oder dergleichen), der Untergrund des Zifferblattes

in heller Farbe (weiß, gelb oder dergleichen)

auszuführen. Auf den Parkscheiben dürfen

Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die

Kontrolle der richtigen Einstellung nicht erschwert

wird.

(3) Parkscheine sind nach dem in der Anlage 2

gezeigten Muster auszuführen. Parkscheine dürfen

nur von einer Gebietskörperschaft herausgegeben

werden. Auf den Parkscheinen ist die herausgebende

Gebietskörperschaft ersichtlich zu machen,

und es dürfen auch Zusätze, wie durchlaufende

Numerierung, Angaben über die Geltungsdauer

und dergleichen, angebracht werden. Die Verwendung

verschiedenfarbiger Parkscheine ist zulässig.

§ 3. Wenn die Behörde eine Kurzparkzone

bestimmt, hat sie für die Bereithaltung der entsprechenden

Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer

zu sorgen.

§ 4. Parkscheiben, die der Parkscheiben-Verordnung,

BGBl. Nr. 249/1961, entsprechend ausgeführt

sind, dürfen mit der Maßgabe weiterverwendet

werden, daß die schwarze Spitze des Doppelzeigers

gemäß § 1 Abs. 2 eingestellt wird; die rote

Spitze des Doppelzeigers bleibt dabei ohne rechtliche

Bedeutung.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in

Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird die Parkscheiben-

Verordnung, BGBl. Nr. 249/1961, aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →