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250_1981 AT

250. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR

(Übersetzung)

Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2550

des Anhangs A zum ADR sind die folgenden

Stoffe zur Beförderung zugelassen

Bis- (2 tert. butyl peroxy-isopropyl) 1,4 Benzol

Bis- (2 tert. butyl peroxy-isopropyl) 1,3 Benzol

Diese Stoffe sind entweder technisch rein oder

zu mehr als 40% gemischt mit einem festen

Inertstoff und werden unter folgenden Bedingungen

zur Beförderung gebracht

1. Die Stoffe sind in Stahlfässern einer zugelassenen

Bauart (Ein-Weg-Faß, Spezifikation

DOT 37 A) zu befördern.

2. Der Fassungsraum beträgt rund 45 1.

3. Alle Innenteile des Fasses müssen mit einem

geeigneten Plastikmaterial oder einer Auskleidung

aus Epoxyphenol versehen sein.

4. Die Fässer müssen einem Baumuster entsprechen,

das durch eine von der zuständigen

Behörde anerkannten Stelle zugelassen wurde.

5. Das Nettogewicht des Stoffes hat pro Faß

etwa 41 kg zu betragen. Alle übrigen Vorschrif-

ten für die Beförderung der Stoffe der Klasse 5.2

sind sinngemäß anzuwenden.

Der Absender hat auf das Beförderungspapier

den folgenden zusätzlichen Vermerk zu setzen

„Nach Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung".

Brüssel, am 2. 9. 1980

Die für das ADR zuständige belgische Behörde

P. Nicolas

Wien, 1981 03 30

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

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