250. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2550
des Anhangs A zum ADR sind die folgenden
Stoffe zur Beförderung zugelassen
Bis- (2 tert. butyl peroxy-isopropyl) 1,4 Benzol
Bis- (2 tert. butyl peroxy-isopropyl) 1,3 Benzol
Diese Stoffe sind entweder technisch rein oder
zu mehr als 40% gemischt mit einem festen
Inertstoff und werden unter folgenden Bedingungen
zur Beförderung gebracht
1. Die Stoffe sind in Stahlfässern einer zugelassenen
Bauart (Ein-Weg-Faß, Spezifikation
DOT 37 A) zu befördern.
2. Der Fassungsraum beträgt rund 45 1.
3. Alle Innenteile des Fasses müssen mit einem
geeigneten Plastikmaterial oder einer Auskleidung
aus Epoxyphenol versehen sein.
4. Die Fässer müssen einem Baumuster entsprechen,
das durch eine von der zuständigen
Behörde anerkannten Stelle zugelassen wurde.
5. Das Nettogewicht des Stoffes hat pro Faß
etwa 41 kg zu betragen. Alle übrigen Vorschrif-
ten für die Beförderung der Stoffe der Klasse 5.2
sind sinngemäß anzuwenden.
Der Absender hat auf das Beförderungspapier
den folgenden zusätzlichen Vermerk zu setzen
„Nach Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung".
Brüssel, am 2. 9. 1980
Die für das ADR zuständige belgische Behörde
P. Nicolas
Wien, 1981 03 30
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger