250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die dieses Übereinkommen
unterzeichnen —
von der Erwägung geleitet,
daß es das Ziel des Europarats
ist, eine engere Verbindung
zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in dem Bestreben, die von
ihnen auf dem Gebiet des Strafrechts
bereits geleistete Arbeit
zu ergänzen, um Zuwiderhandlungen
gerechter und wirksamer
ahnden zu können;
in der Erwägung, daß es zu
diesem Zweck nützlich ist, im
Geist gegenseitigen Vertrauens
die Verfolgung von Zuwiderhandlungen
auf internationaler
Ebene sicherzustellen und dabei
vor allem die Nachteile von
Meinungsverschiedenheiten über
die Zuständigkeit zu vermeiden
—
sind wie folgt übereingekommen
TITEL I
Begriffsbestimmungen
ARTIKEL 1
Im Sinn dieses Übereinkommens
a) umfaßt der Ausdruck
„strafbare Handlung" die
nach strafrechtlichen Bestimmungen
strafbaren
Handlungen sowie Handlungen,
die in den in Anlage
III aufgeführten gesetzlichen
Vorschriften bezeichnet
sind, vorausgesetzt,
daß der Betroffene
— wenn eine Verwaltungsbehörde
für die Ahndung
der Zuwiderhandlung
zuständig ist — die
Möglichkeit hat, die Sache
vor ein Gerächt zu bringen;
b) bezeichnet der Ausdruck
„Sanktion" jede Strafe
oder Maßnahme, die wegen
einer strafbaren Handlung
oder einer Zuwiderhandlung
gegen die in Anlage
III aufgeführten gesetzlichen
Vorschriften
verwirkt oder ausgesprochen,
worden ist.
TITEL II
Zuständigkeit
ARTIKEL 2
(1) Für die Anwendung dieses
Übereinkommens ist jeder Vertragsstaat
befugt, eine strafbare
Handlung, auf die das Strafrecht
eines anderen Vertragsstaates
Anwendung findet, nach seinem
eigenen Strafrecht zu verfolgen.
(2) Die einem Vertragsstaat
ausschließlich nach Absatz 1 eingeräumte
Befugnis kann nur auf
Grund eines von einem anderen
Vertragsstaat gestellten Verfol-
gungsersüchens ausgeübt werden.
ARTIKEL 3
Jeder Vertragsstaat, der nach
seinem Recht für die Verfolgung
einer strafbaren Handlung zuständig
ist, kann für die Anwendung
dieses Übereinkommens
auf die Einleitung der Verfolgung
verzichten oder sie einstellen,
wenn der Beschuldigte
wegen derselben Tat von einem
anderen Vertragsstaat verfolgt
wird oder verfolgt werden soll.
Im Hinblick auf Artikel 21 Absatz
2 ist die Entscheidung über
den Verzicht auf die Verfolgung
oder über deren Einstellung bis
zum Vorliegen einer rechtskräftigen
Entscheidung im anderen
Vertragsstaat nur vorläufig.
ARTIKEL 4
Der ersuchte Staat stellt eine
ausschließlich auf Artikel 2 beruhende
Verfolgung ein, wenn
nach seiner Kenntnis der Strafanspruch
nach dem Recht des ersuchenden
Staates aus einem anderen
Grund als dem der Verjährung
erloschen ist, auf die
sich vor allem die Artikel 10
Buchstabe c, 11 Buchstaben f
und g, 22, 23 und 26 beziehen.
ARTIKEL 5
Titel III beschränkt nicht die
Zuständigkeit zur Verfolgung,
die der ersuchte Staat nach seinem
innerstaatlichen Recht hat.
TITEL III
Übertragung der Verfolgung
Abschnitt 1
Verfolgungsersuchen
ARTIKEL 6
(1) Ist eine Person beschuldigt,
nach dem Recht eines Vertragsstaates
eine strafbare Handlung
begangen zu haben, so kann dieser
Staat einen anderen Vertragsstaat
ersuchen, in den in
diesem Übereinkommen vorgesehenen
Fällen und unter den
darin bezeichneten Voraussetzungen
die Verfolgung durchzuführen.
(2) Kann eia Vertragsstaat
einen anderen Vertragsstaat
nach diesem Übereinkommen
um Verfolgung ersuchen, so haben
die zuständigen Behörden
des erstgenannten Staates diese
Möglichkeit in Betracht zu ziehen.
ARTIKEL 7
(1) Di« Verfolgung kann im
ersuchten Staat nur durchgeführt
werden, wenn die dem
Ersuchen zugrunde liegende Tat
im Fall der Begehung in diesem
Staat eine strafbare Handlung
darstellen und der Täter auch
nach dem Recht dieses Staates
eine Sanktion verwirkt haben
würde.
(2) Wurde die strafbare Handlung
von einer Person, die im
ersuchenden Staat ein öffentliches
Amt bekleidet, oder gegen
eine solche Person oder eine öffentliche
Einrichtung oder Sache
in diesem Staat begangen, so
wird sie im ersuchten Staat so
angesehen, als sei sie von einer
Person, die in diesem Staat ein
öffentliches Amt bekleidet, oder
gegen eine Person, Einrichtung
oder Sache begangen worden,
die dort der von der strafbaren
Handlung betroffenen entspricht.
ARTIKEL 8
(1) Ein Vertragsstaat kann
einen anderen Vertragsstaat um
Verfolgung in einem oder mehreren
der folgenden Fälle ersuchen
a) wenn der Beschuldigte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt
im ersuchten Staat
hat;
b) wenn der Beschuldigte Angehöriger
des ersuchten
Staates oder wenn dieser
Staat sein Herkunftsstaat
ist;
c) wenn der Beschuldigte im
ersuchten Staat eine freiheitsentziehende
Sanktion
verbüßt oder zu verbüßen
hat;
d) wenn der Beschuldigte im
ersuchten Staat wegen der-
selben oder wegen einer
anderen strafbaren Handlung
verfolgt wird;
e) wenn er der Auffassung
ist, daß die Übertragung
der Verfolgung im Interesse
der Wahrheitsfindung
liegt und daß sich insbesondere
die wichtigsten
Beweismittel im ersuchten
Staat befinden;
f) wenn nach seiner Auffassung
die Vollstreckung
einer etwaigen Verurteilung
im ersuchten Staat
geeignet ist, die Wiedereingliederung
des Verurteilten
in die Gesellschaft
zu erleichtern;
g) wenn nach seiner Auffassung
die Anwesenheit des
Beschuldigten in der
Hauptverhandlung im ersuchten,
nicht aber im ersuchendien
Staat gewährleistet
werden kann;
h) wenn er der Auffassung
ist, daß er eine etwaige
Verurteilung — auch
durch Erwirkung der Auslieferung
— nicht selbst
vollstrecken kann und daß
der ersuchte Staat dazu in
der Lage ist.
(2) Ist der Beschuldigte in
einem Vertragsstaat rechtskräftig
verurteilt worden, so kann
dieser Staat um Übernahme der
Verfolgung in einem oder mehreren
der in Absatz 1 vorgesehenen
Fälle nur ersuchen, wenn
er die Sanktion — auch durch
Erwirkung der Auslieferung —
nicht selbst vollstrecken kann
und wenn der andere Vertragsstaat
ausländische Urteile grundsätzlich
nicht vollstreckt oder
die Vollstreckung des betreffenden
Urteils ablehnt.
ARTIKEL 9
(1) Die zuständigen Behörden
des ersuchten Staates prüfen ein
ihnen in Anwendung der vorstehenden
Artikel zugegangenes
Verfolgungsersuchen. Sie entscheiden
nach ihrem Recht, in-
wieweit dem Ersuchen stattzugeben
ist.
(2) Sieht das Recht des ersuchten
Staates die Ahndung der
strafbaren Handlung durch eine
Verwaltungsbehörde vor, so
teilt er dies dem ersuchenden
Staat so bald wie möglich mit,
sofern der ersuchte Staat nicht
eine Erklärung nach Absatz 3
abgegeben hat.
(3) Jeder Vertragsstaat kann
bei der Unterzeichnung oder
bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder
Beitrittsurkunde oder jederzeit
danach durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung die Voraussetzungen
bekanntgeben, unter
denen sein innerstaatliches Recht
die Ahndung bestimmter strafbarer
Handlungen durch eine
Verwaltungsbehörde vorsieht.
Eine solche Erklärung ersetzt
die in Absatz 2 vorgesehene
Mitteilung.
ARTIKEL 10
Der ersuchte Staat gibt dem
Ersuchen nicht statt,
a) wenn das Ersuchen Artikel
6 Absatz 1 und Artikel
7 Absatz 1 nicht entspricht;
b) wenn Artikel 35 der Verfolgung
entgegensteht;
c) wenn die Verfolgung zu
dem in dem Ersuchen angegebenen
Zeitpunkt nach
dem Recht des ersuchenden
Staates verjährt ist.
ARTIKEL 11
Unbeschadet des Artikels 10
kann der ersuchte Staat die Annahme
des Ersuchens nur in
einem oder mehreren der folgenden
Fälle ganz oder teilweise
ablehnen
a) wenn nach seiner Auffassung
die Gründe, auf die
sich das Ersuchen nach Artikel
8 stützt, nicht vorliegen;
b) wenn der Beschuldigte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt
nicht im ersuchten
Staat hat;
c) wenn der Beschuldigte
nicht Angehöriger des ersuchten
Staates ist und im
Zeitpunkt der strafbaren
Handlung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt nicht im
Hoheitsgebiet dieses Staates
hatte;
d) wenn er der Auffassung
ist, daß die dem Verfolgungsersuchen
zugrunde
liegende strafbare Handlung
politischen Charakter
hat oder eine rein militärische
oder fiskalische Tat
ist;
e) wenn nach seiner Auffassung
ernstliche Gründe für
die Annahme bestehen,
daß dem Verfolgungsersuchen
rassische, religiöse, nationale
oder auf politischen
Anschauungen beruhende
Erwägungen zugrunde
liegen;
f) wenn sein Recht bereits
auf die Tat anwendbar
und die Verfolgung nach
diesem Recht bei Eingang
des Ersuchens verjährt ist;
in diesem Fall findet Artikel
26 Absatz 2 keine
Anwendung;
g) wenn seine Zuständigkeit
ausschließlich auf Artikel 2
beruht und wenn die Verfolgung
nach seinem Recht
bei Eingang des Ersuchens
unter Berücksichtigung der
in Artikel 23 vorgesehenen
Fristverlängerung von
sechs Monaten verjährt
ist;
h) wenn die Tat außerhalb
des Hoheitsgebietes des ersuchenden
Staates begangen
worden ist;
i) wenn die Verfolgung internationalen
Verpflichtungen
des ersuchten Staates
zuwiderläuft;
j) wenn die Verfolgung den
Grundlagen der Rechtsordnung
das ersuchten
Staates widerspricht;
k) wenn der ersuchende Staat
eine in diesem Übereinkommen
vorgesehene Verfahrensvorschrift
verletzt
hat.
ARTIKEL 12
(1) Der ersuchte Staat widerruft
die Annahme des Ersuchen«,
wenn nach der Annahme ein in
Artikel 10 vorgesehener Ablehnungsgrund
bekannt wird.
(2) Der ersuchte Staat kann
die Annahme des Ersuchens widerrufen,
a) wenn sich ergibt, daß die
Anwesenheit des Beschuldigten
in der Hauptverhandlung
in diesem Staat
nicht gewährleistet oder
eine etwaige Verurteilung
dort nicht vollstreckt werden
kann;
b) wenn einer der in Artikel
11 vorgesehenen Ablehnungsgründe
bekannt
wird, bevor das erkennende
Gericht mit der Sache
befaßt worden ist;
c) in anderen Fällen, wenn
der ersuchende Staat zustimmt.
Abschnitt 2
Übertragungsverfahren
ARTIKEL 13
(1) Ersuchen nach diesem
Übereinkommen werden schriftlich
gestellt. Die Ersuchen sowie
alle für die Anwendung dieses
Übereinkommens notwendigen
Mitteilungen werden entweder
vom Justizministerium des ersuchenden
Staates dem Justizministerium
des ersuchten Staates
oder — auf Grund besonderer
Vereinbarungen — von den
Behörden des ersuchenden Staa-
tes unmittelbar den Behörden
des ersuchten Staates übermittelt
und auf demselben Wag zurückgesandt.
(2) In dringenden Fällen können
die Ersuchen und Mitteilungen
über die Internationale
Kriminalpolizeiliche Organisation
(Interpol) übermittelt werden.
(3) Jeder Vertragsstaat kann
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung mitteilen, daß er von
der Übermittlungsregelung des
Absatzes 1 abzuweichen beabsichtigt.
ARTIKEL 14
Ist eia Vertragsstaat der Auffassung,
daß die von einem anderen
Vertragsstaat erteilten
Auskünfte nicht ausreichen, um
ihm die Anwendung dieses
Übereinkommens zu ermöglichen,
so ersucht er um die notwendigen
ergänzenden Auskünfte.
Er kann für deren Beibringung
eine Frist setzen.
ARTIKEL 15
(1) Dem Verfolgungsersuchen
werden die Strafakten sowie alle
zweckdienlichen Schriftstücke in
Urschrift oder beglaubigter Abschrift
beigefügt. Befindet sich
der Beschuldigte jedoch nach Abschnitt
5 in vorläufiger Haft und
kann der ersuchende Staat diese
Schriftstücke dem Verfolgungsersuchen
nicht beifügen, so können
sie später übermittelt werden.
(2) Der ersuchende Staat unterrichtet
den ersuchten Staat
schriftlich über alle die Verfolgung
betreffenden Verfahrenshandlungen
oder Maßnahmen,
die nach Übermittlung des Ersuchens
im ersuchenden Staat
vorgenommen worden sind.
Dieser Mitteilung sind alle
zweckdienlichen Schriftstücke
beizufügen.
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ARTIKEL 16
(1) Der ersuchte Staat teilt
dem ersuchenden Staat seine
Entscheidung über das Verfolgungsersuchen
unverzüglich mit.
(2) Der ersuchte Staat unterrichtet
den ersuchenden Staat
ebenfalls über die Einstellung
der Verfolgung oder die auf
Grund des Verfahrens getroffene
Entscheidung. Dem ersuchenden
Staat wird eine beglaubigte Abschrift
schriftlicher Entscheidungen
übermittelt.
ARTIKEL 17
Beruht die Zuständigkeit des
ersuchten Staates ausschließlich
auf Artikel 2, so unterrichtet er
den Beschuldigten über das Verfolgungsersuchen,
damit dieser
dazu Stellung nehmen kann, bevor
der ersuchte Staat über das
Ersuchen entscheidet.
ARTIKEL 18
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2
wird die Übersetzung der die
Anwendung dieses Übereinkommens
betreffenden Schriftstücke
nicht verlangt.
(2) Jeder Vertragsstaat kann
sich bei der Unterzeichnung
oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde durch
eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Erklärung
das Recht vorbehalten, zu
verlangen, daß ihm diese
Schriftstücke, mit Ausnahme der
in Artikel 16 Absatz 2 erwähnten
Abschrift der schriftlichen Entscheidung,
mit einer Übersetzung
übermittelt werden. Die
anderen Vertragsstaaten übermitteln
die Übersetzungen in
der Landessprache des Empfangsstaates
oder in einer der
von ihm bezeichneten Amtssprachen
des Europarats. Zu
einer solchen Bezeichnung besteht
jedoch keine Verpflichtung.
Die anderen Vertragsstaaten
können den Grundsatz
der Gegenseitigkeit anwenden.
(3) Dieser Artikel läßt die
Bestimmungen über die Übersetzung
von Ersuchen und beigefügten
Schriftstücken in den
Übereinkommen oder Vereinbarungen
unberührt, die
zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten
in Kraft sind oder
künftig geschlossen werden.
ARTIKEL 19
Schriftstücke, die auf Grund
dieses Übereinkommens übermittelt
werden, bedürfen keiner
Art von förmlicher Beglaubigung.
ARTIKEL 20
Die Vertragsstaaten verzichten
gegenseitig auf die Erstattung
der aus der Anwendung
dieses Übereinkommens entstehenden
Kosten.
Abschnitt 3
Wirkungen des Verfolgungsersuchens
im ersuchenden Staat
ARTIKEL 21
(1) Sobald der ersuchende
Staat um Verfolgung ersucht
hat, darf er den Beschuldigten
wegen der diesem Ersuchen zugrunde
liegenden Tat weder
verfolgen noch eine Entscheidung
vollstrecken, die er vorher
wegen dieser Tat gegen den Beschuldigten
ausgesprochen hat.
Bis zum Eingang der Entscheidung
des ersuchten Staates über
das Verfolgungsersuchen behält
der ersuchende Staat jedoch das
Recht, alle Verfolgungshandlungen
vorzunehmen mit Ausnahme
derjenigen, durch die das
erkennende Gericht oder gegebenenfalls
die für die Entscheidung
über die Zuwiderhandlung
zuständige Verwaltungsbehörde
mit der Sache befaßt wird.
(2) Der ersuchende Staat
erlangt das Recht zur Verfolgung
und Vollstreckung wieder,
a) wenn der ersuchte Staat
ihn von seiner Entscheidung
unterrichtet, nach
Artikel 10 dem Ersuchen
nicht stattzugeben;
b) wenn der ersuchte Staat
ihn unterrichtet, daß er
nach Artikel 11 die Annahme
des Ersuchens ablehnt;
c) wenn der ersuchte Staat
ihn unterrichtet, daß er
nach Artikel 12 die Annahme
des Ersuchens
widerruft;
d) wenn der ersuchte Staat
ihn von seiner Entscheidung
unterrichtet, keine
Verfolgung einzuleiten
oder das Verfahren einzustellen;
e) wenn er sein Ersuchen zurückzieht,
bevor der ersuchte
Staat ihn über seine
Entscheidung unterrichtet
hat, dem Ersuchen stattzugeben.
ARTIKEL 22
Das nach diesem Titel gestellte
Verfolgungsersuchen hat
im ersuchenden Staat die Verlängerung
der Frist für die Verfolgungsverjährung
um sechs
Monate zur Folge.
Abschnitt 4
Wirkungen des Verfolgungsersuchens
im ersuchten Staat
ARTIKEL 23
Beruht die Zuständigkeit des
ersuchten Staates ausschließlich
auf Artikel 2, so wird die Frist
für die Verfolgungsverjährung in
diesem Staat um sechs Monate
verlängert.
ARTIKEL 24
(1) Ist die Verfolgung in
beiden Staaten von einem Strafantrag
abhängig, so ist der im
ersuchenden Staat gestellte
Strafantrag auch im ersuchten
Staat wirksam.
(2) Ist ein Strafantrag nur im
ersuchten Staat erforderlich, so
kann er die Verfolgung auch
ohne Strafantrag durchführen,
sofern die zu dessen Stellung
berechtigte Person nicht innerhalb
eines Monats, nachdem si«
von der zuständigen Behörde
über dieses Recht unterrichtet
worden ist, Einspruch erhebt.
ARTIKEL 25
Im ersuchten Staat wird die
nach seinem Recht vorgesehene
Sanktion auf die strafbare
Handlung angewendet, sofern
dieses Recht nicht etwas anderes
bestimmt. Beruht die Zuständigkeit
des ersuchten Staates
ausschließlich auf Artikel 2, so
darf die in diesem Staat verhängte
Sanktion nicht strenger
sein als die im Recht des ersuchenden
Staates vorgesehene.
ARTIKEL 26
(1) Jede im ersuchenden Staat
nach den dort geltenden Gesetzen
und sonstigen Vorschriften
vorgenommene Verfolgungshandlung
hat im ersuchten
Staat die gleiche Wirkung, als
wäre sie von den Behörden
dieses Staates vorgenommen
worden; diese Gleichstellung
verleiht jedoch einer solchen
Handlung keine größere Beweiskraft,
als ihr im ersuchenden
Staat zukommt.
(2) Jede im ersuchenden Staat
rechtsgültig vorgenommene,
die Verjährung unterbrechende
Handlung hat die gleichen Wirkungen
im ersuchten Staat und
umgekehrt.
Abschnitt 5
Vorläufige Maßnahmen im ersuchten
Staat
ARTIKEL 27
(1) Kündigt der ersuchend«
Staat ein Verfolgungsersuchen
an und beruht die Zuständigkeit
des ersuchten Staates ausschließlich
auf Artikel 2, so kann
dieser Staat auf Grund dieses
Übereinkommens den Beschuldigten
auf Verlangen des ersuchenden
Staates vorläufig festnehmen,
a) wenn nach dem Recht des
ersuchten Staates wegen
der strafbaren Handlung
die Untersuchungshaft zulässig
ist und
b) wenn Gründe für die Annahme
bestehen, daß der
Beschuldigte die Flucht ergreift
oder daß er Beweis«
unterdrückt.
(2) In dem Ersuchen um vorläufige
Festnahme ist anzuführen,
daß ein entsprechend den
gesetzlichen Formvorschriften
des ersuchenden Staates erlassener
Haftbefehl oder eine andere
Urkunde mit gleicher Rechtswirkung
vorhanden ist; ferner
sind darin die strafbare Handhing,
derentwegen um Verfolgung
ersucht wird, Zeit und
Ort ihrer Begehung sowie eine
möglichst genaue Beschreibung
des Beschuldigten anzugeben.
Das Ersuchen muß außerdem
eine kurze Sachverhaltsdarstellung
enthalten.
(3) Das Ersuchen um vorläufige
Festnahme wird von den
in Artikel 13 bezeichneten Behörden
des ersuchenden Staates
unmittelbar den entsprechenden
Behörden des ersuchten Staates
mit der Post, telegrafisch oder
durch jedes andere Nachrichtenmittel
übersandt, das Schriftspuren
hinterläßt oder vom ersuchten
Staat zugelassen wird. Dem
ersuchenden Staat wird unverzüglich
mitgeteilt, inwieweit
dem Ersuchen stattgegeben worden
ist.
ARTIKEL 28
Sobald der ersuchte Staat ein
Verfolgungsersuchen mit den in
Artikel 15 Absatz 1 erwähnten
Unterlagen erhalten hat, ist er
zuständig, alle vorläufigen Maßnahmen
einschließlich der Untersuchungshaft
und der Beschlagnahme
zu treffen, die nach
seinem Recht angewendet werden
könnten, wenn die dem
Verfolgungsersuchen zugrunde
liegende strafbare Handlung in
seinem Hoheitsgebiet begangen
worden wäre.
ARTIKEL 29
(1) Die in den Artikeln 27 und
28 vorgesehenen vorläufigen
Maßnahmen richten sich nach
diesem Übereinkommen und
nach dem Recht des ersuchten
Staates. Das Recht dieses Staates
oder das Übereinkommen bestimmt
auch die Voraussetzungen,
unter denen diese Maßnahmen
aufgehoben werden können.
(2) Diese Maßnahmen entfallen
in allen Fällen des Artikels
21 Absatz 2.
(3) Eine in Haft befindliche
Person ist freizulassen, wenn sie
auf Grund des Artikels 27 festgenommen
worden ist und das
Verfolgungsersuchen nicht innerhalb
von 18 Tagen nach der
Festnahme beim ersuchten Staat
eingeht.
(4) Eine in Haft befindliche
Person ist freizulassen, wenn sie
auf Grund des Artikels 27 festgenommen
worden ist und der ersuchte
Staat die dem Verfolgungsersuchen
beizufügenden
Unterlagen nicht innerhalb von
15 Tagen nach Eingang dieses
Ersuchens erhält.
(5) Die Dauer der ausschließlich
nach Artikel 27 verhängten Haft
darf keinesfalls 40 Tage überschreiten.
TITEL IV
Mehrheit von Verfahren
ARTIKEL 30
(1) Hat ein Vertragsstaat vor
Einleitung oder während einer
Verfolgung wegen einer strafbaren
Handlung, der nach seiner
Auffassung weder politischer
noch rein militärischer Charakter
zukommt, davon Kenntnis,
daß in einem anderen Vertragsstaat
ein Verfahren gegen dieselbe
Person wegen derselben
Handlung anhängig ist, so prüft
er, ob er auf sein Verfahren verzichten,
es aussetzen oder dem
anderen Staat übertragen kann.
(2) Hält er es unter den gegebenen
Umständen für zweck-
mäßig, nicht auf sein Verfahren
zu verzichten oder es nicht auszusetzen,
so teilt er dies dem
anderen Staat rechtzeitig, jedenfalls
vor Entscheidung in der
Sache, mit.
ARTIKEL 31
(1) Im Fall des Artikels 30 Absatz
2 werden sich die beteiligten
Staaten nach Möglichkeit bemühen,
nach Würdigung der in
Artikel 8 genannten Umstände
in jedem Einzelfall denjenigen
von ihnen zu bestimmen, der
allein das Verfahren weiterführen
soll. Während dieser Konsultationen
setzen die beteiligten
Staaten die Entscheidung in der
Sache aus, ohne jedoch zu einer
Aussetzung von mehr als
30 Tagen nach Übermittlung der
in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehenen
Benachrichtigung verpflichtet
zu sein.
(2) Absatz 1 ist für den Staat
nicht verbindlich,
a) der die in Artikel 30 Absatz
2 vorgesehene Benachrichtigung
übersandt hat,
wenn vor deren Absendung
dort die Hauptverhandlung
in Anwesenheit
des Angeklagten eröffnet
worden ist;
b) der die Benachrichtigung
erhält, wenn vor deren
Eingang dort die Hauptverhandlung
in Anwesenheit
des Angeklagten eröffnet
worden ist.
ARTIKEL 32
Im Interesse der Wahrheitsfindung
und der Verhängung
einer angemessenen Sanktion
prüfen die beteiligten Staaten,
ob es zweckmäßig ist, daß nur
einer von ihnen das Verfahren
durchführt; bejahendenfalls werden
sie sich bemühen, denjenigen
von ihnen zu bestimmen,
der das Verfahren durchführen
soll, wenn
a) mehrere verschiedene
Handlungen, die sämtlich
nach dem Strafrecht jedes
dieser Staaten den Tatbestand
von strafbaren
Handlungen erfüllen, einer
einzelnen Person oder
mehreren Personen, die
gemeinschaftlich gehandelt
haben, zur Last gelegt
werden;
b) eine einzige Handlung,
die nach dem Strafrecht
jedes dieser Staaten den
Tatbestand einer strafbaren
Handlung erfüllt,
mehreren Personen, die gemeinschaftlich
gehandelt
haben, zur Last gelegt
wird.
ARTIKEL 33
Jede in Anwendung des Artikels
31 Absatz 1 und des Artikels
32 ergangene Entscheidung
hat zwischen den beteiligten
Staaten alle in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Wirkungen
einer Übertragung der
Verfolgung. Hat ein Staat auf
die Verfolgung verzichtet, so
wird angenommen, daß er sie
dem anderen Staat übertragen
hat.
ARTIKEL 34
Das in Titel III Abschnitt 2
vorgesehene Übertragungsverfahren
findet insoweit Anwendung,
als seine Bestimmungen
mit dem vorliegenden Titel vereinbar
sind.
TITEL V
Ne bis in idem
ARTIKEL 35
(1) Eine Person, gegen die ein
rechtskräftiges, vollstreckbares
Straferkenntnis ergangen ist,
darf wegen derselben Handlung
in einem anderen Vertragsstaat
weder verfolgt, abgeurteilt noch
der Vollstreckung einer Sanktion
unterworfen werden,
a) wenn sie freigesprochen
worden ist;
b) wenn die verhängte Sanktion
i) verbüßt wird oder
ganz verbüßt worden
ist,
ii) Gegenstand eines
Gnadenerweises oder
einer Amnestie war,
die sich auf die gesamte
Sanktion oder
auf deren noch nicht
vollstreckten Teil bezieht,
oder
iii) wegen Verjährung
nicht mehr vollstreckt
werden kann;
c) wenn der Richter die
Schuld des Täters festgestellt,
aber keine Sanktion
verhängt hat.
(2) Ein Vertragsstaat ist jedoch
nicht verpflichtet, sofern er
nicht selbst um Verfolgung ersucht
hat, die „ne bis in idem"-
Wirkung anzuerkennen, wenn
die dem Erkenntnis zugrunde
liegende Handlung von
einer Person, die ein öffentliches
Amt bekleidet, oder gegen eine
solche Person oder eine öffentliche
Einrichtung oder Sache begangen
worden ist.
(3) Außerdem ist ein Vertragsstaat,
in dem die Handlung begangen
worden ist oder nach
dessen Recht sie als dort begangen
gilt, nicht verpflichtet,
die „ne bis in idem"-Wirkung
anzuerkennen, es sei denn, daß
er selbst um Verfolgung ersucht
hat.
ARTIKEL 36
Wird eine neue Verfolgung
gegen eine Person eingeleitet,
die wegen derselben Handlung
in einem anderen Vertragsstaat
verurteilt worden ist, so wird
jede in Vollstreckung des Erkenntnisses
erlittene Freiheitsentziehung
auf die gegebenenfalls
verhängte Sanktion angerechnet.
ARTIKEL 37
Dieser Titel steht der Anwendung
weitergehender inner-
staatlicher Bestimmungen über
die „ne bis in idem"-Wirkung
nicht entgegen, die ausländischen
Strafentscheidungen beigemessen
wird.
TITEL VI
Schlußbestimmungen
ARTIKEL 38
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für die Mitgliedstaaten des
Europarats zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation
oder der Annahme. Die Ratifikations-
oder Annahmeurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarats hinterlegt.
(2) Das Übereinkommen tritt
drei Monate nach Hinterlegung
der dritten Ratifikations- oder
Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,
der das Übereinkommen
später ratifiziert oder annimmt,
tritt es drei Monate nach Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Annahmeurkunde in Kraft.
ARTIKEL 39
(1) Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das
Ministerkomitee des Europarats
jeden Nichtmitgliedstaat einladen,
dem Übereinkommen beizutreten.
Die Entschließung über
diese Einladung bedarf der einstimmigen
Billigung der Ratsmitglieder,
die das Übereinkommen
ratifiziert haben.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des
Europarats; die Urkunde wird
drei Monate nach ihrer Hinterlegung
wirksam.
ARTIKEL 40
(1) Jeder Vertragsstaat kann
bei der Unterzeichnung oder bei
der Hinterlegung seiner Ratifi-
kations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde
einzelne oder
mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen,
auf die dieses Übereinkommen
Anwendung findet.
(2) Jeder Vertragsstaat kann
bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde oder jederzeit
danach durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung dieses Übereinkommen
auf jedes weitere
in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken, dessen
internationale Beziehungen er
wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen
treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene
Erklärung kann in bezug
auf jedes darin genannte
Hoheitsgebiet nach Maßgabe des
Artikels 45 zurückgenommen
werden.
ARTIKEL 41
(1) Jeder Vertragsstaat kann
bei der Unterzeichnung oder
bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde erklären, daß
er von einem oder mehreren
der in Anlage I vorgesehenen
Vorbehalte Gebrauch macht
oder eine Erklärung nach Anlage
II abgibt.
(2) Jeder Vertragsstaat kann
einen von ihm nach Absatz 1
gemachten Vorbehalt durch eine
an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Erklärung
ganz oder teilweise zurücknehmen;
die Erklärung wird
mit ihrem Eingang wirksam.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen
Vorbehalt zu einer Bestimmung
dieses Übereinkommens gemacht
hat, kann nicht verlangen, daß
ein anderer Vertragsstaat diese
Bestimmung anwendet; er kann
jedoch, wenn es sich um einen
Teilvorbehalt oder einen beding-
ten Vorbehalt handelt, die Anwendung
der betreffenden Bestimmung
insoweit verlangen,
wie er selbst sie angenommen
hat.
ARTIKEL 42
(1) Jeder Vertragsstaat kann
jederzeit durch eine an den
Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung die Rechtsvorschriften
bekanntgeben, die
in Anlage III aufzunehmen sind.
(2) Jede Änderung der in Anlage
III aufgeführten innerstaatlichen
Vorschriften, durch
welche die in dieser Anlage enthaltenen
Angaben unrichtig werden,
ist dem Generalsekretär
des Europarats zu notifizieren.
(3) In Anwendung der Absätze
1 und 2 an Anlage III
vorgenommene Änderungen
werden für jeden Vertragsstaat
einen Monat nach ihrer Notifikation
durch den Generalsekretär
des Europarats wirksam.
ARTIKEL 43
(1) Dieses Übereinkommen berührt
weder Rechte und Pflichten
aus Auslieferungsverträgen
und mehrseitigen internationalen
Übereinkünften über besondere
Sachgebiete noch Bestimmungen
betreffend Sachgebiete,
die in diesem Übereinkommen
behandelt werden und in anderen
zwischen den Vertragsstaaten
bestehenden Übereinkünften
enthalten sind.
(2) Die Vertragsstaaten können
untereinander zwei- oder mehrseitige
Übereinkünfte über Fragen,
die in diesem Übereinkommen
geregelt sind, nur zu
dessen Ergänzung oder zur Erleichterung
der Anwendung der
darin enthaltenen Grundsätze
schließen.
(3) Wenn jedoch zwei oder
mehr Vertragsstaaten ihre Beziehungen
auf der Grundlage
einheitlicher Rechtsvorschriften
oder eines besonderen Systems
geordnet haben oder ordnen,
sind sie berechtigt, ungeachtet
dieses Übereinkommens ihre
wechselseitigen Beziehungen auf
diesem Gebiet ausschließlich
nach diesen Systemen zu regeln.
(4) Dia Vertragsstaaten, die
auf Grund des Absatzes 3 in
ihren wechselseitigen Beziehungen
die Anwendung dieses Übereinkommens
ausschließen, notifizieren
dies dem Generalsekretär
des Europarats.
ARTIKEL 44
Das Europäische Komitee für
Strafrechtsfragen des Europarats
wird die Durchführung dieses
Übereinkommens verfolgen;
soweit erforderlich, erleichtert
es die gütliche Behebung aller
Schwierigkeiten, die sich aus der
Durchführung des Übereinkommens
ergeben könnten.
ARTIKEL 45
(1) Dieses Übereinkommen
bleibt auf unbegrenzte Zeit in
Kraft.
(2) Jeder Vertragsstaat kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifikation
für sich kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
wirksam.
ARTIKEL 46
Der Generalsekretär des
Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und jedem
Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Über-
einkommens nach seinem
Artikel 38;
d) jede nach Artikel 9 Absatz
3 eingegangene Erklärung;
e) jede nach Artikel 13 Absatz
3 eingegangene Erklärung;
f) jede nach Artikel 18 Absatz
2 eingegangene Erklärung;
g) jede nach Artikel 40 Absätze
2 und 3 eingegangene
Erklärung;
h) jeden Vorbehalt und jede
Erklärung nach Artikel 41
Absatz 1 ;
i) jede Zurücknahme eines
Vorbehalts oder einer
Erklärung nach Artikel 41
Absatz 2;
j) jede nach Artikel 42 Absatz
1 eingegangene Erklärung
und jede spätere
nach Artikel 42 Absatz 2
eingegangene Notifikation!
k) jede nach Artikel 43 Absatz
4 eingegangene Notifikation;
1) jede nach Artikel 45 eingegangene
Notifikation
und den Zeitpunkt, zu
dem die Kündigung wirksam
wird.
ARTIKEL 47
Dieses Übereinkommen und
die auf Grund desselben zulässigen
Erklärungen und Notifikationen
finden nur auf strafbare
Handlungen Anwendung,
die begangen werden, nachdem
das Übereinkommen zwischen
den beteiligten Vertragsstaaten
in Kraft getreten ist.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig befugten Unter-
zeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, am
15. Mai 1972 in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des
Europarats hinterlegt wird. Der
Generalsekretär des Europarats
übermittelt allen Unterzeichnerstaaten
und allen beitretenden
Staaten beglaubigte Abschriften.
(Übersetzung)
ANLAGEN
ANLAGE I
Jeder Vertragsstaat kann erklären,
daß er sich das Recht
vorbehält,
a) ein Verfolgungsersuchen
abzulehnen, wenn die
strafbare Handlung nach
seiner Auffassung rein
religiösen Charakter hat;
b) ein Ersuchen um Verfolgung
einer Handlung abzulehnen,
für deren Ahndung
nach seinem Recht
ausschließlich eine Verwaltungsbehörde
zuständig
ist;
c) Artikel 22 nicht anzunehmen;
d) Artikel 23 nicht anzunehmen;
e) die in Artikel 25 Satz 2
enthaltenen Bestimmungen
aus verfassungsrechtlichen
Gründen nicht anzunehmen;
f) die in Artikel 26 Absatz 2
enthaltenen Bestimmungen
in Fällen nicht anzunehmen,
in denen er nach
seinem Recht zuständig
ist;
g) Artikel 30 und 31 nicht
auf eine Handlung anzuwenden,
für deren Ahn-
dung nach seinem Recht
oder dem des anderen
Staates ausschließlich eine
Verwaltungsbehörde zuständig
ist;
h) Titel V nicht anzunehmen.
ANLAGE H
Jeder Vertragsstaat kann erklären,
daß er aus verfassungsrechtlichen
Gründen Verfolgungsersuchen
nur in den in
seinem Recht vorgesehenen
Fällen stellen oder annehmen
kann.
Jeder Vertragsstaat kann, was
ihn betrifft, durch eine Erklärung
den Begriff „Staatsangehöriger"
im Sinn dieses Übereinkommens
bestimmen.
ANLAGE III
Liste der Zuwiderhandlungen,
die nicht unter das Strafrecht
fallen
Den nach strafrechtlichen Bestimmungen
strafbaren Handlungen
ist gleichzustellen
— in Frankreich
jedes unrechtmäßige Verhalten,
das eine Zuwiderhandlung
gegen Vorschriften zum
Schutz der Hauptverkehrswege
(„contravention d«
grande voirie") darstellt;
— in der Bundesrepublik
Deutschland
jedes unrechtmäßige Verhalten,
für welches das durch
das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Mai
1968 eingeführte Verfahren
vorgesehen ist (BGBl. 1968,
I, S. 481);
— in Italien
jedes unrechtmäßige Verhalten,
auf welches das Gesetz
Nr. 317 vom 3. März 1967
Anwendung findet.
(Übersetzung)
Erklärungen und Vorbehalte Österreichs zum
Europäischen Übereinkommen über die Übertragung
der Strafverfolgung
1. Erklärungen
a) zu Art. 11
Österreich wird die Annahme eines Verfolgungsersuchens
in den Fällen der lit. a, d bis g
und i bis k ablehnen. Stützt sich das Ersuchen
ausschließlich auf Art. 8 Abs. 1 lit. c oder d, so
wird Österreich auch von den Ablehnungsgründen
der lit. b und c Gebrauch machen. Als fiskalische
strafbare Handlungen werden von Österreich
alle jene strafbaren Handlungen angesehen,
die in der Verletzung von Abgaben-, Steuer-,
Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder
von Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und
Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren
bestehen.
b) zu Art. 18 Abs. 2
Verfolgungsersuchen und deren Beilagen
müssen — unbeschadet der Bestimmung des
Art. 18 Abs. 3 —, sofern sie nicht in deutscher,
französischer oder englischer Sprache abgefaßt
sind, mit einer Übersetzung in eine dieser
Sprachen versehen sein.
2. Vorbehalte
a) Österreich wird ein Ersuchen um Verfolgung
einer Handlung ablehnen, für deren
Ahndung nach österreichischem Recht ausschließlich
eine Verwaltungsbehörde zuständig ist
(Anlage I, lit. b).
b) Österreich nimmt die Bestimmungen der
Art. 22 und 23 nicht an (Anlage I, lit. c und d).
c) Österreich wird die Bestimmungen der
Art. 30 und 31 nicht auf Handlungen anwenden,
für deren Ahndung nach österreichischem Recht
ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig
ist (Anlage I, lit. g).
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 1. April 1980 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 38 Abs. 3
des Übereinkommens für Österreich am 1. Juli 1980 in Kraft.
Nach den bis 1. Mai 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates
sind außer Österreich Dänemark, Norwegen, Schweden und die Türkei Vertragsstaaten des Vertragswerks.
Diese Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte
erklärt beziehungsweise Erklärungen abgegeben
I. Dänemark
1. Die dänische Regierung macht von der in
Anhang I zu dem Übereinkommen eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch und erklärt, daß sie die
Art. 22 und 23 nicht annehmen kann.
2. Die dänische Regierung macht von der in
Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch und verlangt, daß die
auf Grund des Übereinkommens übermittelten
förmlichen Schriftstücke in dänischer, norwegischer,
schwedischer oder englischer Sprache ab-
gefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser
Sprachen versehen werden.
II. Schweden
1. Vorbehalte
Schweden nimmt folgende Bestimmungen
nicht an
— Art. 23 (die automatische Verlängerung
der Frist für die Verfolgungsverjährung im ersuchten
Staat im Fall einer subsidiären Zuständigkeit),
— die Bestimmungen des Titels V (Art. 35
bis 37), soweit diese Bestimmungen einerseits das
Verbot der Verfolgung in Schweden wegen
strafbarer Handlungen, die nach schwedischem
Recht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens
vier Jahren bedroht sind oder andererseits das
Verbot der Vollstreckung einer Sanktion beinhalten,
die wegen einer in Schweden begangenen
strafbaren Handlung verhängt wurde.
2. Erklärungen
Nach den Bestimmungen des Übereinkommens
(Art. 13 Abs. 3) wird das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten die Ersuchen und
anderen Mitteilungen an einen nicht nordischen
Staat übermitteln oder von einem nicht nordischen
Staat entgegennehmen.
Mit Ausnahme der in Art. 16 Abs. 2 erwähnten
Abschrift der schriftlichen Entscheidung
sollen die in Anwendung dieses Übereinkommens
übermittelten Schriftstücke, die in einer anderen
als der dänischen, englischen, norwegischen oder
schwedischen Sprache abgefaßt sind, mit einer
Übersetzung in die englische oder schwedische
Sprache versehen sein (Art. 18 Abs. 2).
III. Norwegen
1. Vorbehalt
Die Regierung des Königreiches Norwegen
kann Art. 23 und die in den Art. 35 bis 37
enthaltenen Bestimmungen betreffend ne bis in
idem nicht annehmen, wenn der Täter norwegischer
Staatsangehöriger war oder zum Zeitpunkt
der Begehung der strafbaren Handlung in
Norwegen seinen Wohnsitz hatte.
2. Erklärungen
Zu Art. 13 Abs. 3
Der Reichsanwalt (Rijksadvocaat) ist ermächtigt,
an einen nicht nordischen Staat die in dem
Übereinkommen genannten Ersuchen und die für
die Anwendung des Übereinkommens notwendigen
Mitteilungen zu übermitteln sowie solche
Ersuchen und Mitteilungen von einem nicht
nordischen Staat entgegenzunehmen.
Zu Art. 18 Abs. 2
Mit Ausnahme der in Art. 16 Abs. 2 erwähnten
Abschrift der schriftlichen Entscheidung
verlangt Norwegen, daß die in Anwendung
dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke,
die in einer anderen als der norwegischen,
dänischen, schwedischen oder englischen Sprache
abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in die
norwegische oder englische Sprache versehen
werden.
Zu Art. 40
Das Übereinkommen findet auch auf die
Bouvet Insel, die Insel Peter I. und auf das
Queen Maud Land Anwendung.
IV. Türkei
1. Vorbehalt
Die Türkische Regierung wird gemäß Art. 41
von den in lit. a und f der Anlage I zu diesem
Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalten
Gebrauch machen.
2. Erklärungen!
Gemäß Art. 13 Abs. 3 werden Ersuchen wie
auch die zur Anwendung des Übereinkommens
notwendigen Mitteilungen auf dem diplomatischen
Weg übermittelt.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 behält sich die Türkei
das Recht vor, zu verlangen, daß in Anwendung
des Übereinkommens an sie gerichtete Ersuchen
mit einer Übersetzung in die türkische Sprache
versehen sind.