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250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten

wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats,

die dieses Übereinkommen

unterzeichnen —

von der Erwägung geleitet,

daß es das Ziel des Europarats

ist, eine engere Verbindung

zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in dem Bestreben, die von

ihnen auf dem Gebiet des Strafrechts

bereits geleistete Arbeit

zu ergänzen, um Zuwiderhandlungen

gerechter und wirksamer

ahnden zu können;

in der Erwägung, daß es zu

diesem Zweck nützlich ist, im

Geist gegenseitigen Vertrauens

die Verfolgung von Zuwiderhandlungen

auf internationaler

Ebene sicherzustellen und dabei

vor allem die Nachteile von

Meinungsverschiedenheiten über

die Zuständigkeit zu vermeiden

—

sind wie folgt übereingekommen

TITEL I

Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 1

Im Sinn dieses Übereinkommens

a) umfaßt der Ausdruck

„strafbare Handlung" die

nach strafrechtlichen Bestimmungen

strafbaren

Handlungen sowie Handlungen,

die in den in Anlage

III aufgeführten gesetzlichen

Vorschriften bezeichnet

sind, vorausgesetzt,

daß der Betroffene

— wenn eine Verwaltungsbehörde

für die Ahndung

der Zuwiderhandlung

zuständig ist — die

Möglichkeit hat, die Sache

vor ein Gerächt zu bringen;

b) bezeichnet der Ausdruck

„Sanktion" jede Strafe

oder Maßnahme, die wegen

einer strafbaren Handlung

oder einer Zuwiderhandlung

gegen die in Anlage

III aufgeführten gesetzlichen

Vorschriften

verwirkt oder ausgesprochen,

worden ist.

TITEL II

Zuständigkeit

ARTIKEL 2

(1) Für die Anwendung dieses

Übereinkommens ist jeder Vertragsstaat

befugt, eine strafbare

Handlung, auf die das Strafrecht

eines anderen Vertragsstaates

Anwendung findet, nach seinem

eigenen Strafrecht zu verfolgen.

(2) Die einem Vertragsstaat

ausschließlich nach Absatz 1 eingeräumte

Befugnis kann nur auf

Grund eines von einem anderen

Vertragsstaat gestellten Verfol-

gungsersüchens ausgeübt werden.

ARTIKEL 3

Jeder Vertragsstaat, der nach

seinem Recht für die Verfolgung

einer strafbaren Handlung zuständig

ist, kann für die Anwendung

dieses Übereinkommens

auf die Einleitung der Verfolgung

verzichten oder sie einstellen,

wenn der Beschuldigte

wegen derselben Tat von einem

anderen Vertragsstaat verfolgt

wird oder verfolgt werden soll.

Im Hinblick auf Artikel 21 Absatz

2 ist die Entscheidung über

den Verzicht auf die Verfolgung

oder über deren Einstellung bis

zum Vorliegen einer rechtskräftigen

Entscheidung im anderen

Vertragsstaat nur vorläufig.

ARTIKEL 4

Der ersuchte Staat stellt eine

ausschließlich auf Artikel 2 beruhende

Verfolgung ein, wenn

nach seiner Kenntnis der Strafanspruch

nach dem Recht des ersuchenden

Staates aus einem anderen

Grund als dem der Verjährung

erloschen ist, auf die

sich vor allem die Artikel 10

Buchstabe c, 11 Buchstaben f

und g, 22, 23 und 26 beziehen.

ARTIKEL 5

Titel III beschränkt nicht die

Zuständigkeit zur Verfolgung,

die der ersuchte Staat nach seinem

innerstaatlichen Recht hat.

TITEL III

Übertragung der Verfolgung

Abschnitt 1

Verfolgungsersuchen

ARTIKEL 6

(1) Ist eine Person beschuldigt,

nach dem Recht eines Vertragsstaates

eine strafbare Handlung

begangen zu haben, so kann dieser

Staat einen anderen Vertragsstaat

ersuchen, in den in

diesem Übereinkommen vorgesehenen

Fällen und unter den

darin bezeichneten Voraussetzungen

die Verfolgung durchzuführen.

(2) Kann eia Vertragsstaat

einen anderen Vertragsstaat

nach diesem Übereinkommen

um Verfolgung ersuchen, so haben

die zuständigen Behörden

des erstgenannten Staates diese

Möglichkeit in Betracht zu ziehen.

ARTIKEL 7

(1) Di« Verfolgung kann im

ersuchten Staat nur durchgeführt

werden, wenn die dem

Ersuchen zugrunde liegende Tat

im Fall der Begehung in diesem

Staat eine strafbare Handlung

darstellen und der Täter auch

nach dem Recht dieses Staates

eine Sanktion verwirkt haben

würde.

(2) Wurde die strafbare Handlung

von einer Person, die im

ersuchenden Staat ein öffentliches

Amt bekleidet, oder gegen

eine solche Person oder eine öffentliche

Einrichtung oder Sache

in diesem Staat begangen, so

wird sie im ersuchten Staat so

angesehen, als sei sie von einer

Person, die in diesem Staat ein

öffentliches Amt bekleidet, oder

gegen eine Person, Einrichtung

oder Sache begangen worden,

die dort der von der strafbaren

Handlung betroffenen entspricht.

ARTIKEL 8

(1) Ein Vertragsstaat kann

einen anderen Vertragsstaat um

Verfolgung in einem oder mehreren

der folgenden Fälle ersuchen

a) wenn der Beschuldigte seinen

gewöhnlichen Aufenthalt

im ersuchten Staat

hat;

b) wenn der Beschuldigte Angehöriger

des ersuchten

Staates oder wenn dieser

Staat sein Herkunftsstaat

ist;

c) wenn der Beschuldigte im

ersuchten Staat eine freiheitsentziehende

Sanktion

verbüßt oder zu verbüßen

hat;

d) wenn der Beschuldigte im

ersuchten Staat wegen der-

selben oder wegen einer

anderen strafbaren Handlung

verfolgt wird;

e) wenn er der Auffassung

ist, daß die Übertragung

der Verfolgung im Interesse

der Wahrheitsfindung

liegt und daß sich insbesondere

die wichtigsten

Beweismittel im ersuchten

Staat befinden;

f) wenn nach seiner Auffassung

die Vollstreckung

einer etwaigen Verurteilung

im ersuchten Staat

geeignet ist, die Wiedereingliederung

des Verurteilten

in die Gesellschaft

zu erleichtern;

g) wenn nach seiner Auffassung

die Anwesenheit des

Beschuldigten in der

Hauptverhandlung im ersuchten,

nicht aber im ersuchendien

Staat gewährleistet

werden kann;

h) wenn er der Auffassung

ist, daß er eine etwaige

Verurteilung — auch

durch Erwirkung der Auslieferung

— nicht selbst

vollstrecken kann und daß

der ersuchte Staat dazu in

der Lage ist.

(2) Ist der Beschuldigte in

einem Vertragsstaat rechtskräftig

verurteilt worden, so kann

dieser Staat um Übernahme der

Verfolgung in einem oder mehreren

der in Absatz 1 vorgesehenen

Fälle nur ersuchen, wenn

er die Sanktion — auch durch

Erwirkung der Auslieferung —

nicht selbst vollstrecken kann

und wenn der andere Vertragsstaat

ausländische Urteile grundsätzlich

nicht vollstreckt oder

die Vollstreckung des betreffenden

Urteils ablehnt.

ARTIKEL 9

(1) Die zuständigen Behörden

des ersuchten Staates prüfen ein

ihnen in Anwendung der vorstehenden

Artikel zugegangenes

Verfolgungsersuchen. Sie entscheiden

nach ihrem Recht, in-

wieweit dem Ersuchen stattzugeben

ist.

(2) Sieht das Recht des ersuchten

Staates die Ahndung der

strafbaren Handlung durch eine

Verwaltungsbehörde vor, so

teilt er dies dem ersuchenden

Staat so bald wie möglich mit,

sofern der ersuchte Staat nicht

eine Erklärung nach Absatz 3

abgegeben hat.

(3) Jeder Vertragsstaat kann

bei der Unterzeichnung oder

bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme- oder

Beitrittsurkunde oder jederzeit

danach durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung die Voraussetzungen

bekanntgeben, unter

denen sein innerstaatliches Recht

die Ahndung bestimmter strafbarer

Handlungen durch eine

Verwaltungsbehörde vorsieht.

Eine solche Erklärung ersetzt

die in Absatz 2 vorgesehene

Mitteilung.

ARTIKEL 10

Der ersuchte Staat gibt dem

Ersuchen nicht statt,

a) wenn das Ersuchen Artikel

6 Absatz 1 und Artikel

7 Absatz 1 nicht entspricht;

b) wenn Artikel 35 der Verfolgung

entgegensteht;

c) wenn die Verfolgung zu

dem in dem Ersuchen angegebenen

Zeitpunkt nach

dem Recht des ersuchenden

Staates verjährt ist.

ARTIKEL 11

Unbeschadet des Artikels 10

kann der ersuchte Staat die Annahme

des Ersuchens nur in

einem oder mehreren der folgenden

Fälle ganz oder teilweise

ablehnen

a) wenn nach seiner Auffassung

die Gründe, auf die

sich das Ersuchen nach Artikel

8 stützt, nicht vorliegen;

b) wenn der Beschuldigte seinen

gewöhnlichen Aufenthalt

nicht im ersuchten

Staat hat;

c) wenn der Beschuldigte

nicht Angehöriger des ersuchten

Staates ist und im

Zeitpunkt der strafbaren

Handlung seinen gewöhnlichen

Aufenthalt nicht im

Hoheitsgebiet dieses Staates

hatte;

d) wenn er der Auffassung

ist, daß die dem Verfolgungsersuchen

zugrunde

liegende strafbare Handlung

politischen Charakter

hat oder eine rein militärische

oder fiskalische Tat

ist;

e) wenn nach seiner Auffassung

ernstliche Gründe für

die Annahme bestehen,

daß dem Verfolgungsersuchen

rassische, religiöse, nationale

oder auf politischen

Anschauungen beruhende

Erwägungen zugrunde

liegen;

f) wenn sein Recht bereits

auf die Tat anwendbar

und die Verfolgung nach

diesem Recht bei Eingang

des Ersuchens verjährt ist;

in diesem Fall findet Artikel

26 Absatz 2 keine

Anwendung;

g) wenn seine Zuständigkeit

ausschließlich auf Artikel 2

beruht und wenn die Verfolgung

nach seinem Recht

bei Eingang des Ersuchens

unter Berücksichtigung der

in Artikel 23 vorgesehenen

Fristverlängerung von

sechs Monaten verjährt

ist;

h) wenn die Tat außerhalb

des Hoheitsgebietes des ersuchenden

Staates begangen

worden ist;

i) wenn die Verfolgung internationalen

Verpflichtungen

des ersuchten Staates

zuwiderläuft;

j) wenn die Verfolgung den

Grundlagen der Rechtsordnung

das ersuchten

Staates widerspricht;

k) wenn der ersuchende Staat

eine in diesem Übereinkommen

vorgesehene Verfahrensvorschrift

verletzt

hat.

ARTIKEL 12

(1) Der ersuchte Staat widerruft

die Annahme des Ersuchen«,

wenn nach der Annahme ein in

Artikel 10 vorgesehener Ablehnungsgrund

bekannt wird.

(2) Der ersuchte Staat kann

die Annahme des Ersuchens widerrufen,

a) wenn sich ergibt, daß die

Anwesenheit des Beschuldigten

in der Hauptverhandlung

in diesem Staat

nicht gewährleistet oder

eine etwaige Verurteilung

dort nicht vollstreckt werden

kann;

b) wenn einer der in Artikel

11 vorgesehenen Ablehnungsgründe

bekannt

wird, bevor das erkennende

Gericht mit der Sache

befaßt worden ist;

c) in anderen Fällen, wenn

der ersuchende Staat zustimmt.

Abschnitt 2

Übertragungsverfahren

ARTIKEL 13

(1) Ersuchen nach diesem

Übereinkommen werden schriftlich

gestellt. Die Ersuchen sowie

alle für die Anwendung dieses

Übereinkommens notwendigen

Mitteilungen werden entweder

vom Justizministerium des ersuchenden

Staates dem Justizministerium

des ersuchten Staates

oder — auf Grund besonderer

Vereinbarungen — von den

Behörden des ersuchenden Staa-

tes unmittelbar den Behörden

des ersuchten Staates übermittelt

und auf demselben Wag zurückgesandt.

(2) In dringenden Fällen können

die Ersuchen und Mitteilungen

über die Internationale

Kriminalpolizeiliche Organisation

(Interpol) übermittelt werden.

(3) Jeder Vertragsstaat kann

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung mitteilen, daß er von

der Übermittlungsregelung des

Absatzes 1 abzuweichen beabsichtigt.

ARTIKEL 14

Ist eia Vertragsstaat der Auffassung,

daß die von einem anderen

Vertragsstaat erteilten

Auskünfte nicht ausreichen, um

ihm die Anwendung dieses

Übereinkommens zu ermöglichen,

so ersucht er um die notwendigen

ergänzenden Auskünfte.

Er kann für deren Beibringung

eine Frist setzen.

ARTIKEL 15

(1) Dem Verfolgungsersuchen

werden die Strafakten sowie alle

zweckdienlichen Schriftstücke in

Urschrift oder beglaubigter Abschrift

beigefügt. Befindet sich

der Beschuldigte jedoch nach Abschnitt

5 in vorläufiger Haft und

kann der ersuchende Staat diese

Schriftstücke dem Verfolgungsersuchen

nicht beifügen, so können

sie später übermittelt werden.

(2) Der ersuchende Staat unterrichtet

den ersuchten Staat

schriftlich über alle die Verfolgung

betreffenden Verfahrenshandlungen

oder Maßnahmen,

die nach Übermittlung des Ersuchens

im ersuchenden Staat

vorgenommen worden sind.

Dieser Mitteilung sind alle

zweckdienlichen Schriftstücke

beizufügen.

178

ARTIKEL 16

(1) Der ersuchte Staat teilt

dem ersuchenden Staat seine

Entscheidung über das Verfolgungsersuchen

unverzüglich mit.

(2) Der ersuchte Staat unterrichtet

den ersuchenden Staat

ebenfalls über die Einstellung

der Verfolgung oder die auf

Grund des Verfahrens getroffene

Entscheidung. Dem ersuchenden

Staat wird eine beglaubigte Abschrift

schriftlicher Entscheidungen

übermittelt.

ARTIKEL 17

Beruht die Zuständigkeit des

ersuchten Staates ausschließlich

auf Artikel 2, so unterrichtet er

den Beschuldigten über das Verfolgungsersuchen,

damit dieser

dazu Stellung nehmen kann, bevor

der ersuchte Staat über das

Ersuchen entscheidet.

ARTIKEL 18

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2

wird die Übersetzung der die

Anwendung dieses Übereinkommens

betreffenden Schriftstücke

nicht verlangt.

(2) Jeder Vertragsstaat kann

sich bei der Unterzeichnung

oder bei der Hinterlegung

seiner Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde durch

eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Erklärung

das Recht vorbehalten, zu

verlangen, daß ihm diese

Schriftstücke, mit Ausnahme der

in Artikel 16 Absatz 2 erwähnten

Abschrift der schriftlichen Entscheidung,

mit einer Übersetzung

übermittelt werden. Die

anderen Vertragsstaaten übermitteln

die Übersetzungen in

der Landessprache des Empfangsstaates

oder in einer der

von ihm bezeichneten Amtssprachen

des Europarats. Zu

einer solchen Bezeichnung besteht

jedoch keine Verpflichtung.

Die anderen Vertragsstaaten

können den Grundsatz

der Gegenseitigkeit anwenden.

(3) Dieser Artikel läßt die

Bestimmungen über die Übersetzung

von Ersuchen und beigefügten

Schriftstücken in den

Übereinkommen oder Vereinbarungen

unberührt, die

zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten

in Kraft sind oder

künftig geschlossen werden.

ARTIKEL 19

Schriftstücke, die auf Grund

dieses Übereinkommens übermittelt

werden, bedürfen keiner

Art von förmlicher Beglaubigung.

ARTIKEL 20

Die Vertragsstaaten verzichten

gegenseitig auf die Erstattung

der aus der Anwendung

dieses Übereinkommens entstehenden

Kosten.

Abschnitt 3

Wirkungen des Verfolgungsersuchens

im ersuchenden Staat

ARTIKEL 21

(1) Sobald der ersuchende

Staat um Verfolgung ersucht

hat, darf er den Beschuldigten

wegen der diesem Ersuchen zugrunde

liegenden Tat weder

verfolgen noch eine Entscheidung

vollstrecken, die er vorher

wegen dieser Tat gegen den Beschuldigten

ausgesprochen hat.

Bis zum Eingang der Entscheidung

des ersuchten Staates über

das Verfolgungsersuchen behält

der ersuchende Staat jedoch das

Recht, alle Verfolgungshandlungen

vorzunehmen mit Ausnahme

derjenigen, durch die das

erkennende Gericht oder gegebenenfalls

die für die Entscheidung

über die Zuwiderhandlung

zuständige Verwaltungsbehörde

mit der Sache befaßt wird.

(2) Der ersuchende Staat

erlangt das Recht zur Verfolgung

und Vollstreckung wieder,

a) wenn der ersuchte Staat

ihn von seiner Entscheidung

unterrichtet, nach

Artikel 10 dem Ersuchen

nicht stattzugeben;

b) wenn der ersuchte Staat

ihn unterrichtet, daß er

nach Artikel 11 die Annahme

des Ersuchens ablehnt;

c) wenn der ersuchte Staat

ihn unterrichtet, daß er

nach Artikel 12 die Annahme

des Ersuchens

widerruft;

d) wenn der ersuchte Staat

ihn von seiner Entscheidung

unterrichtet, keine

Verfolgung einzuleiten

oder das Verfahren einzustellen;

e) wenn er sein Ersuchen zurückzieht,

bevor der ersuchte

Staat ihn über seine

Entscheidung unterrichtet

hat, dem Ersuchen stattzugeben.

ARTIKEL 22

Das nach diesem Titel gestellte

Verfolgungsersuchen hat

im ersuchenden Staat die Verlängerung

der Frist für die Verfolgungsverjährung

um sechs

Monate zur Folge.

Abschnitt 4

Wirkungen des Verfolgungsersuchens

im ersuchten Staat

ARTIKEL 23

Beruht die Zuständigkeit des

ersuchten Staates ausschließlich

auf Artikel 2, so wird die Frist

für die Verfolgungsverjährung in

diesem Staat um sechs Monate

verlängert.

ARTIKEL 24

(1) Ist die Verfolgung in

beiden Staaten von einem Strafantrag

abhängig, so ist der im

ersuchenden Staat gestellte

Strafantrag auch im ersuchten

Staat wirksam.

(2) Ist ein Strafantrag nur im

ersuchten Staat erforderlich, so

kann er die Verfolgung auch

ohne Strafantrag durchführen,

sofern die zu dessen Stellung

berechtigte Person nicht innerhalb

eines Monats, nachdem si«

von der zuständigen Behörde

über dieses Recht unterrichtet

worden ist, Einspruch erhebt.

ARTIKEL 25

Im ersuchten Staat wird die

nach seinem Recht vorgesehene

Sanktion auf die strafbare

Handlung angewendet, sofern

dieses Recht nicht etwas anderes

bestimmt. Beruht die Zuständigkeit

des ersuchten Staates

ausschließlich auf Artikel 2, so

darf die in diesem Staat verhängte

Sanktion nicht strenger

sein als die im Recht des ersuchenden

Staates vorgesehene.

ARTIKEL 26

(1) Jede im ersuchenden Staat

nach den dort geltenden Gesetzen

und sonstigen Vorschriften

vorgenommene Verfolgungshandlung

hat im ersuchten

Staat die gleiche Wirkung, als

wäre sie von den Behörden

dieses Staates vorgenommen

worden; diese Gleichstellung

verleiht jedoch einer solchen

Handlung keine größere Beweiskraft,

als ihr im ersuchenden

Staat zukommt.

(2) Jede im ersuchenden Staat

rechtsgültig vorgenommene,

die Verjährung unterbrechende

Handlung hat die gleichen Wirkungen

im ersuchten Staat und

umgekehrt.

Abschnitt 5

Vorläufige Maßnahmen im ersuchten

Staat

ARTIKEL 27

(1) Kündigt der ersuchend«

Staat ein Verfolgungsersuchen

an und beruht die Zuständigkeit

des ersuchten Staates ausschließlich

auf Artikel 2, so kann

dieser Staat auf Grund dieses

Übereinkommens den Beschuldigten

auf Verlangen des ersuchenden

Staates vorläufig festnehmen,

a) wenn nach dem Recht des

ersuchten Staates wegen

der strafbaren Handlung

die Untersuchungshaft zulässig

ist und

b) wenn Gründe für die Annahme

bestehen, daß der

Beschuldigte die Flucht ergreift

oder daß er Beweis«

unterdrückt.

(2) In dem Ersuchen um vorläufige

Festnahme ist anzuführen,

daß ein entsprechend den

gesetzlichen Formvorschriften

des ersuchenden Staates erlassener

Haftbefehl oder eine andere

Urkunde mit gleicher Rechtswirkung

vorhanden ist; ferner

sind darin die strafbare Handhing,

derentwegen um Verfolgung

ersucht wird, Zeit und

Ort ihrer Begehung sowie eine

möglichst genaue Beschreibung

des Beschuldigten anzugeben.

Das Ersuchen muß außerdem

eine kurze Sachverhaltsdarstellung

enthalten.

(3) Das Ersuchen um vorläufige

Festnahme wird von den

in Artikel 13 bezeichneten Behörden

des ersuchenden Staates

unmittelbar den entsprechenden

Behörden des ersuchten Staates

mit der Post, telegrafisch oder

durch jedes andere Nachrichtenmittel

übersandt, das Schriftspuren

hinterläßt oder vom ersuchten

Staat zugelassen wird. Dem

ersuchenden Staat wird unverzüglich

mitgeteilt, inwieweit

dem Ersuchen stattgegeben worden

ist.

ARTIKEL 28

Sobald der ersuchte Staat ein

Verfolgungsersuchen mit den in

Artikel 15 Absatz 1 erwähnten

Unterlagen erhalten hat, ist er

zuständig, alle vorläufigen Maßnahmen

einschließlich der Untersuchungshaft

und der Beschlagnahme

zu treffen, die nach

seinem Recht angewendet werden

könnten, wenn die dem

Verfolgungsersuchen zugrunde

liegende strafbare Handlung in

seinem Hoheitsgebiet begangen

worden wäre.

ARTIKEL 29

(1) Die in den Artikeln 27 und

28 vorgesehenen vorläufigen

Maßnahmen richten sich nach

diesem Übereinkommen und

nach dem Recht des ersuchten

Staates. Das Recht dieses Staates

oder das Übereinkommen bestimmt

auch die Voraussetzungen,

unter denen diese Maßnahmen

aufgehoben werden können.

(2) Diese Maßnahmen entfallen

in allen Fällen des Artikels

21 Absatz 2.

(3) Eine in Haft befindliche

Person ist freizulassen, wenn sie

auf Grund des Artikels 27 festgenommen

worden ist und das

Verfolgungsersuchen nicht innerhalb

von 18 Tagen nach der

Festnahme beim ersuchten Staat

eingeht.

(4) Eine in Haft befindliche

Person ist freizulassen, wenn sie

auf Grund des Artikels 27 festgenommen

worden ist und der ersuchte

Staat die dem Verfolgungsersuchen

beizufügenden

Unterlagen nicht innerhalb von

15 Tagen nach Eingang dieses

Ersuchens erhält.

(5) Die Dauer der ausschließlich

nach Artikel 27 verhängten Haft

darf keinesfalls 40 Tage überschreiten.

TITEL IV

Mehrheit von Verfahren

ARTIKEL 30

(1) Hat ein Vertragsstaat vor

Einleitung oder während einer

Verfolgung wegen einer strafbaren

Handlung, der nach seiner

Auffassung weder politischer

noch rein militärischer Charakter

zukommt, davon Kenntnis,

daß in einem anderen Vertragsstaat

ein Verfahren gegen dieselbe

Person wegen derselben

Handlung anhängig ist, so prüft

er, ob er auf sein Verfahren verzichten,

es aussetzen oder dem

anderen Staat übertragen kann.

(2) Hält er es unter den gegebenen

Umständen für zweck-

mäßig, nicht auf sein Verfahren

zu verzichten oder es nicht auszusetzen,

so teilt er dies dem

anderen Staat rechtzeitig, jedenfalls

vor Entscheidung in der

Sache, mit.

ARTIKEL 31

(1) Im Fall des Artikels 30 Absatz

2 werden sich die beteiligten

Staaten nach Möglichkeit bemühen,

nach Würdigung der in

Artikel 8 genannten Umstände

in jedem Einzelfall denjenigen

von ihnen zu bestimmen, der

allein das Verfahren weiterführen

soll. Während dieser Konsultationen

setzen die beteiligten

Staaten die Entscheidung in der

Sache aus, ohne jedoch zu einer

Aussetzung von mehr als

30 Tagen nach Übermittlung der

in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehenen

Benachrichtigung verpflichtet

zu sein.

(2) Absatz 1 ist für den Staat

nicht verbindlich,

a) der die in Artikel 30 Absatz

2 vorgesehene Benachrichtigung

übersandt hat,

wenn vor deren Absendung

dort die Hauptverhandlung

in Anwesenheit

des Angeklagten eröffnet

worden ist;

b) der die Benachrichtigung

erhält, wenn vor deren

Eingang dort die Hauptverhandlung

in Anwesenheit

des Angeklagten eröffnet

worden ist.

ARTIKEL 32

Im Interesse der Wahrheitsfindung

und der Verhängung

einer angemessenen Sanktion

prüfen die beteiligten Staaten,

ob es zweckmäßig ist, daß nur

einer von ihnen das Verfahren

durchführt; bejahendenfalls werden

sie sich bemühen, denjenigen

von ihnen zu bestimmen,

der das Verfahren durchführen

soll, wenn

a) mehrere verschiedene

Handlungen, die sämtlich

nach dem Strafrecht jedes

dieser Staaten den Tatbestand

von strafbaren

Handlungen erfüllen, einer

einzelnen Person oder

mehreren Personen, die

gemeinschaftlich gehandelt

haben, zur Last gelegt

werden;

b) eine einzige Handlung,

die nach dem Strafrecht

jedes dieser Staaten den

Tatbestand einer strafbaren

Handlung erfüllt,

mehreren Personen, die gemeinschaftlich

gehandelt

haben, zur Last gelegt

wird.

ARTIKEL 33

Jede in Anwendung des Artikels

31 Absatz 1 und des Artikels

32 ergangene Entscheidung

hat zwischen den beteiligten

Staaten alle in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Wirkungen

einer Übertragung der

Verfolgung. Hat ein Staat auf

die Verfolgung verzichtet, so

wird angenommen, daß er sie

dem anderen Staat übertragen

hat.

ARTIKEL 34

Das in Titel III Abschnitt 2

vorgesehene Übertragungsverfahren

findet insoweit Anwendung,

als seine Bestimmungen

mit dem vorliegenden Titel vereinbar

sind.

TITEL V

Ne bis in idem

ARTIKEL 35

(1) Eine Person, gegen die ein

rechtskräftiges, vollstreckbares

Straferkenntnis ergangen ist,

darf wegen derselben Handlung

in einem anderen Vertragsstaat

weder verfolgt, abgeurteilt noch

der Vollstreckung einer Sanktion

unterworfen werden,

a) wenn sie freigesprochen

worden ist;

b) wenn die verhängte Sanktion

i) verbüßt wird oder

ganz verbüßt worden

ist,

ii) Gegenstand eines

Gnadenerweises oder

einer Amnestie war,

die sich auf die gesamte

Sanktion oder

auf deren noch nicht

vollstreckten Teil bezieht,

oder

iii) wegen Verjährung

nicht mehr vollstreckt

werden kann;

c) wenn der Richter die

Schuld des Täters festgestellt,

aber keine Sanktion

verhängt hat.

(2) Ein Vertragsstaat ist jedoch

nicht verpflichtet, sofern er

nicht selbst um Verfolgung ersucht

hat, die „ne bis in idem"-

Wirkung anzuerkennen, wenn

die dem Erkenntnis zugrunde

liegende Handlung von

einer Person, die ein öffentliches

Amt bekleidet, oder gegen eine

solche Person oder eine öffentliche

Einrichtung oder Sache begangen

worden ist.

(3) Außerdem ist ein Vertragsstaat,

in dem die Handlung begangen

worden ist oder nach

dessen Recht sie als dort begangen

gilt, nicht verpflichtet,

die „ne bis in idem"-Wirkung

anzuerkennen, es sei denn, daß

er selbst um Verfolgung ersucht

hat.

ARTIKEL 36

Wird eine neue Verfolgung

gegen eine Person eingeleitet,

die wegen derselben Handlung

in einem anderen Vertragsstaat

verurteilt worden ist, so wird

jede in Vollstreckung des Erkenntnisses

erlittene Freiheitsentziehung

auf die gegebenenfalls

verhängte Sanktion angerechnet.

ARTIKEL 37

Dieser Titel steht der Anwendung

weitergehender inner-

staatlicher Bestimmungen über

die „ne bis in idem"-Wirkung

nicht entgegen, die ausländischen

Strafentscheidungen beigemessen

wird.

TITEL VI

Schlußbestimmungen

ARTIKEL 38

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für die Mitgliedstaaten des

Europarats zur Unterzeichnung

auf. Es bedarf der Ratifikation

oder der Annahme. Die Ratifikations-

oder Annahmeurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarats hinterlegt.

(2) Das Übereinkommen tritt

drei Monate nach Hinterlegung

der dritten Ratifikations- oder

Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,

der das Übereinkommen

später ratifiziert oder annimmt,

tritt es drei Monate nach Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Annahmeurkunde in Kraft.

ARTIKEL 39

(1) Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das

Ministerkomitee des Europarats

jeden Nichtmitgliedstaat einladen,

dem Übereinkommen beizutreten.

Die Entschließung über

diese Einladung bedarf der einstimmigen

Billigung der Ratsmitglieder,

die das Übereinkommen

ratifiziert haben.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär des

Europarats; die Urkunde wird

drei Monate nach ihrer Hinterlegung

wirksam.

ARTIKEL 40

(1) Jeder Vertragsstaat kann

bei der Unterzeichnung oder bei

der Hinterlegung seiner Ratifi-

kations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde

einzelne oder

mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen,

auf die dieses Übereinkommen

Anwendung findet.

(2) Jeder Vertragsstaat kann

bei der Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde oder jederzeit

danach durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung dieses Übereinkommen

auf jedes weitere

in der Erklärung bezeichnete

Hoheitsgebiet erstrecken, dessen

internationale Beziehungen er

wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen

treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene

Erklärung kann in bezug

auf jedes darin genannte

Hoheitsgebiet nach Maßgabe des

Artikels 45 zurückgenommen

werden.

ARTIKEL 41

(1) Jeder Vertragsstaat kann

bei der Unterzeichnung oder

bei der Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde erklären, daß

er von einem oder mehreren

der in Anlage I vorgesehenen

Vorbehalte Gebrauch macht

oder eine Erklärung nach Anlage

II abgibt.

(2) Jeder Vertragsstaat kann

einen von ihm nach Absatz 1

gemachten Vorbehalt durch eine

an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Erklärung

ganz oder teilweise zurücknehmen;

die Erklärung wird

mit ihrem Eingang wirksam.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen

Vorbehalt zu einer Bestimmung

dieses Übereinkommens gemacht

hat, kann nicht verlangen, daß

ein anderer Vertragsstaat diese

Bestimmung anwendet; er kann

jedoch, wenn es sich um einen

Teilvorbehalt oder einen beding-

ten Vorbehalt handelt, die Anwendung

der betreffenden Bestimmung

insoweit verlangen,

wie er selbst sie angenommen

hat.

ARTIKEL 42

(1) Jeder Vertragsstaat kann

jederzeit durch eine an den

Generalsekretär des Europarats

gerichtete Erklärung die Rechtsvorschriften

bekanntgeben, die

in Anlage III aufzunehmen sind.

(2) Jede Änderung der in Anlage

III aufgeführten innerstaatlichen

Vorschriften, durch

welche die in dieser Anlage enthaltenen

Angaben unrichtig werden,

ist dem Generalsekretär

des Europarats zu notifizieren.

(3) In Anwendung der Absätze

1 und 2 an Anlage III

vorgenommene Änderungen

werden für jeden Vertragsstaat

einen Monat nach ihrer Notifikation

durch den Generalsekretär

des Europarats wirksam.

ARTIKEL 43

(1) Dieses Übereinkommen berührt

weder Rechte und Pflichten

aus Auslieferungsverträgen

und mehrseitigen internationalen

Übereinkünften über besondere

Sachgebiete noch Bestimmungen

betreffend Sachgebiete,

die in diesem Übereinkommen

behandelt werden und in anderen

zwischen den Vertragsstaaten

bestehenden Übereinkünften

enthalten sind.

(2) Die Vertragsstaaten können

untereinander zwei- oder mehrseitige

Übereinkünfte über Fragen,

die in diesem Übereinkommen

geregelt sind, nur zu

dessen Ergänzung oder zur Erleichterung

der Anwendung der

darin enthaltenen Grundsätze

schließen.

(3) Wenn jedoch zwei oder

mehr Vertragsstaaten ihre Beziehungen

auf der Grundlage

einheitlicher Rechtsvorschriften

oder eines besonderen Systems

geordnet haben oder ordnen,

sind sie berechtigt, ungeachtet

dieses Übereinkommens ihre

wechselseitigen Beziehungen auf

diesem Gebiet ausschließlich

nach diesen Systemen zu regeln.

(4) Dia Vertragsstaaten, die

auf Grund des Absatzes 3 in

ihren wechselseitigen Beziehungen

die Anwendung dieses Übereinkommens

ausschließen, notifizieren

dies dem Generalsekretär

des Europarats.

ARTIKEL 44

Das Europäische Komitee für

Strafrechtsfragen des Europarats

wird die Durchführung dieses

Übereinkommens verfolgen;

soweit erforderlich, erleichtert

es die gütliche Behebung aller

Schwierigkeiten, die sich aus der

Durchführung des Übereinkommens

ergeben könnten.

ARTIKEL 45

(1) Dieses Übereinkommen

bleibt auf unbegrenzte Zeit in

Kraft.

(2) Jeder Vertragsstaat kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Notifikation

für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

wirksam.

ARTIKEL 46

Der Generalsekretär des

Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rates und jedem

Staat, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Über-

einkommens nach seinem

Artikel 38;

d) jede nach Artikel 9 Absatz

3 eingegangene Erklärung;

e) jede nach Artikel 13 Absatz

3 eingegangene Erklärung;

f) jede nach Artikel 18 Absatz

2 eingegangene Erklärung;

g) jede nach Artikel 40 Absätze

2 und 3 eingegangene

Erklärung;

h) jeden Vorbehalt und jede

Erklärung nach Artikel 41

Absatz 1 ;

i) jede Zurücknahme eines

Vorbehalts oder einer

Erklärung nach Artikel 41

Absatz 2;

j) jede nach Artikel 42 Absatz

1 eingegangene Erklärung

und jede spätere

nach Artikel 42 Absatz 2

eingegangene Notifikation!

k) jede nach Artikel 43 Absatz

4 eingegangene Notifikation;

1) jede nach Artikel 45 eingegangene

Notifikation

und den Zeitpunkt, zu

dem die Kündigung wirksam

wird.

ARTIKEL 47

Dieses Übereinkommen und

die auf Grund desselben zulässigen

Erklärungen und Notifikationen

finden nur auf strafbare

Handlungen Anwendung,

die begangen werden, nachdem

das Übereinkommen zwischen

den beteiligten Vertragsstaaten

in Kraft getreten ist.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig befugten Unter-

zeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg, am

15. Mai 1972 in englischer und

französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des

Europarats hinterlegt wird. Der

Generalsekretär des Europarats

übermittelt allen Unterzeichnerstaaten

und allen beitretenden

Staaten beglaubigte Abschriften.

(Übersetzung)

ANLAGEN

ANLAGE I

Jeder Vertragsstaat kann erklären,

daß er sich das Recht

vorbehält,

a) ein Verfolgungsersuchen

abzulehnen, wenn die

strafbare Handlung nach

seiner Auffassung rein

religiösen Charakter hat;

b) ein Ersuchen um Verfolgung

einer Handlung abzulehnen,

für deren Ahndung

nach seinem Recht

ausschließlich eine Verwaltungsbehörde

zuständig

ist;

c) Artikel 22 nicht anzunehmen;

d) Artikel 23 nicht anzunehmen;

e) die in Artikel 25 Satz 2

enthaltenen Bestimmungen

aus verfassungsrechtlichen

Gründen nicht anzunehmen;

f) die in Artikel 26 Absatz 2

enthaltenen Bestimmungen

in Fällen nicht anzunehmen,

in denen er nach

seinem Recht zuständig

ist;

g) Artikel 30 und 31 nicht

auf eine Handlung anzuwenden,

für deren Ahn-

dung nach seinem Recht

oder dem des anderen

Staates ausschließlich eine

Verwaltungsbehörde zuständig

ist;

h) Titel V nicht anzunehmen.

ANLAGE H

Jeder Vertragsstaat kann erklären,

daß er aus verfassungsrechtlichen

Gründen Verfolgungsersuchen

nur in den in

seinem Recht vorgesehenen

Fällen stellen oder annehmen

kann.

Jeder Vertragsstaat kann, was

ihn betrifft, durch eine Erklärung

den Begriff „Staatsangehöriger"

im Sinn dieses Übereinkommens

bestimmen.

ANLAGE III

Liste der Zuwiderhandlungen,

die nicht unter das Strafrecht

fallen

Den nach strafrechtlichen Bestimmungen

strafbaren Handlungen

ist gleichzustellen

— in Frankreich

jedes unrechtmäßige Verhalten,

das eine Zuwiderhandlung

gegen Vorschriften zum

Schutz der Hauptverkehrswege

(„contravention d«

grande voirie") darstellt;

— in der Bundesrepublik

Deutschland

jedes unrechtmäßige Verhalten,

für welches das durch

das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

vom 24. Mai

1968 eingeführte Verfahren

vorgesehen ist (BGBl. 1968,

I, S. 481);

— in Italien

jedes unrechtmäßige Verhalten,

auf welches das Gesetz

Nr. 317 vom 3. März 1967

Anwendung findet.

(Übersetzung)

Erklärungen und Vorbehalte Österreichs zum

Europäischen Übereinkommen über die Übertragung

der Strafverfolgung

1. Erklärungen

a) zu Art. 11

Österreich wird die Annahme eines Verfolgungsersuchens

in den Fällen der lit. a, d bis g

und i bis k ablehnen. Stützt sich das Ersuchen

ausschließlich auf Art. 8 Abs. 1 lit. c oder d, so

wird Österreich auch von den Ablehnungsgründen

der lit. b und c Gebrauch machen. Als fiskalische

strafbare Handlungen werden von Österreich

alle jene strafbaren Handlungen angesehen,

die in der Verletzung von Abgaben-, Steuer-,

Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder

von Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und

Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren

bestehen.

b) zu Art. 18 Abs. 2

Verfolgungsersuchen und deren Beilagen

müssen — unbeschadet der Bestimmung des

Art. 18 Abs. 3 —, sofern sie nicht in deutscher,

französischer oder englischer Sprache abgefaßt

sind, mit einer Übersetzung in eine dieser

Sprachen versehen sein.

2. Vorbehalte

a) Österreich wird ein Ersuchen um Verfolgung

einer Handlung ablehnen, für deren

Ahndung nach österreichischem Recht ausschließlich

eine Verwaltungsbehörde zuständig ist

(Anlage I, lit. b).

b) Österreich nimmt die Bestimmungen der

Art. 22 und 23 nicht an (Anlage I, lit. c und d).

c) Österreich wird die Bestimmungen der

Art. 30 und 31 nicht auf Handlungen anwenden,

für deren Ahndung nach österreichischem Recht

ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig

ist (Anlage I, lit. g).

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 1. April 1980 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 38 Abs. 3

des Übereinkommens für Österreich am 1. Juli 1980 in Kraft.

Nach den bis 1. Mai 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates

sind außer Österreich Dänemark, Norwegen, Schweden und die Türkei Vertragsstaaten des Vertragswerks.

Diese Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte

erklärt beziehungsweise Erklärungen abgegeben

I. Dänemark

1. Die dänische Regierung macht von der in

Anhang I zu dem Übereinkommen eingeräumten

Möglichkeit Gebrauch und erklärt, daß sie die

Art. 22 und 23 nicht annehmen kann.

2. Die dänische Regierung macht von der in

Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens eingeräumten

Möglichkeit Gebrauch und verlangt, daß die

auf Grund des Übereinkommens übermittelten

förmlichen Schriftstücke in dänischer, norwegischer,

schwedischer oder englischer Sprache ab-

gefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser

Sprachen versehen werden.

II. Schweden

1. Vorbehalte

Schweden nimmt folgende Bestimmungen

nicht an

— Art. 23 (die automatische Verlängerung

der Frist für die Verfolgungsverjährung im ersuchten

Staat im Fall einer subsidiären Zuständigkeit),

— die Bestimmungen des Titels V (Art. 35

bis 37), soweit diese Bestimmungen einerseits das

Verbot der Verfolgung in Schweden wegen

strafbarer Handlungen, die nach schwedischem

Recht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens

vier Jahren bedroht sind oder andererseits das

Verbot der Vollstreckung einer Sanktion beinhalten,

die wegen einer in Schweden begangenen

strafbaren Handlung verhängt wurde.

2. Erklärungen

Nach den Bestimmungen des Übereinkommens

(Art. 13 Abs. 3) wird das Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten die Ersuchen und

anderen Mitteilungen an einen nicht nordischen

Staat übermitteln oder von einem nicht nordischen

Staat entgegennehmen.

Mit Ausnahme der in Art. 16 Abs. 2 erwähnten

Abschrift der schriftlichen Entscheidung

sollen die in Anwendung dieses Übereinkommens

übermittelten Schriftstücke, die in einer anderen

als der dänischen, englischen, norwegischen oder

schwedischen Sprache abgefaßt sind, mit einer

Übersetzung in die englische oder schwedische

Sprache versehen sein (Art. 18 Abs. 2).

III. Norwegen

1. Vorbehalt

Die Regierung des Königreiches Norwegen

kann Art. 23 und die in den Art. 35 bis 37

enthaltenen Bestimmungen betreffend ne bis in

idem nicht annehmen, wenn der Täter norwegischer

Staatsangehöriger war oder zum Zeitpunkt

der Begehung der strafbaren Handlung in

Norwegen seinen Wohnsitz hatte.

2. Erklärungen

Zu Art. 13 Abs. 3

Der Reichsanwalt (Rijksadvocaat) ist ermächtigt,

an einen nicht nordischen Staat die in dem

Übereinkommen genannten Ersuchen und die für

die Anwendung des Übereinkommens notwendigen

Mitteilungen zu übermitteln sowie solche

Ersuchen und Mitteilungen von einem nicht

nordischen Staat entgegenzunehmen.

Zu Art. 18 Abs. 2

Mit Ausnahme der in Art. 16 Abs. 2 erwähnten

Abschrift der schriftlichen Entscheidung

verlangt Norwegen, daß die in Anwendung

dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke,

die in einer anderen als der norwegischen,

dänischen, schwedischen oder englischen Sprache

abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in die

norwegische oder englische Sprache versehen

werden.

Zu Art. 40

Das Übereinkommen findet auch auf die

Bouvet Insel, die Insel Peter I. und auf das

Queen Maud Land Anwendung.

IV. Türkei

1. Vorbehalt

Die Türkische Regierung wird gemäß Art. 41

von den in lit. a und f der Anlage I zu diesem

Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalten

Gebrauch machen.

2. Erklärungen!

Gemäß Art. 13 Abs. 3 werden Ersuchen wie

auch die zur Anwendung des Übereinkommens

notwendigen Mitteilungen auf dem diplomatischen

Weg übermittelt.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 behält sich die Türkei

das Recht vor, zu verlangen, daß in Anwendung

des Übereinkommens an sie gerichtete Ersuchen

mit einer Übersetzung in die türkische Sprache

versehen sind.

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