250. Verordnung: Speisepilzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975
(LMG 1975), BGBl. Nr. 86, insbesondere des
§ 13, wird verordnet
§ 1. Es ist verboten, andere als die in der
Anlage genannten Speisepilze in Verkehr zu
bringen.
§ 2. In getrockneter Form dürfen nur die in der
Anlage unter I. 2. 1 lit. d, e, f, g, h; I. Z. 3 lit. g;
I. 2. 4 lit. c; II. Z. 1 und Z. 2 genannten Speisepilze
in Verkehr gebracht werden.
§ 3. Es ist verboten,
1. Pilzarten untereinander gemischt, oder
2. Teile von Pilzen, welche die Pilzart nicht
erkennen lassen, oder
3. Blätter- und Röhrenpilze ohne Huthaut und
Fruchtschicht (Blätter- und Röhrenschicht)
sowie Pilzhüte und Pilzstiele allein,
in Verkehr zu bringen.
§ 4. Das Verbot des § 3 gilt nur für frische
und getrocknete Speisepilze, nicht aber für Pilze
in weiterverarbeiteter Form.
§ 5. Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung
tritt gemäß § 77 Abs. 1 LMG 1975 die Verordnung
vom 9. Juli 1921, BGBl. Nr. 371,
betreffend das Verbot des Handels mit gemischten,
geschnittenen und getrockneten Pilzen
außer Kraft.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979
in Kraft.