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250_1979 AT

250. Verordnung: Speisepilzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Verordnung: Speisepilzverordnung

Auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975

(LMG 1975), BGBl. Nr. 86, insbesondere des

§ 13, wird verordnet

§ 1. Es ist verboten, andere als die in der

Anlage genannten Speisepilze in Verkehr zu

bringen.

§ 2. In getrockneter Form dürfen nur die in der

Anlage unter I. 2. 1 lit. d, e, f, g, h; I. Z. 3 lit. g;

I. 2. 4 lit. c; II. Z. 1 und Z. 2 genannten Speisepilze

in Verkehr gebracht werden.

§ 3. Es ist verboten,

1. Pilzarten untereinander gemischt, oder

2. Teile von Pilzen, welche die Pilzart nicht

erkennen lassen, oder

3. Blätter- und Röhrenpilze ohne Huthaut und

Fruchtschicht (Blätter- und Röhrenschicht)

sowie Pilzhüte und Pilzstiele allein,

in Verkehr zu bringen.

§ 4. Das Verbot des § 3 gilt nur für frische

und getrocknete Speisepilze, nicht aber für Pilze

in weiterverarbeiteter Form.

§ 5. Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung

tritt gemäß § 77 Abs. 1 LMG 1975 die Verordnung

vom 9. Juli 1921, BGBl. Nr. 371,

betreffend das Verbot des Handels mit gemischten,

geschnittenen und getrockneten Pilzen

außer Kraft.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979

in Kraft.

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