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250. Bundesgesetz: Unterhaltsvorschußgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Bundesgesetz: Unterhaltsvorschußgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Anwendungsbereich

§ 1. Der Bund hat auf den gesetzlichen Unterhalt

minderjähriger Kinder nach diesem Bundesgesetz

Vorschüsse zu gewähren.

Voraussetzungen

§ 2. (1) Anspruch auf Vorschüsse haben minderjährige

Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

im Inland haben und entweder österreichische

Staatsbürger oder staatenlos sind.

(2) Ein Anspruch auf Vorschüsse besteht nicht,

wenn das Kind

1. mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen

Haushalt lebt oder

2. auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrtspflege

oder der Sozialhilfe in einem

Heim oder bei Pflegeeltern untergebracht ist.

§ 3. Vorschüsse sind zu gewähren, wenn

1. für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein

im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht

und

2. eine innerhalb von drei Monaten vor der

Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung

wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte

Exekution zur Hereinbringung auf das künftig

fällig werdende Arbeitseinkommen (§ 6 Abs. 3

Lohnpfändungsgesetz), gegebenenfalls eine Exekution

zur Sicherstellung (§ 372 EO) einen dem

Unterhaltsbeitrag für einen Monat entsprechenden

Betrag nicht voll deckt, wobei hereingebrachte

Unterhaltsrückstände auf den laufenden

Unterhalt anzurechnen sind.

§ 4. Vorschüsse sind auch zu gewähren, wenn

1. zwar die Voraussetzungen des § 3 Z. 1 gegeben

sind, aber die Führung einer Exekution nach

§ 3 Z. 2 aussichtslos scheint,

2. die Voraussetzungen des § 3 nicht gegeben

sind, der Unterhaltsschuldner aber nach seinen

Kräften an sich zu einer Unterhaltsleistung imstande

ist, jedoch durch sein Verhalten seine

Heranziehung zur Unterhaltsleistung vereitelt

oder

3. der Unterhaltsschuldner infolge Vollzuges

einer ausschließlich wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

verhängten Freiheitsstrafe daran gehindert

wird, die für die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht

erforderlichen Mittel zu erwerben.

Höhe

§ 5. Die Vorschüsse sind, sofern im folgenden

nicht anderes bestimmt ist, jeweils in der beantragten

Höhe bis zu dem im Exekutionstitel

festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren.

Lautet der Exekutionstitel auf den Bruchteil der

Bezüge des Unterhaltsschuldners aus einem

Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so hat das Gericht,

gegebenenfalls auf Grund der Akten über

die vorangegangene Exekution auf das Arbeitseinkommen,

festzustellen, welcher Geldbetrag der

Gewährung von Vorschüssen zugrunde zu legen

ist.

§ 6. (1) Die Vorschüsse dürfen monatlich den

Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen

nach § 293 Abs. 1 Buchstabe c bb erster Fall

ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor

(§ 108 f ASVG), nicht übersteigen.

(2) In den Fällen des § 4 Z. 2 und 3 sind

einem Kind monatlich

1. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs ein

Viertel,

2. vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14.

Lebensjahr die Hälfte und

3. ab dem vollendeten 14. Lebensjahr drei Viertel

des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags,

jeweils aufgerundet auf volle Schillingbeträge, zu

gewähren.

Versagen der Vorschüsse

§ 7. (1) Hat das Gericht begründete Bedenken,

daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht

nicht oder nicht mehr besteht oder,

der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend,

zu hoch festgesetzt ist, so hat es die Gewährung

von Vorschüssen zu versagen beziehungsweise

nur in der Höhe der der gesetzlichen

Unterhaltspflicht entsprechenden Unterhaltsbeiträge

des Unterhaltsschuldners zu bewilligen; dies

gilt nicht im Fall des § 4 Z. 3.

(2) Solange und soweit die Unterhaltspflicht

des nach dem Exekutionstitel verpflichteten Unterhaltsschuldners

besteht, sowie in den Fällen

des § 4 Z. 2 und 3 kann der Vorschuß nicht deshalb

versagt werden, weil die Unterhaltspflicht

eines sonst Unterhaltspflichtigen besteht.

Beginn und Dauer

§ 8. Die Vorschüsse sind vom Beginn des

Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die

Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen,

jedoch jeweils längstens für drei

Jahre zu gewähren.

Vertretung

§ 9. (1) Wer zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche

des Kindes berufen ist, hat dieses auch

bei Stellung des Antrags auf Gewährung von

Vorschüssen auf den gesetzlichen Unterhalt und

in dem gerichtlichen Verfahren darüber zu vertreten.

(2) Soweit die Beziirksverwaltungsbehörde das

Kind nicht ohnedies als Amtsvormund (§ 16

JWG) oder als besonderer Sachwalter (§ 22 JWG,

§ 198 Abs. 3 ABGB) vertritt, wird sie mit der

Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse

gewährt werden, an sie von Gesetzes wegen besonderer

Sachwalter des Kindes zur Durchsetzung

der Unterhaltsansprüche.

Zuständigkeit

§ 10. Über die Gewährung von Vorschüssen

hat das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht

im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

Antrag

§ 11. (1) Die Vorschüsse sind nur auf Antrag

zu gewähren.

(2) Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen

der. Gewährung von Vorschüssen nicht auf

Grund der Vormundschafts- oder Pflegschaftsakten,

durch Urkunden oder sonst auf einfache

Weise nachweisen kann, sind diese Voraussetzungen

durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung

des Vertreters glaubhaft zu machen; der

Vertreter ist auf die strafrechtlichen Folgen einer

wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen.

§ 12. Der Unterhaltsschuldner ist nur zu

hören, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen

der Voraussetzungen geklärt werden können und

das Verfahren nicht verzögert wird.

Bewilligung

§ 13. (1) In dem Beschluß, mit dem die Vorschüsse

bewilligt werden, ist

1. die Höhe des monatlichen Vorschusses und

der Zeitraum zu bestimmen, für den die Vorschüsse

gewährt werden,

2. der Zahlungsempfänger zu bezeichnen,

3. die Auszahlung der Vorschüsse durch den

Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verfügen,

4. dem Unterhaltsschuldner aufzutragen, ab

Zustellung des Beschlusses an ihn die Unterhaltsbeiträge

an die Bezirksverwaltungsbehörde zu

zahlen, widrigenfalls Zahlungen nicht als schuldbefreiend

gelten,

5. der Beziirksverwaltungsbehörde als gesetzlichem

Vertreter des Kindes aufzutragen, die

bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben

und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten

des Oberlandesgerichts zu überweisen,

6. dem Unterhaltsschuldner die Zahlung der

Pauschalgebühr nach § 24 binnen 14 Tagen aufzutragen.

(2) Außerdem ist in dem Beschluß auf die Mitteilungspflicht

nach § 21 und die Ersatzpflicht

nach § 22 hinzuweisen.

§ 14. Der Beschluß, mit dem die Vorschüsse

bewilligt werden, ist

1. zuzustellen

a) dem Kind (§ 9 Abs. 1),

b) der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit sie

das Kind nicht ohnedies vertritt, und

c) dem Unterhaltsschuldner;

2. mitzuteilen

a) dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,

b) dem Zahlungsempfänger.

Rechtsmittel

§ 15. (1) Der Beschluß, mit dem über die Gewährung

der Vorschüsse entschieden wird, kann

von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten

werden. Der Rekurs kann nicht auf Umstände

gestützt werden, die den Grund oder die Höhe

des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen, es

sei denn, daß solche Umstände Tatbestandsmerkmale

des § 4 Z. 2 oder 3 oder des § 7 Abs. 1

sind.

(2) Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof

ist unzulässig.

Vollzug

§ 16. Der Beschluß, mit dem das Gericht Vorschüsse

bewilligt, ist sogleich zu vollziehen. Wird

gegen den Bewilligungsbeschluß Rekurs erhoben,

so hat das Erstgericht, wenn es die vorgetragenen

Einwendungen für beachtlich hält, unverzüglich

anzuordnen, daß mit dem Vollzug bis zum Eintritt

der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses

innegehalten wird.

§ 17. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts

hat auf Grund des Bewilligungsbeschlusses, soweit

nicht nach § 16 zweiter Satz mit dem Vollzug

innezuhalten ist, die Vorschüsse jeweils am Ersten

eines jeden Monats im voraus auszuzahlen.

(2) Die Vorschüsse sind demjenigen auszuzahlen,

der das Kind pflegt und erzieht, sofern der

gesetzliche Vertreter zum Wohl des Kindes nicht

anderes beantragt.

Weitergewährung der Vorschüsse

§ 18. (1) Das Gericht hat die Vorschüsse für

längstens jeweils drei weitere Jahre zu gewähren,

wenn

1. dies das Kind spätestens innerhalb von drei

Monaten nach Ablauf des Monats, für den der

letzte Vorschuß gezahlt wird, beantragt und

2. keine Bedenken dagegen bestehen, daß die

Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse,

ausgenommen die des § 3 Z. 2, weiter gegeben

sind.

(2) Die Weitergewährung der Vorschüsse ist zu

versagen, wenn es wahrscheinlich ist, daß die

laufenden Unterhaltsbeiträge künftig im Weg

freiwilliger Zahlungen oder der Exekution vom

Unterhaltsschuldner voll eingehen werden.

Änderung der Vorschüsse

§ 19. (1) Wird der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt

oder tritt der Fall des § 7 Abs. 1 ein,

ohne daß es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse

käme, so hat das Gericht auf Antrag

eines Beteiligten oder von Amts wegen die Vorschüsse

entsprechend herabzusetzen. Die Herabsetzung

ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit dem

Zeitpunkt anzuordnen, mit dem der Unterhaltsbeitrag

herabgesetzt worden, sonst mit dem

Zeitpunkt, mit dem der Herabsetzungsgrund

nach § 7 Abs. 1 eingetreten ist; demnach zu

Unrecht ausgezahlte Beträge sind unter Berücksichtigung

der Bedürfnisse des Kindes von künftig

fälligen Vorschüssen, soweit notwendig in

Teilbeträgen, auf Beschluß des Gerichtes einzubehalten.

(2) Wird der Unterhaltsbeitrag erhöht, so hat

das Gericht auf Antrag die Vorschüsse entsprechend

zu erhöhen. Die Erhöhung ist frühestens

mit Beginn des Monats anzuordnen, in dem sie

beantragt worden ist.

Einstellung der Vorschüsse

§ 20. (1) Die Vorschüsse sind einzustellen

1. auf Antrag des Kindes (§ 9 Abs. 1),

2. auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn

er nachweist, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge

gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die

kommenden zwei Monate entweder gleichfalls

gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich

erlegt hat (§ 1425 ABGB),

3. auf Antrag eines sonst Unterhaltspflichtigen,

wenn er nachweist, daß er die Unterhaltsbeiträge

des Unterhaltsschuldners regelmäßig voll leistet,

oder

4. auf Antrag oder von Amts wegen, wenn

a) eine der Voraussetzungen der Gewährung

der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3

Z. 2, wegfällt oder

b) nach § 7 Abs. 1 die Vorschüsse zur Gänze

zu versagen sind.

(2) Die Einstellung ist, gegebenenfalls rückwirkend,

mit Ablauf des Monats anzuordnen, in

dem der Einstellungsgrund eingetreten ist.

Mitteilungspflicht

§ 21. Der gesetzliche Vertreter des Kindes, der

Unterhaltsschuldner und derjenige, der das Kind

pflegt und erzieht, haben dem Gericht unverzüglich

den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung

oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.

Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse

§ 22. (1) Vorschüsse, die auf Grund eines im

Rechtsmittelverfahren geänderten oder aufgehobenen

Beschlusses oder entgegen einer Herabsetzung

oder Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht

gezahlt worden sind, hat das Kind zurückzuzahlen,

soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 letzter

Halbsatz einbehalten oder für den Unterhalt des

Kindes verbraucht worden sind. Soweit die zu

Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind nicht

hereingebracht werden können, haften der gesetzliche

Vertreter des Kindes und diejenige Person,

in deren Pflege und Erziehung sich das Kind

befindet, zur ungeteilten Hand, hilfsweise der

Unterhaltsschuldner, jedoch nur derjenige, der

die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige

Angaben in der Erklärung (§ 11 Abs. 2) oder

durch Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 21)

vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlaßt hat.

(2) Die Ersatzpflicht besteht insoweit nicht,

als dadurch der laufende Unterhalt des Kindes

gefährdet wird.

(3) Die Ersatzpflicht erlischt drei Jahre nach

Auszahlung der Vorschüsse.

§ 23. Über den Ersatz zu Unrecht gewährter

Vorschüsse hat das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht

auf Antrag des Präsidenten des

Oberlandesgerichts im Verfahren außer Streitsachen

zu entscheiden, soweit nicht die Voraussetzungen

für die Verweisung auf den Rechtsweg

nach § 2 Abs. 2 Z. 7 des Gesetzes über das

gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten

außer Streitsachen gegeben sind.

Gebühren

§ 24. Für das Verfahren über jeden Antrag

auf Gewährung, Weitergewährung oder Erhöhung

von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner,

falls dem Antrag rechtskräftig stattgegeben wird,

eine Pauschalgebühr in der Höhe der Hälfte des

gewährten monatlichen Vorschußbetrags zu entrichten.

Im übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens

auf Gewährung, Weitergewährung,

Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von

der Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und

Kosten befreit.

Unübertragbarkeit

§ 25. Ansprüche auf Vorschüsse nach diesem

Bundesgesetz können durch Pfändung, Verpfändung

oder Abtretung nicht übertragen

werden.

Rückzahlung der Vorschüsse

§ 26. Das Kind trifft insoweit eine Pflicht zur

Rückzahlung der Vorschüsse, als diese Beträge

vom Unterhaltsschuldner oder den sonst Unterhaltspflichtigen

hereingebracht werden.

§ 27. (1) Der Unterhaltsschuldner hat die nach

der Zustellung des Beschlusses an ihn fällig

werdenden Unterhaltsbeiträge an die Bezirksverwaltungsbehörde

zu erbringen; sonst geleistete

Zahlungen befreien nicht von seiner Schuld.

(2) Die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur

Leistung der Unterhaltsbeiträge verjährt insoweit

nicht, als auf sie Vorschüsse gewährt worden sind.

§ 28. Die Unterhaltspflicht der sonst Unterhaltspflichtigen

nach dem bürgerlichen Recht wird

durch dieses Bundesgesetz nicht berührt; jedoch

darf die Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlicher

Vertreter des Kindes zwecks Rückzahlung

der Unterhaltsvorschüsse einen Unterhaltsanspruch

gegen denjenigen Eltern- oder Großelternteil,

der den Haushalt führt, in dem das

Kind aufwächst, nicht geltend machen.

§ 29. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

die von ihr hereingebrachten Unterhaltsbeiträge,

soweit auf sie Vorschüsse gewährt worden sind,

monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts

samt einer den Unterhaltsschuldner betreffenden

Aufstellung zu überweisen.

(2) Bei der Beendigung der gesetzlichen Vertretung

hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine

Schlußabrechnung zu verfassen und dem Präsidenten

des Oberlandesgerichts zu übersenden.

(3) Nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts

wahr, daß die Bezirksverwaltungsbehörde

ihre Pflicht zur Einbringung der bevorschußten

Unterhaltsbeiträge ungenügend erfüllt, so hat er

das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht zu

benachrichtigen.

Übergang der Unterhaltsforderungen auf den

Bund

§ 30. Mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung

der Bezirksverwaltungsbehörde gehen

die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen

des Kindes von Gesetzes wegen für die Zeit,

für die die Vorschüsse bewilligt worden sind,

und im Ausmaß der noch nicht zurückgezahlten

Vorschüsse auf den Bund über; die Unterhaltsbeiträge

sind bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse

an den Präsidenten des Oberlandesgerichts

zu erbringen; sonst geleistete Zahlungen befreien

nicht von der Schuld.

Eintreibung durch den Bund

§ 31. (1) Soweit der Unterhaltsschuldner nach

Übergang der Unterhaltsforderung auf den Bund

keine schuldbefreienden Zahlungen (§ 30) leistet,

hat der Präsident des Oberlandesgerichts die

Forderung zwangsweise hereinzubringen. Der

§ 28 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Bund tritt von Gesetzes wegen mit

dem im § 30 genannten Zeitpunkt bis zur Höhe

der gewährten Vorschüsse in laufende Exekutionsverfahren

des Kindes gegen den Unterhaltsschuldner

sowie in einen allenfalls anhängigen

Rechtsstreit gegen den Drittschuldner anstelle

des Kindes ein. Führen sowohl der Bund als auch

das Kind, dieses wegen einer nicht auf den Bund

übergegangenen Unterhaltsforderung, auf denselben

Gegenstand Exekution, so geht die

Forderung des Kindes auf laufende Unterhaltsbeiträge

der auf den Bund übergegangenen

Forderung, diese ihrerseits der Forderung des

Kindes auf Unterhaltsrückstände im Rang vor.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann

die Finanzprokuratur ersuchen, den Bund in

gerichtlichen Verfahren zu vertreten.

§ 32. Die Träger der Sozialversicherung und

die Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners haben

dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, gegebe-

nenfalls der Finanzprokuratur bei der Einbringung

der Unterhaltsforderungen in der im § 3

Abs. 5 und 6 JWG bezeichneten Weise Hilfe zu

leisten.

§ 33. (1) Gefährdet die Einbringung rückständiger

Unterhaltsbeiträge durch den Bund die

wirtschaftliche Fähigkeit des Unterhaltsschuldners,

die Unterhaltsbeiträge an den Bund oder künftig

unmittelbar an das Kind zu leisten, so kann mit

dem Unterhaltsschuldner die Erfüllung der auf

den Bund übergegangenen Unterhaltsforderungen

in Teilzahlungen unter Vorbehalt des Rechtes

vereinbart werden, im Fall des Ausbleibens einer

Teilzahlung die sofortige Entrichtung aller noch

aushaftenden Teilzahlungen zu fordern (Terminsverlust).

Reicht dies nicht aus, so kann die

Erfüllung der auf den Bund übergegangenen

Unterhaltsforderungen längstens bis zu fünf

Jahren gestundet werden. Als letztes Mittel der

Abhilfe kann mit Zustimmung des Bundesministers

für Finanzen auf die Forderung ganz

oder teilweise verzichtet werden.

(2) Der Unterhaltsschuldner hat keinen Rechtsanspruch

auf Zahlungserleichterungen nach Abs. 1.

Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts

§ 34. Als das in diesem Bundesgesetz genannte

Oberlandesgericht ist dasjenige zuständig, in

dessen Sprengel das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht

liegt.

Inkrafttreten

§ 35. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November

1976 in Kraft.

Vollziehung

§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut; er hat

bei der Vollziehung des § 17 Abs. 1 und des § 33

im Zusammenwirken mit dem Bundesminister

für Finanzen vorzugehen.

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