250. Bundesgesetz: Unterhaltsvorschußgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anwendungsbereich
§ 1. Der Bund hat auf den gesetzlichen Unterhalt
minderjähriger Kinder nach diesem Bundesgesetz
Vorschüsse zu gewähren.
Voraussetzungen
§ 2. (1) Anspruch auf Vorschüsse haben minderjährige
Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland haben und entweder österreichische
Staatsbürger oder staatenlos sind.
(2) Ein Anspruch auf Vorschüsse besteht nicht,
wenn das Kind
1. mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen
Haushalt lebt oder
2. auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrtspflege
oder der Sozialhilfe in einem
Heim oder bei Pflegeeltern untergebracht ist.
§ 3. Vorschüsse sind zu gewähren, wenn
1. für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein
im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht
und
2. eine innerhalb von drei Monaten vor der
Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung
wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte
Exekution zur Hereinbringung auf das künftig
fällig werdende Arbeitseinkommen (§ 6 Abs. 3
Lohnpfändungsgesetz), gegebenenfalls eine Exekution
zur Sicherstellung (§ 372 EO) einen dem
Unterhaltsbeitrag für einen Monat entsprechenden
Betrag nicht voll deckt, wobei hereingebrachte
Unterhaltsrückstände auf den laufenden
Unterhalt anzurechnen sind.
§ 4. Vorschüsse sind auch zu gewähren, wenn
1. zwar die Voraussetzungen des § 3 Z. 1 gegeben
sind, aber die Führung einer Exekution nach
§ 3 Z. 2 aussichtslos scheint,
2. die Voraussetzungen des § 3 nicht gegeben
sind, der Unterhaltsschuldner aber nach seinen
Kräften an sich zu einer Unterhaltsleistung imstande
ist, jedoch durch sein Verhalten seine
Heranziehung zur Unterhaltsleistung vereitelt
oder
3. der Unterhaltsschuldner infolge Vollzuges
einer ausschließlich wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
verhängten Freiheitsstrafe daran gehindert
wird, die für die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht
erforderlichen Mittel zu erwerben.
Höhe
§ 5. Die Vorschüsse sind, sofern im folgenden
nicht anderes bestimmt ist, jeweils in der beantragten
Höhe bis zu dem im Exekutionstitel
festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren.
Lautet der Exekutionstitel auf den Bruchteil der
Bezüge des Unterhaltsschuldners aus einem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so hat das Gericht,
gegebenenfalls auf Grund der Akten über
die vorangegangene Exekution auf das Arbeitseinkommen,
festzustellen, welcher Geldbetrag der
Gewährung von Vorschüssen zugrunde zu legen
ist.
§ 6. (1) Die Vorschüsse dürfen monatlich den
Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen
nach § 293 Abs. 1 Buchstabe c bb erster Fall
ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
(§ 108 f ASVG), nicht übersteigen.
(2) In den Fällen des § 4 Z. 2 und 3 sind
einem Kind monatlich
1. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs ein
Viertel,
2. vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr die Hälfte und
3. ab dem vollendeten 14. Lebensjahr drei Viertel
des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags,
jeweils aufgerundet auf volle Schillingbeträge, zu
gewähren.
Versagen der Vorschüsse
§ 7. (1) Hat das Gericht begründete Bedenken,
daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht
nicht oder nicht mehr besteht oder,
der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend,
zu hoch festgesetzt ist, so hat es die Gewährung
von Vorschüssen zu versagen beziehungsweise
nur in der Höhe der der gesetzlichen
Unterhaltspflicht entsprechenden Unterhaltsbeiträge
des Unterhaltsschuldners zu bewilligen; dies
gilt nicht im Fall des § 4 Z. 3.
(2) Solange und soweit die Unterhaltspflicht
des nach dem Exekutionstitel verpflichteten Unterhaltsschuldners
besteht, sowie in den Fällen
des § 4 Z. 2 und 3 kann der Vorschuß nicht deshalb
versagt werden, weil die Unterhaltspflicht
eines sonst Unterhaltspflichtigen besteht.
Beginn und Dauer
§ 8. Die Vorschüsse sind vom Beginn des
Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die
Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen,
jedoch jeweils längstens für drei
Jahre zu gewähren.
Vertretung
§ 9. (1) Wer zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche
des Kindes berufen ist, hat dieses auch
bei Stellung des Antrags auf Gewährung von
Vorschüssen auf den gesetzlichen Unterhalt und
in dem gerichtlichen Verfahren darüber zu vertreten.
(2) Soweit die Beziirksverwaltungsbehörde das
Kind nicht ohnedies als Amtsvormund (§ 16
JWG) oder als besonderer Sachwalter (§ 22 JWG,
§ 198 Abs. 3 ABGB) vertritt, wird sie mit der
Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse
gewährt werden, an sie von Gesetzes wegen besonderer
Sachwalter des Kindes zur Durchsetzung
der Unterhaltsansprüche.
Zuständigkeit
§ 10. Über die Gewährung von Vorschüssen
hat das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht
im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
Antrag
§ 11. (1) Die Vorschüsse sind nur auf Antrag
zu gewähren.
(2) Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen
der. Gewährung von Vorschüssen nicht auf
Grund der Vormundschafts- oder Pflegschaftsakten,
durch Urkunden oder sonst auf einfache
Weise nachweisen kann, sind diese Voraussetzungen
durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung
des Vertreters glaubhaft zu machen; der
Vertreter ist auf die strafrechtlichen Folgen einer
wahrheitswidrigen Erklärung hinzuweisen.
§ 12. Der Unterhaltsschuldner ist nur zu
hören, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen
der Voraussetzungen geklärt werden können und
das Verfahren nicht verzögert wird.
Bewilligung
§ 13. (1) In dem Beschluß, mit dem die Vorschüsse
bewilligt werden, ist
1. die Höhe des monatlichen Vorschusses und
der Zeitraum zu bestimmen, für den die Vorschüsse
gewährt werden,
2. der Zahlungsempfänger zu bezeichnen,
3. die Auszahlung der Vorschüsse durch den
Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verfügen,
4. dem Unterhaltsschuldner aufzutragen, ab
Zustellung des Beschlusses an ihn die Unterhaltsbeiträge
an die Bezirksverwaltungsbehörde zu
zahlen, widrigenfalls Zahlungen nicht als schuldbefreiend
gelten,
5. der Beziirksverwaltungsbehörde als gesetzlichem
Vertreter des Kindes aufzutragen, die
bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben
und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts zu überweisen,
6. dem Unterhaltsschuldner die Zahlung der
Pauschalgebühr nach § 24 binnen 14 Tagen aufzutragen.
(2) Außerdem ist in dem Beschluß auf die Mitteilungspflicht
nach § 21 und die Ersatzpflicht
nach § 22 hinzuweisen.
§ 14. Der Beschluß, mit dem die Vorschüsse
bewilligt werden, ist
1. zuzustellen
a) dem Kind (§ 9 Abs. 1),
b) der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit sie
das Kind nicht ohnedies vertritt, und
c) dem Unterhaltsschuldner;
2. mitzuteilen
a) dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,
b) dem Zahlungsempfänger.
Rechtsmittel
§ 15. (1) Der Beschluß, mit dem über die Gewährung
der Vorschüsse entschieden wird, kann
von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten
werden. Der Rekurs kann nicht auf Umstände
gestützt werden, die den Grund oder die Höhe
des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen, es
sei denn, daß solche Umstände Tatbestandsmerkmale
des § 4 Z. 2 oder 3 oder des § 7 Abs. 1
sind.
(2) Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof
ist unzulässig.
Vollzug
§ 16. Der Beschluß, mit dem das Gericht Vorschüsse
bewilligt, ist sogleich zu vollziehen. Wird
gegen den Bewilligungsbeschluß Rekurs erhoben,
so hat das Erstgericht, wenn es die vorgetragenen
Einwendungen für beachtlich hält, unverzüglich
anzuordnen, daß mit dem Vollzug bis zum Eintritt
der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses
innegehalten wird.
§ 17. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts
hat auf Grund des Bewilligungsbeschlusses, soweit
nicht nach § 16 zweiter Satz mit dem Vollzug
innezuhalten ist, die Vorschüsse jeweils am Ersten
eines jeden Monats im voraus auszuzahlen.
(2) Die Vorschüsse sind demjenigen auszuzahlen,
der das Kind pflegt und erzieht, sofern der
gesetzliche Vertreter zum Wohl des Kindes nicht
anderes beantragt.
Weitergewährung der Vorschüsse
§ 18. (1) Das Gericht hat die Vorschüsse für
längstens jeweils drei weitere Jahre zu gewähren,
wenn
1. dies das Kind spätestens innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf des Monats, für den der
letzte Vorschuß gezahlt wird, beantragt und
2. keine Bedenken dagegen bestehen, daß die
Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse,
ausgenommen die des § 3 Z. 2, weiter gegeben
sind.
(2) Die Weitergewährung der Vorschüsse ist zu
versagen, wenn es wahrscheinlich ist, daß die
laufenden Unterhaltsbeiträge künftig im Weg
freiwilliger Zahlungen oder der Exekution vom
Unterhaltsschuldner voll eingehen werden.
Änderung der Vorschüsse
§ 19. (1) Wird der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt
oder tritt der Fall des § 7 Abs. 1 ein,
ohne daß es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse
käme, so hat das Gericht auf Antrag
eines Beteiligten oder von Amts wegen die Vorschüsse
entsprechend herabzusetzen. Die Herabsetzung
ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit dem
Zeitpunkt anzuordnen, mit dem der Unterhaltsbeitrag
herabgesetzt worden, sonst mit dem
Zeitpunkt, mit dem der Herabsetzungsgrund
nach § 7 Abs. 1 eingetreten ist; demnach zu
Unrecht ausgezahlte Beträge sind unter Berücksichtigung
der Bedürfnisse des Kindes von künftig
fälligen Vorschüssen, soweit notwendig in
Teilbeträgen, auf Beschluß des Gerichtes einzubehalten.
(2) Wird der Unterhaltsbeitrag erhöht, so hat
das Gericht auf Antrag die Vorschüsse entsprechend
zu erhöhen. Die Erhöhung ist frühestens
mit Beginn des Monats anzuordnen, in dem sie
beantragt worden ist.
Einstellung der Vorschüsse
§ 20. (1) Die Vorschüsse sind einzustellen
1. auf Antrag des Kindes (§ 9 Abs. 1),
2. auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn
er nachweist, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge
gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die
kommenden zwei Monate entweder gleichfalls
gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich
erlegt hat (§ 1425 ABGB),
3. auf Antrag eines sonst Unterhaltspflichtigen,
wenn er nachweist, daß er die Unterhaltsbeiträge
des Unterhaltsschuldners regelmäßig voll leistet,
oder
4. auf Antrag oder von Amts wegen, wenn
a) eine der Voraussetzungen der Gewährung
der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3
Z. 2, wegfällt oder
b) nach § 7 Abs. 1 die Vorschüsse zur Gänze
zu versagen sind.
(2) Die Einstellung ist, gegebenenfalls rückwirkend,
mit Ablauf des Monats anzuordnen, in
dem der Einstellungsgrund eingetreten ist.
Mitteilungspflicht
§ 21. Der gesetzliche Vertreter des Kindes, der
Unterhaltsschuldner und derjenige, der das Kind
pflegt und erzieht, haben dem Gericht unverzüglich
den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung
oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.
Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse
§ 22. (1) Vorschüsse, die auf Grund eines im
Rechtsmittelverfahren geänderten oder aufgehobenen
Beschlusses oder entgegen einer Herabsetzung
oder Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht
gezahlt worden sind, hat das Kind zurückzuzahlen,
soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 letzter
Halbsatz einbehalten oder für den Unterhalt des
Kindes verbraucht worden sind. Soweit die zu
Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind nicht
hereingebracht werden können, haften der gesetzliche
Vertreter des Kindes und diejenige Person,
in deren Pflege und Erziehung sich das Kind
befindet, zur ungeteilten Hand, hilfsweise der
Unterhaltsschuldner, jedoch nur derjenige, der
die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige
Angaben in der Erklärung (§ 11 Abs. 2) oder
durch Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 21)
vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlaßt hat.
(2) Die Ersatzpflicht besteht insoweit nicht,
als dadurch der laufende Unterhalt des Kindes
gefährdet wird.
(3) Die Ersatzpflicht erlischt drei Jahre nach
Auszahlung der Vorschüsse.
§ 23. Über den Ersatz zu Unrecht gewährter
Vorschüsse hat das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht
auf Antrag des Präsidenten des
Oberlandesgerichts im Verfahren außer Streitsachen
zu entscheiden, soweit nicht die Voraussetzungen
für die Verweisung auf den Rechtsweg
nach § 2 Abs. 2 Z. 7 des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten
außer Streitsachen gegeben sind.
Gebühren
§ 24. Für das Verfahren über jeden Antrag
auf Gewährung, Weitergewährung oder Erhöhung
von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner,
falls dem Antrag rechtskräftig stattgegeben wird,
eine Pauschalgebühr in der Höhe der Hälfte des
gewährten monatlichen Vorschußbetrags zu entrichten.
Im übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens
auf Gewährung, Weitergewährung,
Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von
der Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und
Kosten befreit.
Unübertragbarkeit
§ 25. Ansprüche auf Vorschüsse nach diesem
Bundesgesetz können durch Pfändung, Verpfändung
oder Abtretung nicht übertragen
werden.
Rückzahlung der Vorschüsse
§ 26. Das Kind trifft insoweit eine Pflicht zur
Rückzahlung der Vorschüsse, als diese Beträge
vom Unterhaltsschuldner oder den sonst Unterhaltspflichtigen
hereingebracht werden.
§ 27. (1) Der Unterhaltsschuldner hat die nach
der Zustellung des Beschlusses an ihn fällig
werdenden Unterhaltsbeiträge an die Bezirksverwaltungsbehörde
zu erbringen; sonst geleistete
Zahlungen befreien nicht von seiner Schuld.
(2) Die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur
Leistung der Unterhaltsbeiträge verjährt insoweit
nicht, als auf sie Vorschüsse gewährt worden sind.
§ 28. Die Unterhaltspflicht der sonst Unterhaltspflichtigen
nach dem bürgerlichen Recht wird
durch dieses Bundesgesetz nicht berührt; jedoch
darf die Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlicher
Vertreter des Kindes zwecks Rückzahlung
der Unterhaltsvorschüsse einen Unterhaltsanspruch
gegen denjenigen Eltern- oder Großelternteil,
der den Haushalt führt, in dem das
Kind aufwächst, nicht geltend machen.
§ 29. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
die von ihr hereingebrachten Unterhaltsbeiträge,
soweit auf sie Vorschüsse gewährt worden sind,
monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts
samt einer den Unterhaltsschuldner betreffenden
Aufstellung zu überweisen.
(2) Bei der Beendigung der gesetzlichen Vertretung
hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine
Schlußabrechnung zu verfassen und dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts zu übersenden.
(3) Nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts
wahr, daß die Bezirksverwaltungsbehörde
ihre Pflicht zur Einbringung der bevorschußten
Unterhaltsbeiträge ungenügend erfüllt, so hat er
das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht zu
benachrichtigen.
Übergang der Unterhaltsforderungen auf den
Bund
§ 30. Mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung
der Bezirksverwaltungsbehörde gehen
die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen
des Kindes von Gesetzes wegen für die Zeit,
für die die Vorschüsse bewilligt worden sind,
und im Ausmaß der noch nicht zurückgezahlten
Vorschüsse auf den Bund über; die Unterhaltsbeiträge
sind bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse
an den Präsidenten des Oberlandesgerichts
zu erbringen; sonst geleistete Zahlungen befreien
nicht von der Schuld.
Eintreibung durch den Bund
§ 31. (1) Soweit der Unterhaltsschuldner nach
Übergang der Unterhaltsforderung auf den Bund
keine schuldbefreienden Zahlungen (§ 30) leistet,
hat der Präsident des Oberlandesgerichts die
Forderung zwangsweise hereinzubringen. Der
§ 28 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Bund tritt von Gesetzes wegen mit
dem im § 30 genannten Zeitpunkt bis zur Höhe
der gewährten Vorschüsse in laufende Exekutionsverfahren
des Kindes gegen den Unterhaltsschuldner
sowie in einen allenfalls anhängigen
Rechtsstreit gegen den Drittschuldner anstelle
des Kindes ein. Führen sowohl der Bund als auch
das Kind, dieses wegen einer nicht auf den Bund
übergegangenen Unterhaltsforderung, auf denselben
Gegenstand Exekution, so geht die
Forderung des Kindes auf laufende Unterhaltsbeiträge
der auf den Bund übergegangenen
Forderung, diese ihrerseits der Forderung des
Kindes auf Unterhaltsrückstände im Rang vor.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann
die Finanzprokuratur ersuchen, den Bund in
gerichtlichen Verfahren zu vertreten.
§ 32. Die Träger der Sozialversicherung und
die Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners haben
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, gegebe-
nenfalls der Finanzprokuratur bei der Einbringung
der Unterhaltsforderungen in der im § 3
Abs. 5 und 6 JWG bezeichneten Weise Hilfe zu
leisten.
§ 33. (1) Gefährdet die Einbringung rückständiger
Unterhaltsbeiträge durch den Bund die
wirtschaftliche Fähigkeit des Unterhaltsschuldners,
die Unterhaltsbeiträge an den Bund oder künftig
unmittelbar an das Kind zu leisten, so kann mit
dem Unterhaltsschuldner die Erfüllung der auf
den Bund übergegangenen Unterhaltsforderungen
in Teilzahlungen unter Vorbehalt des Rechtes
vereinbart werden, im Fall des Ausbleibens einer
Teilzahlung die sofortige Entrichtung aller noch
aushaftenden Teilzahlungen zu fordern (Terminsverlust).
Reicht dies nicht aus, so kann die
Erfüllung der auf den Bund übergegangenen
Unterhaltsforderungen längstens bis zu fünf
Jahren gestundet werden. Als letztes Mittel der
Abhilfe kann mit Zustimmung des Bundesministers
für Finanzen auf die Forderung ganz
oder teilweise verzichtet werden.
(2) Der Unterhaltsschuldner hat keinen Rechtsanspruch
auf Zahlungserleichterungen nach Abs. 1.
Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
§ 34. Als das in diesem Bundesgesetz genannte
Oberlandesgericht ist dasjenige zuständig, in
dessen Sprengel das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht
liegt.
Inkrafttreten
§ 35. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November
1976 in Kraft.
Vollziehung
§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut; er hat
bei der Vollziehung des § 17 Abs. 1 und des § 33
im Zusammenwirken mit dem Bundesminister
für Finanzen vorzugehen.