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250_1974 AT

250. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Weingartenflächen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Weingartenflächen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3

Abs. 1, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7

und des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1974 die Weingartenflächen

gemäß dem Betriebsbogen, der als Anlage

einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, zu

erheben.

§ 2. Gegenstand der Erhebung sind sämtliche

Weingartenflächen ohne Rücksicht auf deren

Größe, Ertragsfähigkeit und Erziehungsart, aufgegliedert

nach Edelweinsorten, Direktträgern,

Schnittweingärten und Rebschulen.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter

und sonstige Nutznießer) von Weingartenflächen

oder deren Beauftragte, ohne Rücksicht auf die

Größe der Fläche.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen (§ 3) die ihnen von ihrer Wohnsitzgemeinde

zur Verfügung gestellten Betriebsbogen

in der Zeit vom 4. bis 23. Juni 1974 auszufüllen

und dem Gemeindeamt bis spätestens

28. Juni 1974 zurückzustellen haben.

§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen

bis 10. Juli 1974 den Bazirkshauptmannschaften

vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

die Betriebsbogen bis spätestens 16. Juli 1974 an

das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist auf Antrag (Anzahl

der ausgefüllten Betriebsbogen) eine Abfindung

der ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung

entstehenden Kosten in der Höhe von S 2'10 für

jeden erfaßten Auskunftspflichtigen zu gewähren.

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