250. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Weingartenflächen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3
Abs. 1, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7
und des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1974 die Weingartenflächen
gemäß dem Betriebsbogen, der als Anlage
einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, zu
erheben.
§ 2. Gegenstand der Erhebung sind sämtliche
Weingartenflächen ohne Rücksicht auf deren
Größe, Ertragsfähigkeit und Erziehungsart, aufgegliedert
nach Edelweinsorten, Direktträgern,
Schnittweingärten und Rebschulen.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter
und sonstige Nutznießer) von Weingartenflächen
oder deren Beauftragte, ohne Rücksicht auf die
Größe der Fläche.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen (§ 3) die ihnen von ihrer Wohnsitzgemeinde
zur Verfügung gestellten Betriebsbogen
in der Zeit vom 4. bis 23. Juni 1974 auszufüllen
und dem Gemeindeamt bis spätestens
28. Juni 1974 zurückzustellen haben.
§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen
bis 10. Juli 1974 den Bazirkshauptmannschaften
vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
die Betriebsbogen bis spätestens 16. Juli 1974 an
das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist auf Antrag (Anzahl
der ausgefüllten Betriebsbogen) eine Abfindung
der ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung
entstehenden Kosten in der Höhe von S 2'10 für
jeden erfaßten Auskunftspflichtigen zu gewähren.