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250_1973 AT

250. Bundesgesetz: Änderung des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Bundesgesetz: Änderung des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kunsthodischul-Organisationsgesetz, BGBl.

Nr. 54/1970, wird wie folgt geändert

1. Dem § 6 ist folgende lit. e anzufügen

„e) die Hochschule für künstlerische und industrielle

Gestaltung in Linz."

2. Nach dem § 39 ist folgender § 39 a einzufügen

„§ 39 a. Sonstige Titel

(1) Gewerbetreibenden und Unternehmen, die

mit einer Hochschule oder mit einer ihrer Einrichtungen

in ständiger Geschäftsverbindung stehen

oder Studierenden die Möglichkeit einer praktischen

Ausbildung während des Studiums bieten,

kann das Gesamtkollegium als Zeichen der

Anerkennung das Recht zur Führung eines Titels

verleihen, der diese ständige Verbundenheit zum

Ausdruck bringt.

(2) Beschlüsse betreffend die Verleihung solcher

Titel bedürfen der Genehmigung des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung; die

Genehmigung ist zu verweigern, wenn der auszuzeichnende

Gewerbetreibende bzw. das auszuzeichnende

Unternehmen die in Abs. 1 genannten

Voraussetzungen nicht erfüllt.

(3) Der ausgezeichnete Gewerbetreibende bzw.

das ausgezeichnete Unternehmen ist berechtigt,

den ihm verliehenen Titel in der äußeren Geschäftsbezeichnung

und im Geschäftsverkehr zu

führen."

Artikel II

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1973 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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