250. Bundesgesetz: Änderung des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kunsthodischul-Organisationsgesetz, BGBl.
Nr. 54/1970, wird wie folgt geändert
1. Dem § 6 ist folgende lit. e anzufügen
„e) die Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung in Linz."
2. Nach dem § 39 ist folgender § 39 a einzufügen
„§ 39 a. Sonstige Titel
(1) Gewerbetreibenden und Unternehmen, die
mit einer Hochschule oder mit einer ihrer Einrichtungen
in ständiger Geschäftsverbindung stehen
oder Studierenden die Möglichkeit einer praktischen
Ausbildung während des Studiums bieten,
kann das Gesamtkollegium als Zeichen der
Anerkennung das Recht zur Führung eines Titels
verleihen, der diese ständige Verbundenheit zum
Ausdruck bringt.
(2) Beschlüsse betreffend die Verleihung solcher
Titel bedürfen der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung; die
Genehmigung ist zu verweigern, wenn der auszuzeichnende
Gewerbetreibende bzw. das auszuzeichnende
Unternehmen die in Abs. 1 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt.
(3) Der ausgezeichnete Gewerbetreibende bzw.
das ausgezeichnete Unternehmen ist berechtigt,
den ihm verliehenen Titel in der äußeren Geschäftsbezeichnung
und im Geschäftsverkehr zu
führen."
Artikel II
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1973 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.