250. Verordnung: Schulzeitverordnung für die Lehranstalten für gehobene Sozialberufe und für die Berufspädagogischen Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes,
BGBl. Nr. 193/1964, wird verordnet
§ 1. Für die Lehranstalten für gehobene
Sozialberufe und die Berufspädagogischen Lehranstalten
werden in den folgenden Paragraphen
die den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes
entsprechenden Regelungen — mit
Ausnahme der unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigung
des § 2 Abs. 5 und 7 —
erlassen.
§ 2. (1) Das Studienjahr beginnt in den
Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und
Wien am zweiten Montag, in den Bundesländern
Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
Tirol und Vorarlberg am dritten Montag im
September und dauert bis zum Beginn des nächsten
Studienjahres.
(2) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester,
den Semesterferien, dem Sommersemester
und den Hauptferien. Das Wintersemester
beginnt mit dem Beginn des Studienjahres
und endet am Samstag vor dem 16. Feber. An
das Ende des Wintersemesters schließen die
Semesterferien in der Dauer einer Woche an.
Das Sommersemester beginnt mit dem ersten
Montag nach den Semesterferien und endet in
den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich
und Wien an dem Samstag, der frühestens am
28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, in den
Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem
Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens
am 11. Juli liegt. Die Hauptferien dauern vom
Ende des Sommersemesters bis zum Beginn des
nächsten Studienjahres.
(3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters,
die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind, sind
Unterrichtstage.
(4) Schulfrei sind folgende Tage des Winter- bzw.
Sommersemesters
a) die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen
Feiertage, der 29. Juni, der Allerseelentag,
in jedem Bundesland der Festtag
des Landespatrons sowie der Landesfeiertag,
wenn ein solcher in dem betreffenden
Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
b) die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich
7. Jänner (Weihnachtsferien);
c) die Tage vom Montag nach dem Palmsonntag
bis einschließlich Dienstag nach
Ostern (Osterferien);
d) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich
Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5) Abschlußprüfungen an den Lehranstalten
für gehobene Sozialberufe und Lehramtsprü-
fungen an den Berufspädagogischen Lehranstalten
können auch an Samstagen stattfinden, soweit
es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag,
den 29. Juni, den Allerseelentag, den Festtag des
Landespatrons sowie den Landesfeiertag — wenn
ein solcher in dem betreffenden Bundesland
arbeitsfrei begangen wird — handelt oder sie
nicht in die Weihnachstferien, die Osterferien
oder Pfingstferien fallen.
§ 3. Die durch den Lehrplan bestimmte
Gesamtwochenstundenzahl ist vom Leiter der
Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder der
Berufspädagogischen Lehranstalt möglichst
gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche
(Montag bis Freitag) zu verteilen. Der Unterricht
darf nicht vor 7 Uhr beginnen und nicht
länger als bis 20 Uhr dauern; in der Zeit
zwischen 12 und 15 Uhr (hat eine unterrichtsfreie
Zeit von mindestens einer Stunde zu liegen.
§ 4. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten
zu dauern; im Falle der Teilnahme am
Unterricht in einer Übungsschule oder Besuchsschule,
deren Unterrichtsstunden 50 Minuten
dauern, hat die Unterrichtsstunde 50 Minuten
zu dauern.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden
sind Pausen in der Dauer von mindestens 5 und
höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die
Art des Unterrichtsgeigenstandes oder die
Stundenplangestaltung erfordert, können höchstens
3 Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander
anschließen; die Dauer der hierauf folgenden
Pause hat mindestens 10 Minuten zu betragen.
(3) An den Lehranstalten für gehobene Sozialberufe
tritt bei der Durchführung von Pflichtpraktika
an die Stelle der Unterrichtsstunde die
Arbeitsstunde in der Dauer von 60 Minuten.
Die Zahl der Arbeitsstunden an einem Tag darf
neun nicht überschreiten. Die Gesamtzeit von
neun vollen Stunden darf auch dann nicht
überschritten werden, wenn auf einen Tag neben
Arbeitsstunden auch Unterrichtsstunden entfallen.
Eine ausreichende Mittagspause ist vorzusehen.
Wenn es die Art des Pflichtpraktikums
erfordert, kann es auch an einem nach § 2
Abs. 4 unterrichtsfreien Tag stattfinden.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1972 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung
tritt § 8 der Schulzeitverordnung, BGBl.
Nr. 262/1965, außer Kraft