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250. Verordnung: Schulzeitverordnung für die Lehranstalten für gehobene Sozialberufe und für die Berufspädagogischen Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Verordnung: Schulzeitverordnung für die Lehranstalten für gehobene Sozialberufe und für die Berufspädagogischen Lehranstalten

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, wird verordnet

§ 1. Für die Lehranstalten für gehobene

Sozialberufe und die Berufspädagogischen Lehranstalten

werden in den folgenden Paragraphen

die den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes

entsprechenden Regelungen — mit

Ausnahme der unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigung

des § 2 Abs. 5 und 7 —

erlassen.

§ 2. (1) Das Studienjahr beginnt in den

Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und

Wien am zweiten Montag, in den Bundesländern

Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,

Tirol und Vorarlberg am dritten Montag im

September und dauert bis zum Beginn des nächsten

Studienjahres.

(2) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester,

den Semesterferien, dem Sommersemester

und den Hauptferien. Das Wintersemester

beginnt mit dem Beginn des Studienjahres

und endet am Samstag vor dem 16. Feber. An

das Ende des Wintersemesters schließen die

Semesterferien in der Dauer einer Woche an.

Das Sommersemester beginnt mit dem ersten

Montag nach den Semesterferien und endet in

den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich

und Wien an dem Samstag, der frühestens am

28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, in den

Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,

Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem

Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens

am 11. Juli liegt. Die Hauptferien dauern vom

Ende des Sommersemesters bis zum Beginn des

nächsten Studienjahres.

(3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters,

die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind, sind

Unterrichtstage.

(4) Schulfrei sind folgende Tage des Winter- bzw.

Sommersemesters

a) die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen

Feiertage, der 29. Juni, der Allerseelentag,

in jedem Bundesland der Festtag

des Landespatrons sowie der Landesfeiertag,

wenn ein solcher in dem betreffenden

Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

b) die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich

7. Jänner (Weihnachtsferien);

c) die Tage vom Montag nach dem Palmsonntag

bis einschließlich Dienstag nach

Ostern (Osterferien);

d) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich

Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Abschlußprüfungen an den Lehranstalten

für gehobene Sozialberufe und Lehramtsprü-

fungen an den Berufspädagogischen Lehranstalten

können auch an Samstagen stattfinden, soweit

es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag,

den 29. Juni, den Allerseelentag, den Festtag des

Landespatrons sowie den Landesfeiertag — wenn

ein solcher in dem betreffenden Bundesland

arbeitsfrei begangen wird — handelt oder sie

nicht in die Weihnachstferien, die Osterferien

oder Pfingstferien fallen.

§ 3. Die durch den Lehrplan bestimmte

Gesamtwochenstundenzahl ist vom Leiter der

Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder der

Berufspädagogischen Lehranstalt möglichst

gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche

(Montag bis Freitag) zu verteilen. Der Unterricht

darf nicht vor 7 Uhr beginnen und nicht

länger als bis 20 Uhr dauern; in der Zeit

zwischen 12 und 15 Uhr (hat eine unterrichtsfreie

Zeit von mindestens einer Stunde zu liegen.

§ 4. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten

zu dauern; im Falle der Teilnahme am

Unterricht in einer Übungsschule oder Besuchsschule,

deren Unterrichtsstunden 50 Minuten

dauern, hat die Unterrichtsstunde 50 Minuten

zu dauern.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden

sind Pausen in der Dauer von mindestens 5 und

höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die

Art des Unterrichtsgeigenstandes oder die

Stundenplangestaltung erfordert, können höchstens

3 Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander

anschließen; die Dauer der hierauf folgenden

Pause hat mindestens 10 Minuten zu betragen.

(3) An den Lehranstalten für gehobene Sozialberufe

tritt bei der Durchführung von Pflichtpraktika

an die Stelle der Unterrichtsstunde die

Arbeitsstunde in der Dauer von 60 Minuten.

Die Zahl der Arbeitsstunden an einem Tag darf

neun nicht überschreiten. Die Gesamtzeit von

neun vollen Stunden darf auch dann nicht

überschritten werden, wenn auf einen Tag neben

Arbeitsstunden auch Unterrichtsstunden entfallen.

Eine ausreichende Mittagspause ist vorzusehen.

Wenn es die Art des Pflichtpraktikums

erfordert, kann es auch an einem nach § 2

Abs. 4 unterrichtsfreien Tag stattfinden.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1972 in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung

tritt § 8 der Schulzeitverordnung, BGBl.

Nr. 262/1965, außer Kraft

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