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250_1969 AT

250. Verordnung : Anordnung einer Erhebung der Weingartenflächen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Verordnung : Anordnung einer Erhebung der Weingartenflächen

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 Abs. 1 und 2

des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,

wird — hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 16. August 1969 die Weingartenflächen,

aufgegliedert nach Edelweinsorten,

Direktträgern, Schnittweingärten und Rebschulen,

zu erheben.

§ 2. Zur Auskunftserteilung sind die Bewirtschafter

(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von

Weingartenflächen oder deren Beauftragte ohne

Rücksicht auf die Größe der Fläche verpflichtet.

§ 3. (1) Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen (§ 2) in der Zeit vom 16. bis

30. August 1969 die ihnen von ihrer Wohnsitzgemeinde

zur Verfügung zu stellenden Erhebungsformulare

auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen

haben.

(2) Die Erhebungsformulare bilden einen Bestandteil

dieser Verordnung.

§ 4. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Erhebungsformulare

bis 5. September 1969 den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die

Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare

bis spätestens 10. September 1969 an

das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 5. Den Gemeinden ist eine Abfindung der

ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung

entstehenden Kosten in der Höhe von S l'— je

Betrieb zu gewähren.

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