250. Verordnung : Anordnung einer Erhebung der Weingartenflächen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 Abs. 1 und 2
des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,
wird — hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 16. August 1969 die Weingartenflächen,
aufgegliedert nach Edelweinsorten,
Direktträgern, Schnittweingärten und Rebschulen,
zu erheben.
§ 2. Zur Auskunftserteilung sind die Bewirtschafter
(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von
Weingartenflächen oder deren Beauftragte ohne
Rücksicht auf die Größe der Fläche verpflichtet.
§ 3. (1) Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen (§ 2) in der Zeit vom 16. bis
30. August 1969 die ihnen von ihrer Wohnsitzgemeinde
zur Verfügung zu stellenden Erhebungsformulare
auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen
haben.
(2) Die Erhebungsformulare bilden einen Bestandteil
dieser Verordnung.
§ 4. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Erhebungsformulare
bis 5. September 1969 den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die
Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare
bis spätestens 10. September 1969 an
das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 5. Den Gemeinden ist eine Abfindung der
ihnen bei der Mitwirkung an dieser Erhebung
entstehenden Kosten in der Höhe von S l'— je
Betrieb zu gewähren.