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250. Verordnung: Militärische Munitionslager

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Verordnung: Militärische Munitionslager

Auf Grund des § 2 und des § 6 des Bundesgesetzes

vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über

militärische Munitionslager wird verordnet

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Zu den im § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über militärische Munitionslager angeführten

Gegenständen und Stoffen zählen im

einzelnen

1. Übungs-, Leucht-, Signal-, Markier-, Nebel-

und Brandmunition sowie scharfe Munition für

Handfeuerwaffen (ausgenommen Jagd- und

Sportwaffen), für Maschinengewehre und

-kanonen sowie für Geschütze, und zwar in

Form von Patronen oder getrennt in Form von

Geschoß und Treibladung,

2. Werfermunition,

3. Munition für Panzerabwehrwaffen,

4. Wurf- und Abwurfkörper,

5. Minen,

6. Geladene Teile der in Z. 1 bis 5 genannten

Munitionsgegenstände,

7. Pionier-Sprengmittel (zum Beispiel Trinitrotoluol

oder andere Sicherheitssprengmittel,

Mischungen dieser auch untereinander oder auch

mit Ammonsalpeter und Aluminiumpulver, in

Form von Bohrpatronen, Spreng-, Schneid-,

Hohl-, Prismen- oder Trichterladungen),

8. Zünder und Zündmittel jeder Art.

(2) Lagergut im Sinne dieser Verordnung sind

die im Abs. 1 aufgezählten Gegenstände und

Stoffe.

§ 2. (1) Militärische Munitionslager sind nach

den jeweiligen militärischen Erfordernissen und

den Geländeverhältnissen als oberirdische oder

unterirdische Munitionslager entsprechend den

Vorschriften dieser Verordnung anzulegen.

(2) Lagerobjekte sind die einzelnen ortsfesten

Baulichkeiten eines oberirdischen Munitionslagers,

die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt

sind.

(3) Lagerkammern sind die einzelnen Räumlichkeiten

eines unterirdischen Munitionslagers,

die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.

(4) Die Lagerobjekte und Lagerkammern sind

in Lagerraum und Vorraum zu gliedern; sofern

es erforderlich, ist, kann auch ein Umpackraum

vorgesehen werden.

(5) Munitionskasten sind nicht ortsfeste Behältnisse,

die zur Aufnahme von Lagergut bis

zum Höchstgewicht von 200 kg Explosivstoff

bestimmt sind.

§ 3. Für die jeweilige Beschaffenheit eines militärischen

Munitionslagers, seiner Lagerobjekte

(Lagerkammern) und für die räumliche Verteilung

der Lagerobjekte (Lagerkammern) sind

die Menge des zur Einlagerung bestimmten

Lagergutes und seine sprengtechnischen Eigenschaften

entsprechend den Gefahrenklassen

I bis V gemäß Anlage 1 maßgeblich.

Abschnitt II

Bestimmungen über oberirdische Munitionslager

§ 4. (1) Als Lagerobjekte (§ 2 Abs. 2) dürfen

nur die nachstehend beschriebenen Baulichkeiten

verwendet werden

1. Überschüttete Gewölbe oder in standfestes

Erdreich oder Gestein eingebaute Bauwerke mit

einer Mindeststärke des Gewölbes von 30 cm

(Stampfbeton mindestens B 80 mit maximaler

Korngröße 10 mm, Bimsbeton, poröser Leichtbeton,

Schwemmsteinmauerwerk oder gleichartiges

Material) und einer Überschüttung aus „steinfreier

Erde" (Steinanteil bis 15%, maximale

Steingröße 10 mm) oder Sand von mindestens

50 cm. Der Eingang ist durch einen deckenden

Vorwall mit einer Mindestkronenbreite von

50 cm zu schützen. Der Vorwall ist deckend in

vertikaler Richtung, wenn seine Kronenhöhe die

Sturz- bzw. Scheitelunterkante des Einganges um

mindestens 50 cm überragt, und deckend in

horizontaler Richtung, wenn er — an der

Dammkrone gemessen — die Breite des Einganges

nach beiden Seiten um das Maß der

Grundrißentfernung Türschwelle-Dammkrone

überschreitet. Zur Verringerung der Dammbreite

darf auf der dem Eingang zugekehrten Seite des

Vorwalles eine Stampfbetonstützmauer mit einer

Höhe bis zu 075 m errichtet werden. Der Zugang

(zwischen Dammfuß bzw. Stützmauer des

Vorwalles und Eingang) darf höchstens 2 m breit

sein. Die Bauwerke sind mit einer sicher sperrbaren,

feststellbaren, nach außen aufschlagenden

und feuerhemmend imprägnierten Holztür von

mindestens 5 cm Stärke zu verschließen.

Die Gewölbe dürfen auch in Fertigteilbauweise,

und zwar aus bewehrten Betonbögen oder

Betonhalbbögen {Mindeststärke 10 cm, Mindestbreite

50 cm), errichtet werden, sofern diese Bauwerke

den in Z. 3 angeführten sicherheitstechnischen

Erfordernissen entsprechen.

2. Überschüttete Gewölbe mit einer Mindeststärke

von 50 cm und einer Überschüttung von

1 m Höhe, einer Kronenbreite des Vorwalles von

1 m und einer Kronenhöhe von 1 m über der

Scheiteloberkante des Einganges. Der Zugang

darf höchstens 3 m breit sein. Die Bauwerke sind

mit sicher sperrbaren, feststellbaren und nach

außen aufschlagenden Doppeltüren, von denen

die innere als massive eiserne Gittertüre und die

äußere als 5 cm starke, feuerhemmend imprägnierte

Holztüre auszuführen sind, zu verschließen.

An Stelle von Drehtüren dürfen auch

Schiebetore von gleicher Beschaffenheit verwendet

werden. Die Bauwerke dürfen auch mit einem

unter 90° abgewinkelten Zugang zum Lagerraum

innerhalb der Umschüttung versehen

werden; bei dieser Ausführung ist ein Vorwall

nicht erforderlich. Im übrigen haben die Bauwerke

die gleiche Beschaffenheit wie die unter

Z. 1 angeführten aufzuweisen.

3. Überschüttete Gewölbe oder bis zur Dachtraufe

geschüttete Bauwerke mit flachgeneigtem

Dach (Neigungswinkel weniger als 15°) aus

Stahlbeton in Ausblaseart, deren Stärke und Armierung

nach dem Erddruck der Schüttung und

dem bei einem Zündschlag zu erwartenden Explosionsdruck

des Lagergutes zu bemessen sind.

Für die Überschüttung gelten die in Z. 1 enthaltenen

Vorschriften, wobei jedoch die Überschüttungshöhe

mindestens 80 cm zu betragen

hat; dieses Mindestmaß gilt bei nur bis zur Dachtraufe

geschütteten Bauwerken auch für die

Breite der Schüttkrone. Der Fußboden der Bauwerke

hat mindestens 60 cm unter dem Geländeniveau

zu liegen. Für die Stirnwand, in der sich

der Eingang befindet, sind folgende Ausführungen

zulässig

a) Schwer stahlarmierte Stirnwand ohne

Umschüttung, die der gleichen Beanspruchung

wie die übrigen Wände mit

ihrer Umschüttung standzuhalten hat. Die

Eingänge sind durch Stahlschiebetore zu

verschließen, die den gleichen Explosionsdruck

wie die Wände aufzunehmen vermögen.

Den gleichen Bedingungen haben

die außen durch Stahlblenden zu sichernden

Lüftungsöffnungen zu entsprechen.

b) Schwer stahlarmierte Stirnwand mit

deckendem Vorwall nach den in Z. 2 und

mit Eingangstoren nach den in lit a enthaltenen

Vorschriften.

c) Stahlarmierte Stirnwand mit Umschüttung,

wobei der stahlarmierte Zugang zum

Lagerraum unter 90° abgewinkelt innerhalb

der Umschüttung liegt. Für die Eingänge

ist die in Z. 2 beschriebene Ausführung

zulässig.

4. Nicht überschüttete Bauwerke aus magerem

Stampfbeton mit maximaler Korngröße 10 mm,

Bimsbeton, porösem Leichtbeton, Schwemmsteinmauerwerk

oder gleichartigem Material in einer

Mindeststärke von 25 cm ohne Isolierung. Das

Dach ist in fest im Rost eingebundenen Stahlbetonträgern

mit darüber liegenden ausblasbaren

Leichtbetondielen oder Leichtbetondecksteinen

ohne Dachrinne auszuführen; es hat einen allseitigen

Überstand von 50 cm aufzuweisen. Die

Eingänge sind mit Drehtüren der in Z. 2 beschriebenen

Art zu verschließen. Sie haben sich

an jener Seite zu befinden, an der bei einem

Zündschlag der geringste Schaden für die Umgebung

zu erwarten ist. Die Fenster, für deren

Scheiben mattiertes oder warzenfreies Glas zu

verwenden ist, sind nach außen aufschlagend

auszuführen und außen durch feuerhemmend

imprägnierte Holzblenden, innen durch steifgerippte,

nur von innen aushebbare Gitter

(Drahtstärke 2 mm, Maschenweite 10 mm) zu

sichern. Die Bauwerke sind allseitig mit einem

Traufenpflaster zu umgeben.

(2) Als Munitionskasten (§ 2 Abs. 5) dürfen

nur Behältnisse aus Betonfertigteilen (B 160 mit

maximaler Korngröße 10 mm) oder aus Holz

mit einer Mindeststärke von 5 cm (gespundete

Bauweise mit horizontalen Fugen) verwendet

werden.

(3) Die Lagerobjekte und Munitionskasten

sind unter Ausnutzung der jeweiligen Geländeverhältnisse

gegen Überschwemmung, Eindringen

von Grundwasser, von Muren und Lawinen sowie

gegen Brand- und Detonationsübertragung zu

sichern. Vor den Eingängen in die Lagerobjekte

sind in den Boden versenkte Einrichtungen aus

Holz oder verzinktem Eisen zum Abstreifen der

Schuhe anzubringen.

§ 5. (1) Die einzelnen Lagerobjekte sind im

Sicherheitsabstand gemäß Abs. 2 bis 6 schachbrettartig

zueinander versetzt räumlich anzuordnen.

(2) Bei Lagerobjekten der im § 4 Abs. 1 Z. 1

bis 3 beschriebenen Ausführung hat der Sicherheitsabstand

in freiem und ebenem Gelände,

jeweils von den Außenkanten der Lagerobjekte

gemessen, nach der jeweiligen Explosivstoff-

Höchstbelagsmenge und Gefahrenklasse des

Lagergutes zu betragen

(3) Bei Lagerobjekten der im § 4 Abs. 1 Z. 3

lit. a beschriebenen Ausführung mit einer Explosivstoff-

Höchstbelagsmenge von mehr als

15 t Lagergut der Gefahrenklassen I bis IV hat

der Sicherheitsabstand vom Eingang in freiem

und ebenem Gelände 200 m zu betragen.

(4) Bei Lagerobjekten der im § 4 Abs. 1 Z. 3

lit b und c beschriebenen Ausführung bleibt der

Sicherheitsabstand im Falle der Einlagerung von

Lagergut der Gefahrenklasse I auch bei einer Explosivstoff-

Höchstbelagsmenge von mehr als

500 kg in freiem und ebenem Gelände allseitig

auf 60 m beschränkt.

(5) Bei Lagerobjekten der im § 4 Abs. 1 Z. 4

beschriebenen Ausführung sowie bei Munitionskasten

(§ 4 Abs. 2) ist der Sicherheitsabstand in

freiem und ebenem Gelände jeweils mit dem

Doppelten der in der Tabelle des Abs. 2 angegebenen

Entfernung zu bemessen.

(6) In nicht freiem und nicht ebenem Gelände

darf der Sicherheitsabstand nach Maßgabe der

durch besonders günstige Geländeverhältnisse bewirkten

Abschirmung allfälliger Explosionswirkungen

sowie nach der bautechnischen Beschaffenheit

der einzelnen Lagerobjekte und ihrer jeweiligen

Lage im Gelände bis auf 25 m vermindert

werden. Der Sicherheitsabstand darf aber selbst in

den günstigsten Fällen, wie etwa bei Lagerobjekten,

die in einen Hang eingebaut sind, jene Entfernung

nicht unterschreiten, die bei unterirdischen

Munitionslagern als Sicherheitsabstand

zwischen den Lagerkammern nach der Formel 1

der Anlage 2 zu berechnen ist.

§ 6. (1) Die Innentemperatur in den Lagerobjekten

hat möglichst konstant zu sein; sie ist

nach Möglichkeit innerhalb der Werte + 35°C

und —4° C zu halten. Die relative Luftfeuchtigkeit

hat nicht mehr als 75% zu betragen.

(2) Die Lagerräume sind mit Lüftungsöffnungen

zu versehen, die eine ausreichende Durchlüftung

unter Einhaltung der im Abs. 1 angeführten

Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsgrenzwerte

gewährleisten. Die Lüftungsöffnungen

sind versetzt und abgewinkelt so anzuordnen,

daß das Einwehen von Regen oder Schnee sowie

ein sonstiges Eindringen von Gegenständen oder

Stoffen ausgeschlossen werden; nötigenfalls ist

dies zusätzlich durch geeignete Vorrichtungen

sicherzustellen. Außen und innen sind die Lüftungsöffnungen

mit einem mindestens 2 mm

starken, steif gerippten Gitter von 10 mm

Maschenweite zu versehen und an der Außenseite

überdies mit einem Schieber direkt verschließbar

zu machen. Bei Lagerobjekten mit einer Explosivstoff-

Höchstbelagsmenge von mehr als

30.000 kg sind die Lüftungsöffnungen durch ein

Thermoelement zusätzlich so zu sichern, daß sie

sich bei einem Brand selbsttätig schließen.

(3) Die Räumlichkeiten der Lagerobjekte sind

gegen das Eindringen von Oberflächenwasser mit

Dachpappe, Folien oder anderem gleichwertigen

Material zu isolieren, das wetterbeständig,

schwer entflammbar und nicht tropfend ist sowie

im Explosionsfall die Bildung von Wurfstücken

nicht begünstigt.

§ 7. (1) Der Boden der Lager-, Vor- und Umpackräume

ist mit einem glatten, rutschfesten und

fugenlosen Bodenbelag (zum Beispiel Hartgußasphalt),

dessen Mindesttragfähigkeit 5000 kg/m²

beträgt, zu versehen. Der Dämmwert der nicht

umschütteten Wände und Decken hat dem einer

38 cm starken Ziegelmauer zu entsprechen. Die

Oberfläche der Wände darf rauh aber nicht uneben

sein (ohne Grate und Nester). Entlang der

Umfassungswände sind eine Rinne im Gefälle

sowie ein abgewinkelter Ablauf anzulegen. Die

Umpackräume sind gegenüber den Lagerräumen

durch eine massive, nach außen aufschlagende

Holztüre in der Trennwand zu verschließen.

(2) Die beweglichen Teile der Lagerobjekte

sind so herzustellen, daß eine Funkenbildung

ausgeschlossen wird.

Abschnitt III

Bestimmungen über unterirdische Munitionslager

§ 8. (1) Unterirdische Munitionslager sind nach

Möglichkeit in trockenem Gebirge anzulegen,

sofern dies aber nicht möglich ist, dicht und

trocken auszubauen.

(2) Die Lagerkammern sind gegen das Eindringen

von Grundwasser sowie gegen Brand zu

sichern.

§ 9. (1) Zwischen den Lagerkammern und den

zu schützenden Räumen ober und unter Tag

haben unverritzte Bergfesten zu bestehen, deren

Stärke nach der Formel 1 der Anlage 2, sofern

aber ein Explosionsverschluß eingebaut wird,

nach der Formel 2 der Anlage 2 zu berechnen ist.

(2) Die Zugänge zu den Lagerkammern sind

unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes gemäß

Abs. 1 versetzt zueinander räumlich anzuordnen.

§ 10. (1) Unterirdische Munitionslager mit

mehr als 20 Lagerkammern sind mit mindestens

zwei Zugängen auszustatten. Die Erschließung

von höchstens 40 Lagerkammern durch einen gemeinsamen

Verbindungsstollen und je einen Zugang

an dessen Enden ist zulässig, wenn die

beiden Lagerhälften durch je einen Explosionsverschluß

geschützt werden.

(2) Die Zugänge zu unterirdischen Munitionslagern,

zu den Lagerkammern und zu allfälligen

Verbindungsstollen sind so auszubauen,

daß der Verkehr sowie die Ein- und Auslagerung

ohne Behinderung möglich sind.

(3) Offene Verbindungen zwischen Lagerkammern

und zu schützenden Räumen ober und

unter Tag, ausgenommen die zur Bewetterung

erforderlichen und die notwendigen Zugänge,

sind unzulässig. Notwendige offene Verbindungen

sind in der sicherheitstechnisch günstigsten

Entfernung von den Lagerkammern mindestens

zweimal rechtwinkelig zu brechen. An den

Brechungsstellen sind jeweils ausreichend tiefe

Prellräume vorzusehen.

(4) Besteht die Möglichkeit, daß Menschen

oder Sachen über offene Verbindungen durch die

Stoßwirkung oder Nachschwaden eines allfälligen

Sprengschlages gefährdet werden, so ist diese

offene Verbindung in einem Mindestabstand von

der nächstgelegenen Lagerkammer durch einen

automatischen Explosionsverschluß zu sichern.

Der Mindestabstand ist nach der Formel 3 der

Anlage 2 zu berechnen. Der Explosionsverschluß

ist so auszuführen, daß er dem zu erwartenden

Explosionsdruck, der nach der Formel 4

der Anlage 2 zu berechnen ist, standhält und

ein Wiederaufreißen durch den auf den Explosionsschlag

folgenden Rückschlag verhindert

wird.

(5) Die Zugänge zu den unterirdischen Munitionslagern,

zu den Lagerkammern und zu allfälligen

Verbindungsstollen sind außerhalb der

zweiten Brechung (Abs. 3) — wenn ein Explosionsverschluß

eingebaut wird, außerhalb

dessen — durch eine massive, sicher sperrbare

Eisentüre (Winkeleisenrahmen, Rundeisenrost

mit steif geripptem Gittereinsatz), die den

Wettern freien Durchgang gewährt, zu verschließen.

§ 11. (1) Die Lagerkammern dürfen bei einer

Innentemperatur von mindestens + 9° C keine

größere relative Luftfeuchtigkeit als 75% aufweisen.

(2) Die Lagerräume sind mit ausreichenden

Lüftungsanlagen auszustatten. Die Lüftungsanlagen

sind so einzurichten, daß die abziehende

Luft keine mit Munition belegten oder befahrenen

Räume bestreicht; dies gilt nicht, wenn durch

den Einbau selbsttätiger Verschlüsse das Eindringen

von Nachschwaden eines allfälligen

Sprengschlages in solche Räume verhindert wird.

§ 12. (1) Bei Munitionslagern mit mehreren

Lagerkammern, die der Lagerung von Munition

der gleichen Gefahrengruppe dienen, ist ein gemeinsamer

Umpackraum dieser Lagerkammern

zulässig.

(2) Das Ausmaß der Lagerräume ist entsprechend

der jeweils gemäß Abschnitt IV für die

Lagerkammern zulässigen Belagsmenge so zu bemessen,

daß die Ein- und Auslagerung von Lagergut

durch zwei Personen zur gleichen Zeit ohne

gegenseitige Behinderung möglich ist. Der Boden

der Lagerräume und ihrer Vorräume ist mit

fugenlosem, dichtem Bodenbelag (Lehm, Hartgußasphalt),

dessen Mindesttragfähigkeit

5000 kg/m² beträgt, zu versehen. Werden die

Wände der Lagerkammern in Beton ausgeführt,

so haben sie profilrein zu sein; andernfalls ist

der Ausbruch zu putzen und torkretieren. Die

Lagerräume und ihre Umpackräume sind bei

natürlicher Belüftung durch sperrbare Latten- oder

eiserne Gittertüren, sonst durch gut dichtende

Volltüren zu verschließen.

(3) Sofern sich ein Ausbau als notwendig erweist,

ist dieser so auszuführen, daß ein Nachfall

von Decken oder Wänden sicher vermieden

wird.

Abschnitt IV

Bestimmungen über die Lagerung

§ 13. (1) Zur Einlagerung von Lagergut dürfen

nur die Lagerräume der Lagerobjekte (Lagerkammern)

verwendet werden. Die Vor- und Umpackräume

dürfen nur den notwendigen Handhabungsarbeiten

und der Aufbewahrung des hiefür

erforderlichen Werkzeuges und Reinigungsgerätes

dienen. Die Aufbewahrung anderer

Gegenstände in diesen Räumen ist unzulässig.

(2) In den Lagerräumen darf nur sicheres

Lagergut in verschlossener Transportverpackung

aufbewahrt werden.

§ 14. (1) In Lagerobjekten der im § 4 Abs. 1

Z. 1 bis 3 beschriebenen Beschaffenheit darf

Lagergut aller Gefahrenklassen gelagert werden.

(2) In Lagerobjekten der im § 4 Abs. 1 Z. 4

beschriebenen Beschaffenheit darf nur Lagergut

der Gefahrenklassen IV und V gelagert werden.

§ 15. In Lagerkammern darf die Explosivstoff-

Höchstbelagsmenge 30 t nicht übersteigen.

§ 16. (1) Bei einem Belag bis zu 10 kg Explosivstoff

ist die gemeinsame Lagerung von

Lagergut aller Arten und Gefahrenklassen zulässig,

sofern jede Art für sich in sicher verschlossenen

Transportverpackungen aufbewahrt

wird. Dies gilt auch für die gemeinsame Lagerung

mit sprengkräftigen Zündungen, sofern deren

Anzahl 100 Stück nicht übersteigt; die Zündungen

sind in diesem Falle in sperrbaren Behältern

und soweit wie möglich vom übrigen Lagergut

entfernt aufzubewahren.

(2) Bei einem Belag von mehr als 10 kg Explosivstoff

darf Lagergut der Gefahrenklasse I, II, III

oder IV jeweils nur allein gelagert werden. Innerhalb

der Gefahrenklasse I sind sprengkräftige

Zündungen, innerhalb der Gefahrenklassen IV und

V Lagergut mit Phosphor-Füllung, pyrotechnischer

Füllung oder Nebelfüllung jeweils allein zu

lagern. Nicht sprengkräftige Zündungen der Gefahrenklasse

V dürfen mit Lagergut der Gefahrenklassen

IV oder V — ausgenommen

Lagergut der Gefahrenklassen IV und V mit

Phosphor-Füllung, pyrotechnischer Füllung oder

Nebelfüllung — gemeinsam gelagert werden.

(3) Die gemeinsame Lagerung von Lagergut

der Gefahrenklassen I, III und IV — ausgenommen

sprengkräftige Zündungen der Gefahrenklasse

I und Lagergut der Gefahrenklasse

IV mit Phosphor-Füllung, pyrotechnischer

Füllung oder Nebelfüllung — ist zulässig, sofern

das Lagergut getrennt gestapelt wird, und der

Anteil des Lagergutes der Gefahrenklassen I bzw.

III ein Fünftel der zulässigen Explosivstoff-

Höchstbelagsmenge nicht überschreitet.

(4) Gestapeltem Lagergut der Gefahrenklassen I,

III und IV — ausgenommen sprengkräftige Zündungen

der Gefahrenklasse I und Lagergut der

Gefahrenklasse IV mit Phosphor-Füllung, pyrotechnischer

Füllung oder Nebelfüllung — ist zur

Verminderung der Möglichkeit einer Detonationsübertragung

Handfeuerwaffen- und Maschinengewehrmunition

mit inerten Geschossen

(Gefahrenklasse V) unter Anrechnung des halben

Treibladungsgewichtes auf die zulässige Explosivstoff-

Höchstbelagsmenge so zuzulagern, daß

jeweils zwischen 5 bis 7 t Explosivstoff ein

Doppelstapel Handfeuerwaffen- und Maschinengewehrmunition

eingeordnet ist.

§ 17. (1) Das Lagergut ist nach Art und Herstellungsdaten

geordnet und getrennt in Stapelform

zu lagern.

(2) Bei den einzelnen Stapeln sind mindestens

80 cm breite Zu- und Durchgänge freizuhalten;

der Abstand von den Wänden und von der

Decke darf nicht weniger als 30 cm betragen.

Bei ausschließlicher Lagerung von Lagergut der

gleichen Art in einem Lagerraum ist die Bildung

geschlossener Stapelblöcke unter Ausnutzung der

durch Stützpfeiler gegebenen Raumeinteilung

zulässig, sofern dadurch die Möglichkeit der Entnahme,

der Untersuchung und Feststellung der

Identität des Lagergutes nicht beeinträchtigt

wird.

(3) In den einzelnen Lagerobjekten (Lagerkammern)

sind in der Nähe des Einganges deutlich

und dauerhaft ersichtlich zu machen

a) die Gefahrenklassen und Arten des Lagergutes,

das in dem Lagerobjekt (der Lagerkammer)

gelagert werden darf,

b) die Explosivstoff-Höchstbelagsmenge des

Lagerobjektes (der Lagerkammer).

Abschnitt V

Bestimmungen über Verkehrsflächen, Transporteinrichtungen

und sonstige Anlagen in militärischen

Munitionslagern

§ 18. (1) Die Straßen innerhalb eines militärischen

Munitionslagers sind so anzulegen, daß

unbeschadet der Ladetätigkeit ein unbehinderter

Kreisverkehr gewährleistet ist. Die Breite der

Straßen hat mindestens 6 m zu betragen. Die

Straßen haben eine den jeweiligen Erfordernissen

entsprechend belastbare und die Benützbarkeit

bei jeder Witterung gewährleistende Fahrbahndecke

aufzuweisen. Sie dürfen nur ein Gefälle

von höchstens 8% haben, in den Ladezonen

müssen sie annähernd waagrecht sein.

(2) Die Straßen und Wege (Stollen) sind mit

ausreichenden Beleuchtungsanlagen zu versehen.

Die Mindestbeleuchtungsstärke hat bei Verkehrsflächen

im Freien 20 Lux, in Lagerräumen 80 Lux

und in Stollen 40 Lux zu betragen.

§ 19. (1) Bei schienengebundenen Transportmitteln

dürfen innerhalb eines militärischen

Munitionslagers nur Akkumulatoren-, Preßluft-,

Diesel- oder diesel-elektrische Zugmaschinen verwendet

werden.

(2) Geleise sind auf Holzschwellen in Sand

oder Schotter zu verlegen; sie dürfen höchstens

ein Gefälle von 2% aufweisen. Auf fallender

Strecke sind die Geleise durch Einlage von Sandweichen

zu sichern. Bei Haltestellen haben die

Geleise waagrecht zu verlaufen. Kreuzungen sind

als festgelagerte Drehscheiben auszuführen. Von

Förderbahnen benützte Verkehrswege haben so

breit zu sein, daß ein Ausweichen beiderseits der

Geleise möglich ist.

§ 20. (1) Kanal-, Wasserleitungs- und

elektrische Anlagen dürfen, soweit in den Abs. 2

bis 4 nichts anderes bestimmt ist, nur in sicherer

Tiefe und sicherem Abstand von den einzelnen

Lagerobjekten (Lagerkammern) unterirdisch verlegt

werden. Sichere Tiefe und sicherer Abstand

sind gegeben, wenn gewährleistet ist, daß bei

Beschädigung einer der angeführten Anlagen

keine zusätzliche Gefährdung von Personen oder

Sachen eintritt.

(2) Elektrische Niederspannungs-Freileitungen

innerhalb eines militärischen Munitionslagers

haben vom nächstgelegenen Lagerobjekt einen

Mindestabstand von 15 m aufzuweisen. Zuleitungen

sind in einer Entfernung von 5 m von den

Lagerobjekten in armierte, blitzsichere Kabel

überzuführen.

(3) Schalter und Sicherungen elektrischer Anlagen

dürfen nur außerhalb der Lagerobjekte, bei

unterirdischen Munitionslagern nur außerhalb der

zweiten Brechung der Zugänge — wenn ein Explosionsverschluß

eingebaut ist, außerhalb

dessen — in einem eisernen, verschließbaren

Schutzkasten angebracht werden. Schalter und

Verteilereinrichtungen im Freien müssen mindestens

10 m, Umspannungsanlagen mindestens

50 m vom nächstgelegenen Lagerobjekt entfernt

sein.

(4) Bei der Errichtung, der Herstellung, der

Instandhaltung und dem Betrieb ortsfester elektrischer

Beleuchtungsanlagen sind neben den im

§ 1 der 2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz,

BGBl. Nr. 135/1967, allgemein

für verbindlich erklärten österreichischen Vorschriften

für die Elektrotechnik (ÖVE), insbesondere

neben der Vorschrift „E 65/1964 Errichtung

elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten

Betriebsräumen", auch die „Vorschriften für die

Errichtung elektrischer Anlagen in explosivstoffgefährdeten

Betriebsstätten, VDE 0 166/11/58",

herausgegeben vom Verband Deutscher Elektrotechniker

e. V., VDE-Verlag GmbH, Berlin-

Charlottenburg, sowie die „Richtlinien für

elektrische Anlagen in explosivstoffgefährdeten

Betriebsstätten (Anwendung der VDE 0 166)"

herausgegeben von der Berufsgenossenschaft der

chemischen Industrie, Heidelberg, zu beachten;

die genannten Vorschriften sind im Bundesministerium

für Landesverteidigung und in den

Militärkommanden zur Einsichtnahme aufzulegen.

(5) Als tragbare Beleuchtungskörper dürfen

nur schlagwettersichere Akkumulatoren- oder

Batterieleuchten verwendet werden.

Abschnitt VI

Bestimmungen über Blitzschutz-, Brandschutz-

und Erste Hilfe-Einrichtungen

§ 21. Militärische Munitionslager sind mit

Blitzschutzanlagen auszustatten, die den im § 1

der 2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz

allgemein für verbindlich erklärten

österreichischen Vorschriften für die Elektrotechnik

(ÖVE) „E 49/1960 Leitsätze für die Errichtung

und Überprüfung von Blitzschutzanlagen"

und „E 49 a/1963 Nachtrag a zu den

Leitsätzen für die Errichtung und Überprüfung

von Blitzschutzanlagen, ÖVE-E 49/1960" entsprechen.

§ 22. (1) Sofern die Wasserversorgungsanlage

eines militärischen Munitionslagers für eine wirksame

Brandbekämpfung nicht ausreicht und auch

nicht aus nahegelegenen natürlichen Gewässern

jederzeit genügend Wasser entnommen werden

kann, sind an geeigneter Stelle unterirdische,

frostgeschützte Löschwasserbehälter im jeweils

erforderlichen Ausmaß anzulegen und mit genormten

Wasserentnahmestellen zu versehen.

(2) In jedem militärischen Munitionslager sind

die für eine wirksame Brandbekämpfung notwendigen

Einrichtungen und Geräte an geeigneter,

deutlich gekennzeichneter Stelle bereitzustellen.

§ 23. In militärischen Munitionslagern mit

einer Explosivstoff-Höchstbelagsmenge von

insgesamt mehr als 1000 t oder mit einer Munitionslaborierungsanlage

ist eine Unfallstation mit

der für die Erste Hilfe notwendigen Ausstattung

in sicherer Entfernung von den Lagerobjekten

einzurichten. Bei kleineren Munitionslagern genügt

für diesen Zweck die Bereitstellung eines

Sanitätskastens und von Tragbahren an. einem

gesicherten Ort.

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