250. Verordnung: Militärische Munitionslager
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 und des § 6 des Bundesgesetzes
vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über
militärische Munitionslager wird verordnet
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Zu den im § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über militärische Munitionslager angeführten
Gegenständen und Stoffen zählen im
einzelnen
1. Übungs-, Leucht-, Signal-, Markier-, Nebel-
und Brandmunition sowie scharfe Munition für
Handfeuerwaffen (ausgenommen Jagd- und
Sportwaffen), für Maschinengewehre und
-kanonen sowie für Geschütze, und zwar in
Form von Patronen oder getrennt in Form von
Geschoß und Treibladung,
2. Werfermunition,
3. Munition für Panzerabwehrwaffen,
4. Wurf- und Abwurfkörper,
5. Minen,
6. Geladene Teile der in Z. 1 bis 5 genannten
Munitionsgegenstände,
7. Pionier-Sprengmittel (zum Beispiel Trinitrotoluol
oder andere Sicherheitssprengmittel,
Mischungen dieser auch untereinander oder auch
mit Ammonsalpeter und Aluminiumpulver, in
Form von Bohrpatronen, Spreng-, Schneid-,
Hohl-, Prismen- oder Trichterladungen),
8. Zünder und Zündmittel jeder Art.
(2) Lagergut im Sinne dieser Verordnung sind
die im Abs. 1 aufgezählten Gegenstände und
Stoffe.
§ 2. (1) Militärische Munitionslager sind nach
den jeweiligen militärischen Erfordernissen und
den Geländeverhältnissen als oberirdische oder
unterirdische Munitionslager entsprechend den
Vorschriften dieser Verordnung anzulegen.
(2) Lagerobjekte sind die einzelnen ortsfesten
Baulichkeiten eines oberirdischen Munitionslagers,
die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt
sind.
(3) Lagerkammern sind die einzelnen Räumlichkeiten
eines unterirdischen Munitionslagers,
die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind.
(4) Die Lagerobjekte und Lagerkammern sind
in Lagerraum und Vorraum zu gliedern; sofern
es erforderlich, ist, kann auch ein Umpackraum
vorgesehen werden.
(5) Munitionskasten sind nicht ortsfeste Behältnisse,
die zur Aufnahme von Lagergut bis
zum Höchstgewicht von 200 kg Explosivstoff
bestimmt sind.
§ 3. Für die jeweilige Beschaffenheit eines militärischen
Munitionslagers, seiner Lagerobjekte
(Lagerkammern) und für die räumliche Verteilung
der Lagerobjekte (Lagerkammern) sind
die Menge des zur Einlagerung bestimmten
Lagergutes und seine sprengtechnischen Eigenschaften
entsprechend den Gefahrenklassen
I bis V gemäß Anlage 1 maßgeblich.
Abschnitt II
Bestimmungen über oberirdische Munitionslager
§ 4. (1) Als Lagerobjekte (§ 2 Abs. 2) dürfen
nur die nachstehend beschriebenen Baulichkeiten
verwendet werden
1. Überschüttete Gewölbe oder in standfestes
Erdreich oder Gestein eingebaute Bauwerke mit
einer Mindeststärke des Gewölbes von 30 cm
(Stampfbeton mindestens B 80 mit maximaler
Korngröße 10 mm, Bimsbeton, poröser Leichtbeton,
Schwemmsteinmauerwerk oder gleichartiges
Material) und einer Überschüttung aus „steinfreier
Erde" (Steinanteil bis 15%, maximale
Steingröße 10 mm) oder Sand von mindestens
50 cm. Der Eingang ist durch einen deckenden
Vorwall mit einer Mindestkronenbreite von
50 cm zu schützen. Der Vorwall ist deckend in
vertikaler Richtung, wenn seine Kronenhöhe die
Sturz- bzw. Scheitelunterkante des Einganges um
mindestens 50 cm überragt, und deckend in
horizontaler Richtung, wenn er — an der
Dammkrone gemessen — die Breite des Einganges
nach beiden Seiten um das Maß der
Grundrißentfernung Türschwelle-Dammkrone
überschreitet. Zur Verringerung der Dammbreite
darf auf der dem Eingang zugekehrten Seite des
Vorwalles eine Stampfbetonstützmauer mit einer
Höhe bis zu 075 m errichtet werden. Der Zugang
(zwischen Dammfuß bzw. Stützmauer des
Vorwalles und Eingang) darf höchstens 2 m breit
sein. Die Bauwerke sind mit einer sicher sperrbaren,
feststellbaren, nach außen aufschlagenden
und feuerhemmend imprägnierten Holztür von
mindestens 5 cm Stärke zu verschließen.
Die Gewölbe dürfen auch in Fertigteilbauweise,
und zwar aus bewehrten Betonbögen oder
Betonhalbbögen {Mindeststärke 10 cm, Mindestbreite
50 cm), errichtet werden, sofern diese Bauwerke
den in Z. 3 angeführten sicherheitstechnischen
Erfordernissen entsprechen.
2. Überschüttete Gewölbe mit einer Mindeststärke
von 50 cm und einer Überschüttung von
1 m Höhe, einer Kronenbreite des Vorwalles von
1 m und einer Kronenhöhe von 1 m über der
Scheiteloberkante des Einganges. Der Zugang
darf höchstens 3 m breit sein. Die Bauwerke sind
mit sicher sperrbaren, feststellbaren und nach
außen aufschlagenden Doppeltüren, von denen
die innere als massive eiserne Gittertüre und die
äußere als 5 cm starke, feuerhemmend imprägnierte
Holztüre auszuführen sind, zu verschließen.
An Stelle von Drehtüren dürfen auch
Schiebetore von gleicher Beschaffenheit verwendet
werden. Die Bauwerke dürfen auch mit einem
unter 90° abgewinkelten Zugang zum Lagerraum
innerhalb der Umschüttung versehen
werden; bei dieser Ausführung ist ein Vorwall
nicht erforderlich. Im übrigen haben die Bauwerke
die gleiche Beschaffenheit wie die unter
Z. 1 angeführten aufzuweisen.
3. Überschüttete Gewölbe oder bis zur Dachtraufe
geschüttete Bauwerke mit flachgeneigtem
Dach (Neigungswinkel weniger als 15°) aus
Stahlbeton in Ausblaseart, deren Stärke und Armierung
nach dem Erddruck der Schüttung und
dem bei einem Zündschlag zu erwartenden Explosionsdruck
des Lagergutes zu bemessen sind.
Für die Überschüttung gelten die in Z. 1 enthaltenen
Vorschriften, wobei jedoch die Überschüttungshöhe
mindestens 80 cm zu betragen
hat; dieses Mindestmaß gilt bei nur bis zur Dachtraufe
geschütteten Bauwerken auch für die
Breite der Schüttkrone. Der Fußboden der Bauwerke
hat mindestens 60 cm unter dem Geländeniveau
zu liegen. Für die Stirnwand, in der sich
der Eingang befindet, sind folgende Ausführungen
zulässig
a) Schwer stahlarmierte Stirnwand ohne
Umschüttung, die der gleichen Beanspruchung
wie die übrigen Wände mit
ihrer Umschüttung standzuhalten hat. Die
Eingänge sind durch Stahlschiebetore zu
verschließen, die den gleichen Explosionsdruck
wie die Wände aufzunehmen vermögen.
Den gleichen Bedingungen haben
die außen durch Stahlblenden zu sichernden
Lüftungsöffnungen zu entsprechen.
b) Schwer stahlarmierte Stirnwand mit
deckendem Vorwall nach den in Z. 2 und
mit Eingangstoren nach den in lit a enthaltenen
Vorschriften.
c) Stahlarmierte Stirnwand mit Umschüttung,
wobei der stahlarmierte Zugang zum
Lagerraum unter 90° abgewinkelt innerhalb
der Umschüttung liegt. Für die Eingänge
ist die in Z. 2 beschriebene Ausführung
zulässig.
4. Nicht überschüttete Bauwerke aus magerem
Stampfbeton mit maximaler Korngröße 10 mm,
Bimsbeton, porösem Leichtbeton, Schwemmsteinmauerwerk
oder gleichartigem Material in einer
Mindeststärke von 25 cm ohne Isolierung. Das
Dach ist in fest im Rost eingebundenen Stahlbetonträgern
mit darüber liegenden ausblasbaren
Leichtbetondielen oder Leichtbetondecksteinen
ohne Dachrinne auszuführen; es hat einen allseitigen
Überstand von 50 cm aufzuweisen. Die
Eingänge sind mit Drehtüren der in Z. 2 beschriebenen
Art zu verschließen. Sie haben sich
an jener Seite zu befinden, an der bei einem
Zündschlag der geringste Schaden für die Umgebung
zu erwarten ist. Die Fenster, für deren
Scheiben mattiertes oder warzenfreies Glas zu
verwenden ist, sind nach außen aufschlagend
auszuführen und außen durch feuerhemmend
imprägnierte Holzblenden, innen durch steifgerippte,
nur von innen aushebbare Gitter
(Drahtstärke 2 mm, Maschenweite 10 mm) zu
sichern. Die Bauwerke sind allseitig mit einem
Traufenpflaster zu umgeben.
(2) Als Munitionskasten (§ 2 Abs. 5) dürfen
nur Behältnisse aus Betonfertigteilen (B 160 mit
maximaler Korngröße 10 mm) oder aus Holz
mit einer Mindeststärke von 5 cm (gespundete
Bauweise mit horizontalen Fugen) verwendet
werden.
(3) Die Lagerobjekte und Munitionskasten
sind unter Ausnutzung der jeweiligen Geländeverhältnisse
gegen Überschwemmung, Eindringen
von Grundwasser, von Muren und Lawinen sowie
gegen Brand- und Detonationsübertragung zu
sichern. Vor den Eingängen in die Lagerobjekte
sind in den Boden versenkte Einrichtungen aus
Holz oder verzinktem Eisen zum Abstreifen der
Schuhe anzubringen.
§ 5. (1) Die einzelnen Lagerobjekte sind im
Sicherheitsabstand gemäß Abs. 2 bis 6 schachbrettartig
zueinander versetzt räumlich anzuordnen.
(2) Bei Lagerobjekten der im § 4 Abs. 1 Z. 1
bis 3 beschriebenen Ausführung hat der Sicherheitsabstand
in freiem und ebenem Gelände,
jeweils von den Außenkanten der Lagerobjekte
gemessen, nach der jeweiligen Explosivstoff-
Höchstbelagsmenge und Gefahrenklasse des
Lagergutes zu betragen
(3) Bei Lagerobjekten der im § 4 Abs. 1 Z. 3
lit. a beschriebenen Ausführung mit einer Explosivstoff-
Höchstbelagsmenge von mehr als
15 t Lagergut der Gefahrenklassen I bis IV hat
der Sicherheitsabstand vom Eingang in freiem
und ebenem Gelände 200 m zu betragen.
(4) Bei Lagerobjekten der im § 4 Abs. 1 Z. 3
lit b und c beschriebenen Ausführung bleibt der
Sicherheitsabstand im Falle der Einlagerung von
Lagergut der Gefahrenklasse I auch bei einer Explosivstoff-
Höchstbelagsmenge von mehr als
500 kg in freiem und ebenem Gelände allseitig
auf 60 m beschränkt.
(5) Bei Lagerobjekten der im § 4 Abs. 1 Z. 4
beschriebenen Ausführung sowie bei Munitionskasten
(§ 4 Abs. 2) ist der Sicherheitsabstand in
freiem und ebenem Gelände jeweils mit dem
Doppelten der in der Tabelle des Abs. 2 angegebenen
Entfernung zu bemessen.
(6) In nicht freiem und nicht ebenem Gelände
darf der Sicherheitsabstand nach Maßgabe der
durch besonders günstige Geländeverhältnisse bewirkten
Abschirmung allfälliger Explosionswirkungen
sowie nach der bautechnischen Beschaffenheit
der einzelnen Lagerobjekte und ihrer jeweiligen
Lage im Gelände bis auf 25 m vermindert
werden. Der Sicherheitsabstand darf aber selbst in
den günstigsten Fällen, wie etwa bei Lagerobjekten,
die in einen Hang eingebaut sind, jene Entfernung
nicht unterschreiten, die bei unterirdischen
Munitionslagern als Sicherheitsabstand
zwischen den Lagerkammern nach der Formel 1
der Anlage 2 zu berechnen ist.
§ 6. (1) Die Innentemperatur in den Lagerobjekten
hat möglichst konstant zu sein; sie ist
nach Möglichkeit innerhalb der Werte + 35°C
und —4° C zu halten. Die relative Luftfeuchtigkeit
hat nicht mehr als 75% zu betragen.
(2) Die Lagerräume sind mit Lüftungsöffnungen
zu versehen, die eine ausreichende Durchlüftung
unter Einhaltung der im Abs. 1 angeführten
Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsgrenzwerte
gewährleisten. Die Lüftungsöffnungen
sind versetzt und abgewinkelt so anzuordnen,
daß das Einwehen von Regen oder Schnee sowie
ein sonstiges Eindringen von Gegenständen oder
Stoffen ausgeschlossen werden; nötigenfalls ist
dies zusätzlich durch geeignete Vorrichtungen
sicherzustellen. Außen und innen sind die Lüftungsöffnungen
mit einem mindestens 2 mm
starken, steif gerippten Gitter von 10 mm
Maschenweite zu versehen und an der Außenseite
überdies mit einem Schieber direkt verschließbar
zu machen. Bei Lagerobjekten mit einer Explosivstoff-
Höchstbelagsmenge von mehr als
30.000 kg sind die Lüftungsöffnungen durch ein
Thermoelement zusätzlich so zu sichern, daß sie
sich bei einem Brand selbsttätig schließen.
(3) Die Räumlichkeiten der Lagerobjekte sind
gegen das Eindringen von Oberflächenwasser mit
Dachpappe, Folien oder anderem gleichwertigen
Material zu isolieren, das wetterbeständig,
schwer entflammbar und nicht tropfend ist sowie
im Explosionsfall die Bildung von Wurfstücken
nicht begünstigt.
§ 7. (1) Der Boden der Lager-, Vor- und Umpackräume
ist mit einem glatten, rutschfesten und
fugenlosen Bodenbelag (zum Beispiel Hartgußasphalt),
dessen Mindesttragfähigkeit 5000 kg/m²
beträgt, zu versehen. Der Dämmwert der nicht
umschütteten Wände und Decken hat dem einer
38 cm starken Ziegelmauer zu entsprechen. Die
Oberfläche der Wände darf rauh aber nicht uneben
sein (ohne Grate und Nester). Entlang der
Umfassungswände sind eine Rinne im Gefälle
sowie ein abgewinkelter Ablauf anzulegen. Die
Umpackräume sind gegenüber den Lagerräumen
durch eine massive, nach außen aufschlagende
Holztüre in der Trennwand zu verschließen.
(2) Die beweglichen Teile der Lagerobjekte
sind so herzustellen, daß eine Funkenbildung
ausgeschlossen wird.
Abschnitt III
Bestimmungen über unterirdische Munitionslager
§ 8. (1) Unterirdische Munitionslager sind nach
Möglichkeit in trockenem Gebirge anzulegen,
sofern dies aber nicht möglich ist, dicht und
trocken auszubauen.
(2) Die Lagerkammern sind gegen das Eindringen
von Grundwasser sowie gegen Brand zu
sichern.
§ 9. (1) Zwischen den Lagerkammern und den
zu schützenden Räumen ober und unter Tag
haben unverritzte Bergfesten zu bestehen, deren
Stärke nach der Formel 1 der Anlage 2, sofern
aber ein Explosionsverschluß eingebaut wird,
nach der Formel 2 der Anlage 2 zu berechnen ist.
(2) Die Zugänge zu den Lagerkammern sind
unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes gemäß
Abs. 1 versetzt zueinander räumlich anzuordnen.
§ 10. (1) Unterirdische Munitionslager mit
mehr als 20 Lagerkammern sind mit mindestens
zwei Zugängen auszustatten. Die Erschließung
von höchstens 40 Lagerkammern durch einen gemeinsamen
Verbindungsstollen und je einen Zugang
an dessen Enden ist zulässig, wenn die
beiden Lagerhälften durch je einen Explosionsverschluß
geschützt werden.
(2) Die Zugänge zu unterirdischen Munitionslagern,
zu den Lagerkammern und zu allfälligen
Verbindungsstollen sind so auszubauen,
daß der Verkehr sowie die Ein- und Auslagerung
ohne Behinderung möglich sind.
(3) Offene Verbindungen zwischen Lagerkammern
und zu schützenden Räumen ober und
unter Tag, ausgenommen die zur Bewetterung
erforderlichen und die notwendigen Zugänge,
sind unzulässig. Notwendige offene Verbindungen
sind in der sicherheitstechnisch günstigsten
Entfernung von den Lagerkammern mindestens
zweimal rechtwinkelig zu brechen. An den
Brechungsstellen sind jeweils ausreichend tiefe
Prellräume vorzusehen.
(4) Besteht die Möglichkeit, daß Menschen
oder Sachen über offene Verbindungen durch die
Stoßwirkung oder Nachschwaden eines allfälligen
Sprengschlages gefährdet werden, so ist diese
offene Verbindung in einem Mindestabstand von
der nächstgelegenen Lagerkammer durch einen
automatischen Explosionsverschluß zu sichern.
Der Mindestabstand ist nach der Formel 3 der
Anlage 2 zu berechnen. Der Explosionsverschluß
ist so auszuführen, daß er dem zu erwartenden
Explosionsdruck, der nach der Formel 4
der Anlage 2 zu berechnen ist, standhält und
ein Wiederaufreißen durch den auf den Explosionsschlag
folgenden Rückschlag verhindert
wird.
(5) Die Zugänge zu den unterirdischen Munitionslagern,
zu den Lagerkammern und zu allfälligen
Verbindungsstollen sind außerhalb der
zweiten Brechung (Abs. 3) — wenn ein Explosionsverschluß
eingebaut wird, außerhalb
dessen — durch eine massive, sicher sperrbare
Eisentüre (Winkeleisenrahmen, Rundeisenrost
mit steif geripptem Gittereinsatz), die den
Wettern freien Durchgang gewährt, zu verschließen.
§ 11. (1) Die Lagerkammern dürfen bei einer
Innentemperatur von mindestens + 9° C keine
größere relative Luftfeuchtigkeit als 75% aufweisen.
(2) Die Lagerräume sind mit ausreichenden
Lüftungsanlagen auszustatten. Die Lüftungsanlagen
sind so einzurichten, daß die abziehende
Luft keine mit Munition belegten oder befahrenen
Räume bestreicht; dies gilt nicht, wenn durch
den Einbau selbsttätiger Verschlüsse das Eindringen
von Nachschwaden eines allfälligen
Sprengschlages in solche Räume verhindert wird.
§ 12. (1) Bei Munitionslagern mit mehreren
Lagerkammern, die der Lagerung von Munition
der gleichen Gefahrengruppe dienen, ist ein gemeinsamer
Umpackraum dieser Lagerkammern
zulässig.
(2) Das Ausmaß der Lagerräume ist entsprechend
der jeweils gemäß Abschnitt IV für die
Lagerkammern zulässigen Belagsmenge so zu bemessen,
daß die Ein- und Auslagerung von Lagergut
durch zwei Personen zur gleichen Zeit ohne
gegenseitige Behinderung möglich ist. Der Boden
der Lagerräume und ihrer Vorräume ist mit
fugenlosem, dichtem Bodenbelag (Lehm, Hartgußasphalt),
dessen Mindesttragfähigkeit
5000 kg/m² beträgt, zu versehen. Werden die
Wände der Lagerkammern in Beton ausgeführt,
so haben sie profilrein zu sein; andernfalls ist
der Ausbruch zu putzen und torkretieren. Die
Lagerräume und ihre Umpackräume sind bei
natürlicher Belüftung durch sperrbare Latten- oder
eiserne Gittertüren, sonst durch gut dichtende
Volltüren zu verschließen.
(3) Sofern sich ein Ausbau als notwendig erweist,
ist dieser so auszuführen, daß ein Nachfall
von Decken oder Wänden sicher vermieden
wird.
Abschnitt IV
Bestimmungen über die Lagerung
§ 13. (1) Zur Einlagerung von Lagergut dürfen
nur die Lagerräume der Lagerobjekte (Lagerkammern)
verwendet werden. Die Vor- und Umpackräume
dürfen nur den notwendigen Handhabungsarbeiten
und der Aufbewahrung des hiefür
erforderlichen Werkzeuges und Reinigungsgerätes
dienen. Die Aufbewahrung anderer
Gegenstände in diesen Räumen ist unzulässig.
(2) In den Lagerräumen darf nur sicheres
Lagergut in verschlossener Transportverpackung
aufbewahrt werden.
§ 14. (1) In Lagerobjekten der im § 4 Abs. 1
Z. 1 bis 3 beschriebenen Beschaffenheit darf
Lagergut aller Gefahrenklassen gelagert werden.
(2) In Lagerobjekten der im § 4 Abs. 1 Z. 4
beschriebenen Beschaffenheit darf nur Lagergut
der Gefahrenklassen IV und V gelagert werden.
§ 15. In Lagerkammern darf die Explosivstoff-
Höchstbelagsmenge 30 t nicht übersteigen.
§ 16. (1) Bei einem Belag bis zu 10 kg Explosivstoff
ist die gemeinsame Lagerung von
Lagergut aller Arten und Gefahrenklassen zulässig,
sofern jede Art für sich in sicher verschlossenen
Transportverpackungen aufbewahrt
wird. Dies gilt auch für die gemeinsame Lagerung
mit sprengkräftigen Zündungen, sofern deren
Anzahl 100 Stück nicht übersteigt; die Zündungen
sind in diesem Falle in sperrbaren Behältern
und soweit wie möglich vom übrigen Lagergut
entfernt aufzubewahren.
(2) Bei einem Belag von mehr als 10 kg Explosivstoff
darf Lagergut der Gefahrenklasse I, II, III
oder IV jeweils nur allein gelagert werden. Innerhalb
der Gefahrenklasse I sind sprengkräftige
Zündungen, innerhalb der Gefahrenklassen IV und
V Lagergut mit Phosphor-Füllung, pyrotechnischer
Füllung oder Nebelfüllung jeweils allein zu
lagern. Nicht sprengkräftige Zündungen der Gefahrenklasse
V dürfen mit Lagergut der Gefahrenklassen
IV oder V — ausgenommen
Lagergut der Gefahrenklassen IV und V mit
Phosphor-Füllung, pyrotechnischer Füllung oder
Nebelfüllung — gemeinsam gelagert werden.
(3) Die gemeinsame Lagerung von Lagergut
der Gefahrenklassen I, III und IV — ausgenommen
sprengkräftige Zündungen der Gefahrenklasse
I und Lagergut der Gefahrenklasse
IV mit Phosphor-Füllung, pyrotechnischer
Füllung oder Nebelfüllung — ist zulässig, sofern
das Lagergut getrennt gestapelt wird, und der
Anteil des Lagergutes der Gefahrenklassen I bzw.
III ein Fünftel der zulässigen Explosivstoff-
Höchstbelagsmenge nicht überschreitet.
(4) Gestapeltem Lagergut der Gefahrenklassen I,
III und IV — ausgenommen sprengkräftige Zündungen
der Gefahrenklasse I und Lagergut der
Gefahrenklasse IV mit Phosphor-Füllung, pyrotechnischer
Füllung oder Nebelfüllung — ist zur
Verminderung der Möglichkeit einer Detonationsübertragung
Handfeuerwaffen- und Maschinengewehrmunition
mit inerten Geschossen
(Gefahrenklasse V) unter Anrechnung des halben
Treibladungsgewichtes auf die zulässige Explosivstoff-
Höchstbelagsmenge so zuzulagern, daß
jeweils zwischen 5 bis 7 t Explosivstoff ein
Doppelstapel Handfeuerwaffen- und Maschinengewehrmunition
eingeordnet ist.
§ 17. (1) Das Lagergut ist nach Art und Herstellungsdaten
geordnet und getrennt in Stapelform
zu lagern.
(2) Bei den einzelnen Stapeln sind mindestens
80 cm breite Zu- und Durchgänge freizuhalten;
der Abstand von den Wänden und von der
Decke darf nicht weniger als 30 cm betragen.
Bei ausschließlicher Lagerung von Lagergut der
gleichen Art in einem Lagerraum ist die Bildung
geschlossener Stapelblöcke unter Ausnutzung der
durch Stützpfeiler gegebenen Raumeinteilung
zulässig, sofern dadurch die Möglichkeit der Entnahme,
der Untersuchung und Feststellung der
Identität des Lagergutes nicht beeinträchtigt
wird.
(3) In den einzelnen Lagerobjekten (Lagerkammern)
sind in der Nähe des Einganges deutlich
und dauerhaft ersichtlich zu machen
a) die Gefahrenklassen und Arten des Lagergutes,
das in dem Lagerobjekt (der Lagerkammer)
gelagert werden darf,
b) die Explosivstoff-Höchstbelagsmenge des
Lagerobjektes (der Lagerkammer).
Abschnitt V
Bestimmungen über Verkehrsflächen, Transporteinrichtungen
und sonstige Anlagen in militärischen
Munitionslagern
§ 18. (1) Die Straßen innerhalb eines militärischen
Munitionslagers sind so anzulegen, daß
unbeschadet der Ladetätigkeit ein unbehinderter
Kreisverkehr gewährleistet ist. Die Breite der
Straßen hat mindestens 6 m zu betragen. Die
Straßen haben eine den jeweiligen Erfordernissen
entsprechend belastbare und die Benützbarkeit
bei jeder Witterung gewährleistende Fahrbahndecke
aufzuweisen. Sie dürfen nur ein Gefälle
von höchstens 8% haben, in den Ladezonen
müssen sie annähernd waagrecht sein.
(2) Die Straßen und Wege (Stollen) sind mit
ausreichenden Beleuchtungsanlagen zu versehen.
Die Mindestbeleuchtungsstärke hat bei Verkehrsflächen
im Freien 20 Lux, in Lagerräumen 80 Lux
und in Stollen 40 Lux zu betragen.
§ 19. (1) Bei schienengebundenen Transportmitteln
dürfen innerhalb eines militärischen
Munitionslagers nur Akkumulatoren-, Preßluft-,
Diesel- oder diesel-elektrische Zugmaschinen verwendet
werden.
(2) Geleise sind auf Holzschwellen in Sand
oder Schotter zu verlegen; sie dürfen höchstens
ein Gefälle von 2% aufweisen. Auf fallender
Strecke sind die Geleise durch Einlage von Sandweichen
zu sichern. Bei Haltestellen haben die
Geleise waagrecht zu verlaufen. Kreuzungen sind
als festgelagerte Drehscheiben auszuführen. Von
Förderbahnen benützte Verkehrswege haben so
breit zu sein, daß ein Ausweichen beiderseits der
Geleise möglich ist.
§ 20. (1) Kanal-, Wasserleitungs- und
elektrische Anlagen dürfen, soweit in den Abs. 2
bis 4 nichts anderes bestimmt ist, nur in sicherer
Tiefe und sicherem Abstand von den einzelnen
Lagerobjekten (Lagerkammern) unterirdisch verlegt
werden. Sichere Tiefe und sicherer Abstand
sind gegeben, wenn gewährleistet ist, daß bei
Beschädigung einer der angeführten Anlagen
keine zusätzliche Gefährdung von Personen oder
Sachen eintritt.
(2) Elektrische Niederspannungs-Freileitungen
innerhalb eines militärischen Munitionslagers
haben vom nächstgelegenen Lagerobjekt einen
Mindestabstand von 15 m aufzuweisen. Zuleitungen
sind in einer Entfernung von 5 m von den
Lagerobjekten in armierte, blitzsichere Kabel
überzuführen.
(3) Schalter und Sicherungen elektrischer Anlagen
dürfen nur außerhalb der Lagerobjekte, bei
unterirdischen Munitionslagern nur außerhalb der
zweiten Brechung der Zugänge — wenn ein Explosionsverschluß
eingebaut ist, außerhalb
dessen — in einem eisernen, verschließbaren
Schutzkasten angebracht werden. Schalter und
Verteilereinrichtungen im Freien müssen mindestens
10 m, Umspannungsanlagen mindestens
50 m vom nächstgelegenen Lagerobjekt entfernt
sein.
(4) Bei der Errichtung, der Herstellung, der
Instandhaltung und dem Betrieb ortsfester elektrischer
Beleuchtungsanlagen sind neben den im
§ 1 der 2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz,
BGBl. Nr. 135/1967, allgemein
für verbindlich erklärten österreichischen Vorschriften
für die Elektrotechnik (ÖVE), insbesondere
neben der Vorschrift „E 65/1964 Errichtung
elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten
Betriebsräumen", auch die „Vorschriften für die
Errichtung elektrischer Anlagen in explosivstoffgefährdeten
Betriebsstätten, VDE 0 166/11/58",
herausgegeben vom Verband Deutscher Elektrotechniker
e. V., VDE-Verlag GmbH, Berlin-
Charlottenburg, sowie die „Richtlinien für
elektrische Anlagen in explosivstoffgefährdeten
Betriebsstätten (Anwendung der VDE 0 166)"
herausgegeben von der Berufsgenossenschaft der
chemischen Industrie, Heidelberg, zu beachten;
die genannten Vorschriften sind im Bundesministerium
für Landesverteidigung und in den
Militärkommanden zur Einsichtnahme aufzulegen.
(5) Als tragbare Beleuchtungskörper dürfen
nur schlagwettersichere Akkumulatoren- oder
Batterieleuchten verwendet werden.
Abschnitt VI
Bestimmungen über Blitzschutz-, Brandschutz-
und Erste Hilfe-Einrichtungen
§ 21. Militärische Munitionslager sind mit
Blitzschutzanlagen auszustatten, die den im § 1
der 2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz
allgemein für verbindlich erklärten
österreichischen Vorschriften für die Elektrotechnik
(ÖVE) „E 49/1960 Leitsätze für die Errichtung
und Überprüfung von Blitzschutzanlagen"
und „E 49 a/1963 Nachtrag a zu den
Leitsätzen für die Errichtung und Überprüfung
von Blitzschutzanlagen, ÖVE-E 49/1960" entsprechen.
§ 22. (1) Sofern die Wasserversorgungsanlage
eines militärischen Munitionslagers für eine wirksame
Brandbekämpfung nicht ausreicht und auch
nicht aus nahegelegenen natürlichen Gewässern
jederzeit genügend Wasser entnommen werden
kann, sind an geeigneter Stelle unterirdische,
frostgeschützte Löschwasserbehälter im jeweils
erforderlichen Ausmaß anzulegen und mit genormten
Wasserentnahmestellen zu versehen.
(2) In jedem militärischen Munitionslager sind
die für eine wirksame Brandbekämpfung notwendigen
Einrichtungen und Geräte an geeigneter,
deutlich gekennzeichneter Stelle bereitzustellen.
§ 23. In militärischen Munitionslagern mit
einer Explosivstoff-Höchstbelagsmenge von
insgesamt mehr als 1000 t oder mit einer Munitionslaborierungsanlage
ist eine Unfallstation mit
der für die Erste Hilfe notwendigen Ausstattung
in sicherer Entfernung von den Lagerobjekten
einzurichten. Bei kleineren Munitionslagern genügt
für diesen Zweck die Bereitstellung eines
Sanitätskastens und von Tragbahren an. einem
gesicherten Ort.