250. Protokoll zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens durch Einfügung eines Teiles IV über Handel und Entwicklung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Protokoll zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens durch
Einfügung eines Teiles IV über Handel und Entwicklung, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens sind (im
folgenden als „Vertragsparteien" und „Allgemeines
Abkommen" bezeichnet),
VON DEM WUNSCHE GELEITET, das Allgemeine
Abkommen gemäß seinem Artikel XXX
zu ändern,
sind wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
1. Ein aus drei neuen Artikeln bestehender
Teil IV wird in das Allgemeine Abkommen eingefügt,
und dessen Anlage I wird wie folgt geändert
A
Die folgende Überschrift und die nachstehenden
Artikel werden hinter Artikel XXXV eingefügt
„TEIL IV
HANDEL UND ENTWICKLUNG
Artikel XXXVI
Grundsätze und Ziele
1. Die Vertragsparteien —
a) eingedenk der Tatsache, daß die Erhöhung
des Lebensstandards und die fortschreitende
Entwicklung der Volkswirtschaften aller
Vertragsparteien zu den grundlegenden
Zielen dieses Abkommens gehören, und in
der Erwägung, daß die Verwirklichung dieser
Ziele für die weniger entwickelten Vertragsparteien
besonders dringend ist;
b) in der Erwägung, daß die Ausfuhrerlöse
der weniger entwickelten Vertragsparteien
einen lebenswichtigen Beitrag zu ihrer wirtschaftlichen
Entwicklung leisten können
und daß das Ausmaß dieses Beitrags von
den Preisen, welche die weniger entwickelten
Vertragsparteien für unbedingt erforderliche
Einfuhren zahlen müssen, vom
Volumen ihrer Ausfuhren und von den
dafür erzielten Preisen abhängt;
c) unter Hinweis darauf, daß zwischen dem
Lebensstandard der weniger entwickelten
Staaten und dem der anderen Staaten ein
erheblicher Abstand besteht;
d) in der Erkenntnis, daß individuelles und
gemeinsames Handeln unerläßlich ist, um
die wirtschaftliche Entwicklung der weniger
entwickelten Vertragsparteien zu fördern
und ein rasches Ansteigen des Lebensstandards
in diesen Staaten zu bewirken;
e) in der Erkenntnis, daß Regeln und Verfahren
sowie diesen entsprechende Maßnahmen,
die mit den in diesem Artikel dargelegten
Zielen vereinbar sind, maßgebend
sein sollen für den Welthandel als Mittel
zur Erzielung wirtschaftlichen und sozialen
Fortschritts;
f) unter Hinweis darauf, daß die VERTRAGSPARTEIEN
den weniger entwickelten Vertragsparteien
die Möglichkeit geben können,
Sondermaßnahmen zur Förderung
ihres Handels und ihrer Entwicklung anzuwenden —
sind wie folgt übereingekommen
2. Es ist notwendig, die Ausfuhrerlöse der
weniger entwickelten Vertragsparteien rasch und
anhaltend zu steigern.
3. Es ist notwendig, tatkräftige Bemühungen zu
unternehmen, damit die weniger entwickelten
Vertragsparteien einen den Bedürfnissen ihrer
wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Anteil
am Wachstum des Welthandels erreichen.
4. Angesichts der fortdauernden Abhängigkeit
vieler weniger entwickelter Vertragsparteien von
der Ausfuhr einer begrenzten Anzahl von
Grundstoffen ist es notwendig, diesen Erzeugnissen,
soweit irgend möglich, günstigere und
annehmbare Bedingungen für den Zugang zu
den Weltmärkten zu verschaffen und gegebenenfalls
Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung
der Weltmarktbedingungen für diese
Erzeugnisse zu erarbeiten, insbesondere Maßnahmen
zur Erzielung stabiler, angemessener und
lohnender Preise, damit eine Ausweitung des
Welthandels und der Nachfrage sowie ein dynamisches
und stetiges Wachstum der realen Ausfuhrerlöse
dieser Staaten ermöglicht wird und
ihnen dadurch immer mehr Mittel für ihre wirtschaftliche
Entwicklung zufließen.
5. Ein rasches Wachstum der Volkswirtschaften
der weniger entwickelten Vertragsparteien wird
durch eine strukturelle Auffächerung ihrer Volkswirtschaften
und die Vermeidung einer übermäßigen
Abhängigkeit von der Grundstoffausfuhr
erleichtert. Es ist deshalb notwendig, soweit
irgend möglich, den Halb- und Fertigwaren, an
deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien
gegenwärtig oder potentiell ein besonderes
Interesse haben, zu günstigen Bedingungen
einen besseren Zugang zu den Märkten
zu verschaffen.
6. Infolge des chronischen Mangels der weniger
entwickelten Vertragsparteien an Ausfuhrerlösen
und sonstigen Deviseneinnahmen besteht eine
wichtige Wechselwirkung zwischen dem Handel
und der finanziellen Entwicklungshilfe. Es ist
deshalb notwendig, daß die VERTRAGSPARTEIEN
und die internationalen Kreditinstitutionen
eng und stetig zusammenarbeiten,
um auf diese Weise am wirksamsten zur Erleichterung
der Lasten beizutragen, welche die
weniger entwickelten Vertragsparteien im Interesse
ihrer wirtschaftlichen Entwicklung auf sich
nehmen.
7. Es ist notwendig, daß die VERTRAGSPARTEIEN,
sonstige zwischenstaatliche Körperschaften
sowie die Organe und Organisationen
der Vereinten Nationen, die sich mit dem Handel
und der wirtschaftlichen Entwicklung der weniger
entwickelten Staaten befassen, in geeigneter
Weise zusammenarbeiten.
8. Die entwickelten Vertragsparteien erwarten
keine Gewährung der Gegenseitigkeit für die
von ihnen in Handelsverhandlungen übernommenen
Verpflichtungen zum Abbau oder zur Beseitigung
von Zöllen und von sonstigen Beschränkungen
des Handels der weniger entwickelten
Vertragsparteien.
9. Die Annahme von Maßregeln zur Verwirklichung
dieser Grundsätze und Ziele wird Gegenstand
bewußter und zweckdienlicher Bemühungen
der einzeln sowie gemeinsam handelnden
Vertragsparteien sein.
Artikel XXXVII
Verpflichtungen
1. Die entwickelten Vertragsparteien wenden,
soweit irgend möglich, das heißt sofern nicht
zwingende Gründe einschließlich rechtlicher
Gründe dies unmöglich machen, die folgenden
Bestimmungen an
a) Sie räumen dem Abbau und der Beseitigung
von Handelsschranken für Waren, an deren
Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien
gegenwärtig oder potentiell ein
besonderes Interesse haben, besonderen
Vorrang ein; dies gilt auch für Zölle und
sonstige Beschränkungen, die darin bestehen,
daß zwischen der unbearbeiteten und
der bearbeiteten Form einer Ware ein unangemessener
Unterschied gemacht wird;
b) sie unterlassen es, für Waren, an deren
Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien
gegenwärtig oder potentiell ein
besonderes Interesse haben, Zölle oder
nichttarifarische Einfuhrschranken neu einzuführen
oder wirksamer zu gestalten;
c) i) sie unterlassen die Einführung neuer
steuerlicher Maßnahmen und
ii) räumen bei allen Umstellungen der
Steuerpolitik dem Abbau und der Beseitigung
steuerlicher Maßnahmen besonderen
Vorrang ein, soweit diese
Maßnahmen die Zunahme des Verbrauchs
von rohen oder bearbeiteten
Grundstoffen, die ganz oder überwiegend
in den Hoheitsgebieten der
weniger entwickelten Vertragsparteien
erzeugt werden, wesentlich behindern
würden oder behindern, und soweit
sie eigens auf diese Waren angewendet
werden.
2. a) Besteht die Auffassung, daß Absatz 1
lit. a), b) oder c) nicht angewendet wird,
so ist dies den VERTRAGSPARTEIEN
entweder von der Vertragspartei, welche
die entsprechende Bestimmung nicht anwendet,
oder von einer anderen interessierten
Vertragspartei zu berichten.
b) i) Auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei
und unabhängig von etwa
eingeleiteten zweiseitigen Konsultationen
führen die VERTRAGSPARTEIEN
mit der beteiligten Vertragspartei
und allen interessierten Vertragsparteien
Konsultationen über die
Angelegenheit mit dem Ziel, zufriedenstellende
Lösungen für alle beteiligten
Vertragsparteien zu finden, um die
Ziele des Artikels XXXVI zu fördern.
Während dieser Konsultationen sind
die Begründungen für die Fälle zu
prüfen, in denen Absatz 1 lit. a), b)
oder c) nicht angewendet wird.
ii) Da einzelne Vertragsparteien den Absatz
1 lit. a), b) oder c) in manchen
Fällen möglicherweise leichter durchführen
können, wenn sie mit anderen
entwickelten Vertragsparteien gemeinsam
handeln, können die Konsultationen
geeignetenfalls mit diesem Ziel geführt
werden.
iii) Die Konsultationen der VERTRAGSPARTEIEN
können in geeigneten Fällen
ferner mit dem Ziel geführt werden,
Einigung über ein gemeinsames
Vorgehen zur Erreichung der Ziele
dieses Abkommens herbeizuführen,
wie dies in Artikel XXV Absatz 1 vorgesehen
ist.
3. Die entwickelten Vertragsparteien
a) werden in allen Fällen, in denen eine Regierung
unmittelbar oder mittelbar den Wiederverkaufspreis
von Waren bestimmt, die
ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten
weniger entwickelter Vertragsparteien
erzeugt werden, in jeder Weise
bemüht sein, die Handelsspannen auf einem
angemessenen Niveau zu halten;
b) werden ernsthaft sonstige Maßnahmen erwägen,
die darauf abzielen, eine Steigerung
der Einfuhren aus weniger entwickelten
Vertragsparteien zu ermöglichen, und werden
zu diesem Zweck an geeigneten internationalen
Maßnahmen mitarbeiten;
c) werden die Handelsinteressen der weniger
entwickelten Vertragsparteien besonders
berücksichtigen, wenn sie die Anwendung
sonstiger nach diesem Abkommen zulässiger
Maßnahmen ins Auge fassen, um beson-
dere Probleme zu lösen, und falls diese
Maßnahmen wesentliche Interessen jener
Vertragsparteien berühren würden, werden
sie vor ihrer Anwendung alle Möglichkeiten
konstruktiver Abhilfe untersuchen.
4. Die weniger entwickelten Vertragsparteien
erklären sich bereit, bei der Durchführung des
Teiles IV geeignete Maßnahmen zugunsten des
Handels anderer weniger entwickelter Vertragsparteien
zu treffen, soweit diese Maßnahmen mit
ihren eigenen gegenwärtigen und künftigen Entwicklungs-,
Finanz- und Handelsbedürfnissen
vereinbar sind, und dabei die Entwicklung des
Handels in der Vergangenheit und die Handelsinteressen
der weniger entwickelten Vertragsparteien
insgesamt zu berücksichtigen.
5. Bei der Durchführung der Verpflichtungen
aus den Absätzen 1 bis 4 gibt jede Vertragspartei
jeglichen anderen interessierten Vertragsparteien
volle und sofortige Gelegenheit zu Konsultationen
nach den normalen Verfahrensregeln dieses
Abkommens über jede etwa auftauchende Frage
oder Schwierigkeit.
Artikel XXXVIII
Gemeinsames Vorgehen
1. Die Vertragsparteien werden je nach Zweckmäßigkeit
im Rahmen und außerhalb dieses
Abkommens zusammenarbeiten, um die Ziele des
Artikels XXXVI zu fördern.
2. Die VERTRAGSPARTEIEN werden insbesondere
a) in geeigneten Fällen handeln — unter anderem
mittels völkerrechtlicher Übereinkünfte —,
um den Grundstoffen, die für
weniger entwickelte Vertragsparteien von
besonderem Interesse sind, verbesserte und
annehmbare Bedingungen für den Zugang
zu den Weltmärkten zu verschaffen und
um Maßnahmen zur Stabilisierung und
Verbesserung der Weltmarktbedingungen
für diese Erzeugnisse zu erarbeiten, einschließlich
von Maßnahmen zur Erzielung
stabiler, angemessener und lohnender Ausfuhrpreise
für diese Erzeugnisse;
b) eine zweckdienliche Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Handels- und Entwicklungspolitik
mit den Vereinten Nationen,
ihren Organen und Organisationen einschließlich
derjenigen Institutionen anstreben,
die gegebenenfalls auf Grund der Empfehlungen
der Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und Entwicklung
geschaffen werden;
c) bei der Analyse der Entwicklungspläne
und der Entwicklungspolitik einzelner
weniger entwickelter Vertragsparteien
sowie bei der Prüfung des Verhältnisses
zwischen Handel und Hilfe mitwirken,
um konkrete Maßnahmen zu erarbeiten,
durch welche die Ausfuhrfähigkeit der auf
diese Weise geschaffenen Industrien gefördert
und ihren Waren der Zugang zu den
Ausfuhrmärkten erleichtert wird; in diesem
Zusammenhang werden die VERTRAGSPARTEIEN
eine zweckdienliche Zusammenarbeit
mit Regierungen sowie mit
internationalen Organisationen, besonders
mit solchen anstreben, die für die
finanzielle Unterstützung der wirtschaftlichen
Entwicklung zuständig sind, um das
Verhältnis zwischen Handel und Hilfe bei
einzelnen weniger entwickelten Vertragsparteien
mit dem Ziel einer klaren Erkenntnis
der Ausfuhrfähigkeit, der Marktaussichten
und aller sonst etwa erforderlichen
Maßnahmen planmäßig zu untersuchen;
d) die Entwicklung des Welthandels unter
besonderer Berücksichtigung der Wachstumsrate
des Handels der weniger entwickelten
Vertragsparteien laufend prüfen
und die unter den gegebenen Umständen
geeignet erscheinenden Empfehlungen an
die Vertragsparteien richten;
e) bei der Suche nach zweckmäßigen Methoden
zur Ausweitung des Handels mit dem
Ziel der wirtschaftlichen Entwicklung
zusammenarbeiten, und zwar durch internationale
Abstimmung und Angleichung
innerstaatlicher Zielsetzungen und Vorschriften,
durch die Einführung technischer
und kommerzieller Normen für Erzeugung,
Beförderung und Absatz, sowie durch
Ausfuhrförderung im Wege der Schaffung
von Einrichtungen für den verstärkten
Austausch von Handelsinformationen und
für die Entwicklung der Marktforschung;
und
f) die institutionellen Vorkehrungen treffen,
die erforderlich sein könnten, um die in
Artikel XXXVI genannten Ziele zu erreichen
und um den Bestimmungen dieses
Teiles Wirksamkeit zu verleihen."
B
Der Anlage I (die nach Abschnitt BB Ziffer i
des Protokolls zur Änderung der Präambel und
der Teile II und III Anlage H wird) werden die
folgenden Anmerkungen hinzugefügt
„ZU TEIL IV
Die in Teil IV verwendeten Ausdrücke „entwickelte
Vertragsparteien" und „weniger entwickelte
Vertragsparteien" bezeichnen entwickelte
und weniger entwickelte Staaten, die
Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens sind.
Zu Artikel XXXVI
Absatz 1
Dieser Artikel beruht auf den Zielen des Artikels
I, wie er durch Absatz 1 Abschnitt A des
Protokolls zur Änderung des Teiles I und der
Artikel XXIX und XXX geändert wird, sobald
jenes Protokoll in Kraft tritt.
Absatz 4
Der Ausdruck „Grundstoffe" umfaßt auch
landwirtschaftliche Erzeugnisse; siehe Absatz 2
der Anmerkung zu Artikel XVI Abschnitt B.
Absatz 5
Ein Programm zur strukturellen Auffächerung
würde im allgemeinen eine zunehmende Tätigkeit
auf dem Gebiet der Bearbeitung von Grundstoffen
sowie die Entwicklung von Fertigungsindustrien
umfassen, wobei die Lage der betreffenden
Vertragspartei und die Weltmarktaussichten
für Erzeugung und Verbrauch der verschiedenen
Waren zu berücksichtigen wären.
Absatz 8
Es besteht Einigkeit darüber, daß der Ausdruck
„erwarten keine Gewährung der Gegenseitigkeit"
in Obereinstimmung mit den Zielen
dieses Artikels folgendes bedeutet: Bei Handelsverhandlungen
sollen keine Leistungen der
weniger entwickelten Vertragsparteien erwartet
werden, die mit ihren eigenen Entwicklungs-,
Finanz- und Handelsbedürfnissen unvereinbar
sind; hiebei ist die Entwicklung des Handels in
der Vergangenheit zu berücksichtigen.
Dieser Absatz würde gelten bei Maßnahmen
nach Artikel XVIII Abschnitt A, nach Artikel
XXVIII und Artikel XXVIII a (der Artikel
XXIX wird, sobald die Änderung nach
Absatz 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung
des Teiles I und der Artikel XXIX und
XXX in Kraft getreten ist), nach Artikel XXXIII
oder nach jeder anderen Verfahrensregel dieses
Abkommens.
Zu Artikel XXXVII
Absatz 1 lit. a)
Dieser Absatz würde gelten bei Verhandlungen
zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen
oder sonstigen beschränkenden Handelsvorschriften
nach Artikel XXVIII und Artikel XXVIII a
(der Artikel XXIX wird, sobald die Änderung
nach Absatz 1 Abschnitt A des Protokolls zur
Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX
und XXX in Kraft getreten ist), nach Artikel
XXXIII sowie im Zusammenhang mit sonstigen
derartigen Abbau- oder Beseitigungsmaßnahmen,
zu denen Vertragsparteien gegebenenfalls
in der Lage sind.
Absatz 3 lit. b)
Die in diesem Absatz genannten sonstigen
Maßnahmen können Schritte zur Förderung inländischer
Strukturänderungen, zur Förderung
des Verbrauchs bestimmter Waren oder zur Einführung
von Handelsförderungsmaßnahmen umfassen."
2. Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär
der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt. Es liegt bis zum
31. Dezember 1965 für die Vertragsparteien des
Allgemeinen Abkommens und für die dem Allgemeinen
Abkommen provisorisch beigetretenen
Regierungen zur Annahme auf, die durch Unterzeichnung
oder auf andere Weise erfolgen kann;
die Frist für die Annahme durch eine Vertragspartei
oder eine dieser Regierungen kann jedoch
durch Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN
über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängert
werden.
3. Die Annahme dieses Protokolls nach Absatz
2 gilt als Annahme der in Absatz 1 enthaltenen
Änderungen gemäß Artikel XXX des
Allgemeinen Abkommens.
4. Die. in Absatz 1 enthaltenen Änderungen
treten nach Artikel XXX des Allgemeinen Abkommens
in Kraft, sobald das Protokoll von
zwei Dritteln der Regierungen, die dann Vertragsparteien
sind, angenommen worden ist.
5. Zwischen einer Regierung, die dem Allgemeinen
Abkommen provisorisch beigetreten ist,
und einer Regierung, die Vertragspartei ist,
sowie zwischen zwei dem Abkommen provisorisch
beigetretenen . Regierungen treten die in
Absatz 1 enthaltenen Änderungen in Kraft, sobald
sie von beiden Regierungen angenommen
sind; Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß die
Urkunde über den provisorischen Beitritt zwischen
den beiden Regierungen rechtswirksam
geworden ist und daß die Änderungen nach
Absatz 4 in Kraft getreten sind.
6. Soweit eine Vertragspartei nicht bereits die
letzten Förmlichkeiten vollzogen hat, um Vertragspartei
der nachstehenden Obereinkünfte zu
werden, und sofern sie bei ihrer Annahme dieses
Protokolls dem Exekutivsekretär nicht etwas
anderes schriftlich notifiziert, stellt diese Annahme
die endgültige Förmlichkeit dar, mit der
sie Vertragspartei folgender Übereinkünfte wird
i) Protokoll zur Änderung des Teiles I
und der Artikel XXIX und XXX,
Genf, 10. März 1955;
ii) Protokoll zur Änderung der Präambel
und der Teile II und III, Genf,
10. März 1955;
iii) Protokoll zur Berichtigung des französischen
Wortlautes, Genf, 15. Juni
1955;
iv) Niederschrift zur Berichtigung des
Protokolls zur Änderung des Teiles I
und der Artikel XXIX und XXX, des
Protokolls zur Änderung der Präambel
und der Teile II und III und des
Protokolls über organisatorische Änderungen,
Genf, 3. Dezember 1955;
v) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 3. Dezember 1955;
vi) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 11. April 1957;
vii) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 30. November 1957;
viii) Protokoll über die Verhandlungen zur
Erstellung einer Neuen Liste III —
Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;
ix) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 18. Februar 1959; und
x) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 17. August 1959.
7. Der Exekutivsekretär der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen Abkommens übermittelt
jeder Vertragspartei und jeder dem Allgemeinen
Abkommen provisorisch beigetretenen
Regierung unverzüglich eine beglaubigte Abschrift
und notifiziert ihnen jede Annahme dieses
Protokolls.
8. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am 8. Februar 1965
in einer Urschrift in englischer, französischer
und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. September 1966
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Toničić
Die in Absatz 2 des vorliegenden Protokolls vorgesehene Frist für seine Annahme ist durch
Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN bis zum Ende der 24. GATT-Tagung (Frühjahr 1967) verlängert
worden. Die österreichische Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll ist am 21. Oktober 1966
beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist daher für Österreich mit
diesem Datum in Kraft getreten.