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250. Protokoll zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens durch Einfügung eines Teiles IV über Handel und Entwicklung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Protokoll zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens durch Einfügung eines Teiles IV über Handel und Entwicklung

Nachdem das Protokoll zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens durch

Einfügung eines Teiles IV über Handel und Entwicklung, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens sind (im

folgenden als „Vertragsparteien" und „Allgemeines

Abkommen" bezeichnet),

VON DEM WUNSCHE GELEITET, das Allgemeine

Abkommen gemäß seinem Artikel XXX

zu ändern,

sind wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

1. Ein aus drei neuen Artikeln bestehender

Teil IV wird in das Allgemeine Abkommen eingefügt,

und dessen Anlage I wird wie folgt geändert

A

Die folgende Überschrift und die nachstehenden

Artikel werden hinter Artikel XXXV eingefügt

„TEIL IV

HANDEL UND ENTWICKLUNG

Artikel XXXVI

Grundsätze und Ziele

1. Die Vertragsparteien —

a) eingedenk der Tatsache, daß die Erhöhung

des Lebensstandards und die fortschreitende

Entwicklung der Volkswirtschaften aller

Vertragsparteien zu den grundlegenden

Zielen dieses Abkommens gehören, und in

der Erwägung, daß die Verwirklichung dieser

Ziele für die weniger entwickelten Vertragsparteien

besonders dringend ist;

b) in der Erwägung, daß die Ausfuhrerlöse

der weniger entwickelten Vertragsparteien

einen lebenswichtigen Beitrag zu ihrer wirtschaftlichen

Entwicklung leisten können

und daß das Ausmaß dieses Beitrags von

den Preisen, welche die weniger entwickelten

Vertragsparteien für unbedingt erforderliche

Einfuhren zahlen müssen, vom

Volumen ihrer Ausfuhren und von den

dafür erzielten Preisen abhängt;

c) unter Hinweis darauf, daß zwischen dem

Lebensstandard der weniger entwickelten

Staaten und dem der anderen Staaten ein

erheblicher Abstand besteht;

d) in der Erkenntnis, daß individuelles und

gemeinsames Handeln unerläßlich ist, um

die wirtschaftliche Entwicklung der weniger

entwickelten Vertragsparteien zu fördern

und ein rasches Ansteigen des Lebensstandards

in diesen Staaten zu bewirken;

e) in der Erkenntnis, daß Regeln und Verfahren

sowie diesen entsprechende Maßnahmen,

die mit den in diesem Artikel dargelegten

Zielen vereinbar sind, maßgebend

sein sollen für den Welthandel als Mittel

zur Erzielung wirtschaftlichen und sozialen

Fortschritts;

f) unter Hinweis darauf, daß die VERTRAGSPARTEIEN

den weniger entwickelten Vertragsparteien

die Möglichkeit geben können,

Sondermaßnahmen zur Förderung

ihres Handels und ihrer Entwicklung anzuwenden —

sind wie folgt übereingekommen

2. Es ist notwendig, die Ausfuhrerlöse der

weniger entwickelten Vertragsparteien rasch und

anhaltend zu steigern.

3. Es ist notwendig, tatkräftige Bemühungen zu

unternehmen, damit die weniger entwickelten

Vertragsparteien einen den Bedürfnissen ihrer

wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Anteil

am Wachstum des Welthandels erreichen.

4. Angesichts der fortdauernden Abhängigkeit

vieler weniger entwickelter Vertragsparteien von

der Ausfuhr einer begrenzten Anzahl von

Grundstoffen ist es notwendig, diesen Erzeugnissen,

soweit irgend möglich, günstigere und

annehmbare Bedingungen für den Zugang zu

den Weltmärkten zu verschaffen und gegebenenfalls

Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung

der Weltmarktbedingungen für diese

Erzeugnisse zu erarbeiten, insbesondere Maßnahmen

zur Erzielung stabiler, angemessener und

lohnender Preise, damit eine Ausweitung des

Welthandels und der Nachfrage sowie ein dynamisches

und stetiges Wachstum der realen Ausfuhrerlöse

dieser Staaten ermöglicht wird und

ihnen dadurch immer mehr Mittel für ihre wirtschaftliche

Entwicklung zufließen.

5. Ein rasches Wachstum der Volkswirtschaften

der weniger entwickelten Vertragsparteien wird

durch eine strukturelle Auffächerung ihrer Volkswirtschaften

und die Vermeidung einer übermäßigen

Abhängigkeit von der Grundstoffausfuhr

erleichtert. Es ist deshalb notwendig, soweit

irgend möglich, den Halb- und Fertigwaren, an

deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien

gegenwärtig oder potentiell ein besonderes

Interesse haben, zu günstigen Bedingungen

einen besseren Zugang zu den Märkten

zu verschaffen.

6. Infolge des chronischen Mangels der weniger

entwickelten Vertragsparteien an Ausfuhrerlösen

und sonstigen Deviseneinnahmen besteht eine

wichtige Wechselwirkung zwischen dem Handel

und der finanziellen Entwicklungshilfe. Es ist

deshalb notwendig, daß die VERTRAGSPARTEIEN

und die internationalen Kreditinstitutionen

eng und stetig zusammenarbeiten,

um auf diese Weise am wirksamsten zur Erleichterung

der Lasten beizutragen, welche die

weniger entwickelten Vertragsparteien im Interesse

ihrer wirtschaftlichen Entwicklung auf sich

nehmen.

7. Es ist notwendig, daß die VERTRAGSPARTEIEN,

sonstige zwischenstaatliche Körperschaften

sowie die Organe und Organisationen

der Vereinten Nationen, die sich mit dem Handel

und der wirtschaftlichen Entwicklung der weniger

entwickelten Staaten befassen, in geeigneter

Weise zusammenarbeiten.

8. Die entwickelten Vertragsparteien erwarten

keine Gewährung der Gegenseitigkeit für die

von ihnen in Handelsverhandlungen übernommenen

Verpflichtungen zum Abbau oder zur Beseitigung

von Zöllen und von sonstigen Beschränkungen

des Handels der weniger entwickelten

Vertragsparteien.

9. Die Annahme von Maßregeln zur Verwirklichung

dieser Grundsätze und Ziele wird Gegenstand

bewußter und zweckdienlicher Bemühungen

der einzeln sowie gemeinsam handelnden

Vertragsparteien sein.

Artikel XXXVII

Verpflichtungen

1. Die entwickelten Vertragsparteien wenden,

soweit irgend möglich, das heißt sofern nicht

zwingende Gründe einschließlich rechtlicher

Gründe dies unmöglich machen, die folgenden

Bestimmungen an

a) Sie räumen dem Abbau und der Beseitigung

von Handelsschranken für Waren, an deren

Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien

gegenwärtig oder potentiell ein

besonderes Interesse haben, besonderen

Vorrang ein; dies gilt auch für Zölle und

sonstige Beschränkungen, die darin bestehen,

daß zwischen der unbearbeiteten und

der bearbeiteten Form einer Ware ein unangemessener

Unterschied gemacht wird;

b) sie unterlassen es, für Waren, an deren

Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien

gegenwärtig oder potentiell ein

besonderes Interesse haben, Zölle oder

nichttarifarische Einfuhrschranken neu einzuführen

oder wirksamer zu gestalten;

c) i) sie unterlassen die Einführung neuer

steuerlicher Maßnahmen und

ii) räumen bei allen Umstellungen der

Steuerpolitik dem Abbau und der Beseitigung

steuerlicher Maßnahmen besonderen

Vorrang ein, soweit diese

Maßnahmen die Zunahme des Verbrauchs

von rohen oder bearbeiteten

Grundstoffen, die ganz oder überwiegend

in den Hoheitsgebieten der

weniger entwickelten Vertragsparteien

erzeugt werden, wesentlich behindern

würden oder behindern, und soweit

sie eigens auf diese Waren angewendet

werden.

2. a) Besteht die Auffassung, daß Absatz 1

lit. a), b) oder c) nicht angewendet wird,

so ist dies den VERTRAGSPARTEIEN

entweder von der Vertragspartei, welche

die entsprechende Bestimmung nicht anwendet,

oder von einer anderen interessierten

Vertragspartei zu berichten.

b) i) Auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei

und unabhängig von etwa

eingeleiteten zweiseitigen Konsultationen

führen die VERTRAGSPARTEIEN

mit der beteiligten Vertragspartei

und allen interessierten Vertragsparteien

Konsultationen über die

Angelegenheit mit dem Ziel, zufriedenstellende

Lösungen für alle beteiligten

Vertragsparteien zu finden, um die

Ziele des Artikels XXXVI zu fördern.

Während dieser Konsultationen sind

die Begründungen für die Fälle zu

prüfen, in denen Absatz 1 lit. a), b)

oder c) nicht angewendet wird.

ii) Da einzelne Vertragsparteien den Absatz

1 lit. a), b) oder c) in manchen

Fällen möglicherweise leichter durchführen

können, wenn sie mit anderen

entwickelten Vertragsparteien gemeinsam

handeln, können die Konsultationen

geeignetenfalls mit diesem Ziel geführt

werden.

iii) Die Konsultationen der VERTRAGSPARTEIEN

können in geeigneten Fällen

ferner mit dem Ziel geführt werden,

Einigung über ein gemeinsames

Vorgehen zur Erreichung der Ziele

dieses Abkommens herbeizuführen,

wie dies in Artikel XXV Absatz 1 vorgesehen

ist.

3. Die entwickelten Vertragsparteien

a) werden in allen Fällen, in denen eine Regierung

unmittelbar oder mittelbar den Wiederverkaufspreis

von Waren bestimmt, die

ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten

weniger entwickelter Vertragsparteien

erzeugt werden, in jeder Weise

bemüht sein, die Handelsspannen auf einem

angemessenen Niveau zu halten;

b) werden ernsthaft sonstige Maßnahmen erwägen,

die darauf abzielen, eine Steigerung

der Einfuhren aus weniger entwickelten

Vertragsparteien zu ermöglichen, und werden

zu diesem Zweck an geeigneten internationalen

Maßnahmen mitarbeiten;

c) werden die Handelsinteressen der weniger

entwickelten Vertragsparteien besonders

berücksichtigen, wenn sie die Anwendung

sonstiger nach diesem Abkommen zulässiger

Maßnahmen ins Auge fassen, um beson-

dere Probleme zu lösen, und falls diese

Maßnahmen wesentliche Interessen jener

Vertragsparteien berühren würden, werden

sie vor ihrer Anwendung alle Möglichkeiten

konstruktiver Abhilfe untersuchen.

4. Die weniger entwickelten Vertragsparteien

erklären sich bereit, bei der Durchführung des

Teiles IV geeignete Maßnahmen zugunsten des

Handels anderer weniger entwickelter Vertragsparteien

zu treffen, soweit diese Maßnahmen mit

ihren eigenen gegenwärtigen und künftigen Entwicklungs-,

Finanz- und Handelsbedürfnissen

vereinbar sind, und dabei die Entwicklung des

Handels in der Vergangenheit und die Handelsinteressen

der weniger entwickelten Vertragsparteien

insgesamt zu berücksichtigen.

5. Bei der Durchführung der Verpflichtungen

aus den Absätzen 1 bis 4 gibt jede Vertragspartei

jeglichen anderen interessierten Vertragsparteien

volle und sofortige Gelegenheit zu Konsultationen

nach den normalen Verfahrensregeln dieses

Abkommens über jede etwa auftauchende Frage

oder Schwierigkeit.

Artikel XXXVIII

Gemeinsames Vorgehen

1. Die Vertragsparteien werden je nach Zweckmäßigkeit

im Rahmen und außerhalb dieses

Abkommens zusammenarbeiten, um die Ziele des

Artikels XXXVI zu fördern.

2. Die VERTRAGSPARTEIEN werden insbesondere

a) in geeigneten Fällen handeln — unter anderem

mittels völkerrechtlicher Übereinkünfte —,

um den Grundstoffen, die für

weniger entwickelte Vertragsparteien von

besonderem Interesse sind, verbesserte und

annehmbare Bedingungen für den Zugang

zu den Weltmärkten zu verschaffen und

um Maßnahmen zur Stabilisierung und

Verbesserung der Weltmarktbedingungen

für diese Erzeugnisse zu erarbeiten, einschließlich

von Maßnahmen zur Erzielung

stabiler, angemessener und lohnender Ausfuhrpreise

für diese Erzeugnisse;

b) eine zweckdienliche Zusammenarbeit auf

dem Gebiet der Handels- und Entwicklungspolitik

mit den Vereinten Nationen,

ihren Organen und Organisationen einschließlich

derjenigen Institutionen anstreben,

die gegebenenfalls auf Grund der Empfehlungen

der Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und Entwicklung

geschaffen werden;

c) bei der Analyse der Entwicklungspläne

und der Entwicklungspolitik einzelner

weniger entwickelter Vertragsparteien

sowie bei der Prüfung des Verhältnisses

zwischen Handel und Hilfe mitwirken,

um konkrete Maßnahmen zu erarbeiten,

durch welche die Ausfuhrfähigkeit der auf

diese Weise geschaffenen Industrien gefördert

und ihren Waren der Zugang zu den

Ausfuhrmärkten erleichtert wird; in diesem

Zusammenhang werden die VERTRAGSPARTEIEN

eine zweckdienliche Zusammenarbeit

mit Regierungen sowie mit

internationalen Organisationen, besonders

mit solchen anstreben, die für die

finanzielle Unterstützung der wirtschaftlichen

Entwicklung zuständig sind, um das

Verhältnis zwischen Handel und Hilfe bei

einzelnen weniger entwickelten Vertragsparteien

mit dem Ziel einer klaren Erkenntnis

der Ausfuhrfähigkeit, der Marktaussichten

und aller sonst etwa erforderlichen

Maßnahmen planmäßig zu untersuchen;

d) die Entwicklung des Welthandels unter

besonderer Berücksichtigung der Wachstumsrate

des Handels der weniger entwickelten

Vertragsparteien laufend prüfen

und die unter den gegebenen Umständen

geeignet erscheinenden Empfehlungen an

die Vertragsparteien richten;

e) bei der Suche nach zweckmäßigen Methoden

zur Ausweitung des Handels mit dem

Ziel der wirtschaftlichen Entwicklung

zusammenarbeiten, und zwar durch internationale

Abstimmung und Angleichung

innerstaatlicher Zielsetzungen und Vorschriften,

durch die Einführung technischer

und kommerzieller Normen für Erzeugung,

Beförderung und Absatz, sowie durch

Ausfuhrförderung im Wege der Schaffung

von Einrichtungen für den verstärkten

Austausch von Handelsinformationen und

für die Entwicklung der Marktforschung;

und

f) die institutionellen Vorkehrungen treffen,

die erforderlich sein könnten, um die in

Artikel XXXVI genannten Ziele zu erreichen

und um den Bestimmungen dieses

Teiles Wirksamkeit zu verleihen."

B

Der Anlage I (die nach Abschnitt BB Ziffer i

des Protokolls zur Änderung der Präambel und

der Teile II und III Anlage H wird) werden die

folgenden Anmerkungen hinzugefügt

„ZU TEIL IV

Die in Teil IV verwendeten Ausdrücke „entwickelte

Vertragsparteien" und „weniger entwickelte

Vertragsparteien" bezeichnen entwickelte

und weniger entwickelte Staaten, die

Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens sind.

Zu Artikel XXXVI

Absatz 1

Dieser Artikel beruht auf den Zielen des Artikels

I, wie er durch Absatz 1 Abschnitt A des

Protokolls zur Änderung des Teiles I und der

Artikel XXIX und XXX geändert wird, sobald

jenes Protokoll in Kraft tritt.

Absatz 4

Der Ausdruck „Grundstoffe" umfaßt auch

landwirtschaftliche Erzeugnisse; siehe Absatz 2

der Anmerkung zu Artikel XVI Abschnitt B.

Absatz 5

Ein Programm zur strukturellen Auffächerung

würde im allgemeinen eine zunehmende Tätigkeit

auf dem Gebiet der Bearbeitung von Grundstoffen

sowie die Entwicklung von Fertigungsindustrien

umfassen, wobei die Lage der betreffenden

Vertragspartei und die Weltmarktaussichten

für Erzeugung und Verbrauch der verschiedenen

Waren zu berücksichtigen wären.

Absatz 8

Es besteht Einigkeit darüber, daß der Ausdruck

„erwarten keine Gewährung der Gegenseitigkeit"

in Obereinstimmung mit den Zielen

dieses Artikels folgendes bedeutet: Bei Handelsverhandlungen

sollen keine Leistungen der

weniger entwickelten Vertragsparteien erwartet

werden, die mit ihren eigenen Entwicklungs-,

Finanz- und Handelsbedürfnissen unvereinbar

sind; hiebei ist die Entwicklung des Handels in

der Vergangenheit zu berücksichtigen.

Dieser Absatz würde gelten bei Maßnahmen

nach Artikel XVIII Abschnitt A, nach Artikel

XXVIII und Artikel XXVIII a (der Artikel

XXIX wird, sobald die Änderung nach

Absatz 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung

des Teiles I und der Artikel XXIX und

XXX in Kraft getreten ist), nach Artikel XXXIII

oder nach jeder anderen Verfahrensregel dieses

Abkommens.

Zu Artikel XXXVII

Absatz 1 lit. a)

Dieser Absatz würde gelten bei Verhandlungen

zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen

oder sonstigen beschränkenden Handelsvorschriften

nach Artikel XXVIII und Artikel XXVIII a

(der Artikel XXIX wird, sobald die Änderung

nach Absatz 1 Abschnitt A des Protokolls zur

Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX

und XXX in Kraft getreten ist), nach Artikel

XXXIII sowie im Zusammenhang mit sonstigen

derartigen Abbau- oder Beseitigungsmaßnahmen,

zu denen Vertragsparteien gegebenenfalls

in der Lage sind.

Absatz 3 lit. b)

Die in diesem Absatz genannten sonstigen

Maßnahmen können Schritte zur Förderung inländischer

Strukturänderungen, zur Förderung

des Verbrauchs bestimmter Waren oder zur Einführung

von Handelsförderungsmaßnahmen umfassen."

2. Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär

der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt. Es liegt bis zum

31. Dezember 1965 für die Vertragsparteien des

Allgemeinen Abkommens und für die dem Allgemeinen

Abkommen provisorisch beigetretenen

Regierungen zur Annahme auf, die durch Unterzeichnung

oder auf andere Weise erfolgen kann;

die Frist für die Annahme durch eine Vertragspartei

oder eine dieser Regierungen kann jedoch

durch Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN

über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängert

werden.

3. Die Annahme dieses Protokolls nach Absatz

2 gilt als Annahme der in Absatz 1 enthaltenen

Änderungen gemäß Artikel XXX des

Allgemeinen Abkommens.

4. Die. in Absatz 1 enthaltenen Änderungen

treten nach Artikel XXX des Allgemeinen Abkommens

in Kraft, sobald das Protokoll von

zwei Dritteln der Regierungen, die dann Vertragsparteien

sind, angenommen worden ist.

5. Zwischen einer Regierung, die dem Allgemeinen

Abkommen provisorisch beigetreten ist,

und einer Regierung, die Vertragspartei ist,

sowie zwischen zwei dem Abkommen provisorisch

beigetretenen . Regierungen treten die in

Absatz 1 enthaltenen Änderungen in Kraft, sobald

sie von beiden Regierungen angenommen

sind; Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß die

Urkunde über den provisorischen Beitritt zwischen

den beiden Regierungen rechtswirksam

geworden ist und daß die Änderungen nach

Absatz 4 in Kraft getreten sind.

6. Soweit eine Vertragspartei nicht bereits die

letzten Förmlichkeiten vollzogen hat, um Vertragspartei

der nachstehenden Obereinkünfte zu

werden, und sofern sie bei ihrer Annahme dieses

Protokolls dem Exekutivsekretär nicht etwas

anderes schriftlich notifiziert, stellt diese Annahme

die endgültige Förmlichkeit dar, mit der

sie Vertragspartei folgender Übereinkünfte wird

i) Protokoll zur Änderung des Teiles I

und der Artikel XXIX und XXX,

Genf, 10. März 1955;

ii) Protokoll zur Änderung der Präambel

und der Teile II und III, Genf,

10. März 1955;

iii) Protokoll zur Berichtigung des französischen

Wortlautes, Genf, 15. Juni

1955;

iv) Niederschrift zur Berichtigung des

Protokolls zur Änderung des Teiles I

und der Artikel XXIX und XXX, des

Protokolls zur Änderung der Präambel

und der Teile II und III und des

Protokolls über organisatorische Änderungen,

Genf, 3. Dezember 1955;

v) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 3. Dezember 1955;

vi) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 11. April 1957;

vii) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 30. November 1957;

viii) Protokoll über die Verhandlungen zur

Erstellung einer Neuen Liste III —

Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;

ix) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 18. Februar 1959; und

x) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 17. August 1959.

7. Der Exekutivsekretär der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen Abkommens übermittelt

jeder Vertragspartei und jeder dem Allgemeinen

Abkommen provisorisch beigetretenen

Regierung unverzüglich eine beglaubigte Abschrift

und notifiziert ihnen jede Annahme dieses

Protokolls.

8. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am 8. Februar 1965

in einer Urschrift in englischer, französischer

und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 21. September 1966

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Toničić

Die in Absatz 2 des vorliegenden Protokolls vorgesehene Frist für seine Annahme ist durch

Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN bis zum Ende der 24. GATT-Tagung (Frühjahr 1967) verlängert

worden. Die österreichische Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll ist am 21. Oktober 1966

beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist daher für Österreich mit

diesem Datum in Kraft getreten.

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