250. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 4/1964 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 11/1964 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 4/64
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 4/1964
(In der 11. Sitzung am 30. Juni 1964 gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 11/1964 Der Beschluß Nr. 11/1964 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 249/1964 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-
Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang
dies erfordert, sinngemäß auf den Ratsbeschluß
Nr. 11/1964 anzuwenden.
3. Dieser Beschluß tritt am 30. September 1964
in Kraft.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.