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250_1964 AT

250. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 4/1964 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 11/1964 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 4/1964 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 11/1964 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 4/64

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 4/1964

(In der 11. Sitzung am 30. Juni 1964 gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 11/1964 Der Beschluß Nr. 11/1964 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 249/1964 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen

zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-

Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang

dies erfordert, sinngemäß auf den Ratsbeschluß

Nr. 11/1964 anzuwenden.

3. Dieser Beschluß tritt am 30. September 1964

in Kraft.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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