250. Bundesgesetz: Genehmigung weiterer Überschreitungen des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1963.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zur Behebung des Notstandes der wissenschaftlichen
Hochschulen und Kunstakademien
werden Überschreitungen folgender Ausgabe-
Ansätze der außerordentlichen Gebarung des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1963, BGBl.
Nr. 94, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung dieser Überschreitungen ist
durch Kreditoperationen sicherzustellen. Der
Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
solche Kreditoperationen in Höhe von 185 Millionen
Schilling durchzuführen.
§ 3. Die Anlage IV zum Bundesfinanzgesetz für
das Jahr 1963, BGBl. Nr. 94, „Dienstpostenplan
für das Jahr 1963" wird mit Wirksamkeit vom
1. Oktober 1963 im II. Besonderen Teil,
A. Dienstpostenverzeichnis, durch zusätzliche
Systemisierung nachstehender Dienstposten im
Bereiche des Bundesministeriums für Unterricht
ergänzt
a) Im Personalstand „Hochschulen"
16 Dienstposten für ordentliche Professoren,
13 Dienstposten für außerordentliche Professoren,
92 Dienstposten für Hochschulassistenten,
34 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete
des Entlohnungs-Schemas I Entlohnungsgruppe
b,
55 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete
des Entlohnungs-Schemas I Entlohnungsgruppe
d,
6 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete
des Entlohnungs-Schemas I Entlohnungsgruppe
e,
5 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete
des Entlohnungs-Schemas II Entlohnungsgruppe
p 3,
3 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete
des Entlohnungs-Schemas II Entlohnungsgruppe
p 4,
2 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete
des Entlohnungs-Schemas II Entlohnungsgruppe
p 5,
6 Dienstposten für A. Vertragbedienstete
des Entlohnungs-Schemas II Entlohnungsgruppe
p 6,
27 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete
des Entlohnungs-Schemas II Entlohnungsgruppe
p 8.
b) Im Personalstand „Kunstakademien"
1 Dienstposten für außerordentliche Professoren,
8 Dienstposten für Bundeslehrer der Verwendungsgruppe
L 1,
4 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete
des Entlohnungs-Schemas I Entlohnungsgruppe
d,
4 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete
des Entlohnungs-Schemas I Entlohnungsgruppe
e,
1 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete
des Entlohnungs-Schemas II Entlohnungsgruppe
p 6,
3 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete
des Entlohnungs-Schemas II Entlohnungsgruppe
p 8.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.