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250_1963 AT

250. Bundesgesetz: Genehmigung weiterer Überschreitungen des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1963.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Bundesgesetz: Genehmigung weiterer Überschreitungen des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1963.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zur Behebung des Notstandes der wissenschaftlichen

Hochschulen und Kunstakademien

werden Überschreitungen folgender Ausgabe-

Ansätze der außerordentlichen Gebarung des

Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1963, BGBl.

Nr. 94, genehmigt

§ 2. Die Bedeckung dieser Überschreitungen ist

durch Kreditoperationen sicherzustellen. Der

Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

solche Kreditoperationen in Höhe von 185 Millionen

Schilling durchzuführen.

§ 3. Die Anlage IV zum Bundesfinanzgesetz für

das Jahr 1963, BGBl. Nr. 94, „Dienstpostenplan

für das Jahr 1963" wird mit Wirksamkeit vom

1. Oktober 1963 im II. Besonderen Teil,

A. Dienstpostenverzeichnis, durch zusätzliche

Systemisierung nachstehender Dienstposten im

Bereiche des Bundesministeriums für Unterricht

ergänzt

a) Im Personalstand „Hochschulen"

16 Dienstposten für ordentliche Professoren,

13 Dienstposten für außerordentliche Professoren,

92 Dienstposten für Hochschulassistenten,

34 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete

des Entlohnungs-Schemas I Entlohnungsgruppe

b,

55 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete

des Entlohnungs-Schemas I Entlohnungsgruppe

d,

6 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete

des Entlohnungs-Schemas I Entlohnungsgruppe

e,

5 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete

des Entlohnungs-Schemas II Entlohnungsgruppe

p 3,

3 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete

des Entlohnungs-Schemas II Entlohnungsgruppe

p 4,

2 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete

des Entlohnungs-Schemas II Entlohnungsgruppe

p 5,

6 Dienstposten für A. Vertragbedienstete

des Entlohnungs-Schemas II Entlohnungsgruppe

p 6,

27 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete

des Entlohnungs-Schemas II Entlohnungsgruppe

p 8.

b) Im Personalstand „Kunstakademien"

1 Dienstposten für außerordentliche Professoren,

8 Dienstposten für Bundeslehrer der Verwendungsgruppe

L 1,

4 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete

des Entlohnungs-Schemas I Entlohnungsgruppe

d,

4 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete

des Entlohnungs-Schemas I Entlohnungsgruppe

e,

1 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete

des Entlohnungs-Schemas II Entlohnungsgruppe

p 6,

3 Dienstposten für A. Vertragsbedienstete

des Entlohnungs-Schemas II Entlohnungsgruppe

p 8.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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