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250_1962 AT

250. Verordnung: Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Verordnung: Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956.

Auf Grund der §§ 57 und 92 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt verordnet

§ 1. Für die Einreihung der im Bereich des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung bestehenden

Unterrichtsanstalten in die Dienstzulagengruppen

sind die Bestimmungen der Schulleiter-Zulagenverordnung

1956, BGBl. Nr. 235,

anzuwenden.

§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit

1. Feber 1956 in Kraft.

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