250. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli
1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines
Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"
wird verordnet
Artikel I.
Die Dienstordnung für die Vertragsangestellten
der Österreichischen Bundesforste, BGBl. Nr. 256/
1949, in der Fassung der Verordnung, BGBl.
Nr. 102/1956, wird geändert wie folgt
1. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere
für den reinen Bürodienst, werden die pflichtmäßigen
Dienststunden von der Generaldirektion
unter Zugrundelegung einer wöchentlich
45stündigen Arbeitszeit bestimmt. Die vorgeschriebenen
Dienststunden sind pünktlich und
gewissenhaft einzuhalten."
2. § 14 a hat zu lauten
„Sonderzahlungen.
§ 14 a. Außer dem Entgelt gebührt dem Angestellten
für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung
in der Höhe von 50 v. H. des Entgeltes
und der Familienzulagen, die ihm für den
Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Angestellter
während des Kalendervierteljahres, für
das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen
im Genuß des vollen Entgeltes und der
vollen Familienzulagen, so gebührt ihm als Sonderzahlung
nur der entsprechende Teil. Als Monat
der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens."
3. § 17 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende
Sonderzahlung ist am 1. März, die für
das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung
am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am
1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember
auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage,
so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden
Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein
Angestellter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres
aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die
Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung
des Dienstverhältnisses auszuzahlen."
4. An die Stelle des § 18 treten folgende Bestimmungen
„Einreihung in das Gehaltsschema;
Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe.
§ 18. (1) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe
1.
(2) Wird ein Angestellter aus der Verwendungsgruppe
D in die Verwendungsgruppe. C
überstellt, so bleibt er in der erreichten Gehaltsstufe.
(3) Wird ein Angestellter aus der Verwendungsgruppe
D oder C in die Verwendungsgruppe B
oder aus der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe
A überstellt, so gebührt ihm die
Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er
die Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe
als Angestellter der bisherigen Verwendungsgruppe
notwendig ist, in dem sechs Jahre
übersteigenden Ausmaß als Angestellter der
höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte;
der Zeitraum von sechs Jahren vermindert sich
bei einer Überstellung in die Verwendungsgruppe
B auf vier Jahre, wenn der Angestellte
das Anstellungserfordernis für diese Verwendungsgruppe
durch Ablegung der Reifeprüfung
an einer mittleren Lehranstalt erfüllt. Wenn es
für den Angestellten günstiger ist, ist er jedoch
so zu behandeln, als ob er die Hälfte der Zeit,
die er nach Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses
für die höhere Verwendungsgruppe
in einer niedrigeren Verwendungsgruppe
zurückgelegt hat, in der höheren Verwendungsgruppe
verbracht hätte.
(4) Wird ein Angestellter aus der Verwendungsgruppe
D oder C in die Verwendungsgruppe
A überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,
die sich ergeben würde, wenn er die Zeit,
die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe als
Angestellter der niedrigeren Verwendungsgruppe
notwendig ist, in dem zehn Jahre übersteigenden
Ausmaß als Angestellter der höheren Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte. Wenn es für
den Angestellten günstiger ist, ist er jedoch so
zu behandeln, als ob er die Hälfte der Zeit, die
er nach Erfüllung der gemeinsamen Anstellungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe A in
einer niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt
hat, in der höheren Verwendungsgruppe
verbracht hätte.
(5) Durch eine Überstellung nach Abs. 2, Abs. 3
erster Satz und Abs. 4 erster Satz wird der Vorrückungstermin
nicht berührt.
(6) Ist das jeweilige Entgelt in der neuen Verwendungsgruppe
niedriger als das Entgelt, das
dem Angestellten jeweils in einer niedrigeren
Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt
dem Angestellten eine Ergänzungszulage
auf dieses Entgelt.
(7) Wird ein Angestellter nur vorübergehend
zu Arbeiten, die regelmäßig von einem Angestellten
einer höheren Verwendungsgruppe versehen
werden, herangezogen, so tritt eine Änderung
in seinen Bezügen nicht ein.
§ 18a. (J) Wird ein Angestellter in eine niedrigere
Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt
ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde,
wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner
Gehaltsstufe als Angestellter der bisherigen Verwendungsgruppe
notwendig ist, als Angestellter
der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt
hätte.
(2) Wird ein Angestellter, der in eine höhere
Verwendungsgruppe überstellt worden ist, in
eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so
ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung
in die niedrigere Verwendungsgruppe in
der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der
er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt
worden ist.
(3) Ist das Entgelt, das der Angestellte in der
niedrigeren Verwendungsgruppe nach Abs. 1
oder 2 erhält, niedriger als das bisherige Entgelt,
so gebührt dem Angestellten eine nach
Maßgabe des Erreichens eines höheren Entgeltes
einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige
Entgelt."
Artikel II.
Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung
der Bestimmungen des Art. I 2. 4 eine günstigere
bezugsrechtliche Stellung als die, in der sich
der Angestellte am 31. Dezember 1958 befand,
so ist ihm die günstigere bezugsrechtliche Stellung
mit Wirkung vom 1. Jänner 1959 zuzuerkennen,
wenn der Angestellte darum bis
30. Juni 1960 ansucht. Sucht der Angestellte
später an, so ist ihm diese Stellung mit dem auf
die Einbringung des Ansuchens folgenden Monatsersten
zuzuerkennen.
Artikel III.
Die Bestimmungen des § 18 der Dienstordnung
für die Vertragsangestellten der Österreichischen
Bundesforste sind in der bis zum 31. Dezember
1958 geltenden Fassung auf Bezugsansprüche
anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1959
liegende Zeiträume betreffen.
Artikel IV.
Dem Angestellten, der sich sowohl am 1. Oktober
1959 als auch am 1. Dezember 1959 in
einem Dienstverhältnis befunden hat, auf das
die Dienstordnung für die Vertragsangestellten
der Österreichischen Bundesforste anzuwenden
ist, gebührt am 1. Dezember 1959 eine zusätzliche
Sonderzahlung in der Höhe von 25 v. H.
des für den Monat Dezember 1959 gebührenden
Entgeltes und von 100 v. H. der für den Monat
Dezember 1959 gebührenden Familienzulagen.
Artikel V.
Die einzelnen Bestimmungen des Art. I sind
auf folgende Bezugsabrechnungszeiträume anzuwenden
1. Art. I Z. 4 auf Zeiträume nach dem 31. Dezember
1958;
2. Art. I Z. 1 auf Zeiträume nach dem 30. Juni
1959;
3. Art. I Z. 2 und 3 auf Zeiträume nach dem
31. Dezember 1959.