Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
250_1959 AT

250. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli

1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines

Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"

wird verordnet

Artikel I.

Die Dienstordnung für die Vertragsangestellten

der Österreichischen Bundesforste, BGBl. Nr. 256/

1949, in der Fassung der Verordnung, BGBl.

Nr. 102/1956, wird geändert wie folgt

1. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere

für den reinen Bürodienst, werden die pflichtmäßigen

Dienststunden von der Generaldirektion

unter Zugrundelegung einer wöchentlich

45stündigen Arbeitszeit bestimmt. Die vorgeschriebenen

Dienststunden sind pünktlich und

gewissenhaft einzuhalten."

2. § 14 a hat zu lauten

„Sonderzahlungen.

§ 14 a. Außer dem Entgelt gebührt dem Angestellten

für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung

in der Höhe von 50 v. H. des Entgeltes

und der Familienzulagen, die ihm für den

Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Angestellter

während des Kalendervierteljahres, für

das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen

im Genuß des vollen Entgeltes und der

vollen Familienzulagen, so gebührt ihm als Sonderzahlung

nur der entsprechende Teil. Als Monat

der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem

Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens."

3. § 17 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende

Sonderzahlung ist am 1. März, die für

das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung

am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am

1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr

gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember

auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage,

so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden

Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein

Angestellter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres

aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die

Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung

des Dienstverhältnisses auszuzahlen."

4. An die Stelle des § 18 treten folgende Bestimmungen

„Einreihung in das Gehaltsschema;

Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe.

§ 18. (1) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe

1.

(2) Wird ein Angestellter aus der Verwendungsgruppe

D in die Verwendungsgruppe. C

überstellt, so bleibt er in der erreichten Gehaltsstufe.

(3) Wird ein Angestellter aus der Verwendungsgruppe

D oder C in die Verwendungsgruppe B

oder aus der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe

A überstellt, so gebührt ihm die

Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er

die Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe

als Angestellter der bisherigen Verwendungsgruppe

notwendig ist, in dem sechs Jahre

übersteigenden Ausmaß als Angestellter der

höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte;

der Zeitraum von sechs Jahren vermindert sich

bei einer Überstellung in die Verwendungsgruppe

B auf vier Jahre, wenn der Angestellte

das Anstellungserfordernis für diese Verwendungsgruppe

durch Ablegung der Reifeprüfung

an einer mittleren Lehranstalt erfüllt. Wenn es

für den Angestellten günstiger ist, ist er jedoch

so zu behandeln, als ob er die Hälfte der Zeit,

die er nach Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses

für die höhere Verwendungsgruppe

in einer niedrigeren Verwendungsgruppe

zurückgelegt hat, in der höheren Verwendungsgruppe

verbracht hätte.

(4) Wird ein Angestellter aus der Verwendungsgruppe

D oder C in die Verwendungsgruppe

A überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,

die sich ergeben würde, wenn er die Zeit,

die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe als

Angestellter der niedrigeren Verwendungsgruppe

notwendig ist, in dem zehn Jahre übersteigenden

Ausmaß als Angestellter der höheren Verwendungsgruppe

zurückgelegt hätte. Wenn es für

den Angestellten günstiger ist, ist er jedoch so

zu behandeln, als ob er die Hälfte der Zeit, die

er nach Erfüllung der gemeinsamen Anstellungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe A in

einer niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt

hat, in der höheren Verwendungsgruppe

verbracht hätte.

(5) Durch eine Überstellung nach Abs. 2, Abs. 3

erster Satz und Abs. 4 erster Satz wird der Vorrückungstermin

nicht berührt.

(6) Ist das jeweilige Entgelt in der neuen Verwendungsgruppe

niedriger als das Entgelt, das

dem Angestellten jeweils in einer niedrigeren

Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt

dem Angestellten eine Ergänzungszulage

auf dieses Entgelt.

(7) Wird ein Angestellter nur vorübergehend

zu Arbeiten, die regelmäßig von einem Angestellten

einer höheren Verwendungsgruppe versehen

werden, herangezogen, so tritt eine Änderung

in seinen Bezügen nicht ein.

§ 18a. (J) Wird ein Angestellter in eine niedrigere

Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt

ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde,

wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner

Gehaltsstufe als Angestellter der bisherigen Verwendungsgruppe

notwendig ist, als Angestellter

der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt

hätte.

(2) Wird ein Angestellter, der in eine höhere

Verwendungsgruppe überstellt worden ist, in

eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so

ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung

in die niedrigere Verwendungsgruppe in

der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der

er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt

worden ist.

(3) Ist das Entgelt, das der Angestellte in der

niedrigeren Verwendungsgruppe nach Abs. 1

oder 2 erhält, niedriger als das bisherige Entgelt,

so gebührt dem Angestellten eine nach

Maßgabe des Erreichens eines höheren Entgeltes

einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige

Entgelt."

Artikel II.

Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung

der Bestimmungen des Art. I 2. 4 eine günstigere

bezugsrechtliche Stellung als die, in der sich

der Angestellte am 31. Dezember 1958 befand,

so ist ihm die günstigere bezugsrechtliche Stellung

mit Wirkung vom 1. Jänner 1959 zuzuerkennen,

wenn der Angestellte darum bis

30. Juni 1960 ansucht. Sucht der Angestellte

später an, so ist ihm diese Stellung mit dem auf

die Einbringung des Ansuchens folgenden Monatsersten

zuzuerkennen.

Artikel III.

Die Bestimmungen des § 18 der Dienstordnung

für die Vertragsangestellten der Österreichischen

Bundesforste sind in der bis zum 31. Dezember

1958 geltenden Fassung auf Bezugsansprüche

anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1959

liegende Zeiträume betreffen.

Artikel IV.

Dem Angestellten, der sich sowohl am 1. Oktober

1959 als auch am 1. Dezember 1959 in

einem Dienstverhältnis befunden hat, auf das

die Dienstordnung für die Vertragsangestellten

der Österreichischen Bundesforste anzuwenden

ist, gebührt am 1. Dezember 1959 eine zusätzliche

Sonderzahlung in der Höhe von 25 v. H.

des für den Monat Dezember 1959 gebührenden

Entgeltes und von 100 v. H. der für den Monat

Dezember 1959 gebührenden Familienzulagen.

Artikel V.

Die einzelnen Bestimmungen des Art. I sind

auf folgende Bezugsabrechnungszeiträume anzuwenden

1. Art. I Z. 4 auf Zeiträume nach dem 31. Dezember

1958;

2. Art. I Z. 1 auf Zeiträume nach dem 30. Juni

1959;

3. Art. I Z. 2 und 3 auf Zeiträume nach dem

31. Dezember 1959.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →