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250_1956 AT

250. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz

1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1955, und des Artikels

II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

ist für die Zeit vom 1. Jänner 1957 bis

31. Dezember 1957 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer vom 1. Jänner 1956 an

die bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen

Grundlagen (Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)

nicht mehr gegeben sind.

Artikel II.

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952,

BGBl. Nr. 183, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 272, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 2 hat Z. 7 zu entfallen; die bisherigen

Z. 8 und 9 erhalten die Bezeichnungen „7"

und „8".

2. Im § 13 Abs. 1 treten an Stelle der Worte

„31. Dezember 1956" die Worte „31. Dezember

1957".

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1956 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Inneres

und für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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