250. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(Verfassungsbestimmung.)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz
1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1955, und des Artikels
II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
ist für die Zeit vom 1. Jänner 1957 bis
31. Dezember 1957 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer vom 1. Jänner 1956 an
die bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen
Grundlagen (Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)
nicht mehr gegeben sind.
Artikel II.
Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952,
BGBl. Nr. 183, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 272, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 2 hat Z. 7 zu entfallen; die bisherigen
Z. 8 und 9 erhalten die Bezeichnungen „7"
und „8".
2. Im § 13 Abs. 1 treten an Stelle der Worte
„31. Dezember 1956" die Worte „31. Dezember
1957".
Artikel III.
Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1956 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Inneres
und für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.