250. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Schweden über den Austausch von Gastarbeitnehmern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1.
(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer
Anwendung.
(2) Als Gastarbeitnehmer im Sinne des Abs. 1
gelten jene Staatsangehörigen der vertragschließenden
Staaten, die sich in das Gebiet des
anderen vertragschließenden Staates begeben, um
dort durch Beschäftigung in einem Betrieb ihre
beruflichen oder sprachlichen Kenntnisse zu vervollständigen.
(3) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel
das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Artikel 2.
(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein
Arbeitsverhältnis unter den in den folgenden
Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen,
jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen oder
verwaltungsmäßigen Bestimmungen, welche die
Beschäftigung der Ausländer in gewissen Berufen
regeln.
(2) Sofern für die Beschäftigung von ausländischen
Arbeitnehmern eine behördliche Genehmigung
für den Arbeitgeber erforderlich ist, verpflichten
sich die vertragschließenden Staaten,
diese für die Gastarbeitnehmer im Sinne dieses
Abkommens zu erteilen.
Artikel 3.
(1) Die Anzahl der Gastarbeitnehmer, die in
jedem der vertragschließenden Staaten zugelassen
werden können, darf im Kalenderjahr
100 (in Worten: einhundert) nicht überschreiten.
(2) Auf das im Abs. 1 festgelegte Kontingent
zählen alle Gastarbeitnehmer, denen im Laufe
des Kalenderjahres Zulassungen erteilt werden,
unabhängig davon, für welche Dauer sie erteilt
werden und in welchem Zeitpunkt von ihnen
Gebrauch gemacht wird. Gastarbeitnehmer
zählen dann nicht auf das im Abs. 1 festgelegte
Kontingent des laufenden Kalenderjahres, wenn
sie sich auf Grund von Zulassungen in einem der
vertragschließenden Staaten aufhalten, die bereits
im Vorjahr erteilt worden sind.
(3) Wird das im Abs. 1 festgelegte Kontingent
von den Gastarbeitnehmern eines der vertragschließenden
Staaten im Laufe eines Kalenderjahres
nicht erreicht, so darf dieser weder die
Anzahl der den Gastarbeitnehmern des anderen
vertragschließenden Staates erteilten Zulassungen
verringern, noch den Rest des nicht erschöpften
Kontingentes auf das folgende Kalenderjahr
übertragen.
(4) Die im Abs. 1 genannte Anzahl von Gastarbeitnehmern
kann auf Vorschlag eines der
vertragschließenden Staaten durch Notenaustausch
zwischen den im Art. 8 Abs. 2 genannten
Behörden abgeändert . werden. Eine derartige
Vereinbarung für das folgende Kalenderjahr ist
spätestens am 1. Dezember zu treffen.
Artikel 4.
(1) Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich
ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen in
Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von
sechs Monaten zulässig.
(2) Nach Ablauf des im Abs. 1 genannten Zeitraumes
darf der Gastarbeitnehmer weder sein
Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis
im Aufnahmeland eingehen.
Artikel 5.
(1) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer darf
nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der
Gastarbeitnehmer keine andere Beschäftigung
ausübt als die, für welche die Zulassung erteilt
worden ist.
(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen
in Betrieben antreten, die von
Streik oder Aussperrung betroffen sind. Bricht
eine solche Streitigkeit während der Dauer eines
Beschäftigungsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers
aus, so sind diesem soweit als möglich
alle Erleichterungen zur Auffindung eines anderen
geeigneten Arbeitsplatzes zu gewähren; dies
gilt auch für Fälle, in denen der Gastarbeitnehmer
mit seinem Arbeitgeber in Arbeitsstreitigkeiten
gerät.
Artikel 6.
(1) Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen
werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie
zu beschäftigen wünschen, verpflichten, die Gastarbeitnehmer,
sobald sie normale Dienste leisten,
dort, wo Kollektivverträge bestehen, nach den in
diesen Verträgen festgesetzten Tarifen, wo solche
nicht bestehen, nach den sonst geltenden Vorschriften
oder in dem für den betreffenden Beruf
ortsüblichen Ausmaße zu entlohnen.
(2) In allen anderen Fällen müssen sich die
Arbeitgeber verpflichten, die Tätigkeit der Gastarbeitnehmer
nach dem Wert ihrer Arbeits-
leistung, zumindest aber in einem solchen Ausmaße
zu entlohnen, daß es ihnen möglich ist, für
ihren Unterhalt aufzukommen.
Artikel 7.
Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer
finden alle Vorschriften der Sozialversicherung,
der Arbeitslosenversicherung, des Arbeitsrechtes
und des Arbeiterschutzes Anwendung.
Artikel 8.
(1) Personen, die von den Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens Gebrauch machen
wollen, haben ihr Ansuchen der zuständigen
Behörde ihres Staates (Abs. 2) vorzulegen. Das
Ansuchen hat alle für seine Prüfung erforderlichen
Angaben zu enthalten und muß insbesondere
anführen, in welchem Beruf und gegebenenfalls
in welchem Betrieb der Gastarbeitnehmer
beschäftigt werden will.
(2) Die Zulassungsgesuche der österreichischen
Bewerber um einen Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer
sind an das Bundesministerium für
soziale Verwaltung in Wien, diejenigen der
schwedischen Bewerber an Kungl. Arbetsmarknadsstyrelsen,
Stockholm 12, zu richten. Diese
beiden Stellen leiten sich gegenseitig die Gesuche,
falls die Voraussetzungen erfüllt sind, zur weiteren
Veranlassung bezüglich der Entscheidung
über die Zulassung als Gastarbeitnehmer zu. Ansuchen
um Verlängerung gemäß Art. 4 Abs. 1
sind in Österreich beim Bundesministerium für
soziale Verwaltung, in Schweden bei der nächsten
Polizeibehörde einzubringen.
Artikel 9.
(1) Zur Erreichung der mit vorliegender Vereinbarung
angestrebten Ziele und um soweit wie
möglich Personen zu helfen, die sich um einen
Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer bewerben,
aber nicht in der Lage sind, selbst einen solchen
Arbeitsplatz zu finden, verpflichten sich die
vertragschließenden Staaten, den Austausch von
Gastarbeitnehmern durch alle geeignet erscheinenden
Maßnahmen und unter Beteiligung der
interessierten Organisationen zu fördern und zu
erleichtern.
(2) Die zuständigen Behörden der vertragschließenden
Staaten werden ihr möglichstes tun,
um eine Behandlung der Ansuchen in kürzester
Frist zu gewährleisten. Sie werden sich gleichfalls
bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der Einreise,
während des Aufenthaltes oder bei der
Ausreise der Gastarbeitnehmer bestehen könnten,
mit größter Beschleunigung zu beseitigen; die
Bestimmungen dieser Vereinbarung berühren
jedoch nicht die Verpflichtungen der Gastarbeitnehmer,
die in dem Gebiete der vertragschließenden
Staaten geltenden Vorschriften über die
Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von
Staatsangehörigen fremder Staaten zu erfüllen.
Artikel 10.
Die zuständigen Behörden vereinbaren das
Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens
erforderlichen Maßnahmen, die ein
gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten
sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher
Vorschriften auf den dieses Abkommen
betreffenden Gebieten und regeln etwaige
bei der Auslegung und Durchführung dieses
Abkommens auftretende Schwierigkeiten im
Wege unmittelbarer Verhandlungen.
Artikel 11.
(1) Dieses Abkommen tritt mit Beginn des
zweiten Monates in Kraft, der dem Notenaustausch
folgt, und gilt bis zum Ende des
Kalenderjahres, in dem es in Kraft getreten ist.
(2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils
für ein weiteres Kalenderjahr verlängert, sofern
es nicht von einem der beiden vertragschließenden
Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende
schriftlich gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf
Grund der vorliegenden Vereinbarung ausgesprochenen
Zulassungen für die vorgesehene
Dauer gültig.
(4) Als Kontingent für den Rest des Kalenderjahres
des Vertragsabschlusses gilt der dem Zeitraum
vom Inkrafttreten bis zum Jahresende
entsprechende Anteil des im Art. 3 Abs. 1 festgesetzten
Kontingentes.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 am 1. Jänner 1956 in Kraft.