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250_1955 AT

250. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Schweden über den Austausch von Gastarbeitnehmern.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Schweden über den Austausch von Gastarbeitnehmern.

Artikel 1.

(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer

Anwendung.

(2) Als Gastarbeitnehmer im Sinne des Abs. 1

gelten jene Staatsangehörigen der vertragschließenden

Staaten, die sich in das Gebiet des

anderen vertragschließenden Staates begeben, um

dort durch Beschäftigung in einem Betrieb ihre

beruflichen oder sprachlichen Kenntnisse zu vervollständigen.

(3) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel

das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Artikel 2.

(1) Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein

Arbeitsverhältnis unter den in den folgenden

Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen,

jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen oder

verwaltungsmäßigen Bestimmungen, welche die

Beschäftigung der Ausländer in gewissen Berufen

regeln.

(2) Sofern für die Beschäftigung von ausländischen

Arbeitnehmern eine behördliche Genehmigung

für den Arbeitgeber erforderlich ist, verpflichten

sich die vertragschließenden Staaten,

diese für die Gastarbeitnehmer im Sinne dieses

Abkommens zu erteilen.

Artikel 3.

(1) Die Anzahl der Gastarbeitnehmer, die in

jedem der vertragschließenden Staaten zugelassen

werden können, darf im Kalenderjahr

100 (in Worten: einhundert) nicht überschreiten.

(2) Auf das im Abs. 1 festgelegte Kontingent

zählen alle Gastarbeitnehmer, denen im Laufe

des Kalenderjahres Zulassungen erteilt werden,

unabhängig davon, für welche Dauer sie erteilt

werden und in welchem Zeitpunkt von ihnen

Gebrauch gemacht wird. Gastarbeitnehmer

zählen dann nicht auf das im Abs. 1 festgelegte

Kontingent des laufenden Kalenderjahres, wenn

sie sich auf Grund von Zulassungen in einem der

vertragschließenden Staaten aufhalten, die bereits

im Vorjahr erteilt worden sind.

(3) Wird das im Abs. 1 festgelegte Kontingent

von den Gastarbeitnehmern eines der vertragschließenden

Staaten im Laufe eines Kalenderjahres

nicht erreicht, so darf dieser weder die

Anzahl der den Gastarbeitnehmern des anderen

vertragschließenden Staates erteilten Zulassungen

verringern, noch den Rest des nicht erschöpften

Kontingentes auf das folgende Kalenderjahr

übertragen.

(4) Die im Abs. 1 genannte Anzahl von Gastarbeitnehmern

kann auf Vorschlag eines der

vertragschließenden Staaten durch Notenaustausch

zwischen den im Art. 8 Abs. 2 genannten

Behörden abgeändert . werden. Eine derartige

Vereinbarung für das folgende Kalenderjahr ist

spätestens am 1. Dezember zu treffen.

Artikel 4.

(1) Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich

ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen in

Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von

sechs Monaten zulässig.

(2) Nach Ablauf des im Abs. 1 genannten Zeitraumes

darf der Gastarbeitnehmer weder sein

Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis

im Aufnahmeland eingehen.

Artikel 5.

(1) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer darf

nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der

Gastarbeitnehmer keine andere Beschäftigung

ausübt als die, für welche die Zulassung erteilt

worden ist.

(2) Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen

in Betrieben antreten, die von

Streik oder Aussperrung betroffen sind. Bricht

eine solche Streitigkeit während der Dauer eines

Beschäftigungsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers

aus, so sind diesem soweit als möglich

alle Erleichterungen zur Auffindung eines anderen

geeigneten Arbeitsplatzes zu gewähren; dies

gilt auch für Fälle, in denen der Gastarbeitnehmer

mit seinem Arbeitgeber in Arbeitsstreitigkeiten

gerät.

Artikel 6.

(1) Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen

werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie

zu beschäftigen wünschen, verpflichten, die Gastarbeitnehmer,

sobald sie normale Dienste leisten,

dort, wo Kollektivverträge bestehen, nach den in

diesen Verträgen festgesetzten Tarifen, wo solche

nicht bestehen, nach den sonst geltenden Vorschriften

oder in dem für den betreffenden Beruf

ortsüblichen Ausmaße zu entlohnen.

(2) In allen anderen Fällen müssen sich die

Arbeitgeber verpflichten, die Tätigkeit der Gastarbeitnehmer

nach dem Wert ihrer Arbeits-

leistung, zumindest aber in einem solchen Ausmaße

zu entlohnen, daß es ihnen möglich ist, für

ihren Unterhalt aufzukommen.

Artikel 7.

Auf das Arbeitsverhältnis der Gastarbeitnehmer

finden alle Vorschriften der Sozialversicherung,

der Arbeitslosenversicherung, des Arbeitsrechtes

und des Arbeiterschutzes Anwendung.

Artikel 8.

(1) Personen, die von den Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens Gebrauch machen

wollen, haben ihr Ansuchen der zuständigen

Behörde ihres Staates (Abs. 2) vorzulegen. Das

Ansuchen hat alle für seine Prüfung erforderlichen

Angaben zu enthalten und muß insbesondere

anführen, in welchem Beruf und gegebenenfalls

in welchem Betrieb der Gastarbeitnehmer

beschäftigt werden will.

(2) Die Zulassungsgesuche der österreichischen

Bewerber um einen Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer

sind an das Bundesministerium für

soziale Verwaltung in Wien, diejenigen der

schwedischen Bewerber an Kungl. Arbetsmarknadsstyrelsen,

Stockholm 12, zu richten. Diese

beiden Stellen leiten sich gegenseitig die Gesuche,

falls die Voraussetzungen erfüllt sind, zur weiteren

Veranlassung bezüglich der Entscheidung

über die Zulassung als Gastarbeitnehmer zu. Ansuchen

um Verlängerung gemäß Art. 4 Abs. 1

sind in Österreich beim Bundesministerium für

soziale Verwaltung, in Schweden bei der nächsten

Polizeibehörde einzubringen.

Artikel 9.

(1) Zur Erreichung der mit vorliegender Vereinbarung

angestrebten Ziele und um soweit wie

möglich Personen zu helfen, die sich um einen

Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer bewerben,

aber nicht in der Lage sind, selbst einen solchen

Arbeitsplatz zu finden, verpflichten sich die

vertragschließenden Staaten, den Austausch von

Gastarbeitnehmern durch alle geeignet erscheinenden

Maßnahmen und unter Beteiligung der

interessierten Organisationen zu fördern und zu

erleichtern.

(2) Die zuständigen Behörden der vertragschließenden

Staaten werden ihr möglichstes tun,

um eine Behandlung der Ansuchen in kürzester

Frist zu gewährleisten. Sie werden sich gleichfalls

bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der Einreise,

während des Aufenthaltes oder bei der

Ausreise der Gastarbeitnehmer bestehen könnten,

mit größter Beschleunigung zu beseitigen; die

Bestimmungen dieser Vereinbarung berühren

jedoch nicht die Verpflichtungen der Gastarbeitnehmer,

die in dem Gebiete der vertragschließenden

Staaten geltenden Vorschriften über die

Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von

Staatsangehörigen fremder Staaten zu erfüllen.

Artikel 10.

Die zuständigen Behörden vereinbaren das

Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens

erforderlichen Maßnahmen, die ein

gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten

sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher

Vorschriften auf den dieses Abkommen

betreffenden Gebieten und regeln etwaige

bei der Auslegung und Durchführung dieses

Abkommens auftretende Schwierigkeiten im

Wege unmittelbarer Verhandlungen.

Artikel 11.

(1) Dieses Abkommen tritt mit Beginn des

zweiten Monates in Kraft, der dem Notenaustausch

folgt, und gilt bis zum Ende des

Kalenderjahres, in dem es in Kraft getreten ist.

(2) Das Abkommen gilt stillschweigend jeweils

für ein weiteres Kalenderjahr verlängert, sofern

es nicht von einem der beiden vertragschließenden

Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende

schriftlich gekündigt wird.

(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf

Grund der vorliegenden Vereinbarung ausgesprochenen

Zulassungen für die vorgesehene

Dauer gültig.

(4) Als Kontingent für den Rest des Kalenderjahres

des Vertragsabschlusses gilt der dem Zeitraum

vom Inkrafttreten bis zum Jahresende

entsprechende Anteil des im Art. 3 Abs. 1 festgesetzten

Kontingentes.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 am 1. Jänner 1956 in Kraft.

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