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250_1954 AT

250. Zweites Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Zweites Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung.

Nachdem das am 11. Juli 1953 in Salzburg unterzeichnete Zweite Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung samt Schlußprotokoll,

welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

von dem Wunsche geleitet, das Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über Sozialversicherung

vom 21. April 1951 (Erstes Abkommen über

Sozialversicherung) zu ändern und zu ergänzen,

sind übereingekommen, zu diesem Zweck ein

Zweites Abkommen zu schließen und haben zu

ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Artur Rudolph, Sektionschef i. R.

und Leiter der Sozialversicherungssektion im

Bundesministerium für soziale Verwaltung,

<der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Josef Eckert, Ministerialdirektor im

Bundesministerium für Arbeit,

die nachstehende Bestimmungen vereinbart

haben

Teil I

Änderung der Artikel 11, 19 und 32 des

Ersten Abkommens über Sozialversicherung

Artikel 1

Das Erste Abkommen über Sozialversicherung

wird wie folgt geändert

1. Der Artikel 11 erhält folgende Fassung

„Artikel 11

Für die Krankenversicherung der Empfänger

von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

gelten nur die Bestimmungen der Artikel 2, 7, 8

des Artikels 9 Absätze 1 und 2 und der Artikel

10, 12 und 13."

2. Im Artikel 19 erhält Absatz 1 Buchstabe a)

folgende Fassung

„a) beider Vertragsstaaten der Grundbetrag,

der Kinderzuschuß, die Waisenrente der

knappschaftlichen Rentenversicherung und

der Knappschaftssold,"

3. Im Artikel 32 wird als neuer Absatz 2 eingefügt

„(2) Die für die Rentenversicherungen in der

Bundesrepublik Deutschland zuständigen Verbindungsstellen

haben auch die auf Grund des

Abschnittes IV des Abkommens geltend gemachten

Leistungsansprüche festzustellen, soweit

nicht die Bundesbahn-Versicherungsanstalt oder

die Seekasse zuständig ist."

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Teil II

Einbeziehung des Landes Berlin

Artikel 2

(1) Das Erste Abkommen über Sozialversicherung

und dieses Abkommen sowie die zur

Durchführung dieser Abkommen geschlossenen

Vereinbarungen gelten auch im Land Berlin,

wenn nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten

nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden

zu diesem Abkommen eine

gegenteilige Erklärung abgibt.

(2) Bei Anwendung der Abkommen und der

zur Durchführung geschlossenen Vereinbarungen

gelten Bezugnahmen auf die Bundesrepublik

Deutschland auch als Bezugnahmen auf das

Land Berlin.

Artikel 3

(1) Für die Anwendung der Abkommen im

Land Berlin treten an die Stelle der im Artikel 23

Satz 1 des Ersten Abkommens über Sozialversicherung

genannten Versicherungsträger in der

Bundesrepublik Deutschland die für die Unfallversicherung

und die Rentenversicherungen im

Land Berlin zuständigen Versicherungsträger.

(2) Als Versicherungsträger im Sinne der

Bestimmungen des Artikels 23 Ziffer 2 Buchstabe

bb) des Ersten Abkommens über Sozialversicherung

gelten

für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 31. Jänner

1949 die Versicherungsanstalt Berlin,

für die Zeit vom 1. Februar 1949 bis 31. März

1952 die Versicherungsanstalt Berlin (West),

seit dem 1. April 1952 die Landesversicherungsanstalt

Berlin.

Teil III

Vom Ersten Abkommen über Sozialversicherung

nicht erfaßte Ansprüche und Anwartschaften

beiderseitiger Staatsangehöriger und

Volksdeutscher

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

(1) Gegenstand der Bestimmungen des Teiles

III sind

1. Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten)

aus der Zeit vor dem 1. Mai

1945, die unter die Entschädigungspflicht der

deutschen Unfallversicherung fielen oder vor dem

1. Mai 1945 aus Sozialversicherungen anderer

Staaten in die Entschädigungspflicht der deutschen

Unfallversicherung übernommen worden

sind, sofern diese Leistungsansprüche nicht nach

Artikel 23 oder 24 des Ersten Abkommens über

Sozialversicherung von Versicherungsträgern in

der Bundesrepublik Deutschland oder in der

Republik Österreich zu übernehmen sind,

2. Leistungsansprüche und Anwartschaften, die

vor dem 1. Mai 1945 in den deutschen Rentenversicherungen

entstanden oder in diese Versicherungen

aus Sozialversicherungen anderer

Staaten übernommen worden sind, sofern diese

Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht

nach Artikel 23 oder 24 des Ersten Abkommens

über Sozialversicherung von Versicherungsträgern

in der Bundesrepublik Deutschland oder

in der Republik Österreich zu übernehmen sind,

3. nicht in die deutsche Unfallversicherung

übernommene Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen

(Berufskrankheiten) aus der Zeit vor

dem 1. Mai 1945, die unter die Entschädigungspflicht

einer Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten fallen, die in

einem am 31. Dezember 1937 zum Territorium

der folgenden Staaten gehörigen Gebiete bestand

Bulgarien,

Estland,

Jugoslawien,

Lettland,

Litauen,

Polen,

Rumänien,

Tschechoslowakei,

Ungarn,

4. vor dem 1. Mai 1945 entstandene und nicht

in eine deutsche Rentenversicherung übernommene

Leistungsansprüche und Anwartschaften

aus Sozialversicherungen für die Fälle der Invalidität

(Berufsunfähigkeit), des Alters oder des

Todes, die in einem der in Ziffer 3 angeführten

Gebiete bestanden,

soweit diese Leistungsansprüche und Anwartschaften

Personen zustehen, die sich im Zeitpunkt

der Unterzeichnung dieses Abkommens im Gebiete

der Republik Österreich nicht nur vorübergehend

aufhalten und in diesem Zeitpunkt

entweder die österreichische Staatsbürgerschaft

oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen

oder als Volksdeutsche (Personen deutscher

Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder

deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen

sind.

(2) Leistungsansprüche und Anwartschaften

nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2, die unter das Abkommen

vom 21. Oktober 1939 zwischen dem

Deutschen Reich und Italien über die wirtschaftliche

Durchführung der Umsiedlung von Volksdeutschen

und deutschen Reichsangehörigen aus

Italien in das Deutsche Reich fielen, sind nicht

Gegenstand dieses Abkommens.

Artikel 5

(1) Auf Grund der Leistungsansprüche und Anwartschaften,

die nach Artikel 4 Gegenstand

dieses Abkommens sind, werden ausschließlich

aus der entsprechenden österreichischen Versicherung

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

Leistungen gewährt. Es entsprechen

a) die österreichische Unfallversicherung der

deutschen Unfallversicherung und sonstigen

Sozialversicherungen gegen Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten,

b) die österreichische Angestelltenversicherung

der deutschen Rentenversicherung der

Angestellten (Angestelltenversicherung)

und sonstigen Sozialversicherungen für die

Fälle der Berufsunfähigkeit (Invalidität),

des Alters oder des Todes, die im wesentlichen

nur Angestellte erfaßten,

c) die österreichische knappschaftliche Rentenversicherung

der deutschen knappschaftlichen

Rentenversicherung und sonstigen

Sozialversicherungen für die Fälle der Invalidität

(Berufsunfähigkeit), des Alters

oder des Todes, die im wesentlichen nur Be-

schäftigte im Bergbau oder in Hüttenwerken

erfaßten und

d) die österreichische Invalidenversicherung

der deutschen Rentenversicherung der Arbeiter

(Invalidenversicherung) und sonstigen

Sozialversicherungen für die Fälle der

Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters

oder des Todes, die nicht unter b) oder c)

fallen.

(2) Auf Grund von Leistungsansprüchen und

Anwartschaften, die zwar in einer für Arbeiter

und Angestellte gemeinsamen Sozialversicherung

für die Fälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit),

des Alters oder des Todes, aber in einer den Angestellten

vorbehaltenen Versicherungsgruppe

erworben worden sind, werden in der österreichischen

Angestelltenversicherung Leistungen

gewährt.

Artikel. 6

(1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

ist, sind für die Feststellung und

Gewährung von Leistungen auf Grund der den

Gegenstand dieses Abkommens bildenden Leistungsansprüche

und Anwartschaften die Vorschriften

der nach den Bestimmungen des

Artikels 5 in Betracht kommenden österreichischen

Versicherung maßgebend; die Vorschriften

über die Wanderversicherung sind hiebei entsprechend

anzuwenden.

(2) Ist die Feststellung einer Leistung beantragt,

so kann der Versicherungsträger, sobald

seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht,

bis zur rechtskräftigen Feststellung der Leistung

eine vorläufige Leistung gewähren.

ABSCHNITT II

Besondere Bestimmungen

Kapitel 1

Unfallversicherung

Artikel 7

(1) Auf Grund eines Leistungsanspruches aus

einer Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten (Artikel 4 Absatz 1

Ziffern 1 und 3) wird eine Leistung aus der

österreichischen Unfallversicherung nur gewährt,

wenn der Antrag auf Feststellung der Leistung

binnen einem Jahr nach dem der Kundmachung

dieses Abkommens im Bundesgesetzblatt für die

Republik Österreich folgenden Monatsersten

beim zuständigen österreichischen Versicherungsträger

(Absatz 2) gestellt wird. Treten die Voraussetzungen

für die Entschädigungspflicht erst

nach der Kundmachung dieses Abkommens ein,

so muß der Antrag auf Feststellung der Leistung

bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten

nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die

Entschädigungspflicht gestellt werden. Die Fristen

verlängern sich um die Zeiträume, während

welcher der Antragsteller nachweislich ohne

eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag

zu stellen.

(2) Zur Feststellung und Gewährung der

Leistung ist in den Fällen des Absatzes 1 der

Träger der österreichischen Unfallversicherung

zuständig, der für die Tätigkeit, bei der sich der

Arbeitsunfall ereignet oder welche die Berufskrankheit

verursacht hat, nach den bei Einbringung

des Feststellungsantrages geltenden

österreichischen Vorschriften sachlich zuständig

wäre. Liegt jedoch ein späterer nach innerstaatlicher

Vorschrift oder nach den Bestimmungen

eines zwischenstaatlichen Abkommens unter die

Entschädigungspflicht der österreichischen Unfallversicherung

fallender Arbeitsunfall vor, der nur

im Zusammenhange mit der nach diesem Abkommen

zu übernehmenden Entschädigungspflicht

zu einem Leistungsanspruch führt, so ist

der Unfallversicherungsträger zuständig, dem die

Entschädigungspflicht aus dem späteren Unfall

obliegt.

(3) Die Fristen nach Absatz 1 gelten auch dann

als gewahrt, wenn der Antrag bei einem nichtzuständigen

österreichischen Versicherungsträger

oder bei einer österreichischen Behörde eingebracht

worden ist; der Antrag ist ohne Verzug

an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten.

Artikel 8

(1) Für die Bemessung der nach Artikel 7 zu

gewährenden Leistungen gelten als Jahresarbeitsverdienst,

sofern nach der Art der Beschäftigung

im Zeitpunkte des Unfalles gemäß

den bei Einbringung des Feststellungsantrages

geltenden österreichischen Vorschriften

a) der Versicherte zur Invalidenversicherung

zugehörig gewesen wäre, 2000 Schilling, bei

Frauen 1300 Schilling, bei Beschäftigung als

ungelernter landwirtschaftlicher Arbeiter

1200 Schilling, bei Frauen 900 Schilling,

b) der Versicherte zur Angestelltenversicherung

zugehörig gewesen wäre, 3000 Schilling,

bei Frauen 2000 Schilling, oder

c) der Versicherte zur knappschaftlichen Rentenversicherung

zugehörig gewesen wäre,

2500 Schilling, bei Frauen 1700 Schilling.

(2) Bei selbständiger Erwerbstätigkeit in der

Landwirtschaft oder in der Forstwirtschaft im

Zeitpunkte des Unfalles gelten als Jahresarbeitsverdienst

1200 Schilling, bei sonstiger selbständiger

Erwerbstätigkeit in diesem Zeitpunkte

2400 Schilling.

(3) Der § 4 und der § 5 Absatz 2 der Verordnung

vom 9. November 1944 (Deutsches Reichsgesetzbl.

I S. 324) und die zur Durchführung

und Ergänzung erlassenen Vorschriften werden

nicht angewendet.

(4) Zu den Leistungen werden Zuschläge, Ernährungszulage

und Wohnungsbeihilfe nach

Maßgabe der bezüglichen Vorschriften gewährt.

Kapitel 2

Rentenversicherungen

Artikel 9

(1) Ein Leistungsanspruch im Sinne des Artikels

4 Absatz 1 Ziffer 2 oder 4 liegt vor, wenn

vor dem 1. Mai 1945 eine Rente zuerkannt war

a) auf Grund des Versicherungsfalles des

Alters oder des Todes,

b) auf Grund des Versicherungsfalles der Invalidität

(Berufsunfähigkeit), in diesem

Falle jedoch nur, wenn die Invalidität

(Berufsunfähigkeit) bis zur Einbringung

des Antrages auf Feststellung der auf

Grund dieses Leistungsanspruches aus der

österreichischen Versicherung zu gewährenden

Leistung oder bis zu dem vor der

Antragstellung eingetretenen Tod des Versicherten

gedauert hat.

(2) Eine Anwartschaft im Sinne des Artikels 4

Absatz 1 Ziffer 2 oder 4 liegt vor, wenn vor dem

1. Mai 1945 eine Rente auf Grund des Versicherungsfalles

der Invalidität (Berufsunfähigkeit)

zuerkannt war, die Voraussetzung des Absatzes 1

Buchstabe b) jedoch nicht erfüllt ist oder wenn

Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Mai

1945 vorliegen, eine Rente aber vor diesem Zeitpunkte

nicht zuerkannt worden ist.

Artikel 10

(1) Ein Leistungsanspruch oder eine Anwartschaft

im Sinne des Artikels 9 wird in einer

Leistung aus einer österreichischen Rentenversicherung

nur berücksichtigt, wenn der Berechtigte

den Antrag auf Vormerkung des Leistungsanspruches

oder der Anwartschaft bei dem nach

Absatz 2 zur Vormerkung zuständigen österreichischen

Versicherungsträger binnen einem

Jahr nach dem der Kundmachung dieses Abkommens

im Bundesgesetzblatt für die Republik

Österreich folgenden Monatsersten, stellt. Diese

Frist verlängert sich um die Zeiträume, während

welcher der Antragsteller nachweislich ohne

eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag

zu stellen. Der Antrag auf Feststellung der Leistung

kann gleichzeitig mit dem Vormerkungsantrag

eingebracht werden. Der Artikel 7 Absatz

3 wird angewendet.

(2) Zur Vormerkung des Leistungsanspruches

oder der Anwartschaft ist der Träger der österreichischen

Rentenversicherung zuständig, in der

auf Grund des Leistungsanspruches (der Anwartschaft)

bei Erfüllung der Voraussetzungen eine

Leistung zu gewähren ist. Wäre hienach eine

Leistung aus der Invalidenversicherung zu gewähren,

so ist der Träger zuständig, der bei

Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften

zur Feststellung und Gewährung der Leistung

berufen wäre, wenn die dem Leistungsanspruch

(der Anwartschaft) zugrunde liegenden Versicherungszeiten

mit dem Beschäftigungsort, bei freiwilliger

Versicherung mit dem Wohnort im Gebiete

der Republik Österreich verbracht worden

wären. Kommen für die Gewährung der Leistung

mehrere österreichische Rentenversicherungen

in Betracht, so ist zur Vormerkung der Träger

der österreichischen Rentenversicherung zuständig,

der bei Anwendung der innerstaatlichen

Vorschriften über die Wanderversicherung die

Gesamtleistung festzustellen und zu gewähren

hätte.

(3) Liegen bei der Antragstellung auf die Vormerkung

auch österreichische Versicherungszeiten

vor, so sind für die Feststellung der Zuständigkeit

auch diese Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

(4) Über die Vormerkung hat der zuständige

österreichische Versicherungsträger einen mit

Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid zu

erlassen. Dieser kann im schiedsgerichtlichen Verfahren

wie ein Bescheid über eine Leistung der

Rentenversicherung angefochten werden.

Artikel 11

Zur Feststellung und Gewährung einer Leistung,

in der ein Leistungsanspruch oder eine

Anwartschaft im Sinne des Artikels 9 zu berücksichtigen

ist, ist der österreichische Versicherungsträger

zuständig, der auf Grund der bei Einbringung

des Feststellungsantrages vorliegenden Versicherungszeiten

in entsprechender Anwendung

des Artikels 10 Absätze 2 und 3 die Leistung

festzustellen und zu gewähren hätte.

Artikel 12

(1) Ist unter Berücksichtigung eines Leistungsanspruches

im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 eine

diesem entsprechende Leistung (Absatz 2) aus

einer österreichischen Rentenversicherung festzustellen,

so gilt die Wartezeit als erfüllt. Anspruch

auf einen Steigerungsbetrag besteht für

die Versicherungszeiten, die bei der Bemessung

der vor dem 1. Mai 1945 zuerkannten Rente

berücksichtigt worden sind. Sind die bei Bemessung

dieser Rente berücksichtigten Versicherungszeiten

nicht feststellbar, so wird angenommen,

daß der Bemessung dieser Leistung

Versicherungszeiten im Ausmaße der für die

Leistung aus der österreichischen Versicherung

erforderlichen Wartezeit zugrunde gelegt waren.

(2) Als dem berücksichtigten Leistungsanspruch

entsprechend gilt die aus einer österreichischen

Rentenversicherung festzustellende Leistung

a) aus dem gleichen Versicherungsfall, aus dem

die Rente vor dem 1. Mai 1945 zuerkannt

worden ist,

b) aus dem Versicherungsfall des Todes nach

einer auf Grund des Versicherungsfalles

der Invalidität (Berufsunfähigkeit) oder

des Alters vor dem 1. Mai 1945 zuerkannten

Rente.

Artikel 13

(1) Ist unter Berücksichtigung einer Anwartschaft

im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 eine

Leistung aus einer österreichischen Rentenversicherung

festzustellen, so stehen für die Feststellung

der Anrechenbarkeit (Erhaltung der Anwartschaft),

für die Erfüllung der Wartezeit

und für die Erwerbung des Anspruches auf

Steigerungsbeträge die im Vormerkungsbescheid

erfaßten Versicherungszeiten in der nach Artikel

5 entsprechenden österreichischen Versicherung

Versicherungszeiten dieser Versicherung

gleich. Versicherungszeiten, die sich

zeitlich decken, werden nur einmal berücksichtigt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Recht

auf Weiterversicherung und auf Nachentrichtung

von Beiträgen nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-

Neuregelungsgesetzes (Bundesgesetzblatt

für die Republik Österreich Nr. 86/1952).

(3) Bei Feststellung der Anrechenbarkeit

bleiben außer den im § 5 Absatz 3 des 1. Sozialversicherungs-

Neuregelungsgesetzes angeführten

Zeiten folgende nicht als Versicherungszeiten

erworbene, zwischen dem 1. Mai 1945 und der

Kundmachung dieses Abkommens im Bundesgesetzblatt

für die Republik Österreich liegende

Zeiten außer Betracht

a) Zeiten, die nach dem vollendeten fünfundsechzigsten

Lebensjahr des Versicherten,

bei Frauen nach dem vollendeten sechzigsten

Lebensjahr liegen,

b) Zeiten, während derer Invalidität (Berufsunfähigkeit)

des Versicherten oder ein

Leistungsanspruch im Sinne des Artikels 4

Absatz 1 Ziffer 1 oder 3 auf Grund einer

Erwerbsfähigkeitseinbuße von mindestens

fünfzig vom Hundert vorlag,

c) Zeiten des Aufenthaltes außerhalb des

Gebietes der Republik Österreich, während

welcher der Versicherte nachweislich durch

behördliche Anordnung von der Aufnahme

eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeschlossen

war.

Artikel 14

(1) Der nach Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel

13 Absatz 1 gewährte jährliche Steigerungsbetrag

ist

a) bei der Invalidenrente für jede anrechenbare

Woche bei Männern 0'40 Schilling,

bei Frauen 0'25 Schilling, für jede anrechenbare

Woche in einer Beschäftigung als ungelernter

landwirtschaftlicher Arbeiter

jedoch 0'22 Schilling, bei Frauen

0'18 Schilling,

b) für das Ruhegeld bei Männern 270 Schilling,

bei Frauen l'90 Schilling für jeden anrechenbaren

Monat,

c) für die Knappschaftsvollrente bei Männern

4'60 Schilling, bei Frauen 3 Schilling für

jeden anrechenbaren Monat,

d) für die Knappschaftsrente bei Männern

2'90 Schilling, bei Frauen 1'90 Schilling

für jeden anrechenbaren Monat.

(2) Die Sätze der Steigerungsbeträge erhöhen

sich für anrechenbare Wochen über 1560 Wochen

und für anrechenbare Monate über 360 Monate

um fünfzig vom Hundert.

(3) Zu den Leistungen aus einer österreichischen

Rentenversicherung auf Grund von Leistungsansprüchen

oder Anwartschaften im Sinne des

Artikels 9 werden Zusatzrenten, Zuschläge,

Ernährungszulage und Wohnungsbeihilfe nach

Maßgabe der österreichischen Vorschriften gewährt.

Artikel 15

(1) Beitragserstattung, Leistungszuschlag für

Hauerarbeit unter Tage und Bergmannstreuegeld

werden auf Grund von Leistungsansprüchen

oder Anwartschaften im Sinne des Artikels 9

nicht gewährt.

(2) Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a)

für die Zeit vor dem 1. Jänner 1939 gewährte

Steigerungsbeträge zur Invalidenrente stehen hinsichtlich

der Anwendung des § 14 Absatz 4

des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes

(Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich

Nr. 86/1952) den für den angeführten Zeitraum

erworbenen und in einer Leistung berücksichtigten

Steigerungsbeträgen des Ruhegeldes gleich.

Artikel 16

Liegt außer einem Leistungsanspruch oder

einer Anwartschaft im Sinne des Artikels 9 auch

ein Leistungsanspruch oder eine Anwartschaft auf

Grund von österreichischen Versicherungszeiten

vor, so ist auf Grund aller dieser Ansprüche oder

Anwartschaften eine einheitliche Leistung festzustellen.

Kapitel 3

Finanzielle Bestimmungen

Artikel 17

Der Mehraufwand, der aus den Artikeln 4

bis 16 und dem Artikel 21 den österreichischen

Versicherungsträgern erwächst, wird diesen auf

Grund bundesgesetzlicher Regelung von der

Republik Österreich erstattet.

Artikel 18

(1) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt

zur teilweisen Deckung der der Republik Österreich

nach Artikel 17 erwachsenden Ausgaben

nach Maßgabe des Absatzes 2 den Aufwand, der

den österreichischen Versicherungsträgern auf

Grund der Artikel 4 bis 16 und des Artikels 21

für Personen entsteht, die bei Inkrafttreten des

Abkommens nicht die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen,

a) in der Unfallversicherung

aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten),

die in einem der am 31. Dezember 1937

zum Territorium der folgenden Staaten

gehörigen Gebiete eingetreten sind

Deutsches Reich mit Ausnahme des Saargebietes,

Freie Stadt Danzig,

Estland,

Lettland,

Litauen,

Polen,

Tschechoslowakei mit Ausnahme der in

die ehemaligen Reichsgaue Niederdonau

und Oberdonau eingegliederten

südböhmischen, südmährischen und

slowakischen Gebiete;

b) in den Rentenversicherungen

aus Versicherungszeiten, die in einem der

unter Buchstabe a) bezeichneten Gebiete

zurückgelegt worden sind.

(2) Von dem im Absatz 1 bezeichneten Aufwand

übernimmt die Bundesrepublik Deutschland

a) die Leistungen aus der Unfallversicherung,

ferner die Leistungen aus einer Rentenversicherung,

bei deren Bemessung ausschließlich

Versicherungszeiten nach Absatz 1

Buchstabe b) berücksichtigt sind; zu den

Leistungen gehören auch die Wohnungsbeihilfe

und Kinderbeihilfe sowie der vom

Versicherungsträger zu tragende Beitrag

zur Rentnerkrankenversicherung;

b) von Leistungen einer Rentenversicherung,

bei deren Bemessung neben den bezeichneten

Versicherungszeiten auch österreichische

Versicherungszeiten berücksichtigt

wurden,

aa) die Steigerungsbeträge, die auf Versicherungszeiten

nach Absatz 1 Buchstabe

b) beruhen,

bb) unter der Voraussetzung, daß der

Leistungsanspruch nicht schon auf

Grund österreichischer Versicherungszeiten

allein angefallen wäre, von

festen Leistungen oder festen

Leistungsteilen im Sinne des Artikels

19 Absätze 1 und 3 des Ersten

Abkommens über Sozialversicherung,

von der Wohnungsbeihilfe und der

Kinderbeihilfe, ferner von dem zu

Lasten des Versicherungsträgers

gehenden Beitrag zur Rentnerkrankenversicherung

den Teil, der dem

Verhältnis der zur Erfüllung der

Wartezeit erforderlichen Versicherungszeiten

im Sinne des Buchstabens

aa) zur Wartezeit entspricht.

(3) Soweit in den von der Bundesrepublik

Deutschland nach den Absätzen 1 und 2 zu erstattenden

Beträgen Aufwendungen für Unfälle

enthalten sind, für deren Entschädigung nach

dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die

Allgemeine Unfallversicherung zuständig wäre,

werden der Bundesrepublik Deutschland diese

Aufwendungen von den Trägern der deutschen

Allgemeinen Unfallversicherung nach näherer Bestimmung

des Bundesministers für Arbeit im

Einvernehmen mit dem Bundesminister der

Finanzen erstattet.

Artikel 19

Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden

Vertragsstaaten vereinbaren das Nähere zur

Durchführung des Artikels 18 im Einvernehmen

mit den zuständigen Bundesministerien für

Finanzen.

Teil IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 20

Bei der Anwendung dieses Abkommens gelten

die Artikel 27 bis 29, 33 und 36 des Ersten Abkommens

über Sozialversicherung entsprechend.

Artikel 21

(1) Leistungen nach diesem Abkommen werden

frühestens für die Zeit vom 1. Jänner 1953 an

gewährt.

(2) Sind die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch

auf Grund der Artikel 4 bis 16

beim Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt, so

wird die Leistung, wenn sie binnen einem Jahr

nach der Kundmachung des Abkommens im

Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich beantragt

wird, mit Wirkung vom Inkrafttreten

des Abkommens an festgestellt.

(3) Sind die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch

auf Grund der Artikel 4 bis 16

erst nach dem Inkrafttreten, jedoch vor dem Tage

der Kundmachung des Abkommens im Bundesgesetzblatt

für die Republik Österreich erfüllt,

so wird die Leistung, wenn sie binnen einem Jahr

nach der Kundmachung beantragt wird, mit

Wirkung von dem Monatsersten an festgestellt,

der dem Tage folgt, an dem die Leistungsvoraussetzungen

erfüllt sind.

(4) Eine vor der Kundmachung dieses Abkommens

im Bundesgesetzblatt für die Republik

Österreich bereits festgestellte Rente einer österreichischen

Rentenversicherung ist auf Antrag

nach Maßgabe dieses Abkommens neu festzustellen.

Wird die Neufeststellung binnen einem

Jahr nach der Kundmachung beantragt, so wird

die Rente mit Wirkung von ihrem Beginn,

frühestens jedoch mit Wirkung vom 1. Jänner

1953 an neu festgestellt. Die Rechtskraft früherer

Entscheidungen steht nicht entgegen.

(5) Vorschüsse, die auf Grund der innerstaatlichen

österreichischen Vorschriften auf Renten

aus den im Artikel 4 bezeichneten Sozialversicherungen

für eine Zeit gewährt wurden, für die

Leistungen nach den Artikeln 4 bis 16 zuerkannt

werden, sind auf diese Leistungen anzurechnen.

Artikel 22

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie

möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Es treten in Kraft

Artikel 1 Ziffer 1 am ersten Tage des

zweiten Monats nach Ablauf des Monats, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden,

die übrigen Bestimmungen mit Wirkung

vom 1. Jänner 1953.

(3) Artikel 41 des Ersten Abkommens über

Sozialversicherung gilt entsprechend.

Gefertigt in doppelter Urschrift

in Salzburg am 11. Juli 1953.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten

dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und

ihren Siegeln versehen.

Für die

Republik Österreich

Dr. Rudolph e. h.

Für die

Bundesrepublik Deutschland

J. Eckert e. h.

Schlußprotokoll

Bei der heute erfolgten Unterzeichnung des

Zweiten Abkommens zwischen der Republik j

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über Sozialversicherung (Zweites Abkommen

über Sozialversicherung) geben die Bevollmächtigten

für die Vertragsstaaten die übereinstimmende

Erklärung ab, daß über folgendes Einverständnis

besteht

1. Das Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über Sozialversicherung vom 21. April 1951 erhält

die Bezeichnung: „Erstes Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über Sozialversicherung

vom 21. April 1951".

2. Die Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz

über Wohnungsbeihilfen (Bundesgesetzblatt

für die Republik Österreich Nr. 229/1951)

gilt nicht als Zuschlag im Sinne des Artikels 3

Absatz 1 des Ersten Abkommens über Sozialversicherung.

3. Zu den Rentenversicherungen im Sinne des

Artikels 4 Absatz 1 des Zweiten Abkommens

über Sozialversicherung gehören nicht Zusatzversicherungen,

Höherversicherungen und sonstige

Versicherungen auf Mehrleistungen.

4. Die Verzichtserklärung, die Personen der

im Artikel 4 Absatz 1 des Zweiten Abkommens

über Sozialversicherung bezeichneten Art bei Verleihung

der österreichischen Staatsbürgerschaft

abgegeben haben oder noch abgeben, gilt vom

1. Jänner 1953 an nicht mehr für die nach Teil III

des Abkommens zu gewährenden Leistungen.

5. Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten

nehmen in Aussicht, Artikel 18 des Zweiten Abkommens

über Sozialversicherung nachzuprüfen,

wenn sich die diesem Abkommen zugrunde gelegten

Berechnungsgrundlagen wesentlich ändern.

6. Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten

behalten sich vor, nach Abschluß eines Staatsvertrages

mit Österreich oder eines Friedensvertrages

mit Deutschland oder nach Abschluß einer Vereinbarung

mit einem dritten Staat über Leistungsansprüche

und Anwartschaften, die Gegenstand

des Teiles III des Zweiten Abkommens über

Sozialversicherung sind, zu prüfen, inwieweit

dieses Abkommen durch die Bestimmungen dieser

Verträge und Vereinbarungen berührt wird, und

die sich daraus ergebenden Fragen im beiderseitigen

Einvernehmen zu regeln.

Dieses Schlußprotokoll, das Bestandteil des

Zweiten Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über Sozialversicherung vom heutigen Tage ist,

gilt unter denselben Voraussetzungen und für

dieselbe Dauer wie das Abkommen.

Gefertigt in doppelter Urschrift

in Salzburg am 11. Juli 1953.

Für die

Republik Österreich

Dr. Rudolph e. h.

Für die

Bundesrepublik Deutschland

J. Eckert e. h.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeidinet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für

Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mir.

dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. Juni 1954.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 29. September 1954 stattgefunden hat, treten1

gemäß Artikel 22 des Abkommens sein Artikel 1 Ziffer 1 am 1. November 1954 und die übrigen

Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Jänner 1953 in Kraft.

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