250. Zweites Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 11. Juli 1953 in Salzburg unterzeichnete Zweite Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung samt Schlußprotokoll,
welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
von dem Wunsche geleitet, das Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Sozialversicherung
vom 21. April 1951 (Erstes Abkommen über
Sozialversicherung) zu ändern und zu ergänzen,
sind übereingekommen, zu diesem Zweck ein
Zweites Abkommen zu schließen und haben zu
ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Artur Rudolph, Sektionschef i. R.
und Leiter der Sozialversicherungssektion im
Bundesministerium für soziale Verwaltung,
<der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Josef Eckert, Ministerialdirektor im
Bundesministerium für Arbeit,
die nachstehende Bestimmungen vereinbart
haben
Teil I
Änderung der Artikel 11, 19 und 32 des
Ersten Abkommens über Sozialversicherung
Artikel 1
Das Erste Abkommen über Sozialversicherung
wird wie folgt geändert
1. Der Artikel 11 erhält folgende Fassung
„Artikel 11
Für die Krankenversicherung der Empfänger
von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
gelten nur die Bestimmungen der Artikel 2, 7, 8
des Artikels 9 Absätze 1 und 2 und der Artikel
10, 12 und 13."
2. Im Artikel 19 erhält Absatz 1 Buchstabe a)
folgende Fassung
„a) beider Vertragsstaaten der Grundbetrag,
der Kinderzuschuß, die Waisenrente der
knappschaftlichen Rentenversicherung und
der Knappschaftssold,"
3. Im Artikel 32 wird als neuer Absatz 2 eingefügt
„(2) Die für die Rentenversicherungen in der
Bundesrepublik Deutschland zuständigen Verbindungsstellen
haben auch die auf Grund des
Abschnittes IV des Abkommens geltend gemachten
Leistungsansprüche festzustellen, soweit
nicht die Bundesbahn-Versicherungsanstalt oder
die Seekasse zuständig ist."
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Teil II
Einbeziehung des Landes Berlin
Artikel 2
(1) Das Erste Abkommen über Sozialversicherung
und dieses Abkommen sowie die zur
Durchführung dieser Abkommen geschlossenen
Vereinbarungen gelten auch im Land Berlin,
wenn nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten
nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden
zu diesem Abkommen eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Bei Anwendung der Abkommen und der
zur Durchführung geschlossenen Vereinbarungen
gelten Bezugnahmen auf die Bundesrepublik
Deutschland auch als Bezugnahmen auf das
Land Berlin.
Artikel 3
(1) Für die Anwendung der Abkommen im
Land Berlin treten an die Stelle der im Artikel 23
Satz 1 des Ersten Abkommens über Sozialversicherung
genannten Versicherungsträger in der
Bundesrepublik Deutschland die für die Unfallversicherung
und die Rentenversicherungen im
Land Berlin zuständigen Versicherungsträger.
(2) Als Versicherungsträger im Sinne der
Bestimmungen des Artikels 23 Ziffer 2 Buchstabe
bb) des Ersten Abkommens über Sozialversicherung
gelten
für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 31. Jänner
1949 die Versicherungsanstalt Berlin,
für die Zeit vom 1. Februar 1949 bis 31. März
1952 die Versicherungsanstalt Berlin (West),
seit dem 1. April 1952 die Landesversicherungsanstalt
Berlin.
Teil III
Vom Ersten Abkommen über Sozialversicherung
nicht erfaßte Ansprüche und Anwartschaften
beiderseitiger Staatsangehöriger und
Volksdeutscher
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4
(1) Gegenstand der Bestimmungen des Teiles
III sind
1. Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten)
aus der Zeit vor dem 1. Mai
1945, die unter die Entschädigungspflicht der
deutschen Unfallversicherung fielen oder vor dem
1. Mai 1945 aus Sozialversicherungen anderer
Staaten in die Entschädigungspflicht der deutschen
Unfallversicherung übernommen worden
sind, sofern diese Leistungsansprüche nicht nach
Artikel 23 oder 24 des Ersten Abkommens über
Sozialversicherung von Versicherungsträgern in
der Bundesrepublik Deutschland oder in der
Republik Österreich zu übernehmen sind,
2. Leistungsansprüche und Anwartschaften, die
vor dem 1. Mai 1945 in den deutschen Rentenversicherungen
entstanden oder in diese Versicherungen
aus Sozialversicherungen anderer
Staaten übernommen worden sind, sofern diese
Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht
nach Artikel 23 oder 24 des Ersten Abkommens
über Sozialversicherung von Versicherungsträgern
in der Bundesrepublik Deutschland oder
in der Republik Österreich zu übernehmen sind,
3. nicht in die deutsche Unfallversicherung
übernommene Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen
(Berufskrankheiten) aus der Zeit vor
dem 1. Mai 1945, die unter die Entschädigungspflicht
einer Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten fallen, die in
einem am 31. Dezember 1937 zum Territorium
der folgenden Staaten gehörigen Gebiete bestand
Bulgarien,
Estland,
Jugoslawien,
Lettland,
Litauen,
Polen,
Rumänien,
Tschechoslowakei,
Ungarn,
4. vor dem 1. Mai 1945 entstandene und nicht
in eine deutsche Rentenversicherung übernommene
Leistungsansprüche und Anwartschaften
aus Sozialversicherungen für die Fälle der Invalidität
(Berufsunfähigkeit), des Alters oder des
Todes, die in einem der in Ziffer 3 angeführten
Gebiete bestanden,
soweit diese Leistungsansprüche und Anwartschaften
Personen zustehen, die sich im Zeitpunkt
der Unterzeichnung dieses Abkommens im Gebiete
der Republik Österreich nicht nur vorübergehend
aufhalten und in diesem Zeitpunkt
entweder die österreichische Staatsbürgerschaft
oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
oder als Volksdeutsche (Personen deutscher
Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder
deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen
sind.
(2) Leistungsansprüche und Anwartschaften
nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2, die unter das Abkommen
vom 21. Oktober 1939 zwischen dem
Deutschen Reich und Italien über die wirtschaftliche
Durchführung der Umsiedlung von Volksdeutschen
und deutschen Reichsangehörigen aus
Italien in das Deutsche Reich fielen, sind nicht
Gegenstand dieses Abkommens.
Artikel 5
(1) Auf Grund der Leistungsansprüche und Anwartschaften,
die nach Artikel 4 Gegenstand
dieses Abkommens sind, werden ausschließlich
aus der entsprechenden österreichischen Versicherung
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Leistungen gewährt. Es entsprechen
a) die österreichische Unfallversicherung der
deutschen Unfallversicherung und sonstigen
Sozialversicherungen gegen Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten,
b) die österreichische Angestelltenversicherung
der deutschen Rentenversicherung der
Angestellten (Angestelltenversicherung)
und sonstigen Sozialversicherungen für die
Fälle der Berufsunfähigkeit (Invalidität),
des Alters oder des Todes, die im wesentlichen
nur Angestellte erfaßten,
c) die österreichische knappschaftliche Rentenversicherung
der deutschen knappschaftlichen
Rentenversicherung und sonstigen
Sozialversicherungen für die Fälle der Invalidität
(Berufsunfähigkeit), des Alters
oder des Todes, die im wesentlichen nur Be-
schäftigte im Bergbau oder in Hüttenwerken
erfaßten und
d) die österreichische Invalidenversicherung
der deutschen Rentenversicherung der Arbeiter
(Invalidenversicherung) und sonstigen
Sozialversicherungen für die Fälle der
Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters
oder des Todes, die nicht unter b) oder c)
fallen.
(2) Auf Grund von Leistungsansprüchen und
Anwartschaften, die zwar in einer für Arbeiter
und Angestellte gemeinsamen Sozialversicherung
für die Fälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit),
des Alters oder des Todes, aber in einer den Angestellten
vorbehaltenen Versicherungsgruppe
erworben worden sind, werden in der österreichischen
Angestelltenversicherung Leistungen
gewährt.
Artikel. 6
(1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
ist, sind für die Feststellung und
Gewährung von Leistungen auf Grund der den
Gegenstand dieses Abkommens bildenden Leistungsansprüche
und Anwartschaften die Vorschriften
der nach den Bestimmungen des
Artikels 5 in Betracht kommenden österreichischen
Versicherung maßgebend; die Vorschriften
über die Wanderversicherung sind hiebei entsprechend
anzuwenden.
(2) Ist die Feststellung einer Leistung beantragt,
so kann der Versicherungsträger, sobald
seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht,
bis zur rechtskräftigen Feststellung der Leistung
eine vorläufige Leistung gewähren.
ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen
Kapitel 1
Unfallversicherung
Artikel 7
(1) Auf Grund eines Leistungsanspruches aus
einer Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten (Artikel 4 Absatz 1
Ziffern 1 und 3) wird eine Leistung aus der
österreichischen Unfallversicherung nur gewährt,
wenn der Antrag auf Feststellung der Leistung
binnen einem Jahr nach dem der Kundmachung
dieses Abkommens im Bundesgesetzblatt für die
Republik Österreich folgenden Monatsersten
beim zuständigen österreichischen Versicherungsträger
(Absatz 2) gestellt wird. Treten die Voraussetzungen
für die Entschädigungspflicht erst
nach der Kundmachung dieses Abkommens ein,
so muß der Antrag auf Feststellung der Leistung
bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten
nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die
Entschädigungspflicht gestellt werden. Die Fristen
verlängern sich um die Zeiträume, während
welcher der Antragsteller nachweislich ohne
eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag
zu stellen.
(2) Zur Feststellung und Gewährung der
Leistung ist in den Fällen des Absatzes 1 der
Träger der österreichischen Unfallversicherung
zuständig, der für die Tätigkeit, bei der sich der
Arbeitsunfall ereignet oder welche die Berufskrankheit
verursacht hat, nach den bei Einbringung
des Feststellungsantrages geltenden
österreichischen Vorschriften sachlich zuständig
wäre. Liegt jedoch ein späterer nach innerstaatlicher
Vorschrift oder nach den Bestimmungen
eines zwischenstaatlichen Abkommens unter die
Entschädigungspflicht der österreichischen Unfallversicherung
fallender Arbeitsunfall vor, der nur
im Zusammenhange mit der nach diesem Abkommen
zu übernehmenden Entschädigungspflicht
zu einem Leistungsanspruch führt, so ist
der Unfallversicherungsträger zuständig, dem die
Entschädigungspflicht aus dem späteren Unfall
obliegt.
(3) Die Fristen nach Absatz 1 gelten auch dann
als gewahrt, wenn der Antrag bei einem nichtzuständigen
österreichischen Versicherungsträger
oder bei einer österreichischen Behörde eingebracht
worden ist; der Antrag ist ohne Verzug
an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten.
Artikel 8
(1) Für die Bemessung der nach Artikel 7 zu
gewährenden Leistungen gelten als Jahresarbeitsverdienst,
sofern nach der Art der Beschäftigung
im Zeitpunkte des Unfalles gemäß
den bei Einbringung des Feststellungsantrages
geltenden österreichischen Vorschriften
a) der Versicherte zur Invalidenversicherung
zugehörig gewesen wäre, 2000 Schilling, bei
Frauen 1300 Schilling, bei Beschäftigung als
ungelernter landwirtschaftlicher Arbeiter
1200 Schilling, bei Frauen 900 Schilling,
b) der Versicherte zur Angestelltenversicherung
zugehörig gewesen wäre, 3000 Schilling,
bei Frauen 2000 Schilling, oder
c) der Versicherte zur knappschaftlichen Rentenversicherung
zugehörig gewesen wäre,
2500 Schilling, bei Frauen 1700 Schilling.
(2) Bei selbständiger Erwerbstätigkeit in der
Landwirtschaft oder in der Forstwirtschaft im
Zeitpunkte des Unfalles gelten als Jahresarbeitsverdienst
1200 Schilling, bei sonstiger selbständiger
Erwerbstätigkeit in diesem Zeitpunkte
2400 Schilling.
(3) Der § 4 und der § 5 Absatz 2 der Verordnung
vom 9. November 1944 (Deutsches Reichsgesetzbl.
I S. 324) und die zur Durchführung
und Ergänzung erlassenen Vorschriften werden
nicht angewendet.
(4) Zu den Leistungen werden Zuschläge, Ernährungszulage
und Wohnungsbeihilfe nach
Maßgabe der bezüglichen Vorschriften gewährt.
Kapitel 2
Rentenversicherungen
Artikel 9
(1) Ein Leistungsanspruch im Sinne des Artikels
4 Absatz 1 Ziffer 2 oder 4 liegt vor, wenn
vor dem 1. Mai 1945 eine Rente zuerkannt war
a) auf Grund des Versicherungsfalles des
Alters oder des Todes,
b) auf Grund des Versicherungsfalles der Invalidität
(Berufsunfähigkeit), in diesem
Falle jedoch nur, wenn die Invalidität
(Berufsunfähigkeit) bis zur Einbringung
des Antrages auf Feststellung der auf
Grund dieses Leistungsanspruches aus der
österreichischen Versicherung zu gewährenden
Leistung oder bis zu dem vor der
Antragstellung eingetretenen Tod des Versicherten
gedauert hat.
(2) Eine Anwartschaft im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 Ziffer 2 oder 4 liegt vor, wenn vor dem
1. Mai 1945 eine Rente auf Grund des Versicherungsfalles
der Invalidität (Berufsunfähigkeit)
zuerkannt war, die Voraussetzung des Absatzes 1
Buchstabe b) jedoch nicht erfüllt ist oder wenn
Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Mai
1945 vorliegen, eine Rente aber vor diesem Zeitpunkte
nicht zuerkannt worden ist.
Artikel 10
(1) Ein Leistungsanspruch oder eine Anwartschaft
im Sinne des Artikels 9 wird in einer
Leistung aus einer österreichischen Rentenversicherung
nur berücksichtigt, wenn der Berechtigte
den Antrag auf Vormerkung des Leistungsanspruches
oder der Anwartschaft bei dem nach
Absatz 2 zur Vormerkung zuständigen österreichischen
Versicherungsträger binnen einem
Jahr nach dem der Kundmachung dieses Abkommens
im Bundesgesetzblatt für die Republik
Österreich folgenden Monatsersten, stellt. Diese
Frist verlängert sich um die Zeiträume, während
welcher der Antragsteller nachweislich ohne
eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag
zu stellen. Der Antrag auf Feststellung der Leistung
kann gleichzeitig mit dem Vormerkungsantrag
eingebracht werden. Der Artikel 7 Absatz
3 wird angewendet.
(2) Zur Vormerkung des Leistungsanspruches
oder der Anwartschaft ist der Träger der österreichischen
Rentenversicherung zuständig, in der
auf Grund des Leistungsanspruches (der Anwartschaft)
bei Erfüllung der Voraussetzungen eine
Leistung zu gewähren ist. Wäre hienach eine
Leistung aus der Invalidenversicherung zu gewähren,
so ist der Träger zuständig, der bei
Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften
zur Feststellung und Gewährung der Leistung
berufen wäre, wenn die dem Leistungsanspruch
(der Anwartschaft) zugrunde liegenden Versicherungszeiten
mit dem Beschäftigungsort, bei freiwilliger
Versicherung mit dem Wohnort im Gebiete
der Republik Österreich verbracht worden
wären. Kommen für die Gewährung der Leistung
mehrere österreichische Rentenversicherungen
in Betracht, so ist zur Vormerkung der Träger
der österreichischen Rentenversicherung zuständig,
der bei Anwendung der innerstaatlichen
Vorschriften über die Wanderversicherung die
Gesamtleistung festzustellen und zu gewähren
hätte.
(3) Liegen bei der Antragstellung auf die Vormerkung
auch österreichische Versicherungszeiten
vor, so sind für die Feststellung der Zuständigkeit
auch diese Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
(4) Über die Vormerkung hat der zuständige
österreichische Versicherungsträger einen mit
Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid zu
erlassen. Dieser kann im schiedsgerichtlichen Verfahren
wie ein Bescheid über eine Leistung der
Rentenversicherung angefochten werden.
Artikel 11
Zur Feststellung und Gewährung einer Leistung,
in der ein Leistungsanspruch oder eine
Anwartschaft im Sinne des Artikels 9 zu berücksichtigen
ist, ist der österreichische Versicherungsträger
zuständig, der auf Grund der bei Einbringung
des Feststellungsantrages vorliegenden Versicherungszeiten
in entsprechender Anwendung
des Artikels 10 Absätze 2 und 3 die Leistung
festzustellen und zu gewähren hätte.
Artikel 12
(1) Ist unter Berücksichtigung eines Leistungsanspruches
im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 eine
diesem entsprechende Leistung (Absatz 2) aus
einer österreichischen Rentenversicherung festzustellen,
so gilt die Wartezeit als erfüllt. Anspruch
auf einen Steigerungsbetrag besteht für
die Versicherungszeiten, die bei der Bemessung
der vor dem 1. Mai 1945 zuerkannten Rente
berücksichtigt worden sind. Sind die bei Bemessung
dieser Rente berücksichtigten Versicherungszeiten
nicht feststellbar, so wird angenommen,
daß der Bemessung dieser Leistung
Versicherungszeiten im Ausmaße der für die
Leistung aus der österreichischen Versicherung
erforderlichen Wartezeit zugrunde gelegt waren.
(2) Als dem berücksichtigten Leistungsanspruch
entsprechend gilt die aus einer österreichischen
Rentenversicherung festzustellende Leistung
a) aus dem gleichen Versicherungsfall, aus dem
die Rente vor dem 1. Mai 1945 zuerkannt
worden ist,
b) aus dem Versicherungsfall des Todes nach
einer auf Grund des Versicherungsfalles
der Invalidität (Berufsunfähigkeit) oder
des Alters vor dem 1. Mai 1945 zuerkannten
Rente.
Artikel 13
(1) Ist unter Berücksichtigung einer Anwartschaft
im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 eine
Leistung aus einer österreichischen Rentenversicherung
festzustellen, so stehen für die Feststellung
der Anrechenbarkeit (Erhaltung der Anwartschaft),
für die Erfüllung der Wartezeit
und für die Erwerbung des Anspruches auf
Steigerungsbeträge die im Vormerkungsbescheid
erfaßten Versicherungszeiten in der nach Artikel
5 entsprechenden österreichischen Versicherung
Versicherungszeiten dieser Versicherung
gleich. Versicherungszeiten, die sich
zeitlich decken, werden nur einmal berücksichtigt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Recht
auf Weiterversicherung und auf Nachentrichtung
von Beiträgen nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-
Neuregelungsgesetzes (Bundesgesetzblatt
für die Republik Österreich Nr. 86/1952).
(3) Bei Feststellung der Anrechenbarkeit
bleiben außer den im § 5 Absatz 3 des 1. Sozialversicherungs-
Neuregelungsgesetzes angeführten
Zeiten folgende nicht als Versicherungszeiten
erworbene, zwischen dem 1. Mai 1945 und der
Kundmachung dieses Abkommens im Bundesgesetzblatt
für die Republik Österreich liegende
Zeiten außer Betracht
a) Zeiten, die nach dem vollendeten fünfundsechzigsten
Lebensjahr des Versicherten,
bei Frauen nach dem vollendeten sechzigsten
Lebensjahr liegen,
b) Zeiten, während derer Invalidität (Berufsunfähigkeit)
des Versicherten oder ein
Leistungsanspruch im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 Ziffer 1 oder 3 auf Grund einer
Erwerbsfähigkeitseinbuße von mindestens
fünfzig vom Hundert vorlag,
c) Zeiten des Aufenthaltes außerhalb des
Gebietes der Republik Österreich, während
welcher der Versicherte nachweislich durch
behördliche Anordnung von der Aufnahme
eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeschlossen
war.
Artikel 14
(1) Der nach Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel
13 Absatz 1 gewährte jährliche Steigerungsbetrag
ist
a) bei der Invalidenrente für jede anrechenbare
Woche bei Männern 0'40 Schilling,
bei Frauen 0'25 Schilling, für jede anrechenbare
Woche in einer Beschäftigung als ungelernter
landwirtschaftlicher Arbeiter
jedoch 0'22 Schilling, bei Frauen
0'18 Schilling,
b) für das Ruhegeld bei Männern 270 Schilling,
bei Frauen l'90 Schilling für jeden anrechenbaren
Monat,
c) für die Knappschaftsvollrente bei Männern
4'60 Schilling, bei Frauen 3 Schilling für
jeden anrechenbaren Monat,
d) für die Knappschaftsrente bei Männern
2'90 Schilling, bei Frauen 1'90 Schilling
für jeden anrechenbaren Monat.
(2) Die Sätze der Steigerungsbeträge erhöhen
sich für anrechenbare Wochen über 1560 Wochen
und für anrechenbare Monate über 360 Monate
um fünfzig vom Hundert.
(3) Zu den Leistungen aus einer österreichischen
Rentenversicherung auf Grund von Leistungsansprüchen
oder Anwartschaften im Sinne des
Artikels 9 werden Zusatzrenten, Zuschläge,
Ernährungszulage und Wohnungsbeihilfe nach
Maßgabe der österreichischen Vorschriften gewährt.
Artikel 15
(1) Beitragserstattung, Leistungszuschlag für
Hauerarbeit unter Tage und Bergmannstreuegeld
werden auf Grund von Leistungsansprüchen
oder Anwartschaften im Sinne des Artikels 9
nicht gewährt.
(2) Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a)
für die Zeit vor dem 1. Jänner 1939 gewährte
Steigerungsbeträge zur Invalidenrente stehen hinsichtlich
der Anwendung des § 14 Absatz 4
des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes
(Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
Nr. 86/1952) den für den angeführten Zeitraum
erworbenen und in einer Leistung berücksichtigten
Steigerungsbeträgen des Ruhegeldes gleich.
Artikel 16
Liegt außer einem Leistungsanspruch oder
einer Anwartschaft im Sinne des Artikels 9 auch
ein Leistungsanspruch oder eine Anwartschaft auf
Grund von österreichischen Versicherungszeiten
vor, so ist auf Grund aller dieser Ansprüche oder
Anwartschaften eine einheitliche Leistung festzustellen.
Kapitel 3
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 17
Der Mehraufwand, der aus den Artikeln 4
bis 16 und dem Artikel 21 den österreichischen
Versicherungsträgern erwächst, wird diesen auf
Grund bundesgesetzlicher Regelung von der
Republik Österreich erstattet.
Artikel 18
(1) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt
zur teilweisen Deckung der der Republik Österreich
nach Artikel 17 erwachsenden Ausgaben
nach Maßgabe des Absatzes 2 den Aufwand, der
den österreichischen Versicherungsträgern auf
Grund der Artikel 4 bis 16 und des Artikels 21
für Personen entsteht, die bei Inkrafttreten des
Abkommens nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen,
a) in der Unfallversicherung
aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten),
die in einem der am 31. Dezember 1937
zum Territorium der folgenden Staaten
gehörigen Gebiete eingetreten sind
Deutsches Reich mit Ausnahme des Saargebietes,
Freie Stadt Danzig,
Estland,
Lettland,
Litauen,
Polen,
Tschechoslowakei mit Ausnahme der in
die ehemaligen Reichsgaue Niederdonau
und Oberdonau eingegliederten
südböhmischen, südmährischen und
slowakischen Gebiete;
b) in den Rentenversicherungen
aus Versicherungszeiten, die in einem der
unter Buchstabe a) bezeichneten Gebiete
zurückgelegt worden sind.
(2) Von dem im Absatz 1 bezeichneten Aufwand
übernimmt die Bundesrepublik Deutschland
a) die Leistungen aus der Unfallversicherung,
ferner die Leistungen aus einer Rentenversicherung,
bei deren Bemessung ausschließlich
Versicherungszeiten nach Absatz 1
Buchstabe b) berücksichtigt sind; zu den
Leistungen gehören auch die Wohnungsbeihilfe
und Kinderbeihilfe sowie der vom
Versicherungsträger zu tragende Beitrag
zur Rentnerkrankenversicherung;
b) von Leistungen einer Rentenversicherung,
bei deren Bemessung neben den bezeichneten
Versicherungszeiten auch österreichische
Versicherungszeiten berücksichtigt
wurden,
aa) die Steigerungsbeträge, die auf Versicherungszeiten
nach Absatz 1 Buchstabe
b) beruhen,
bb) unter der Voraussetzung, daß der
Leistungsanspruch nicht schon auf
Grund österreichischer Versicherungszeiten
allein angefallen wäre, von
festen Leistungen oder festen
Leistungsteilen im Sinne des Artikels
19 Absätze 1 und 3 des Ersten
Abkommens über Sozialversicherung,
von der Wohnungsbeihilfe und der
Kinderbeihilfe, ferner von dem zu
Lasten des Versicherungsträgers
gehenden Beitrag zur Rentnerkrankenversicherung
den Teil, der dem
Verhältnis der zur Erfüllung der
Wartezeit erforderlichen Versicherungszeiten
im Sinne des Buchstabens
aa) zur Wartezeit entspricht.
(3) Soweit in den von der Bundesrepublik
Deutschland nach den Absätzen 1 und 2 zu erstattenden
Beträgen Aufwendungen für Unfälle
enthalten sind, für deren Entschädigung nach
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die
Allgemeine Unfallversicherung zuständig wäre,
werden der Bundesrepublik Deutschland diese
Aufwendungen von den Trägern der deutschen
Allgemeinen Unfallversicherung nach näherer Bestimmung
des Bundesministers für Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen erstattet.
Artikel 19
Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden
Vertragsstaaten vereinbaren das Nähere zur
Durchführung des Artikels 18 im Einvernehmen
mit den zuständigen Bundesministerien für
Finanzen.
Teil IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 20
Bei der Anwendung dieses Abkommens gelten
die Artikel 27 bis 29, 33 und 36 des Ersten Abkommens
über Sozialversicherung entsprechend.
Artikel 21
(1) Leistungen nach diesem Abkommen werden
frühestens für die Zeit vom 1. Jänner 1953 an
gewährt.
(2) Sind die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch
auf Grund der Artikel 4 bis 16
beim Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt, so
wird die Leistung, wenn sie binnen einem Jahr
nach der Kundmachung des Abkommens im
Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich beantragt
wird, mit Wirkung vom Inkrafttreten
des Abkommens an festgestellt.
(3) Sind die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch
auf Grund der Artikel 4 bis 16
erst nach dem Inkrafttreten, jedoch vor dem Tage
der Kundmachung des Abkommens im Bundesgesetzblatt
für die Republik Österreich erfüllt,
so wird die Leistung, wenn sie binnen einem Jahr
nach der Kundmachung beantragt wird, mit
Wirkung von dem Monatsersten an festgestellt,
der dem Tage folgt, an dem die Leistungsvoraussetzungen
erfüllt sind.
(4) Eine vor der Kundmachung dieses Abkommens
im Bundesgesetzblatt für die Republik
Österreich bereits festgestellte Rente einer österreichischen
Rentenversicherung ist auf Antrag
nach Maßgabe dieses Abkommens neu festzustellen.
Wird die Neufeststellung binnen einem
Jahr nach der Kundmachung beantragt, so wird
die Rente mit Wirkung von ihrem Beginn,
frühestens jedoch mit Wirkung vom 1. Jänner
1953 an neu festgestellt. Die Rechtskraft früherer
Entscheidungen steht nicht entgegen.
(5) Vorschüsse, die auf Grund der innerstaatlichen
österreichischen Vorschriften auf Renten
aus den im Artikel 4 bezeichneten Sozialversicherungen
für eine Zeit gewährt wurden, für die
Leistungen nach den Artikeln 4 bis 16 zuerkannt
werden, sind auf diese Leistungen anzurechnen.
Artikel 22
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Es treten in Kraft
Artikel 1 Ziffer 1 am ersten Tage des
zweiten Monats nach Ablauf des Monats, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden,
die übrigen Bestimmungen mit Wirkung
vom 1. Jänner 1953.
(3) Artikel 41 des Ersten Abkommens über
Sozialversicherung gilt entsprechend.
Gefertigt in doppelter Urschrift
in Salzburg am 11. Juli 1953.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten
dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und
ihren Siegeln versehen.
Für die
Republik Österreich
Dr. Rudolph e. h.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
J. Eckert e. h.
Schlußprotokoll
Bei der heute erfolgten Unterzeichnung des
Zweiten Abkommens zwischen der Republik j
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über Sozialversicherung (Zweites Abkommen
über Sozialversicherung) geben die Bevollmächtigten
für die Vertragsstaaten die übereinstimmende
Erklärung ab, daß über folgendes Einverständnis
besteht
1. Das Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über Sozialversicherung vom 21. April 1951 erhält
die Bezeichnung: „Erstes Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Sozialversicherung
vom 21. April 1951".
2. Die Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz
über Wohnungsbeihilfen (Bundesgesetzblatt
für die Republik Österreich Nr. 229/1951)
gilt nicht als Zuschlag im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 des Ersten Abkommens über Sozialversicherung.
3. Zu den Rentenversicherungen im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 des Zweiten Abkommens
über Sozialversicherung gehören nicht Zusatzversicherungen,
Höherversicherungen und sonstige
Versicherungen auf Mehrleistungen.
4. Die Verzichtserklärung, die Personen der
im Artikel 4 Absatz 1 des Zweiten Abkommens
über Sozialversicherung bezeichneten Art bei Verleihung
der österreichischen Staatsbürgerschaft
abgegeben haben oder noch abgeben, gilt vom
1. Jänner 1953 an nicht mehr für die nach Teil III
des Abkommens zu gewährenden Leistungen.
5. Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten
nehmen in Aussicht, Artikel 18 des Zweiten Abkommens
über Sozialversicherung nachzuprüfen,
wenn sich die diesem Abkommen zugrunde gelegten
Berechnungsgrundlagen wesentlich ändern.
6. Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten
behalten sich vor, nach Abschluß eines Staatsvertrages
mit Österreich oder eines Friedensvertrages
mit Deutschland oder nach Abschluß einer Vereinbarung
mit einem dritten Staat über Leistungsansprüche
und Anwartschaften, die Gegenstand
des Teiles III des Zweiten Abkommens über
Sozialversicherung sind, zu prüfen, inwieweit
dieses Abkommen durch die Bestimmungen dieser
Verträge und Vereinbarungen berührt wird, und
die sich daraus ergebenden Fragen im beiderseitigen
Einvernehmen zu regeln.
Dieses Schlußprotokoll, das Bestandteil des
Zweiten Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über Sozialversicherung vom heutigen Tage ist,
gilt unter denselben Voraussetzungen und für
dieselbe Dauer wie das Abkommen.
Gefertigt in doppelter Urschrift
in Salzburg am 11. Juli 1953.
Für die
Republik Österreich
Dr. Rudolph e. h.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
J. Eckert e. h.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeidinet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für
Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mir.
dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. Juni 1954.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 29. September 1954 stattgefunden hat, treten1
gemäß Artikel 22 des Abkommens sein Artikel 1 Ziffer 1 am 1. November 1954 und die übrigen
Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Jänner 1953 in Kraft.