250. Verordnung: Ergänzung der Dienstzweigeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes vom
12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 22/1947, über
das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse
der Bundesbeamten (Gehaltsüberleitungsgesetz)
wird verordnet
In der Anlage 1 (Dienstzweigeordnung) zur
Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948,
in der Fassung der Verordnung, BGBl. Nr. 113/
1951, Teil A, Abschnitt II „Dienstzweige, Amtstitel
und Anstellungserfordernisse", wird folgende
Änderung vorgenommen
Bei Post Nr. 9 wird in der Anmerkung als
neuer Absatz 4 eingefügt
„Beamte auf Dienstposten von der Dienstpostengruppe
III an führen für die Dauer der
nachstehenden Funktion den Amtstitel „Botschafter",
wenn sie
a) als Botschafter in einem fremden Staat beglaubigt
sind, oder
b) als Politische Vertreter der österreichischen
Bundesregierung in einem fremden Staat
bestellt sind, sofern mit der Regierung des
fremden Staates die Entsendung von Botschaftern
als Politischen Vertretern vereinbart
ist."
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.