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250_1951 AT

250. Verordnung: Ergänzung der Dienstzweigeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 250. Verordnung: Ergänzung der Dienstzweigeverordnung.

Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes vom

12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 22/1947, über

das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse

der Bundesbeamten (Gehaltsüberleitungsgesetz)

wird verordnet

In der Anlage 1 (Dienstzweigeordnung) zur

Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948,

in der Fassung der Verordnung, BGBl. Nr. 113/

1951, Teil A, Abschnitt II „Dienstzweige, Amtstitel

und Anstellungserfordernisse", wird folgende

Änderung vorgenommen

Bei Post Nr. 9 wird in der Anmerkung als

neuer Absatz 4 eingefügt

„Beamte auf Dienstposten von der Dienstpostengruppe

III an führen für die Dauer der

nachstehenden Funktion den Amtstitel „Botschafter",

wenn sie

a) als Botschafter in einem fremden Staat beglaubigt

sind, oder

b) als Politische Vertreter der österreichischen

Bundesregierung in einem fremden Staat

bestellt sind, sofern mit der Regierung des

fremden Staates die Entsendung von Botschaftern

als Politischen Vertretern vereinbart

ist."

Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

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